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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Abänderung der Art. 90 und 158, Abs. 2, des Bundesgesetzes über die Militär organisation.

(Vom 30. Oktober 1934.,

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Die Art. 90 und 158, Abs. 2, der Militärorganisation vom 12. April 1907 lauteten in ihrer ursprünglichen Fassung wie folgt: Art. 90. Die Bewaffnung und Ausrüstung der Wehrmänner erfolgt in der Hegel durch den Kanton, in dem die Aushebung stattfand. Hat der Wehrmann seit der Aushebung dauernd seinen Wohnsitz gewechselt, so erfolgt die Bewaffnung und Ausrüstung durch den Kanton, in dem er seinen Wohnsitz hat.

Art. 158, Abs. 2. Die Kantone beschaffen nach den vom Bunde aufgestellten Vorschriften die persönliche Ausrüstung der kantonalen und eidgenössischen Truppen.

<· Beide Bestimmungen beschlagen also die Ausrüstung der Wehrmänner; während aber Art. 358, Abs. 2, von der Beschaffung (Anfertigung) der Ausrüstung (Kleider, Gepäck) spricht, betrifft Art. 90 das Verfahren bei der Abgabe der Ausrüstung.

Der Zustand nach der ursprünglichen Fassung der Wehrordnung war somit der folgende: Nach Art. 158 beschafften die Kantone die gesamte persönliche Ausrüstung des Wehrmannes mit Ausnahme der Waffen, die mit dem dazu gehörenden Lederzeug durch den Bund selber geliefert wurden. Nach Art. 90 sodann waren es wiederum die Kantone, die den Mann «ausrüsteten», d. h.

ihm die Bewaffnung, Bekleidung und die übrige Ausrüstung verabfolgten.

Für die Eekruten machte sich die Sache so, dass der Kanton seine Leute am ersten Tag der Bekratenschule in seinem Zeughaus besammelte, sie dort ausrüstete und sodann nach dem Waffenplatz der Bekrutenschule beförderte.

Bundesblatt.

86. Jahrg.

Bd. Ili

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Dort trafen sich die verschiedenen kantonalen Detachemente, nachdem sie also von den Kantonen aus deren Beständen vollständig ausgerüstet worden waren.

Während des Aktivdienstes 1914--1918 wurden die Eeserven des Bundes an Bekleidung, Waffen und Ausrüstung sehr stark geäufnet; es musste daher nach Friedensschluss ein allmählicher Ahbau dieser Vorräte in die Wege geleitet werden, weil diese bei allzu langer Lagerung dem Verderben ausgesetzt waren. Ein Teil der Eeserve sollte daher während der nächsten, dem Aktivdienst folgenden Jahre zur Einkleidung der Eekruten verwendet werden.

Aber diesem Vorhaben stand Art. 158 der Militärorganisation entgegen, weil hier, wie wir oben sahen, die Beschaffung der Ausrüstung durch die Kantone vorgesehen war.

Dieser Widerspruch zwischen den Bestimmungen der Militärorganisation und der Notwendigkeit, die Eeserven des Bundes abzubauen, wurde beseitigt durch den «Bundesbeschluss betreffend die vorübergehende Ausserkraftsetzung des Art. 90 und des Alinea 2 des Art. 158 der Militärorganisation von 1907 und Ersetzung der darin enthaltenen Bestimmungen durch eine abgeänderte Fassung » vom 5. April 1919 (A. S. 35, 259). Danach erhielten die Art. 90 und 158,. Abs. 2, der Militärorganisation folgende Fassung: Art. 90: Die Bekleidung der Eekruten und ihre Ausrüstung mit dem Gepäck erfolgt bis auf weiteres aus den vom Bund zur Verfügung gestellten Eeserven auf den Waffenplätzen.

Die Bewaffnung erfolgt wie bis anhin in der Eegel durch den Kanton, in dem die Aushebung stattfand. Hat der Wehrmann seit der Aushebung dauernd seinen Wohnsitz gewechselt, so erfolgt die Bewaffnung durch den Kanton, in dem er seinen Wohnsitz hat.

Im übrigen ist die Bewaffnung und Ausrüstung der Wehrmänner Sache der Kantone.

Art. 158, Abs. 2: Die Kantone beschaffen bis auf weiteres vorübergehend nach den vom Bund aufgestellten Vorschriften die Kleider (Waffenrock, Hosen und Mütze) nur noch für 50 % der kantonalen und eidgenössischen Truppen. Diese Kleider sind dem Bunde abzuliefern. Die Einkleidung sämtlicherEekruten und ihre Ausrüstung mit dem. Gepäck erfolgt bis auf weiteres aus der Eeserve des Blindes an feldgrauen Kleidern. Die Kantone beschaffen weiterhin nach den vom Bund aufgestellten Vorschriften die übrigen Gegenstände der persönlichen Ausrüstung, die bis auf weiteres an den Bund abzuliefern
Sind.

