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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über das internationale Abkommen vom 11. Oktober 1933 betreifend die Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen.

(Vorn 13. April 1934.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir haben die Ehre, Ihnen eine Botschaft über das am 11. Oktober 1933 in Genf geschlossene Abkommen betreffend die Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen zu unterbreiten.

I.

Die Präge des Frauen- und Kinderhandels ist bereits Gegenstand verschiedener internationaler Vereinbarungen gewesen. Die erste bestand in dem Verwaltungsübereinkommen vom 18. Mai 19041), dem die Abkommen vom 4. Mai 1910 und vom 30. September 1921 folgten. G-emäss diesen Vereinbarungen 2) wird nur für die Unterdrückung des Handels mit minder j ährigen Frauen oder Mädchen Sorge getragen. Was die volljährigen Frauen oder Mädchen anbelangt, so sind sie nur in dem Masso geschützt, als sie durch Täuschung oder mittels Gewalt, Drohung, Missbrauch des Ansehens oder durch irgendein anderes Zwangsmittel zu unsittlichem Zwecke angeworben, verschleppt oder entführt worden sind 3).

Seit langer Zeit jedoch hatte sich eine Meinungsbewegung zugunsten der Unterdrückung des Frauenhandels in seinem vollen Umfange bemerkbar gemacht. Man wies darauf hin, dass der Handel stets verabscheuenswert sei, ob es sich nun um volljährige und einwilligende Frauen oder um minderjährige A. S. 21, 87 ff.

? Vgl. insbesondere unsere Botschaft vom 25. November III, S. 1086 ff.

s

) Artikel 2 des Abkommens vom 4. Mai 1910.

1924, Bundesbl. 1924,

871 handle. An der Konferenz, die das Abkommen vom 80. September 1921 ausarbeitete, hatte bereits die Delegation der Niederlande einen Antrag unterbreitet, ·wonach, das Wort «minderjährig» im Artikel l des Abkommens von 1910 ausgelassen werden solle. Dieser Vorschlag war durch die Mehrheit der Delegationen befürwortet worden ; da aber für die Abänderung dos Abkommens Einstimmigkeit erforderlich war, musste man es den Landesgesetzgebungen überlassen, gegebenenfalls über die vorgesehenen Mindestforderungen hinauszugehen. Die Anhänger einer Ausdehnung des Geltungsbereiches der Unterdrückung konnten dagegen erwirken, dass die im Abkommen von 1910 vorgesehene Altersgrenze von 20 Jahren auf 21 Jahre angesetzt wurde (Artikel 5 des Abkommens vom 80. September 1921)1).

Die Frage der vollständigen Beseitigung der Altersgrenze wurde jedoch später in Genf wieder aufgenommen. Auf Vorschlag des Komitees für den Frauen- und Kinderhandel beauftragte im Jahre 1929 der Völkerbundsrat das Sekretariat, die Eegierungen um ihre Meinung zu befragen. Von den vierzig Staaten, die an den Abkommen von 1910 und 1921 beteiligt sind, erklärten eich einunddreissig, worunter die Schweiz, grundsätzlich zugunsten einer Streichung der Altersgrenze.

Im Nachgange zu dieser Befragung, deren Ergebnis dem Eate und der Versammlung des Völkerbundes 2) mitgeteilt worden war, stellte das Komitee für den Frauen- und Kinderhandel einen Protokollentwurf betreffend den Handel mit volljährigen Frauen auf. Der Entwurf wurde sodann den Eegierungen zur Prüfung unterbreitet mit der Einladung, an einer diplomatischen Konferenz, die im Hinblick auf den endgültigen Abschluss des Protokolls während der XIV. Session der Völkerbundsversammlung einberufen werden sollte, teilzunehmen.

II.

Die Schweiz ist "bekanntlich an allen drei internationalen Abkommen über den Frauen- und Mädchenhandel beteiligt. Das Verwaltungsübereinkommen vom 18. Mai 1904 ist seinerzeit sofort ratifiziert worden. Was die Abkommen vom 4. Mai 1910 und 80. September 1921 anbelangt, so wollten wir keine Bindung eingehen, bevor das Bundesgesetz betreffend die Bekämpfung des Frauen- und Kinderhandels und der unzüchtigen Veröffentlichungen in Kraft erwachsen war. Nach Annahme dieses Gesetzes konnten wir am 30. Januar 1926 dem Abkommen von 1910 beitreten und am 20. des gleichen Monats
das Abkommen von 1921 ratifizieren.

