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3039 Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend den Entwurf eines Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen.

(Vom 2. Februar 1934.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen den Entwurf eines Bundesgesetzes über die Banken und die Sparkassen mit folgender Botschaft vorzulegen.

Erster Teil.

I. Allgemeines.

Das hervorstechende Merkmal der modernen Wirtschaft liegt vielleicht weniger in der Konzentration des Eeichtums als in der Häufung einer grossen ·wirtschaftlichen Macht in den Händen einer kleinen Zahl von Personen, die nicht Eigentümer, sondern lediglich Verwahrer der Kapitalien sind, die sie anzulegen und zu verwalten haben. Der unbeschränkte Einfluss derer,, die den Geldmarkt beherrschen und den Kredit verteilen, ist unbestreitbar einer der grossen Machtfaktoren der Gegenwart. Bei diesen Verhältnissen ist die Banktätigkeit eine Art öffentlicher Dienst geworden. Es ist daher durchaus natürlich, dass eine Reihe von Ländern bereits Massnahmen zur Überwachung der Finanzinstitute ergriffen haben. In den Vereinigten Staaten sind die dem Federal-Beservesystem angehörenden Banken, die sogenannten National Banks, einer einheitlichen Kontrolle unterworfen, die für das ganze Gebiet der Union gilt; die sogenannten State Banks werden von den Einzelstaaten überwacht, von denen jeder ein besonderes Kontrollsystem organisiert hat. Auch in Europa kennen schon verschiedene Staaten die Einrichtung obligatorischer Prüfungen der Banken. Leider hat die Erfahrung gezeigt, dass trotz dieser Vorsichtsmassnahmen zahlreiche, der Kontrolle unterstellte Banken dem Zusammenbrach und dem Konkurse nicht zu entrinnen vermochten.

Die Ereignisse haben erwiesen, dass hei einer katastrophalen Ausdehnung der Krisen alle Vorsicht der Leitung und der Kontrolle manchmal versagt. Das bedeutet aber keinewegs, dass die Kontrolle unnütz sei. Daneben ist selbstverständlich eine geschickte und vorsichtige Leitung die erste Bedingung

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für eine richtige Geschäftsführung. Nichts kann die persönlichen Eigenschaften ersetzen, die notwendig sind, um die schwere Verantwortung für die Verwaltung einer Bank zu übernehmen. 'Ebenso richtig ist, dass eine regelmässige Kontrolle durch Fachleute, die mit den Bankgeschäften vertraut und Völlig unabhängig sind, wesentlich zur Sicherheit beiträgt.

Die in der ganzen Welt herrschende "Wirtschaftskrise erschwert die Ausübung der Banktätigkeit. Sie erfordert eine noch grössere Vorsicht und Geschicklichkeit als früher und die Unterstützung durch eine strenge Kontrolle.

Die jüngsten Ereignisse haben gezeigt, dass nichts unterlassen werden darf, um die Sicherheit und die Solidität der Banken zu verstärken.

Bevor wir das in diesem Gesetzesentwurf vorgeschlagene Kontrollsystem prüfen, möchten wir feststellen, dass die rasche und ununterbrochene Entwicklung der Schweizerbanken der beste Beweis dafür ist, dass sie im grossen und ganzen gut geleitet worden sind. Der grösste Teil der Banken ist sodann bereits einer ernsthaften Kontrolle unterstellt, die entweder durch Inspektoren aus dem fachmännisch geschulten Beamtenstab der Bank selbst oder durch besonders mit der Bevision beauftragte Treuhandgesellschaften ausgeübt wird. Endlich haben sich schon lange zahlreiche Banken zusammengeschlossen, um eigene Kontrollorgane einzurichten, durch die sie regelmässig revidiert werden. So wird die überwiegende Mehrheit der Banken schon heute kontrolliert.

Der Zweck der Gesetzesvorlage geht dahin, die Pflicht und den Vorteil einer unabhängigen Kontrolle, der sich die weitaus meisten unserer Finanzinstitute bereits freiwillig unterzogen haben, auf sämtliche Banken auszudehnen.

Die Notwendigkeit einer solchen Kontrolle liegt in der grossen Bedeutung unseres Bankwesens begründet. Die gegenwärtigen Schwierigkeiten erfordern, das den Banken anvertraute Sparvermögen iïn Interesse der Gesamtheit wirksam gegen jede Verschleuderung zu schützen. Ferner lehren die kürzlichen Ereignisse, dass eine Bank, sobald sie in Schwierigkeiten geraten ist, den Staat um Hilfe angeht und dass gleichzeitig auch die Gläubiger und die Schuldner an den Staat appellieren. Es ist daher durchaus natürlich, dass sich der Staat bemüht, durch geeignete Mittel Zusammenbrüche von Banken zu verhindern. Endlich kommt es darauf an, eine richtige Verteilung
des Kredites zu günstigen Bedingungen zu sichern. Diese Sorge rechtfertigt die Bestimmungen über den Kapitalexport und eine möglichste Stabilisierung des Zinsfusses für die Depotgelder.

Bevor wir zur Prüfung der bestmöglichen Köntrollmassnahmen übergehen, müssen wir das Banksystem unseres Landes näher betrachten, um uns EechenBchaft zu geben über seine Grundlagen und seine Vielgestaltigkeit, die eine schmiegsame und anpassungsfähige Gesetzgebung erfordern,

II. Das schweizerische Banksystem.

Das Schweizerische Bankwesen hat einen hohen Grad der Entwicklung erreicht. Es Verzweigt sich über das ganze Land, Ende 1982 gab es über 300

m Finanzinstitute, die alljährlich öffentlich Bechming ablegen. Diese Institute besitzen ein enges Geschäftsnetz, das 200 Filialen, 400 Agenturen und Depositenkassen sowie über 1500 Einnehmereien zählt. Werden zu dieser Zäh noch 571 Kaifeisenkassen gezählt, so ergeben sich insgesamt über 3000 Zahlstellen.

Unsere Bankorganisation, welche die Ersparnisse des Landes sammelt, um sie nach den Bedürfnissen der Wirtschaft wieder zu verteilen, hat im Laufe der Jahre einen gewaltigen Aufschwung genommen. Ende 1906 belief sich die Gesamtbilanz der Schweizerbanken auf 6,4 Milliarden Franken; Ende 1982 erreichte sie die Summe von 20 Milliarden Franken. Die Schweizerbanken Verwalten einen grossen Teil des Volksvermögens. Der Bruttogewinn der Banken, der im Jahre 1906 94 Millionen Franken betrug, ist im Jahre 1982 auf 340 Millionen Franken angewachsen.

Die Banktätigkeit liefert unserer Zahlungsbilanz einen unentbehrlichen Zuschuss; sie verschafft dem Staate beträchtliche Einnahmen, die zur Wiederherstellung unseres Budgetgleichgewichts und zur Konsolidierung unserer öffentlichen Finanzen wesentlich beigetragen haben. Im Jahre 1929 haben die Banken den Gemeinden, Kantonen und dem Bunde gegen 50 Millionen Franken an Steuern bezahlt. Das Bankwesen ist in der Schweiz zu einer der wichtigsten wirtschaftlichen Positionen geworden. Aus der statistischen Beilage zu dieser Botschaft ist die Bedeutung und Struktur der Banken im einzelnen ersichtlich.

Der Vergleich unseres Banksystems mit demjenigen des Auslandes zeigt grundlegende Verschiedenheiten. Unsere Banken haben die strenge Arbeitsteilung nicht so weit getrieben wie die ausländischen Institute. Sie sind weniger spezialisiert als die ausländischen Banken. Jedes Kreditinstitut hat bei uns ein viel weiteres Arbeitsfeld. Mit Ausnahme der meisten Grossbanken, die sich über das ganze Land verzweigen, pflegen dagegen unsere Banken ihr Tätigkeitsgebiet geographisch abzugrenzen.

Die grosse Vielgestaltigkeit des schweizerischen Bankwesens erschwert die Arbeit des Gesetzgebers. Der Erlass allgemeiner, einheitlicher und strenger Gesetzesbestimmungen kann nicht in Frage kommen. Das Gesetz über die Bankenkontrolle hat sich darauf zu beschränken, allgemeine Bichtlinien, die gewisse Ausnahmen gestatten, aufzustellen. Man könnte in der Tat nicht die Kleinbank, die zur Hauptsache
das Hypothekengeschäft betreibt, der gleichen Ordnung unterstellen wie die grosse Handelsbank, die ebenfalls Hypothekenkredite gewährt. Es ist kaum möglich, die Schweizerbanken in genau abgegrenzte Gruppen einzuteilen; immerhin müssen sie nach gewissen Merkmalen gruppiert werden, weil sonst der Erlass wirklich nutzbringender Kontrollvorscbriften unmöglich würde. Bei der Verschiedenartigkeit, die das schweizerische Banksystem kennzeichnet, bildet ein einziges Unterscheidungsmerkmal -- beispielsweise die Struktur der Bilanz, der Aufgabenkreis der Banken, die juristische Organisation oder die Bedeutung des Institutes -- nicht immer eine genügende Grundlage für eine richtige Gruppierung. Je .nach dem Zweck, den

174 man mit einer einzelnen Bestimmung verfolgt, wird man manchmal mehrere dieser Unterscheidungsmerkmale gleichzeitig berücksichtigen müssen.

Die Schweizerbanken haben unter sich verschiedene grössere Gruppen gebildet, welche die Institute mit gemeinsamen Interessen verbinden. Eine Vereinigung umfasst die Kantonalbanken. Zur Übernahme von grossen Anleihen bilden die Grossbanken unter sich eine mächtige Gruppe, deren Mitglieder sich nur wegen ihrer Bedeutung von andern Instituten gleicher Art, aber bescheideneren Umfanges unterscheiden. Doch diese Gruppen sind unter sich selbst wieder so ungleichartig, dass das Gesetz auch nicht einfach , Vorschriften für jede derselben aufstellen kann.

Der Gesetzesentwurf enthält allgemeine Vorschriften, die, je nachdem es sich um eine Handelsbank oder eine Hypothekenbank handelt, verschieden angewendet werden müssen. Die Schutzmassnahmen für die Spargelder beziehen sich dagegen einheitlich auf alle Institute mit Ausnahme derjenigen, deren Verpflichtungen staatlich garantiert sind. Es ist eines der hervorstechendsten Merkmale des schweizerischen Bankwesens, dass Finanzinstitute aller Gruppen Spareinlagen annehmen.

Diese kurzen Betrachtungen über das schweizerische Bankwesen erklären, weshalb unsere Gesetzgebung über die Bankenkontrolle kaum viel Anregung aus den Bankgesetzen der andern Länder schöpfen kann; sie dienen ferner zur Begründung der vorgeschlagenen Kontrolle und rechtfertigen auch die Ausnahmen von der allgemeinen Begel.

III. Vorgesehene Massnahmen.

Die in Aussicht genommenen Massnahmen sollen eine vorsichtige Verwaltung gewährleisten und die Wiederholung begangener Fehler verhindern.

Da die Eigenart des schweizerischen Banksystems nicht erlaubt, die anderswo gemachten Erfahrungen nutzbringend zu verwenden, wird die Aufgabe des Gesetzgebers äusserst schwierig. Es muss eine Lösung gesucht werden, die einer äusserst verschiedenartig gestalteten Organisation angepasst ist. Um die Schweizerbanken einer wirksamen Gesetzgebung zu unterstellen, ist entweder ein in alle Einzelheiten gehendes Gesetz zu erlassen, das alle Arten von Banken berücksichtigt, oder man hat sich auf einige allgemeine Grundsätze zu beschränken und eine Überwachung einzurichten, die jedem vorkommenden Einzelfall angepasst ist. Das erste System würde uns naturnotwendig zu unaufhörlichen Neuanpassungen im einzelnen führen, wie der fortgesetzte Wandel einer ständig im Fluss sich befindlichen Tätigkeit es nötig macht. Die Erfahrung hat zudem gezeigt, dass die Wirksamkeit eines derartigen Gesetzes nicht unbedingt von der Zahl seiner Artikel abhängt. Anderseits lehrt uns das Beispiel des Auslandes, dass die Sicherheit der Finanzinstitute hauptsächlich von der Gewandtheit, der Vorsicht und der Eechtschaffenheit der Leitung abhängt. Auch die schärfste Kontrolle könnte die Banken nicht völlig gegen die Krisenstürme .schützen, welche die.ganze Wirtschaft zerrütten. Trotz der überaus strengen

175 amtlichen Kontrolle haben in den Jahren 1980 his 1933 über 2500 amerikanische Banken ihre Schalter schliessen und haben mehrere tausend andere Banken vom Staate Hilfe verlangen müssen.

Das Gesetz sucht die den Gläubigern zu verschaffende Sicherheit durch die gleichzeitige Anwendung mehrerer Massnahmen zu verwirklichen. Zunächst sollen die Grundsätze einer richtigen innern Organisation, mit genauer Umschreibung der Zuständigkeit und Verantwortung der verschiedenen Verwaltungsorgane, allgemein durchgeführt werden. Dazu kommt die Verpflichtung, Rechnungen und Bilanzen nach einem klaren und übersichtlichen Schema aufzustellen und zu veröffentlichen. Eine weitere Massnahme ist die strenge fachmännische Kontrolle, die für alle Banken obligatorisch ist. Diese Kontrolle wird das Verantwortungsbewusstsein stärken und eine heilsame vorbeugende Wirkung ausüben. Die in der Schweiz auf diesem Gebiete gemachten Erfahrungen sind durchaus ermutigend. Nach verschiedenen Bankzusammenbrüchen haben sich seinerzeit die bernischen Banken zusammengeschlossen, um ein Eevisionsorgan zu schaffen. Seither ist bei den dieser Kontrolle unterstellten Instituten kein Zusammenbruch mehr vorgekommen. Auf einem geographisch grösseren Gebiete hat auch der Verband Schweizerischer Lokalbanken, Sparund Leihkassen eine obligatorischo Treuhandkontrolle allen seinen Mitgliedern auferlegt. Auch hier sind Zahlungseinstellungen äusserst selten gewesen.

Der Verband der Eaiffeisenkassen, der die Bevision ebenfalls für alle angeschlossenen Kassen obligatorisch erklärte, hat damit ausgezeichnete Ergebnisse erzielt. Die Banken sind sich dieser Vorteile bewusst, denn sie haben selbst den Anstoss zur Einführung der Kontrolle gegeben. Das Bedürfnis nach einer Überprüfung ist so allgemein geworden, dass sich einer solchen über 65 % der Lokalbanken aus eigenem Antrieb unterzogen haben. Die verbandsmässig organisierte Kontrolle scheint uns die für unser Land geeignetste Form zu sein. Es ist zu wünschen, dass sich allmählich sämtliche Sparkassen, Eaiffeiseninstitute und mittleren Banken vereinigen, um unabhängige Kontrollorgane für die Überwachung aller zugehörigen Institute zu errichten. Hoffentlich schaffen auch die Grossbanken für sich selbst eine ähnliche Einrichtung.

Der Gesetzesentwurf vertraut die Treuhandkontrolle den privaten
Eevisionsinstituten an, die für Sachkunde alle Gewähr bieten.

Die Kontröllmassnahmen über die Banktätigkeit haben namentlich drei Hauptpunkte zu berücksichtigen: a. Erhöhung der Sicherheit für die Gläubiger durch Aufstellung allgemeiner Grundsätze für eine gesunde Organisation und vorsichtige Verwaltung, durch Gewährleistung einer zuverlässigen Bilanz und durch genaue Umschreibung der Verantwortlichkeit der verschiedenen Bankorgane; fc. Sicherung der für die Volkswirtschaft notwendigen Kredite zu normalen Bedingungen, unter Anpassung der Bankenpolitik an die Bedürfnisse von Landwirtschaft, Industrie und Handel;

176 o, bessere Aufklärung der mit der Leitung unserer Diskont-, Wechselund besonders Währungspolitik betrauten Nationalbank über alles, was sie zu diesem Zwecke wissen muss.

A. Organisatorische und banktechnische Bestimmungen.

Das Gesetz über die Bankenaufsicht kann sich nicht auf blosse Kontrollmassnahmen beschränken. Gewiss wird die Kontrolle schon an und für sich vorbeugend wirken, indem sie die leitenden Organe der Banken zu einer klugen Vorsicht nötigt. Unabhängig von dieser Kontrolle inuss aber das Gesetz sämtliche Banken noch verpflichten, die Grundsätze einer gesunden Organisation und vorsichtigen Geschäftsführung zu beobachten, denen unser ganzes Bankwesen sein Gedeihen verdankt. Indessen muss man sich davor hüten, Bestimmungen zu treffen, denen das Gepräge der heutigen ausserordentlichen Zeitverhältnisse anhattet. Das Gesetz darf kein Gelegenheitsgesetz sein.

Übertrieben strenge Vorschriften würden wohl einerseits die Einlagen sichern, anderseits aber die Entwicklung der Banktätigkeit hemmen und den Kredit verteuern, so dass dadurch viel .grössere allgemeine Nachteile verursacht würden als durch einen einzelnen Zusammenbruch. Das Gesetz hat also zwei entgegengesetzten Anforderungen Eechnung zu tragen : der Sicherheit der Einlagen einerseits vind dem Gedeihen der Banken, den 'Kreditbedürfnissen sowie der Entwicklung der Wirtschaft anderseits.

Bisher unterstanden die Banken, ausgenommen die Kantonalbanken, einzig den Bestimmungen des Obligationenrechtes, die für alle Industrieund Handelsunternehmungen gelten, grosse und kleine, welches auch deren Tätigkeit sein mag. Nun macht aber das mit dem Bankwesen eng verknüpfte allgemeine Wohl den Erlass besonderer Bestimmungen notwendig.

Die erste Schutzmassnahme zugunsten der Einleger besteht darin, dass die Banken verpflichtet werden, ein normales Verhältnis zwischen den eigenen Mitteln (einbezahltes Kapital und Eeserven) einerseits und den Verbindlichkeiten aller Art anderseits einzuhalten. Die eigenen Mittel sichern die Einlagen im Falle der Entwertung der Aktiven; sie sind in erster Linie dafür da, um die Verluste zu decken. Angesichts der Verschiedenartigkeit der Institute ist es sehr schwer oder sogar unmöglich, zwischen den eigenen Mitteln und den Verbindlichkeiten ein bestimmtes Verhältnis festzusetzen, das sich einheitlich auf alle
Banken anwenden lässt. Das Gesetz stellt darüber nur einen allgemeinen Grundsatz auf und überlässt es der Vollziehungsverordnung, das Verhältnis unter Berücksichtigung der Natur der verschiedenen Institute näher zu umschreiben.

Das Gesetz will durch seine organisatorischen Vorschriften und die Verpflichtung zu einer strengen Kontrolle auch die Aktionäre und Gesellschafter gegen die Verlustrisiken schützen. Bei den als Genossenschaften organisierten Instituten ist dies um so notwendiger, als die Genossenschafter auf die Ge-

177 schicke des Institutes nur geringen Einfluss haben und in den Anteilscheinen oft ihre Ersparnisse anlegen. Die Verpflichtung, zuerst gewisse Einlagen in den Reservefonds zu machen, bevor ein Gewinn verteilt wird, soll das Gesellschaftskapital vor einer unmittelbaren Belastung im Verlustfalle bewahren.

Die Sicherheit der Gläubiger und subsidiär der Gesellschafter bildet indessen nur eine Seite der Bankonkontrolle. Es genügt nicht, dass die Einlagen grundsätzlich sichergestellt sind, sie müssen auch innert den festgesetzten Fristen zurückgezogen werden können. Vermitteln die Banken einerseits langfristige Anlagen, so erhalten sie anderseits vorübergehend auch Geld, für das die Einleger nicht unmittelbar Verwendung haben. Die Banken müssen daher stets bereit sein, auf Sicht oder kurze Frist zahlbare Verbindlichkeiten zu erfüllen.