Durch diesen Bundesbeschluss wurde also zunächst die Beschaffung der Ausrüstung durch die Kantone um die Hälfte herabgesetzt; ferner mussten die von den Kantonen beschafften Kleider dein Bunde abgeliefert werden, die Einkleidung der Eekruten dagegen erfolgte aus der Eoserve des Bundes. Damit war auch eine Änderung des Ausrüstungsverfahrens gegeben: Da die Aus-

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rùstung der Eekruten aus den eidgenössischen Reserven erfolgte, erschien es angezeigt, diese nicht zuerst auf die Kantone zu verteilen, sondern die getarnte Ausrüstung direkt und einheitlich auf dem Waffenplatz der Eekrutenpchule durchzuführen.

In der Botschaft vom 18. Februar 1919 zum oben erwähnten Bundesbeschluss vom 5. April 1919 wurde über dessen Gültigkeitsdauer folgendes ausgeführt : Was nun die Dauer der vorübergehenden Ausserkraftsetzung des Art. 90 und des Alinea 2 des Art. 158 M.O. und deren Ersetzung durch die vorgeschlagene neue Fassung anbetrifft, so ist zu bemerken, dass sich dieselbe danach richten wird, auf welches Niveau die allgemeine Eeserve an feldgrauen Kleidern im Sinne von Alinea 8 des Art. 158 M. 0. herabgedrückt werden soll. Wir rechnen mit vier bis sieben Jahren, es hängt dies auch von der Zahl der .zukünftig zur Aushebung gelangenden Eekruten ab.

Seither sind 15 Jahre verstrichen und immer noch gilt der als vorübergehende Massnahme gedachte Bundesbeschluss vom 5. April 1919. Heute ist nun aber der Stand der Bekleidungsreserven derart, dass daraus nicht mehr geschöpft werden darf zur Ausrüstung der Eekruten. Die Bücksicht auf unsere militärische Bereitschaft verbietet weitere Entnahme aus den Eeserven ohne gleichzeitigen Ersatz. Nach den Kriegserfahrungen sollten in den Eeserven für jeden Mann des Auszuges ein Waffenrock und zwei Paar Hosen liegen, wobei diese Eeserven dann auch für Landwehr und Landsturm herangezogen werden könnten. Diese Bestände sind heute bei weitem nicht mehr vorhanden, nicht einmal mehr in dem Umfange, wie in der Verordnung vom 29. Juli 1910 über die Mannschaftsausrüstung ·-- also einer Vorkriegsverordnung -- vorgesehen ist : An Waffenröcken auf je zwei Mann des Auszuges und der Landwehr ein Stück, an Hosen auf jeden Mann ein Stück. Heute erreichen die Bestände der Eeserve an Waffenröcken bloss etwa 85 %, an Hosen rund 60 % dieses bescheiden berechneten Bedarfes. Dabei sind die auf Notstandskredite bewilligten Anschaffungen eingerechnet. Der Grund dieser ausserordentlich starken Beanspruchung der Eeserven lag wesentlich im Bestreben, dem Postulat der eidgenössischen Eäte betreffend Beschränkung der Militärkredite auf 85 Millionen nachzukommen.

Es ist heute höchste Zeit, dass zur Ausrüstung der Eekruten nicht mehr aus den Eeserven geschöpft,
dass vielmehr die gesamte Eekrutenausrüstung jedes Jahr neu beschafft wird, bis die Eeserven des Bundes den erforderlichen Bestand wieder erreicht haben. Damit stimmt auch der Wunsch der kantonalen Militärdirektoren überein, es möchte Art. 158, Abs. 2, der Militärorganisation wieder in seiner ursprünglichen Fassung in Kraft gesetzt werden. Danach wurden also zukünftig die Kantone wieder in vollem Umfange für die Beschaffung der persönlichen Ausrüstung ihrer Truppen zu sorgen haben. Stimmen wir zwar diesem Grundsatz zu, so muss doch auch in Zukunft ein gewisser Umsatz der Eeserven ermöglicht werden, weil die Ausrüstungsstücke infolge

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des langen Lagerns sonst Schaden nehmen würden. Das ist so zu erreichen, dass die Kantone die von ihnen beschafften Ausrüstungen in die Eeserven des Bundes abliefern und von diesen Eeserven stets wieder die ältesten Vorräte für die Einkleidung der Eekruten benützt werden. Damit dann nicht wieder, wie bei der Kriegsmobilmachung im August 1914. in der Kriegsreserve nur Uniformstücke kleiner Grössennummem vorhanden sind, welche sich für einen Nachschub an die Armee nicht eignen, nauss der Bund in seinen Weisungen an die Kantone für die Beschaffung der persönlichen Ausrüstung die zu beschaffende Grössenzusammenstellung festsetzen. Es müssen nämlich mit Eücksicht auf die EeserVen grössere Uniformst note beschafft werden, als dies für die Ausrüstung der Eekruten notwendig wäre, wobei dann beim Umsatz der Eeserve durch die Abgabe an die Eekruten ein Teil dieser Uniformen mit gewissen Kosten wieder wird abgeändert werden müssen. Es ist ausgeschlossen, um eine solche Massnahme herumzukommen, wenn wir eine den Ansprüchen der Armee im Kriegsmobilmachungsfalle entsprechende Eeserve bereit halten wollen.

Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass das Gebot der gleichmässigen Beschaffung und auch der Wirtschaftlichkeit die ausnahmsweise Beschaffung gewisser Ausrüstungsgegenstände durch den Bund nötig macht, so z. B. die Stahlhelme, die Feldmützen der Motorwagentruppe, die Ledergamaschen und Lederstulpen, die Eahmentaschen für Badfahrer, die Sporren usw. Deshalb geben -wir bei der Neufassung von Art. 158, Abs. 2. der Militärorganisation dem Bundesrat die Ermächtigung, gewisse Gegenstände, insbesondere fabrikmässig herzustellende, vom Bund beschaffen zu lassen.

Da das Kriegsnaaterialbudget für das Jahr 1935 bereits am 15. Juni 1934 von der Bundesversammlung angenommen worden ist, ist der neue Art. 158 der Militärorganisation erstmals auf die gemäss Kriegsmaterialbudget 1936 zu beschaffende Bekrutenausrüstung anwendbar.

Mit Bezug auf Art. 90 der Militärorgauisation schlagen wir Ihnen vor, die Ausrüstung der Eekruten durch die Waffenplatzzeughäuser beizubehalten und auch noch die Bewaffnung durch diese Zeughäuser festzulegen. Es wird das schon seit Jahren so gehandhabt und es hat sich dieses vereinfachte Verfahren sehr bewährt. Durch die Einkleidung und Ausrüstung der Eekruten im Waifenplatzzeughaus wird Zeit gewonnen
für die Ausbildung, weshalb auch die Instruktionsoffiziere diesem System den Vorzug geben. Ein grosser Vorteil dieser Massnahme hegt auch darin, dass ein allfälliger Austausch nicht passender Ausrüstungsgegenstände ohne grosse Schreibereien mit dem Aushebungskanton wiederum durch das Waffenplatzzeughaus erfolgen kann.

Es ist dies besonders fühlbar bei Schulen der Spezialwaffen, wo der Schulkommandant nach dem alten Eechtszustand mit fast allen kantonalen Zeughäusern verkehren nrusste.

Selbstverständlich ändert diese Art der Einkleidung unserer Eekruten nichts an dem. Grundsatze, dass jeder Kanton nach wie vor für die Eetablierung und die Wiederausrüstung aller übrigen Wehrmänner zu sorgen hat, deren Einteilungskanton er ist.

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In formeller Hinsicht muss, da einzelne Bestimmungen der Militärorganisation von 1907 eine neue Fassung erhalten sollen, für diese Neuordnung die Form eines Bundesgesetzes gewählt werden.

Indem, wir Sie ersuchen, dein nachstehenden Entwurf eines Bundesgesetzes Ihre Zustimmung zu erteilen, benutzen wir den Anlass, um Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 80. Oktober 1934.

Im Namen des Schweiz. Bundesrate?,, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Pilet-Golaz.

Der Bundeskanzler:

G. Bovet.

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(Entwurf.)

Bundesgesetz über

die Abänderung des Bundesgesetzes vom 12. Aprii 1907 betreffend die Militärorganisation.

(Ausrüstung der Wehrmänner.)

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 30. Oktober 1934, beschliesst :

Art. 1.

Die durch Bundesbeschluss vom 5. April 1919 *) vorübergehend abgeänderten Art. 90 und 158, Abs. 2, des Bundesgesetzes betreffend die Militärorganisation sind aufgehoben und diu'ch folgende Bestimmungen ersetzt: Art. 90. Die Bewaffnung und Ausrüstung der Eekruten erfolgt aus den vom Bund zur Arerf ügung gestellten Beständen auf den Waffenplätzen durch die Waffenplatzzeughäuser.

Irn übrigen ist die Bewaffnung und Ausrüstung der Wehrmänner Sache der Kantone.

Art. 158, Abs. 2. Die Kantone beschaffen nach den vom Bunde aufgestellten Yorschritten die persönliche Ausrüstung der kantonalen und eidgenössischen Truppen, mit Ausnahme der vom Bundesrat zu bestimmenden Gegenstände, insbesondere von solchen, die fabrikmässig hergestellt werden.

Die von den Ivantonen beschaffte persönliche Ausrüstung ist dem Bund in seine Reserve abzuliefern; dieser stellt dagegen aus der Reserve die für die Ausrüstung der Eekruten nötigen Ausrüstungsgegenstände zur Verfügung.

Art. 2.

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Er erlässt die nötigen Vollziehungsvorschriften.

*) A. S. 35, 259.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Abänderung der Art. 90 und 158, Abs. 2, des Bundesgesetzes über die Militärorganisation. (Vom 30. Oktober 1934.)

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31.10.1934

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