Das Bundesgesetz vom 30. September 1925 ist beträchtlich über die internationalen Abkommen hinausgegangen. Es bekämpft den Frauenhandel in absoluter Weise. Sein Artikel l, Ziffer l, erklärt in der Tat: «Wer, um 1

) Vgl. diesbezüglich, die Botschaft vom 25. November 1924.

) Vgl. unsern Bericht über die dreizehnte Völkerbundsversammlung. Bundesbl.

1933, I, S- 165 und 190.

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der Unzucht eines andern Vorschub zu leisten, mit Frauen oder Minderjährigen Handel treibt, insbesondere indem er sie anwirbt, verschleppt oder entführt, ·wird mit Zuchthaus bestraft.» Da das neue Abkommen darauf ausging, einen vom schweizerischen Eecht bereits anerkannten Grundsatz auf internationalem Boden zur Anwendung zu bringen, konnten wir es ohne Bedenken gutheissen.

Der Bundesrat beschloss daher, an der diplomatischen Konferenz teilzunehmen und gegebenenfalls das Abkommen, das letzten JEndes aus den Beratungen hervorgehen würde, zu unterzeichnen.

III.

Zur Zeit des Zusammentritts der XIV. Session der Völkerbundsversamnv hing l) hatten vierundzwanzig Staaten, unter Einschluss der Schweiz, zum Protokollentwurf Stellung genommen. Die Mehrzahl war bereit, ihn unverändert zu unterzeichnen. Die fünfte Kommission der Versammlung prüfte jedoch die Frage erneut. Ein Unterausschuss wurde beauftragt, den Entwurf unter Berücksichtigung der von gewissen Begierungen vorgebrachten Bemerkungen zu überprüfen. Der durchgesehene Wortlaut wurde darauf an die diplomatische Konferenz, deren Zusammentritt auf den 9. Oktober festgesetzt worden war, gewiesen.

Die Konferenz vereinigte sich in der Gegenwart von Delegierten von sechsundzwanzig Staaten; sie bezeichnete Herrn Limburg (Niederlande) als Vorsitzenden. Die Schweiz war durch Herrn Franz Stämpfli, Bundesanwalt, und Herrn C. Gorgé, 1. Sektionschef beim Politischen Departement, vertreten, Der Abkommensentwurf -- unterdessen war das Wort «Protokoll» durch den Ausdruck «Abkommen» ersetzt worden -- gab nicht mehr zu grossen Erörterungen Anlass. Die an der Konferenz vertretenen Staaten waren im allgemeinen mit dem Grundsatz der Erweiterung des Schutzes, wie er durch das Expertenkomitee umschrieben worden war, einverstanden. Der italienische Delegierte machte jedoch Vorbehalte, da Italien der Auffassung war, dass die Abschaffung der Altersgrenze wegen der Verschiedenartigkeit der auf dem Gebiete des Frauenhandels von den einzelnen Staaten angenommenen Systeme gewisse Schwierigkeiten praktischer Art mit sich bringen wurde.

Der Abkommensentwurf enthielt jedoch eine Lücke, auf die die schweizerische Delegation die Aufmerksamkeit der Konferenz lenkte. Während die Abkommen von 1910 und 1921 je eine Bestimmung über die Auslieferung enthielten, blieb der neue Text in dieser Hinsicht stumm. Man hätte aus dieser Lücke schliessen können, dass die Urheber des Entwurfes den Grundsatz der Auslieferung aus dem Abkommen ausschliesson wollten. Der Vertreter der Schweiz stellte daher die Frage, ob es die Absicht der Konferenz sei, don Missetäter auf Grund des neuen Abkommens besser zu behandeln als bei Anwendung der frühem Abkommen. Dies konnte bestimmt nicht der Fall sein. Die schwei1 ) Vgl. unsern Bericht über die vierzehnte Völherbundsversammlimg. Bundesbl.

1934, I, S. 266 ff.

