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Botschaft -:

des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die am 26. September 1928 in Genf genehmigte Generalakte zur friedlichen Beilegung völkerrechtlicher Streitigkeiten.

(Vom 28. Mai 1934.)

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Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Unser Bericht an die eidgenössischen Bäte über die IX. Völkerbundsversammlung 1) hat die Umstände dargelegt, die diese Versammlung veranlasst hatten, über die Generalakte zur friedlichen Beilegung völkerrechtlicher Streitigkeiten in Verhandlungen einzutreten und sie zu genehmigen. Mit dieser Akte gelangten die Bemühungen zum Abschlüsse, die der Völkerbund entfaltet hatte, um der Idee des Vergleichs- und Schiedswesens frischen Antrieb au verleihen und auf diesem Wege neue Garantien für die Sicherheit zu schaffen, die den Staaten eine Herabsetzung ihrer Rüstungen gemäss den im Völkerbundsvertrage aufgestellten Grundsätzen ermöglichen sollten. Ohne Schiedsgerichtsbarkeit keine Sicherheit, hiess es, und ohne Sicherheit keine Abrüstung.

Im Geiste ihrer Anreger war somit die Generalakte dazu berufen, einen Eckstein der Abrüstung zu bilden.

Zweifellos hatte der Gedanke der obligatorischen Schiedsgerichtsbarkeit seit dem Weltkriege grosse Portschritte gemacht. Im Jahre 1928 war bereits die Mehrzahl der Staaten durch zweiseitige Verträge gebunden, die die Verpflichtung enthielten, ein Vergleichs-, Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren durchzuführen, falls eine Streitigkeit sich, nicht durch diplomatische Verhandlungen aus der Welt schaffen liesse. Die Bewegung zugunsten der friedlichen Beilegung völkerrechtlicher Streitigkeiten hatte derart an Bedeutung zugenommen, me es die grössten Optimisten einige Jahre vorher nicht hätten erhoffen dürfen.

!) Vgl. Bundesbl. 1928, II., S.1197 ff. -

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Wie erfreulich diese Vermehrung der Schiedsverträge auch sein mochte, war es jedoch offensichtlich, dass das erstrebte Ziel leichter und namentlich rascher zu erreichen gewesen wäre, wenn den Staaten ein einziges Abkommen zur Unterzeichnung oder zum Beitritt hätte unterbreitet werden können, das als Gesamtlösung alle Vorteile der Einzel vertrage aufgewiesen hätte. Um beispielsweise dreissig Staaten durch einen Schiedsvertrag gegenseitig zu binden, wäre der Abschluss von 485 zweiseitigen Verträgen (Formel: ----···· · j erforderlich gewesen, wiewohl das gleiche Ergebnis durch den Beitritt dieser dreissig Staaten zu einem einzigen Abkommen hätte erzielt werden können.

Der praktische Vorteil wäre unbestreitbar beträchtlich gewesen.

Überdies hatte die Erfahrung gelehrt, dass die an die Staaten gerichtete Empfehlung zugunsten des Abschlusses von Verträgen mit Schiedsklausel nicht -den Erfolg gehabt hatte, den man erwarten durfte. Wenn auch diese Verträge sich vermehrt hatte, waren trotzdem gewisse Staaten mehr oder weniger äusserhalb jener Bewegung gebheben, sei es, dass sie wenig Verpflichtungen eingegangen waren, sei es, dass sie ihren vertraglichen Bindungen teine hinlängliche Tragweite gegeben hatten. Aus diesen Gründen war der Gedanke aufgekommen, dass ein von der Völkerbunds Versammlung in feierlicher Weise genehmigter Abkommensentwurf die Staaten eher veranlassen würde, ihre Politik im Sinne der obligatorischen Schiedsgerichtsbarkeit zu orientieren. Es durfte in der Tat angenommen werden, dass es einer Eegierung, die für den Abschluss von Scbiedsverträgen nur wenig Neigung bezeigt hatte, schwerer fallen würde, eine gleichgültige oder sogar ablehnende Haltung gegenüber einem allgemeinen Abkommen einzunehmen, dem beizutreten sie eingeladen würde und das bereits die Beitritte anderer Staaten aufzuweisen hätte.

Durch die Macht der Umstände würde sie dahin gebracht werden, wenn nicht «Ime weiteres dem Beispiele der beigetretenen Staaten zu folgen, so doch die Gründe ihrer Enthaltung bekanntzugeben. Es konnte nun erwartet werden, dass Staaten, denen auf diese Weise öffentlich nahegelegt würde, ihr Verhalten zu rechtfertigen, sich letzten Endes geneigt erklären würden, einer Akte zuzustimmen, die Grundsätze zur Anwendung bringt, deren Wert niemand mehr ernstlich bestreiten durfte.

Der Generalakte
wurde von vielen Seiten noch eine weitere Bedeutung beigemessen. Sie wurde ziemlich allgemein als die unerlässliche Ergänzung des Briand-Kellogg Paktes betrachtet. Ein Bericht der französischen Abgeordnetenkammer äusserte sich darüber wie folgt: «Der Pakt von Paris verpflichtet die Staaten, alle ihre Streitigkeiten einem Verfahren zur friedlichen Beilegung zu unterwerfen. Aber der Pakt regelt das Verfahren nicht, so dass sich für jede internationale Streitigkeit die Frage stellen würde, auf welche Weise man zu einer friedlichen Beilegung gelangen könne... Eichtigerweise soll das Verfahren soweit möglich automatisch sein. Den Staaten darf nicht der geringste Vorwand gegeben werden, sieh ihren Verpflichtungen zu entziehen.

Es ist daher ratsam, als natürliche Folge zum Pariser Pakt eine Prozessordnung

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zu schaffen, die auf alle völkerrechtlichen Streitigkeiten anwendbar ist....

Durch die Unterzeichnung der Generalakte über die Schiedsgerichtsbarkeit werden die Staaten, die den Pariser Pakt xmterzeichnet haben, keine neuen Verpflichtungen übernehmen; sie wird ihnen und ihren Mitunterzeichnem blosB ein sehr handliches Mittel zur Verfügung stellen, um ihren Verpflichtungen nachzukommen. Die vorbehaltlose Unterzeichnung der Generalakte über die Schiedsgerichtsbarkeit erscheint somit als natürliche Folge des Pariser Paktes.» Der belgische Ausseuminister Hymans kam in einem dem-belgischen Senat vorgelegten Bericht zu ähnlichen Schlüssen. «Die Generalakte», meinte er, «wird die juristische Ergänzung des Pariser Paktes sein... Der Pariser Pakt verurteilt den Krieg. Die Mittel, die angewendet werden sollen, um nicht dazu zu greifen, sind im Abkommen, das wir Ihnen heute unterbreiten, festgelegt ..... >> Als Werbe- und Verbreitungsmittel auf dem Gebiete des internationalen Schiedswesens, als Faktor der Sicherheit, von der die Abrüstung abhängt, als natürliche Ergänzung des Paktes über den Verzicht auf den Krieg sollte somit die Generalakte einen wichtigen Fortschritt in der Organisation der Völkerrechtsjzemeinschaft bedeuten.

