347 Ablauf der Beferendumsfrisi : 1. Janwar 1935.

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Bundesgesetz über

die Regelung der Beförderung von Gütern und Tieren mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Strassen.

(Verkehrsteilungsgesetz.)

(Vom 28. September 1934.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Art. 36, 34ter, 26 und 37bis der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 23. Januar 1934, beschliesst: Erster Abschnitt.

Umfang der Konzessionspflicht.

Art. 1.

1

Wer gegen Entgelt, für andere auf öffentlichen Strassen regelmässig oder gelegentlich Güter oder Tiere mit Motorfahrzeugen befördern will, bedarf einer Konzession.

2 Ausgenommen von der Konzessionspflicht ist die Beförderung von Gütern und Tieren innerhalb der Gemeindegrenze oder auf Entfernungen von höchstens zehn km Strassenlänge, sowie die Beförderung von zum Verkauf durch den Produzenten bestimmten Erzeugnissen der einheimischen Landwirtschaft nach und von Märkten.

3 Wo es die Erhaltung einer Nebenbahn mit Güterverkehr erfordert und die Interessen der betreffenden Landesgegend es gestatten, kann der Bundesrat diese Entfernungen kürzen.

4 Für die Eegelung des Grenzverkehrs kann der Bundesrat besondere Vorschriften erlassen.

Art. 2.

1 Die Beförderung von Gütern und Tieren mit eigenen Motorfahrzeugen für eigene Bedürfnisse und mit eigenem Personal, genannt Werkverkehr, ist frei.

Gewerbsmässiger Verkehr.

Werkverkehr.

348 2

Unternehmungen oder Personen, die Transporte im Werkverkehr ausführen, ist die Beförderung von Gütern und Tieren für andere gegen Entgelt über zehn km Strassenlänge hinaus nur auf Verkehrsstrecken gestattet, für die entweder keine Eisenbahnverbindung besteht oder keine Konzession für die regelmässige Güterbeforderung im Sinne dieses Gesetzes erteilt ist.

Zweiter Abschnitt.

Konzessionsarten.

Art. 3.

KonzessionsFür den nach Art. l konzessionspflichtigen Verkehr werden folgende arten.

Konzessionen erteilt: a. Konzession N (Normalkonzession) für die Beförderung von Gütern und Tieren aller Art; l. Konzession S (Spezialkonzession) für die Beförderung von Umzugsgut, Möbeln und andern Gütern (in Ausnahmefällen auch von Tieren), für die die Beförderung mit Motorfahrzeugen besondere transporttechnische Vorteile bietet.

Art. 4.

Konzession N.

* Die Konzession N wird für die Beförderung von Gütern und Tieren in bestimmten Gebieten erteilt, wobei der Verkehr auf einzelne Strecken oder Ortsverbindungen beschränkt werden kann.

2

Für die Konzessionserteilung sollen das Verkehrsbedürfnis und in Verkehrsgebieten mit Eisenbahn- oder Postverbindungen ausserdem die in Art. 14 und 15 vorgesehene Verkehrsteilung und Zusammenarbeit massgebend sein.

3 Im Bereiche von Nebenbahnen ist eine Konzession N einem Dritten nicht zu erteilen, wenn die betreffende Bahnverwaltung dafür sorgt, dass spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes eine ausreichende Verkehrsbedienung vorhanden ist. Vorbehalten bleibt die Einholung einer Konzession N durch die Bahnverwaltung gemäss Art. l des Gesetzes.

Art. 5.

Konzession s.

Die Konzession S wird Transportunternehmungen erteilt, die sich gewerbsmässig mit der Beförderung von Umzugsgut, Möbeln oder andern Gütern (in Ausnahmefällen auch von Tieren), für die die Be1

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förderung mit Motorfahrzeugen besondere transporttechnische Vorteile bietet, befassen. Die Güter, für deren Beförderung die Konzession S erteilt wird, sind in der Konzessionsurkunde zu erwähnen.