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zerische Delegation beantragte daher, im Abkommen einen neuen Artikel folgenden Wortlauts aufzunehmen: «Die Bestimmungen des Artikels 5 des Abkommens vom 4. Mai 1910 und des Artikels 4 des Abkommens vom 80. September 1921, betreffend die Auslieferung, sind ebenfalls auf die in Artikel l dieses Abkommens vorgesehene strafbare Handlung anwendbar.» Der schweizerische Antrag, dem zuerst sämtliche Stimmen beigepflichtet hatten, wurde jedoch in der Folge zurückgezogen, da gewisse Delegationen wissen liessen, dass sie nicht in der Lage sein würden, das in dieser Weise ergänzte Abkommen ohne neue Weisungen ihrer Regierungen zu unterzeichnen.

Da die Völkerbundskreise aus verschiedenen Gründen Wert darauf legten, der Konferenz einen sofortigen Erfolg zu sichern, glaubte unsere Delegation auf der Beibehaltung des neuen Artikels nicht beharren zu sollen. Sie erhielt dagegen die Zusicherung, dass die Frage der Auslieferung in einem spätem Zeitpunkte in ihrer Gesamtheit geprüft werden solle, sowohl was die im Abkommen von 1910 vorgesehenen strafbaren Handlungen anbelange, als auch hinsichtlich der im Abkommen von 1933 aufgeführten Vergehen. Die Konferenz nahm in der Tat einstimmig folgende Resolution an: «Die Konferenz gibt der Meinung Ausdruck, dass das am 11. Oktober 1933 unterzeichnete Abkommen über die Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen durch eine Bestimmung über dio Auslieferung im Falle der in Artikel l erwähnten s t r a f b a r e n Handlung ergänzt werden sollte.

Die Konferenz regt an, dass der Rat das Komitee für den Frauen- und Kinderhandel a u f f o r d e r n könnte, Vorschläge abzufassen, die den Regierungen im Hinblick auf eine möglichst baldige Unterzeichnung einer diesbezüglichen zusätzlichen Bestimmung zu unterbreiten wären.» Es ist kaum zweifelhaft, dass es nach den Studien der Experten möglich sein wird, das Abkommen von 1983 durch eine Zusatzklausel, welche die von den Staaten auf dem Gebiete der Auslieferung einzunehmende Haltung näher umschreiben wird, zu vervollständigen. Es ist sogar ziemlich wahrscheinlich, dass man für alle drei Abkommen zu einer einheitlichen Kegelung der Auslieferungsfrage gelangen wird. Es wäre dies jedenfalls sehr wünschenswert.

Das Abkommen, das sofort zur Unterzeichnung durch die Staaten aufgelegt wurde, ist von der Schweiz am 1. Dezember 1933
unterzeichnet worden.

Sein Wortlaut ist in der Beilage l) abgedruckt.

a ) Ende Januar hatten folgende dreiundzwanzig Staaten das Abkommen unterzeichnet: Albanien, Australien, Belgien, China, Freie Stadt Danzig, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Grossbritanmen, Jugoslawien, Litauen, Monako, Niederlande, Norwegen, Österreich, Panama, Polen, Portugal, Schweden, S chweiz, Spanien, Südafrikanische Union und Tschechoslowakei.

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IV.

Das Abkommen, das zehn Artikel umfasst, beschränkt sich darauf, die Abkommen von 1910 und 1921 zu ergänzen. Unseres Erachtens erübrigt sich daher ein langer Kommentar.

Artikel l, Absatz l, -wiederholt beinahe wörtlich den ersten Artikel des Abkommens von 1910, wobei das Wort «minderjährig» durch das Wort «volljährig» ersetzt worden ist. Durch Hinzufügung der Worte «in einem andern Lande» nach dem Ausdruck «zu unsittlichem Zwecke» ist jedoch der Grundsatz der allgemeinen Unterdrückung des Frauenhandels stark eingeschränkt worden. Der im Landesinnern betriebene Handel fällt nicht unter das Abkommen. Dieser Vorbehalt erklärt sich durch die Tatsache, dass eine gewisse Anzahl von Ländern noch das System der geregelten Prostitution haben und keine Möglichkeit sehen, diese auf kurze Sicht abzuschaffen. Da in diesen Staaten die vollständige Unterdrückung des Handels nicht tunlich war, musste man sich wohl oder übel mit einer mittlern Lösung begnügen, die es gestattete, einen neuen Portschritt ohne Verzicht auf die Mitarbeit wichtiger Länder zu verwirklichen. Ihre Enthaltung wäre in der Tat für die Wirkungskraft eines jeden neuen Abkommens von Schaden gewesen. Ein mittelmässiges Ergebnis, dem alle Länder zustimmten, war einer weitgehenderen, jedoch von wenigen Ländern in Anwendung gebrachten Lösung vorzuziehen. Aus diesem Grunde glaubte die Konferenz mit dieser, von Frankreich dem Komitee für den Frauenund Kinderhandel vorgeschlagenen mittleren Lösung fürliebnehmen zu müssen.