Dieses internationale Abkommen hat nicht den Erfolg gehabt, der erwartet werden durfte. In der Tat sind ihm bis jetzt nur neunzehn Staaten beigetreten: Australien, Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Indien, Freistaat Irland, Italien, Kanada, Luxemburg, Neuseeland. Niederlande, Norwegen, Peru, Schweden und Spanien..

Überdies erfolgten diese Beitritte nicht alle vorbehaltlos. Sie enthalten im Gegenteil in bezug auf den Grundsatz der obligatorischen Schiedsgerichtsbarkeit zahlreiche Einschränkungen, auf die wir zurückkommen werden. Wie dem aber auch sei, so ist doch das bisherige Ergebnis schon erfreulieh. Wenn auch die Zahl der beigetretenen Staaten beträchtlicher sein könnte, schliesst sie doch Länder von der Bedeutung Frankreichs, Grossbritanniens und Italiens in sich.

Obwohl die Schweiz auf dem Gebiete des Schiedswesens bahnbrechend vorgegangen ist, glaubten wir zunächst hinsichtlich dieser internationalen Akte eine zurückhaltende Stellung einnehmen zu sollen. Ein vorzeitiger Beitritt hätte unter Umständen die Aussichten auf eine
baldige Inkraftsetzung unseres Vergleichs- und Schiedsvertrages mit Frankreich vom 6. April 192S, dessen Genehmigung der französische Senat von Jahr zu Jahr hinausschob, verringert.

Der zweiseitige Vertrag, den wir mit dem grosseil Nachbarstaat geschlossen hatten, schien uns aber in verschiedener Hinsicht grössere Vorteile als das Kollektivabkommen zu bieten. Er passte sich besser den besonderen Verhältnissen, der beiden Länder an. Aus diesen Erwägungen hatten wir, wenn auch ungern, davon Abstand genommen, ohne Verzug einer Akte beizutreten, die mit unsern Auffassungen und unsern Bestrebungen durchaus übereinstimmte.

305 Die Lage hat sich nunmehr geändert. Unser Vertrag mit Frankreich ist am 28. März 1934 in Kraft getreten. Die Nachteile, die mit einem vorzeitigen Beitritt verbunden zu sein schienen, bestehen nicht mehr, so dass -wir heute allen Grund haben, uns einem allgemeinen Abkommen anzuschliessen, an dessen Ausarbeitung die schweizerische Delegation im Jahre 1928 tätig mitgewirkt hatte und die in der Geschichte der friedlichen Beilegung völkerrechtlicher Streitigkeiten einen Wendepunkt bedeutet.

Der Aufbau der Generalakte ist bereits in unserm vorerwähnten Bericht über die IX. Völkerbundsversammlung in seinen Grundzügen dargestellt ·\vorden.

Bekanntlich umfasst das Abkommen vier Kapitel (Kapitel I, II, III und IV) mit nachstehenden Titeln: Vergleichsverfahren (Artikel l--16), Gerichtsverfahren (Artikel 17--20), Schiedsverfahren (Artikel 21--28) und allgemeine Bestimmungen (Artikel 29--47).

Um den Inhalt kurz zusammenzufassen, lieben wir folgendes hervor: Vergleichsverfahren. Grundsätzlich sind alle Streitigkeiten, welcher Natur sie auch sein mögen, einem Vergleichsverfahren zu unterwerfen (Artikel 1). Es bestehen zwei Ausnahmen von dieser Vorschrift. Das Vergleichsverfahren kommt nicht zur Anwendung: 1. in allen Streitigkeiten, die die vertragschliessenden Parteien gemäss Artikel 39, dessen Tragweite wir weiter unten untersuchen werden, von dieser Verfahrensart ausschliessen ; 2. mangels Einigung zwischen den vertragschliessenden Parteien, wenn es sich um eine Streitigkeit rechtlicher Art handelt ; wie wir ebenfalls noch sehen werden, kann eine solche Streitigkeit unmittelbar und obligatorisch dem Ständigen Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden (Artikel 20, Absatz 1).

Das Vergleichsverfahren wird der durch.die vertragschliessenden Parteien gebildeten ständigen Vergleichskominîssion oder, mangels einer im voraus bestellten Kommission, einer besonderen Kommission anvertraut, die innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Zeitpunkt an, wo eine der Parteien das Gesuch gestellt hat, gebildet werden und vorbehaltlich einer entgegenstehenden Abmachung in gleicher Weise zusammengesetzt sein soll wie die ständigen.

Kommissionen von fünf Mitgliedern, die zwischen der Schweiz und einer Anzahl von Staaten bestehen (drei im gemeinsamen Einverständnis bezeichnete Mitglieder und zwei Mitglieder, wovon je eines von jeder Partei ernannt wird).

Die Kommission hat eine ähnliche Aufgabe wie die in unsern Verträgen mit Frankreich, Belgien und Portugal vorgesehenen Vergleichskomrnissionen, d. h. sie wird sich nicht darauf beschränken, gegebenenfalls einen Bericht über den Streitgegenstand abzugeben, sondern sie wird befugt sein, den Parteien

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Vorschläge für eine ihr angemessen erscheinende Eegelung zu unterbreiten.

Sie wird sodann wieder zusammentreten, um ein Protokoll zu errichten, worin festgestellt wird, entweder dass sich die Parteien verständigt haben oder dass sie zur Annahme eines Vergleiches nicht bewegen werden konnten. Es besteht somit für die Kommission die Möglichkeit, ihre Tätigkeit nach einem ersten ergebnislos verlaufenen Vergleichsversuch auf einer neuen Grundlage wieder aufzunehmen (Artikel 15).

Die Bestimmungen über Organisation und Tätigkeit der Kommission entsprechen im allgemeinen den Vorschriften der von der Schweiz geschlossenen.

Verträge über das Vergleichsverfahren, weshalb wir eine eingehendere Besprechung nicht für notwendig halten. Festzustellen ist jedoch, dass gemäss der Generalakte die Vergleichskommission eine Entscheidung über die materielleStreitfrage nur bei Anwesenheit aller Mitglieder fassen kann (Artikel 12).

Diese Bestimmung kann zu Kritik Anlass geben, da der Umstand, dass ein Mitglied verhindert wäre oder sich ausser Stande erklären würde, sein Amt auszuüben, genügen würde, um das ganze Verfahren sine die auszusetzen.

Dagegen ist nicht zu leugnen, dass eine derartige Klausel geeignet ist, dem Bericht der Kommission mehr Gewicht zu verleihen, da er unter der tatsächlichen Mitwirkung aller Mitglieder abgefasst wird. Eine gleichartige Klausel enthalten auch unsere Verträge mit Polen und Finnland, während mehrere Verträge, die wir eingegangen sind, vorsehen, dass es genügt, damit die Kommission sieb über die materielle Streitfrage auslassen kann, wenn alle Mitglieder einberufen worden oder aber wenn der Vorsitzende und mindestens zwei andere Mitglieder zugegen sind. Eine derartige Bestimmung ist unseres.

Erachtens der in der Generalakte vorgesehenen Lösung vorzuziehen, da dadurch die Möglichkeit ausgeschlossen wird, dass der nach freier Wahl durch eine der Parteien bezeichnete Kommissar gegebenenfalls im Schosse der Kommission.

Obstruktion treibt.

Es sei beigefügt, dass geinäss Artikel 16 die Parteien entscheiden, ob das von der Kommission errichtete Protokoll zu veröffentlichen sei. Diese Klausel, ist jedenfalls so auszulegen, dass die Veröffentlichung nur im gemeinsamen.

