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Bundesblatt

86. Jahrgang.

Bern, den 20. Juni 1934.

Band II.

Erscheint wöchentlich. Preis SO Franken int Jahr, 10 Franken im Halbjahr, zuzüglich Hochnähme- and Postbestellungsgebühr.

Einrückungsgebühr : 50 Rappen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an Stämpfli * Cie. in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über den unerlaubten Wettbewerb.

(Vom 11. Juni 1934.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen den Entwurf eines Bundesgesetzes über den unerlaubten Wettbewerb mit folgender Botschaft vorzulegen.

A. Entstehungsgeschichte.

Nachdem durch Aufnahme eines Art. 34ter in die Bundesverfassung dem Bunde die Befugnis verliehen worden war, «auf dem Gebiete des Gewerbewesens einheitliche Bestimmungen aufzustellen», wurde im November 1908 in einer Konferenz der grossen wirtschaftlichen Verbände unter Leitung des damaligen eidgenössischen Industriedepartements ein Programm für die Gesetzgebung auf Grund des neuen Verfassungsartikels aufgestellt. Dieses Programm sah vor, dass von einer allumfassenden gesetzlichen Regelung des Gewerbewesens Umgang zu nehmen und der Weg der Einzelgesetzgebung zu betreten sei, wobei als Gegenstände der ersten Gesetzgebung bezeichnet wurden: der Schutz des Gewerbebetriebes (unlauterer Wettbewerb, Ausverkauf, Abzahlungsgeschäfte, Hausierwesen), ferner das Lehrlingswesen und die berufliche Fortbildung sowie der Arbeiterschutz im Gewerbe. Auf Grund dieses Programms wurden die Vorarbeiten an die Hand genommen. Herr Prof. von Salis wurde mit der Ausarbeitung der Gesetze beauftragt, und an die Verbände erging die Einladung, ihre Postulate auf diesen Gebieten dem Departement zur Kenntnis zu bringen.

Von den Eingaben, die sich mit dem Schütze des Gewerbebetriebes befassten, sind insbesondere hervorzuheben: verschiedene vom Vorort des Schweizerischen Handels- und Industrievereins in seiner Eingabe vom 5. August 1909 zusammengestellte Äusserungen der ihm angeschlossenen Organisationen, insbesondere der kantonal-bernischen Handels- und Gewerbekammer, sodann der Gesetzesentwurf des Schweizerischen Arbeiterbundes «betreffend den unlauBundesblatt. 86. Jahrg. Bd. II.

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514 tern Wettbewerb», enthalten in der gedruckten Eingabe vom 6. Juni 1911 «betreffend den unlautern Wettbewerb und die Eegelung des Lehrlingswesens», ferner die Eingabe des Verbandes reisender Kaufleute der Schweiz vom 25. März 1918, vor allem aber der Entwurf des Schweizerischen Gewerbeverbandes vom Jahre 1911 «betreffend Schutz des Gewerbebetriebes». Dieser vom damaligen Sekretär des Verbandes, Herrn Dr. Volmar, ausgearbeitete Entwurf enthielt Vorschriften gegen unlautern Wettbewerb, Kreditschädigung und Kreditgefährdung und zum Schütze des Geschäftsgeheimnisses, gegen unlauteres Geschäftsgebaren, insbesondere gegen Schwindelreklame und Kundenfang, gegen Schmiergelder und Preisunterbietungen, zur Einschränkung des Hausierwesens und der Abzahlungsgeschäfte und gegen Auswüchse bei Ausverkäufen.

In einer späteren Eingabe vom 11. Juli 1921 teilte der Gewerbeverband mit, dass er diesen Entwurf nicht mehr in vollem Umfange aufrecht erhalte, und verwies auf die Beschlüsse der Jahresversammlung von 1921 in Chur, wo die «Materien, die im Bundesgesetz zur Förderung der Gewerbe zu ordnen sind», programmatisch zusammengestellt worden waren.

Infolge des Krieges trat in der Ausarbeitung der Gewerbegesetzgebung eine erhebliche Verzögerung ein, und ausserdem musste Herr Prof. von Salis wegen anderweitiger Inanspruchnahme die Ausführung des ihm erteilten Auftrages verschieben und schliesslich ganz aufgeben. Als dann das eidgenössische Arbeitsamt die Sache an die Hand nahm, war das Material durch die kriegs- und nachkriegszeitlichen Umwälzungen zum Teil bereits wieder veraltet. Nur für die Eegelung der beruflichen Ausbildung schienen die erforderlichen Grundlagen vorhanden zu sein, weshalb .man sich entschloss, diesen Teil der Gewerbegesetzgebung vorweg zu nehmen. Er hat durch das Bundesgesetz über die berufliche Ausbildung vom 26. Juni 1980 seine Erledigung gefunden. Um aber auch auf dem Gebiete «der Förderung der Gewerbe» das Material zu vervollständigen, wurden die grossen Landesverbände vom eidgenössischen Arbeitsamt durch Zuschriften vom 5. März 1924 eingeladen, ihre Vorschläge bekannt zu geben und insbesondere mitzuteilen, was an früheren Forderungen aufrecht erhalten und was fallen gelassen werde.

Die Arbeitnehmerorganisationen stellten sich im allgemeinen auf den Standpunkt, dass sie an diesem Teil
der Gewerbegesetzgebung kein erhebliches direktes Interesse hätten, und es sind denn auch von dieser Seite keine Vorschläge eingereicht worden. Der Gewerkschaftsbund wies mit Schreiben vom 19. April 1924 lediglich darauf hin, dass nach übereinstimmender Meinung der ihm angeschlossenen Verbände die Gewerbegesetzgebung mit Ausnahme des Teiles über die Berufsbildung in einem Guss erledigt, also insbesondere auch der Aibeiterschutz in den Gewerben gleichzeitig mit dem Schutz des Gewerbes geregelt werden sollte. Auch der Zentralverband schweizerischer Arbeitgeberorganisationen verzichtete auf die Anbringung von Wünschen unter Hinweis darauf, dass der Abschnitt Schutz und Förderung des Gewerbes nicht in seinen Tätigkeitsbereich, sondern in denjenigen des Handels- und Industrievereins falle. Dieser überliess indessen seinerseits den Vortritt dem Schweizerischen

515 Gewerbeverband, indem er geltend machte, dass es mehr in seiner Bolle liege, gegenüber ausgearbeiteten Entwürfen Stellung zu nehmen, als von vornherein richtunggebend auf die künftige Gewerbegesetzgebung einwirken zu wollen.

Der Schweizerische Gewerbeverband hielt an den an der Jahresversammlung in Ghur zum Beschlüsse erhobenen «Materien» fest und verwies im übrigen auf den bernischen Entwurf vom Jahre 1922 zu einem Gesetz über Handel und Gewerbe und das waadtländische Gesetz über die Handelspolizei vom Jahre 1920, die nach Ansicht des Gewerbeverbandes auch für die auf eidgenössischem Boden zu erlassende Eegelung als Grundlage dienen konnten.

Die Weiterführung der Vorarbeiten wurde nunmehr Herrn Prof. Germann übertragen, der in einem im Jahre 1927 erschienenen Gutachten zum ganzen Fragenkomplex einlässlich Stellung nahm, Grundlage seiner Untersuchungen bildeten in erster Linie die «Materien» des Schweizerischen Gewerbeverbandes.

In Diskussion standen folgende Punkte : Erlass von Kontrollbestimmungen für die Geschäfte (Eintragung auf der Gemeindeschreiberei, genaue Bezeichnung des Geschäftsinhabers, der Geschäftsräume usw.), Einführung von Eähigkeitsausweisen, Schutz des Meistertitels, Einführung von Gewerbescheinen für gewisse Anstalten und Anlagen aus Gründen der Gesundheit, Feuersicherheit usw., Bekämpfung des unlautern Geschäftsgebarens und des unlautern Wettbewerbes, Einschränkung des Hausierhandels und der Wanderlager, Einführung der Bewilligungspflicht und einer Kontrolle für Abzahlungsgeschäfte, Erlass von Vorschriften über die Ausverkäufe, Einschränkung von Aufführungen und Schaustellungen und Einführung der Bedürfnisklausel für Kinos, Beschränkung der Automaten, Eegelung des Marktverkehrs und Kontrolle der Pfandleihanstalton, des Trödlergewerbes, der Stellenvermittlung und der Sparkassen, Erlass eines Spezialgesetzes über das Hotel- und Wirtschaftsguwerbe und schliesslich Einräumung eines gesetzlichen Mitspracherechtes an die Berufsverbände in den ihren Beruf betreffenden Fragen, insbesondere auch im Submissionswesen.

Das Gutachten kam unter eingehender Begründung zum Ergebnis, dass die Verwirklichung dieser Postulate, soweit ihnen nicht sachliche Bedenken entgegenstünden, zum grossen Teil den Kantonen überlassen werden sollte und dass von denjenigen, deren Verwirklichung durch
die Bundesgesetzgebung grundsätzlich gerechtfertigt erscheine, nur zwei hiefür unmittelbar geeignet seien: Massnahmen gegen den unlautern Wettbewerb mit Einschluss von subsidiären Vorschriften über die Ausverkäufe und Schutz des Meistertitels.

Darüber wurden von Herrn Prof. Germann Gesetzesentwür-fe mit Motiven ausgearbeitet, die im Gutachten enthalten sind. Die Vorschläge betreffend Schutz des Meistertitels fanden Aufnahme im Bundesgesetz über die berufliche Ausbildung, so dass in der Folge nur noch die Frage des unlautern Wettbewerbes in Diskussion blieb.

Der Vorentwurf des Herrn Prof. Germann wurde Gegenstand zahlreicher Besprechungen in den interessierten Kreisen sowie von Eingaben an die zuständigen Bundesbehörden. Im allgemeinen wurde das Ergebnis des Gutachtens

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gebilligt und insbesondere auch, mit wenig Ausnahmen, die Wünschbarkeit einer bundesgesetzlichen Kegelung auf dem Gebiete des unlautern Wettbewerbes bejaht, Ausserdem wurde von verschiedener Seite auch in bezug auf die Ausverkäufe im Gegensatz zum Gutachten, das lediglich subsidiäre Vorschriften für diejenigen Kantone vorsah, die nicht selbst darüber Bestimmungen erlassen hatten, eine einheitliche, für alle Kantone zwingend geltende bundesgesetzliche Begelung gewünscht.

Im Mai 1930 erstattete Herr Prof. Germann ein Ergänzungsgutachten, in welchem er zu den eingereichten Vernehmlassungen Stellung nahm und den verschiedenen Abänderungs- und Ergänzungsanträgen, soweit sie begründet erschienen, durch teilweise Umarbeitung seines ersten Vorentwurfes Eechnung trug. Noch im gleichen Jahre ernannte das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement eine Expertenkommission mit folgender Zusammensetzung: Vorsitzender: 1. Fürsprech H. Pf ister, Direktor der Schweizerischen Mobiliarversicherungsgesellschaft, Bern, Mitglieder : 2. Dr. P. Bolla, Bundesrichter, Lausanne.

3. Dr. Kühn, Chef der Justizabteilung des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements, Bern.

4. Fürsprech Kraft, Direktor des eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum, Bern.

5. Prof. Dr. 0. A. Germann, Basel, 6. Dr. Hulftegger, I. Sekretär des Vorortes des Schweizerischen Handelsund Industrie Vereins, Zürich.

7. Dr. Cagianut, Präsident des Schweizerischen Baumeisterverbandes, Zürich.

8. Dr. Jaccard, Sekretär des Schweizerischen Gewerbeverbandes, Bern.

9. E. Jouvet, Secrétaire général de la Chambre de commerce, Genève.

10. Dr. H. P. Zschokke, Advokat, Basel.

11. Dr. Vischer, Schweizerische Bankiervereinigung, Basel.

12. Dr. A. Ackermann, Eedaktor, Luzern.

13. Dr. E. Steinmann, Journalist, Bern.

14. Dr. Auer, Sekretär des Schweizerischen Zeitungsverlegervereins, Zürich.

15. F. L, Colomb, Directeur de la Fédération suisse des associations de fabricants d'horlogerie, Bienne.

16. Oberrichter Lang, Zürich.

17. Leo Fritzsche, Chef der Zentralverwaltung des Schweizerischen Kaufmännischen Vereins, Zürich.

Sekretär: 18. Fürsprech "W. Hauser, Bern.

brç Den letzten Sitzungen der Kommission wohnte auch Herr Fürsprech PAEenggli, Direktor des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit, bei.

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Den Beratungen wurde zugrundegelegt der Gesetzesentwurf dee Herrn Prof. Germann. Die Expertenkommission hat in 3 Sitzungen 1980/31 ihre Arbeiten durchgeführt und einen neuen Entwurf ausgearbeitet, der, wenn er auch in den Grundzügen demjenigen des Herrn Prof. Germann entsprach, doch verschiedene nicht unwesentliche Neuerungen auf wies.

Der Entwurf der Expertenkommission wurde im Juni 1933 vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit mit Erläuterungen in deutscher und französischer Sprache veröffentlicht und den Kantonen und interessierten Verbänden zur Stellungnahme unterbreitet. Auch diesmal liefen bis Ende des Jahres zahlreiche Eingaben ein, welche sich ausnahmslos grundsätzlich für den Erlass des in Aussicht genommenen Gesetzes aussprachen. Die zu den einzelnen Bestimmungen gestellten Abänderungsvorschläge wurden einer eingehenden Prüfung unterzogen und, soweit angängig, berücksichtigt. Wesentliche Änderungen erwiesen sich nicht als notwendig, so dass der vorliegende Entwurf im grossen und ganzen mit demjenigen der Expertenkommission übereinstimmt.

B. Notwendigkeit eines Bondesgesetzes.

Seitens der interessierten Kreise wird schon seit Jahren -- die bezüglichen Bestrebungen gehen teilweise bis auf das Jahr 1900 und noch weiter zurück -- der Erlass eines Spezialgesetzes über den unerlaubten Wettbewerb verlangt, und nach unsern Wahrnehmungen bestehen unter ihnen auch im gegenwärtigen Zeitpunkt in dieser Beziehung keine Meinungsverschiedenheiten. Sowohl in der Expertenkommission als auch in den zum Entwurfe der Expertenkommission eingelaufenen Vernehmlassungen sind, wie schon erwähnt, gegen die bundesgesetzliche Eegelung als solche, von keiner Seite grundsätzliche Einwendungen erhoben worden, sie wurde gegenteils vielfach begrüsst und als dringend notwendig bezeichnet. Im Parlament haben diese Bestrebungen im vergangenen Jahr ihr Echo gefunden in den Postulaten Amstalden und Joss.

Durch das Postulat Amstalden, vom Ständerat angenommen am 8. Juni 1933 1), wird der Bundesrat eingeladen zu prüfen, «ob nicht in Anwendung und Ausführung des Art. 34ter der Bundesverfassung zum Schütze und zur Förderung des selbständig erwerbenden Mittelstandes gesetzliche Vorschriften aufzustellen und den eidgenössischen Eäten zur Behandlung zuzuleiten seien. Die gewünschten Vorschriften sollen sich insbesondere auf folgende Schutzmassnahmen erstrecken : ... 2. Bekämpfung des widerrechtlichen und unlautern Wettbewerbs in allen seinen Formen zum Schaden der Konkurrenten sowie die Wahrung der ethischen Güter im Gewerbe und Schutz der berechtigten Interessen der andern Stände, z. B. auch der Kundschaft». Das Postulat Joss, das im Nationalrat am 14, Juni 1983 zur Annahme gelangte 3), lautet: « . . .Der Bundesrat wird deshalb ersucht zu prüfen, ob nicht die nötigen Massnahmen zur Erhaltung des ») Sten. Bull. St. E., 1933, S. 163 ff.

s ) Sten. Bull. N. B-, 1933, S. 314 ff.

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gewerblichen Mittelstandes zu treffen seien. Wir denken uns insbesondere ., .3. Förderung der Gesetzgebung über die Arbeit in den Gewerben und gegen den unlautern Wettbewerb».

Nach geltendem Becht beruht der zivilrechtliche Schutz gegen den unerlaubten Wettbewerb in erster Linie auf Art. 48 OE. Dazu kommen einerseits Art. 41 OB über die Haftung aus unerlaubter Handlung und Art. 28 2GB und Art. 49 OB über den Schutz der Persönlichkeit, andererseits die speziellen Bestimmungen des Obligationenrechts über die Gesehäftsfirmen (Art. 865 ff.) sowie die Spezialgesetze über den gewerblichen Bechtsschutz -- Bundesgesetze über den Schutz der Fabrik- und Handelsmarken, der Herkunftsbezeichnungen von Waren und der gewerblichen Auszeichnungen, vom 26. September 1890 und 21. Dezember 1928, über gewerbliche Muster und Modelle, vom 80. März 1900 und 21. Dezember 1928, über Erfindungspatente, vom 21. Juni 1907 und 21. Dezember 1928, und über das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst, vom 7. Dezember 1922 --- welche in einem gewissen Sinne als Ergänzung neben die gemeinrechtlichen Bestimmungen über Haftung aus unerlaubter Handlung und insbesondere über den unerlaubten Wettbewerb treten. Art. 48 OB hat folgenden Wortlaut: «Wer durch unwahre Auskündung oder andere, Treu und Glauben verletzende Veranstaltungen in seiner Geschäftskundschaft beeinträchtigt oder in deren Besitz bedroht wird, kann die Einstellung dieses Geschäftsgebarens und im Falle des Verschuldens Ersatz des Schadens verlangen».

Diese Bestimmung genügt in verschiedener Hinsicht nicht völlig. Es sei hier lediglich darauf hingewiesen, dass Art. 48 OB den Begriff des unlautern Wettbewerbs auf die Beeinträchtigung der K u n d s c h a f t beschränkt, die Erschütterung des Kredites und die Schädigung oder Gefährdung der übrigen Grundlagen der Wettbewerbsfähigkeit wie beispielsweise der Bezugsquellen also nicht umfasst, und dass auch die vorgesehenen Bechtsf olgen ·-- Anspruch auf Einstellung des Geschäftsgebarens und bei Verschulden Anspruch auf Schadenersatz -- nicht allen Fällen gerecht zu werden vermögen. Beispielsweise ist ein Anspruch auf Feststellung der Widerrechtlichkeit einer Wettbewerbshandlung im Gesetz überhaupt nicht vorgesehen und der Anspruch auf Beseitigung der Wirkungen einer bereits abgeschlossenen Störungshandlung kann nur als
Schadenersatz- oder Genugtuungsanspruch geltend gemacht werden und ist somit an den Nachweis eines Verschuldens des Beklagten gebunden. Wohl ist richtig, dass die Gerichtspraxis unter Führung des Bundesgerichts die bestehenden Lücken zum Teil ausgefüllt hat. So ist die Feststellungsklage trotz Fehlens einer gesetzlichen Begelung unter gewissen Einschränkungen zugelassen worden. Allein es ist eben doch nicht das Gesetz selber, sondern nur die -- dem Geschäftsmann in der Begel nicht bekannte -- Praxis, die diesen weitergehenden Schutz gewährt.

