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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 31. Mai 1934.)

Der Bundesrat hat beschlossen, jegliche Ausfuhr und Wiederausfuhr von Waffen, Kriegsmaterial, Luftfahrzeugen, Motoren von Luftfahrzeugen unter Einschluss von Bestandteilen, sowie von Munition nach Bolivien und Paraguay zu untersagen.

(Vom 4. Juni 1934.)

Der Bundesrat hat die Verordnung der Stadt Zürich über die obligatorische . Krankenversicherung, vom 18. Oktober 1988, genehmigt. Gleichzeitig hat er eine durch Rechtsanwalt Dr, Auer in Zürich im Namen einer Reihe von Zürcher Ärzten beim Bundesamt für Sozialversicherung eingereichte Beschwerde mit dem Begehren abgewiesen, es sei der erwähnten Verordnung die Genehmigung zu versagen und die Stadt Zürich anzuweisen, an Stelle von Art. 24, Ziff. 2, dieser Verordnung eine die freie Arztwahl im Privatspital sichernde Bestimmung zu erlassen. Diese Verordnungsbestimmung sieht für alle obligatorisch Versicherten der Stadt Zürich, die in einer andern Anstalt als dem Kantonsspital Zürich und der Zürcher Kantonalen Frauenklinik behandelt werden, die Ausrichtung von Kostenbeträgen in der Höhe der Aufwendungen in den allgemeinen Abteilungen genannter öffentlicher Spitäler durch die Vertragskassen vor. Die Beschwerdeführer erklärten diese Bestimmung als mit Art. 15 und 16 des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung im Widerspruch stehend und infolgedessen als rechtswidrig. Der Bundesrat konnte sich der Ansicht der Beschwerdeführer nicht anschliessen. Nach seiner Meinung sind die anerkannten Krankenkassen berechtigt, ärztliche Behandlung und Arznei auf die allgemeinen Abteilungen öffentlicher Spitäler, Heil- und Kuranstalten sowie auf solche private zu beschränken, mit denen sie einen Vertrag abgeschlossen haben. Damit bestätigte er einen bezüglichen vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement schon im Jahre 1914 gefällten grundsätzlichen Entscheid. Die erwähnte Bestimmung der Zürcherverordnung gewährleistet nun aber den obligatorisch Versicherten bei Behandlung in einer privaten Anstalt Kostenbeiträge im Kahmen der Aufwendungen in den allgemeinen Abteilungen des Kantonsspitals und der Kantonalen Frauenklinik Zürich, Sie geht also über den erwähnten Entscheid sogar hinaus. Infolgedessen vermochte der Bundesrat in jener Verordnungsbestimmung keinen Verstoss gegen das System des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung zu erblicken.

(Vom 5. Juni 1934.)

Dem Eücktrittsgesuoh des Herrn F. Nippel, schweizerischen Konsuls in Barcelona, wird unter Verdankung der geleisteten Dienste auf den 80. Juni Bundesblatt

86. Jahrg.

Bd. H.

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506 1984 entsprochen. Mit der provisorischen Leitung des Konsulates wird Herr Vizekonsul Adolf Gonzenbach von Sitterdorf (Thurgau), betraut.

Dem Rücktrittsgesuch des Herrn Otto Adler, schweizerischen Konsuls in Bangkok, wird unter Verdankung der geleisteten Dienste auf den 80. Juni 1984 entsprochen. Mit der provisorischen Leitung des Konsulates wird Herr Dr. Alfred Escher, von Zürich, Kanzler, betraut.

Am 81, Mai 1934 hat Herr Laureano Vallenilla Lanz dem Bundesrate nebst dem Abberufungsschreiben seines Vorgängers Herrn César Zumeta, sein Beglaubigungsschreiben als ausserordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister von Venezuela bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft überreicht.

(Vom 8. Juni 1934.)

Zum Redaktor II. Klasse beim eidgenössischen Politischen Departement (Auswanderungsamt) wird befördert: Herr Jules G. Brosy, von Ölten und Mümliswil, bisher Sekretär I. Kl.

Als II Sektionschef des eidgenössischen Amtes für Wasserwirtschaft wird gewählt: Herr Dipl.-Ingenieur Albert Stadelmann, von Zürich, bisher Ingenieur I. Klasse.

Als Kreistelegraphendirektor II. Klasse in Lausanne wird gewählt.

Herr René Andina, von Croglio, bisher technischer Dienstchef I. Klasse bei der Kreistelegraphendirektion Lausanne.

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Blindes.

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Freiplatz im Lehrerasyl der Berset-Müller-Stiftung.

Im schweizerischen Lehrerheim Melchenbühl ist ein Platz frei. Zur Aufnahme sind berechtigt : Lehrer und Lehrerinnen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt und während wenigstens 20 Jahren in der Schweiz im Lehramt tätig waren, sowie Erzieherinnen, die in der Schweiz unterrichtet haben, und Lehrerswitwen.

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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

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13.06.1934

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505-506

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