Einverständnis erfolgen kann. Sehr zu beanstanden wäre eine Veröffentlichung auf Grund eines einseitigen Entscheides ;
da in den meisten Fällen die Streitigkeit, falls das vorgängige Vergleichsverfahren ergebnislos verlaufen, ist, einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren unterworfen wird, bestünde kein Anlass, mit der Streitigkeit an die Öffentlichkeit zu gelangen oder eine ungelegene Unruhe in die Massen zu tragen oder zu schüren. Wenn dagegen die Veröffentlichung des Protokolls von beiden Parteien im gemeinsamen Einverständnis beschlossen wird, besteht kein Grund zur Befürchtung, dass daraus nachteilige Folgen für die spätere gütliche Erledigung des Falles entstehen, könnten.

G e r i c h t s v e r f a h r e n . Die Generalakte beruht wie zahlreiche zweiseitige Verträge auf der Unterscheidung zwischen Streitigkeiten rechtlicher Natur

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und solchen nicht rechtlicher Art. Sie sieht zunächst vor, dass alle Streitig-: keiten rechtlicher Natur -- nach der Formel von Locamo: «Streitigkeiten,, bei denen die Parteien untereinander über ein Recht im Streite sind» --· beim Ständigen Internationalen Gerichtshof anhängig zu machen sind, es sei denn, die Parteien kämen überein, an ein Schiedsgericht zu gelangen (Artikel 17).

Sind die Parteien einverstanden, diesen letzteren Weg zu beschreiten, können sie sich aber über die Bezeichnung der Schiedsrichter oder über die Bestimmungen der Schiedsordnung nicht einigen, so sieht die Generalakte in Artikel 19 vor, dass die Streitigkeit im Wege des Begehreiis unmittelbar vor dem Ständigen Internationalen Gerichtshof anhängig gemacht werden kann, mit vorausgehender dreimonatiger Ankündigung der einen oder anderen Partei.

Überdies können die Parteien im gemeinsamen Einverständnis beschliessen,.

die Streitigkeit zunächst einem Vergleichsverfahren zu unterwerfen (Artikel 20).

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Dem Verfahren fehlt es somit nicht an Elastizität. Die Generalakte ist in der Anwendung vielleicht weniger prompt als beispielsweise der italienischschweizerische Vertrag, der weniger Veri'ahrensarten vorsieht und daher rascher zum Ziele führen kann; indem aber die Generalakte den Vergleichsund Gerichtsverfahren eine dritte Schlichtungsmöglichkeit, nämlich da» Schiedsverfahren, hinzufügt, sichert sie -- was die Hauptsache ist -- dio endgültige Schlichtung aller Streitigkeiten rechtlicher Natur. Wenn nämlich einerseits verabredet wurde, das Vergleichsverfahren in Anwendung zu bringen und dieses Verfahren nicht zum Ziele führt, oder wenn andererseits beschlossen wird, an ein Schiedsgericht zu gelangen und eine Einigung über die Bedingungen dieses Verfahrens sich als unmöglich erweist, so besteht für jede der Parteien stets die Möglichkeit, mit vorausgehender dreimonatiger Ankündigung allein die Streitigkeit vor dem Ständigen Internationalen Gerichtshof anhängig zu machen. Mag auch durch dieses Verfahren die angestrebte Erledigung vielleicht eine Verzögerung erleiden, so wird sie letzten Endes auf jeden Fall auf die eine o,der andere Weise zuwege gebracht werden. Das hängt einzig und allein vom Willen einer der vertragschliessenden Parteien ab.

Schiedsverfahren. Das Schiedsverfahren findet in der Eegel Anwendung auf alle
Streitigkeiten nicht rechtlicher Art (Artikel 21) oder, anders ausgedrückt, auf alle Streitigkeiten, die nicht einem Gerichtsverfahren im.

Sinne der Generalakte (Streitigkeiten, bei denen die Parteien untereinander nicht über ein Becht im Streite sind) unterworfen werden können. Die Eröffnung des Verfahrens findet jedoch erst dann statt, nachdem das Vergleichsverfahren gescheitert ist.

Vorbehaltlich einer entgegenstehenden Vereinbarung zwischen den Parteien ist vorgesehen, dass das Schiedsgericht aus fünf Mitgliedern besteht, die in gleicher Weise ernannt werden wie die Mitglieder der Vergleichskommissionen(Artikel 22). Kommt keine Einigung über die Bezeichnung der Schiedsrichter zustande, so erfolgt ibre Ernennung durch eine dritte Macht allein oder durch zwei Mächte, von denen jede Partei je eine bestimmt, oder, wenn sich diese

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zwei Mächte nicht einigen können, durch den Präsidenten des Ständigen Internationalen Gerichtshofes, oder, «wenn dieser verhindert oder Angehöriger einer der Parteien ist », durch den Vizepräsidenten, oder endlich « durch das älteste Mitglied des Gerichtshofes, das nicht Angehöriger einer der Parteien ist» (Artikel 23). Die Streitigkeit wird mittels einer Schiedsordnung beim Gericht anhängig gemacht (Artikel 25); aber «in Ermangelung des Abschlusses einer Schiedsordnung innerhalb von drei Monaten seit der Bestellung des Gerichtes wird dieses durch Begehren der einen oder andern der Parteien mit der Angelegenheit befasst» (Artikel 27). Auch in dieser Hinsicht sind somit alle Vorkehrungen getroffen worden, um zu verhindern, dass mangels einer Einigung zwischen den Parteien über eine besondere Erage das Verfahren auf einen toten Punkt gelange.

Das Haager Abkommen vom 18. Oktober 1907 zur friedlichen. Erledigung internationaler Streitfälle kommt subsidiär zur Anwendung, insofern die zwei wesentlichen Punkte der Schiedsordnung, nänüich der Streitgegenstand und das Verfahren in Frage stehen (Artikel 26).

Allgemeine Bestimmungen. Dieses Kapitel enthält eine Eeihe wichtiger Vorschriften. Es sieht insbesondere vor, dass die Generalakte «die geltenden Abmachungen nicht beeinträchtigt, die zwischen den Parteien ein Vergleichsverfahren vorsehen oder ihnen auf dem Gebiete der Schiedsgerichtsbarkeit und der gerichtlichen Erledigung Verpflichtungen auferlegen, welche die Schlichtung der Streitigkeit gewährleisten» (Artikel 29, Absatz 2). Trotz dein Beitritte der Schweiz zur Generalakte bleiben somit die Verträge zur Erledigung von Streitigkeiten im Vergleichs-, Gerichts- und Schiedsverfahren, die wir bis heute eingegangen sind, unbeschränkt in Kraft, insofern sie das Mittel enthalten, um in jedem Einzelfalle die Schlichtung der Streitigkeit zu gewährleisten. Sollte dagegen ein Staat der Generalakte in einem Umfange beigetreten sein, der über die Tragweite des mit der Schweiz abgeschlossenen Einzelvertrages hinausgeht, so wäre logischerweise die Generalakte anwendbar.