Es ist indessen unmöglich, diese wichtige Frage durch eine strenge und auf alle Banken anwendbare Gesetzesbestimmung zu regeln. Jede Bank weist in bezug auf die grössore oder geringere Stabilität der ihr anvertrauten Einlagen eigene Verhältnisse auf. Bei jedem Institut schwankt der Grad dieser Stabilität je nach den allgemeinen Wirtschaftsverhältnissen. Die Vorsicht der Bankleiter und ihre Erfahrung werden da immer wirksamer sein als eine feste Eegel. Immerhin ist es .nützlich, gewisse Grundsätze über die Liquidität aufzustellen. Verschiedene regionale Revisionsverbände wenden hierfür Bichtlinien an, die sich bisher bewährt haben, die aber nicht einheitlieh für alle Institute durchführbar sind. Wir schlagen deshalb vor, im Gesetz den Grundsatz festzulegen und die Modalitäten der Anwendung in der Vollziehungsverordnung zu regeln, Das Problem der Sicherheit stellt so schwierige Fragen, dass es notwendig erscheint, die Kontrollorgane zu ermächtigen, in Ausnahmefällen von den Vorschriften der Verordnung abzuweichen. Die Bankenkommission wird jeden Einzelfall prüfen; sie kann beispielsweise von einem Institut ergänzende Sicherheiten durch Hinterlage erstklassiger Werttitel oder eines Guthabens bei der Nationalbank verlangen. Auf diese Weise wird der überschuss der Depotgelder nicht in Aktiven angelegt, die einer Entwertung ausgesetzt sind, sondern in sichern Aktiven, für welche die Spezialgarantie des Gesellschaftskapitals nicht nötig ist.

Das Gesetz regelt noch zwei weitere
Punkte, nämlich die Behandlung der Zinsen, deren Eingang gefährdet ist, sowie die Veröffentlichung der Guthaben bei Tochtergesellschaften. Es hat nicht die Meinung, dass mit diesen beiden Bestimmungen etwa häufige Missbräuche bekämpft werden sollen.

Die allermeisten Schweizerbanken stellen ihre Bilanzen nach strengen Grundsätzen auf. Bei einem vor einigen Jahren vorgekommenen Bankkrach wurde immerhin festgestellt, dass ein Institut, das sich in schwieriger Lage befand, unbezahlte Zinsen als Gewinn verbucht hatte, die über Gewinn- und Verlustrechnung hätten abgeschrieben werden sollen. Ein anderes Mal hat eine Bank einer Tochtergesellschaft stark entwertete Aktiven zediert und auf diese Ge-

178 Seilschaft dann ein Guthaben zu weit übersetztem Werte verbucht. Sind das auch seltene Ausnahmefälle, so muss doch einer Wiederholung vorgebeugt werden; die betreffenden Bestimmungen haben also ihre Daseinsberechtigung.

B. Der Schutz der Spareinlagen, Zu einer Zeit, als man noch nicht daran dachte, ein Bankgesetz zu erlassen, hatte der Gesetzgeber bereits die Notwendigkeit ins Auge gefasst, den Schutz der Spareinlagen auf eidgenössischem Boden zu regeln. Art. 57 des Schlusstitels zum Zivilgesetzbuch bestimmt: «Die Kantone sind bis zur bundesrechtlichen Eegelung des Sparkassenwesens befugt, für die Spareinlagen, die in ihrem Gebiete einbezahlt werden, an Wertpapieren und Forderungen der betreffenden Kassen mit einer die Rechte Dritter hinreichend währenden Abgrenzung ein gesetzliches Pfandrecht zu schaffen, das von den Formvorschriften dieses Gesetzes über das Fahrnispfandrecht befreit ist.

Solche Bestimmungen über ein gesetzliches Pfandrecht zur Sicherung der Spareinlagen können nur auf dem Wege der Gesetzgebung erlassen werden und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundesrates, der insbesondere darauf zu achten hat, dass der Begriff der Spareinlage genügend festgestellt und die Abgrenzung der Pfandgegenstände mit hinreichender Klarheit durchgeführt wird.

Im übrigen bleibt die Ordnung des Sparkassenwesens bis zur bundesrechtlichen Eegelung wie bis anhin Sache des kantonalen Rechtes.» Die Gelegenheit, diese wichtige Frage zu regeln, ist äusserst günstig. Das Gesetz anerkennt als Spareinlagen nur solche, die ausdrücklich durch das Wort «Sparen» gekennzeichnet sind. Die Spargelder bilden, wie ihre Verhältnismassige Stabilität beweist, die Reserve der mittleren und untern Bevölkerungsschichten. Dieser Umstand rechtfertigt die Gewährung eines besondern Schutzes.

Der Gesetzesentwurf sieht denn auch für Spareinlagen ein Konkursprivileg bis zu 8000 Franken vor. Auf den ersten Blick mag dieser Schutz ungenügend erscheinen, und zwar um so mehr, als die eidgenössische Gesetzgebung die kantonalen Vorschriften aufhebt. Vielleicht erwarteten gewisse Kreise eine weiter ins einzelne gehende Sondergesetzgebung über das Sparkassenwesen. Man darf indessen nicht ausser acht lassen, dass das Bankgesetz durch die Gesamtheit seiner Bestimmungen und insbesondere durch die Kontrollmassnahmen nicht nur die Sparer, sondern alle Gläubiger überhaupt sichern will.

Der Artikel über die Spareinlagen ist nur eine ergänzende Vorschrift.

Man kann sich fragen, ob es nicht besser gewesen wäre, die kantonale Gesetzgebung als allfällige
Ergänzung des Bundosgesetzes bestehen zu lassen. Bei einiger Überlegung wird man indessen diesen Gedanken fallen lassen, und zwar in erster Linie deshalb, weil die regelmässige fachmännische Kontrolle aller Banken und Sparkassen einen ganz allgemeinen und guten Schutz gewährleistet.

179 Sodann schützt das Konkursprivileg von 3000 Franken namentlich die .kleinen Deponenten, die ja besonderer Fürsorge würdig sind. Endlich fehlt in der .Mehrzahl der Kantone eine Gesetzgebung über den Schutz der Spareinlagen.

C. Verantwortlichkeit der leitenden Bankorgane; Kontrolle und Publizität.

Das Beispiel ausländischer Staaten, -die eine zum Teil sehr strenge Kontrolle der Banken eingeführt haben, zeigt leider, dass es bis jetzt auch der besten Kontrolle nicht gelungen ist, vereinzelte oder kollektive Bankzusammenbrüche zu verhüten. Die Kontrolle wird niemals die Umsicht einer Bankleitung ersetzen können. Das Vorliegende Gesetz berücksichtigt diese grundlegende Erfahrungstatsache. Deshalb stellt es die Verantwortlichkeit der Verwaltungsorgane der Banken in den Mittelpunkt der Massnahmen, welche die den Einlegern geschuldete Sicherheit gewährleisten sollen. Es will die Solidität des Bankwesens durch Schärfung des Verantwortlichkeitbewusstseins der leitenden Personen sichern. Das Gesetz tut dies dadurch, dass es die obligationenrechtlichen Verantwortlichkeitsvorschriften durch strengere Sonderbestimmungen für die Banken ersetzt. Es legt die Verantwortlichkeiten genau fest, um sie wirksamer zu machen. Zu diesem Zwecke verpflichtet es die Banken, sich so zu organisieren, dass die Obliegenheiten und Zuständigkeiten der verschiedenen Organe klar abgegrenzt sind. Sodann werden nicht nur diese Organe als solche (Direktion, Verwaltungsrat usw.), sondern auch deren Mitglieder verantwortlich erklärt. Die Verantwortlichkeit wird also nicht mehr eine nur gesamthafte, sondern eine persönliche sein. Ferner werden diese die Verantwortung verschärfenden Bestimmungen, die aus dem Bevisionsentwurf des Obligationenrechtes übernommen wurden, nicht nur auf die Leiter der Aktienbanken, sondern auf die Leiter aller Banken angewendet, unter welcher Rechtsform dieselben auch organisiert seien. In allen Fällen wird die Verantwortungsklage nicht mehr wie früher ausschliesslich der Gesellschaft zustehen, sondern individuell auch jedem Gesellschafter und jedem Gläubiger. Durch Aufstellung banktechnischer Vorschriften verschärft das Gesetz die Verantwortlichkeiten, weil jede Übertretung dieser Vorschriften ein Delikt darstellt. Der Gesetzesentwurf sieht Sanktionen vor, die auf jedermann anwendbar sind, der diese
Vorschriften übertritt. Sie bestehen in Ordnungsbussen und, für schwere Fälle, in Geld- und Freiheitsstrafen.

Die Gesamtheit der Massnahmen erhält endlich ihren Abschluss durch eine Kontrolle, die von Bevisionsstellen ausgeübt wird, welche von den zu prüfenden Instituten unabhängig sein müssen und der Aufsicht einer vom Bundesrate ernannten Bankenkommission unterstehen.

Die Tätigkeit der Banken ist so schwierig und vielgestaltig, dass man nicht an eine staatliche Kontrolle denken kann. Die amtliche Kontrolle ist übrigens weder für den Staat noch für die Banken wünschbar. Sie würde einem komplizierten Beamtenapparat rufen. Die rechnerische Kontrolle der Geschäfte einer einzigen Grossbank erfordert die ständige Anwesenheit eines bedeutenden

180 Stabes von Spezialisten; jede unserer Grogsbanken beschäftigt 7 bis 10 Inspektoren und Hilfsinspektoren. Vor allem, aber würde die amtliche Kontrolle den Verantwortungssinn der Verwaltungsorgane schwächen und die Verantwortlichkeit des Staates in gefährlicher Weise in Mitleidenschaft ziehen. Der Eingriff eidgenössischer Kontrolleure hätte auch noch andere Unzukömmlichkeiten zur Folge: Die Bankenkundschaft, die dem Bankgeheimnis grosse Bedeutung beimisst und darauf will zählen können, würde beunruhigt. Die Folge davon wäre wahrscheinlich eine Kapitalflucht der bei unsern Banken angelegten Gelder, ein Schaden, vor dem wir unser Land bewahren müssen.

Die Kontrolle der Banken wird Institutionen übertragen, die zur Durchführung solcher Eevisionen geschaffen worden sind. Vollständig unabhängige Treuhand- und Revisionsinstitute erscheinen zur Erfüllung dieser schwierigen Aufgabe besonders geeignet. Grundsätzlich kann aber die gesetzlich vorgeschriebene, obligatorische Eevision nicht wohl Einzelrevisoren anvertraut werden, die auf eigene Rechnung arbeiten. Eine derartige Kontrolle könnte möglicherweise der Unabhängigkeit und Autorität gegenüber den Banken ermangeln.

Die Revisionsstellen werden einlässliche Kontrollberichte erstatten. Die Berichte haben namentlich auf festgestellte Mängel in der Organisation der Verwaltung und des Rechnungswesens der Bank hinzuweisen. Sie haben sich aber nicht auf die blosse Feststellung zu beschränken, dass die Bank in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften verwaltet wird, sondern sie müssen einlässlichen Aufschluss über die Verteilung der Kredite in der Schweiz und im Ausland enthalten, um den Verwaltungsrat gegebenenfalls auf eine zu einseitige Kreditpolitik aufmerksam machen zu können. Die Berichte haben endlich über den Umfang der unproduktiven oder zweifelhaften Forderungen sowie über die an Verwaltungsmitglieder der Bank gewährten persönlichen Kredite Auskunft zu geben. Sie haben mit einem Wort alle Angaben zu enthalten, die den Bankorganen erlauben, sich über die wirkliche Lage des Institutes, für das sie die Verantwortung tragen, ein zuverlässiges Urteil zu bilden. Es ist kaum nötig, die Bedeutung dieser Beurteilung durch eine zuständige und neutrale Stelle noch besonders zu unterstreichen. In Zukunft wird es den Verwaltungsräten nicht mehr, wie
gelegentlich früher, möglich sein, sich damit zu entschuldigen, dass ihnen diese oder jene Tatsache oder irgendeine wichtige Verpflichtung der Bank unbekannt geblieben sei. Die Verantwortlichkeit der Verwaltungsräte wird so direkt festgelegt ; Unkenntnis der Geschäfte schliesst bereits Verantwortung wegen Nachlässigkeit in sich.

Über die Kontrolle durch unabhängige und fachmännische Bevisionsstellen, welche die interne Kontrolle verstärkt, stellt das Gesetz.noch eine übergeordnete Kontrollinstanz, nämlich die Aufsicht durch die eidgenössische Bankenkommission.

Damit die Bankenkommission von allen irgendwie erheblichen Miseständen in der Geschäftsführung der Banken Kenntnis erhält, werden die Revisoren durch das Gesetz angewiesen, solche Missstände der Kommission zu melden.

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Die Zusammensetzung der Bankenkommission soll ihr Autorität sichern; es werden ihr nur Persönlichkeiten angehören, die mit dem Bankfach und der Revision gründlich vertraut sind.

Diese Organisation der Kontrolle und der Aufsicht über die Banken bietet den Vorteil, dass damit weder eine Verantwortlichkeit des Staates noch eine solche der Nationalbank begründet wird. Sie ermöglicht eine wirksame und anpassungsfähige Kontrolle ohne jeglichen bureaukratischen Charakter.

Sie gestattet, rasch die nötigen Massnahmen zu treffen. Revisionsstellen und Bankenkommission, welche für die gewissenhafte Anwendung des Gesetzes zu sorgen haben, stellen für die Gläubiger und die Gesellschafter die beste Sicherung dar.

Das Beispiel anderer Länder zeigt leider, dass die Bankenkontrolle ausserstande ist, alle Bankkatastrophen zu verhindern. Es steht nicht in der menschlichen Macht, die Banken vor den bedauerlichen und verhängnisvollen Bückwirkungen einer allgemeinen Wirtschaftsdepression, dem Zusammenbruch von Valuten und der sich daraus ergebenden Zahlungsunfähigkeit zahlreicher Schuldner wirksam zu schützen. Trotzdem haben Kontrolle und Überwachung eine nützliche Aufgabe zu erfüllen; ihr Zweck ist, Unregelmassigkeiten in der Geschäftsführung der Banken vorzubeugen ; sie gestatten ferner, die Gläubiger und Gesellschafter über die wahre Lage genau zu unterrichten, da die vorgelegten Eechnungen stets der Wirklichkeit entsprechen müssen. Die gute Geschäftsführung und die von der grossen Mehrzahl der Schweizerbanken bereits erfüllte Voraussetzung richtiger Recbnungsablage dürften so künftig eine Regel ohne Ausnahme bilden. Der Staat leistet keine direkte Gewähr für Zahlungsfähigkeit, aber er schafft eine Ordnung, die Fahrlässigkeiten verhindern soll und die über die Lage jedes Finanzinstitutes besser Rechenschaft gibt.

Die Verpflichtung, der Öffentlichkeit klare und genaue Bilanzen zur Verfügung zu halten, wird die Beurteilung des Sicherheitsgrades, den jedes Institut bietet, erleichtern.

D, Vorschriften zur Erleichterung der Geldmarkt- und Währungspolitik der Nationalbank.

Der Nationalbank obliegt als Hauptaufgabe die Regelung des Geldund Valutamarktes zur Erleichterung des Zahlungsverkehrs. Damit sie diese Aufgabe erfüllen kann, muss sie rechtzeitig über Geschäfte, die einen gewissen Einfluss auf den Markt ausüben,
unterrichtet werden. Das Gesetz verpflichtet deshalb die Banken, der Nationalbank vierteljährliche oder, je nach Bedeutung des Institutes, monatliche Bilanzen einzureichen. Diese nach einem bestimmten Schema aufgestellten Bilanzen sollen der Nationalbank namentlich ermöglichen, den Grad der Liquidität unserer Kreditinstitute zu beurteilen.

Auf einem Gebiete sollte die Nationalbank aber einen direkten Einfluss ausüben können, nämlich auf die Kredit- und Anlagegeschäfte mit dem Ausland.

Das Gesetz gibt der Nationalbank das Recht, ihr Veto gegen solche Geschäfte einzulegen, wenn der Geldmarkt oder die Valutalage es erfordert. Seit einigen

182 Jahren haben sich die Banken bereits freiwillig einer derartigen Kontrolleunterzogen. Es genügt daher, den gegenwärtigen Abmachungen eine gesetüliche Grundlage zu geben und sie zu erweitern. Bisher mussten nur die ausländischen Anleihen, die in der Schweiz aufgelegt wurden, der Nationalbank angezeigt werden. In Zukunft werden die Banken Verhalten, jedes bedeutendeAuslandgeschäft vor dem Abschluss der Nationalbank zu unterbreiten.

Diese Gesetzesbestimmung ist für unsere Wirtschaft von allgemeiner Tragweite. Sie erlaubt, für den schweizerischen Anlagemarkt die Ersparnisse und Kapitalreserven des Landes zu normalen Bedingungen zu sichern. In den letzten Jahrzehnten geniesst die schweizerische Wirtschaft die Vorzüge einea gewissen Geldüberflusses und entsprechend günstiger Zinssätze. Diesen wirtschaftlichen Vorteil gilt es zu erhalten. Das verlangt aber eine planmässige und rationelle Politik der Kreditgewährung an das Ausland, mit andern Worten : Der Kapitalexport muss den Interessen unserer nationalen Wirtschaftspolitik untergeordnet werden.

Unter dem gleichen Gesichtspunkt ist lebhaft zu wünschen, dass zu häufige Änderungen der Zinssätze, die sich in der Wirtschaft störend auswirken, vermieden werden. Alle Versuche, die im Ausland und auch in einigen Schweizerkantonen mit der Festsetzung eines Maximalzinsfusses gemacht wurden, haben sich als undurchführbar erwiesen, weil die wirtschaftlichen Vorgänge stärker waren als gesetzliche Massnahmen. Eine solche Ordnung heute einzuführen, wäre deshalb ein vergebliches Unterfangen. Trotzdem sollte ein anpassungsfähiger modus vivendi gesucht werden, der weder die Kapitalbildung noch die wirtschaftliche Entwicklung behindert, jedoch willkürliche und unzeitgemässe Zinsfussorhöhungen verhütet. Selbstverständlich soll die Liquidität der Banken dadurch nicht vermindert werden. Die in Art. 16 vorgesehenen Besprechungen ermöglichen es vielleicht, eine engere Solidarität zwischen den Banken zu schaffen. Diese Bestimmung ergänzt jedenfalls diejenige über die Auslandkredite in glücklicher Weise. Die Banken mit den wenigsten flüssigen Mitteln sind dadurch natürlich gehalten, ihre internationale Tätigkeit einzuschränken, bevor ihre Zahlungsmittel derart reduziert sind, dass sie den Zinsfuss ihrer Kassenobligationen erhöhen müssen. Freilich wird die beteiligte Bank
und nicht die Nationalbank in letzter Linie über die Notwendigkeit der Zinsfusserhöhung entscheiden. Seit einiger Zeit haben die wichtigsten Bankengruppen, die Grossbanken, die Kantonalbanken und die Lokalbanken mit der Nationalbank freiwillig vereinbart, den Zinsfuss von Kassenobhgationen nicht zu erhöhen, ohne vorher mit der Nationalbank Fühlung genommen zu haben. Wir halten es für angezeigt, diesen Grundsatz im Gesetz festzuhalten und es wie bisher der Nationalbank zu überlassen, sich mit den Banken über diese Frage jeweilen zu verständigen. Man wird sich am besten auf die Zinsen der Kassenobligationen beschränken, weil damit der wichtigste Zinsfuss kontrolliert wird. Die Kassenobligationen spielen in der Tat im Bankwesen die ausschlaggebende Eolle. Von der Gestaltung dieses Zinsfusses hängt indirekt auch die Bewegung der übrigen aktiven und passiven Zinsen ab.

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Zweiter Teil.

Begründung und Erläuterung der einzelnen Bestimmungen des Entwurfes.