2 Inhaber der Konzession S können gleichzeitig auch Inhaber der Konzession N sein.

Dritter Abschnitt.

Konzessionserteilung.

Art. 6.

1

Konzessions- und Aufsichtsbehörde ist das Post- und Eisenbahn- Konzessions, , .

und Aufsichtsdepartement, behörde, 2 Die Konzession N wird nach Anhörung der beteiligten Kantonsdauer.

regierungen und Eisenbahnverwaltungen sowie der Post und der in den Art. 14 und 15 genannten Genossenschaft in der Eegel für die Dauer von zehn Jahren erteilt.

Art. 7.

Für jede Konzession ist eine jährliche Gebühr zu entrichten, die Konzessionsge awanzig Franken für ein Motorfahrzeug nicht übersteigen darf.

Art. 8.

1

Die Konzessionen sind persönlich und lauten auf den Namen. Übertragung von KonzesWill der Konzessionär die sich aus der Konzession ergebenden sionspffichten Bechte und Pflichten ganz oder teilweise auf einen Dritten übertragen, un "rec en" so bedarf er hiezu der vorherigen Zustimmung der Konzessionsbehörde.

3 Für die Übertragung einzelner Konzessionsrechte und -pflichten ·an die in den Art. 14 und 15 erwähnte Genossenschaft kann die Yollziehungs Verordnung abweichende Bestimmungen aufstellen.

2

Art. 9.

1

Wird eine Konzession N dem bisherigen Inhaber ohne sein Ver- Nichtemeueschulden nicht erneuert, so kann die Konzessionsbehörde dem neuen Konzession.

Konzessionär die Übernahme der dem Automobilbetriebe dienenden Fahrzeuge und Anlagen als Konzessionsbedingung auferlegen.

2 Macht die Konzessionsbehörde von diesem Eecht nicht Gebrauch oder wird keine neue Konzession erteilt, so hat der bisherige Konzessionär Anspruch auf Entschädigung für den Minderwert der dem

350 bisherigen konzessionierten Automobilbetrieb dienenden Fahrzeuge und der zugehörigen Anlagen.

' 3 Wird eine Konzession auf Antrag einer Eisenbahnverwaltung nicht erneuert, so kann diese von der Konzessionsbehörde dazu verhalten werden, die auszurichtende Entschädigung ganz oder teilweise zu bezahlen.

Vierter Abschnitt.

Besondere Konzessionsauîlagen.

Art. 10.

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Hinsichtlich der Fahrzeuge, der Durchführung der Fahrten und der Arbeitszeit gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 15. März 1932 über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr, sowie der einschlägigen Verordnungen.

Art. 11.

1

BeiordenmgsIn die Konzessionen können Vorschriften über die Beförderungsbedingungen, bedingungen, namentlich über den Umfang der Beförderungspflicht und der Haftpflicht für das Transportgut, sowie die Kontrolle der Arbeitszeit der Chauffeure, aufgenommen werden.

2 Die Tarif e für die an Stelle der Eisenbahnen oder in Verbindung mit ihnen ausgeführten Strassentransporte nach Konzession N werden nach Massgabe der Eisenbahngesetzgebung von den Eisenbahnen festgesetzt., 3 Die Tarife für die übrigen Strassentransporte nach Konzession N setzt die in Art. 14 und 15 erwähnte Genossenschaft fest.

4 Alle Tarife sind der in Art. 16 und 17 vorgesehenen Kommission, zur Begutachtung und dem eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartement zur Genehmigung vorzulegen. Sie werden im ganzen Gebiet der Eidgenossenschaft nach den gleichen, möglichst billigen Grundsätzen bestimmt.

Art. 12.