Im Falle von Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung der Generalakte hätten wir übrigens, um die Schwierigkeit aus dem Wege zu räumen, immer die Möglichkeit, uns an den Ständigen Internationalen Gerichtshof zu wenden und den Artikel 41 der
Generalakte anzurufen, der folgenden Wortlaut hat: «Die Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der gegenwärtigen Generalakte, mit Einschluss derjenigen über die Einreihung der Streitigkeiten und die Tragweite allfälliger Vorbehalte, sind dem Ständigen Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten.» Eine Anrufung des Haager Gerichtshofes würde somit in jedem Falle etwaigen Unschlüssigkeiten ein Ende bereiten. Die Lage ·wäre nicht so verworren, wie es behauptet worden ist.

Ferner verleiht die Generalakte den beitretenden Staaten das Hecht, ihre Verpflichtungen zu beschränken, sei es, indem, sich ihr Beitritt nur auf einen Teil der Generalakte erstreckt, sei es, indem für gewisse Streitigkeiten ihre Anwendung ausgeschlossen wird. Diese beiden Möglichkeiten, die vorgesehen wurden, um den Staaten den Beitritt zur Generalakte zu erleichtern, sind in

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den Artikeln 38 und 89 aufgenommen worden; sie stellen eines der wesentlichsten Merkmale der von der IX. Völkerbundsversanunlung genehmigten Akte dar.

Gemäss Artikel 88 steht es einem Staate zu: 1. entweder der gesamten Generalakte beizutreten; :2. oder lediglich dem ersten Kapitel über das Vergleichsverfahren und den allgemeinen Bestimmungen über dieses Verfahren beizutreten; 3. oder endlich den Kapiteln I und II über das Vergleichs- und Gerichtsverfahren sowie den allgemeinen Bestimmungen über diese Verfahren beizutreten.

Nur diese drei Möglichkeiten sind praktisch in Erwägung zu ziehen. Es liesse sich kaum denken, dass beispielsweise ein Staat nur dem Kapitel III, das das Schiedsverfahren ordnet, beiträte, um somit nur Verpflichtungen für die friedliche Erledigung von Streitigkeiten nicht rechtlicher Natur, die in den internationalen Beziehungen ziemlich selten sind, zu übernehmen. Es könnte höchstens angenommen werden, dass ein Staat sich vertraglich nur für die hlosse gerichtliche Erledigung der Streitigkeiten rechtlicher Natur binden möchte unter Ausschluss der Anrufung des Vergleichsverfahrens. Eine derartige Forderung liesse sich aber im Bahmen der Generalakte kaum rechtfertigen, da -- ·wie wir bereits gesehen haben -- die Streitigkeiten rechtlicher Natur nur im gemeinsamen Einverständnis einem Vergleichsverfahren unterworfen werden können; aus diesem Grunde hängt es von einer einzigen Partei ab, ob die Streitsache unmittelbar vor die Bichter im Haag gebracht wird, ohne vorher einem Vergleichsversuch unterworfen worden zu sein.

Ausserdem sieht der Artikel 39 vor, dass jeder Staat unabhängig von der Möglichkeit, den Beitritt auf gewisse Kategorien von Streitigkeiten zu beschränken, durch eine ausdrückliche Erklärung von den in der Akte vorgesehenen Verfahrensarten ausschliessen kann: a. die Streitigkeiten die aus Tatsachen entsprungen sind, welche zeitlich entweder vor dem Beitritte der Partei liegen, die den Vorbehalt erklärt, oder vor dem Beitritt einer andern Partei, mit der der ersten eine Streitigkeit erwachsen würde; b. die Streitigkeiten über Fragen, die nach Völkerrecht in die ausschliessliche Zuständigkeit der Staaten fallen: c. die Streitigkeiten über bestimmte Angelegenheiten oder besondere genau bezeichnete Gegenstände, wie das Gebietsstatut, oder Streitigkeiten, die in genau
umschriebene Kategorien fallen.» Diese Aufzählung ist erschöpfend; kein Staat wäre berechtigt, Vorbehalte geltend zu machen, die sich nicht auf die eine oder andere Kategorie der in Artikel 89 bezeichneten Streitigkeiten bezöge. Zuzugeben ist allerdings, dass dio dritte Gruppe nicht genau umschrieben ist und dass die Staaten vielleicht Infolge des allgemein gehaltenen Wortlautes der Bestimmung Vorbehalte machen werden, die die Tragweite der Generalakte stark herabsetzen könnten.

Bundesblatt. 86. Jahrg. Bd. II, 21

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Die erklärten Vorbehalte finden nur dann auf daß Vergleichsverfahren Anwendung, wenn die Staaten dies ausdrücklich erwähnen (Artikel 39, Absatz^)* Sie können jederzeit abgeändert oder zurückgezogen werden (Artikel 40).

Gemäss Artikel 44 sollte die Generalakte am «neunzigsten Tage nach dem Eingang der Beitrittserklärung von mindestens zwei vertragschliessenden Teilen beim Generalsekretär des Völkerbundes» 1) in Kraft treten. Da Schweden und Belgien im Mai 1929 ihre Beitrittserklärungen abgegeben haben, ist sie am 16. August des gleichen Jahres in Kraft erwachsen.

Jede Beitrittserklärung, die nach der Inkraftsetzung der Generalakte erfolgt, aussert ihre Wirkung «vom neunzigsten Tage an nach deren Empfang durch den Generalsekretär des Völkerbundes» (Artikel 44, Absatz 2).

Von den bis heute entgegengenommenen neunzehn Beitrittserklärungen erstrecken sich siebzehn auf die gesamte Akte; bloss zwei (Niederlande und Schweden) beschränken sich auf das Vergleichs- und das Gerichtsverfahren.

Hinsichtlich der Vorbehalte ergibt sich folgende Lage: 1. Sieben Beitritte (Dänemark, Finnland. Freistaat Irland, Luxemburg, Niederlande, Norwegen und Schweden); erfolgten ohne Vorbehalte.

Zwölf Beitrittserklärungen (Belgien, Estland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Australien, Indien, Kanada, Neuseeland, Italien, Peru, Spanien) enthalten Vorbehalte.

2, Die erklärten Vorbehalte sind folgende : a. Ausschluss von Streitigkeiten, die auf Tatsachen oder Umstände zurückgehen, die zeitlich vor dein Beitritt hegen (11 Länder) : Belgien, Estland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Australien, Indien, Kanada* Neuseeland, Italien und Spanien; 6. Ausschluss von Streitigkeiten über Fragen, für die nach Völkerrecht die Entscheidungsbefugnis ausschliesslich den einzelnen Staaten zusteht (11 Länder); Estland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Australien, Indien, Kanada, Neuseeland, Italien, Peru und Spanien; c. Ausschluss der Streitigkeiten mit einem Staate, der nicht Mitglied des Völkerbundes ist (5 Länder) : Grossbritannien, Australien, Indien, Kanada und Neuseeland; d. Ausschluss der Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des britischen Commonwealth (5 Länder) : Grossbritannien, Australien, Indien, Kanada und : Neuseeland; e. Ausschluss der Streitigkeiten, die auf die Beziehungen des beigetretenen Staates mit einer dritten Macht Bezug haben (l Land): Italien.

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) Zu bemerken ist, dass die Generalakte weder Unterzeichnungen noch Ratifikationen erheischt. Die Staaten binden sich durch den Beitritt.