1. Geltungsbereich des Gesetzes.

Zu Art. l und 2. Dem Gesetz unterstehen alle Banken und Bankiers, welches auch die juristische Form sein mag, in der die Institute organisiert sind. Unter «Bank» ist jedes Unternehmen zu verstehen, das gewerbsmässig Kredit aufnimmt und Kredit gewährt. Der Name Bank oder Bankier genügt zur Unterstellung unter das Gesetz. Immerhin kommt es vor, dass eine Firma sich als Bank oder Bankier bezeichnet, ohne mit Geldern Dritter zu arbeiten; in diesem Falle hat sie künftig auf diese Bezeichnung, die das Publikum irreführen kann, zu verzichten. Dagegen werden derartige Geldgeschäfte auch botrieben, ohne dass dies aus der Firmabezeichnung hervorgeht ; hierbei handelt es sich trotzdem um eine Bank oder um einen Bankier.

Das Gesetz ist infolgedessen auf jedermann anwendbar, der sich dem Publikum durch Eundschreiben, Inserate und andere Mittel zur Annahme fremder Gelder empfiehlt. Dem Gesetz unterstehen gleichfalls die Finanzgesellschaften, die Börsonagenturen usw., sobald dieselben mit Publikurnsgeldern arbeiten.

Es gilt sogar für Notare und patentierte oder nicht patentierte Geschäftsagenten, die auf eigene Eechnung mit den Einlagen ihrer Kundschaft arbeiten.

Mit Rücksicht auf die staatliche Garantie zugunsten der Kantonalbanken und die Beteiligung der Staatsvertreter an der Verwaltung und Kontrolle hätte man diese Banken unter Umständen vom Gesetz ausschliessen können.

Es ist aber entschieden vorzuziehen, dass sämtliche Banken den allgemeinen Regeln gesunder Geschäftsführung, wie sie das Gesetz verlangt, unterstehen. Die Kantone selbst haben alles Interesse daran, dass ihre staatlichen Bankinstitute nach diesen Grundsätzen verwaltet, und dass die Mitglieder der Bankverwaltung den Vorschriften dieses Gesetzes unterstellt werden. Selbstverständlich sind auch die Kantonalbanken verpflichtet, ihre Bilanzen nach dem für alle Banken obligatorischen Schema zu erstellen und der Nationalbank einzureichen.

Die Kantonalbanken nehmen einen sehr wichtigen Platz ein; die Nationalbank muss sich darüber auskennen, um ihre Diskont- und Währungspolitik in richtiger Weise leiten zu können.

Um der besondern Stellung dieser Institute Eechnung zu tragen, sieht das Gesetz vor, dass die Kantonalbanken von
der den übrigen Banken auferlegten Revision befreit werden können, sofern sie selbst eine unabhängige Kontrolle eingerichtet haben, die alle wünschbaren Garantien bietet (Art. 17).

Die Bestimmungen des Gesetzes finden auch Anwendung auf die von ausländischen Banken in der Schweiz errichteten Sitze, Zweigniederlassungen und Agenturen. Die Bankenkommission wird in jedem einzelnen Falle das Anwendungsverfahren des Gesetzes bestimmen. Die zwischenstaatlichen Niederlassungsverträge gestatten nicht, die ausländischen Banken strengeren Vorschriften als die Schweizerbanken zu unterwerfen. Immerhin soll der

184 Bundesrat,, wo er es für nötig hält, von diesen Banken die Leistung einer Sicherheit verlangen können.

Nicht'unter das Gesetz fallen die Nationalbank, die Darlehenskasse der schweizerischen Eidgenossenschaft und die Pfandbriefzentralen, da Tätigkeit, Geschäftsführung und Kontrolle dieser Institute durch besondere Bundesgesetze geregelt sind, die im allgemeinen noch strengere Vorschriften als das Bankgesetz enthalten. Ein Hinweis auf die Bank für den Internationalen Zahlungsausgleich, die einem internationalen, vom Bund anerkannten Statut untersteht, erübrigt sich. Wir haben weder die Absicht noch das Recht, sie der schweizerischen Bankengeaetzgebung zu unterstellen. Diese Bank arbeitet übrigens nur mit den Emissionsbanken zusammen und tritt mit dem Publikum nicht in Verkehr.

Sie ist nicht eine Bank .im Sinne des vorliegenden. Gesetzes..

2. Innere Organisation der Banken; Haftung der Verwaltungsorgane.

Zu Art. 3. Eine der wichtigsten Garantien für eine gesunde Geschäftsführung besteht in einer Verwaltung, deren Organe richtig ausgeschieden und deren Zuständigkeiten klar abgegrenzt sind. Eine richtige Verteilung der Kompetenzen erleichtert die Feststellung der persönlichen Verantwortlichkeiten bei Verfehlungen. Art. 8 sieht hierfür das Nötige vor. Es könnte der Wunsch laut werden, in diesem Artikel die verlangte Organisation noch genauer zu umschreiben ; das ist aber nicht gut möglich, denn die Schweizerbanken sind in bezug auf ihre Bedeutung und die Ausdehnung ihres Arbeitsfeldes allzu verschieden. Das Gesetz kann nur den allgemeinen Grundsatz der Verwaltungsorganisation und der Ausscheidung der Organe aufstellen. Die Vollziehung« verordnung wird bestimmen, dass der Präsident des Verwaltungsrates einer Bank nicht als Delegierter in die Generaldirektion abgeordnet werden darf. Übrigens werden die Revisionsstellen und subsidiär die Bankenkommission darüber wachen, dass diese Grundsätze bei jedem Institut streng durchgeführt .werden. Diese sehr anpassungsfähige Regelung wird wirksamer sein als starre Vorschriften, die in vielen Fällen doch nicht durchführbar wären.

Auf dem Gebiete der Organisation macht das Gesetz eine Ausnahme zugunsten der Kantonalbanken. Als Anstalten des öffentlichen Rechts besitzen diese ohnehin eine Organisation, die den Anforderungen des Bankgesetzes entspricht.
Das Gesetz statuiert für die Banken keine Konzessionspflicht. Das Konzessionssystem würde vielfache Nachteile zeitigen. Nach dem Gesetz kann eine neu gegründete Bank ihre Tätigkeit erst dann aufnehmen und ins Handelsregister eingetragen werden, wenn die Bankenkommission festgestellt hat, dass die statutarische Organisation den gesetzlichen Bedingungen entspricht. Die Bankenkommission wird sich vorgängig über den Grad der moralischen Zuverlässigkeit der Gründe erkundigen, Zu Art. 4. Dieser Artikel ist dem Revisionsentwurf des Obligationenrechts entnommen und verschärft erheblich die Verantwortung der Personen, die zu

185

den obera Organen der Bankverwaltung gehören. Er gewährt das Recht auf Schadenersatzklage gegen die für Verluste verantwortlichen Personen nicht nur der Gesellschaft, sondern auch den einzelnen Gesellschaftern und Bankgläubigern.

3. Jahresrechnungen und Bilanzen.

Zu Ari. 5 und 6. Die Gesellschafter einer Bank und ihre Gläubiger sind am Schicksal des Institutes in erster Linie beteiligt. Das Gesetz gibt ihnen die Möglichkeit, eine indirekte Kontrolle auszuüben und den Gang der Geschäfte zu überwachen. Es verpflichtet einmal die Banken, jährlich nicht nur ihre Bilanz zu veröffentlichen, wie es das Obligationenrecht vorschreibt, sondern auch ihre Gewinn- und Verlustrechnung ; denn diese Bechnung bildet eine sehr nützliche Ergänzung zur Bilanz und gestattet, die Lage und die Entwicklung einer Bank näher zu prüfen. Das Gesetz geht noch weiter : Es verpflichtet die Banken von gewisser Bedeutung, neben den Jahresrechnungen auch noch eine Halbjahresbilanz zu veröffentlichen. Ferner werden die grösseren Banken verhalten, drei Zwischenbilanzen auf die drei ersten Vierteljahresenden des Geschäftsjahres aufzustellen und zu veröffentlichen, Der Gesetzesentwurf bestimmt, dass der Bundesrat, wenn die allgemeinen Verhältnisse es erfordern, die Banken ermächtigen kann, von den gesetzlichen Vorschriften über die Bilanzaufstellung abzuweichen. Beispielsweise ist denkbar, dass unter dem Einfluss schlimmer und heute nicht voraussehbarer Ereignisse der Kapitalmarkt sich derart versteifen könnte, dass die besten schweizerischen Titel zu 6 % oder mehr zu verzinsen wären, wie das 1920 der Fall war.

Das Titel-Portefeuille der Banken würde dann stark entwertet, was zahlreiche Landbanken, die vorsichtshalber ein beträchtliches Titel-Portefeuüle als Liquiditätsreserve anlegten, in eine schwierige Lage bringen könnte. Der Bundesrat hätte alsdann die Möglichkeit, durch Erlass einer Verordnung die Banken zu ermächtigen, den Kursverlust in mehreren Rechnungsjahren zu tilgen. Diese Verordnung würde natürlich in geeigneter Form veröffentlicht, damit die Deponenten davon Kenntnis erhielten, dem Sinn und Zweck des Gesetzes entsprechend, die Öffentlichkeit über die Lage der Banken besser aufzuklären.

Die Bilanzangaben sind nur von Nutzen, wenn sie nicht allzu summarisch gehalten sind und stets auf gleicher Grundlage erstellt werden,
die gestattet, die Situation eines Institutes in den verschiedenen Zeitabständen zu vergleichen.

Der Bundesrat wird in der Vollziehungsverordnung für jede Bankengruppe die Gliederung dieser Bilanzen sowie den Zeitpunkt der Veröffentlichung festsetzen. Diese Bestimmungen bestätigen eigentlich nur die in den letzten Jahren bestehenden Abmachungen und dehnen sie auf gewisse Institute aus, die ihnen bisher noch nicht beigetreten waren.

Nur die Privatbanken, die sich der Öffentlichkeit nicht zur Annahme fremder Gelder empfehlen, sind der Verpflichtung zur Bilanzveröffentlichung «nthoben. Es liegt kein Grund vor, diese als Einzelfirmen, Kollektiv- oder Bundesblatt. 86. Jahrg. Bd. I.

14

186 .Kommanditgesellschaften organisierten Banken zur Veröffentlichung ihrer Vermögenslage zu verhalten. Zudem sind die Verpflichtungen solcher Banken durch das persönliche Vermögen der Firmateilhaber garantiert.

Zu Art, 7, Dieser Artikel schreibt die obligatorische Zustellung monatlicher Bilanzen der Kreditinstitute von gewisser Bedeutung an die Nationalbank vor. Damit wird ebenfalls ein schon seit mehreren Jahren praktiziertes Verfahren gesetzlich sanktioniert. Der Zweck dieser Bestimmung besteht nicht darin, diese Bilanzen der Kontrolle der Nationalbank zu unterstellen. Diese würde sonst mit einer zu grossen Arbeit und Verantwortung belastet. Die Bilanzen sollen unserem Noteninstitut bloss ermöglichen, die Lage der Banken besser kennen zu lernen und die Diskont-: und Währungspolitik in engerer Fühlung mit den Banken zu leiten. Die Monatsbilanzen sind auf gleicher Grundlage wie die zur Veröffentlichung bestimmten Bilanzen zu erstellen. Eine wertvolle Information wird der Nationalbank durch die halbjährlichen detaillierten Bilanzen verschafft, deren Gliederung sie selbst bestimmt. Man überlässt am besten der Nationalbank selber die Festsetzung des Schemas, damit es je nach Bedürfnis leichter geändert werden kann. Um ihr Orientierungsmaterial zu vervollständigen, ist die Nationalbank schh'esslich befugt, von allen Banken die ihr nötig scheinenden Auskünfte zu verlangen.

Mit allem Nachdruck sei darauf hingewiesen, dass die Nationalbank diese Bilanzen und Auskünfte nur zur Erleichterung ihrer eigenen gesetzlichen Aufgabe und nicht etwa zu Kontrollzwecken verwenden wird. Das ergibt sich übrigens deutlich schon daraus, dass sie über die erhaltenen Bilanzen und Aufschlüsse strengstes Geheimnis zu bewahren hat.

Zu Art. 8. Diese Vorschrift ist gegen die wenigen Institute gerichtet, welche Zinsen, die als verloren zu betrachten sind, unter den Einnahmen verbuchen. Mit dem Verbot solcher Verbuchungen wird verhindert, dass den Aktionären fiktive Gewinne verteilt werden, und dass die in der Hegel schon gespannte Lage noch verschlechtert wird.

Zu Art, 9, Der Artikel soll zur Klarheit der Bilanzen der wenigen Banken beitragen, die ein Interesse daran haben, Guthaben bei Tochtergesellschaften unter verschiedenen Posten ihrer Bilanz zu verbuchen.

4. Vorschriften über die eigenen Mittel und die Liquidität.
Zu Art, 10 und 11. Die unter den Buchstaben a und b von Art. 10, Abs. l, erwähnten Verhältnisse sind unter Berücksichtigung der Natur des Bankinstitutes festzusetzen. So wird eine Handelsbank, die Kreditgeschäfte im Ausland betreibt', verhältnismässig über viel grössere eigene Mittel und eine höhere Liquidität verfügen müssen als eine Landsparkasse. Die Bankenkomraission wird zudem über eine strenge, aber den Verhältnissen angepasste Anwendung dieser Bestimmung wachen.

Zu Art.. 12 und 13. Die Vorschriften über die Herabsetzung des Grundkapitals sind- ausserordentlich heikler Natur. Die Vornahme einer Ee-

187 vision vor der Kapitalherabsetzung gewährleistet die regelrechte Durchführung solcher Operationen und sichert die volle Deckung der Gläubiger.

Die Vorschriften über die Genossenschaften mögen streng erscheinen, sie verbürgen aber dem Genossenschaftskapital eine gewisse Stabilität. Diese Stabilität ist eine wesentliche Vorbedingung für die Sicherheit der Bank selbst wie auch der Bankgläubiger, die das Gesetz zu schützen bezweckt.

5. Schutz der Spareinlagen.

Zu. Ari. 14. Die Ersparnisse, die eine besondere Kategorie Von Depotgeldern sind, stellen meist eine Beserve für Zeiten der Not dar. Die besondere Natur dieser Einlagen und die Tatsache, dass im Sparheft namentlich die Ersparnisse der mittleren und wirtschaftlich schwachen Bevölkerungsschichten angelegt sind, machen es dem Staate zur Pflicht, dafür einen besondern Schutz zu gewähren.

Die Begrenzung des Konkursprivilegs auf 3000Eranken mag auf den ersten Blick ungenügend erscheinen; mit diesem Betrag wird aber doch die grosse Mehrzahl der Spareinlagen gedeckt. Bei gewissen Bankinstituten enthalten über 90 % der Sparhefte weniger als 3000 Franken. Ferner ist, wie schon früher erwähnt, nicht zu übersehen, dass die Bevorzugung der Spargelder eine Verküzung der Garantie der übrigen Depotgelder in sich schliesst. Eine Bankj die sich an der Ausgabe von Pfandbriefen beteiligt, hat dafür spezielle Deckung zu schaffen. Nimmt eine solche Bank auch Spareinlagen an, BÖ sind dieselben je bis zu 3000 Franken .privilegiert. Was bliebe im Falle des Konkurses für die übrigen Deponenten übrig, wenn sämtliche Spareinlagen im vollen Umfange garantiert wären? Die Hauptgewähr für die Sparhefte wie für die übrigen Einlagen ist die strenge Kontrolle einerseits und die zu er; wartende vorsichtige Geschäftsführung anderseits, Die Ausnahme zugunsten der Spareinlagen, für die ein Kanton haftet, leuchtet ohne weiteres ein.

6. Anlagen und Kredite im Aasland.

Zu Art. 15. Die Expertenkommission hat längere Zeit zwischen fünf und zehn Millionen Franken geschwankt, bevor sie letzteren Betrag als masagebend für die Verpflichtung bezeichnete, Auslandsgeschäfte vor deren Abschluss der Nationalbank vorzulegen. Obschon der Gesetzesentwurf Geschäfte bis zu zehn Millionen Franken grundsätzlich von der Kontrolle befreit, ermächtigt er doch die Nationalbank, sofern die Verhältnisse
es als angezeigt erscheinen lassen, sich auch über Geschäfte von weniger als zehn Millionen Aufschmss zu verschaffen. In der vorgeschlagenen Form ermöglicht dieser Artikel eine wachsame Aufsicht über die Bewegungen des Kapitalexports. Zu betonen ist, dass die Nationalbank ihr Kontrollrecht .nur im Interesse des Geldmarktes und der Währung ausübt, die. Sicherheit der Anlage aber nicht überprüft.

.. / v :

188 7. Zinssätze für Kassenobligationen.

Zu Art. 16, Dieser Artikel bezweckt nicht etwa eine allgemeine Begehing der Zinssätze. Er will nur die Zinsschwankungen soweit als möglich regulieren, um den Geldmarkt vor plötzlichen nnd überraschenden Zinsfusserhöhungen eines einzelnen Bankinstitutes zu bewahren, dessen Beispiel die andern möglicherweise folgen würden. Zusammen mit Art. 15 trägt diese Bestimmung dazu bei, unserer Wirtschaft bei allen Verhältnissen genügendes Kapital zu günstigen Bedingungen zu sichern. Das Gesetz behält ausdrücklich der beteiligten Bank das Eecht vor, selbst darüber zu entscheiden, ob sie den Zinsfuss erhöhen will oder nicht.

8. Überwachung und Revision.

A. Bevisionsstellen.

Zu Art 17,18 und 19, Die den Bevisionsstellen durch das Gesetz anvertraute Aufgabe ist so wichtig, dass die betreffenden Artikel alle wünschbaren Einzelheiten enthalten. Die Tatsache, dass einzig die von der Bankenkommission anerkannten Eevisionsverbände oder Treuhandgesellschaften Bevisionsstellen sein können, bietet der Öffentlichkeit eine gute Garantie für die Zuverlässigkeit und Unparteilichkeit der Bevision.

B. Bevisionsbericht.

Zu Art. 20. Dieser Artikel beschränkt sich darauf, allgemein vorzuschreiben, über welche Punkte der Kevisionsbericht die verantwortlichen Bankorgane zu unterrichten hat. Es wurde als nützlich erachtet, das Verhältnis zwischen den .Anlagen und Krediten im Ausland einerseits und der Gesamtbilanzsumme anderseits wegen seiner Bedeutung besonders zu erwähnen. Man hätte die Aufzählung der im Bevisionsbericht zu berührenden Fragen fortsetzen können, zog es aber vor, diese Aufzählung der Vollziehungsverordnung zu überlassen.

Selbstverständlich haben die Bevisoren alle Feststellungen von irgendwelcher Bedeutung, die sich im Laufe ihrer Arbeiten ergeben, im Berichte niederzulegen.

9. Eidgenössische Bankenkommission.

Zu Art. 21. Dieser Artikel zählt die Befugnisse auf, die der Bankenkommission zustehen. Die Kommission stärkt durch die blosse Tatsache ihres .Daseins die Autorität der Eevisoren in erheblichem Masse, 10. Kosten.

Zu Art. 22. Die Kosten der Bankrevisionen sind angemessen Verteilt.

Die Banken übernehmen die Kosten der Revisionen und der Bilanzveröffentlichungen. Dem Bunde fallen die Kosten der Bankenkommission und ihres Sekretariates zur Last; die Kosten für die Durchführung des Gesetzes beschränken sich für den Bund auf ein Minimum.

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11. Strafbestimmungen.

Zu Art, 23 ins 28, Diese Bestimmungen sind auf Grund des eidgenös-sischen Strafgesetzentwurfes aufgestellt und den Verhältnissen des Bankgesetzes angepasst worden. Immerhin wurde das Strafmaximum herabgesetzt, was sich namentlich deshalb rechtfertigt, weil diese Spezialbestimmungen in weitgehendem Mass administrative Vergehen betreffen. Falls die Übertretungen des Bankgesetzes gleichzeitig Delikte des gemeinen Strafrechts bilden, ist selbstverständlich dieses anwendbar.