Verhältnis zur Post,

1 Die gesetzlichen Bestimmungen über die Beförderung von postregalpflichtigen Sendungen bleiben vorbehalten.

2 Der Konzessionär N ist verpflichtet, auf Verlangen der Postverwaltung Postsendungen mit allen fahrplanmässigen Kursen gegen angemessene Entschädigung zu befördern; anderseits kann auch die Post im Eahmen der in Art. 14 und 15 vorgesehenen Verkehrsteilung und Zusammenarbeit mit ihren Verkehrsmitteln, die sie für den eigenen Dienst bedarf, an der Beförderung von Gütersendungen mitwirken.

3 Das in Art. 13 und 14 erwähnte Mitspracherecht der Post gilt für den Kleingutverkehr, soweit sich die Beförderungspflicht der Post erstreckt.

351 Art. 13.

1

Soweit in einem bestimmten Verkelirsgebiete eine Verkehrs- weitere Beteilung und Zusammenarbeit zwischen Eisenbahn, gegebenenfalls auch dmsimgender Post, einerseits und Motorlastwagen anderseits angezeigt ist, kann die Konzessionsbehörde den Konzessionären N nach Massgabe des in Art. 14 erwähnten Verständigungsabkommens oder der Verordnung zu diesem Gesetz weitere Bedingungen auferlegen.

2 Sie kann insbesondere verlangen, dass jeder Konzessionär N der in Art. 14 und 15 genannten Genossenschaft beitritt.

Fünfter Abschnitt.

Verkehrsteihmg und Zusammenarbeit von Eisenbahn und Motorfahrzeug.

Art. 14.

1

- Das Post- und Eisenbahndepartement wird die Eisenbahnver- Durch Verwaltungen, die Automobilinteressenten und die Post veranlassen, unter ständigung.

Berücksichtigung der Richtlinien in Art. 15 sich über eine zweckmässige Zusammenarbeit und Verkehrsteilung im Güter- und Tierverkehr zu verständigen.

2 Die Verständigung über die Verkehrsteilung und Zusammenarbeit kann sich auch darauf erstrecken, dass die Konzessionäre N einen Teil ihrer Hechte und Pflichten auf eine Genossenschaft übertragen, in der die Interessen von Eisenbahn, Automobil und Verfrachtern angemessen vertreten sein müssen.

3 Die vorstehend erwähnte Verkehrsteilung und Zusammenarbeit soll spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes durchgeführt sein.

4 Das Verständigungsabkommen zwischen den Beteiligten bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat.

Art. 15.

Kommt eine Verständigung nicht zustande, so trifft der Bundesrat nach Anhörung der in den Art. 16 und 17 erwähnten Kommission die erforderlichen Anordnungen für eine wirtschaftliche Ausgestaltung und zweckmässige Teilung der Transporte unter die einzelnen Verkehrsmittel. Dabei sind folge'nde Eichtlinien zu beachten: a. Durch die Erteilung von Konzessionen für den Strassenverkehr soll die Haus-Haus-Bedienung gefördert werden.

&. Soweit die Verfrachter nicht ausdrücklich die Beförderung mit der Eisenbahn verlangen und im Bereiche der Nebenbahnen die Vor-

Mangel &

Verstand^ gung.

352 aussetzungen des Ar,t. 4, Abs. 8, des Gesetzes nicht erfüllt sind, wird in der Hegel die Beförderung von Gütern und Tieren im Nahverkehr (in der Eegel bis zu dreissig km gesamte Transportlänge des Gutes) den Konzessionären N überlassen.

Wenn lebenswichtige Interessen von Nebenbahnen es erfordern, soll die Kommission die Nahverkehrszone für den Bereich der betreffenden Nebenbahnen auf geringere Entfernungen beschränken.