311 Ausserdem haben : 1. sechs Länder die Streitigkeiten ausgeschlossen, für welche in andern Verträgen ein anderes Verfahren vorgesehen ist: Grossbritannien, Australien, Indien, Kanada, Neuseeland und Italien; 2. sieben Länder die vorgängige Dazwischenkunft der Völkerbundsorgane vorgesehen (in allen Fällen oder nur in gewissen Fällen): Frankreich, Grossbritannien, Australien, Indien, Kanada, Neuseeland und Italien; 8. acht Länder erklärt, dass in Anwendung von Artikel 89 der Generalakte die von ihnen gemachten Vorbehalte sich auf das Vergleichsverfahren erstrecken: Belgien, Frankreich (für einen Teil), Griechenland, Grossbritannien, Australien, Indien, Kanada und Neuseeland.

Zu verzeichnen ist überdies, dass die Beitritte nachstehender Länder grundsätzlich die Verpflichtung ausschliessen, das in Kapitel III (Artikel 21) vorgesehene Vergleichsverfahren für Streitigkeiten nicht rechtlicher Natur in Anspruch zu nehmen, sofern gemäss den Bestimmungen des Völkerbundsvertrages der Völkerbundsrat berufen ist, selbst die Vermittlerrolle auszuüben: Grossbritannien, Australien, Indien, Kanada und Neuseeland 1).

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) Die Vorbehalte haben in Übersetzung folgenden Wortlaut : Belgien : «"Unter dem in Artikel 39, Ziffer 2, Absatz a, vorgesehenen Vorbehalt, der zum Zwecke hat, von den in dieser Akte beschriebenen Verfahrensarten die Streitigkeiten auszuBchliessen, die aus Tatsachen entsprungen sind, welche zeitlich vor dem Beitritte Belgiens oder dem Beitritte einer andern Partei, mit der Belgien eine Streitigkeit erwachsen würde, liegen.» Grossbritannien: «Unter folgenden Vorbehalten: 1. Von den in der Akte beschriebenen Verfahrensarten unter Einschluss des Vergleichsverfahrens sind ausgeschlossen: i. die Streitigkeiten, die vor dem Beitritt Seiner Majestät zu der genannten Generalakte entstanden sind oder die sich auf Umstände oder Tatsachen beziehen, die zeitlich vor besagtem Beitritt liegen; ü. die Streitigkeiten bezüglich deren die beteiligten Parteien übereingekommen sind oder übereinkommen werden, ein anderes Mittel friedlicher Beilegung zur Anwendung zu bringen ; iii. die Streitigkeiten zwischen der Regierung Seiner Majestät für das Vereinigte Königreich und den Regierungen aller anderen Mitglieder des Völkerbundes und Mitglieder des britischen Commonwealth der Nationen, welche Streitigkeiten nach einer zwischen den Parteien verabredeten oder au verabredenden Methode geschlichtet werden sollen; iv. die Streitigkeiten über Fragen, die nach Völkerrecht unter die ausschliessliche Zuständigkeit der Staaten fallen; v, die Streitigkeiten mit allen an der Generalakte beteiligten Parteien, die nicht Mitglieder des Völkerbundes sind.

2. Was die in Artikel 17 der Generalakte erwähnten Streitigkeiten anbelangt, behält sich Seine Majestät das Recht vor, die Aussetzung des im II. Kapitel der Akte vorgesehenen Verfahrens zu verlangen für alle dem Völkerbundsrat unterbreiteten und bei diesem in Prüfung stehenden Streitigkeiten, unter der Bedingung, dass das Aussetzungsbegehren eingereicht werde, nachdem die Streitigkeit dem Rate vorgelegt worden ist und binnen zehn Tagen seit der Notifikation der Eröffnung des Verfahrens

312 Die von der Schweiz einzunehmende Haltung scheint uns klar vorgezeichnet zu sein. Unser Beitritt kann sich nur auf die gesamte Akte beziehen. Bereits seit langer Zeit haben wir uns zugunsten einer vorbehaltlosen Anwendung der Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren auf alle Streitigkeiten, welcher Natur sie auch sein mögen, ausgesprochen. In der Anerkennung der Mittel zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten sind wir bereits so weit wie immer nur möglich gegangen. Zu einer Umkehr besteht kein Anlass.

Was die Vorbehalte des Artikels 39 anbelangt, erachten wir es ebenfalls als unangebracht, davon Gebrauch zu machen, hat doch die Schweiz seit dem Jahre 1919 stets den Wunsch zum Ausdruck gebracht, mit allen den Grundsatz der obligatorischen Schiedsgerichtsbarkeit einschränkenden Vorbehalten reinen Tisch zu machen. Es entspräche somit unserer Politik,, die aus der Generalund unter der weiteren Bedingung, dass diese Aussetzung auf einen Zeitraum von zwölf Monaten beschränkt werde oder auch auf einen langem Zeitraum, sofern er von den am Streite beteiligten Parteien oder durch einen Beachluss aller Batsinitglieder, die Streitparteien ausgeschlossen, vereinbart wird.

3. i. Wird eine andere Streitigkeit als diejenigen, die in Artikel 17 der Generalakte erwähnt sind, dem Völkerbundsrate gemäss den Bestimmungen des Völkerbundsvertrages unterbreitet, so ißt das in Kapitel I der Generakkte vorgeschriebene Verfahren nicht anwendbar und, falls dieses Verfahren bereits eingeleitet worden wäre, wird es ausgesetzt werden, es sei denn, der Bat beschliesse, dem besagten Verfahren zuzustimmen.

ii. Steht eine derartige Streitigkeit in Frage, so findet das in Kapitel III der Generalakte vorgesehene Verfahren nicht Anwendung, es sei denn, dass es dem Bat nicht gelungen wäre, die Streitigkeit binnen zwölf Monaten vom Zeitpunkt an, wo die Streitigkeit ihm zum erstenmal unterbreitet wurde, zu schlichten, oder, wenn das im Kapitel I vorgesehene Verfahren angenommen wurde, ohne zu einer Einigung zwischen den Parteien zu führen, binnen sechs Monaten vom Tage an, wo die Vergleiehskommission ihre Arbeiten beendigt haben wird. Der Bat kann die eine oder andere dieser beiden Fristen durch einen Beschluss aller seiner Mitglieder mit Ausnahme der Streitparteien verlängern.» Kanada: Gleiche Vorbehalte wie Grossbritannien.
Neuseeland: Gleiche Vorbehalte wie Grossbritannien.

Indien: Gleiche Vorbehalte wie Grossbritannien.

Spanien : «Unter den in Artikel 39, Absatz 2, a und 6, vorgesehenen Vorbehalten.» Estland: «Unter folgenden Vorbehalten: Von den in der Generalakte beschriebenen Verfahrensarten unter Einsohluss des Vergleichsverfahrens sind ausgeschlossen: a. die Streitigkeiten, die aus Tatsachen entsprungen sind, welche zeitlich entweder vor dem Beitritt Estlands oder dem Beitritt einer andern Partei, mit der Estland eine Streitigkeit erwachsen würde, hegen; b. die Streitigkeiten über Fragen, die das Völkerrecht der aussoliliesslichen Zuständigkeit der Staaten überlässt.» Frankreich: «Der Beitritt betrifft alle Streitigkeiten, die nach dem Beitritt in bezug auf zeitlich nach ihm liegende Umstände oder Tatsachen entstehen sollten und die anderer Natur sind als diejenigen, von denen der Ständige Internationale Gerichtshof bestimmen sollte, dass sie das Völkerrecht der aussohliessh'chen Zuständigkeit der Staaten überlässt ; dabei versteht es sich, dass in Anwendung von Artikel 89 der besagten Akte die Streitigkeiten, die die Parteien oder eine von ihnen dem Völker-

313 akte [sich ergebenden Verpflichtungen samt und sonders zu übernehmen.