Noch in höherem M asse als auf dem Gebiete des zivilrechtlichen, bestehen Mängel auf dem Gebiete des strafrechtlichen Schutzes. Dieser beruht zurzeit, abgesehen von den Strafbestimmungen in den Spezialgesetzen über den ge-

519 werblichen Rechtsschutz, auf der kantonalen Gesetzgebung, insbesondere auf den kantonalen Handelspolizeigesetzen, die jedoch im allgemeinen des innern Zusammenhanges mit den bezüglichen zivilrechtlichen Vorschriften des Bundes ermangeln und ausserdem auch unter sich recht erhebliche Verschiedenheiten aufweisen. Der letztere Umstand macht sich besonders bei jenen immer zahlreicher werdenden Geschäftsbetrieben unangenehm fühlbar, die sich über das Gebiet verschiedener Kantone erstrecken. Unseres Erachtens mit Recht ist ferner von beteiligten Kreisen darauf hinge-wiesen worden, dass unredliche Gewerbetreibende, wollte ein Kanton vereinzelt vorgehen, einfach in einen andern Kanton mit weniger strengen Vorschriften ziehen und von dort aus ihre Tätigkeit fortsetzen könnten. Die Konkurrenz ist mehr und mehr interkantonal geworden, so dass sich eine bundesgesetzliche Ordnung auch des strafrechtlichen Schutzes aufdrängt. Übrigens sind denn auch in den Entwurf des Bundesrates vom 28. Juli 1918 zu einem schweizerischen Strafgesetzbuch in den Art, 187, 188 und 139 Strafbestimmungen über die Kreditschädigung, den uulautern Wettbewerb und die Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses aufgenommen worden, aber der Ständerat hat die zwei letztgenannten Artikel gestrichen, in der Meinung, dass diese Tatbestände richtiger in ein Spezialgesetz über den unerlaubten Wettbewerb gehörten 1). Die Kommission des Nationalrates beschloss, an den in Frage stehenden Bestimmungen festzuhalten, jedoch nur, damit die Differenz bestehen bleibt und bei der endgültigen Erledigung darauf Eücksicht genommen werden kann, ob das Wettbewerbsgesetz zustande kommt 2).

Als weiterer Grund, der für den Erlass eines Bundesgesetzes spricht, ist das Fehlen einheitlicher Vorschriften über vorsorgliche Massnahmen zu erwähnen. Die Spezialgesetze über den gewerblichen Rechtsschutz enthalten bereits entsprechende Bestimmungen, aber auf dem Gebiete des unerlaubten Wettbewerbs, wo sie mindestens ebenso notwendig wären, ist eine bundesgesetzliche Grundlage nicht vorhanden. Vorsorgliche Massnahmen sind nur zulässig, wenn sie im kantonalen Prozessrecht vorgesehen sind, was bei den einen Kantonen der Fall ist, bei andern aber nicht. Jedenfalls sind die bezüglichen Vorschriften sehr verschieden und vermögen vielfach einen genügenden Schutz
nicht zu gewähren.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die rechtlichen Grundlagen für ein wirksames Vorgehen gegen den unerlaubten Wettbewerb nach geltendem Recht nur teilweise vorhanden sind. In zutreffender Weise ist von interessierten Kreisen darauf hingewiesen worden, dass auf dem Gebiete des unerlaubten Wettbewerbs nur ein für das ganze Gebiet der Schweiz geltendes Bundesgesetz von wirklichem Nutzen sein kann, durch welches die Ungleichheiten zwischen den Kantonen sowie die Kollisionen zwischen eidgenössischem und kantonalem Recht beseitigt werden. Und zwar ist erforderlich ein Gesetz, ') Sten. Bull. St, B., Bd. 41, S. 519 f.

|) Prot. der Sitzungen vom 7.--10. Nov. 1932 in Zürich und vom 20,--24. Pebrw 1933 in Arosa.

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das nach einheitlichen Richtlinien sowohl den strafrechtlichen als auch den zivilrechtlichen Schutz mit Einschluss der vorsorglichen Massnahmen umfasst.

Endlich empfiehlt sich der Erlass eines Bundesgesetzes auch mit Rücksicht auf die internationalen Verpflichtungen. Die Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schütze des gewerblichen Eigentums, revidiert in Brüssel am 14. Dezember 1900, in Washington am 2. Juni 1911 und Im Haag am 6. November 1925 1), enthält in Art. 10W9 folgende Bestimmung: «Die vertragschliessenden Länder sind gehalten, den Verbandsangehörigen einen wirksamen Schutz gegen unlautern Wettbewerb zu sichern.

Als unlauterer Wettbewerb gilt jede Wettbewerbshandlung, welche gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel verstösst.

Es sollen namentlich untersagt werden: 1. alle Handlungen, die geeignet sind, durch irgendein Mittel eine Verwechslung mit den Erzeugnissen eines Konkurrenten hervorzurufen; 2. falsche Angaben im Geschäftsverkehr, die geeignet sind, die Erzeugnisse eines Konkurrenten herabzusetzen.» Nun kann allerdings nicht etwa geltend gemacht werden, dass. die gegenwärtige schweizerische Gesetzgebung dieser Bestimmung in irgendeiner Beziehung nicht völlig genüge. Dagegen wurde an der Haager Konferenz vom Jahre 1925 u. a. der Antrag gestellt, ausdrücklich auch s t r a f r e c h t l i c h e Sanktionen zu verlangen. Dieser Antrag vermochte zwar nicht durchzudringeii, hat aber doch gezeigt, dass auch auf diesem Gebiete, wo die jetzige kantonale Regelung kaum als genügend erachtet werden könnte, Bestrebungen nach einer internationalen Begelung bestehen. Jedenfalls kann der Bund die Einhaltung der in Frage stehenden Verpflichtungen dann um so besser gewährleisten, wenn ein eigentliches Wettbewerbsgesetz besteht.

In diesem Zusammenhange sei darauf hingewiesen, dass eine Beihe anderer Staaten ebenfalls Spezialgesetze über den unerlaubten Wettbewerb besitzen.

Voran ging Deutschland mit einem Wettbewerbsgesetz vom Jahre 1896, welches allerdings den Nachteil hatte, dass es völlig kasuistisch gefasst war.

Im neuen Gesetz vom 7. Juni 1909 wurde dann, abgesehen von verschiedenen andern Abänderungen, eine Generalklausel an die Spitze gesetzt. Es gewährt einen zivil- und strafrechtlichen Schutz und enthält auch Bestimmungen über einstweilige Verfügungen. In
jüngster Zeit sind durch Notverordnungen verschiedene Neuerungen eingeführt worden, so insbesondere in bezug auf das Zugabe- und Ausverkaufswesen. Dem Beispiele Deutschlands folgend, haben sodann in den Jahren 1919--1927 rasch hintereinander die nordischen Länder, Österreich, Ungarn, Polen und die Tschechoslowakei besondere Wettbewerbsgesetze erlassen. Das schwedische Gesetz enthält allerdings nur Bestimmungen gegen einzelne Formen unlautern Wettbewerbs, wogegen das norwegische, dänische, polnische und. tschechoslowakische Gesetz eine allgemeine Regelung ') A. S. 45, 241 ff.

521 gebracht haben. Das österreichische Bundesgesetz vom 26. September 1923 gegen den unlautern Wettbewerb ist eng an das deutsche Vorbild angelehnt, enthält aber verschiedene Zusätze und Verbesserungen.

Im Gegensatz zu dieser Gruppe von Staaten bestehen in den angelsächsischen und romanischen Ländern -- abgesehen von Spezialgesetzen über Fabrik- und Handelsmarken, Muster und Modelle, Erfindungspatente usw. -- keine Sonderbestimmungen über den unlautern Wettbewerb. Trotzdem wird auch in diesen Ländern schon lange ein weitgehender zivilrechtlicher Schutz gewährt, in England nach Common Law, in Frankreich gestützt auf Art. 1882 und 1383 C. c., die Art. 41 unseres OR entsprechen, und ähnlich verhält es sich auch in Belgien.

C. Richtlinien des Entwurfs.

I.

Zweck des Gesetzes ist es, Schutz gegen unerlaubten Wettbewerb zu gewähren. Bewusst beschränkt sich der Entwurf grundsätzlich auf die Regelung des Wettbewerbs, und zwar sieht er mit einer noch zu besprechenden Ausnahme --- im Gegensatz zu geltenden kantonalen Gesetzen -- nicht eine polizeiliche Regelung vor, sondern vor allem zivilrechtliche Ansprüche gegenüber demjenigen, der unerlaubte Wettbewerbshandlungen begeht, ergänzt durch strafrechtliche Sanktionen. Der Entwurf geht von dem Gedanken aus, dass der Staat nicht von sich aus intervenieren soll, sondern nur dann und insoweit, als es von den Beteiligten verlangt wird. Das Schwergewicht liegt auf dem zivilrechtlichen Schutz und soweit Strafsanktionen vorgesehen sind, treten sie nur auf Antrag eines Klageberechtigten ein. Bei dieser Regelung, die ausschliessh'ch auf die Initiative der Beteiligten abstellt, könnte allerdings eine gewisse Gefahr darin erblickt werden, dass in vielen Fällen unerlaubten Wettbewerbs eine Klage unterbleibt, weil der Verletzte das Prozessrisiko scheut oder das Odium des Angreifers nicht auf sich nehmen will, insbesondere dann, wenn sich die unerlaubte Wettbewerbshandlung nicht unmittelbar gegen ihn richtet. Hier sollen nun aber die Beruf s ve r band e in die Lücke treten, denen innerhalb gewisser Grenzen sowohl die Aktivlegitimation zur Zivilklage als auch zur Stellung des Strafantrages eingeräumt ist (Art. 4 und 20).

Von verschiedenen Seiten ist befürwortet worden, im vorliegenden Entwurf auch das unlautere Geschäftsgebaren zu regeln, also Vorschriften zum Schütze der Kundschaft vor Übervorteilung aufzustellen. Es scheint uns indessen richtiger zu sein, hievon abzusehen. Die zivilrechtlichen Beziehungen zwischen dem Geschäftsmann und dem durch unlauteres Geschäftsgebaren geschädigten Kunden sind im Obligationenrecht geordnet. Bei einem Kaufvertrag z. B. können die Bestimmungen über Gewährleistung wegen Mängel der Kaufsache (Art. 197 0 R) und bei allen Vertragsarten ausserdem die Bestimmungen über Mängel des Vertragsabschlusses wegen Irrtums oder absichtlicher Täuschung (Art. 23 ff. OR) in Frage kommen. Ein Grund, die

522 im Obligationenrecht getroffene Ordnung mit Bücksicht auf das unlautere Geschäftsgebaren in irgendeiner Hinsicht abzuändern oder zu ergänzen, besteht unseres Erachtens nicht. Es kämen somit lediglich Strafbestimmungen in Betracht, insbesondere mit Strafsanktionen verbundene Polizeivorschriften präventiven Charakters, durch welche gewisse Voraussetzungen des reellen Geschäftsverkehrs sichergestellt oder, umgekehrt, gewisse Geschäftspraktiken unterbunden würden. So z. B. Bestimmungen über Quantitätsverschleierung, über die Abgabe öffentlich ausgekündigter oder ausgestellter Waren zum angegebenen Preis, soweit der Vorrat reicht, oder über die Angabe der Preise in Landeswährung (luzernisches Handelspolizeigesetz, § 2 und § 6, Abs. 2). Solche Vorschriften mögen an sich durchaus üweckrnässig sein, allein sie bleiben unseres Erachtens, da in dieser Beziehung für eine einheitliehe bundesgesetzliche Begelung kein zwingender Grund vorliegt, besser wie bis anbin dem kantonalen Becht überlassen, das dann auch in der Lage ist, speziellen lokalen oder regionalen Bedürfnissen Bechnung zu tragen. Verfassungsrechtliche Schwierigkeiten bestehen für die Kantone seitens des Bundes nicht. Übrigens ist bis zu einem gewissen Grade die Möglichkeit geboten, jene Missbräuche des unlautern Geschäftsgebarens, wie Beklameschwindel und dergleichen, auch auf Grund des vorhegenden Wettbewerbsgesetzes durch die Berufsangehörigen selbst zu bekämpfen, indem ihnen ein Klagerecht auch in den Fällen eingeräumt wird, in denen die unerlaubte Handlung, ohne direkt gegen einen bestimmten Mitbewerber gerichtet zu sein, geeignet ist, durch ihre Bückwirkungen mittelbar die Konkurrenzgeschäfte in Mitleidenschaft zu ziehen. Dies war denn auch die Auffassung der Expertenkommission, insbesondere auch ihrer Mitglieder aus Kreisen der Industrie und des Handels.

Einzig in bezug auf die A u s v e r k ä u f e scheint eine einheitliche für die ganze Schweiz geltende polizeirechtliche Begelung notwendig zu sein, da auf diesem Gebiete die kantonale Gesetzgebung vielfach als ungenügend empfunden wird. Die Auswirkungen der Ausverkäufe erstrecken sich in der Tat oft über die Kantonsgrenzen hinaus, und es haben sich insbesondere in denjenigen Fällen Schwierigkeiten ergehen, wo Ausverkäufe durch Zeitungsinserate usw.

ausserhalb des Ausverkaufskantons
angekündigt wurden (vgl. BGE 46l 211 ff. und 48 * 281 ff.). Von den interessierten Kreisen ist deshalb mehrheitlich eine bundesrechtliche Begelung des Ausverkaufswesens gewünscht worden, welchem Begehren wir glaubten entsprechen zu sollen (vgl. Art. 24 des Entwurfs).

n.

Eine weitere grundlegende Frage geht dahin, ob eine kasuistische Begelung oder die Aufstellung eines einheitlichen, u m f a s s e n d e n Tatbestandes vorzuziehen sei. In dieser Beziehung ist auf folgendes hinzuweisen: Das deutsche Wettbewerbsgesetz vom Jahre 1896 versuchte dem unerlaubten Wettbewerb durch Aufstellung kasuistischer Tatbestände beizu-

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kommen, welche Lösung sich jedoch bald als ungenügend erwies. Deshalb wurde im neuen Gesetz vom 7. Juni 1909 für die zivilrechtlichen Ansprüche (Unterlassungs- und Schadenersatzklage) den einzelnen Spezialtatbeständen eine Generalklausel beigefügt, weichein Beispiel die meisten andern ausländischen Wettbewerbsgesetze gefolgt sind.

Im Hinblick auf die ausserordentlich grosse Vielgestaltigkeit der Formen unerlaubten Wettbewerbs dürfte es in der Tat ausgeschlossen sein, durch kasuistische Regelung sämtliche unerlaubten Wettbewerbshandlungen zu erfassen.

Wohl wäre es allenfalls möglich, die zurzeit bekannten Erscheinungsformen zu treffen, allein es ist zu berücksichtigen, dass sich diese sehr rasch ändern und dass immer wieder neue entstehen. Wollte man sich auf die Aufstellung fest umschriebener Einzeltatbestände beschränken, so wäre man gegenüber neuen Erscheinungsformen machtlos, oder man müsste immer wieder Gesetzesrevisionen vornehmen, welche aber der Entwicklung in den seltensten Fällen rechtzeitig zu folgen vermöchten. Abgesehen hievon besteht auch kein Grund, die einzelnen Formen unerlaubten Wettbewerbs wesentlich verschieden zu behandeln. Wenn es auch Fälle gibt, in denen praktisch nur die eine oder andere Klage, x. B. nur die Unterlassungs- oder nur die Schadenersatzklage zur Anwendung kommt, so schliesst dies doch nicht aus, dass die in Betracht fallenden Eechtsfolgen in gleicher Weise für alle unerlaubten Wettbewerbshandlungen vorgesehen werden. Aus diesen Gründen ist im Entwurf wenigstens für die Zivilklage das System der Generalklausel gewählt worden (Art. 1), wobei der allgemeine Tatbestand durch die beispielsweise Aufzählung einzelner Spezialtatbestände erläutert wird (Art. 2). Es sind gegen diese Lösung von keiner Seite Einwendungen erhoben worden.

Etwas anders als bei den zivilrechtlichen Ansprüchen verhält es sich bei der Strafklage. Allerdings ist richtig, dass es auch hier wie bei der Zivilklage nicht möglich sein wird, durch Spezialtatbestände alle strafwürdigen Fälle zu erfassen. Auch bei bester Kasuistik wird nicht vermieden werden können, dass gerade die skrupellosesten Konkurrenten im einen oder andern Falle Mittel und Wege finden werden, die einzelnen Straftatbestände zu umgehen und sich dadurch einer Strafe zu entziehen. Auf der andern Seite sind aber gegen einen umfassenden
Straftatbestand schwerwiegende Bedenken geltend gemacht worden. Einmal scheint vielfach das notwendige Vertrauen in die richtige Handhabung einer Generalklausel durch die Strafgerichte zu fehlen.

Dies ist insofern begreiflich, als es im konkreten Falle oft sehr schwierig sein wird, die Grenze zwischen erlaubt und unerlaubt zu ziehen, was um so schwerer ins Gewicht fällt, als die Strafgerichte auf dem Gebiete der Wettbewerbsvergehen nicht die Sachkenntnis der Zivilgerichte haben können und im allgemeinen auch keine Tradition besteht, an welche bei der Anwendung der Generalklausel im einzelnen Falle angeknüpft werden könnte. Ausserdem ist darauf hingewiesen worden, dass vermutlich versucht würde, den Strafantrag als wirtschaftliches Kampf- und Druckmittel zu missbrauchen, welche Gefahr bei einer Generalklausel bedeutend grösser ist als bei scharf umrissenen Speziai-

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tatbeständen. Und endlich ist zu berücksichtigen, dass die der kasuistischen Lösung anhaftenden Schwächen praktisch schon deshalb nicht allzu sehr hervortreten dürften, weil ja das Schwergewicht auf der Zivilklage liegt, die einen sehr weitreichenden Schlitz gewährt, so dass es wohl in Kauf genommen werden kann, wenn im einen oder andern Fall die an sich wünschbare strafrechtliche Sanktion fehlt. Jedenfalls ist unseres Erachtens dieser Mangel der Gefahr gröblichen Missbrauchs einer strafrechtlichen Generalklausel vorzuziehen.