Die allgemeine Tendenz dos Gesetzes geht dahin, für die Gläubiger eine möglichst vollständige Sicherheit zu schaffen. Das Gesetz wäre unvollständig, wenn nicht in Art. 25 die böswillige Schädigung des Kredites einer Bank unter Strafe gestellt würde. Die Bestimmung rechtfertigt sich um so mehr, als die moderne Bank zur Hauptsache auf dem Kredit, d. h. auf dem Vertrauen beruht.

Der Artikel beeinträchtigt den Grundsatz der Pressefreiheit keineswegs, da er nur die Böswilligkeit und die Verbreitung unwahrer Tatsachen trifft.

12. Übergangs- und Schlussbestimmungen.

Zu Art. 29 bis 33. Den betroffenen Unternehmen wird eine Übergangsfrist von zwei Jahren eingeräumt, um sich den neuen Bestimmungen über den Geltungsbereich des Gesetzes und über die innere Organisation der Banken anzupassen. Man könnte von einem Unternehmen beispielsweise nicht verlangen, von einem Tag auf den andern auf die Bezeichnung «Bank» in seiner Firma zu verzichten. Ebenso muss den Banken, die dafür in Frage kommen, die nötige Zeit gelassen werden, um ihre Verwaltung ohne Überstürzung zu reorganisieren; Massnahmen dieser Art bedürfen reiflicher Überlegung.

Der nach den bisherigen kantonalen Gesetzen begründete Schutz der Spareinlagen bleibt noch drei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes bestehen.

Man will eine möglichst sichere Garantie und will deshalb die Banken noch wenigstens zwei Revisionen unterstellen, bevor sie von den Schutzvorschriften der kantonalen Gesetzgebung befreit werden.

*

*

:

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Gestützt auf unsere Ausführungen empfehlen wir Ihnen die Annahme de» beiliegenden Gesetzesentwurfes und benützen die Gelegenheit, hochgeachteter Herr Präsident, hochgeehrte Herren, Sie unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 2. Februar 1934.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident :

Beilagen.

Pilet-Golaz.

Der Vizekanzler : Leimgruber.

190 (Entwurf.)

Bundesgesetz über

die Banken und Sparkassen.

Die Bundesversammlung ·· . · der schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Art. 34ter, 64 und 64biB der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 2. Februar 1934, beschliesst : Erster Abschnitt.

Geltungsbereich des Gesetzes.

Art. 1.

' ' ; i Diesem Gesetz unterstehen die Banken, Bankiers und Sparkassen sowie solche Fiiianzgesellschaften, die sich in irgendeiner. Form öffentlich zur Annähme fremder Gelder empfehlen. Diese Unternehmen werden nachstehend kurz Banken genannt. Die eidgenössische Bankenkommission entscheidet im Zweifelsfall, ob ein Unternehmen als Bank im Sinne dieses Gesetzes gilt, 2 Finanzgesellschaften, die sich nicht öffentlich zur Annahme fremder Gelder empfehlen, unterstehen immerhin den Bestimmungen von Art. 7 und 15.

3 Die Schweizerische Nationalbank, die Pfandbriefzentralen und die Darlehenskasse der schweizerischen Eidgenossenschaft sind diesem Gesetze nicht unterstellt.

4 .

Nicht als Banken im Sinne dieses Gesetzes gelten : a. Börsenagenten und Börsenfirmen, die sich neben dem Geschäft auf eigene Rechnung auf die Ausführung der Aufträge ihrer Kunden beschränken und sich nicht öffentlich zur Annahme fremder Gelder empfehlen; b. Vermögensverwalter, Notare und Geschäftsagenten, die sich auf die Ausführung der Aufträge ihrer Kunden beschränken; c. die sogenannten Bausparkassen und ähnliche Kreditorganisationen (Art. 80).

8 Unternehmen, welche diesem Gesetze nicht unterstehen, ausgenommen die in Abs. 8 genannten, dürfen weder in der Firma noch in der Bezeichnung

191

des Geschät'tszweckes noch in Geschäftsreklamen den Ausdruck «Bank» oder «Bankier» in irgendeiner Wortverbindung verwenden.

Art. 2.

Die Bestimmungen dieses Gesetzes linden siungernäss Anwendung auf die von ausländischen Banken in der Schweiz errichteten Sitze, Zweigniederlassungen und Agenturen. Die Bankenkomrnission erlässt darüber die nötigen Weisungen.

2 Der Bundesrat kann die Ausübung der Geschäftstätigkeit durch ausländische Banken von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen.

1

Zweiter Abschnitt.

Innere Organisation der Banken, Haltung der Verwaltungsorgane.

Art. 3.

Die Banken haben in ihren Gesellschaftsverträgen, Statuten oder Keglementen den Aufgabenkreis genau zu umschreiben und eine ihrer Geschäftstätigkeit entsprechende Verwaltungsorganisation vorzusehen.

2 Wo der Geschäftsumfang es erfordert, sind besondere Organe für die eigentliche Geschäftsleitung einerseits und für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle anderseits auszuscheiden. Die Befugnisse zwischen diesen Organen sind so abzugrenzen, dass eine sachgemässe Überwachung der Geschäftsführung gewährleistet ist.

3 Bei der Gründung einer Bank sind die Gesellschaftsverträge, Statuten und Beglemente der Bankenkommission einzureichen. Bevor die BankenkommisBion festgestellt hat, dass die Bedingungen von Abs. l und 2 erfüllt sind, darf die Bank weder ihre Tätigkeit aufnehmen noch ins Handelsregister eingetragen werden.

4 Dieser Artikel findet nicht Anwendung auf Banken, die auf Grund kantonalen öffentlichen Bechtes errichtet sind: für diese gelten die entsprechenden kantonalen Vorschriften.

Art. 4.

1 Alle mit der eigentlichen Geschäftsleitung oder mit der Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle betrauten Personen sind sowohl der Bank als den einzelnen Gesellschaftern und Bankgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten verursachen.

2 Soweit es sich bei dieser Haftung um den den einzelnen Gesellschaftern oder Bankgläubigern nur mittelbar, durch Schädigung der Bank verursachten Schaden handelt, geht der Anspruch nur auf Leistung des Ersatzes an die Bank.

3 Mehrere aus derselben Schadenszufügung ersatzpflichtige Personen haften solidarisch. Der Bückgriff unter mehreren Beteiligten wird vom Eichter nach dem Grade des Verschuldens des einzelnen bestimmt.

· 1

192 4

Die Klage kann gegen alle verantwortlichen Personen beim Bichter am Sitze der Bank angebracht werden.

Dritter Abschnitt.

Jahresrechnungen und Bilanzen.

Art. 5.

Die Banken haben Jahresrechnungen, umfassend eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung, aufzustellen.

2 Die Bilanz ist nach den Vorschriften des Obligationenrechtes über die Aktiengesellschaften und nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erstellen.

Wenn die allgemeinen Verhältnisse es erfordern, so kann der Bundesrat Abweichungen davon gestatten. Ein solcher Beschluss des Bundesrates ist zu veröffentlichen.

3 Die Jahresrechnungen sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und der Bankenkommission einzureichen.

4 Die Vollziehungsverordnung setzt die Gliederung der Jahresrechnungen fest und bestimmt, wie sie der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sind.

s Absatz 3 findet nicht Anwendung auf Banken, die Einzelfirmen, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften sind, sofern sie sich nicht öffentlich zur Annahme fremder Gelder empfehlen.

1

Art. 6.

Die Banken mit einer Bilanzsumme von wenigstens zwanzig Millionen Franken haben eine Zwischenbilanz auf das erste Halbjahresende des Geschäftsjahres, die Banken mit einer Bilanzsumme von wenigstens hundert Millionen Pranken drei Zwischenbilanzen auf die ersten drei Vierteljahresenden des Geschäftsjahres aufzustellen und zu veröffentlichen.

a Die Vollziehungsverordnung setzt die Gliederung dieser Bilanzen fest und bestimmt, in welcher Form und innert welchen Fristen sie zu veröffentlichen sind.

3 Dieser Artikel findet nicht Anwendung auf Banken, die Einzelfirmen, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften sind, sofern sie sich nicht öffentlich zur Annahme fremder Gelder empfehlen.

1

Art. 7.

Die Banken mit einer Bilanzsumme von wenigstens hundert Millionen Franken haben überdies der Nationalbank auf Verlangen auf Ende jedes Monates eine Zwischenbilanz und auf Ende jedes Kalenderhalbjahres eine detaillierte Bilanz einzureichen. Die Nationalbank kann eine detaillierte Halbjahresbilanz auch von Banken mit einer Bilanzsumme von weniger als hundert 1

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Millionen Franken sowie von solchen Finanzgesellschaften einVerlangen, die sich nicht öffentlich zur Annahme fremder Gelder empfehlen. Der Nationalbank sind auf Verlangen Aufschlüsse über diese Bilanzen oder sonstwie nötige Auskünfte zu erteilen.

2 Die Nationalbank setzt die Gliederung der detaillierten Halbjahresbilanzen und die Frist für deren Einreichung fest. Diese Bilanzen haben ausreichende Angaben über die Zusammensetzung der Guthaben und Verpflichtungen im Ausland zu enthalten.

3 Finanzgesellschaften, die sich nicht öffentlich zur Annahme fremder Gelder empfehlen, sowie Banken, die gemäss Art. 5, Abs. 5, nicht verpflichtet sind, ihre Jahresrechnungen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, haben die Jahresrechnungen der Nationalbank einzureichen.

4 Die Einreichung der Bilanzen und die Erteilung der Aufschlüsse dient ausschliesslich dem Zwecke, der Nationalbank die Erfüllung ihrer in Art. 2 de» Nationalbankgesetzes umschriebenen Aufgabe zu erleichtern. Die Nationalbank hat über die erhaltenen Bilanzen und Aufschlüsse strengstes Geheimnis zu bewahren.

Art. 8.

Einnahmen, namentlich Zinsen, deren Eingang schwer gefährdet ist, dürfen in der Gewinn- und Verlustrechnung nicht verbucht werden.

Art. 9.

Die Banken haben Beteiligungen oder Guthaben bei Gesellschaften, von denen sie wenigstens einen Fünftel des Grundkapitals besitzen, in der Bilanz unter einer besondern Eubrik gesamthaft auszuweisen.

Vierter Abschnitt.

Yorschriften über die eigenen Mittel und die Liquidität.

1

Art. 10.

Die Banken haben dafür zu sorgen, dass ein angemessenes Verhältnis

besteht a. zwischen ihren Garantiemitteln und ihren fremden Geldern; 6. zwischen ihren greifbaren Mitteln und leicht verwertbaren Aktiven einerseits und ihren kurzfristigen Verbindlichkeiten anderseits.

2 Die VollziehungsVerordnung setzt hierüber Kichtlinien fest unter Berücksichtigung der Geschäftstätigkeit und der Art der Banken; sie umschreibt die Begriffe der leicht verwertbaren Aktiven und der kurzfristigen Verbindlichkeiten.

3 Die Bankenkommission kann in besondern Fällen Abweichungen von den Bichtlinien nach Abs. 2 zulassen.

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* Abs. l, Buchstabe a, findet nicht Anwendung auf Banken, die Einzelfirmen, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften sind, sofern sie sich nicht öffentlich zur Annahme fremder Gelder empfehlen.

Art. 11.

Die Banken haben einen Teil ihres Beinge-winues einem Beserveforids zu überweisen, der zur Deckung von Verlusten und zur Vornahme von Abschreibungen bestimmt ist. Die Überweisungen haben so lange zu erfolgen, bis dieser Fonds einen bestimmten Bruchteil des Grundkapitals oder, bei Banken ohne eigenes Kapital, einen bestimmten Bruchteil der anvertrauten Gelder erreicht hat.

2 Die Vollziehungsverordnung bestimmt den dem Beservefonds zu überweisenden Teil des Beingewinnes und das Verhältnis des Beservefonds zum eigenen Kapital oder zu den anvertrauten Geldern.

3 Abs. l und 2 finden nicht Anwendung a. auf Banken, die auf Grund kantonalen öffentlichen Bechtes errichtet sind; für diese gelten die entsprechenden kantonalen Vorschriften; ö. auf Banken, die Einzelfirmen, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften sind, sofern sie sich nicht Öffentlich zur Annahme fremder Gelder empfehlen.

· Art. 12.

Für Banken, die Aktiengesellschaften oder Kommandit-Aktiengesellschatten sind, gelten für die Herabsetzung des Grundkapitals durch Kücknahlung von Aktien ausser den einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechtes folgende besondere Vorschriften : a. Bevor der Generalversammlung beantragt wird, das Grundkapital herabzusetzen, hat die Bank eine besondere Bevision durch eine Bevisionsstelle nach Art. 17 vornehmen za lassen. Die Generalversammlung darf die Kapitalherabsetzung nur beschliessen, wenn durch den Bevisionsbericht ausser Zweifel gestellt ist, dass auch nach der Herabsetzung die Forderungen der Gläubiger voll gedeckt sind und die Liquidität der Bank gesichert ist. Vor diesem G'CneralverSammlungsbeschluss darf die Bank weder eigene Aktien zum Zwecke der Kapitalherabsetzung zurückkaufen noch an Dritte Vorschüsse zum Zwecke des Aktienrückkaufes gewähren.

i>. Ein aus der Kapitalherabsetzung allfällig sich ergebender Buchgewinn darf nur zu Abschreibungen gefährdeter Aktiven, zu Bückstellungen für solche Aktiven oder zur Beservebildung verwendet werden.

1

Art. 13.

1

Banken, die Genossenschaften sind, dürfen Anteilscheine ausscheidender Genossenschafter frühestens nach Genehmigung der Jahresrechnung des vierten,

195 auf die Austrittserklärung folgenden Geschäftsjahres zurückzahlen. Der Austrittserklärung steht jede andere Form des Unfalls der Mitgliedschaft gleich.

2 Bis zur Bückzahlung haften die Anteilscheine ausscheidender Genossenschafter als verantwortliches Kapital.

3 Eine Eückzahlung hat KU unterbleiben, wenn sie den Bestimmungen des Obligationenrechtes, dieses Gesetzes oder dessen Vollziehungsverordnung widerspricht.

F ü n f t e r Abschnitt.

Schutz der Spareinlagen.

Art. 14.

1 Nur Banken, die öffentlich Eechnung ablegen, sind befugt. Einlagen, die in irgendeiner Wortverbindung durch den Ausdruck «Sparen» gekennzeichnet sind, entgegenzunehmen. Aridere Unternehmen sind zur Entgegennahme von Spareinlagen nicht berechtigt und dürfen weder in der Firma noch in der Bezeichnung des Geschäftszweckes noch in Geschäftsreklamen den Ausdruck «Sparen» im Sinne dieses Artikels in irgendeiner Wortverbindung verwenden.

2 Die Spareinlagen gemessen bis zum Betrage von dreitausend Franken ein Konkursvorrecht in der dritten Klasse für jeden Einleger. Sind mehrere Personen an einem Einlageheft beteiligt, so gelten sie zusammen als einziger Einleger (Art. 82).

3 Abs. 2 findet nicht Anwendung auf Spareinlagen, für die ein Kanton haftet.

Sechster Abschnitt.

Anlagen und Kredite im Ausland.

Art, 15.

Die Banken und auch solche Finanzgesellschaften, die sich nicht öffentlich zur Annahme fremder Gelder empfehlen, haben die Nationalbank zu unterrichten, bevor sie ein in Abs. 2 bezeichnetes Geschäft von wenigstens zehn Millionen Franken abschliessen oder sich in gleichem Umfang an einem solchen Geschäft beteiligen. Wenn die Geldmarktlage oder die wirtschaftlichen Verhältnisse es als angezeigt erscheinen lassen, so kann die Nationalbank verlangen, auch über Geschäfte von weniger als zehn Millionen Franken unterrichtet zu werden.

2 Unter die Vorschrift von Abs. l fallen: a. Anleihen zugunsten des Auslandes, ohne Bücksicht darauf, ob die Anleihe ganz oder teilweise fest übernommen werden soll, sei es als eigene Anlage.

sei es zur öffentlichen Auflage, sei es zur kommissionsweise!! Placierung, oder ob die Anleihe zur Beschaffung neuen Geldes, zur Konversion einer andern Anleihe oder zur Konsolidierung einer Bankschuld dienen soll; 1

196 b. Ausgabe von Aktien ausländischer Gesellschaften, es sei. denn, die Ausgabe ergebe sich aus der Ausübung eines Bezugsrechtes; c. Kredite und Anlagen im Ausland, sei es als Gewährung von Darlehen für zwölf Monate oder länger, sei es als Übernahme fremder Eeskriptionen oder Schatzscheine für zwölf Monate oder länger oder auch für kürzere Frist, aber mit Erneuerungszusagen, die eine Verlängerung der Operation auf zwölf Monate oder länger gestatten.

3 Die Nationalbank ist befugt, mit Rücksicht auf die Landeswährung, die Gestaltung des Zinsfusses auf dem Geld- und Kapitalmarkt oder die wirtschaftlichen Landesinteressen gegen solche Geschäfte Einsprache zu erheben oder an ihre Ausführung Bedingungen zu knüpfen. Die Prüfung der Sicherheit der Anlage ist nicht Aufgabe der Nationalbank.

1 Erhebt die Nationalbank Einsprache oder können die gestellten Bedingungen nicht erfüllt werden, so darf das Geschäft nicht abgeschlossen werden.

s Zur Begutachtung grundsätzlicher Prägen über den Kapitalexport kann der Bundesrat auf Begehren der Nationalbank eine Kommission bestellen, in der die wichtigsten Wirtschaftskreise vertreten sein sollen.

Siebenter Abschnitt.

Zinssätze für Kassenofoligationen.

Art. 16.

Die Banken mit einer Bilanzsumme von wenigstens zwanzig Millionen Franken, die beabsichtigen, den Zinsfuss auf ihren Kassenobligationen zu erhöhen, haben davon wenigstens zwei Wochen vorher der Nationalbank Mitteilung zu machen. Falls die Nationalbank es als angezeigt erachtet, kann sie die interessierten Bankkreise zu einer Besprechung einberufen, um zu prüfen, ob die beabsichtigte Zinsfusserhöhung vermieden werden könne.

Achter Abschnitt.

Überwachung und Revision.

A. Revisionsstellen.

Art. 17.

Die Banken haben ihre Jahresrechnungen jedes Jahr durch eine ausserhalb des Unternehmens stehende Eevisionsstelle prüfen zu lassen.

2 Durch kantonales Gesetz errichtete Kreditanstalten, für deren Verbindlichkeiten der Kanton haftet oder deren Bankrat mehr als zur Hälfte aus Mitgliedern besteht, die von einer kantonalen Behörde oder teils von einer kantonalen, teils von einer Gemeindebehörde gewählt sind, können von der Bankenkommission von der Bevision nach Abs; l befreit werden, sofern diese Anstalten von einer eigenen sachkundigen Kontrollstelle geprüft werden.

1

197 Art. 18, Die Revisionsstelle hat zu ermitteln, ob die Jahresrechnung nach den gesetzlichen, statutarischen und reglementarischen Vorschriften aufgestellt.

ist und ob die Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Vollziehungsverordnung beobachtet sind.

2 Die Geschäftsleitung hat der Eevisionsstelle alle Aufschlüsse zu erteilen, die zur Erfüllung der Prüfungspflicht erforderlich sind ; sie hat ihr Einblick in die Bücher und Belege zu gewähren und die Peststellung der Aktiven und Passiven zu erleichtern, 8 Wenn eine Bank bereits ein fachkundiges Eevisorat besitzt, so hat sie dessen Berichte der Eevisionsstelle vorzulegen. Doppelspurigkeiten in der Kontrolle sind möglichst zu vermeiden.

1

Art. 19.

1

Als Eevisionsstellen können nur die von der Bankenkommission anerkannten Eevisionsverbände oder Treuhandgesellschaften bezeichnet werden.

Die Vollziehungsverordnung bestimmt die Voraussetzungen der Anerkennung.