Im Bereiche von privaten Hauptbahnen kann die Überlassung der Güter- und Tierbeförderung an das Motorfahrzeug je nach den besondern regionalen Verhältnissen in Abweichung von dieser Bichtlinie geregelt werden.

e. Soweit Güter, deren gesamte Transportlänge mehr als dreissig km beträgt, im Zubringer- oder Verteilerdienste oder im Bahn, ersatzdienste teilweise auf der Strasse zu befördern sind, wird ihre Beförderung auf den Strassenstrecken mit der in Art. 4, Abs. 3, des Gesetzes erwähnten Einschränkung ebenfalls den Konzessionären N überlassen.

d. Der Güterfernverkehr (in der Eegel über dreissig km gesamte Transportlänge des Gutes) soll unter den in Art. 2 genannten Einschränkungen und unter Vorbehalt der Konzessionen S sowie der unter lit. c. fallenden Transporte grundsätzlich den Eisenbahnen überlassen werden.

Für Konzessionen N kann er nur in Betracht fallen: 1. auf Verkehrsstrecken, für die keine Eisenbahnverbindung besteht, oder 2. auf Verkehrsstrecken, für die eine Abtretung an das Motorfahrzeug aus betriebswirtschaftlichen Gründen der Eisenbahn angezeigt ist, oder 3. wo sich dies im Interesse einer zweckmässigen Verkehrsteüung als notwendig erweist.

e. Die Zusammenarbeit der einzelnen Verkehrsmittel soll durch den Zusammenschluss von Vertretern von Eisenbahn, Automobil und Verfrachtern in einer Genossenschaft gefördert werden.

/. Die von der Genossenschaft den Konzessionären N auszurichtenden Transportvergütungen sind so festzusetzen, dass die Transportleistungen der Konzessionäre N angemessen vergütet werden.

g. Die Einnahmen aus den Strassentransporten, die nicht an Stelle von Eisenbahnen oder in Verbindung mit ihnen ausgeführt werden, können auf Wunsch des Konzessionärs direkt und ohne Vermittlung der Genossenschaft dem Konzessionär zufallen.

353 Sechster Abschnitt.

Mitwirkende Kommission.

Art. 16.

1

Zur Begutachtung und Entscheidung von Fragen der Verkehrsteilung und Zusammenarbeit von Eisenbahn und Motorfahrzeug wird beim Post- und Eisenbahndepartement eine besondere Kommission geschaffen.

2 Die Kommission besteht aus dreizehn Mitgliedern und zwölf Ersatzmännern. Je vier Mitglieder und vier Ersatzmänner werden von den Eisenbahn Verwaltungen und den Verbänden, deren Mitglieder den Gütertransport mit Motorlastwagen betreiben, bestimmt. Der Bundesrat wählt den Präsidenten sowie vier weitere Mitglieder und vier Ersatzmänner als Vertreter der wichtigsten am Verkehrswesen interessierten Verbände. Er genehmigt das Geschaftsreglement der Kommission.

3 Der Postverwaltung steht das Eecht zu, einen Vertreter mit beratender Stimme zu den Sitzungen der Kommission abzuordnen.

Aufgabe.

"etzung.n"

Art. 17.

Die Kommission begutachtet auf Einladung des Post- und Eisen- Beiugnisse.

bahndepartementes : a. die Vollziehungsvorschriften gemàss Art. 28; 6. das Verständigungsabkommen gemäss Art. 14; c. die Statuten der in den Art. 14 und 15 vorgesehenen Genossenschaft ; d. das Schema für die Normalkonzessionen N und S; e. Konzessionsgesuche, Anträge auf Entzug oder Nichterneuerung einer Konzession sowie allfällige damit im Zusammenhang stehende Entschädigungsansprüche (Art. 9); /. die Tarife für die Strassentransporte nach Konzession N (Art. 11) ; g. Entschädigungsansprüche gemäss Art. 21 ; h. weitere grundsätzliche Fragen, die die Verkehrsteilung und Zusammenarbeit von Eisenbahn und Motorfahrzeug berühren.

2 Die Kommission entscheidet über: a. Streitigkeiten aus der Anwendung und Auslegung des Verständigungsabkommens gemäss Art. 14; b. die Bestimmung der Güter (in Ausnahmefällen auch von Tieren), die auf Grund der Konzession S befördert werden dürfen; c. die Abgrenzung des Nahverkehrs der Nebenbahnen und privaten Hauptbahnen gemäss Art. 15, lit. b; d. die Auslegung und Handhabung der Bestimmungen in Art. 15, lit. d.