Demgemäss wurde bei der Straf klage die kasuistische Lösung gewählt, wobei bei der Aufstellung der einzelnen Tatbestände versucht wurde, die strafwürdigsten Wettbewerbsvergehen zu erfassen (Art. 16 des Entwurfs).

III.

Beim A u f b a u des E n t w u r f e s wurde, im Gegensatz beispielsweise zum deutschen Wettbewerbsgesetz, darauf Bedacht genommen, in erster Linie die zivil- und strafrechtlichen Bestimmungen, sodann aber auch die Vorschriften über vorsorgliche Massnahmen und über die Ausverkäufe streng auseinander zu halten. Der Entwurf wurde deshalb in fünf Abschnitte gegliedert, welche die zivilrechtlichen Ansprüche, die vorsorglichen Massnahmen, die Strafklage, die Ausverkäufe und die Schlussbestimmungen umfassen.

Im ersten Abschnitt über die zivürechthchen Ansprüche steht an der Spitze die Umschreibung des Tatbestandes (Art. l und 2), welcher sich die Bestimmungen über die Eechtsfolgen anschliessen (Art. 8). Im übrigen wurde soweit als möglich das geltende Zivilrecht beibehalten (vgl. Art. 11) und nur dort eine von diesem abweichende Eegelung vorgesehen, wo dies im Hinblick auf die beim unerlaubten Wettbewerb bestehenden besondern Verhältnisse notwendig erschien. Das ist der Fall in bexiug auf die Einräumung der Aktivlegitimation an die Verbände (Art. 4), die Haftung der Presse (Art. 6), die Bezeichnung des zuständigen Gerichtes in Fällen, wo Wettbewerbsprozesse mit Streitigkeiten aus dem gewerblichen Eigentum konnex sind (Art. 7), das richterliche Ermessen (Art. 8) und die Veröffentlichung des Urteils (Art. 9).

Ausserdern ist eine Ergänzung der bezüglichen obligationenrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich der Haftung des Geschäftsherrn (Art. 5) und der Verjährung (Art. 10) notwendig, da Art. 55 und 60 OB nur die Schadenersatzund Genugtuungsklage, nicht aber auch die übrigen in Art. 3 des vorliegenden Entwurfs vorgesehenen Zivilklagen berücksichtigen.

Die im zweiten Abschnitt enthaltenen Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen bedeuten, wie schon erwähnt, auf dem Gebiete des Wettbewerbsrechtes eine Neuerung. Es ist anzunehmen, dass sich diese in der Praxis als sehr nützlich erweisen wird, jedenfalls legen ihr die interessierten Kreise grosse Bedeutung bei. Im Hinblick darauf, dass Prozesse aus unerlaubtem Wettbewerb oft lange dauern, ist es in der Tat von besonderer Wichtigkeit, dass ehi Mittel vorgesehen wird, um die schädlichen Auswirkungen möglichst frühzeitig zu verhindern, drohenden Schaden zu verhüten oder, wenn dies nicht mehr möglich ist, den Schaden wenigstens einzudämmen. Die vorgesehene

525 Eegelung lehnt sieb sehr eng an Art. 58 des Bundesgesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst, vom 7. Dezember 1922, an.

Der Abschnitt umfasst vier Artikel, welche die Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen (Art. 12), die Sicherheitsleistung (Art. 13), die Zuständigkeit (Art. 14) und die Verpflichtung zur Anhebung der Hauptklage sowie die Schadenersatzansprüche regeln (Art. 15).

Bei den Strafbestimmungen wurde, wie bei der Eegelung der zivilrechtlichen Ansprüche, nach Möglichkeit darauf Bedacht genommen, die Übereinstimmung mit dem allgemeinen Strafrecht des Bundes herzustellen, und zwar hielt man sich an die neueste Fassung des Entwurfs zu einem schweizerischen Strafgesetzbuch (vgl. Art. 16, Abs. 3, Art. 19, Art. 20, Abs. 2 und 8, und Art. 21 des vorliegenden Entwurfs einerseits und Art. 45, Abs. l, Art, 85, Abs. l, Art. 26, 28, 30 und 58 des Entwurfes zu einem schweizerischen Strafgesetzbuch andererseits). Im weiteren war richtunggebend das Bestreben, die Straf Vorschriften und die zivilrechtlichen Bestimmungen miteinander in Übereinstimmung zu bringen (vgl. Art. l und Art. 2, lit. b, v, d, f und g einerseits und Art. 16, Abs. l, und lit. a--e andererseits, Art. 5 und 17, Art. 6 und 19 und Art. 9 und 21). Was die Gliederung des dritten Abschnittes anbetrifft, so enthält Art. 16 die Umschreibung der Straftatbestände und die Sanktionen, Art. 17, 18 und 19 regeln die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Geschäftsherrn, der Organe juristischer Personen und der Presse, Art. 20 betrifft den Strafantrag, Art, 21 die Veröffentlichung des Urteils, Art. 22 die ergänzenden Bestimmungen und Art. 23 das Verfahren.

Im vierten Abschnitt sodann wird der Bundesrat ermächtigt, auf dem Verordnungswege über Ausverkäufe und ähnliche Veranstaltungen einheitliche Vorschriften zu erlassen (Art. 24), wobei die kantonale Gesetzgebung im Rahmen der bundesrechtlichen Bestimmungen ausdrücklich vorbehalten bleibt (Art. 25), und der fünfte Abschnitt endlich regelt das Inkrafttreten des Gesetzes (Art. 26) sowie die Aufhebung geltenden Bechts (Art. 27). Von besonderer Bedeutung ist Art. 27, Abs. 2, der kantonale Bestimmungen aufhebt, soweit sie sich ausschliesslich auf den Schutz gegen unerlaubten Wettbewerb beziehen, woraus hervorgeht, dass die Begelung des unlautern Geschäftsgebarens zum Schütze der Kundschaft nach wie vor der kantonalen Gesetzgebung überlassen bleibt.

rv.

Was die verfassungsinässige Grundlage des Entwurfs anbetrifft, so stützen sich die Bestimmungen über die Ausverkäufe als Vorschriften polizeirechtlichen Charakters auf Art, 84tor, wogegen alle andern Bestimmungen ihre Grundlage in Art. 64 und 64bis BV finden. Daraus ergibt sich, dass sich der Geltungsbereich der Bestimmungen über die zivilrechtlichen Ansprüche mit Einschluss der vorsorglichen Massnahmen und über die Strafklage (Abschnitt I--III des Entwurfs) nicht nur auf «das Gebiet des Gewerbewesens» im Sinne von Art. 34tor B V beschränkt, sondern sich entsprechend Art. 48 OE auf alle Berufe ohne Unterschied erstreckt, also z. B. auch auf die Landwirtschaft und auf die sogenannten freien Berufe wie Ärzte, Bechtsanwälte, Musiker, Schriftsteller usw.

526

D. Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen.

Titel.

An Stelle der traditionellen Bezeichnung «unlauterer Wettbewerb» werden in Anlehnung an die Terminologie des Obligationenrechts im Titel der Ausdruck «unerlaubter Wettbewerb» und dementsprechend im Text des Entwurfes die Ausdrücke «unerlaubte Wettbewerbshandlung» oder «unerlaubte Handlung» verwendet. Dem Wort «unlauter» haftet ein anrüchiger Sinn an, der nicht für alle vom Entwurf umfassten Tatbestände gerechtfertigt wäre.

Denn es können auch gutgläubig vorgenommene Handlungen nach ihrem objektiven Tatbestand unerlaubt im. Sinne des Entwurfes sein, da für die Feststellungs-, Unterlassungs- und Beseitigungsklage (Art. 3, lit. a bis c) der Nachweis eines Verschuldens nicht erforderlich ist.

I. Zivilrechtliche Ansprüche.

Art. 1.

Art. l enthält eine Generalklausel, er umschreibt allgemein den zivilrechtlich relevanten Tatbestand der unerlaubten Wettbewerbshandlung.

Die Eechtsfolgen gegen den unerlaubten Wettbewerb sind in den Art. 8 ff.

enthalten. In Art. l wild lediglich der Tatbestand umschrieben und bestimmt, dass, wer eine unerlaubte Wettbewerbshandlung begeht, gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes verantwortlich ist.

In bezug auf den Tatbestand ist im einzelnen folgendes festzuhalten: 1. Art. l des Entwurfes ist insofern weiter gefasst als Art. 48 OE, als er nicht nur, wie dieser, die Beeinträchtigung der K u n d s c h a f t , sondern auch die Schädigung des K r e d i t e s und der übrigen Grundlagen der Wettbewerbsfähigkeit in sich schliesst, worunter namentlich auch die Beeinträchtigung der Produktionsverhältnisse und der Bezugsquellen fallen kann.

2. Es ist nicht notwendig, dass eine Schädigung bereits eingetreten ist, es genügt vielmehr, dass eine Bedrohung im Besitze der Kundschaft oder eine G e f ä h r d u n g des Kredites oder der Grundlagen der Wettbewerbsfähigkeit vorliegt.

3. Die Beeinträchtigung bzw. Gefährdung der Kundschaft, des Kredites oder der Grundlagen der Wettbewerbsfähigkeit muss hervorgerufen sein durch «Handlungen, die den Grundsätzen von Treu und Glauben widersprechen».

Es ist vorgeschlagen worden, die Umschreibung «gegen Treu und Glauben» zu ersetzen durch «gegen die guten Sitten». Der ersterwähnte Ausdruck dürfte aber vorzuziehen sein. Einmal hat schon das geltende Hecht in Art. 48 OE und in kantonalen Gesetzen auf den Begriff von «Treu und Glauben» aufgebaut, und es besteht kein triftiger Grund, von diesem in der Praxis bewährten Ausdruck abzugehen. Sodann bilden «Treu und Glauben» ein selbständiges normatives Kriterium, wogegen bei der Umschreibung «gegen die guten Sitten»

527 vielleicht die Gefahr bestünde, dass man gegen einreissende üble Gewohnheiten machtlos würde; denn wo einmal eine schlechte Geschäftssitte eingerissen hat, kann unter Umständen keine gute mehr bestehen, die verletzt werden könnte.

Der Begriff «Handlungen» ist gleich aufzufassen wie in OR Art. 41 ff..

d. h. es fallen darunter sowohl positive Handlungen als auch Unterlassungen.

4. Art. l des Entwurfes betrifft nur Handlungen, die zur Beeinflussung des Wettbewerbs begangen werden. Subjektiv ist erforderlich, dass die Handlung in der auf Wettbewerb gerichteten Absicht vorgenommen wird, und objektiv, dass die Handlung geeignet ist, dem einen Unternehmen, sei es das eigene oder ein fremdes, zum Nachteil eines Mitbewerbers einen Vorteil zuzuwenden. Nicht unter den Begriff der unerlaubten Wettbewerbshandlung fallen demgemäss einerseits die widerrechtliche Benachteiligung von Kunden, d. h. das unlautere Geschäftsgebaren im eigentlichen Sinne, und andererseits die widerrechtliche Schädigung eines Unternehmens, ohne dass der diesem entzogene Vorteil einem Mitbewerber zugute käme, wie z. B. die Kreditschädigung durch einen persönlichen Gegner. Dagegen ist nicht erforderlich, dass sich die Handlung gegen eine bestimmte Person richte, es genügt vielmehr, dass ganz allgemein Mitbewerber in Mitleidenschaft gezogen werden (als Beispiele vgl.

Art. 2, lit. d bis h).

In der Begel werden Handlungen von Mitbewerbern gegen Mitbewerber in Betracht kommen. Es können aber auch Personen, die nicht Mitbewerber sind, unerlaubte Wettbewerbshandlungen begehen, wenn sie fremde Unternehmungen gegenüber deren Konkurrenten begünstigen. Als Beispiel sei auf den Fall hingewiesen, wo Verbände zugunsten ihrer Mitglieder in den Wettbewerb eingreifen. In dieser Beziehung hat der vorliegende Entwurf gegenüber demjenigen der Expertenkommission, der ausschliesslich die Beeinträchtigung von Mitbewerbern durch Mitbewerber unifasste, eine Erweiterung erfahren.

Art. 2.

In Art. 2 wird anhand einiger Beispiele das eine Tatbestandsmerkmal der unerlaubten Wettbewerbshandlung, der Begriff der den Grundsätzen von Treu und Glauben widersprechenden Handlung, erläutert. Die unter ht. a bis h aufgeführten Tatbestände bilden an sich noch keine unerlaubten Wettbewerbshandlungen; damit eine solche vorhegt, ist vielmehr weiter erforderlich, dass
auch die übrigen in Art. l vorgesehenen Voraussetzungen, wie namentlich die Beeinträchtigung bzw. Gefährdung der Kundschaft, des Kredites oder der übrigen Grundlagen der Wettbewerbsfähigkeit, erfüllt seien.

Die Aufzählung einzelner Formen der den Grundsätzen von Treu und Glauben widersprechenden Handlung erfolgt hier bloss exemplativ, so dass jede Argumentation, die per argumentum e contrario auf die besondern Bestimmungen von lit. a bis h sich stützen wollte, verfehlt wäre.

Die in Art. 2 genannten Beispiele ergeben sich zum Teil, namentlich lit. a, 6 und /, schon aus der bisherigen bundesgerichtlichen Praxis, so dass in bezug

528

auf diese Tatbestände eine Neuerung nicht eingeführt, sondern lediglich die bisherige Gerichtspraxis gesetzlich verankert wird. Andere Handlungen, inabesondere die unter lit. h aufgezählten, sind dagegen bis jetzt von der Praxis nicht als gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstossend anerkannt worden.

Von verschiedener Seite wurde eine ganze Anzahl weiterer Spezialtatbestände zur Aufnahme in das Gesetz vorgeschlagen. Es dürfte indessen schon deshalb eine gewisse Zurückhaltung am Platze sein, weü bei einer erheblichen Erweiterung von Art. 2 die Gefahr bestünde, dass bei der Gesetzesanwendung in der Hauptsache nur noch auf die in diesem Artikel aufgezählten Spezialtatbestände abgestellt und Art. l völlig in den Hintergrund geraten -würde.

Nach unserm Dafürhalten sollte jedoch das Schwergewicht auf der Generalklausel liegen, da es von vornherein ausgeschlossen ist, durch Aufzählung von Spezialtatbeständen alle Fälle unerlaubten Wettbewerbs zu erfassen, Von den Vorschlägen, die nicht berücksichtigt werden konnten, seien hier erwähnt : 1. Der Vorschlag des Kantonalbernischen Handels- und Industrievereins und verschiedener weiterer Verbände betreffend Aufnahme einer Bestimmung, wonach «die Vorspiegelung oder Gewährung zufälliger Vorteile» sowie eine Reihe ähnlicher Massnahmen als gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstossend bezeichnet werden sollten.

Schon die Expertenkommission hat sich mit dieser Frage befasst, hielt es aber für überflüssig, den Tatbestand der «Vorspiegelung oder Gewährung zufälliger Vorteile» in den Art. 2 aufzunehmen. Denn die Vorspiegelung zufälliger Vorteile -- solche Vorteile werden in Aussicht gestellt, tatsächlich aber nicht gewährt -- verstösst selbstverständlich gegen Treu und Glauben, und die Gewährung zufälliger Vorteile wird, wie übrigens auch das sogenannte Schneeball-(Lawinen-, Hydra-, Gella-)system, durch das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 1923 geregelt, 2. Im weitern hat die Expertenkommission die Aufnahme des Tatbestandes der Verleitung der Angestellten eines Konkurrenzgeschäftes zum Vertragsbruch und des Abspenstigmachens von Angestellten eines Mitbewerbers abgelehnt.

Es sind hier zwei Fälle zu unterscheiden : einmal der Fall des Wegengagierens, d. h. der Verleitung des Angestellten des Konkurrenten
zur Aufgabe einer Stellung, und sodann der Fall, wo der Angestellte zwar im Konkurrenzgeschäft bleibt, aber zur Verletzung seiner Verpflichtungen gegenüber seinem Dienstherrn verleitet wird. Im letztgenannten Falle liegt zweifellos eine den Grundsätzen von Treu und Glauben widersprechende Handlung vor, so dass die Aufnahme dieses besondern Tatbestandes als überflüssig erscheint. Das Wegengagieren dagegen braucht nicht unter allen Umständen gegen Treu und Glauben zu verstossen; man denke z. B. an den Fall, wo ein Angestellter durch das Angebot eines höhern Lohnes von Seiten eines Konkurrenten seines Dienst-

529 herrn zur gesetzmässigen Auflösung seines bisherigen Dienstverhältnisses veranlasst wird. Eine den Grundsätzen von Treu und Glauben widersprechende Handlung liegt nur dann vor, wenn die Mittel oder der Zweck gegen Treu und Glauben verstossen -- beispielsweise wenn dem Angestellten irreführende Mitteilungen über seinen bisherigen Dienstherrn gemacht werden --, aber dann ist eine Erwähnung des Tatbestandes in Art. 2 nicht notwendig.

3. Die Allgemeine schweizerische Uhrenindustrie A.-G. hat gesetzliche Massnahmen gegen die Nachahmung von Uhrenkalibern vorgeschlagen, unter Hinweis darauf, dass diese Unsitte in der Uhrenindustrie stark eingerissen sei.

Dazu ist zu bemerken, dass Uhrenkaliber durch die Hinterlegung als gewerbliche Modelle unter den Schutz der bezüglichen Spezialgesetze gestellt werden können, wobei dieser Schutz an die Erfüllung 'bestimmter Förmlichkeiten gebunden und mit Bücksicht auf die Interessen der Allgemeinheit zeitlich beschränkt ist. Das Bundesgericht hat es als unzulässig erklärt, auf dem Umweg über das:gemeine Eecht, insbesondere unter Heranziehung der Grundsätze über den unlautern Wettbewerb, umfassendere Monopolansprüche zu konstruieren, welche die Sondergesetzgebung aus höheren Interessen absichtlich ausschliesst. Daher könne in der blossen Nachahmung eines gomeinIreien gewerblichen Erzeugnisses an sich nichts Unerlaubtes erblickt werden, gleichgültig ob dem betreffenden nachgeahmten Erzeugnis ein Bechtsschutz zufolge mangelnder Erfindung, wegen Unterlassung der Anmeldung oder infolge Zeitablaufs nicht oder nicht mehr zukomme. «Dagegen» -- fährt das Bundesgericht weiter -- «liegt ein unlauteres Verhalten dann vor, wenn ohne Beeinträchtigung des Gebrauchszweckes die Möglichkeit einer Unterscheidung, sei es durch besondere Bezeichnung, Ausstattung oder Ausgestaltung, gegeben gewesen wäre, und der Nachahmer trotzdem, mit Absicht oder aus Fahrlässigkeit, eine abweichende Gestaltung unterlassen hat.» (BGE 57, II S. 457 ff.)