Wir werden wohlverstanden immer berechtigt sein, uns auf die gleichen Vorbehalte zu berufen, die der Staat, mit dem wir im Streite liegen, anlässlich seines Beitrittes zu der Generalakte erklärt hat. Dies ist in Artikel 89, Ziffer 8, ausdrücklich vorgesehen.

Gemäss Artikel 45 hat die Generalakte für eine Zeitdauer von fünf Jahren Geltung; sie bleibt jedoch für einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren, und so fort, zwischen den vertragschliessenden Teilen in Kraft, «die sie nicht mindestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist gekündigt haben». Um die Akte bundsrat unterbreitet haben sollten, den in der Akte beschriebenen Verfahrensarten nur dann unterworfen werden sollen, wenn es dem Eat nicht gelungen ist, gemäss den in Artikel 15, Absatz 6, des Völkerbundsvertrages vorgesehenen Bestimmungen Beschluss zu fassen.

Ausserdem -wird gemäss der von der Völkerbundsversammlung angenommenen Resolution «über die Vorlegung und Empfehlung der Generalakte» dem Artikel 28 dieser Akte durch die Auslegung der französischen Regierung die Bedeutung beigelegt, dass «die vertraglich begründeten Rechte und die allgemeingültigen Völkerrechtssätze» für die in Anwendung von Kapitel III der besagten Akten gebildeten Schiedsgerichte verbindlich sind.» Griechenland: «Unter folgenden Vorbehalten: Von den in der Generalakte beschriebenen Veriahrensarten sind ausgeschlossen, ohne das im Kapitel I vorgesehene Vergleichsverfahren auszunehmen: a. die Streitigkeiten, die aus Tatsachen entsprungen sind, die zeitlich vor dem Beitritt Griechenlands oder dem Beitritt einer andern Partei, mit der Griechenland eine Streitigkeit erwachsen würde, liegen; b. die Streitigkeiten über Fragen, die nach Völkerrecht in die ausschliessliche Zuständigkeit der Staaten fallen, und namentlich die Streitigkeiten, die auf das Gebietsstatut Griechenlands Bezug haben unter Einschluss derjenigen betreffend seine Hoheitsrechte über seine Häfen und VerkehrsVerbindungen, n Italien : «Unter folgenden Vorbehalten : I. Von den in der Akte beschriebenen Verfahrensarten sind ausgeschlossen: a. die Streitigkeiten, die aus Tatsachen oder Umständen entsprungen sind, die zeitlich vor dem gegenwärtigen Beitritt liegen; b. die Streitigkeiten über Fragen, die nach Völkerrecht in die ausschliessliche Zuständigkeit der Staaten fallen; c. die Streitigkeiten, die die Beziehungen zwischen Italien und einer dritten Macht berühren.

II. Es versteht sich, dass in Anwendung des Artikels 29 der Akte die Streitigkeiten für deren Schlichtung durch andere Übereinkünfte ein besonderes Verfahren vorgesehen ist, auf Grund der Bestimmungen
dieser Übereinkünfte erledigt werden sollen; insbesondere sollen gemäss diesen Bestimmungen erledigt werden die Streitigkeiten, die dem Völkerbundsrat oder der Völkerbundsversammlung gestützt auf eine Bestimmung des Völkerbundsvertrages unterbreitet würden, III. Es versteht sich andererseits, dass durch den vorliegenden Beitritt der Beitritt Italiens zum Statut des Ständigen Internationalen Gerichtshofes und zur Bestimmung dieses Statuts über die obligatorische Gerichtsbarkeit des Gerichtshofes nicht beeinträchtigt wird.» Peru: «Unter dem Vorbehalt 6 des zweiten Absatzes von Artikel 39.»

314 veränderten Verhältnissen anpassen zu können, ist sogar vorgesehen worden, dass «die Kündigung sich auch nur auf einen Teil der Akte erstrecken oder in der Anzeige neuer Vorbehalte bestehen kann» (Artikel 45, Ziffer 4). Es stünde somit der Schweiz frei, das Abkommen' jederzeit unter Voranzeige, die sechs Monate vor Ablauf jeder Zeitdauer von fünf Jahren ergehen muss, zu kündigen.

Die erste Periode wird am 16. August 1934, die zweite am 16. August 1989-ablaufen und so fort. Unter diesen Umständen ist die Generalakte gemäss den Bestimmungen unseres öffentlichen Bechtes nicht der Vorschrift von Artikel 89, Absatz 8, der Bundesverfassung betreffend die für unbefristete oder für eine Dauer von mehr als fünfzehn Jahren abgeschlossenen Staatsverträge mit dem Ausland zu unterstellen. Sie unterliegt auch nicht dem Bundesbeschluss vom 5. März 1920 betreffend den Beitritt der Schwerz zum Völkerbund, da, wenn es auch zutrifft, dass die Akte unter-der Mitwirkung des Völkerbundes geschlossen wurde, zwischen ihr und dem Völkerbunde das in Ziffer I, Absatz 2, des erwähnten Bundesbeschlusses vorgesehene Abhängigkeitsverhältnis nicht besteht. Auch in diesem Falle handelt es sich um ein Abkommen, das von der eigentlichen Organisation des Völkerbundes unabhängig ist.

Wir brauchen uns nicht lange über die Erwägungen, die zugunsten des Beitrittes der Schweiz zu der Akte vom 26. September 1928 sprechen, auszulassen. Wir haben übrigens bereits in diesem Bericht auf mehrere Gründe hingewiesen. Es. genügt, wenn wir daran erinnern, dass .die Schweiz eines der ersten Länder war, das sich nach dem Kriege als Vorkämpfer für eine Politik der friedlichen Beilegung völkerrechtlicher Streitigkeiten eingesetzt hat. Sie sah in der obligatorischen und bedingungslosen Schiedsgerichtsbarkeit die unbedingt notwendige Ergänzung des Völkerbundsvertrages, dessen Artikel 13 bekanntlich kaum über den Bahmen einer blossen grundsätzlichen Erklärung hinausgegangen ist. Von einem allgemeineren Gesichtspunkt aus betrachtet, sah sie in der Akte namentlich die beste Gewähr für die Aufrechterhaltung des Friedens. Wenn sie dieser Politik treu bleiben will, ist sie es sich selbst schuldig, heute an dem Abkommen teilzunehmen, das nicht nur einen unleugbaren praktischen Wert, sondern auch, und ganz besonders, eine grosse moralische Tragweite hat.