Was uns anbelangt, bedauern wir nichtsdestoweniger, dass das Abkommen noch eine so grosse Lücke in bezug auf das System der Unterdrückung auf weist.

Ob nun der Frauenhandel innerhalb oder ausserhalb der Landesgrenzen getätigt wird, bleibt das Übel das gleiche. Es bedarf somit der gleichen Abhilfe. Die Frau sollte gegen diese schlimmste Art des Unterganges geschützt werden, welcher auch der Ort sein mag, an dem das Verbrechen des Frauenhandels begangen wurde. Wir sind überzeugt, dass sich die Zukunft für diese Lösung erklären wird. Neue Fortschritte werden bestimmt gemacht werden. Warten wir sie ab.

Es empfiehlt sich, darauf hinzuweisen, dass die Worte «in einem andern Lande», die im ersten Absatz des ersten Artikels stehen, sich nicht nur auf ausländische Staaten, sondern auch, im Verhältnis zum Mutterland, auf die Kolonien,
Schutz- und Mandatgebiete usw. beziehen. Das Wort «Land» ist somit hier im weitesten Sinne aufzufassen, was die ernsten Nachteile der Beschränkung einigermassen mildert.

Abgesehen von dieser Feststellung, geben die Artikel l bis 4 zu keinen besondern Bemerkungen Anlass. Wir weisen jedoch darauf hin, dass die Abkommen von 1910 und 1921 keine schiedsrichterliche Klausel aufwiesen.

Das neue Abkommen hat in dieser Hinsicht eine gluckliche Neuerung gebracht.

Was die Artikel 5 bis 10 anbelangt, so enthalten sie nur die üblichen Formalbestimmungen über die Unterzeichnung, die Eatifikation, den Beitritt,

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das Inkrafttreten, die Kündigung und über die Anwendung des Abkommens auf die Kolonien, Schutzgebiete und die unter das Mandat oder die Oberhoheit der Vertragsparteien gestellten Gebiete. Wir heben hervor, dass das Abkommen gemäss seinem Artikel 8 für die Staaten, die es ratifiziert haben, sechzig Tage, nachdem der Generalsekretär des Völkerbundes zwei Eatifikationen oder Beitritte entgegengenommen hat, in Kraft tritt.

V.

Vom Gesichtspunkte unseres öffentlichen Eechtes aus betrachtet, muss das Abkommen vom 11. Oktober 1983 in gleicher Weise behandelt werden wie die Abkommen von 1910 und 1921, die dem Beferendum nicht unterlagen. Der Bundesbeschluss vom 5. März 1920 betreffend den Beitritt der Schweiz zum Völkerbund findet in der Tat keine Anwendung, da, wenn es auch zutrifft, dass die fraglichen Abkommen unter der Mitwirkung des Völkerbundes geschlossen wurden, zwischen ihnen und dem Völkerbunde das in Ziffer I, Absatz 2, des erwähnten Bundesbeschlusses vorgesehene Abhängigkeitsverhältnis kaum besteht. Diese Abkommen sind unabhängig von der eigentlichen Organisation des Völkerbundes, gleich wie andere in Genf geschlossene Abkommen.

Da ferner das Abkommen betreffend den Handel mit volljährigen Frauen jederzeit gekündigt werden kann, wobei die Kündigung ein Jahr später wirksam wird, besteht ebenfalls keine Veranlassung, es der Bestimmung von Artikel 89, Absatz 8, der Bundesverfassung betreffend die für unbefristete oder für eine Dauer von mehr als fünfzehn Jahren abgeschlossenen Staatsverträge mit dem Ausland zu unterstellen.

VI.