Bundesblatt. 86. Jahrg. Bd. III.

25 1

354 e. die Anwendung der Art. 2 und 22 betreffend Werkverkehr.

8 Sofern in den unter Abs. 2, lit. a bis e, hiervor erwähnten Fällen eine der drei in Art. 14, Abs. l, genannten Interessengruppen mit dem Kommissionsbeschluss nicht einverstanden ist, kann sie binnen 14 Tagen nach seiner Mitteilung den Entscheid des Bundesrates, anrufen.

Siebenter Abschnitt.

Strafbestimmungen.

Strafen und Verfahren.

Gerichtliche Beurteilung.

Art. 18.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften dieses Gesetzes oder der Vollziehungsverordnung zuwiderhandelt, namentlich wer konzessionspflichtige Güter- oder Tiertransporte ausführt und hiefür keine Konzession besitzt oder die Konzessionspflicht durch besondere Abmachungen umgeht, wer mit seinem Werkverkehr verbotenerweise die gewerbsmässige Beförderung von Gütern oder Tieren verbindet, wer die Konzessionsbestimmungen verletzt, wird von der Konzessionsbehörde mit Busse bis zu tausend Franken bestraft. Bei Bückfälligkeit innert fünf Jahren seit erfolgter Bestrafung kann die Busse bis auf dreitausend Franken erhöht werden.

In leichtern Fällen kann eine Verwarnung erfolgen.

3 Bei wiederholter oder schwerer Verletzung dieses Gesetzes oder der Konzessionsbestimmungen kann die Konzessionsbehörde die Konzession entziehen.

3 Die allgemeinen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht finden Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Das Verfahren zur Verfolgung von Übertretungen richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege.

insbesondere nach dessen Art. 279 bis 320.

4 Die Bussen werden zwischen dem Bund und dem Kanton, in welchem die Widerhandlung festgestellt wurde, zur Hälfte geteilt.

1

Art. 19.

Gegen Strafverfügungen kann der Beschuldigte binnen vierzehn Tagen seit der schriftlichen Eröffnung derselben bei der Konzessionsbehörde die gerichtliche Entscheidung anrufen. Unterlässt er dies, sä steht die Bussverfügung einem rechtskräftigen Urteil gleich.

2 Euft der Beschuldigte die gerichtliche Beurteilung an, so überweist die Konzessionsbehörde die Akten dem zuständigen kantonalen Gericht, sofern nicht der Bundesrat die Überweisung an das Bundesstrafgericht beschliesst.

1

355 Achter Abschnitt.

Beschwerdeverfahren.

Art. 20.

1 Die Verwaltungsbeschwerde an den Bundesrat ist innert dreissig Tagen zulässig gegen Entscheide über die Verweigerung oder den Entzug einer Konzession.

2 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht ist gegen Entscheide der Konzessionsbehörde über Entschädigungsansprüche nach Art. 9 und 21 zulässig.

Neunter Abschnitt.

Übergangsbestimmungen.

Art. 21.

1 Wer vor dem 1. Januar 1983 ausschliesslich und zudem über zehn km hinaus regelmässig Strassentransporte mit Motorfahrzeugen gegen Entgelt für andere ausgeführt hat, jedoch auf Grund der Verkehrsteilung zwischen Eisenbahn und Motorfahrzeug keine seinen bisher für diesen Zweck gebrauchten Betriebseinrichtungen und Wagen entsprechende Konzession N erhält oder auf eine Konzession N verzichtet, obwohl er die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen würde, ist für den erlittenen Schaden angemessen zu entschädigen.

2 An die Entschädigung von Transportunternehmern, die vor dem 1. Januar 1983 ausschliesslich und zudem über zehn Kilometer hinaus regelmässig Strassentransporte gegen Entgelt für andere ausgeführt haben, wird die Bedingung geknüpft, dass sie auf die Ausübung des Transportgewerbes in der konzessionsfreien Zone verzichten.

