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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Auslosung von Obligationen der 3 % eidgenössischen Anleihe von 1897.

Die Auslosung der auf 31. Dezember 1934 zur Rückzahlung gelangenden Obligationen der 3 % eidgenössischen Anleihe von 1897 wird Montag, den 17. September 1934, 10 Uhr vormittags, im Zimmer Nr. 70, Verwaltungsgebäude des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements in Bern, stattfinden.

B e r n , den 14. August 1934.

Eidgenössische Finanzverwaltung, Sassen- und Rechnungswesen.

Zulassung von Elektrizitätsverbrauchsmessersystemen zur amtlichen Prüfung.

Auf Grund des Art. 25 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1909 über Mass und Gewicht und gemäss Art. 16 der Vollziehungs Verordnung vom 23. Juni 1933 betreffend die amtliche Prüfung von Elektrizitätsverbrauchsmessern hat die eidgenössische Mass- und Gewichtskommission die nachstehenden Verbrauchsmessersysteme zur ämtlichen Prüfung zugelassen und ihnen die beifolgenden Systemzeichen erteilt: Fabrikant: Société des Compteurs de Genève ,,Sodeco", Genève.

Wechselstromzähler mit zwei messenden Systemen, 2C Bo, 2CBBo,2C BHo,2C BCo.o.

S

Typen

Fabrikant: Siemens-Schuckert, Nürnberg.

100

Wechselstromzähler mit zwei messenden Systemen, Type D 15.

101

Wechselstromzähler mit drei messenden Systemen, Type D 16.

B e r n , den 9. Juli/14. August

1934.

Der Präsident

der eidg, Mass- und Gewichtskommission: J. Landry.

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Zuteilungsverfügungen des Bundesrates für den Zolltarif vom 8. Juni 1921.

(Vom 31. Juli 1934.)

Ad 87 a. Streichen: Fischbrut, andere als solche der Nr. 87 a*.

Ad 87 a?. Fischeier und Fischbrut jeder Art.

Streichen: Forellenbrut, Forelleneier.

Ad 103.

Tomatenbrei mit Zusatz von Zucker, Salz, Essig, Zwiebeln und Gewürzen.

Ad 196.

Streichen: Badeschuhe aus Zeug, mit Schilf- oder Stricksohlen, auch mit Leder galoschiert.

Ad 694 a. Films [Pack- und Kollfilms), unbelichtet.

NB. ad 761/763. Schneeketten für Automobile, auch am Stück eingehend, s, ad Nrn. 787/790.

Ad 787/790. Schneeketten, eiserne, auch am Stück, für Automobile.

Ad 834.

Bleigeschosse mit Messingmantel, roh, mit eingedrehter (eingepreseter) Rillo (Entscheid vom 6, Juli 1934).

Ad 968.

Sireichen: Diamalt (Ferment zu Bäckereizwecken).

Ad 1151 e. Streichen: Quecksilberdampflampen.

Ad 1149. Glühbirnen und -röhren, mit Neongas, Helium, Natrium, Quecksilber und dergleichen gefüllt.

Das für die Abänderung der Tarif esemplare bestimmte Deckblatt Nr. 15, in welchem die obgenannten Tarifzuteilungsverfügungen mit andern Tarifabähderungen wiedergegeben sind, kann zum Preise von 20 Rp. plus 5 Rp. Porto pro Exemplar bei der Material v er waltung der Oberzolldirektion, bei den Zollkreisdirektionen Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf, sowie bei den Zollämtern Zürich, St. Gallen und Luzern bezogen werden.

B e r n , den 15. August 1934, Eidgenössische Oberzolldirektion.

Notifikation.

unbekannten Aufenthaltes, wurde auf Grund des am 9. April 1934 vom Zollamte St. Margrethen-Strasse gegen ihn eingeleiteten Zollstrafverfahrens von der Zollkreisdirektion in Chur am 25. April 1934 in Anwendung der Art. 76, Ziffer 2, 77 und 91 des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 1925 über das Zollwesen zu einer Busse im Betrage von Fr. 216. -- verurteilt. Diese Busse wurde gemäss Art. 92

902 des Zollgesetzes um einen Drittel, d. h. auf Fr. 144.-- ermässigt, weil sich der Angeschuldigte dem administrativen Strafausspruch sofort und vorbehaltlos unterzogen hatte. Überdies wurde gestützt auf Art. 77 des Zollgesetzes eine Ersatzgeldstrafe von Fr. 72. -- verhängt. Die Kosten des Strafverfahrens mit Fr. 18. 85 wurden dem Angeschuldigten unter solidarischer Haftbarkeit mit einem Mitbeklagten auferlegt. Der geschuldete Gesamtbetrag beziffert sich somit-auf Fr. 234.85.