Das Abkommen vom 11. Oktober 1988 ist eine Ergänzung der internationalen Vereinbarungen über den Frauen- und Kinderhandel. Trotz des schweren Fehlers, auf den wir hingewiesen haben, bedeutet es einen Fortschritt, den man nur begrüssen kann. Es wird das Tätigkeitsgebiet der Frauenhändler wesentlich einschränken. Seine Wirkungen werden somit wohltätig sein. Wie die Völker bundsversammlung im Laufe ihrer dreizehnten Session erklärt hat, ist es in der Tat nicht zu bestreiten, «dass der Frauenhandel immer und unter allen Umständen eine unbedingt unmoralische und gemeinschädliche Handlung ist und dass er auch dann bestraft werden soll, wenn die Opfer mündig sind und einwilligen».

Andererseits stellte die Altersgrenze, wie wir in unserm Bericht über die zehnte Völkerbundsversammlung*·) bemerkten, geradezu «eine tatsächliche Aufmunterung zum Schleichhandel» dar. Es ist erwiesen, dass es den Frauenhändlern öfters gelang, den Strafbestimmungen des Gesetzes zu entgehen, indem sie sich falsche Identitätsausweise, die minderjährigen Frauen mehr als 21 Jahre zuschrieben, beschafften. Die Erfahrungen haben ebenfalls gezeigt, *) Vgl. Bundesbl. 1929, III, S- 915.

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wie schwer der Beweis, dass eine volljährige Frau das Opfer einer Täuschung oder der Anwendung von Zwangsmitteln gewesen sei, zu erbringen ist. Die Frauenhändler machen in der Tat von Mitteln Gebrauch, die schwer zu umschreiben sind. Die Opfer selbst hüten sich überdies oft zuzugeben, dass sie ohne ihre Einwilligung angeworben wurden, so sehr befürchten sie die Dazwischenliunft der Polizeibehörden, vor denen ihnen vorsichtshalber Angst eingeflösst wurde.

Wir sind sicher, dass das Abkommen in seiner heutigen Form sehr grosse Dienste leisten wird. Es ist daher wichtig, dessen möglichst allgemeine Anwendung raschestens sicherzustellen. Wir ersuchen Sie dementsprechend, es gutzuheissen, indem Sie dem beiliegenden Entwurf eines Bundesbeschlusses Ihre Zustimmung geben.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

Bern, den 13. April 1984.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundesprä.sident :

Pilet-Golaz.

Der Bundeskanzler: G. BoTet.

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(Entwurf.)

ßundesfoeschluss über

die Genehmigung des am 11. Oktober 1933 in Genf unterzeichneten Abkommens betreffend die Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 13. April 1934, heschliesst :

Art. 1.

Das am 11. Oktober 1933 in Genf unterzeichnete Abkommen betreffend die Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen wird genehmigt.

- Art. 2.

Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Übersetzung.

Internationales Abkommen über

die Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen.

Vom Wunsche geleitet, die Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels in vollkommenerer Weise zu sichern; nach Kenntnisnahme der Empfehlungen, die in dem an den Völkerbundsrat gerichteten Berieht des Komitees für den Frauen- und Kinderhandel über seine Tätigkeit in der zwölften Session enthalten sind; in dem Entschlüsse, die Abrede vom 18. Mai 1S04 und die Abkommen vom 4. Mai 1910 und vom 30. September 1921 betreffend die Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels durch ein neues Abkommen zu vervollständigen, haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt: die nach Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart haben: Artikel 1.

Wer, um der Unzucht eines andern Vorschub zu leisten, zu unsittlichem Zwecke in einem andern Lande eine volljährige Frau oder ein volljähriges Mädchen, selbst mit deren Einwilligung, anwirbt, verschleppt oder entfuhrt, soll bestraft werden, auch wenn die einzelnen Tatsachen, welche die Merkmale der strafbaren Handlung bilden, auf verschiedene Länder entfallen.

Der Versuch ist ebenfalls strafbar. Dasselbe gilt, innerhalb der gesetzlichen Schranken, von den Vorbereitungshandlungen.

Im Sinne dieses Artikels umfasst der Ausdruck «Land» die Kolonien und Schutzgebiete des in Frage kommenden vertragschliessenden Teiles, sowie die seiner Oberhoheit unterstellten und die ihm durch Mandat anvertrauten Gebiete.

Artikel£2.