Nach unserm Dafürhalten sollten diese vom Bundesgericht entwickelten Grundsätze, welche auch für die Gerichtspraxis zum Wettbewerbsgesetz massgebend sein werden, geniigen, so dass von der Aufnahme einer besondern Bestimmung Umgang genommen werden kann.

4. In einer Beihe von Eingaben ist der Wunsch nach einer gesetzlichen Begelung des Zugabewesens
ausgesprochen worden,, wobei indessen darauf hinzuweisen ist, dass in andern Eingaben ebenso entschieden der gegenteilige Standpunkt vertreten wurde.

Die Expertenkommission hat auch diese Frage eingehend geprüft und ist zum Schlüsse gekommen, dass die Aufstellung eines polizeirechtlichen Verbotes der Ankündigung und Gewährung von Zugaben abzulehnen sei. Eine derartige Bestimmung würde dem Charakter des vorliegenden Entwurfes widersprechen, der nicht polizeiliche Massnahmen treffen will, sondern vor allem zivilrechtliche Ansprüche gegenüber dem widerrechtlich handelnden Konkurrenten feststellt, ergänzt durch strafrechtliche Sanktionen. Übrigens wird die Gewährung von Bundeablatt. 86. Jahrg. Bd. II.

36 *

530

Zugaben ohnehin vom Entwurf dann und insoweit erfasst, als darin eine unerlaubte Wettbewerbshandlung im Sinne von Art. l zu erblicken ist. An sieh braucht die Gewährung von Zugaben nicht gegen Treu und Glauben zu verstossen, sie ist also nicht ohne weiteres unerlaubt. Sie wird es erst dann, wenn zum Nachteil des Mitbewerbers der Empfänger der Zugabe irregeführt wird.

Die Irreführung kann z. B. darin bestehen, dass der Empfänger der Zugabe zur Ansicht verleitet wird, der Wert der Zugabe werde in den Warenpreis nicht einkalkuliert, oder dass über den Wert der Zugabe durch Anpreisungen falsche Ansichten erweckt werden. Sobald derartige unrichtige oder irreführende Angaben gemacht werden, fällt die Gewährung von Zugaben unter Art, 2r lit. /., so dass die Aufstellung eines besondern Tatbestandes im Wettbewerbsgesetz gegen die Gewährung von Zugaben nicht als notwendig erscheint.

5. Von den Kantonen Lüzern und Wallis sowie von verschiedenen Verbänden ist die Aufnahme gewisser Bestimmungen über das unlautere Geschäftsgebaren im engem Sinne beantragt worden, wie beispielsweise über die Pflicht zur Angabe des Preises in Landeswährung, oder von Mass und Gewicht nach dem geltenden Metersystem. Wie schon ausgeführt (vgl. Abschnitt C, Ziff. I) beschränkt sich der vorliegende Entwurf indessen grundsätzlich gemäss den Vorschlägen der Expertenkommission auf die Eegelung des Wettbewerbs und überlässt es den Kantonen, besondere Vorschriften über den Schutz des Käufers aufzustellen.

6. Schh'esslich sind von der Vereinigung schweizerischer Angestelltenverbände Vorschriften zum Schütze der Arbeitnehmer, 2. B. betreffend Erteilung wissentlich unwahrer Auskünfte über einen Arbeitnehmer, und vom Kantonalbernischen Gewerbeverband Vorschriften betreffend Nebenbeschäftigungen eidgenössischer Arbeiter, Angestellter und Beamter vorgeschlagen worden. Derartige Bestimmungen würden aber ebenfalls über den Kahmen eines Wettbewerbsgesetzes hinausgehen. Die erstgenannten Vorschriften gehören eher in ein Gesetz über den Schutz der Arbeit in den Gewerben und der Vorschlag des Kantonalbernischen Gewerbeverbandes ist zu einem Wesentlichen Teil schon im Bundesgesetz über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten verwirklicht worden (Art. 15 des Gesetzes und Art. 18 der Beamtenordnung I).

Lit. a.

Lit. a betrifft den Fall, wo die Gefahr
der Verwechslung mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines andern herbeigeführt wird. Nicht erforderlich ist, dass Verwechslungen bereits eingetreten seien,, es.genügt eine Verwechslungsgefahr («... die geeignet sind, Verwechslungen. .',, herbeizuführen»). Dabei ist für die Annahme einer Verwechslungsgefahr jeweils der Gesamteindruck für die Kundschaft massgebend. Durch welche Mittel die Verwechslungsgefahr hervorgerufen wird, ist gleichgültig. In den meisten Fällen wird es sich um die Verwendung von Geschäftsnamen oder Unterscheidungszeichen handeln; es können aber auch andere Massnahmen in

531 Betracht kommen (als Beispiel sei verwiesen auf den Entscheid des Bundesgerichtes in Bd. 56, II, 8. 24 ff., wo die Verwechslungsgefahr durch die Bekanntgabe gefördert wurde, dass in die Würzeflaschen der Konkurrenz auch die eigene Würze nachgefüllt werden dürfe).

Unter «Werken» sind Werke der Literatur, Musik und Kunst zu verstehen.

Der Ausdruck ist auf Antrag des Schweizerischen Künstlerbundes aufgenommen worden, der darauf hingewiesen hat, dass ein erhebliches Interesse am Schütze von Werktiteln gegen Nachahmungen bestehe, dass aber das Bundesgesetz betreffend das Urheberrecht von Werken der Literatur und Kunst diesen.

Schutz nicht gewähre, da der Titel weder als selbständiges Werk noch als Teil des Gesamtwerkes betrachtet werden könne. Selbstverständlich fällt die Verwendung eines ähnlichen Werktitels nur dann unter lit. a, wenn es sich bei der nachgeahmten Bezeichnung um einen eigenartigen Titel handelt, der ein ganz bestimmtes Werk eindeutig charakterisiert. Allgemein gebräuchliche Werkbezeichnungen oder sachliche Inhaltsangaben (z. B. «Lehrbuch der Physik» oder «Komische Geschichte») sind gegen Nachahmung nicht geschützt.

Der Verband schweizerischer M a r k e n a r t i k e l f a b r i k a n t e n hat beantragt, nicht nur Massnahmen, die zu einer Verwechslungsgefahr führen, sondern ausserdem auch solche Massnahmen, «die das für ein Originalprodukt gewonnene Vertrauen auf eine Nachahmung überzuleiten suchen» als gegen Treu und Glauben verstossend zu bezeichnen. Dadurch soll der Fall erfagst werden, wo, ohne Herbeiführung einer Verwechslungsgefahr, durch Nennung eines andern Unternehmens oder seiner Waren oder durch Anspielungen auf dieselben der gute Euf, den sich jenes Unternehmen beim Publikum verschafft hat, als «Vorspann» für den eigenen Geschäftsbetrieb ausgenützt wird.

Die Frage, ob und inwieweit eine derartige Reklame den Grundsätzen von Treu und Glauben zuwiderlaufe, ist sehr umstritten. Die Entwicklung ist hier noch nicht abgeschlossen, und es dürfte daher am zweckmassigsten sein, von einer ins einzelne gehenden gesetzlichen Eegelung abzusehen und es der Eechtsprechung zu überlassen, gestützt auf die Generalklausel des Art. l im einzelnen Falle die Grenze zwischen erlaubt und unerlaubt zu ziehen. Jedenfalls würde die vom Verband schweizerischer Markenartikelfabrikanten vorgeschlagene Bestimmung zu weit gehen, da dadurch praktisch ein Monopol für die «Originalprodukte» geschaffen würde.

Lit. b.

In lit, fc wird die Herabsetzung eines andern Unternehmens, die sogenannte Anschwärzung, näher umschrieben. Als den Grundsätzen von Treu und Glauben widersprechende Handlung qualifizieren sich in erster Linie unrichtige oder irreführende Äusserungen. Daneben können aber unter gewissen Voraussetzungen -- sofern sie «unnötig verletzend» sind -- auch an sich wahre Behauptungen beanstandet werden, so z. B. wenn an alte, längst erledigte Vorgänge in ungehöriger Weise immer wieder erinnert oder wenn vereinzelte tat-

532

sächlich vorgekommene Unregelmässigkeiten in gehässiger Weiae verwertet -werden.

Die Äusserungen können sich beziehen auf den andern, seine Waren, Werke, Leistungen oder Geschäftsverhältnisse, z. B. die finanzielle Grundlage seines Geschäftes. Ob die Äusserung an einen grösseren oder kleineren Personenkreis gerichtet sei, ob sie mündlich oder schriftlich oder auf andere Weise erfolge, ist nicht entscheidend. Mässgebend ist nur, ob eine Beeinträchtigung bzw.

Gefährdung der Kundschaft, des Kredites oder sonst der Grundlagen der Wettbewerbsfähigkeit im Sinne von Art. l vorliege.

Lit.c.

Lit. c umfasst zwei verschiedene Tatbestände, einmal die Verleitung von Dienstpflichtigen, Beauftragten oder Hilfspersonen eines andern zum Verrat von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen und sodann die Verwertung widerrechtlich oder gegen Treu und Glauben erlangter Kenntnis von solchen Geheimnissen.

Zum ersten Tatbestand wurde vom Kantonalbernischen Handelsund Industrieverein die Erweiterung vorgeschlagen, dass auch die Verleitung von f r ü h e r n Dienstpflichtigen als gegen Treu und Glauben verstossend zu bezeichnen sei. Die Expertenkommission hat sich indessen gegen diese Erweiterung ausgesprochen, von der Erwägung ausgehend, dass es im allgemeinen dem Dienstpflichtigen nicht verwehrt sein solle, nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst die während seiner Tätigkeit erlangten Kenntnisse und Fähigkeiten zu verwerten (vgl. hiezu auch Becher, Kommentar zum deutschen Wettbewerbsgesetz S. 240 ff.). In Fällen, wo der Dienstpflichtige Einblick in Geschäftsgeheimnisse erhält, ist übrigens genxäsa Art. 856 ff. OB die Verabredung eines Konkurrenzverbotes möglich, wodurch ein gewisser Schutz gegen den Geheimnisverrat gewährleistet wird.

Im weitem ist u, a. die Frage aufgeworfen worden, ob in lit. c nicht ganz allgemein die Auskundschaftung fremder Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse erfasst werden sollte, also nicht nur die Auskundschaftung durch die Verleitung von Dienstpflichtigen zum Verrat. Eine derart weitgehende Fassung des Tatbestandes dürfte aber nicht ungefährlich sein. Denn schhesslich wird jeder Geschäftsmann bis zu einem gewissen Grade bestrebt sein, sich über allfällige Neuerungen bei der Konkurrenz auf dem laufenden zu halten, und es dürfte ausserordentlich schwierig sein, in allgemeiner Weise zu umschreiben, wo in diesen Fällen die gegen Treu und Glauben verstossende Auskundschaf tung von Geheimnissen beginnt. Es ist daher wohl auch hier angezeigt, die Grenzziehung im Einzelfalle der Bechtsprechung zu überlassen, welche sich dabei auf Art. l des Wettbewerbsgesetzes stützen können wird.

Der zweite Tatbestand betrifft nur den Fall, wo die Kenntnis der Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse widerrechtlich oder gegen Treu und Glauben erlangt worden ist.

533

Ut. d.

Lit. d umfasst die Bestechung von Dienstpflichtigen eines Dritten zu dem Zwecke, bei Vertragsabschlüssen mit diesem, durch unlauteres Verhalten des Dienstpflichtigen einen Vorzug zu erlangen (beispielsweise besticht der Inhaber eines Spezereiladens das Dienstmädchen eines Dritten, damit dieses bei seinen Einkäufen den betreffenden Laden .vor den Konkurrenten bevorzuge).

Gegenüber dem Entwurf der Expertenkommission sind hier verschiedene Änderungen vorgenommen worden. Unter anderem wurde der Ausdruck «Dienstpflichtige... eines Dritten» ersetzt durch «Dienstpflichtige... eines öffentlichen oder privaten Betriebes oder einer Privatperson», da wie die Thurgauische Handelskammer hervorgehoben hat, unter Umständen Zweifel darüber hätten entstehen können, ob auch der öffentliche Betrieb unter den Begriff des «Dritten» falle. Im weitern hat die Zürcher Handelskammer darauf hingewiesen, dass die Bezeichnung «bei Bestellungen oder Aufträgen» zu eng sei, da z. B. auch beim Abschluss von Miet- oder Versicherungsverträgen eine Bestechung möglich sei. Es wurde daher der allgemeinere Ausdruck «bei Vertragsabschlüssen» gewählt. Schliesslich wurde noch eine Einschränkung vorgenommen in dem Sinne, dass die Bestechung nur dann erfasst wird, wenn sie zu dem Zwecke erfolgt, durch unlauteres Verhalten des Bestochenen einen Vorzug zu erlangen. Diese Änderung wurde beantragt vom Schweizerischen Verband der Klavierfabrikanten und -händler, der darauf hinwies, dass es im Instrumenten- und Musikalienhandel seit Jahrzehnten Übung sei, dem Musiklehrer, der im Auftrage des Käufers Musikinstrumente, Noten etc. aussucht, beim Zustandekommen des Vertrages eine bestimmte Provision zu gewähren. Diese Übung aufzugeben sei nicht möglich und sie verstosse nach dem Empfinden sämtlicher beteiligter Kreise keineswegs gegen.

Treu und Glauben.

Lit. e.

Lit. e umfasst in erster Linie das sogenannte soziale Dumping, Immerhin sind unter den «Arbeitsbedingungen» nicht nur diejenigen des Dienstpflichtigen zu verstehen (Bestimmungen über Lohn, Arbeitszeit, Ruhezeit, Ferien, Überzeitszuschlag usw.), vielmehr kommen daneben auch die Arbeitsbedingungen des Dienstherrn selber in .Betracht, wie z. B. Bestimmungen über den Ladenschluss. Eine den Grundsätzen von Treu und Glauben widersprechende Handlung hegt dann vor, wenn gesetzlich vorgeschriebene oder durch Vertrag (Gesamtarbeitsvertrag oder Vereinbarung zwischen den Arbeitgebern) übernommene Arbeitsbedingungen verletzt werden und wenn diese für beide Mitbewerber, den Kläger und den Beklagten, gelten.

Vom Kanton Waadt und von der Zürcher Handelskammer ist Streichung der lit. e, beantragt worden, in der Hauptsache mit der Begründung, dass der Miteinbezug der gesetzlichen Vorschriften über die Arbeitsbedingungen, deshalb nicht angebracht sei, weil die betreffenden Gesetze regelmässig

534 selber für den Fall der Widerhandlung Sanktionen vorsehen, und dass die vertraglichen Vereinbarungen wohl fast ausnahmslos für den Fall der Verletzung Konventionalstrafen androhen und somit auch hier ein genügender Schutz bestehe. Dazu ist zu bemerken, dass die im Entwurf vorgesehenen Eechtsfolgen, namentlich die Zivilklagen geinäss Art. 3, lit. a--c, bei denen ein Verschulden nicht erforderlich ist, gerade in den Fällen der ht. e des Art, 2 nicht ohne Bedeutung sein dürften.

Auf der andern Seite ist nach zwei Eichtungen hin eine Erweiterung des Tatbestandes vorgeschlagen worden. Die Vereinigung schweizerischer Angestelltenverbände hat folgende Fassung beantragt: «Die Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen über die Arbeitsbedingungen, sofern diese für die Mehrzahl der Mitbewerber gelten, die dem betreffenden Geschäftszweig angehören». Danach würde auch der Fall erfasst, wo jemand, der selber gar nicht an den Vertrag gebunden ist, für die Mehrzahl seiner Mitbewerber geltende vertragliche Bestimmungen über die Arbeitsbedingungen verletzt. Hier kann indessen nach unserem Dafürhalten nicht ohne weiteres von einer gegen Treu und Glauben verstossenden Handlung gesprochen werden (vgl. BGE 52, II, S. 875 ff.).

Der Verband konzessionierter schweizerischer Versicherungsgesellschaften hat beantragt, den Ausdruck «über die Arbeitsbedingungen» zu streichen, so dass also die Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen schlechthin als gegen Treu und Glauben verstossend bezeichnet würde, sofern diese Bestimmungen für beide Mitbewerber gelten. Ähnlich lautet der Vorschlag des Schutz Verbandes der papierverarbeitenden Industrien der Schweiz, der -wenigstens die Verletzung verbindlicher Preistarife der Verletzung von Vorschriften über die Arbeitsbedingungen gleichstellen möchte. Nun ist allerdings richtig, dass auch die Verletzung anderer Bestimmungen als solcher über die Arbeitsbedingungen gegen Treu und Glauben verstossen kann -- immer vorausgesetzt, dass die Bestimmungen für beide Mitbewerber gelten -- aber es fragt sich doch, ob eine derart allgemeine Fassung, wie sie vom Verband konzessionierter schweizerischer Versicherungsgesellschaften vorgeschlagen wird, nicht zu weit ginge. Es dürfte unseres Erachtens genügen, wenn sich lit. e auf den wohl wichtigsten Fall, die Verletzung
von Vorschriften über die Arbeitsbedingungen, beschränkt, wobei dann für die Verletzung anderer Bestimmungen eventuell immer noch Art. l wird angerufen werden können.

Ut. f.

Lit./ umfasst nicht nur die schwindelhafte Eeklame im engern Sinne, sondern überhaupt alle unrichtigen oder irreführenden Angaben über sich, die eigenen Waren, Werke, Leistungen oder Geschäftsverhältnisse, z. B. Angaben über Verkauf von Konkurswaren, unrichtige Geschäftsbezeichnung usw.