2 Die Eevisionsstelle muss von der Geschäftsleitung und der Verwaltung der zu revidierenden Bank unabhängig sein.

3 Die Eevision ist mit der Sorgfalt eines ordentlichen und sachkundigen Eevisors durchzuführen.

4 Die Eevisionsstelle hat ausser gegenüber den zuständigen Orgauen der betreffenden Bank und der Bankenkommission über alle ihr bei der Eevision bekanntgewordenen Tatsachen strengstes Geheimnis zu bewahren.

B. Revisionsbericht.

Art. 20.

Der Eevisionsbericht hat das Ergebnis der in Art. 18, Abs. l, vorgeschriebenen Ermittlungen zu enthalten. Er muss ausserdem das Verhältnis zwischen den Anlagen und Krediten im Ausland einerseits und der Gesamtbilanzsumme anderseits klar erkennen lassen. Die Vollziehungsverordnung kann über den Inhalt des Eevisionsberichtes weitere Vorschriften aufstellen.

2 Ist die Bank eine Aktiengesellschaft, so ist der Eevisionsbericht dem Verw^ltungsrate zu erstatten. Bei den in anderen Eechtsformen organisierten Banken ist der Eevisionsbericht den nach Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Statuten oder Eeglementen für die Geschäftsführung verantwortlichen Organen bekanntzugeben.

3 Sind bei der Eevision Verletzungen gesetzlicher Vorschriften festgestellt worden, oder Tatsachen, welche die Sicherheit der Gläubiger gefährden, oder Verluste, welche eine Verminderung des Grundkapitals um die Hälfte oder 1

198 mehr ergeben, so hat die Revisionsstelle der Bank eine angemessene Frist zur Behebung der Missstände anzusetzen. Wird die Frist nicht eingehalten, so hat die Revisionsstelle der Bankenkommission Bericht zu erstatten.

4 Falls die Bevisionsstelle feststellt, dass die Gläubiger der Bank nicht mehr durch Aktiven gedeckt sind, hat sie der Bankenkommission sofort Bericht zu erstatten.

Neunter Abschnitt.

Eidgenössische Raiikeukommission.

Art. 21.

1

Der Bundesrat wählt eine aus "fünf Mitgliedern bestehende eidgenössische Bankenkommission und bezeichnet deren Präsidenten. Die Mitglieder müssen mit dem Bankfach oder der Technik der Bankenrevision vertraut sein.

Die Kommission gliedert sich ein Sekretariat an.

2 Die Bankenkommission hat folgende Befugnisse: a. sie trifft die Entscheidungen nach Art. l, Abs. 1; b. sie entscheidet über die Anwendung von Art. 2, Abs. 1; c. sie macht die Feststellungen nach Art. 3, Abs. 8; d. sie entscheidet über Abweichungen nach Art. 10, Abs. 3; e. sie stellt fest, ob jede Bank wenigstens einmal jährlich geniäss Art. 17, Abs. l, revidiert wird, und entscheidet über die Anwendung von Abs. 2; /. sie entscheidet über die Anerkennung von Revisionsstellen gemäss Art. 19, Abs. l, und den Widerruf der Anerkennung; g. sie ist in besondem Fällen befugt, von den Revisionsstellen den Revisionsbericht über eine Bank einzuverlangen; sie kami die ausserordentliche Revision einer Bank anordnen ; h. sie prüft die Berichte, die ihr die Bevisionsstelle nach Art. 20, Abs. 8 und 4, erstattet; sie ist befugt, von der Bevisionsstelle alle Auskünfte zu verlangen, die zur Beurteilung der unter Buchstabe i vorgesehenen Massnahmen erforderlich sind; i. falls sie durch die Bevisionsstelle von Gesetzesverletzungen oder sonstigen Missständen Kenntnis erhält, hat sie der betreffenden Bank eine Frist zur Behebung der Missstände anzusetzen oder die entsprechenden administrativen oder gerichtlichen Schritte einzuleiten.

3 Die Mitglieder der Bankenkommission sowie das Personal des Sekretariates haben strengstens Geheimnis zu bewahren über alle Tatsachen, die ihnen bei Ausübung ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangen.

4 Die Bankenkommission erlässt ein Règlement über ihre Organisation und Geschäftsführung. Das Reglement bedarf der Genehmigung des Bundesrates.

5 Die Bankenkommission erstattet dem Bundesrat wenigstens einmal jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.

199

Zehnter Abschnitt.

Kosten.

Art. 22.

Die Kosten der Bankrevisionen und der Bilanzveröffentlichungen sind von den beteiligten Banken zu tragen.

2 Die Kosten der Bankenkommission und dessen Sekretariates übernimmt der Bund.

1

Elfter Abschnitt.

Straf bestiinmungen.

v»/ -i i- i, Art. 23.

Wer vorsätzlich eine Bank eröffnet, bevor die Bankenkoramission die gemäss Art. 8, Abs. 8, erforderliche Feststellung getroffen hat, oder einen Sitz, eine Zweigniederlassung oder eine Agentur einer ausländischen Bank betreibt, bevor die auf Grund des Art. 2 aufgestellten Bedingungen erfüllt sind, der Verpflichtung zur Anpassung der innern Organisation einer Bank an die Vorschriften des Art. 3. Abs. l und 2, nicht nachkommt, unbefugterweise in der Firma, in der Bezeichnung des Geschäftszweckes oder in Geschäftsreklamen den Ausdruck «Bank», «Bankier» oder «Sparen» in irgendeiner Wortverbindung verwendet (Art. l, Abs. 5, und Art. 14, Abs. 1), die Jahresrechnung (Art. 5) oder eine durch Art. 6 vorgeschriebene Zwischenbilanz nicht oder vorschriftswidrig aufstellt, die vorgeschriebenen Zuweisungen an den Reservefonds nicht vornimmt (Art. 11), in Fällen, wo es durch Art. 12 und 18 verboten ist, eigene Aktien zurückkauft, Vorschüsse gewährt oder Anteilscheine zurückzahlt, unbefugterweise Spareinlagen entgegennimmt (Art. 14), ohne vorherige Mitteilung an die Nationalbank oder entgegen der Einsprache der Nationalbank oder entgegen den von ihr gestellten Bedingungen ein unter Art. 15 fallendes Geschäft abschliesst, seine Jahresrechnung nicht nach Massgabe dieses Gesetzes durch eine Bevisionsstelle prüfen lässt oder den ihm gemäss Ait. 18, Abs. 2, gegenüber der Revisionsstelle obliegenden Pflichten nicht nachkommt, eine von der Bankenkommission angeordnete ausserordentliche Revision nicht vornehmen lässt oder einer durch die Bankenkommission ergangenen Aufforderung zur Behebung von Missständen nicht nachkommt (Art. 21, Buchstabe g und h), ' wird mit Busse bis zu zwanzigtausend Franken oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. Die beiden Strafen können verbunden werden.

2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu zehntausend : Franken.

1 i

200 ,. , Art. 24.

Wer vorsätzlich als Bevisor oder Revisionsgehilfe die ihm bei Durchführung einer Bevision oder bei Abfassung oder Erstattung des Eevisionsberichtes obliegenden Pflichten gröblich verletzt, die vorgeschriebene Aufforderung an die revidierte Bank zur Durchführung entsprechender Massnahmen unterlässt oder die vorgeschriebenen Berichte an die Bankenkommission nicht erstattet (Art. 18 bis 20); als Organ, Beamter, Angestellter einer Bank, als Bevisor oder Eevisionsgehilfe, als Mitglied der Bankenkommission, Beamter oder Angestellter ihres Sekretariates, die Schweigepflicht oder das Berufsgeheimnis verletzt, wer hierzu verleitet oder zu verleiten sucht, wird mit Busse bis zu zwanzigtausend Franken oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. Die beiden Strafen können verbunden werden.

2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu zehntausend ."Franken.

Art. 25.

1m

Wer den Kredit einer Bank böswillig und wider besseres Wissen durch Behauptung oder Verbreitung unwahrer Tatsachen erheblich schädigt oder ernstlich gefährdet, wird auf Antrag mit Busse bis zu zwanzigtausend Franken oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. Die beiden Strafen können verbunden werden.

Art. 26.

Werden die Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person oder der Gesellschaft für die Bussen und Kosten.

Art. 27.

Die allgemeinen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht finden Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, 2 Die Strafverfolgung liegt den Kantonen ob.

3 Die Urteile erster und letzter Instanz, sowie die Einstellungsbeschlüsse sind in vollständiger schriftlicher Ausfertigung zuhanden des Bundesrates unverzüglich der Bundesanwaltschaft einzusenden.

1

Art. 28.

Wer den Vorschriften dieses Gesetzes, den gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen oder Anordnungen zuwiderhandelt, wird, sofern nicht eine nach Art. 23 oder 24 strafbare Handlung vorliegt, mit einer Ordnungsbusse bis zu eintausend Pranken bestraft.

1

201 a Die Ordnungsbussen werden durch das eidgenössische Finanz- und Zolldepartement verhängt.

Zwölfter Abschnitt.

Übergangs- und Scklussbestimmungen.

Art. 29.

Banken, deren innere Organisation den Vorschriften von Art. 3 nicht genügt, und Unternehmen, deren Firmabezeichnung oder Tätigkeit den Vorschriften von Art. l, Abs. 5, oder von Art. 14, Abs. l, nicht entsprechen, haben sich den neuen Bestimmungen innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzupassen.

Art. 80.

Bis zum Erlass eines Bundesgesetzes über die Beaufsichtigung der sogenannten Bausparkassen und ähnlicher Kreditorganisationen ist der Bundesrat ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften über die Geschäftsführung dieser Unternehmen sowie die erforderlichen Strafbestimmungen aufzustellen.

Art. 31.

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben: a. Art. 57 des Schlusstitels zum Zivilgesetzbuch sowie die kantonalen Erlasse über den Schutz der Spareinlagen; vorbehalten bleiben Bestimmungen, nach denen der Kanton für Spareinlagen haftet.

b. die kantonalen Gesetze über die Beaufsichtigung der Banken, die nicht auf Grund öffentlichen Eechtes errichtet sind.

2 Der nach den bisherigen kantonalen Gesetzen begründete Schutz der Spareinlagen bleibt noch drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen.

Art. 82.

Art, 219 des Bundesgesetzss vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs erhält folgenden Zusatz: 1

«Dritte Klasse: b. Die durch den Ausdruck ,,Sparen" in irgendeiner Wortverbindung gekennzeichneten Einlagen bei Banken bis zum Betrage von treitausend Franken für jeden Einleger; sind mehrere Personen an einem Einlageheft beteiligt, so gelten sie zusammen als einziger Einleger.» Art. 33.

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes und erlässt die zum Vollzug nötigen Vorschriften.

Buudeablatt.

86. Jahrg.

Bd. I.

15

202 Anhang I.

Die Bankengesetzgebung im Ausland.

Wir geben nachstehend eine Übersicht über die verschiedenen Banken. gesetze.

1. Die Bankengesetzgebung in den Vereinigten Staaten.

Sowohl der Bund wie die Einzelstaaten haben auf dem Gebiete des Bankwesens legiferiert. Soweit die Institute einem Bundesgesetz unterstehen, werden sie als National Banks bezeichnet,- die einzelstaatliche Gesetzgebung findet Anwendung auf die eigentlichen State Banks sowie auf Sparkassen usw. Weder im einen noch im andern Falle handelt es sich aber um staatliche Kreditinstitute. Die einzelstaatlichen Bankgesetze weichen mehr oder weniger voneinander ab. Den nachstehenden Ausführungen ist das Bankgesetz des Staates New York, dem aus verschiedenen Gründen eine besondere Bedeutung zukommt, zugrunde -gelegt.

Über die Bedeutung der beiden Gruppen von Banken orientieren nachstehende Ziffern, die sich auf den Stand vom 80. Juni 1933 beziehen: Anzahl

National B a n k s . . . . 5,887 State Banks usw.. . . 11,513 Zusammen 17,400

eigene Mittel Depositen Bilanzsumme Milliarden $

2,81 4,35 7,16

17}go 25,64 43,44

22I30 31,aa 58,58

Das Schwergewicht liegt somit bei denjenigen Instituten, die der einzelstäatlichen Gesetzgebung unterstellt sind.

Die Banken unterstehen einer weitgehenden staatlichen Kontrolle, die hinsichtlich der National Banks in den Händen des Comptroller of thè Currency liegt. Diese Behörde ist dem amerikanischen Schatzamt angegliedert, aber unmittelbar dem Präsidenten der Union unterstellt. Als Kontrollorgan für die State Banks fungiert im Staate New York das Bank-Departement, an dessen Spitze ein mit weitgehenden Kompetenzen ausgerüsteter, vom Regierungspräsidenten mit Zustimmung des einzelstaatlichen Parlamentes ernannter Superintendent of Banks steht.

Die Statuten der State Banks bedürfen der Genehmigung durch das einzelstaatliche Bankdepartement, das im übrigen auch die Bewilligung zur E r ö f f n u n g einer Bank zu erteilen hat und diese Bewilligung auch widerrufen kann. Bei den National Banks erfolgt die Genehmigung durch den

203

Comptroller of thé Currenoy in der Form einer Konzessionierung auf die Dauer von 99 Jahren.

Die Einzelstaaten verlangen für die auf ihrem Territorium die Geschäfte tätigkeit ausübenden Banken ein bestimmtes Mindestkapital, das je nach der Grosse einer Ortschaft abgestuft ist. Im Staate New York -wird für Bänke» in Ortschaften von über 80,000 Einwohnern ein Kapital von mindestens 100,000 $ verlangt, während in Orten von weniger als 2000 Einwohnern ein Kapital von 25,000 $ genügt. In ähnlicher Weise verlangen die bundesrechtlichen Vorscbriften von den National Banks ein Mindestkapital.

Die einzelstaatliche Gesetzgebung sieht eine ganze Beihe von Einschränkungen der G e s c h ä f t s t ä t i g k e i t der Banken vor. Im Staate New York ist beispielsweise die Kreditgewährung an einen einzelnen Schuldner auf eine, je nach den Umständen niedrigere oder höhere Quote der eigenen Mittel beschränkt. Die Errichtung von Zweigniederlassungen bedarf der ausdrücklichen staatlichen Genehmigung. Das für die National Banks geltende Verbot der Errichtung von Zweigniederlassungen (abgesehen von Depositenkassen am Ort des Gesellschai'tssitzes) ist erst im Jahr 1983 gemildert worden. Die Beschränkungen der Geschäftstätigkeit der National Banks bewegen sich in ähnlicher Bichtung -wie bei den State Banks.

Die im Staate New York geltenden Liquiditätsvorschriften sind nicht für alle State Banks einheitlich. Die Quote der liquiden Mittel ist in ihrer Höhe abhängig von der Grosse der Ortschaft, in der die Bank ihren Sitz hat ; sie bewegt sich zwischen 12 % und 18 % des Totalbetrages der eingelegten Gelder, wobei jeweilen die Barschaft 4 % bis 12 % erreichen solh Soweit State Banks Mitglieder einer Bundesreservebank sind (im ganzen Gebiet der Union sind rund 800 State Banks dem Federai Eeserve System angeschlossen), haben sie die durch «Federai Eeserve Act» vorgeschriebenen Bedingungen zu erfüllen. Die National Banks gehören restlos dem Federai Eeserve System an. Da vom Bilanztotal der State Banks von 81,Z8 Milliarden $ per 30. Juni 1983 rund 12,33 Milliarden auf Mitgliedsbanken entfallen, dürfte, der relativ kleine Bruchteil angeschlossener State Banks immerhin die bedeutenderen Institute umfassen.

Im Staate New York ist jede der Kontrolle des Staates unterstellte Bank zweimal jährlich einer P r ü f u n g zu unterziehen. Die
Inspektion erstreckt sich auf die Geschäftslage des Institutes, die Art der Geschäftsführung, die Liquidität, die Sicherheit der Gläubiger sowie darüber, ob die gesetzlichen und statutarischen Vorschriften innegehalten werden. Die KontroUbeamten haben das Eecht, Bücher, Dossiers und andere Dokumente einzusehen. Die Prüfung kann ausgedehnt werden auf Gesellschaften, die von der jsu revidierenden Bank beherrscht werden, oder auf Gesellschaften, von denen umgekehrt die zu revidierende Bank beherrscht wird. Der Vorsteher des Bankdepartements ist befugt, den Banken spezielle Weisungen zu erteilen. Er kann auch eine Bank zwecks Liquidation in eigene Zwangsverwaltung nehmen. Bei Verletzung gesetzlicher oder statutarischer Vorschriften, bei unsicherer Geschäftsführung und

204 ungesunder liage der Bank, wenn das Kapital nicht mehr intakt ist, wenn die Weisungen des Bankdepartements nicht befolgt werden usw., hat die Zwangsverwaltung ohne:;weiteres einzutreten. Die Institute haben alljährlich dem Bankdepartement einen Bericht zu erstatten, der unter anderem Auskunft über die finanzielle Lage und die Liquidität zugeben hat/Diese Berichte sind in einer,Zeitung;am Orte des Sitzes der Bank zu veröffentheben. Das Bankdepartement : ; kann jederzeit ergänzende Auskünfte verlangen. Sämtliche Korrespondenzen mit ; dem Bankdepartement müssen dem Verwaltungsrat des Institutes vorgelegt, werden. Bei den National Banks liegt die Aufsicht in den Händendes Comptrollers of thé Currency, dem die Bank dreimal im Jahr einen zu veröffentlichenden Bericht über ihren Status einzureichen hat.

Das Sparkassenwesen ist einzelstaatlich geregelt. Weitaus am bedeutendsten sind dio Mutual Savings Banks, deren Verwaltung durch ehrenamtliche Treuhänder erfolgt. Für diese Institute sowohl wie für die erwerbswirtschaftlichen Sparkassen bestehen gesetzliche Vorschriften über die Anlage der Spargelder.Anlagen von Sparkassen bei Banken gemessen im Konkurs der letztem eine Vorzugsbehandlung. Die Sparkassen werden zweimal im Jahr durch die Revisoren des Bankdepartements revidiert.

Die National Banks haben dem Comptroller of the Currency Quartalsbilanzen nach vorgeschriebenem Schema einzureichen, die in gekürzter Form publiziert werden, Für die State Banks besteht eine Pflicht zur Einreichung von Quartalsbilanzen an die hiefür vorgesehene einzelstaatliche Stelle; Veröffentlichung der Bilanzen erfolgt ebenfalls in gekürzter Form. Daneben werden noch gewisse Angaben in kürzeren Zeitabständen teils dem staatlichen Organ, teils der Federai Reserve Bank übermittelt. Die Mitteilungen an die Federai Reserve, Bank sollen diesem Institut einen möglichst genauen Überblick über die Lage des Geld- und Kapitalmarktes verschaffen. Diesem Zweck dienen auch die; von den New Yorker Banken wöchentlich einzureichenden Aufstellungen über · kurzfällige ausländische Guthaben und Verpflichtungen gegenüber dem Ausland.

Trotz, der weitgehenden staatlichen Kontrolle ist die Zahl der Bankzusammenbrüche selbst in Zeiten einer nicht rückläufigen Konjunktur picht gering. Die Möglichkeit des Eingreifens in den Betrieb der Banken und
der Unterstellung unter Zwangsverwaltung mag immerhin geeignet sein, zur Erhaltung der Substanz beizutragen. Nicht selten können daher auch durch das Bankdepartement geschlossene Banken nach einiger Zeit ihre Schalter wieder Öffnen und die Geschäfte weiterführen.

Über die Schliessung und W i e d e r e r ö f f n u n g von Banken geben nachstehende Zahlen Aufschluss: Suspendierte Banken Wiedereröffnete Banken · · .,.

Millionen $ 1929., . . . . . . . . .

642 58 1930 1,845 147 1931 .

2,298 . 276 1982. . . . . . . . . .