Diese Strafverfügung wird dem Willi Bartholomäus hiermit eröffnet.

Er kann die Höhe der Busse hinnen 30 Tagen seit dem Erseheinen dieser Notifikation hei der eidgenössischen Oberzolldirektion in Bern durch Beschwerde anfechten.

B e r n , den 14. August 1934, Eidgenössische Oberzolldirektion.

Notifikation.

unbekannten Aufenthaltes, wurde auf Grund dea am 28. März 1034 vom Zollamte 8t. Margrethen-Strasse gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens von der eidgenössischen Oberzolldircktion in Bern am 24. April 1934 in Anwendung von Art. 76, Ziffer 5, 77 und 91 des Bundesgesetzes vorn 1. Oktober 1925 über das Zollwesen zu einer Busse im Betrage von Fr. 474, 57 verurteilt. Die Busse wurde gemäse Art. 92 des Zollgesetzes um einen Drittel, d. h, auf Fr. 316. 38 ermässigt, weil sich der Angeschuldigte dem administrativen Strafausspruch sofort und vorbehaltlos unterzogen hatte. Ferner wurden dem Angeschuldigten die Kosten des Strafverfahrens mit Fr. 3. 40 auferlegt. Der geschuldete Gesamtbetrag beziffert sich somit auf Fr. 319.78.

Diese Strafverfügung wird dem Willi Barlholomäus hiermit eröffnet.

Er kann die Höhe der Busse binnen 30 Tagen seit dem Erscheinen dieser Notifikation beim eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement in Bern durch Beschwerde anfechten.

'* B e r n , den 14. August 1934.

Eidgenüssische Oberzolldirektion.

Notifikation.

unbekannten Aufenthaltes, wurde auf Grund eines am 24. Juni 1934 vom Zollamte La ßrevine eingeleiteten Strafverfahrens von der Zollkreisdirektion in Lausanne

903 am 28. Juni 1924 in Anwendung von Art. 74, Ziffer l, 75 und 91 des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 1925 über das Zollwesen zu einer Busse von Fr. 200. -- verurteilt. Letztere wurde gemäss Art. 92 des Zollgesetzes um ein Drittel, d. h. auf Fr. 133.34 ermässsigt, weil sieh der Angeschuldigte dem administrativen Strafausspruch sofort und vorbehaltlos unterzogen hatte. Überdies ist der einfache umgangene Zollbetrag von Fr. 100. ·-- zu entrichten.

Diese Strafverfügung wird dem Putot Germain hiermit eröffnet. Er kann die Höhe der Busse binnen 30 Tagen seit dem Erscheinen dieser Notifikation bei der eidgenössischen Oberzolldirektion in Bern durch Beschwerde anfechten, B e r n , den 15. August 1934.

Eidgenössische Oberzolldirektion.

Amtliches Warenverzeichnis zum schweizerischen Zolltarif.

Nachtrag.

Ein vierter Nachtrag des amtlichen Warenverzeichnisses zum schweizerischen .Zolltarif in deutscher und französischer Sprache ist soeben erschienen.

Die beiden Drucksachen können bei der eidgenössischen Oberzolldirektion in Bern, bei den Zollkreisdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf, sowie bei den Hauptzollämtern in Zürich und St. Gallen zum Preise von 30 Rp. per Exemplar zuzüglich Portospesen (für die Schweiz 15 Kp., für das Ausland 30 Rp.) bezogen werden.

(2.).

B e r n , den 15. August 1934.

Eidgenössische Oberzolldirektion.

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Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen.

Verpachtung der Militärkantine in Kloten.

Die Kantinenwirtschaft auf dem Waffenplatz Kloten wird hiermit zur Verpachtung ausgeschrieben.

Die Pachtbedingungen können bei der unterzeichneten Amtsstelle oder bei der Waffenplatzverwaltung in Kloten eingesehen werden.

Geschäftsübernahme auf 1. Januar 1935.

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1934

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Volume Volume Heft

34

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

22.08.1934

Date Data Seite

900-903

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10 032 402

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