Im deutschen Wettbewerbsgesetz und in verschiedenen kantonalen Gesetzen ist der Tatbestand etwas enger gefasst. Voraussetzung ist dort nämlich,

535 dass die unrichtigen oder irreführenden Angaben «geeignet sind, den Anschein eines besonders günstigen Angebotes hervorzurufen». Diese Einschränkung ist im vorhegenden Entwurfe fallen gelassen -worden, so dass ht. / auch solche unrichtige oder irreführende Angaben umfasst, die nicht geeignet sind, den Anschein eines besonders günstigen Angebotes hervorzurufen (z. B. die unrichtige Bezeichnung als einziges Geschäft). Dagegen ist natürlich auch beim Tatbestand der ht. /., wie bei allen übrigen Spezialtat beständen des Art. 2, Voraussetzung für das Vorhandensein einer unerlaubten Wettbewerbshandlung, dass andere in ihrer Geschäftskundschaft beeinträchtigt oder in deren Besitz bedroht oder in ihrem Kredit oder sonst in den Grundlagen ihrer Wettbewerbsfähigkeit geschädigt oder gefährdet werden.

Die Schweizerische Versuchsanstalt St. Gallen sowie der Schweizerische Verband beratender Ingenieure und der Schweizerische Eeklameverband haben vorgeschlagen, «die unerlaubte Veröffentlichung und die missbräuchliche Verwendung von Prüfungszeugnissen und Berichten eidgenössischer, kantonaler und anderer offizieller Laboratorien, Versuchsanstalten und Prüfinstituten, Experten u. a.» ebenfalls als gegen Treu und Glauben verstossend zu bezeichnen. Eine derartige Bestimmung, die ganz allgemein jede Verwendung von Prüfungsattesten erfassen würde, welche den Vorschriften der Versuchsanstalt oder dem von ihr mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Vertrag widerspricht, würde indessen über den Bahmen eines Wettbewerbsgesetzes hinausgehen. Soweit aber durch die Verwendung von Prüfungsattesten das Publikum irregeführt wird, sei es dadurch, dass das Zeugnis entstellt auszugsweise wiedergegeben wird oder dadurch, dass Untersuchungen, die sich nur auf einzelne Muster beziehen, für ganze Warensendungen verallgemeinert werden, fällt die Handlung unter lit./., da in diesem Falle «irreführende Angaben über die eigenen Waren» vorliegen.

Lit. g.

Als Titel im Sinne von ht. g kommen in erster Linie diejenigen in Betracht, die auf Grund des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung verliehen werden, ausserdem aber auch noch weitere Titel oder Berufsbezeichnungen, die geeignet sind, den Anschein besonderer Auszeichnungen oder Fähigkeiten zu erwecken, wie z. B. «Chefredaktor», «Diplomierter Architekt» usw.

LU. h.

Lit. h bildet eine der meist umstrittenen Bestimmungen des Entwurfs.

Auf der einen Seite ist Streichung dieses Spezialtatbestandes beantragt worden, wobei insbesondere auf die bei der praktischen Durchfühnuig zu erwartenden Schwierigkeiten sowie auch darauf hingewiesen wurde, dass nichts Unzulässiges darin erblickt werden könne, wenn jemand freiwillig eine Arbeit unter den

536

Selbstkosten übernehmen wolle. Andererseits wird in zahlreichen Eingaben eine Erweiterung des Tatbestandes beantragt, namentlich in dem Sinne, dass auch der Handel, nämlich die Preisschleuderei (der Warenverkauf unter den Selbstkosten) miteinbezogen werden solle. Dabei wird allerdings in einigen Eingaben darauf hingewiesen, dass ein generelles Verbot des Verkaufs unter Selbstgestehungskosten nicht möglich sei im Hinblick auf die sich oft ergebende Notwendigkeit, Waren wegen der Gefahr der Verderbnis, wegen Änderung der Konjunktur oder Mode, also aus durchaus ehrenhaften Motiven unter Ankaufspreis abzustossen. Dagegen sei der Verkauf unter Selbstkosten dann als gegen Treu und Glauben verstossend zu bezeichnen, wenn die tiefe Preisansetzung offenkundig zu Kampfzwecken erfolge.

Gerade der Umstand, dass die Ansichten der interessierten Kreise so stark voneinander abweichen, indem einerseits die gänzliche Streichung der Bestimmung und andererseits eine sehr weitgehende Ausdehnung verlangt wird, dürfte unseres Erachtens für die im Entwurf vorgesehene mittlere Lösung sprechen.

Die Expertenkommission hat mit Absicht den Tatbestand auf den Fall der «Übernahme einer bestimmten Arbeit» beschränkt und eine Ausdehnung auf das Preisschleudern im Handel abgelehnt. Dabei war hauptsächlich die Erwägung massgebend, dass die Bestimmung der ht. h einen Versuch darstellt, bei dem grosse Vorsicht am Platze ist, so dass es sich empfiehlt, die Vorschrift auf diejenigen Fälle einzuschränken, bei denen in allererster Linie ein Bedürfnis nach Schutz besteht.

Der Zweck der Bestimmung ist nicht, die Preisunterbietung schlechthin zu einer unerlaubten Wettbewerbshandlung zu stempeln. Vielmehr ist der Gewerbetreibende, wie nach der bisherigen Praxis so auch nach dein vorhegenden Entwurfe, grundsätzlich berechtigt, denPreis für seine Warenoder Leistungen nach seinem Beheben festzusetzen; es kann ihm nicht verwehrt werden, zu Verlustpreisen zu verkaufen oder zu arbeiten, wenn er das aus irgendeinem Grund will, z. B. um sich eine Stellung im Verkehr zu erringen (BGE 32, II, S. 881). Nur bei Vorliegen ganz bestimmter Voraussetzungen wird die Preisunterbietung zu einer den Grundsätzen von Treu und Glauben widersprechenden Handlung, Diese Voraussetzungen sind die folgenden: 1. Lit. h umfasst lediglich Angebote für die Übernahme
einer bestimmten Arbeit. Es muss sich um Werkverträge oder analoge Verträge bandeln (wo eine individuell bestimmte Arbeit in Frage kommt), dagegen fällt ausser Betracht der Kaufvertrag.

2. Die Angebote müssen «bei einem vom Besteller veranstalteten Wettbewerb» gemacht werden, d. h. es müssen sich auf Einladung des Bestellers mehrere Konkurrenten um die Arbeit bewerben. Der Hauptfall ist die Submission, wobei sowohl die öffentliche als auch die private Submission in Beracht kommen.

3. Der geforderte Preis muss infolge unfachgemässer Berechnung zu den angebotenen Leistungen in einem offenbaren Missverhältnis stehen. Diese

537 Voraussetzung ist aber nicht schon dann erfüllt, wenn der Preis erheblich niedriger ist als derjenige, den ein Durchschnittsbetrieb des betreffenden Gewerbes verlangen müsste, um auf seine Kosten zu kommen. Es ist vielmehr darauf abzustellen, ob der geforderte Preis unter den beim Eingeber vorhegenden Verhältnissen -- er kann Z. B. aus irgendeinem Grunde das Material besonders billig erworben haben -- zu den angebotenen Leistungen in einem offenbaren Missverhältnis steht.

4. Schliesslich ist erforderlich ein Täuschungsmoment: Das Angebot, das zu den Leistungen in offenbarem Missverhältnis steht, muss geeignet sein, den Anschein zu erwecken, es beruhe auf fachgemässer Preisberechnung, schliesse also nach Deckung sämtlicher Unkosten einen angemessenen Unternehmergewinn in sich. Fehlt dieses Täuschungsmoment, so liegt ein Verstoss gegen Treu und Glauben nicht vor. Unterangebote, die zu den Leistungen in offenbarem Widerspruch stehen, sind somit zulässig, sofern der Unternehmer von vornherein offen erklärt, dass sein Angebot nicht auf facbgemässer Preisberechnung beruhe, dass es ihm keinen Gewinn lasse, oder dass er sogar mit Verlust arbeite.

·

Art. 8.

Die in Art. 3 aufgezählten zivilrechtlichen Ansprüche stehen demjenigen zu, der durch die unerlaubte Wettbewerbshandlung geschädigt oder gefährdet wird, gleichgültig, ob diese unmittelbar gegen ihn gerichtet ist oder nicht (Abs. 1).

Die Ansprüche auf Feststellung der Unerlaubtheit der Wettbewerbshandlung, auf Unterlassung und auf Beseitigung des rechtswidrigen Zustande?

(lit. ar--c) bestehen unabhängig von einem Verschulden des Täters. Liegt ein Verschulden vor, so besteht ausserdem ein Anspruch auf Schadenersatz und unter den in Art. 49 OB vorgesehenen Voraussetzungen ein Anspruch auf Genugtuung (lit. d und e).

Die Feststollungsklage (Klage auf Feststellung der Unerlaubtheit einer Wettbewerbshandlung) wird mit gewissen Einschränkungen schon nach geltendem Eecht zugelassen. Das Bundesgericht hat sich hierüber in Bd. 56, II,.

S. 36, wie folgt geäussert: «Art. 48 OB sieht die Feststellungsklage nicht ausdrücklich vor; allein, da dieser Artikel nur eine Ausführungsvorschrift der allgemein den Schutz der Persönlichkeit regelnden Bestimmung des Art. 28 ZGB darstellt (vgl. BGE 42, II, S. 600; 46, II, S. 427), so ist kein Zweifel, dass auch in den Fällen des unlautern Wettbewerbes ein Anspruch auf Feststellung grundsätzlich besteht, wenn im übrigen die Voraussetzungen hierfür vorhanden sind, d. h. insbesondere, wenn im Zeitpunkt der Klageerhebung Störungshandlungen noch bestehen, bzw. noch fortdauern (vgl. BGE 48, II. S. 16.

und die daselbst angeführten früheren Entscheide).» Der Unterlassungsanspruch ist bereits in Art. 48 OB vorgesehen. Voraussetzung dieses Anspruches ist, dass eine bestimmte Verletzung bevorstehe.

538

Die Klage dient dem vorbeugenden Eechtsschutz, sie bezweckt, bestimmte Handlungen durch richterliches Urteil verbieten zu lassen.

Dagegen bezieht sich der Unterlassungsanspruch nicht auf die Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes. Das Bundesgericht hat in Bd. 46, II, 8. 428, ausdrücklich festgestellt, der Anspruch gehe nicht auf ein positives Tun oder Leisten des Beklagten, das Ziel des Anspruches bestehe lediglich in.dem Verbot künftiger Handlungen. Demgemäss wurde dem Beklagten untersagt, seinen nachgemachten Katalog weiter zu verwenden; die weitern Klagebegehren jedoch, gerichtet auf Zurückziehung der bereits versandten Kataloge aus dem Verkehr und auf Aushändigung eines Verzeichnisses der Kunden, welche sie erhalten hatten, wurden, als über den Eahmen der in Art. 48 OE vorgesehenen Unterlassungsklage hinausgehend, abgewiesen.

Etwas weiter als Art. 48 OE geht Art. 28 ZGB, der in den Fällen des unlauteren Wettbewerbes ebenfalls anwendbar ist. Art. 28 ZGB sieht ausdrücklich eine Klage auf Beseitigung der Störung vor, allem diese Bestimmung ist in konstanter Praxis des Bundesgerichtes dahin ausgelegt worden, dass sie auf Störungen, die schon abgeschlossen sind, keine Anwendung findet. Art. 28 ZGB gewährt lediglieh einen Anspruch auf Verhinderung einer noch bevorstehenden oder fortdauernden Störung, nicht aber einen Anspruch auf Beseitigung der Störungswirkungen einer bereits abgeschlossenen Handlung (BGE 48, II, S. 16). Das Begehren auf Beseitigung der Wirkungen einer bereits abgeschlossenen Störungshandlung kann nach geltendem Eecht nur als Schadenersatzoder Genugtuungsanspruch geltend gemacht werden, was aber den Nachweis «ines Verschuldens des Beklagten voraussetzt (BGE 46, II, S. 429).

In dieser Beziehung bringt nun der vorliegende Entwurf eine Neuerung: Lit. c von Art. 8 sieht einen Anspruch auf Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes vor, wobei dieser Anspruch unabhängig von einem Verschulden des Beklagten geltend gemacht werden kann und sich -- im Gegensatz säum geltenden Eecht -- auch auf die St örungs Wirkungen einer bereits abgeschlossenen Handlung beziehen soll. Als zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes geeignete Massnahmen kommen z. B. in Betracht: die Zurückziehung von irreführend nachgemachten Etiketten und Katalogen aus dem Verkehr und die Herausgabe der Pläne, denen
das Fabrikationsgeheimnis zum Zwecke des unerlaubten Wettbewerbs entnommen worden ist. Im Falle von unzutreffenden oder irreführenden Äusserungen kann die Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes in der Eichtigstellung bestehen.

In bezug auf den Schadenersatz- und Genugtuungsanspruch (Art. 3, lit. d und e) wird am bisherigen Eechtszustand nichts geändert. Die Bestimmung von h't. d, wonach der erwachsene und voraussichtlich noch erwachsende Schaden zu ersetzen ist, bedeutet keine materielle Neuerung. Sie entspricht Art. 42, Abs. 2 OB, aber es erschien zweckmässig, diese Vorschrift, die in den Fällen des unerlaubten Wettbewerbs von besonders grosser Bedeutung ist, hier aufzunehmen.

539

Art. 4.

Art. 4 räumt unter gewissen Voraussetzungen und innerhalb gewisser Grenzen die Legitimation zur Erbebung der Zivilklage aucb Verbänden ein.

Die Gründe, die zu dieser Bestimmung geführt haben, sind schon erwähnt worden (vgl. Abschnitt C, Ziff. I).

Klageberechtigt sind in erster Linie die Beruf s ver bände. Da indessen der Begriff des Berufsverbandes nicht völlig abgeklärt ist, wurde davon Umgang genommen, das Wort «Beruf s verband» in den Entwurf aufzunehmen. Art. 4 spricht lediglich von «Verbänden» und umschreibt die Voraussetzungen, die ein Verband erfüllen muss, uin zur Erhebung einer Klage legitimiert zu sein.

Diese Voraussetzungen sind die folgenden; 1. Der Verband muss prozessfähig sein. Diese Voraussetzung ist in Art. 4 nicht ausdrücklich erwähnt, sie wurde aber von der Expertenkommission als selbstverständlich betrachtet, 2. Dem Verband oder seinen Unterverbänden müssen klageberechtigte Personen als Mitglieder angehören. Es können somit auch Spitzenverbände, die sich aus Unterverbänden zusammensetzen, zur Klage legitimiert sein, sofern nur die Unterverbände klageberecbtigte Personen zu Mitgliedern haben.

3. Die Statuten müssen die ausdrückliche Bestimmung enthalten, dass dem Verband die Aufgabe zukommt, die Interessen seiner Mitglieder gegen unerlaubte Wettbewerbshandlungen zu wahren. Dabei genügt es nicht, dass in den Statuten allgemein die Wahrung der Interessen der Mitglieder als Verbandszweck genannt ist; es muss ausdrücklich die Wahrung der Interessen der Mitglieder gegen unerlaubte Wettbewerbshandlungen als Aufgabe des Verbandes bezeichnet werden. Dadurch soll, in Verbindung mit den unter Ziff. l und 2 genannten Voraussetzungen, eine klare Abgrenzung zwischen den zur Klage legitimierten und den übrigen'Verbänden ermöglicht werden.

Die Klageberechtigung der Verbände ist beschränkt auf diejenigen Fälle, wo sich die unerlaubte Wettbewerbshandlung nicht unmittelbar gegen eine bestimmte Person richtet. Wo diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, wo also die unerlaubte Wettbewerbshandlung unmittelbar gegen eine bestimmte Person gerichtet ist, soll diese ihre Interessen selber wahren und sich nicht, hinter den Verband verschanzen, denn es treffen in diesen Fällen die Gründe, die für die grundsätzliche Einräumung der Aktivlegitimation an Verbände sprechen, nicht oder doch nur in
beschränktem Masse zu.

Eine weitere Einschränkung der Aktivlegitimation der Verbände besteht darin, dass sie nur Ansprüche gemäss Art. S, lit. a, b und c, d. h. den FeststeUungs-, Unterlassung- und Beseitigungsanspruch geltend machen können, nicht aber den Schadenersatz- und Genugtuungsanspruch. Die Einräumung der Klageberechtigung an Verbände für die zwei letztgenannten Ansprüche erscheint nicht als zweckmässig. Die Schadenersatz- oder Genugtuungssumme soll nicht dem Verband, sondern dem Geschädigten, bzw. dem in seinen per-

540 sönlichen Verhältnissen Verletzten zukommen, denn nur dadurch wird der Schaden oder die Verletzung -wieder gutgemacht.

Erwähnt sei noch, dass gemäss Art. 10tcr der Pariser Übereinkunft zum Schütze des gewerblichen Eigentums *) die ausländischen Verbände in bezug auf die Klageberecbtigung den einheimischen Verbänden gleichgestellt sind.

Art. 5.

Die Aufnahme einer besondern Bestimmung über die zivilrechtliche Haftung des Geschäftsherrn ist schon deshalb notwendig, weil Art. 55 OB nur die Haftung für Schadenersatz berücksichtigt. Die Praxis hat zwar auch die Unterlassungsklage gegenüber dem Geschäftsherrn zugelassen, dabei jedoch, in analoger Anwendung des dem Art. 55 OB zugrunde liegenden Eechtsprinzips, einen solchen Anspruch nur dann als begründet erachtet, wenn der Geschäftsherr nicht nachzuweisen vermochte, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet habe, um die unerlaubte Handlung des Untergebenen zu verhüten (BGE 58, II, S. 28).

Gemäss Art. 5 des vorliegenden Entwurfes können nun, entsprechend den Grundsätzen des Art. 3, bei unerlaubten Wettbewerbshandlungen des Untergebenen die Peststellungs-, Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche ohne weiteres gegenüber dein Geschäftsherrn geltend gemacht werden. Ein Verschulden des Geschäftsherrn oder des Untergebenen ist nicht Voraussetzung für die Geltendmachung dieser Ansprüche und es steht dem Geschäftsherrn auch keine Entlastungsmöglichkeit im Sinne von Art, 55 OE zu.

Entsprechend Art. 3, lit. d und e, wo in beZug auf den Schadenersatzund Genugtuungsanspruch auf die Grundsätze des Obligationenrechts abgestellt wird, verweist auch Art. 5 für die Haftung des Geschäftsherrn, soweit es sich um Schadenersatz und Genugtuung handelt, auf Art. 55 OB.