Allerdings kann der Nutzen der Greneralakte heute, nach dem Abschluss des ; Protokolls über die Anerkennung der obligatorischen Gerichtsbarkeit des Ständigen Internationalen Gerichtshofes und zahlreicher zweiseitiger Verträge zur Erledigung von Streitigkeiten im Schieds- und Gerichtsverfahren, bis zu einem gewissen Grade bestritten werden. Zweifellos enthält das neue Abkommen in gewisser Hinsicht Wiederholungen von Bestimmungen früherer "Übereinkünfte und verwickelt es ohne unbedingte Notwendigkeit das dichte Netz der ungezählten Verpflichtungen noch mehr, die sich aus dem Völkerbunds vertrage, aus dem Pariser Pakte, aus der fakultativen Bestimmung des Statuts

315 des Gerichtshofes, aus den vielen weittragenden schiedsrichterlichen Bestimmungen in den kürzlich abgeschlossenen Kollelitivabkommen und endlich aus den noch zahlreicheren zweiseitigen Staatsverträgen ergeben. Trotzdem steht fest, dass die Generalakte das umfassendste, den Verhältnissen am ehesten entsprechende und mithin das beste Kollektivabkommen darstellt, das bis zum heutigen Tage auf dem Gebiete der friedlichen Beilegung von Streitigkeiten abgeschlossen wurde. Sie erweist sich als die Vollendung des Werkes, das im Laufe der letzten Jahre langsam aufgebaut worden ist.

Das Vorhandensein einer ganzen. Anzahl von gleichartigen Verpflichtungen konnte kein Grund sein, um auf eine Weiterentwicklung des Vergleichs- und Schiedswesens zu verzichten. Das Bedürfnis machte sich geltend, über das hinauszugehen, was man bereits mit der fakultativen Klausel des Artikels 86 des Statuts des Ständigen Internationalen Gerichtshofes erreicht hatte, dieser lückenhaften Bestimmung, die sich nur auf das Gebiet der Streitigkeiten rechtlicher Natur bezieht und bloss von einem Mittel zur friedlichen Regelung, dem Gerichtsverfahren, Gebrauch macht. Die Generalakte bietet mehr Hilfsmittel und Möglichkeiten. Sie bringt auf universellem Boden die neuesten Fortschritte zur Einführung, die bisher durch das Mittel zweiseitiger Verträge verwirklicht worden sind. Ihr Anwendungsgebiet umf asst alle Streitigkeiten, welcher Natur sie auch sein mögen, die zwischen Staaten entstehen können. Sofern die vertragschliessenden Teile keine Hindernisse in den Weg legen, gibt es keine Streitigkeit, die nach Anwendung der verschiedenen Verfahrensarten ungeschlichtet bleiben muss. Die Akte stellt in dieser Hinsicht ein lückenloses System für die friedliche Beilegung von Streitigkeiten dar und hat ausserdem das Verdienst, zur Erledigung von Streitigkeiten die drei durch die völkerrechtliche Praxis bestätigten Verfahrensarten, Vergleichs-, Gerichts- und Schiedsverfahren, aufeinander abzustimmen. Bestünden die Vorbehalte nicht, mit denen sie belastet ist und deren Anwendung allerdings die Tragweite ihrer Vorschriften merklich beschränken kann, so wäre die Generalakte nicht weit von der Vollendung, die beim gegenwärtigen Stande des Völkerrechtes die friedliche Beilegung völkerrechtlicher Streitigkeiten überhaupt erreichen kann.

Aus diesen
Gründen ersuchen wir Sie, der Generalakte Ihre Zustimmung zu geben, indem Sie den beiliegenden Entwurf zu einem Bundesbeschlusse gutheissen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

Bern, den 28. Mai 1934.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident :

Pllet-Golaz.

Der Bundeskanzler: G. Bovet.

316

(Entwurf.)

Bundesbeschluss über

die Genehmigung der am 26, September 1928 in Genf angenommenen Generalakte zur friedlichen Beilegung völkerrechtlicher Streitigkeiten.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht der Botschaft des Bundesrates vom 28. Mai 1984, beschliesst : Artikel 1.

Die Generalakte vom 26. September 1928 zur friedlichen Beilegung völkerrechtlicher Streitigkeiten wird genehmigt.

Artikel 2.

.Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

317

Friedliche Beilegung völkerrechtlicher Streitigkeiten.

Generalakte.

I. Kapitel.

Das Vergleichsverfahren.

Artikel 1.

Die Streitigkeiten irgendwelcher Art zwischen zwei oder mehreren an der gegenwärtigen Generalakte beteiligten Parteien, die auf diplomatischem Wegenicht haben geschlichtet werden können, sollen, unbeschadet der etwaigen Vorbehalte gemäss Artikel 39, unter den im vorliegenden Kapitel vorgesehenen Bedingungen dem Vergleichsverfahren unterworfen werden.

Artikel 2.

Die im vorhergehenden Artikel erwähnten Streitigkeiten sollen einer durch die streitenden Parteien gebildeten ständigen oder besonderen Vergleichskommission unterbreitet werden.

Artikel 8.

Auf ein dahinzielendes Begehren einer der vertragschliessenden Parteien an eine der anderen ist binnen sechs Monaten eine ständige Vergleichskommission zu bilden.

Artikel 4.

Unter Vorbehalt entgegenstehender Vereinbarung der beteiligten Parteien, ist die Vergleichskommission wie folgt zu bestellen: 1. Die Kommission besteht aus fünf Mitgliedern. Jede der Parteien ernennt eines von ihnen, das sie unter ihren eigenen Staatsangehörigen auswählen darf. Die drei übrigen Kommissare werden im gemeinsamen Einverständnis unter den Staatsangehörigen von dritten Mächten ausgewählt. Dieseletztern müssen verschiedenen Staaten angehören und dürfen weder ihren ordentlichen Wohnsitz auf dem Gebiete der beteiligten Parteien haben, noch in deren Dienste stehen. Aus ihrer Mitte wählen die Parteien den Vorsitzenden der Kommission.

2. Die Kommissare werden für drei Jahre ernannt und sind ·wiederwählbar..

Die gemeinsam bestellten Kommissare können während ihres Auftrages im.

Einvernehmen der Parteien ersetzt werden. Jede Partei kann andererseits.

318 den von ihr ernannten Kommissar jederzeit ersetzen. Ungeachtet ihrer Ersetzung bleiben die Kommissare bis zum Abschlüsse ihrer schwebenden Arbeiten im Amte.

3. Sitze, die durch Ableben, Bücktritt oder sonstige Verhinderung frei "werden, sind in kürzester Frist nach dem für die Ernennung festgesetzten Verfahren -wieder zu besetzen.

Artikel 5.

.

Erhebt sich eine Streitigkeit und besteht keine von den im Streite liegenden Parteien eingesetzte ständige Vergleichskommission, so wird zur Untersuchung der Streitigkeit innerhalb von drei Monaten vom Zeitpunkte an, wo eine Partei an die andere das Begehren hiefür stellt, eine besondere Kommission gebildet.

.Die Ernennungen werden gemäss den Bestimmungen des vorhergehenden Artikels vorgenommen, sofern die Parteien nicht anders beschliessen.

Artikel 6.

1. Erfolgt die Ernennung der gemeinsam zu bezeichnenden Kommissare nicht innerhalb der in den Artikeln 3 und 5 vorgesehenen Fristen, so wird eine von den Parteien gemeinsam bezeichnete dritte Macht oder auf Verlangen der Parteien der amtende Vorsitzende des Völkerbundsrates mit der Vornahme der erforderlichen Ernennungen betraut.