3 Die nähern Voraussetzungen für die Entschädigung, deren Ausmass und das Verfahren für deren Ermittlung werden durch einen Bundesbeschluss festgesetzt.

4 Wer nach dem 1. Januar 1933 einen Betrieb für den gewerbsmässigen Strassentransport von Gütern und Tieren eingerichtet oder im Hinblick auf dieses Gesetz erweitert hat, besitzt hiefür keinen Anspruch auf Entschädigung.

Art. 22.

Auf Verkehrsstrecken, für die eine Eisenbahnverbindung besteht oder eine Konzession für den regelmässigen Gütertransport erteilt ist, können beim Werkverkehr Güter und Tiere für andere gegen Entgelt noch während drei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes befördert werden, jedoch nur im bisherigen Umfang.

1

Entschädigung nicht berücksichtigter Unternehmer.

Gewerbsmässige Transporte beim Werkverkehr.

356 2

Die Besitzer von Motorfahrzeugen (Werkverkehr), die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, haben hiefür von der zuständigen kantonalen Amtsstelle eine Bewilligung einzuholen. Diese ist ihnen zu erteilen unter der Bedingung, dass sie sich bereit erklären, über den bisherigen Umfang ihrer Transporte für andere Auskunft zu geben und über die künftigen, während der Übergangszeit zulässigen Transporte dieser Art einen genauen Nachweis zu führen.

Art. 28.

Ausnahmen Während der ersten drei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes ^angszätf kann der Bundesrat für diejenigen Landesteile, in welchen die in den Art. 14 und 15 dieses Gesetzes vorgesehene Zusammenarbeit und Verkehrsteilung noch nicht durchgeführt ist, Ausnahmen von diesem Gesetze gestatten.

Zehnter Abschnitt.

Schlussbestünmungen.

Art. 24.

Teilrevision Der Bundesrat wird ermächtigt, in Abweichung von Art. 23 und in pakêttarîfSen. Ergänzung von Art. 68 des Post Verkehrsgesetzes, a. auf Stücksendungen über 10 kg bis 15 kg einen Entfernungstarif anzuwenden wie für Prachtstücke über 15 kg bis 50 kg (Art. 23, Abs. l, unter a); b. den geltenden Frachtstücktarif zu ändern (Art.23, Abs. l, unterò).

Art. 25.

Rechte und Soweit dieses Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes für die Post Pth pos£ der bestimmt, werden die Eechte und Pflichten der Postverwaltung dadurch Verwaltung, nicht berührt.

Art. 26.

Strassenhoheit.

Die auf der Strassenhoheit beruhenden Eechte der Kantone, Gemeinden und öffentlichen Körperschaften werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

Art. 27.

Die Bestimmungen dieses Gesetzes, die auf die Eisenbahnen Bezug Schilfahrtsunterhaben, gelten auch für die konzessionierten Schiffahrtsunternehmungen.

nehmungen.

Vollzug.

Art. 28.

Der Bundesrat setzt den Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes Er erlässt die Vollziehungsvorschriften.

357 Also beschlossen vom Ständerat, B e r n , den 28. September 1934.

Der Präsident : A. Riva.

Der Protokollführer : G. Bovet.

Also beschlossen vom Nationalrat, B e r n , den 28. September 1934.

Der Präsident: J. Huber.

Der Protokollführer : P. v. Ernst.

Der schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Art. 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Art. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreifend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

B e r n , den 28. September 1934.

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, Der Bundeskanzler:

G. Bovet.

Datum der Veröffentlichung: 3. Oktober 1934.

Ablauf der Referendumsfrist : 1. Januar 1935.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über die Regelung der Beförderung von Gütern und Tieren mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Strassen. (Verkehrsteilungsgesetz.) (Vom 28. September 1934.)

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1934

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03.10.1934

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