Gegen den Untergebenen können die Ansprüche aus Art. 3, lit. a bis c unabhängig von einem Verschulden, diejenigen aus Art. 3, lit. d und e dagegen nur dann geltend gemacht werden, wenn den Untergebenen eigenes Verschulden trifft. Beim Genugtuungsanspruch müssen selbstverständlich ausserdem die Voraussetzungen des Art. 49 OE, d. h. die besondere Schwere der Verletzung und des Verschuldens, erfüllt sein.

Der Schweizerische G e w e r k s c h a f t s b u n d hat gegen den Ausdruck «Untergebene» Bedenken geäussert, da er an ein Gewaltverhältnis anklinge und deshalb unangebracht sei. Unseres Erachtens sind diese Einwendungen nicht begründet. Die Bezeichnung «Untergebene» ist materiell gleichbedeutend mit «Angestellte oder Arbeiter» im Sinne von Art. 55 OB. Der in Frage stehende Begriff hat in der Praxis eine nicht unerhebliche Erweiterung erfahren, so dass ihm das Wort «Untergebene» besser entspricht als der Ausdruck «Angestellte oder Arbeiter».

!) A. b. 45, 241 ff.

541

Art. 6.

Die Begehung von unerlaubten Wettbewerbshandlungen durch das Mittel der Druckerpresse ist recht häufig, und es entspricht deshalb einem Bedürfnis, die Haftung der Presse besonders za regeln. Dies ist um so notwendiger, als das Obligationenrecht sich darüber ausschweigt und die Bestimmungen über Teilnahme, die in Anwendung kämen, die Besonderheiten nicht berücksichtigen, welche sich aus der Anonymität der Presse ergeben, Art. 6 lehnt sich eng an Ait. 19 an, der die strafrechtliche Haftung der Presse regelt und der seinerseits dem Art. 26 des Entwurfes zu einem schweizerischen Strafgesetzbuch entspricht.

Abs. l von Art. 6 stellt den Grundsatz auf, dass für unerlaubte Wettbewerbshandlungen, die durch das Mittel der Druckerpresse begangen werden, ausschliesslich der Verfasser, bei Inseraten der Einsender verantwortlich ist, und zwar selbstverständlich nach Massgabe von Art. 8, d. h. es können, sofern den Verfasser bzw. den Einsender kein Verschulden trifft, lediglich Feststellungs-, Unterlassungs- und Beseitigungsklage angehoben werden; nur im Falle des Verschuldens ist -ausserdem die Schadenersatz- und Genugtuungsklage zulässig.

Eine Haftung der Presse für die unzulässige Wettbewerbshandlung kommt nur bei Vorhandensein bestimmter Voraussetzungen in Frage, nämlich wenn die Bekanntgabe des Verfassers oder Einsenders verweigert wird, wenn er sonstwie nicht ermittelt oder in der Schweiz nicht vor Gericht gestellt werden kann, oder wenn die Veröffentlichung ohne sein Wissen oder wider seinen Willen erfolgt ist. Ist eine dieser Voraussetzungen für die Haftung der Presse erfüllt, so greift das System der «responsabilité par cascade» Platz, wobei folgende Eeihenfolge vorgesehen ist : bei Inseraten haftet als erster der als verantwortlich bezeichnete Leiter des Anzeigeteiles, als zweiter der Herausgeber, als dritter der Verleger und als vierter der Drucker, in allen andern Fällen als erster der als verantwortlich zeichnende Eedaktor, als zweiter der Verleger und als dritter der Drucker.

Inbezug auf den Umfang der Haftung gelten auch hier die Grundsätze des Art. 8. Gegen die verantwortlichen Pressepersonen (Leiter des Anzeigeteiles, Eedaktor, Herausgeber, Verleger und Drucker) können, sofern diese kein Verschulden trifft, lediglich die Ansprüche gemäss Art. 8, ht. o--c, geltend gemacht werden,
wobei jedenfalls speziell der Eichtigstellung grosse Bedeutung zukommen dürfte. Der Schadenersatz- oder Genugtuungsanspruch kommt nur bei Vorliegen eines Verschuldens in Frage.

Im Falle der Mittäterschaft, z, B. wenn mehrere Personen, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, an der Abfassung eines Zeitungsartikels beteiligt sind, kommt Art. 50 OE zur Anwendung.

Art. 7.

Die Spezialgesetze über das sogenannte gewerbliche Eigentum schreiben vor, dass zivilrechtliche Streitigkeiten aus diesen Gesetzen durch eine einzige kantonale Gerichtsstelle zu entscheiden sind, wobei die Berufung an das Bundes-

542

gericht ohne Eücksicht auf den Wertbetrag der Streitsache zulässig ist (Markenschutzgesetz, Art. 29; Gesetz betreffend Muster und Modelle, Art. 83; Patentgesetz, Art. 49; ürheberrechtsgesetz, Art. 45). Für die Streitigkeiten aus unerlaubtem Wettbewerb, die oft mit solchen aus den genannten Spezialgesetzen im -Zusammenhang stehen, besteht zur Zeit eine analoge bundesrechtliche Vorschrift nicht, so dass die Prozesse wenigstens teilweise getrennt durchgeführt werden müssen, was in verschiedener Hinsicht zu Schwierigkeiten führen kann (vgl. BGE 55, II, S. 50 ff.). Es erscheint daher als zweckmässig, für den Fall der Konnexität der beiden Prozesse einen einheitlichen Instanzengang zu ermöglichen.

Art. 8.

Über die Beweiswürdigung enthält Art, 8 ähnliche Vorschriften wie sie schon in andern Bundesgesetzen enthalten sind, z. B. im Motorfahrzeuggesetz (Art. 46), im Eisenbahnbaftpfhchtgesetz (Art. 20) und im Schuldbetreibungsund Konkursgesetz (Art. 289).

Art. 8 entbindet den Eichter einmal von den kantonalrechthchen Beweisregeln, insbesondere von den Vorschriften über den Wert der einzelnen Beweismittel, und sodann verweist er ihn auf sein freies Ermessen, so dass er gemäss Art. 4 ZGB seine Entscheidung nach Eecht und Billigkeit zu treffen hat.

Die entsprechende Bestimmung im Entwurfe der Expertenkommission ging insofern weiter, als sie dem Eichter die Möglichkeit gab, die Beweislast nach seinem Ermessen dem Kläger oder dem Beklagten aufzuerlegen. Hiegegen sind aber von verschiedener Seite, namentlich auch vom Bundesgericht, Bedenken geäussert worden. Nach der vorliegenden Fassung des Art. 8 besteht die Freiheit des Eichters nicht mehr darin, nach seinem Ermessen den Parteien Beweise auferlegen zu können, sondern in der freien Würdigung dessen, was als bewiesen zu betrachten ist.

Art. 9.

Die Veröffentlichung des gerichtlichen Urteils bildet ein sehr wirksames Mittel im Kampfe gegen den unerlaubten Wettbewerb. Nach geltendem Eecht ist sie aber nur möglich als eine Form des Schadenersatzes oder als Genugtuung und setzt daher sowohl ein Verschulden auf Seiten des Beklagten wie einen Schaden auf Seiten des Klägers voraus (BGE 56, II, S. 87). Zweifellos kann aber auch in Fällen, wo diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, ein Bedürfnis nach einer Urteilsveröffentlichung vorliegen.

Gemäss Art. 9 kann der Eichter, gleichgültig ob es sich um eine Feststellungs-, Unterlassungs-, Beseitigungs-, Schadenersatz- oder Genugtuungsklage handelt, die obsiegende Partei auf ihr Begehren ermächtigen, das in Eechtskraft erwachsene Urteil auf Kosten der unterlegenen Partei zu publizieren. Das Gericht entscheidet über ein derartiges Begehren nach seinem freien Ermessen. Wird das Begehren zugesprochen, so hat das Gericht zu bestimmen,

543

wo (d. h. in welchen Zeitungen), innert welcher Frist und in welcher Art (z. B.

ob nur im Dispositiv oder mit der Begründung oder mit einem Teile derselben) das Urteil veröffentlicht werden soll. Dabei ist dafür zu sorgen, dass nicht mehr Kosten erwachsen, als es der Zweck der Veröffentlichung bedingt.

Art. 10.

Für die Verjährung gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts über die Verjährung der Ansprüche aus unerlaubten Handlungen, in erster Linie Art. 60 OR, und sodann, in bezug auf Stillstand und Unterbrechung der Verjährung usw. Art. 127 ff. OB. Art. 60 OB spricht indessen nur von Ansprüchen auf Schadenersatz und Genugtuung, wobei im ersteren auch der Anspruch auf Beseitigung des rechtswidrigen Zustande» im Sinne von Art. 3, lit. e, Inbegriffen ist, da dieser Anspruch nach geltendem Becht eine besondere Form des Schadenersatzanspruches darstellt. Für den Unterlassungsanspruch kommt eine Verjährung nicht in Frage. Ein Unterlassungsanspruch besteht nur unter der Voraussetzung, dass eine bestimmte Verletzung bevorsteht; wenn aber diese Voraussetzung erfüllt ist, d. h. solange der gefahrdrohende Zustand dauert, tritt keine Verjährung des Anspruches ein. Dagegen ist für den Feststellungsanspruch im Sinne von Art. 3, lit. o, eine Verjährungsvorschrift notwendig.

Dabei erscheint es als zweckmässig, sich möglichst eng an die Bestimmungen des Obligationenrechts anzuschliessen. Art. 10 des Entwurfes entspricht denn auch völlig dem Art. 60 OR, nur sind die in Art. 60 OB verwendeten Ausdrücke «Geschädigter», «Schaden» und «Person des Ersatzpflichtigen» ersetzt worden durch «Verletzter», «unerlaubte Handlung» und «verantwortliche Person» da beim Feststellungsanspruch der Eintritt eines Schadens nicht vorausgesetzt wird.

Art. 11.

Es erscheint als zweckmässig, sich mit der Vorschrift zu begnügen, wonach, soweit das Wettbewerbsgesetz nichts Abweichendes vorsieht, die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches, insbesondere die Bestimmungen über das Obligationenrecht, anwendbar sind; denn es hätte keinen Sinn, in einem Sondergesetz allediese Bestimmungen za wiederholen. In Betracht kommen z. B. die allgemeinen Rechtssätze des Obligationenrechts über die Haftung mehrerer, über Solidarität, über Erfüllung und über Verrechnung.

U. Vorsorgliche Massnahmen.

Art. 12.

Art. 12 umschreibt die Voraussetzungen für den Erlass von vorsorglichen Massnahmen und zählt in Abs. l die wichtigsten der in Betracht kommenden Massnahmen auf («zur Beweissicherung, zur Aufrechterhaltung des bestehenden.

544

Zustandes sowie zur vorläufigen Vollstreckung streitiger Ansprüche gemäss Art. 8, lit. 6 und c»). Die vorläufige Vollstreckung durch eine vorsorgliche Massnahme ist nur für den Unterlassung»- und Beseitigungsanspruch vorgesehen.

Beim Feststellungsanspruch dürfte eine solche Massnahme praktisch kaum in Präge kommen, und für die Ansprüche auf eine Geldzahlung (Schadenersatzund Genugtuungsanspruch gemäss Art. 8, lit. d und e) finden die Bestimmungen ·des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes einschliesslich derjenigen über den Arrest (Art. 271 ff. SchKG) Anwendung.

Eine vorsorgliche Massnahme kann nur auf Antrag verfügt werden.

Antragsberechtigt sind die zur Einreichung der Zivilklage aktiv legitimierten Personen und Verbände. Zur Begründung des Antrages ist glaubhaft zu machen, «dass die Handlungen der Gegenpartei den Grundsätzen von Treu und Glauben widersprechen und dass infolgedessen ein nicht leicht ersetzbarer Nachteil droht, der nur durch eine vorsorgliche Massnahme abgewendet werden kann». Diese Bestimmung entspricht im wesentlichen dem Art. 58, Ziff. l, des Urheberrechtsgesetzes. Es genügt die Glaubhaftmachung, ein strikter Beweis wird nicht verlangt.

Gemäss Abs. 3 ist in allen Fällen die Gegenpartei, d. h. der Gesuchsgegner, anzuhören, und zwar vor Verfügung der vorsorglichen Massnahme.

Auch wenn Gefahr im Verzüge ist, darf von der Anhörung der Gegenpartei nicht Umgang genommen werden, aber in diesem Fall besteht die Möglichkeit, schon vorher eine «einstweilige Verfügung» zu erlassen. Durch die einstweilige Verfügung kann- an und für sich das gleiche angeordnet werden wie durch eine vorsorgliche Massnahme ; immerhin wird es sich in erster Linie nur um anspruchserhaltende Massnahmen handeln, welche die Sachlage nicht verändern. Die einstweilige Verfügung bleibt nur in Kraft, bis die zuständige Behörde nach Anhörung der Gegenpartei über den Antrag auf vorsorgliche Massnahmen (in zusprechendem oder abweisendem Sinne) entscheidet.

Art. 13.

Gemäss Abs. l kann der Antragsteller zur Leistung einer Sicherheit verhalten werden. Es handelt sich dabei um eine Sicherstellung für den durch die vorsorgliche Massnahme verursachten Schaden und die Kosten, für welche der Antragsteller unter Umständen gemäss Art. 15, Abs. 2, aufzukommen hat.

Die Auferlegung dieser Sicherheitsleistung ist nicht obligatorisch, sondern fakultativ. Dies um zu verhindern, dass in krassen Fällen, wo die Begründetheit des Antrages auf vorsorgliche Massnahmen ausser jedem Zweifel steht, die Verwirklichung des Anspruches durch Auferlegung einer Kaution erschwert oder unter Umständen gar verhindert wird. Eegelmässig wird die Sicherheitsleistung bei Verfügung der Massnahme, d, h. vor oder gleichzeitig mit Erlass der Verfügung, auferlegt werden; es ist aber möglich, den Antragsteller auch später noch zur Leistung einer Sicherheit anzuhalten, beispielsweise wenn sich erst nachträglich herausstellt, dass infolge der vorsorglichen Massnahme ein

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Schaden droht. Selbstverständlich kann nachträglich auch eine Erhöhung der bereits geleisteten Sicherheit angeordnet werden.

Abs. 2 sieht vor, dass wenn dem Antragsteller von der Gegenpartei eine angemessene Sicherheit geleistet wird, von der Verfügung einer vorsorglichen Massnahme abgesehen oder eine schon verfügte Massnahme ganz oder teilweise aufgehoben werden kann. Danach kann also der Gesuchsgegner durch Leistung einer Sicherheit unter Umständen die Verfügung einer vorsorglichen Massnahme abwenden, welche Lösung den Vorteil bietet, dass dem Antragsteller ein gewisser Schutz gewährt wird, ohne dass damit für die Gegenpartei allzu schwerwiegende Folgen verknüpft sind. Ob im Falle einer Kautionsleistung von der beantragten vorsorglichen Verfügung abzusehen oder allenfalls eine schon verfügte Massnahme wieder aufzuheben sei, entscheidet die zuständige Behörde nach freiem Ermessen. Selbstverständlich ist es auch möglich, auf Grund der Kaution von der einen vorsorglichen Massnahme, etwa von der vorläufigen Vollstreckung, abzusehen, aber eine andere doch anzuordnen, z. B. zur Beweissicherung.

Art. 14.

Vorsorgliche Massnahmen können vor Anhebung der ordentlichen Klage oder auch im Laufe eines bereits eingeleiteten Prozesses erlassen werden.

Für den ersten Fall haben die Kantone die zuständigen Behörden zu bezeichnen, wobei sie gerichtliche oder administrative Amtsstellen mit dieser Aufgabe betrauen können. Es ist davon abgesehen worden, den Kantonen die Bezeichnung einer gerichtlichen Behörde vorzuschreiben, da in mehreren Kantonen bis anhin administrative Amtsstellen mit ähnlichen Befugnissen ausgestattet waren und man damit gute Erfahrungen gemacht hat.

Sind nach Streitbängigkeit des Hauptprozesses vorsorgliche Massnahmen au verfügen oder aufzuheben, so ist es aus praktischen Gründen gegeben, dass das Gericht, bei welchem der Prozess hängig ist, als zuständig bezeichnet wird.

Das Gericht ist unter der genannten Voraussetzung auch zur Aufbebung solcher vorsorglicher Massnahmen befugt, welche vor Prozessbeginn von einer andern Behörde verfügt worden sind. Ob die vorsorgliche Massnahme bzw. die Aufhebung einer solchan durch das Gesamtgericht oder durch einzelne Mitglieder desselben (Gerichtspräsident, Instruktionsrichter) anzuordnen ist, bestimmt sich nach dem kantonalen Prozessrecht.

Art. 15.

Wenn der Antragsteller durch die Verfügung der vorsorglichen Massnahme praktisch sein Ziel erreicht hat, schwindet gewöhnlich sein Interesse am Hauptprozèss, durch welchen erst die Streitfrage entschieden werden kann; in vielen Fällen hat aber die Gegenpartei ein erhebliches Interesse an der Beurteilung des Streitfalles. Daher ist es geboten, dass, sofern die Klage nicht schon eingereicht ist, dem Antragsteller eine Frist zur Klageanhebung gesetzt wird unter der Androhung, dass im Säumnisfalle die vorsorgliche Massnahme dahinfällt.

Bundesblatt. 86. Jahrg.

Bd. II.

37

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Die. Bestimmung des Abs. 2 betreffend Haftung des Antragstellers für den durch die Massnahme verursachten Schaden und für die Kosten entspricht der Vorschrift des Art. 273 SchKG, der die Haftung des Arrestnehmers regelt. Die Schadenersatzpflicht des Antragstellers ist von einem Verschulden unabhängig und ohne weiteres gegeben, wenn die Klage nicht rechtzeitig angehoben oder wenn sie zurückgezogen oder abgewiesen wird.

HI. Straîklage.

Art. 16.

Währenddem der Entwurf der Expertenkommission nur die vorsätzlich begangene Handlung mit Strafe bedrohte, ist nach der vorliegenden Fassung des Art. 16 auch die grobe Fahrlässigkeit strafbar. Diese Erweiterung ist in zahlreichen Eingaben gewünscht worden (Kanton Graubünden; Schweizerischer Gewerbeverband ; Zürcher, Luzerner, Churer und Aargauische Handelskammer; Kaufmännisches Direktorium St. Gallen; Kantonalbernischer Handels- und Indus trie verein). Da von einer umfassenden Generalklausel abgesehen wird und nur ganz bestimmte Spezialtatbestände unter Strafe gestellt werden, dürfte es in der Tat angezeigt sein, inbezug auf den subjektiven Tatbestand keine allzuweit gehenden Anforderungen zu stellen. Bei einer Beschränkung auf den Vorsatz bestünde die Gefahr, dass gewisse strafwürdige Handlungen ungeahndet bleiben würden, weil der einwandfreie Beweis für ein vorsätzliches Handeln nicht erbracht werden könnte.