1,458 290

205 Die nur vorübergehend auf Grund einer speziellen Stundung geschlossenen Banken sind in vorstehenden Ziffern nicht Inbegriffen. Für das Jahr 1933 enthält das Federai Reserve Bulletin nur Angaben über : Suspendierungen und Wiedereröffnungen -während der beiden ersten Monate des Jahres. Den 889 Suspendierungen mit 207,9 Millionen $ Depositen stehen 41 Wiedereröffnungen mit 29,4 Millionen $ Depositen gegenüber.

:·: Die Rückwirkungen der Verschlechterung der Wirtschaftslage auf die Banken kommen weniger in der Höhe der ausbezahlten Dividende als in der Rendite zum Ausdruck.

Erfolgte schon für 1931 die Dividendenausschüttung zum grössten Teil nicht aus dem Jahresergebnis, sondern zulasten des Surplus, so wurde dieses im Jahr 1982 sowohl durch das Defizit wie auch durch die Dividendenzahlungen in Anspruch genommen.

Im März 1988 kam es in der Union zu einer Bankenkrise grössten Ausmasses. Befürchtungen hinsichtlich der Sicherheit der Einlagen führten ini Zusammenhang mit valutarischen Bedenken zu Massenabhebungen, welche die Kreditorganisation des ganzen Landes zu erschüttern drohten. Die Regierung erliess ein Bankenmoratorium in der Form der Einführung von Bankfeiertagen.

Den Kreditmechanismus suchte man dadurch wieder nach und nach in Gang zu bringen, dass man die als gesund erachteten Institute ihre Tätigkeit wieder aufnehmen liess. Dabei erwies sich die Bereitstellung von Mitteln durch eine besondere Organisation a l s n o t w e n d i g . · Die Entwicklung, die der Reaktivierungsprozess nahm, lässt sich nicht von Anfang an zahlenmässig verfolgen. Nach Angaben des Federai Reserve Bulletin hatten am 18. Mai 1938 schon 5500 Mitgliedsinstitute des Reservesystems mit einem Depositenbestand von 28,5 Milliarden $ die Bewilligung zur Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit. In der Folge wurde weitern Instituten die Bewilligung erteilt, wie aus nachstehenden Angaben hervorgeht: Zahl der Mitgliedsbanken

davon noch ohne Bewilligung Depositen aller Banken (Milliarden Deposition d e r Banken ohne

27. September 1933 28. Juni 1933 6685 6706

877 1104 27, 73 1 2 7 , 88

2 ) 2 7 3 g s 2)

B e w i l l i g u l i a r d e n $ ) l i a

Für die nicht dem Federai Reserve System angeschlossenen Institute (mit Ausnahme der Mutual Savings Banks) ergibt sich folgendes Bild : 27. September 1933 28, Juni 1933 Anzahl der Institute .

9966 10,184 davon ohne Einschränkungen . .

8328 V . : 8,168 .

Depositen aller Institute (Milliarden$) . . . .

' .

Depositen der Institute ohne Einschränkungen (Milliarden $ ) . . . . . . . .

5,07 ; *) Depositen auf 30. Juni 1933.

*) Depositen auf 81. Dezember 1982.

,'

206 Die tieferen Ursachen der : Bankenkrise dürften darin zu suchen sein, dass die in sehr liberaler Weise erfolgten Ausleihungen der Banken aus der Zeit der Hochkonjunktur sich vielfach als illiquid und als Verlustquelle erwiesen haben. Es.sind zu hohe Agrar- und Immobiliarkredite gewährt worden, so dass es bei dem den Übertreibungen auf dem Fusse folgenden Konjunkturrückschlag und dem Preisfall der Agrarprodukte und Eohstoffe zu Verlusten kommen musste. Die Kreditinflation war entschieden eine der tiefem Ursachen der amerikanischen Bankenkrise. Offenbar ist es auch der Staatsaufsicht nicht gelungen, das schwache und durch künstliche Maßnahmen gestützte Fundament der «prosperity» in seinem innern Wesen zu erkennen und die Banken im Sinne einer zurückhaltenden Politik zu beeinflussen.

Die Bankenkrise hat Anlass zu neuen legislatorischen Massnahmen gegeben.

Das als Banking Act of 1.983 bezeichnete Gesetz vom 16. Juni enthält verschiedene Bestimmungen von erheblicher Tragweite für das amerikanische Bankwesen. : Das Gesetz trifft organisatorische Änderungen bei den National Banks, den Federai Beserve-Banks und beim Federai Reserve Board. Es reglementiert gewisse Geschäfte der National Banks und der übrigen Mitgliedsbanken des Reservesystems (zu denen nun auch Konsumfinanzierungsbanken und Sparkassen gehören können) und führt eine umfassende Depositengarantie bei den, Mitgliedsbanken ein.

Von den organisatorischen Änderungen bei den National Banks verdient die Milderung des bisherigen Filialverbots Erwähnung. Von einschneidender Bedeutung ist die Bestimmung, dass nach Ablauf eines Jahres Bankfirmen, die Wer t papiertransaktionen als Eigengeschäft unternehmen, nicht gleichzeitig Depositen entgegennehmen dürfen. Wo bisher eine organisatorische Trennung zwischen Depositengeschäft und Effektengeschäft durch Errichtung von Tochtergesellschaften erzielt wurde, muss eine Trennung von den das Emissions- und andere Effektengeschäfte für eigene Rechnung betreibenden Tochtergesellschaften stattfinden.

Auch da« laufende Kreditgeschäft der Mitgliedsbanken wird einer scharfen Kontrolle durch die Federai Reserve-Banken unterstellt. Diese haben sich über Charakter und Betrag der Kredite und die Anlagen der Mitgliedsbanken za informieren. Bei unangemessener Unterstützung der Effekten-, Grundstücks^ und Warenspekulation
kann eine Sperrung der Kreditmöglichkeiten des F. K.-Systems stattfinden. Die Kreditgewährung gegen Wertschriftendeckung und an Töchtergesellschaften ist quantitativ limitiert.

fi Den wichtigsten Bestandteil des neuen Gesetzes stellen die Bestimmungen über die Depositengarantie dar. Eine vorläufige Versicherung garantiert die Depositen der versicherten Banken bis zum Betrage von 2500 $. Für den zu errichtenden Garantiefonds leisten die versicherten Banken Einschüsse von zunächst %% ihrer Depositen; nötigenfalls können Nachschüsse bis zu einer Gesamtleistung von l % gefordert werden.

.

Am 1. Juli 1934 nimmt die endgültige Versicherung ihren Anfang; ihr Träger ist eine zu .gründende Federai Bank Deposit Insurance Corporation,

207

die auch die Liquidation von Banken durchzuführen hat. Das Kapital wird aufgebracht vom Schatzamt und den versicherten Banken. Die Banken haben % % ihrer Depositen und des künftigen Zuwachses zu zeichnen. Einlagen his zu 10,000 $ werden voll garantiert, Einlagen über 10,000 $ bis 50,000 * zu 75% und Einlagen über 50,000$ zu 50 %. Die Mitwirkung der Mitghedsbanken des Federai Beserve Systems ist obligatorisch. Etwa 8400 State Banks, die dem Federai Beserve System nicht als Mitglieder angehören, können nach erfolgter Prüfung durch die Federai Deposit Insurance Corporation ebenfalls der Versicherung beitreten. Bis zum 14. November 1933 hatten 5528 Nichtmitgliedsbanken ihren Beitritt angemeldet.

2. Die Bankengesetzgebung in Deutschland.

Das Jahr 1981 hatte Deutschland eine hinsichtlich ihres Umfangs beispiellos dastehende Bankenkrise gebracht. Es ergab sich die Notwendigkeit, Grossbanken durch Intervention des Reichs zu stützen, und zwar sowohl durch Garantierung der Einlagen wie durch Übernahme von Aktien. Diese Vorkommnisse liessen die schon früher erhobene Forderung auf Einführung einer Bankenaufsicht erneut aufleben. So wurde durch Notverordnung vom 19. September 1931 die allgemeine Bankenaufsicht eingeführt. Diese Verordnung enthält zum Teil Bestimmungen über die Aktiengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaften, befasst sich aber auch speziell mit dem Bankgewerbe.

Für beide Gesellschaftsformen ganz allgemein gelten z. B. einschränkende Bestimmungen über die Kreditgewährung an Vorstandsmitglieder usw. Ebenso ist die Prüfung des Jahresabschlusses durch sachverständige B e visore n mit Ausnahme der kleineren Firmen allen Aktiengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaften vorgeschrieben und stellt nicht etwa eine Besonderheit für das Bankgewerbe dar. Die Ernennung der Wirtschaftsprüfer erfolgt durch die Generalversammlung, im Unterlassungsfalle durch das Gericht. Zur Ausübung der Tätigkeit als Bilanzprüfer sind nur die auf Grund einer speziellen Verordnung öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer berechtigt. Die Beichsregierung ist befugt, allgemeine Vorschriften über die D u r c h f ü h r u n g der B i l a n z p r ü f u n g aufzustellen. Die Prüfung hat sich u. a. auch auf die Anwendung der ausführlichen gesetzlichen Bilanziêrungs- und Bewertungsvorschriften zu erstrecken. Der schriftliche
Bevisionsbericht ist dem Aufsichtsrat zu erstatten, der in der Generalversammlung darüber Aufschluss zu erteilen hat, ob die Prüfung zu wesentlichen Beanstandungen Anlass gegeben hat oder nicht. Durch Beschluss der Generalversammlung kann auch die Prüfung eines Vorganges bei der Gründung oder eines nicht länger als zwei Jahre zurückhegenden Vorganges bei der Geschäftsführung durch öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer angeordnet werden.. Bei Vorliegen von Verdachtsgründen können auf Antrag einer Minderheit Prüfer durch das Gericht bezeichnet werden. Die Pflichtrevision erstreckt sich nicht auf die kleineren Aktienbanken und auch nicht auf die Privatbankiers. Bei

208 den genossenschaftlich organisierten Banken hat die Einrichtung der Wirtschaftsprüfer noch keinen Eingang gefunden, sie soll aber in Aussicht genommen sein.

Durch die Bestimmungen über die Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel vom Jahr 1910 ist für einen gewissen Kreis von Banken, nämlich für die auf Börsenkotierung Anspruch erhebenden Kreditbanken, eine Verpflichtung zur Veröffentlichung von Zweimonats-Bilanzen geschaffen worden. Den Vorschriften dieses Gesetzes, das an die Publikation einer Anzahl grösserer Berliner Banken anknüpfte, wurde während den Kriegsjahren nicht mehr nachgelebt. Durch Bekanntmachung des Beichswirtschaftsministers vom 10. März 1928 ist dann die Bilanzpublikation neu geregelt worden. Das neue, nun für alle Bankengruppen einheitliche Bilanzschema bezweckte die Gewährleistung einer bessern Übersicht über die Lage der Banken. An Stelle von fünf Zwischenbilanzen traten nun deren zehn; auf die Januarbilanz wurde verzichtet. Die Bilanzen sind der statistischen Abteilung der Beichsbank einzureichen, welche die periodische Publikation im Beichsanzeiger besorgt.

Die Beichsbank hat die Institute veranlasst, auch die Jahresschlussbilanzen nach dem für die Zwischenbilanzen vorgeschriebenen Schema aufzustellen.

Gegenwärtig werden von rund 120 Instituten z. T. freiwillig Zwischenbilanzen publiziert. Gemäss Vereinbarung haben die Banken der Beichsbank vierteljährlich zum vertraulichen Gebrauch Aufschluss über ihre ausländischen Aktiven und ihre Verpflichtungen gegenüber dem Ausland zu geben.

Oberste A u f s i c h t s b e h ö r d e über das deutsche Bankgewerbe sind nach der Notverordnung vom Jahr 1981 der vom Beichspräsidenten ernannte, dem Beichswirtschaftsminister unterstehende Kommissar für das Bankgewerbe sowie das f ü n f k ö p f i g e Bankenkuratorium, dem ausser dem Beichskommissar noch der Beichsbankpräsident, ein Mitglied des Beichsbänkdirektoriums und die Staatssekretäre des Wirtschafts- und des Finanzministeriums angehören. Das Kuratorium ist dem Kommissar sachlich übergeordnet. Es stellt die Bichtlinien auf, nach denen der Kommissar sein Amt zu führen hat; der Eeichsregierung bleibt die Entscheidung vorbehalten. Der Kommissar hat sich über die Lage des Bankgewerbes und der Kreditwirtschaft, insbesondere auch über die Beziehungen zum Ausland fortlaufend zu
unterrichten und er hat auch die allgemeine Bankpolitik vom Standpunkt der deutschen Gesamtwirtschaft zu beeinflussen. Im einzelnen ist er befugt, von den Banken und ihren Verwaltungsorganen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu fordern, Einsicht in die Bücher und Dokumente der Banken zu nehmen, Nachprüfungen zu veranlassen, an den Sitzungen des Verwaltungsorgans sowie an den Generalversammlungen teilzunehmen und in diesen das Wort zu ergreifen, die Einberufung von Generalversammlungen zu Verlangen usw. Der Kommissar ist auch berechtigt, dem Kuratorium Vorschläge für Grundsätze allgemeiner Natur über die Geschäftsführung zu unterbreiten.

Er ist verpflichtet, dem Kuratorium sowie der Eeichsregierung und der Beichsbank auf deren Verlangen über seine Wahrnehmungen Bericht zu erstatten.

20»

Bei Nichtbefolgung seiner Anordnungen kann der Bankenkommissar Ordnungsbussen aussprechen. Für falsche Angaben bei Auskunftserteilung an den Kommissar ist Gefängnis oder Geldstrafe vorgesehen.

Die nämliche Sanktion tritt unter gewissen Voraussetzungen auch bei Verletzung der Verschwiegenheit durch die Wirtschaftsprüfer ein. Dem geschädigten Institut bleibt in diesem Falle die Geltendmachung zivürechtlicher Ansprüche vorbehalten.

Auf eine fortlaufende Aufsicht über die Kreditinstitute und ihre Geschäfte durch den Bankenkommissar hat man verzichtet. Die Überwachung ist im einzelnen der Revision durch die Wirtschaftsprüfer unter deren eigener Verantwortlichkeit übertragen. Bis jetzt ist auch die Aufstellung allgemeiner Grundsätze über die Geschäftsführung mit Eücksicht auf die schwierige Lage des Bankgewerbes und zur Vermeidung unerwünschter wirtschaftspolitischer Rückwirkungen unterblieben. Es ist also weder die Eelation zwischen eigenen und fremden Geldern, noch eine Höchstgrenze für Einzelkredite festgelegt worden; ebenso sind keine allgemeinen Liquiditätsvorschriften erlassen worden. Dagegen sind einzelne derartige Bestimmungen bei Banken verwirklicht worden, deren Sanierung sich als notwendig erwies.

Da angesichts der grossen Ausdehnung des Bankgewerbes eine Einflussnahme des Kommissars auf die Kreditgewährung im einzelnen technisch undurchführbar ist und auch nicht als zweckmässig erachtet wird, ergab sich zum vornherein eine Beschränkung auf allgemeine Massnahmen.

So ist die Liquiditäts- und Sanierungsbeihüfe an Mittelstandsinstitute als Massnahme zu betrachten, die zu stärkerer Berücksichtigung des mittleren und kleineren Kreditnehmers führen kann. Im gleichen Sinne war man bestrebt, eine stärkere Dezentralisierung im Kreditgewerbe herbeizuführen, indem man bei den Grossbanken eine Vermehrung der Kompetenzen der Filialleiter zu erreichen suchte. Nachdem auf die Zerschlagung der Grossbanken aus gewichtigen Gründen verzichtet werden musste, suchte man die organische Entwicklung des lokalen Bankgewerbes zu fördern und das Filialsystem der Grossbanken etwas zu beschneiden. Der Übersetzung des Bankgewerbes suchte man dadurch abzuhelfen, dass man sich bestrebte, diejenigen Banken zu vermindern, -dievom Standpunkt der Gesamtwirtschaft am ehesten entbehrt werden können (Branchenbanken, wie
Beamtenbanken, Hausbesitzerbanken etc.). Dieses Bestreben wurde durch finanzielle Schwierigkeiten bei einzelnen Branchenbanken erleichtert. Die Aufgabenverteilung unter die verschiedenen Arten von Kreditinstituten ist durch den Kommissar nicht beeinflusst worden; hiezu reichen seine Befugnisse nicht aus.

Durch eine Verordnung ist dem Kommissar die Pflicht auferlegt worden, im Sinne einer Senkung der Zinsspanne und des Zinsniveau» überhaupt zu wirken. Im Januar 1932 konnte der Kommissar Zinsabkommen herbeiführen, die dann allgemein verbindlich erklärt wurden. Das Abkommen setzt sich zusammen aus einem Sollzmsabkommen, einem Habenzinsabkommen und einem Wettbewerbsabkommen. Den kleinen Instituten und den Privat-

210 fcankiers wurde ein Zusehlag zu den vom Zentralen Kreditausschuss jeweilen festgesetzten Normalansätzen, für die verschiedenen Kategorien fremder Gelder zugebilligt.

Im Sparkassenwesen hat die Entwicklung zu einem Überwiegen der kommunalen Sparkassen geführt. Diese unterstehen der staatlichen A u f s i c h t . Der geschäftlichen Betätigung der Sparkassen sind bestimmte Grenzen gezogen, und die Kassen sind verpflichtet, bei der Anlage den Gesichtspunkt grösstmöglicher Sicherheit in den Vordergrund /u stellen. Es bestehen auch Vorschriften, die eine ausreichende Zahlungsbereitschaft gewährleisten sollen. Das Verwaltungsorgan der Gemeinde, des Kreises etc. kann kraft seines Aufsichtsrechts Eevisionen vornehmen oder vornehmen lassen. Das nämliche Eecht besteht für die staatliche, d. h. einzelstaatliche Aufsicht, wobei eine Delegierung des Aufsichtsrechts an den zuständigen Sparkassenverband stattfinden kann. Bei diesen Verbänden bestehen Prüfungsstellen mit hauptamtlichen Eevisoren. In Preussen ist z. B. die Kontrolle der Aufsichtsbehörde durch die Verbandsrevision ersetzt worden.

3. Die Bankengesetzgebung in Österreich.

Die österreichische Begierung hat im Juli 1932 den Entwurf zu einem .Bankgesetz vorgelegt, der sich im wesentlichen auf die neuen Vorschriften der ·deutschen und tschechoslowakischen Gesetzgebung stützt.

Im Prinzip verbietet der Entwurf den Aktienbanken den Geschäfts·abschluss mit den Mitgliedern der Verwaltungs- und Aui'sichtsorgane, mit den Angestellten der Bank sowie mit Familienangehörigen dieser Personen, wobei gewisse Ausnahmen in der Geschäftsordnung vorgesehen werden können. Die vom Bundesminister für Finanzen zu erlassende Verordnung über den Inhalt ·der Geschäftsordnung der Banken kann Vorschriften über eine Einschränkung xler Geschäftstätigkeit enthalten. So ist beispielsweise möglich die Aufnahme grundsätzlicher Bestimmungen über die Liquidität und über das Verhältnis zwischen eigenen Mitteln und Verbindlichkeiten sowie über das Verhältnis zwischen dem einem einzelnen Schuldner gewährten Kredit und den eigenen Mitteln der Bank. Die Geschäftsordnung jeder Bank sowie allfällige Änderungen sind dem Finanzministerium zur Genehmigung zu unterbreiten.

Geschäftsführung und Jahresabschluss der Banken sind alljährlich durch «ine Bevisionsstelle zu überprüfen. Als Eevisionsstelle
gelten nur die vom Bundesminister für Finanzen durch Verordnung bezeichneten Kontrollinstitute.