Die vertragschlieesenden Teile, deren Gesetzgebung nicht bereits ausreichen sollte, um die in dem vorhergehenden Artikel vorgesehenen strafbaren

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Handlungen zu bekämpfen, verpflichten sich, diejenigen Massnahmen zu treffen, die erforderlieh sind, damit diese strafbaren Handlungen ihrer Schwere gemäss bestraft werden.

Artikel 8.

Die vertragschliessenden Teile verpflichten sich, einander über jede Person des einen oder andern Geschlechts, die eine der in diesem Abkommen oder in den Abkommen von 1910 und 1921 betreffend die Unterdrückung des Frauenund Kinderhandels vorgesehenen strafbaren Handlungen begangen hat oder zu begehen versucht hat, sofern die einzelnen Tatbestände, welche die Merkmale der strafbaren Handlung bilden, in verschiedenen Ländern verwirklicht wurden oder werden sollten, folgende Angaben (oder ähnliche Angaben, deren Bekanntgabe die innerstaatlichen Gesetze und Verordnungen gestatten) mitzuteilen : a. Die Strafurteile mit sämtlichen anderweitigen Angaben, die über den Täter erhältlich gemacht werden können, beispielsweise betreffend seinen Zivilstand, seine Personeubeschreibung, seine Fingerabdrücke, sein Lichtbild, die über ihn vorhandenen Polizeiakten, die Art und Weise seines Vorgehens usw.

6. Angaben über Ausschaffungs- oder Ausweisungsmassnahmen, die gegen ihn getroffen wurden.

Diese Urkunden und Angaben sollen den Behörden der beteiligten Länder in jedem einzelnen Falle unmittelbar und ohne Verzug durch die Behörden, die in Artikel l der am 18. Mai 190e in Paris getroffenen Abrede bezeichnet sind, zugestellt werden. Diese Übermittlung sol], soweit es möglich ist, in allen Fällen von festgestellter Zuwiderhandlung, von Verurteilung, Ausschaffung: oder Ausweisung erfolgen.

Artikel 4=.

Entsteht zwischen den vertragsehliessenden Teilen Streit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder der Abkommen von 1910 und 1921 und kann dieser auf diplomatischem Wege nicht in befriedigender Weise beseitigt werden, BÖ ist er gemäss den Bestimmungen zu erledigen, die über die Erledigung internationaler Streitfälle zwischen den Parteien in Kraft sind.

Bestehen keine solchen Bestimmungen zwischen den am Streite beteiligten Parteien, so werden diese den Streitfall einem Schieds- oder Gerichtsverfahren unterwerfen. Einigen sie sich nicht über die Wahl eines andern Gerichts, so werden sie den Streitfall auf Begehren einer von ihnen dem Ständigen Internationalen Gerichtshof unterbreiten, sofern sie alle an dem auf diesen
Gerichtshof bezüglichen Protokoll vom 16, Dezember 1920 beteiligt sind, andemfalla einem Schiedsgericht, das auf Grund des Haager Abkommens vom 18. Oktober 1907 zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle bestellt wird.

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Artikel 5.

Dieses Abkommen, dessen französischer und englischer Wortlaut in gleicher Weise massgebend sein soll, wird bis zum 1. April 1934 jedem Mitglied des Völkerbundes und jedem dem Völkerbund nicht angehörenden Staate, der auf der Konferenz, die dieses Abkommen ausgearbeitet hat, vertreten war, oder dem der Völkerbundsrat eine Abschrift des Abkommens zu diesem Zwecke übermittelt hat, zur Unterzeichnung offen stehen.

Artikel 6.

Dieses Abkommen bedarf der Eatifikation. Die Ratifikationsurkunden sind dem Generalsekretär des Völkerbundes zu übermitteln, der die Hinterlegung allen Mitgliedern des Völkerbundes und den im vorhergehenden Artikel bezeichneten Nichtmitgliedstaaten bekanntgibt.

Artikel 7.

Vom 1. April 1934 an kann jedes Mitglied des Völkerbundes und jeder im Artikel 5 bezeichnete Nichtmitgliedstaat diesem Abkommen beitreten.

Die Beitrittsurkunden sind dem Generalsekretär des Völkerbundes zu übermitteln, der die Hinterlegung allen Mitgliedern des Völkerbundes und den im vorerwähnten Artikel bezeichneten Nichtmitgliedstaaten bekanntgibt.

Artikel 8.