Bei allen Straftatbeständen (Art. 16, lit. a bis e, und Art. 16, Abs. 2) ist Voraussetzung für die Strafbarkeit, dass die Handlung zur Beeinflussung des Wettbewerbs begangen und dadurch jemand in seiner Kundschaft beeinträchtigt oder in deren Besitz bedroht oder in seinem Kredit oder sonst in den Grundlagen seiner Wettbewerbsfähigkeit geschädigt oder gefährdet wird (Abs. 1). Dabei ist gleichgültig, ob es sich bei der Beeinflussung des Wettbewerbs um den eigenen oder einen fremden Geschäftsbetrieb handelt, so dass z. B. auch Verbände bzw.

die für sie handelnden Personen (vgl. Art. 18) strafbar werden können, wenn sie-, etwa zugunsten ihrer Mitglieder gegenüber deren Konkurrenten eine der in Art. 16 genannten Handlungen begehen.

Die Straftatbestände der lit. o bis e entsprechen den Spezialtatbeständen der lit. 6, c, d, f und g des Art. 2. Dabei ist ht. d des Art. 16 gegenüber lit. / des Art. 2 insofern etwas eingeschränkt worden, als nur die für die Öffentlichkeit bestimmten unrichtigen oder irreführenden Angaben strafbar sind. Die in Art. 16, lit. a bis e, aufgezählten Tatbestände sind im allgemeinen auch nach den bestehenden kantonalen Gesetzen mit Strafe bedroht. Von den Spezialtatbeständen des Art. 2 sind in Art. 16 nicht aufgenommen worden lit. a, e und h. Die beiden erstgenannten Tatbestände sind nach geltendem Eecht ebenfalls in der Eegel nicht unter Strafe gestellt und betreffend lit. h erscheint es als angezeigt, von Strafsanktionen Umgang zu nehmen und zunächst die

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praktischen Auswirkungen dieser ganz neuartigen Bestimmung auf dem Gebiete des Zivilrechtes abzuwarten. Zu lit, l> ist noch zu bemerken, dass der Tatbestand der «Verleitung zum Verrat» erst dann als erfüllt zu betrachten ist, -wenn der Verleitete den Verrat begangen hat. Die Strafbarkeit der erfolglosen «Verleitung» richtet sich nach den Bestimmungen über die Strafbarkeit des Versuchs.

Bei lit. b und c (Geheimnisverrat und Bestechung) erscheint es als notwendig, auch die Dienstpflichtigen, Beauftragten oder Hilfspersonen, die Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse verraten oder Vorteile annehmen, verlangen oder sich versprechen lassen, zu bestrafen (Art. 16, Abs. 2). Auch hier tritt die Strafbarkeit nur ein, sofern die Voraussetzungen von Abs. l des Art. 16 erfüllt sind. Die Expertenkommission war der Auffassung, dass die Tatbestände des Geheimnisverrates und der Bestechung (lit. b und c) in das.

allgerneine Strafgesetz gehörten und sie hat sie nur für den Fall, dass sie im Strafgesetzentwurf keine Berücksichtigung finden würden, in den Entwurf zum Wettbewerbsgesetz aufgenommen. Es fragt sich in der Tat, ob es nicht zweckmässiger wäre, wenigstens die Bestimmungen über den Geheimnisverrat im vorliegenden Entwurf zu streichen und sie in den Strafgesetzentwurf hinüberzuriehmen, wo dann der Tatbestand allgemein, nicht nur wie hier, unter dem Gesichtspunkte des unerlaubten Wettbewerbes unter Strafe gestellt werden, sollte.

Was die Strafandrohungen anbetrifft (Abs. 3 des Art. 16), so werden dieFälle von lit. d und e als blosse Übertretungstatbestände nur mit Busse, dieFälle der lit. a bis c entsprechend Art. 188/89 des Strafgesetzentwurfes als Vergehen mit Gefängnis oder Busse bestraft. Der vorgesehene Strafrahmen (Gefängnis von 8 Tagen bis zu 3 Jahren und Busse bis zu Fr. 20 000) entspricht den Art. 85 und 45 dés Strafgesotzentwurfes ; immerhin ist dort für den Fall, dass der Täter aus Gewinnsucht handelt, für die Busse keine Höchstgrenze vorgesehen.

Art. 17.

Sofern der Geschäftsherr einen Angestellten zu der strafbaren Handlunganstiftet, ist er als Teilnehmer strafbar (Art. 19 des Bundesstrafgesetzes, Art. 22 des Straf gesetzentwurf es). Dagegen fehlt nach den Bestimmungen des Bundosstrafrechtes eine Strafandrohung für den Geschäftsherrn dann, wenn der Angestellte die Handlung von sich aus begangen hat. Dies bedeutet eine Lücke, welche auszufüllen als notwendig erachtet wurde. Einige kantonale Gesetze (waadtländisches Handelspolizeigesetz von 1920, Art. 17, lit. li, neuenburgisches Wettbewerbsgesetz von 1922, Art. l, lit. h, Walliser Handelspolizeigesetz von 1928, Art. 9) enthalten bereits eine entsprechende Bestimmung.

Gemäss Art. 17 ist der Geschäftsherr nach den Bestimmungen des Art. 16, Abs. 8, strafbar, wenn er von der Begehung einer in Art. 16, lit. abis e,genannten Handlung durch einen Untergebenen Kenntnis hat und es vorsätzlich oder grobfahrlässig unterlägst, die Handlung zu verhindern oder ihre Wirkungen aufzuheben. Neben dem Geschäftsherrn kann auch der Untergebene strafbar sein,

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ohne dass aber die Strafbarkeit des letztern Voraussetzung für die strafrechtliche Haftung des Geschäftsherrn wäre. So ist dieser z. B. auch dann strafbar, wenn der Untergebene nur aus leichter Fahrlässigkeit gehandelt hat und somit selber die Voraussetzungen des Art. 16, Abs. l (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit), nicht erfüllt.

Art. 18.

Da nach geltendem Eecht die juristischen Personen als solche grundsätzlich strafrechtlich nicht deliktsfähig sind (BGE 41, I, B. 212 ff.), empfiehlt es sich, wie es übrigens auch in verschiedenen andern bundesrechtlichen Erlassen geschehen ist (Art. 45 des Lotteriegesetzes, Art. 66 des Alkoholgesetzes, Art. 7 des Bundesratsbeschliisses zum Schütze der schweizerischen Uhrenindustrie), die Strafbestimmungen auf diejenigen Personen anwendbar zu erklären, die für die juristische Person gehandelt haben. Ausserdem erscheint es als gegeben, im vorhegenden Entwurfe die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Organe juristischer Personen nicht auf den Fall zu beschränken, wo die Organe die Handlung selbst begehen, sondern, in Analogie zu Art. 17, die Strafbarkeit auch für den Fall zu statuieren, wo die Organe von der Handlung « Kenntnis haben und es vorsätzlich oder grobfahrlässig unterlassen, sie zu verhindern oder ihre Wirkungen aufzuheben».

Art. 19.

Art. 19 steht in engem Zusammenhange mit den Vorschriften über die aivilrechtliche Haftung der Presse (Art. 6 des vorhegenden Entwurfes) und stimmt, abgesehen von einigen wenigen Abänderungen, mit Art. 26 des Strafgesetzentwurfes überein. Die Aufnahme dieser Bestimmung in das 'Wettbewerbsgesetz entspricht der Auffassung der Expertenkommission und ist auch vom Bundesgericht befürwortet worden.

Eine besondere Begelung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Presse ist notwendig einerseits zur Wahrung der Anonymität der Presse und anderseits zum Schütze des Angegriffenen dieser Anonymität wegen. Ausgangspunkt ist, dass der Verfasser als Täter behandelt werden soll und dass in diesem Falle weder Redaktor noch Drucker oder Verbreiter als Teilnehmer mitbestraft werden dürfen (Abs. 1); Übernimmt der Eedaktor einer Zeitung oder Zeitschrift die Verantwortlichkeit, indem er die Anonymität des Verfassers durch Weigerung der Angabe seines Namens deckt, oder wird dem Angegriffenen auf andere Weise der schuldige Urheber entzogen, so kann er sich an den Eedaktor halten (Abs. 3). Bei nicht periodischen Druckschriften und für den Inseratenteil der Zeitungen ist eine etwas abweichende Eegelung vorgesehen, indem hier der Verleger oder Drucker bzw. die für die Anzeigen verantwortliche Person und, wenn eine solche nicht genannt ist, der Verleger oder Drucker zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit herangezogen werden (Abs. 2 und 5).

549

Art. 20.

Gemass Abs. l erfolgt eine Bestrafung nur auf Antrag. Diese Lösung dürfte dem Zwecke dos Gesetzes besser entsprechen, als wenn eine Strafverfolgung von Amtes wegen vorgesehen wurde. Übrigens ist der unerlaubte Wettbewerb auch im Entwurf zu einem schweizerischen Strafgesetzbuch (Art. 188) als Antragsdelikt vorgesehen. Die kantonalen Gesetze gehen in dieser Frage auseinander : zum Teil ist der unerlaubte Wettbewerb Antrags-, zum Teil Offizialdelikt, wobei allerdings im letztern Falle der Tatbestand meistens weiter gefasst ist als im vorliegenden Entwurfe, indem er nicht nur den Schutz des Mitbewerbers, sondern auch den Schutz der Kundschaft umfasst.

Antragsherechtigt sind die zur Erhebung der Zivilklage legitimierten Personen und Verbände. Dadurch, dass auch den Verbänden ein Antragsrecht eingeräumt wird, dürfte der Gefahr, dass niemand einen Strafantrag zu stellen wagt und der Täter infolgedessen straflos bleibt, wirksam begegnet sein.

. · Die Aufstellung einer Verwirkungsfrist von 3 Monaten für die Stellung des Strafantrages (Abs. 2) und die Kegelung betreffend Zurücknahme des Antrages (Abs. 3) entsprechen den bezüglichen Bestimmungen des Entwurfes zu einem schweizerischen Strafgesetzbuch (Art. 27, Abs. 8, Art. 28 und 80). Durch die Vorschrift, wonach die Zurücknahme des Strafantrages unwirksam bleibt, wenn der Angeschuldigte dagegen Einspruch erhebt (Abs. .3), soll dem Angeschuldigten die Möglichkeit gegeben werden, durch richterliches Urteil seine Unschuld feststellen zu lassen.

Art. 21.

Die Bestimmungen über die Urteilspublikationen im Strafprozess lehnen sich eng an Art. 58 des Strafgesetzentwurfes an und stimmen in der Hauptsache auch mit Art. 9 des vorhegenden Entwurfes überein. Wenn schon für das zivilrechtliche Urteil die Möglichkeit der Veröffentlichung vorgesehen ist, so ist dies erst recht am Platze für das Strafurteil.

Sowohl nach Art. 9 -wie nach Art. 21 erfolgt die Urteilsveröffenthchung nur auf Antrag. Dagegen besteht zwischen den beiden Artikeln insofern ein Unterschied, als das Zivilurteil mit Ermächtigung des Bichters durch die obsiegende Partei auf Kosten der unterlegenen Partei veröffentlicht wird (Art. 9, Abs. 1), währenddem entsprechend Art. 58 des Strafgesetzentwurfes die Publikation des Strafurteils durch den Eichter selber angeordnet wird, in der Eegel auf Kosten des Verurteilten oder des Antragstellers, unter Umständen aber auch, sofern die Publikation eines freisprechenden Urteils im Öffentlichen Interesse erfolgt, auf Kosten des Staates (Art. 21, Abs. 2). Dadurch, dass im Falle eines Freispruchs die Möglichkeit der Urteilsveröffentlichung auf Kosten des Antragstellers besteht, wird bis zu einem gewissen Grade ein Schutz gegen ungerechtfertigte Klagen und Anschuldigungen geschaffen."

550

Art. 22.

Analog wie in Art. 11 für die zivilrechtlichen Ansprüche, werden in Art. 22 für die Straf klage die allgemeinen strafrechtlichen Bestimmungen des Bundes als ergänzendes Eecht anwendbar erklärt. Massgebend ist, unter Vorbehalt des Inkrafttretens des zurzeit im Entwürfe vorliegenden neuen schweizerischen Strafgesetzbuches, das Bundesgesetz über das Bundesstrafrecht der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 4. Februar 1853. Für die Anwendung kommen beispielsweise die Bestimmungen über Versuch, Teilnahme und Vollstreckungsverjährung in Betracht.

Abs. 2, der Art. 66 des Motorfahrzeuggesetzea entspricht, ist auf Atitrag des Kantons Genf aufgenommen worden.

Art. 28.

Die Strafverfolgung wird nach Massgabe des kantonalen Strafprozesses von den Kantonen durchgeführt. Ihnen fällt auch der Ertrag der Bussen zu.

Eine analoge Regelung ist enthalten im Patentgesotz (Art. 41 und 47), und im Urheberrechtsgesetz (Art. 49, Abs. l, und Art. SO, Abs. 2).

IV. Ausverkäufe.

Art. 24.

Der Entwurf des Herrn Prof. Germann vom Jahre 1927 sah vor, dass die Gesetzgebung über die Ausverkäufe nach wie vor den Kantonen zu überlassen, und dass lediglich für diejenigen Kantone, die von ihrer Befugnis keinen Gebrauch machen würden, das Ausverkaufswesen durch Verordnung des Bundesrates zu regeln sei. Von verschiedener Seite wurde dann aber eine einheitliche bundesrechtliche Begelung des Ausverkauf s wesens postuliert. Es wurde darauf hingewiesen, dass die kantonalen Gesetze sehr verschieden seien und dass infolgedessen, da die Wirkungen der Ausverkäufe oft über die Kantonsgrenzen hinauareichen, sich Übelstände ergeben hätten, die unbedingt eine Vereinheitlichung der Gesetzgebung auf diesem Gebiet notwendig machen. Die Expertenkommission nahm daher in ihren Entwurf die im wesentlichen den Abs. l und 2 des vorliegenden Art. 24 entsprechende Bestimmung auf, wonach der Bundesrat ermächtigt wird, über Ausverkäufe und ähnliche Veranstaltungen auf dem Verordnüngswege einheitliche Bestimmungen zu erlassen. Wie aus den Vernehmlassungen zum Entwurfe der Expertenkommission hervorgeht, sind die interessierten Kreise in ihrer überwiegenden Mehrheit grundsätzlich mit einer bundesrechtlichen Eegelung des Ausverkaufswesens einverstanden, wenn auch in vereinzelten Eingaben (Kantone Graubünden und Genf sowie Bündner und Genfer Handelskammer) der gegenteilige Standpunkt vertreten wird.

Was die weitere Frage anbetrifft, ob die Regelung des Ausverkaufswesens im Gesetz selber vorzunehmen oder auf den Verordnungsweg zu verweisen sei,

551 ist zu bemerken, dass die erste Lösung wohl kaum zum Ziele führen dürfte.

Denn auf dem Gebiete des Ausverkaufswesens verändern sieb die Verhältnisse relativ rasch, und infolgedessen ist es wünschbar, dafür zu sorgen, dass auch die bezüglichen Vorschriften ohne grosse Schwierigkeiten und rasch angepasst und geändert werden können.

Abs. 2 stellt für die vom Bundesrat zu erlassende Verordnung gewisse Richtlinien auf. Die Verordnung kann sich «namentlich auf den Begriff, die Voraussetzungen und die Beschränkungen dieser Veranstaltungen erstrecken».

Diese Aufzählung ist bloss exemplativ, so dass die Verordnung auch noch weitere Punkte, wie z. B. die Auskündigung von Ausverkäufen regeln kann.

Von verschiedener Seite ist befürwortet worden, im Gesetz die Eichtlinien für die Verordnung ausführlicher zu umschreiben und insbesondere auch den Begriff des Ausverkaufs festzulegen. Allein eine solche Lösung hätte den Nachteil, dass sich diese Eichtlinien und Begriffsbestimmungen infolge veränderter Verhältnisse unter Umständen schon nach kurzer Zeit als zu eng erweisen könnten.

Bei den Vorschriften über die Voraussetzungen eines Ausverkaufs wird in erster Linie die Statuierung der Bewilligungspflicht in Betracht kommen, wobei festzusetzen sein wird, unter welchen Bedingungen eine Bewilligung erteilt ; werden kann. Unter «Beschränkungen» sind sowohl zeitliche, z. B. hinsichtlich der Häufigkeit und Dauer der Ausverkäufe, als auch sachliche Beschränkungen zu verstehen, wobei namentlich der Vor- und Nachschub von Waren zu verbieten oder zu regeln sein wird.

In Abs. 8 wird der Bundesrat zum Erlass der erforderlichen Strafbestimmungen ermächtigt. Der Strafrahmen entspricht demjenigen des Art, 16, Abs. 8. Es ist vorgeschlagen worden, namentlich für den Fall der Weiterführung des Geschäfts nach einem Totalausverkauf als Nebenstrafe auch ein zeitweises Verbot der Berufsausübung vorzusehen. Im Hinblick auf die vielfachen Umgehungsmöglichkeiten scheint es uns aber fraglich zu sein, ob mit einem derartigen Verbot praktisch viel erreicht werden könnte. Abgesehen davon halten wir dafür, dass die relativ hohen Strafmaxima (Busse bis zu zwanzigtausend Franken und Gefängnis bis zu drei Jahren) genügend schwere Sanktionen ermögüchen.

In Abs. 4 wird das Becht der Kantone zur Erhebung von Gebühren vorbehalten. Unter
Umständen wird es notwendig sein, hierüber auf dem Verordnungswege nähere Bestimmungen zu erlassen, wobei insbesondere die Eegelung derjenigen Fälle in Betracht kommt, wo sich ein Geschäft über mehrere Kantone erstreckt oder wo die Auskündigung ausserhalb des Ausverkaufskantons erfolgt,

Art. 25.