Die Eevisionsstellen, deren Wahl durch die Generalversammlung erfolgt, sind ·dein Finanzministerium bekanntzugeben; dieses bezeichnet von sich aus eine Eevisionsstelle, falls keine solche durch die Generalversammlung gewählt worden ist. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung den Banken die Errichtung einer gemeinsamen Eevisionsstelle vorschreiben. Die Ton den Eevisionsstellen zu erlassenden Eeglemente über Bankrevisionen unterliegen der ministeriellen Genehmigung; sie haben die leitenden Gesichtspunkte zu enthalten, die für die Eevisionen zu gelten haben. Die Vornahme

211 der Revision ist jederzeit zulässig. In der Generalversammlung, die über den Jahresabschluss zu besehliessen hat, hat der Vorstand darüber Aufschluss zu · erteilen, ob die Prüfung zu wesentlichen Beanstandungen Anlass gegeben hat oder nicht. Werden bei der Revision oder der Prüfung Verstösse gegen gesetzliche, statutarische oder reglementarische Vorschriften festgestellt, so hat die Revisionsstelle hievon das Finanzministerium unverzüglich zu verständigen. Nach jeder Eevision ist dem Finanzministerium über den finanziellen Stand der Bank zu berichten. Solche Berichte können seitens des Ministeriums jederzeit von der Revisionsstelle eingeholt werden. Auch ist das Ministerium berechtigt, jederzeit die Vorlage des Revisionsberichtes zu verlangen. Auf dem Verordnungswege kann auch eine Zentralkreditkontrolle geschaffen werden, wobei einerseits der Kreis der zur Auskunft verpflichteten und bekanntzugebenden Tatsachen zu umschreiben und anderseits die Erteilung von Auskünften zu regeln ist.

Die Banken sind zur Veröffentlichung ihres Jahresabschlusses sowie zur Publikation von Quartalbilanzen verpflichtet. Das Schema für die Aufstellung des Jahresabschlusses und der Zwischenbilanzen wird durch das Finanzministerium auf dem Wege der Verordnung vorgeschrieben. Die Veröffentlichung hat in den dur jh die Statuten vorgesehenen Publikationsorganen zu erfolgen. Die Banken haben ausserdem der österreichischen Nationalbank und dem Finanzministerium monatliche Standesausweise vorzulegen, deren Form durch ministerielle Verordnung vorgeschrieben wird. Gesellschaften mit beschränkter Haftung, offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Einzelfirmen, die vorwiegend Bankgeschäfte betreiben, haben der österreichischen Nationalbank und dem Bundesininisterium für Finanzen auf deren Verlangen Jahresbilanz und vierteljährliche Zwischenbilanzen vorzulegen.

Wer den Vorschriften über die Publikation oder die Einreichung von Bilanzen an das Finanzministerium und die Nationalbank nicht nachlebt oder sonstigen Verpflichtungen zur Vorlage von Ausweisen und Erteilung von Auskünften nicht nachkommt oder dabei unwahre Angaben macht, wird von der Verwaltungsbehörde mit einer Geldbusso belegt. Vorsätzliche Erschwerung oder Verunmöghchung der Revision ist durch die Verwaltungsbehörde mit Geldbusse oder Arrest zu
bestrafen. Für vorsätzliche Verletzung des Bankgeheimnisses ist eine gerichtliche Arreststrafe vorgesehen, sofern eine Gefährdung des Kredites der Bank vorliegt. Zur Verfolgung ist die Zustimmung der Bank einzuholen. Eine Verletzung des Geschäftsgeheimnisses durch Organe und Personal von Revisionsstellen zieht eine gerichtliche Arreststrafe nach sich, soweit die Geheimhaltung im öffentlichen Interesse oder in demjenigen der überprüften Bankgebote ist oder sofern Tatsachen ausdrücklich als vertraulich bezeichnet worden sind; Klage auf Schadenersatz seitens der Bank bleibt vorbehalten. Der Übertritt einer in einer Revisionsstelle tätigen Person in'ein Bankunternehmen wird von der Verwaltungsbehörde mit hoher Geldbusse oder Freiheitsstrafe geahndet, sofern seit dem Ausscheiden aus der Revisionsstelle nicht wenigstens fünf Jahre verstrichen sind-

212 Die Sparkassen sind zumeist durch öffentlich-rechtliche Verbände ins Leben gerufen worden; Aktiengesellschaften sind nicht gestattet. Schon im Jahre 1844 ist eine weitgehende staatliche Aufsicht über das Sparkassenwesen eingeführt worden, wobei die erlaubten Aktivgeschäfte festgelegt wurden. Die schwierige Lage, in welche die Kassen in der Kriegs- und Nachkriegszeit gerieten, gab Anlass zur Einräumung von Erleichterungen, Seit dem Jahre 1922 kann den Sparkassen auf Gesuch hin die Bewilligung zu einer gewissen Err Weiterung des Geschäftskreises eingeräumt werden.: 4. Die Bankeagesetzgebung in Italien.

Durch Gesetz vom 7. September 1926 ist für das Bankgewerbe das Konzessionssystem eingeführt worden. Bei der Konzessionserteilung hat die Banca d'Italia insofern eine gewichtige Stimme, als ihr die Prüfung der Gesuche obliegt. Für neu zu errichtende Banken und Sparkassen wird ein Mindestkapital verlangt, das für die eigentlichen Banken verschieden ist, je nachdem das Institut seine Tätigkeit auf das ganze Land oder nur auf eine oder mehrere Provinzen erstrecken will. Die Vorschriften über das Mindestkapital finden sinngemäss Anwendung auch auf die Einzelfirmen, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften und die Darlehenskassen ohne unbeschränkte Haftpflicht der Mitglieder. Die Vornahme von Fusionen sowie die Errichtung neuer Zweigniederlassungen sind an die Zustimmung des Finanzministeriums geknüpft. Bei den Banken dürfen die eigenen Mittel nicht weniger als y^o der fremden Gelder ausmachen. Für Beträge, die allenfalls diese Grenzen übersteigen, ist die Anlage vorgeschrieben; es ist u. a. eine Anlage in Staatspapieren vorgesehen, die bei der Notenbank zu deponieren sind. Eine weitere einschränkende Bestimmung verbietet sowohl den Banken wie den Sparkassen und den Darlehenskassen ohne unbeschränkte Haftpflicht der Mitglieder, keinem Schuldner einen Kredit zu gewähren, der über 20 % der eigenen Mittel der Bank hinausgeht.

Die Aufsicht über die Banken, die fremde Gelder entgegennehmen, ist der Banca d'Italia übertragen. Die Notenbank hat eine besondere -Abteilung für die Bankenkontrolle eingerichtet. Den mit der Kontrolle betrauten Funktionären sind alle Aktien und Belege zur Verfügung zu stellen. Die Kontrollbeamten sind zur Wahrung des Amtsgeheimnisses verpflichtet.

Die Aktienbanken sind verpflichtet,
die Jahresbilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung sowie Zwei-Monatsbilanzen beim zuständigen Gericht zu deponieren. Durch königliches Dekret vom 20. Dezember 1928 ist -für die Zwischenbilanzen ein einheitliches Schema vorgeschrieben worden. Von sämtlichen Bilanzen sind jeweilen der Banca d'Italia Abschriften einzureichen.

Für Einzelfirmen, Kommandit- und Kollektivgesellschaften besteht keine Pflicht zur Einreichung von Zwischenbilanzen, wohl aber haben sie der Notenbank die Jahresbilanz zu übermitteln.

' Verletzung der Vorschriften über die Einreichung von Bilanzen, das Verhältnis zwischen eigenen Mitteln und fremden Geldern und über die Limitierung

213 des einem einzelnen Schuldner einzuräumenden Kredites zieht eine Geldbusse nach sich. Besonders schwerwiegende Fälle können u. U. den Entzug der Konzession zur Folge haben.

Die neuern Bestimmungen über das Bankwesen finden, wie schon erwähnt, zum Teil auch Anwendung auf die Sparkassen. Dieae Institute, die keinen er-' werbswirtschaftliohen Charakter aufweiaen, gelten als Eeohtagebilde besonderer Art. Die Aufsicht über die Sparkassen wird durch das Wirtschaftsministorium ausgeübt, dem ein Vetorecht gegen Beschlüsse der Sparkassen-Organe zusteht.

Die der ministeriellen Genehmigung unterliegenden Statuten müssen Bestimmungen über die Anlage der Gelder enthalten. Das Aufsichtsrecht des Wirtschaftsministeriums über die Sparkassen bestand schon vor der Einführung der Beaufsichtigung der eigentlichen Banken durch das Noteninstitut. Gemäss Dekret vom 6. November 1926 sind die Sparkassen verpflichtet, der Banca d'Italia die Jahresbilanz und Zwei-Monatsbilanzen einzureichen.

Auf die ländlichen Darlehenskassen mit unbeschränkter Haftpflicht der Genossenschafter findet das Gesetz vom 6. Juli 1982 Anwendung. Für diese Kassen wird ein einbezahltes Mindestkapital verlangt. Statuten und allfällige Abänderungen unterliegen der Genehmigung durch das Landwirtschaftsministerium. Die Geschäftstätigkeit ist im Prinzip auf den örtlichen Rayon begrenzt. Es bestehen Vorschriften zur Sicherung der Zahlungsbereitschaft, über die Dotierung der Reserven, die Limitierung der Darlehensgewährung an einen einzelnen Schuldner usw. Die Kassen unterstehen der Aufsicht des Ministeriums und der Notenbank. Dem Landwirtschaftsministerium sind Halbjahresbilanzen und Zweimonatsausweise einzureichen. Bei schwerwiegenden Unregehnässigkeiten usw. kann vom Ministerium ein Kommissar eingesetzt werden, der an die Stelle der in ihren Funktionen suspendierten Verwaltung tritt.

5. Die Bankgesetzgebung in der Tschechoslowakei.

Durch Gesetz vom 24. April 1982 sind drei aus dem Jahre 1924 stammende Gesetze ergänzt und abgeändert worden. Hier interessieren vor allem die Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Einlagebücher, die Aktienbanken und die Revision der Geldinstitute, wie sie sich nach den Abänderungen durch das Gesetz vom Jahre 1932 ergeben.

Aktienbanken (auch Kommanditgesellschaften auf Aktien), die Bank- und Geldgeschäfte betreiben
wollen, können nur mit staatlicher Bewilligung errichtet werden; ebenso bedarf jede Statutenänderung der staatlichen Genehmigung.

Daneben bestehen noch besondere Vorschriften über die Ausgabe Von Einlagebüchern. Den Aktienbanken sind Geschäfte mit den Mitgliedern des Aufsichtsrates und des Vorstandes sowie mit Beamten und Angestellten und den Familienangehörigen aller genannten Personen untersagt, soweit es sich nicht um Einlagen oder Depositen handelt. Hinsichtlich gewisser Arten von Geschäften kann die Regierungsverordnung über die Grundsätze der Geschäftsordnung

214 der Banken Ausnahmen zulassen. Eine Einschränkung der Geschäftstätigkeit ist noch in der Weise vorgesehen, dass Kredite, die bei einem Schuldner 10 % der eigenen Mittel der Bank übersteigen, nicht gewährt werden dürfen.

Hinsichtlich der Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat oder Vorstand sowie hinsichtlich der Bestellung zum leitenden Beamten bestehen einschränkende Vorschriften. Die Grundsätze, welche die Geschäftsordnung jeder Bank enthalten muss, werden durch Begierungsverordnung festgelegt. Das Geschäftsreglement sowie jede Abänderung sind dem Finanzministerium zur Genehmigung vorzulegen. Findet der Aufsichtsrat bei Ausübung seiner Funktion, dass gesetzliche, statutarische oder reglementarische Vorschriften nicht eingehalten worden sind, oder stellt er die Bank in grober "Weise schädigende Unregelmässigkeiten fest, so hat er dem Vorstand hierüber Anzeige zu machen.

Falls dieser nicht innert bestimmter Frist Abhilfe schafft, muss Anzeige an die halbamtliche Eevisionsabteilung der Eevisions- und Treuhandgenossenschaft erfolgen. Aktienbanken, die mehr als 25 Personen beschäftigen, sind zur Schaffung einer internen Kontrollabteilung verpflichtet, die gewissermassen als Hilfsorgan des Aufsichtsrates betrachtet werden kann. Um die Stellung der Kontrolle nach Möglichkeit zu stärken, ist dem Aufsichtsrat ein massgebender Eintluss auf die Zusammensetzung dieser Abteilung eingeräumt.

Dem Aufsichterat sind regelinässig Kontrollberichte zu erstatten. Geht aus diesen Berichten hervor, dass Verletzungen gesetzlicher, statutarischer oder reglementarischer Vorschriften vorgekommen sind oder dass die Durchführung der Geschäfte den Erfordernissen der Banktechnik und Ökonomie nicht entspricht, so sind damit die Voraussetzungen für ein Einschreiten des Aufsichtsrates gegeben. Vom Inhalt aller internen, dem Atifsichtsrat vorgelegten Kontrollberichte ist der Begierungskommissär zu verständigen, dem zudem das Eecht auf eine Abschrift des Kontrollberichtes zusteht und dem alle Auskünfte zu erteilen sind.

Sämtliche Aktiengesellschaften (Kommanditaktiengesellschaften) und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die Bank- und Geldgeschäfte betreiben, sind von Gesetzes wegen Mitglieder der Bevisions- und Treuhandgesellschaft. Andere Bankfirmen, ohne Unterschied ihrer Bechtsformen, können diesem Institut freiwillig
beitreten. Die Bevisiorisabteilung der Genossenschaft ist dem Finanzministerium unterstellt, das in Vertretung der Genossenschaft nach Anhören des Vorstandes die Dienstverträge mit den Kontrollbeamten und Hilfskräften abschliesst und auflöst. Ein Revisor darf erst nach Ablauf von 5 Jahren seit der Lösung des Dienstverhältnisses mit der Gesellschaft in die Dienste einer Bank oder eines von einer Bank abhängigen Unternehmens übertreten. Der Zweck der Bevision besteht sowohl in der Kontrolle über die Einhaltung der gesetzlichen, statutarischen und reglementarischen Vorschriften als auch über die Geschäftsgebarung vom Standpunkt der Sicherheit der Gläubiger aus. Die näheren Vorschriften allgemeiner Natur über Art, Umfang und Zeit der Durchführung der Bevision werden durch besondere Instruktion des Finanzministeriums festgesetzt. Die Eevisionsabteilung ist berechtigt,

215 von den Eeescompte-Stellen die Mitteilung des Umfanges des in Anspruch genommenen Diskontkredites der Mitglieder der Genossenschaft und ihrer Schuldner zu verlangen. Umgekehrt kann sie diesen Stellen auf Verlangen die Gesamtverbindlichkeiten der Mitglieder mitteilen. Eine Abschrift des dem Aufsichtsrat des revidierten Institutes zuzustellenden Bevisionsberichtes geht dem Kegierungskommissar zu. Werden gerügte Mängel nicht innert der von der Eevisionsstelle gesetzten Frist beseitigt oder kommt es zu Meinungsverschiedenheiten mit dein revidierten Institut, so entscheidet das Finanzministerium endgültig.

Seit 1924 ist der Vorstand jeder Aktienbank gesetzlich zur Bilanzpublikation verpflichtet. Ausser der von der Generalversammlung genehmigten Jahresbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sind Quartalsbilanzen nach dem vom Finanzministerium ausgegebenen Muster zu veröffentlichen.

Die Publikation hat in den durch die Gesellschaftsstatuten bezeichneten Blättern zu erfolgen. Die Bilanzen sind dem Finanzministerium und der Eevisionsstelle einzureichen. Eine Zwischenbilanz, die nicht publiziert wird, muBS ausserdem noch nachträglich auf einen vom Finanzministerium bezeichneten Tag aufgestellt und dieser Behörde eingereicht werden.

Die Strafverfolgung steht teils den Verwaltungsbehörden, teils den Gerichten zu. Hinsichtlich der Strafsanktionen wird ein Unterschied gemacht zwischen Aktienbanken und übrigen Geldanstalten, indem die Organe von kleinen Kreditgenossenschaften und Vorschusskassen, die gewöhnlich über keine fachliche Bildung verfügen und ihre Funktion oft ehrenamtlich ausüben, für die nämlichen Delikte weniger streng bestraft werden als die Funktionäre der grossen Aktienbanken, Wegen Verwaltungsübertretung können gegebenenfalls die Mitglieder des Vorstandes, des Aufsichtsrates sowie die leitenden Beamten mit Geldbussen belegt werden, wenn z. B. die Aufstellung einer Geschäftsordnung, die Einrichtung einer internen Kontrolle, die Publikation der Bilanzen oder die Behebung von im internen Kontrollbericht oder dem Kevisionsbericht der halbamtlichen Eevisionsstellen gerügten Mängeln unterlassen wird.

Wer wissentlich unwahre Angaben in den vorgeschriebenen Bilanzen macht,, hat eine gerichtliche Freiheitsstrafe zu gewärtigen; dazu kann noch eine Geldbusse verhängt werden. Für absichtliche
Erschwerung oder Verunmöglichung der vorgeschriebenen Eevision ist eine gerichtliche Freiheitsstrafe oder Geldbusse vorgesehen. Die Verletzung der Pflicht zur Verschwiegenheit durch Mitglieder des Vorstandes und Aufsichtsrates sowie durch Beamte und Angestellte hat bei Vorliegen der nötigen objektiven und subjektiven Voraussetzungen gerichtliche Freiheitsstrafe oder Geldbusse zur Folge. Eine Strafverfolgung ist nur möglich, wenn Misstrauen gegen das Institut erweckt werde» kann oder Kunden zur Lösung der Geschäftsverbindung veranlasst werden können. Beamte und Angestellte der halbamtlichen Eevisionsstelle sind zur Wahrung des Amtsgeheimnisses verpflichtet; sie sind in der gleichen Weise, strafrechtlich verantwortlich wie Staatsbeamte.

216

6. Die Bankengesetzgebong in Schweden.

Die Rückwirkungen des Zusammenbräche» des Kreugerkonzerns auf schwedische Banken gaben die Veranlassung zur Revision des aus dem Jahre 1911 stammenden Bankgesetzes. Der Gesetzesentwurf vom Dezember 1932 sieht vor allem eine intensivere Kontrolle vor, vorsucht daneben aber auch, gewisse Vorschriften über die Aktivgeschäfte der Banken aufzustellen, Der von der Generalversammlung alljährlich gewählten Kontrollstelle, der wenigstens ein berufsmässiger Revisor angehören muss, wird noch ein Funktionär der staatliehen Bankeninspektion beigesellt. Dieses Revisionskollegiam hat die Geschäftsführung des Verwaltungsrates und die Geschäftstätigkeit der Bank zu überprüfen. Mindestens einmal jährlich sind u. a. grössore Kredite und andere grössere Placierungen von Gesellsehaftsmitteln zu prüfen. Einwendungen gegen die Geschäftstätigkeit, zu denen die Prüfung Anlass gibt, sind dem Verwaltungsrat schriftlich mitzuteilen. Überdies ist alljährlich ein Revisionsbericht einzureichen, der über den Umfang der durchgeführten Prüfung Aufschubs gibt. Den Revisoren ist Gelegenheit zu geben, den Vermögensstand der Gssellschaft aufzunehmen und alle Bücher und Dokumente der Bank zu prüfen; der Verwaltungsrat ist zur Auskunft verpflichtet. Die Bankinspektion, das Zantralaufsichtsorgan für das schwedische Bankgewerbe, kann jederzeit nach freiem Ermessen Untersuchungen veranlassen sowie nötigen falls den Verwaltungsrat und sogar die Generalversammlung einberufen.

Die Verpflichtung der Banken, den Öffentlichen Behörden periodische Übersichten über ihre Lage zu geben, ist schon im geltenden Gesetz von 1911 statuiert. Vorgeschrieben ist die Einreichung monatlicher Zwischenbilanzen nach bestimmtem Schema an die Zentralbankeninspektion, ebenso die Einlief erung der Jahresbilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung. Die Monatsbilanzen sowohl wie die Jahresrechnungen werden durch die Bankeninspektion regelmässig in einer speziellen Broschüre veröffentlicht.