Dieses Abkommen tritt sechzig Tage, nachdem der Generalsekretär des Völkerbundes zwei Batifikations- oder Beitrittsurkunden entgegengenommen hat, in Kraft.

Es ist am Tage seines Inkrafttretens durch den Generalsekretär des Völkerbundes einzutragen.

Die späteren Eatifikationen oder Beitritte werden nach Ablauf einer Frist von sechzig Tagen, vom Tage des Empfangs durch den Generalsekretär an gerechnet, wirksam.

Artikel 9.

Dieses Abkommen kann durch Mitteilung an den Generalsekretär des Völkerbundes gekündigt werden. Die Kündigung wird ein Jahr nach Empfang wirksam und gilt nur für den vertragschliessenden Teil, der gekündigt hat.

Artikel 10.

Jeder vertragschliessende Teil kann bei der Unterzeichnung, der Eatifikation oder dem Beitritt erklären, dass er durch die Annahme dieses Abkommens keinerlei Verpflichtung hinsichtlich der Gesamtheit oder irgend eines Teiles seiner Kolonien, Schutzgebiete, überseeischen Gebiete oder der seiner Oberhoheit unterstellten oder ihm durch Mandat anvertrauten Gebiete übernimmt.

881 Jeder vertragschliessende Teil kann späterbin dem Generalsekretär des Völkerbundes erklären, dass dieses Abkommen auf die Gesamtheit oder einen Teil der Gebiete, die den Gegenstand einer nach Massgabe des vorhergehenden Absatzes abgegebenen Erklärung bilden, Anwendung finde. Diese Erklärung wird sechzig Tage nach Empfang wirksam.

Jeder vertragschliessende Teil kann jederzeit die im Absatz 2 vorgesehene Erklärung ganz oder teilweise zurückziehen. In diesem Falle wird die Zurückziehungserklärung ein Jahr nach deren Empfang durch den Generalsekretär des Völkerbundes wirksam.

Der Generalsekretär des Völkerbundes gibt allen Mitgliedern des Völkerbundes und den in Artikel 5 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten die in Artikel 9 vorgesehenen Kündigungen und die auf Grund dieses Artikels empfangenen Erklärungen bekannt.

Trotz der gestützt auf den ersten Absatz dieses Artikels abgegebenen Erklärung bleibt der Absatz 8 des Artikels l anwendbar.

Zu Urkund dessen haben die vorstehend erwähnten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen in Genf am elften Oktober neunzehnhundertdreiunddreissig, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Sekretariats des Völkerbundes niedergelegt werden soll und wovon beglaubigte Abschriften allen Mitgliedern des Völkerbundes und den in Artikel 5 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten zugestellt werden sollen.

Albanien:

Australien:

Lee Kurti.

S. M. Bruce.

Deutschland:

Südafrikanische Union:

Woermann.

C. T. Te Water.

Österreich: Dr. Erhard Schiffner.

China: V. K. Wellington Koo, Quo Tai-chi.

Belgien : Unter Vorbehalt des Artikels 10: J Mélot Grossbritannien und Nordirland sowie alle Teile des britischen Reiches, die nicht selbständig Mitglieder des Völkerbundes sind: William G. A. Ormsby Gore.

Bundesblatt. 85. Jahrg. Bd. I.

Freie Stadt Danzig: Edouard Raczynski.

Isabel

Spanien.

Oyarzabal de Palencia.

Frankreich; Jules Gautier.

60

882 Griechenland: E. Raphael.

Polen : Edouard Eaczynski.

Litauen : Vaclovas Sidzikauskas.

Portugal: J. Lobo d'Avila Lima.

Monako: Xavier Raisin.

Norwegen : Unter Vorbehalt der Eatifikation : Hersieb Birkeland.

Panama: E. A. Amador.

Niederlande unter Einschluss von Niederländischindien, Surinam und Curaçao: Limburg.

Schweden : K. I. Westman.

Unter Vorbehalt der Ratifikation Seiner Majestät des Königs von Schweden mit der Genehmigung dea Eiksdag.

Schweiz : Stämpfli, C. Gorgé.

Tschechoslowakei : Eudolf Künzl-Jizersky.

Jugoslawien : Constantin Potitch.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über das internationale Abkommen vom 11. Oktober 1933 betreffend die Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen.

(Vom 13. April 1934.)

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16

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

18.04.1934

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870-882

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