Mit der Expertenkommission halten wir dafür, dass es sich nicht darum handeln kann, das Ausverkauf s wesen vollständig auf bundesrechtlichem Boden zu regeln. Vielmehr werden bundesrechtliche Vorschriften über Aus-

552

·verkaufe und ähnliche Veranstaltungen nur insoweit in Betracht kommen als es notwendig ist, um die Übelstände zu beseitigen, welche sich aus. der Verschiedenheit der kantonalen Gesetzgebungen ergeben. Im übrigen aber soll die Gesetzgebung über das Ausverkaufswesen im Rahmen des Bundesrechts nach wie vor den Kantonen überlassen bleiben.

V. Inkrafttreten, Aufhebung geltenden Rechts.

Art. 26.

Keine Bemerkungen.

Art. 27.

Art. 48 OR wird durch die zivilrechtlichen Bestimmungen des vorliegenden Entwurfes vollständig ersetzt und ist somit aufzuheben (Abs. 1).

Die kantonalen Bestimmungen werden gernäss Abs. 2 aufgehoben, «soweit sie sich ausschliesslich auf den Schutz gegen unerlaubten Wettbewerb beziehen». Zum Schütze der Kundschaft, d. h. also zum Zwecke der Bekämpfung des unlautern Geschäftsgebarens im eigentlichen Sinne, können die Kantone somit nach wie vor Vorschriften erlassen, namentlich auch Strafbestimmungen aufstellen.

Gestützt auf die vorstehenden Darlegungen möchten wir Ihnen empfehlen, den nachfolgenden Entwurf eines Bundesgesetzes über den unerlaubten Wettbewerb anzunehmen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 11. Juni 1984.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident; Pilet-Golaz.

Der Bundeskanzler:

G. ßovet.

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(Entwarf.)

Bundesgesetz über

den unerlaubten Wettbewerb.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Art. 34ter, 64 und 64bis der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 11. Juni 1984, beschliesst: Erster Abschnitt.

Zivilrechtliche Ansprüche.

Art. 1.

Wer zur Beeinflussung des Wettbewerbs durch Handlungen, die den Grundsätzen von Treu und Glauben widersprechen, andere in ihrer Kundschaft beeinträchtigt oder in deren Besitz bedroht oder in ihrem Kredit oder sonst in den Grundlagen ihrer Wettbewerbsfähigkeit schädigt oder gefährdet, ist gemässden Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes verantwortlich.

Art. 2.

Als Handlungen, die den Grundsätzen von Treu und Glauben widersprechen, gelten insbesondere: a. Massnahmen, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werten, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines andern herbeizuführen, wie beispielsweise durch Verwendung ähnlicher Geschäftsnamen oder Unterscheidungszeichen ; fe. unrichtige, irreführende odor unnötig verletzende Äusserungen über einen andern, seine Waren, Werke, Leistungen oder Geschäftsverhältnisse; c. die Verleitung von Dienstpflichtigen, Beauftragten oder Hilfspersonen eines andern zum Verrat von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen sowie die Verwertung widerrechtlich oder gegen Treu und Glauben erlangter Kenntnis;

554 d. das Gewähren, Versprechen oder Anbieten von Vorteilen an Dienstpflichtige, Beauftragte oder Hilfspersonen eines öffentlichen oder privaten Betriebes oder einer Privatperson zu dem Zwecke, bei Vertragsabschlüssen mit diesen durch unlauteres Verhalten des Dienstpflichtigen, Beauftragten oder der Hilfspersonen für sich oder einen andern einen Vorzug zu erlangen; 6. die Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen über Arbeitsbedingungen, sofern die Bestimmungen auch für den Mitbewerber gelten ; /. unrichtige oder irreführende Angaben über sich, die eigenen Waren, Werke, Leistungen oder Geschäftsverhältnisse ; g. die Verwendung unzutreffender Titel oder Berufsbezeichnungen, die geeignet sind, den Anschein besonderer Auszeichnungen oder Fähigkeiten zu erwecken; h. Angebote bei einem vom Besteller veranstalteten Wettbewerb für die Übernahme einer bestimmten Arbeit, die geeignet sind, den Anschein zu erwecken, sie beruhen auf fachgemässer Preisberechnung (insbesondere unter Berücksichtigung der Arbeitslöhne, Materialpreise und der allgemeinen Unkosten), aber zu den verlangten Leistungen in offenbarem Missverhältnis stehen.

Art. 8.

Wer durch eine unerlaubte Wettbewerbshandlung gefährdet oder geschädigt ist, hat folgende Ansprüche: a. auf Feststellung ihrer Unerlaubtheit ; b. auf Unterlassung; c. auf Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes, bei unzutreffenden oder irreführenden Äusserungen auch auf Eichtigstellung; d. im Falle des Verschuldens auf Ersatz des erwachsenen und voraussichtlich noch erwachsenden Schadens ; e. im Falle von Art, 49 des Obligationenrechts auf Genugtuung.

Art. 4.

1

Die Ansprüche gemäss Art. 8, lit. a, & und c, stehen auch Verbänden zu, sofern sich die Handlung nicht unmittelbar gegen eine bestimmte Person richtet..

1a Voraussetzung des Klagerechtes der Verbände ist aber, dass ihnen oder ihren Unterverbänden klageberechtigte Personen als Mitglieder angehören und dass ihnen kraft ausdrücklicher statutarischer Bestimmung die Aufgabe zukommt, die Interessen ihrer Mitglieder gegen unerlaubten Wettbewerb zu wahren.

Art. 5.

1

Ist die unerlaubte Handlung von Untergebenen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen begangen worden, so können die Ansprüche aus Art. 3, lit. a, b und c, gegen den Geschäftsherrn geltend gemacht werden.

555 2

Mit Bezug auf die Ansprüche aus Art. 3, lit. d und e, gilt Art. 55 des Obligationenrechts.

3 Gegen den Untergebenen können die Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nur geltend gemacht werden, sofern ihn eigenes Verschulden trifft.

Art. 6.

1

Wird die unerlaubte Handlung durch das Mittel der Druckerpresse begangen, so ist der Verfasser, bei Inseraten der Einsender, verantwortlich.

2 Wird die Bekanntgabe des Verfassers oder Einsenders verweigert, kann er sonstwie nicht ermittelt oder in der Schweiz nicht .vor Gericht gestellt werden, oder ist die Veröffentlichung ohne sein Wissen oder wider seinen Willen erfolgt, so haften: a. für ein Inserat der als verantwortlich bezeichnete Leiter des Anzeigeteils und, wenn ein solcher nicht genannt ist, der Herausgeber, wenn ein solcher fehlt, der Verleger und in letzter Linie der Drucker; fc. in allen andern Fällen der als verantwortlich zeichnende Eedaktor, mangels eines solchen der Verleger und in letzter Linie der Drucker.

3 Trifft in den Fällen des Abs. 2 die dort genannten Personen kein Verschulden, so sind sie nur gemäss Art. 3, lit. a, b und c, verantwortlich.

Art. 7.

Stehen zivilrechtliche Ansprüche aus unerlaubten Wettbewerbshandlungen im Zusammenhange mit einer zivilrechtlichen Streitigkeit aus Bundesgesetzen oder Staatsverträgen über den Schutz der Erfindungen, der gewerblichen Muster und Modelle, der Fabrik- und Handelsmarken, Herkunfsbezeichnungen und gewerblichen Auszeichnungen oder des Urheberrechtes an Werken der Literatur und Kunst, so kann auch die Klage aus unerlaubtem-Wettbewerb bei der für die letztgenannten Streitigkeiten bezeichneten einzigen kantonalen Gerichtsstelle angebracht werden. Die Berufung an das Bundesgericht ist iu diesem Fall ohne Rücksicht auf den Wertbetrag der Streitsache zulässig.

Art. 8.

Der Eichter ist an die Beweisregeln des kantonalen Prozessrechtes nicht gebunden. Er urteilt unter Würdigung der Umstände nach freiem Ermessen, Art. 9.

1

Der Eichter kann die obsiegende Partei auf ihr Begehren ermächtigen, das in Eeohtskraft erwachsene Urteil auf Kosten der unterlegenen Partei zu veröffentlichen.

2 Der Eichter bestimmt, wo, innert welcher Frist und in welcher Art das Urteil veröffentlicht werden soll, und sorgt dafür, dass nicht mehr Kosten erwachsen, als es der Zweck der Veröffentlichung bedingt.

556

Art. 10.

Für die Verjährung gelten die Bestimmungen des Obligatiohenrechts.

Beim Feststellungsanspruch beginnt die einjährige Verjährung mit dem Tage, an dem der Verletzte Kenntnis von der unerlaubten Wettbewerbshandlung und der verantwortlichen Person erlangt hat, die zehnjährige Verjährung mit dem Tage der unerlaubten Wettbewerbshandlung.

.Art. 11.

Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, sind die allgemeinen Bestimmungen des Zivilgesetzbuches, insbesondere die Bestimmungen über das Obligationenrecht, anwendbar.

Zweiter Abschnitt.

Vorsorgliche Massnahmen.

Art. 12.

1

Auf Antrag eines Klageberechtigten verfugt die zuständige Behörde vorsorgliche Massnahmen, insbesondere zur Beweissicherung, zur Aufrechterhaltung des bestehenden Zustandes sowie zur vorläufigen Vollstreckung streitiger Ansprüche gemäss Art. 3, lit. b und o.

2 Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass die Handlungen der Gegenpartei den Grundsätzen von Treu und Glauben widersprechen und dass ihm infolgedessen ein nicht leicht ersetzbarer Nachteil droht, der nur durch eine vorsorgliche Massnahme abgewendet werden kann.

3 Vor Verfügung einer vorsorglichen Massnahme ist die Gegenpartei anzuhören. Ist Gefahr im Verzüge, so kann schon vorher eine einstweilige Verfügung erlassen werden.

Art. 13.

1

Der Antragsteller kann zur Leistung einer Sicherheit verhalten werden.

Wird dem Antragsteller von der Gegenpartei eine angemessene Sicherheit geleistet, so kann von der Verfügung einer vorsorglichen Massnahme abgesehen oder es kann eine verfügte Massnahme ganz oder teilweise aufgehoben werden.

2

Art. 14.

1

Die Kantone bezeichnen die zur Verfügung der vorsorglichen Massnahme zuständige Behörde.

2 Ist der Hauptprozess hängig, so ist ausschliesslich dessen Bichter zuständig, vorsorgliche Massnahmen zu verfügen oder aufzuheben.

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Art. 15.

Bei Verfügung einer vorsorglichen Massnahme setzt die Behörde dem Antragsteller zur Anhebung der Klage eine Frist unter der Androhung, dass im Säumnisfalle die Massnahme dahinfällt.

2 Wird die Klage nicht rechtzeitig angehoben, -wird sie zurückgezogen oder abgewiesen, so hat der Antragsteller für den durch die Massnahme verursachten Schaden und für die Kosten aufzukommen.

1

Dritter Abschnitt.

Strafklage.

Art. 16.

Strafbar ist, wer zur Beeinflussung des Wettbewerbs vorsätzlich oder grobfahrlässig andere dadurch in ihrer Kundschaft beeinträchtigt oder in deren Besitz bedroht oder in ihrem Kredit oder sonst in den Grundlagen ihrer Wettbewerbsfähigkeit schädigt oder gefährdet, dass er: a. sie, ihre Waren, Werke, Leistungen oder Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt ; b. ihre Dienstpflichtigen, Beauftragten oder Hilfspersonen zum Verrat von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen verleitet oder widerrechtlich oder gegen Treu und Glauben erlangte Kenntnis von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen verwertet ; c. Dienstpflichtigen, Beauftragten oder Hilfspersonen eines öffentlichen oder privaten Betriebes oder einer Privatperson Vorteile gewährt, verspricht oder anbietet zu dem Zwecke, bei Vertragsabschlüssen durch unlauteres Verhalten des Dienstpflichtigen, Beauftragten oder der Hilfsperson für sich oder einen andern einen Vorzug zu erlangen; d. über sich, die eigenen Waren, Werke, Leistungen oder Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben macht, sofern diese für die -Öffentlichkeit bestimmt sind; e. unzutreffende Titel oder Berufsbezeichnungen verwendet, die geeignet sind, den Anschein besonderer Auszeichungen oder Fähigkeiten zu erwecken.

2 Strafbar sind in den Fällen b und c auch Dienstpflichtige, Beauftragte oder Hilfspersonen, die Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse verraten (lit. b) oder Vorteile annehmen, verlangen oder sich versprechen lassen (lit. c).

. 3 Die Strafe ist in den in ht. a, b, o und Absatz 2 genannten Fällen Busse bis zu zwanzigtausend Franken oder Gefängnis von drei Tagen bis zu drei Jahren, womit auch Busse verbunden werden kann, in den Fällen d und e nur Busse.

Gemäss lit. e gewährte Vorteile verfallen, wenn es sich um Zuwendungen handelt, dem Staat.

1

558

Art. 17.

Wird eine der in Art. 16, lit. a bis e, genannten Handlungen von Untergebenen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen begangen, so finden die Strafbestimmungen auf den Geschäftsherrn Anwendung, wenn er von der Handlung Kenntnis hat und es vorsätzlich oder grobfahrlässig unterlässt, sie zu verhindern oder ihre Wirkungen aufzuheben,

Art. 18.

Wird eine der in Art. 16, lit. a bis e, genannten Handlungen im geschäftlichen Betrieb einer juristischen Person begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben. Ausserdem sind strafbar die Mitglieder der Organe, welche von der Handlung Kenntnis haben und es vorsätzlich oder grobfahrlässig unterlassen, sie zu verhindern oder ihre Wirkungen aufzuheben.

Art. 19.

1

Wird eine strafbare Handlung durch das Mittel der Druckerpresse begangen und erschöpft sich die strafbare Handlung in dem Presseerzeugnis, so ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, der Verfasser dafür . allein verantwortlich.

2 Kann bei nicht periodischen Druckschriften der Verfasser nicht ermittelt werden oder hat die Veröffentlichung ohne sein Wissen oder gegen seinen Willen stattgefunden, so ist der Verleger und, wenn ein solcher fehlt, der Drucker als Täter strafbar.

3 Kann der Verfasser eines in einer Zeitung oder Zeitschrift erschienenen Artikels nicht ermittelt oder in der Schweiz nicht vor Gericht gestellt werden, oder hat die Veröffentlichung ohne sein Wissen oder gegen seinen Willen stattgefunden, so ist der als verantwortlich zeichnende Eedaktor als Täter strafbar.

* Der Eedaktor ist nicht verpflichtet, den Namen des Verfassers zu nennen.

Weder gegen den Eedaktor, noch gegen den Drucker und sein Personal, noch gegen den Herausgeber oder Verleger dürfen prozessuale Zwangsmittel angewendet werden, um den Namen des Verfassers zu ermitteln.

6 Kann der Einsender eines in einem Anzeigeblatt oder im Anzeigeteil einer Zeitung oder Zeitschrift erschienenen Inserates nicht ermittelt werden, so wird diejenige Person als Tater bestraft, die als für die Anzeigen verantwortlich bezeichnet ist, uud wenn eine solche nicht genannt ist, der Verleger oder Drucker, 6 Wird die für die Anzeigen verantwortliche Person zu einer Busse verurteilt, so haftet dafür auch der Verleger.

Art. 20.

Die Bestrafung erfolgt nur auf Antrag von Personen oder Verbänden, diezur Zivilklage berechtigt sind.

1

559 3 Der Straf antrag ist innert drei Monaten zu stellen. Die Frist .beginnt mit dem Tage, an welchem dem Antragsteller die Tat und die verantwortliche Person bekannt geworden sind.

8 Ausdrücklicher Verzicht und Zurücknahme dés Strafantrages sind endgültig. Die Zurücknahme bleibt unwirksam, wenn der Angeschuldigte dagegen Einspruch erhebt.

Art. 21.

1

Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse oder im Interesse des Antragsberechtigton geboten, so ordnet sie der Eichter auf Kosten des Verurteilten an.

2 Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils im öffentlichen Interesse oder im Interesse des Freigesprochenen geboten, so ordnet sie der Eichter auf Staatskosten oder auf Kosten des Antragstellers an.

3 Die Veröffentlichung erfolgt nur auf Antrag des Antragberechtigten (Abs. 1) oder des Freigesprochenen (Abs. 2).

4 Der Eichter bestimmt, wo, innert welcher Frist und in welcher Art dasUrteil veröffentlicht werden soll, und sorgt dafür, däss nicht mehr Kosten erwachsen, als es der Zweck der Veröffentlichung bedingt.

Art.22.

Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, gelten die allgemeinen strafrechtlichen Bestimmungen, des Bundes.

2 Ist der bedingte Straferlass in der kantonalen Gesetzgebung vorgesehen, so kann er auch bei der Verhängung von Gefängnisstrafen auf Grund des vorliegenden Gesetzes angewendet werden.

1

Art. 28.

Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone. Ihnen fällt der Ertrag der Bussen zu.

Vierter Abschnitt.

Ausverkäufe.

Art. 24.

Der Bundesrat ist ermächtigt, über Ausverkäufe und ähnliche Veranstaltungen auf dem Verordnungswege einheitliche Vorschriften zu erlassen.

2 Die Vorschriften des Bundesrates können sich namentlich auf den Begriff,, die Voraussetzungen und die Beschränkungen dieser Veranstaltungen erstrecken.

3 Der Bundesrat ist ermächtigt, die zur Durchführung dieser Vorschriften erforderlichen Strafbestimmungen zu erlassen, wobei er Busse bis auf zwanzigtausend Franken oder Gefängnis bis auf drei Jahre androhen kann. Die beiden Strafen können verbunden werden.

1

560 . 4 Den Kantonen bleibt das Eecbt zur Erbebung von Gebühren bei Ausverkäufen und ähnlichen Veranstaltungen gewahrt. Der Bundesrat kann .hierüber auf dem Verordnungswege nähere Bestimmungen erlassen, s Vor Erlass der Vorschriften des Bundesrates sind die Kantonsregierungen und die interessierten Berufsverbände anzuhören.

Art. 25.

Die Kantone sind befugt, im Bahmen der bundesrechtlichen Bestimmungen ·weitere Vorschriften über Ausverkäufe und ähnliche Veranstaltungen aufzustellen.

F ü n f t e r Abschnitt.

Inkrafttreten. Aufhebung geltenden Hechts.

Art. 26.

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

1

Art. 27.

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes fällt Art. 48 des Obligationenrechts

dahin, 2

Gleichzeitig sind kantonale Bestimmungen aufgehoben, soweit sie sich ·ausschliesslich auf den Schutz gegen unerlaubten Wettbewerb beziehen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über den unerlaubten Wettbewerb. (Vom 11. Juni 1934.)

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