Wer der Bankeninspektion oder ihrem Funktionär wissentlich unwahre qder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldbusse oder Gefängnis bestraft. Die gleichen Sanktionen sind vorgesehen gegenüber Revisoren, die in ihrem Bericht wissentlich unrichtige Angaben machen oder es vorsätzüch unterlassen, Einwendungen gegen solche Angaben in Dokumenten zu
machen, die von ihnen geprüft wurden. Ebenso können u. U. in gleicher Weise Revisoren bestraft werden, die das Geschäftsgeheimnis verletzen, obgleich sie einsehen mussten, dass daraus Schaden entstehen kann.

7. Die Bankengesetzgebung in Dänemark.

Das erste Spezialgesetz für die Handelsbanken ist im Jahre 1919 erlassen worden, nachiem bareits besondere gesetzliche Vorschriften für die Sparkassen und die Hypothekarinstitute bestanden. Zurzeit gelten die Bestimmungen des Gasetzes vom 15. April 1930; sie finden nur Anwendung auf Banken ohne unbeschränkt haftende Teilhaber.

217

Nur die dem Spezialgesetz vom Jahre 1930 unterstellten Kreditinstitute sind berechtigt, in ihrer Firma die Bezeichnung «Bank» zu führen, und nur sie dürfen ausser den Sparkassen sich öffentlich für die Entgegennahme von Geldern empfehlen. Die Gesellschaftsstatuten jeder Bank sowie die Statutenänderungen bedürfen der Genehmigung des Ministeriums für Handel und Industrie. Die Abänderung statutarischer Bestimmungen, die lediglich der Anpassung an die Vorschriften des neuen Bankgesetzes dient, ist in die Kompetenz des Verwaltungsratos gelegt worden. Als Mindestkapital für neu zu errichtende Banken sind 300,000 Kronen vorgesehen. Bestehende Institute mit einem Kapital von weniger als 200,000 Kronen sind gehalten, innert bestimmter Frist das Kapital auf diesen Betrag zu erhöhen. Die Errichtung von Zweigniederlassungen auslandischer Banken ist an eine ministerielle Genehmigung geknüpft. Die fusionsweise Vereinigung mit einer andern Bank oder Sparkasse sowie die Übernahme von solchen Instituten ist nur mit Zustimmung des Ministeriums für Handel und Industrie möglich.

Das Gesetz enthält Vorschriften über geschäftliche Transaktionen der Banken mit den Mitgliedern des Aufsichtsrates, der Geschäftsleitung und Filialleitern und den Verwandten der genannten Personen sowie mit Gesellschaften, deren Aufsichtsrat oder Geschäftsleitung Organe der Bank angehören. Für die Banken ist ganz allgemein die Kollektivunterscbrift vorgeschrieben.

Verschiedene sich auf die Geschäftstätigkeit beziehende Vorschriften dienen dem Zweck, die Zahlungsbereitschaft zu gewährleisten und die Bonität zu heben. So müssen die eigenen Mittel mindestens den zehnten Teil der fremden Gelder und Garantieverpflichtungen ausmachen, wobei letztere auf höchstens 75 % der eigenen Mittel begrenzt sind, soweit nicht erstklassige Sicherheit bestellt ist. Die leicht greifbaren Aktiven haben wenigstens 15 % der kurzfristigen Verbindlichkeiten und mindestens 10 % aller Verbindlichkeiten überhaupt zu betragen. Der vorgeschriebene Mindestbestand an Barmitteln und jederzeit verfügbaren Bankguthaben ist nach der Grosse der Banken abgestuft und bewegt sich zwischen l % und 3 % der Verbindlichkeiten, je nachdem das Institut über ein Aktienkapital von weniger als 5 Millionen Kronen oder von mehr als 20 Millionen Kronen verfügt. Die Kreditgewährung darf gegenüber
dem nämlichen Schuldner 35 % des Eigenkapitals der Bank nicht übersteigen.

Ein Überschreiten dieser Grenze bis höchstens 50 % bedarf der Zustimmung einer Zweidrittelsmehrheit dos Aufsichtsrates unter Benachrichtigung des staatlichen Bankeninspektorates. Bei der Berechnung der Engagements fallen gewisse Transaktionen ausser Betracht, wie z. B. Forderungen, die durch entsprechende Einlagen bei der Bank sichergestellt sind, die Belehnung erstklassiger Obligationen bei Innehaltung der vorgeschriebenen Marge, hypothekarisch sichergestellte Forderungen, soweit es sich um normale Belehnungsobjekte handelt und die Zweidrittelsgrenze nicht überschritten wird usw. Für den Erwerb oder die Belehnung von Aktien anderer Unternehmungen bestehen ebenfalls einschränkende Bestimmungen; ebenso unterliegen der Erwerb und die Belehnung eigener Aktien einschränkenden Vorschriften.

Bundesblatt. 86. Jahrg. Bd. I.

16

218 Der von der Generalversammlung zu wählenden Kontrollstelle von wenigstens zwei Mitgliedern musa mindestens ein fachmännischer Berufsrevisor angehören. Für die Besetzung der Kontrollstelle bestehen Unvereinbarkeitsbestimmungen hinsichtlich des Verwandtschaftsgrades usw. Das Ministerium für Handel und Industrie ist befugt, Revisoren, die ihrer Aufgabe offensichtlich nicht gewachsen sind, durch fachmännische Berufsrevisoren zu ersetzen.

Ebenso kann das Ministerium besondere Vorschriften über die Eevision erlassen.

Ergibt sich oder ist anzunehmen, dass ausser den Reserven 85 % des Aktienkapitals als verloren zu betrachten sind, so ist hievon unverzüglich dem staatlichen Bankeninspektor Kenntnis zu geben. Der vom König ernannte Bankeninspektor übt die oberste Aufsicht über das dänische Bankwesen aus und überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften; gegen seine Verfügungen kann an das Ministerium für Handel und Industrie rekuriert werden.

Jahresrechnung und Geschäftsbericht sind dem Bankeninspektor einzureichen, der darüber zu wachen hat, dass deren Aufmachung den generellen Vorschriften entspricht, die vom Ministerium auf Vorschlag des Inspektorates erlassen wurden. Ausserdem sind die Banken verpflichtet, dem Bankcninspektorat monatliche Zwischenbilanzen nach vorgeschriebener Form zu übermachen. Die Quartalsbilanzen und die Jahresrechnung müssen von der Verwaltung in mindestens einer Lokalzeitung veröffentlicht werden, die Jahresrechnungen auch in der Lokalpresse der Zweigniederlassungen. Die Banken sind zudem verpflichtet, dem Bankeninspektorat diejenigen Aufschlüsse zu erteilen, die für die Aufstellung der Bankstatistik benötigt werden.

"Werden im Bankgesetz oder sonstigen Verfügungen usw. vorgeschriebene Fristen nicht eingehalten, so können Geldbussen ausgesprochen werden. Die Unterlassung der Einreichung der vorgeschriebenen Bilanzen usw., unrichtige Angaben, Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz oder Verfügungen haben eine Geldstrafe zur Folge, sofern Absicht oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

Neben dem Bankgesetz besteht noch ein besonderes Gesetz über die Sparkassen, welches diese Institute der Oberaufsicht eines staatlichen Sparkasseninspektors unterstellt.

S. Die Bankengesetzgebung in Norwegen.

Vor dem Jahre 1924 bestand keine Spezialgesetzgebung über die Bankenaufsicht
usw. Im Jahre 1918 wurde die Errichtung neuer Banken sowie die Vornahme von Kapitalerhöhungen an eine staatliche Bewilligung geknüpft.

Das Konzessionssystem ist dann ganz allgemein eingeführt worden; vor der Konzessionserteilung hat sich die Notenbank zu dem eingereichten Gesuche zu äussern. Banken sind nur in der Form der Aktiengesellschaft gestattet ; aussordem ist ein Mindestkapital vorgeschrieben.

Das Gesetz vom Jahre 1924 enthält auch einige Vorschriften über die Geschäftstätigkeit der Banken, z. B. über die Kreditgewährung an Mitglieder der eigenen Organe usw. Im weitern dürfen die Verbindlichkeiten den zehnfachen Betrag der eigenen Mittel nicht übersteigen. Auch ist die Kredit-

219

gewährung an einen einzelnen Schuldner auf 1/2o der eigenen Mittel begrenzt.

Schliesslich bezweckt das Gesetz noch die Sicherung der Liquidität der Banken, indem eine Mindestrelation zwischen liquiden Anlagen einerseits und kurzfristigen Verbindlichkeiten sowie den gesamten Verpflichtungen anderseits verlangt wird.

Die Banken und Sparkassen sind der Aufsicht der staatlichen «Bankenund Sparkasseninspektion» unterstellt, deren oberster Leiter vom König ernannt wird. Die Inspektion hat die Einhaltung der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften zu überwachen sowie Untersuchungen über die Lage und Geschäftstätigkeit der Institute vorzunehmen. Die Inspektoren sind befugt, jederzeit von den Protokollen, Büchern und Urkunden Einsicht zu nehmen, die Vermögensbestände zu prüfen und die nötigen Aufschlüsse zu verlangen. Die Bankeninspektion ist berechtigt, den Vorstand, den Aufsichtsrat oder die Kontrollstelle einzuberufen, deren Sitzungen beizuwohnen und Anträge zu stellen; der Inspektion steht sogar das Eecht der Einberufung der Generalversammlung zu.

Der Bankeninspektion ist das Eecht eingeräumt, Vorschriften über die Buchführung der Banken und Sparkassen zu erlassen, ein einheitliches Schema für die Jahresrechnung und die Bilanzen aufzustellen, die Zeitabstände für die Einreichung von Zwischenbilanzen zu bestimmen sowie die Veröffentlichung der Bilanzen zu regem. Jeden Monat publiziert die Inspektion statistische Zusammenstellungen über die Banken und Sparkassen des Landes. Auch die Notenbank veröffentlicht in ihren monatlichen Berichten statistische Angaben über das Bank- und Sparkassenwesen.

Die Sparkassen sind im Jahre 1900 der Aufsicht eines besondern Sparkasseninspektorates unterstellt worden. An die Stelle dieses Kontrollorgans trat dann im Jahre 1924 das gemeinsame Inspektorat für Banken und Sparkassen.

9. Die Bankengesetagebung in England.

Das englische Bankensystem zeichnet sich durch eine überaus starke Konzentration aus. Über die Errichtung und die Geschäftstätigkeit der Banken finden sich einzelne Bestimmungen in verschiedenen Spezialgesetzen. Eine Aufsicht über die Banken besteht jedoch nicht. Den Aktienbanken ist seit dem Jahre 1908 die Aufstellung von Halbjahresabschlüssen nach bestimmtem Schema vorgeschrieben. Diese halbjährlichen Abschlussziffern werden von den meisten Instituten
auch veröffentlicht. Der «Economist» publiziert einen monatlichen Stand der Londoner Clearinghanken, der auf dem Durchschnitt der wöchentlichen Bilanzen des vorangegangenen Monats basiert. Gemäss Vereinbarung reichen die bedeutenderen Banken der Notenbank monatliche Aufstellungen über kurzfristige Auslandsguthaben und Auslandsverpflichtungen zu diskretem Gebrauch ein.

Über das Sparkassenwesen hat England als erster aller europäischen Staaten schon im Jahre 1817 gesetzliche Bestimmungen aufgestellt. Gegenwärtig ist

220

ein Gesetz vom Jahre 1929 in Kraft, das die Vorschriften über die sogenannte Trustée Savings Bank enthält. Alle die unmittelbaren Tagesbedürfnisse der Kassen übersteigenden Einlagen sind von den die Einlagen verwaltenden privaten Treuhändern an die Notenbank auf das Konto der Commissioners for thè Eeduction of thè National Debt einzuzahlen, behufs Anlage in Staatspapieren. Soweit gemessen also die Einlagen gewissermassen Staatsgarantie.

Seit den 80er Jahren nehmen die Spartassen auch Einlagen entgegen, für welche sie die Anlagen selbst vornehmen; hiezu ist die Zustimmung der Gommissiouers erforderlich. Den Trustée Savings Banks kommt keine so grosse Bedeutung xa, weil daneben noch die Postsparkasse besteht.

10. Die Stellung der Batiken in Frankreich.

In Frankreich bestehen keine gesetzlichen Bestimmungen. Ein Obligatorium der Bilanzpublikation nach einheitlichem Schema ist unbekannt.

Verschiedene grössere Institute veröffentlichen freiwillig Monatsbilanzen in .der Finanzpresse.

Die Sparkassen führen die Einlegerguthaben an eine staatliche Zentralstelle ab, die Caisse des Dépôts et Consignations, von der sie hauptsächlich in Staatspapieren angelegt werden. Von einer Eeform des Sparkassenwesens ist sehon wiederholt die Bede gewesen..

11. Die Stellung der Banken in Belgien.

Die Banken unterstehen keinen speziellen Gesetzen. Für die Aktienbanken kommt die allgemein für Aktiengesellschaften geltende Bestimmung zur Anwendung, wonach Jahresbilanz und Gewinn- und Verlustrechnung im «Moniteur des Intérêts Matériels» zu veröffentlichen sind. Ein Einheitsbilanzschema für die Jahresbilanzen existiert nicht, so dass auch statistische Zusammenstellungen der im allgemeinen wenig detaillierten Bilanzen auf Schwierigkeiten stossen. Periodische Publikationen von Zwischenbilanzen sind nicht üblich.

12. Die Stellung der Banken in Holland.

Eine Spezialgesetzgebung über die Bankenaufsicht usw. besteht nicht.

.Soweit Banken in der Form der Aktiengesellschaften konstituiert sind, gelangen die allgemeinen aktienrechtlichen Vorschriften zur Anwendung.

Die bedeutenderen Banken pflegen der Notenbank Quartalsbilanzen nach einheitlichem Schema einzureichen.

Ein Sparkassenverband, dem die wichtigeren Sparkassen des Landes angehören, übt über die ihm angegliederten Mitgliedsinstitute eine Kontrolle aus, doch handelt es sich dabei nicht um eine staatliche oder im Auftrag des Staates ausgeübte Aufsicht.

221 Anhang II.

t

Statistische Angaben Über das schweizerische Bankwesen.

Gliederung nach dem wirtschaftlichen und rechtlichen Charakter Ende 1932.

Anzahl Gruppe Gruppe Anzahl Kantonalbanken 27 Staatsinstitute - .

26 Aktiengesellschaften..... 168 Grossbanken 8 Genossenschaften . . . . . . 9 1 Lokalbanken 181 Sparkassen - 92 Übrige Institute . . . - - . 28

308

Zusammen 808

Gliederung der Lokalbanken und Sparkassen nach der Höhe der Bilanzsumme.

Lokalbanken Bilanzsumme Sparkassen Bilanzsumme Zahl in 1000 Franken Zahl in 1000 Pranken Ms 20 MiUionen Franken . . 123 841,118 73 458,044 über 20 bis 100 Millionen Franken 50 1,974,783 18 826,077 über 100 Millionen Franken . 8 1,277,957 l 181.844 181

4,093,858

92

1,410,965

Gliederung der Bilanzsumme nach eigenen Mitteln und Verbindlichkeiten.

(In 1000 Franken.)

Fremde Gelder

Sonstige Verbindlichkeiten

Eigene Mittel

. . .

6,773,699 4 979 825 3 507 994 1 317,559 309,067

98,926 278 865 79700 8,986 1,869

813,263 1 171 343 506 159 84420 13,671

Finanzgesellschaf ten . .

16,887,644 667,397

468,346 23,814

2,588,856 1,060,873

Kantonalbanken . . .

Raiffeisenkassen

Bilanzsumme 7,685,888 6 429 533 4 093 853 1 410 965 324,607 19,944,846 1,752,084

222 Gliederung der fremden Gelder.

(In 1000 Franken.)

Kantonalbanken

Grossbanken

Lokalbanken

Sparkassen

Raiffeisen- Zusammen kassen

4,878 Banken- Kreditoren. . 101,788 376,289 84,844 Checkrechnungen, Kreditoren auf Sicht . 583,516 1,489,157 345,758 10,559 Kreditoren auf Zeit . 338,882 608,068 176,408 16,482 Spargelder, Depositenund Einlagehefte. . 2,627,667 825,254 1,226,577 1,083,737 Kasaaobligationen . . 2,680,492 1,364,557 1,442,569 199,603 .--.

Obligationenanleihen . 366,186 106,000 114,838 Pfandbrief darlehen . .

75,168 10,000 117,000 2,300 ' Zusammen 6,773,699 4,979,325 3,507,994 1,317,559

11,301

579,100

36,798 2,465,788 _ 1,139,84( 180,855 5,944,090 80,113 5,967,384 --.

587,024 -- 204,468 309,067 16,887,644

Prozentuale Verteilung der fremden Gelder.

Kantonal- Grossbanken banken

Banken-Kreditoren . . . .

Checkrechnungen, Kreditoren

1,50

Kreditoren auf Zeit . . . .

Spargelder, Depositen- und

^ïÛ2

8,ci

89,«, Obligationenanleihen . . . .

5j40 1,,,

7,56

Grössere Mittlere SparLokal- u. kleinere Lokalkassen banken banken

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Raiffeisenkassen

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25 <,»

223 Gliederung der Aktiven.

(In 1000 Franken.)

Kantonalbanken

Grossbanken

Lakalbanken

-

· Sparkassen

Raiffeisen- Zusammen kassen

Kassa, Giroguthaben, Coupons 2,387 1,254,022' 15,231 207,451 969,735 59,218 Banken-Debitoren . . 138,218 537,912 165,288 16,874 25,833 884,125 4,763 1,158,563 Wechsel . .

217,233 807,448 129,119 2,666 16,607 137 19,410 Reports usw.

Kontokorrent-Debitoren . . .

, . 1,034,612 2,298,155 780,268 22,694 69,003 4,204,732 Darlehen gegen hypo778,816 thekarische Deckung 312,512 146,260 295,278 24,766 Ändere Darlehen. . . 330,081 804,168 249,797 48,545 34,667 1,467,258 Hypothekaranlagen. . 4,564,158 371,336 1,955,425 1,047,877 186,761 8,125,557 Wertschriften, Beteili1,598,745 gungen, Syndikate . 701,048 359,611 348,773 189,313 Immobilien .

54,538 103,798 38,565 339 214,600 17,360 239,018 Übrige Aktiva. . . . 126,037 14,503 69,456 23,405 5,617 i Zusammen 7,685,888 6,429,533|4,093,853 1,410,965 324,607 19,944,846

Prozentuale Verteilung der Aktivkapitalien.

Kantonal- Gross- Grössere Lokalbanken banken banken Kassa, Giroguthaben, Coupons Banken-Debitoren . . . . .

Wechsel Reports usw Kontokorrent-Debitoren . . .

Darlehen gegen hypothekarische Deckung Sonstige Darlehen . . .

Hypothekaranlagen Wertschriften, Beteiligungen, Syndikate .

Immobilien Übrige Aktiva. .

. . .

2,70

l,eo 13,46

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15,08

8,37

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Mittlere u. kleinere Lokalbanken

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224

Verhältnis der eigenen Mittel zu den Verbindlichkeiten.

(Eigene Mittel in Prozenten der Verbindlichkeiten.)

Kantonalbanken U,SB

Grossbanken

Grössere Lokalbanken

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Mittlere und kleinere Lokalbanken 13io«

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Liquidität.

Mittlere Kantonal, Gross- Grössere u- kleinere Lokal- Lokalbanken banken kassen banken banken Barschaft in Prozent der Verbindlichkeiten (Kasse, Giroguthaben, Coupons) . . .

Barschaft, Wechsel, Wertschriften (schweizer. Obligationen öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Banken, Pfandbriefe) in Prozent der Verbindlichkeiten

Raiffeisenkassen .

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend den Entwurf eines Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen. (Vom 2. Februar 1934.)

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Bundesblatt

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Foglio federale

Jahr

1934

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

06

Cahier Numero Geschäftsnummer

3039

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

07.02.1934

Date Data Seite

171-224

Page Pagina Ref. No

10 032 224

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