2. Ist über keines dieser Verfahren eine Verständigung zu erzielen, so bezeichnet jede Partei eine andere Macht, und die Ernennungen werden durch die auf diese Weise gewählten Mächte im gemeinsamen Einvernehmen vorgenommen.

3. Können sich diese beiden Mächte binnen drei Monaten nicht einigen, :so schlägt jede von ihnen so viele Kandidaten, als Mitglieder zu bezeichnen sind, vor. Das Los entscheidet, welche von den auf diese Weise vorgeschlagenen Kandidaten berufen werden.

Artikel 7.

1. Die Anrufung der Vergleichskommission erfolgt im Wege eines Begehrens, das von den beiden Parteien im gemeinsamen Einvernehmen oder, beim Fehlen eines solchen Einvernehmens, von der einen oder andern Partei an den Kornmissionsvorsitzenden zu richten ist.

2. Das Begehren enthält nach einer kurzen Darstellung des Streitgegenstandes die Einladung an die Kommission, alle Massnahmen zu ergreifen, die zu einem Vergleiche zu führen geeignet sind.

3. Geht das Begehren nur von einer Partei aus, so hat diese es unverzüglich der Gegenpartei zur Kenntnis zu bringen.

; Artikel 8.

1. Innerhalb einer. Frist von vierzehn Tagen vom Zeitpunkte an, wo eine der Parteien eine Streitigkeit vor die ständige Vergleichskommission gebracht

319

hat, kann jede Partei für die Behandlung dieser Streitigkeit ihren Kommissar durch eine Persönlichkeit ersetzen, die in der Angelegenheit besondere Sachkunde besitzt.

2. Die Partei, die von diesem Eechte Gehrauch macht, teilt dies unverzüglich der andern Partei mit; dieser steht es alsdann frei, innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen vom Zeitpunkte an, wo ihr die Mitteilung zugegangen ist, ein Gleiches zu. tun.

.

Artikel 9. ' . .

1. Die Vergleichskommission tritt unter. Vorbehalt entgegenstehender Vereinbarung der Parteien am Sitze des Völkerbundes oder an irgendeinem andern von ihrem Vorsitzenden bestimmten Orte zusammen.

2. Die Kommission kann den Generalsekretär des Völkerbundes jederzeit um seinen Beistand ersuchen.

Artikel 10.

Die Arbeiten der Vergleichskommission sind nur öffentlich, insofern ein Beschluss der Kornmission mit Zustimmung der Parteien dahin ergeht.

Artikel 11.

1. Unter Vorbehalt entgegenstehender Vereinbarung der Parteien setzt die Vergleichskommission selbst ihr Verfahren fest, das in allen Fällen kontradiktorisch sein muss. Für die Untersuchungen hat sich die Kommission an die Bestimmungen des Titels III des Haager Abkommens vom 18. Oktober 1907 zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle zu halten, es sei denn, dass sie hierüber einstimmig etwas anderes beschliesse.

2. Die Parteien werden bei der Vergleichskommission durch Agenten vertreten, die als Mittelspersonen zwischen ihnen und der Kommission zu dienen haben ; sie können sich ausserdem der Mitarbeit von Beiräten und Sachverständigen bedienen, die sie zu diesem Zweck ernennen, und die Vernehmung aller Personen verlangen, deren Zeugnis ihnen nützlich erscheint.

3. Die Kommission ist ihrerseits befugt, von den Agenten, Beiräten und Sachverständigen beider Parteien sowie von allen Personen, die mit Zustimmung ihrer Regierung vorzuladen sie für zweckmässig erachtet, mündliche Auskünfte zu verlangen.

Artikel 12.

Unter Vorbehalt entgegenstehender Vereinbarung der Parteien werden die Beschlüsse der Vergleichskommission mit Stimmenmehrheit gefasst; eine Entscheidung über die materielle Streitfrage kann die Kommission nur fassen, wenn alle ihre Mitglieder anwesend sind.

Artikel 18.

Die Parteien verpflichten sich, die Arbeiten der Vergleichskommission zu fördern und ihr insbesondere soweit immer möglich alle zweckdienlichen

320 Urkunden und Auskünfte zukommen zu lassen, sowie die ihnen zu Gebote stehenden Mittel anzuwenden, um es ihr zu ermöglichen, auf dem Gebiete der Parteien und gemass deren Gesetzgebung Zeugen und Sachverständige vorzuladen und zu vernehmen sowie Augenscheine vorzunehmen.

Artikel 14.

1. Für die Dauer seiner Tätigkeit erhält jeder Kommissar eine Entschädigung, deren Höhe von den Parteien gemeinsam festgesetzt und von ihnen zu gleichen Teilen getragen wird.

2. Die allgemeinen Kosten für die Tätigkeit der Kommission werden auf die gleiche Weise verteilt.

Artikel 15.

1. Der Vergleichskommission liegt ob, die streitigen Fragen aufzuhellen, zu diesem Zwecke durch eine Untersuchung oder auf andere Weise alle nützlichen Auskünfte zu sammeln und sich zu bemühen, einen Vergleich zwischen den Parteien herbeizuführen. Sie kann nach Prüfung des Falles den Parteien die Bedingungen der ihr angemessen erscheinenden Eegelung bekanntgeben und ihnen eine Frist setzen, um sich darüber zu erklären.

2. Beim Abschluss ihrer Tätigkeit errichtet die Kommission ein Protokoll, das je nach den Umständen feststellt, dass sich die Parteien verständigt haben und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen die Verständigung erfolgt ist, oder aber, dass die Parteien zur Annahme eines Vergleiches nicht bewogen werden konnten. Das Protokoll soll nicht erwähnen, ob die Entscheidungen der Kommission einstimmig oder mit Stimmenmehrheit gefasst worden sind.

3. Die Arbeiten der Kommission müssen, es sei denn, dass die Parteien darüber eine anderweitige Vereinbarung träfen, innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten, nachdem die Kommission mit der Streitigkeit befasst worden ist, abgeschlossen sein.

Artikel 16.

Das Protokoll der Kommission ist den Parteien unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Es ist Sache der Parteien, über dessen Veröffentlichung zu beschliessen.

II. Kapitel.

Das Gerichtsverfahren.

Artikel 17.

Alle Streitigkeiten, bei denen die Parteien untereinander über ein Eecht im Streite sind, sollen unbeschadet der etwaigen in Artikel 89 vorgesehenen Vorbehalte dem Ständigen Internationalen Gerichtshof zur Beurteilung unterbreitet werden, es sei denn, die Parteien kämen in der hiernach vorgesehenen Weise überein, an ein Schiedsgericht zu gelangen. Es besteht Einverständnis

321 darüber, dass die obenerwähnten Streitigkeiten namentlich solche umfassen, die der Artikel 86 des Statuts des Ständigen Internationalen Gerichtshofes erwähnt.

Artikel 18.

Sind sich die Parteien darüber einig, die im vorhergehenden Artikel erwähnten Streitigkeiten einem Schiedsgericht zu unterbreiten, so setzen sie eine Schiedsordnung fest, in der sie den Streitgegenstand, die Wahl der Schiedsrichter und das Verfahren bestimmen. Bei Lücken oder Unklarheiten in der Schiedsordnung sind, soweit notwendig, die Bestimmungen des Haager Abkommens zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle vom 18. Oktober 1907 anzuwenden.

Bestimmt die Schiedsordnung über die von den Schiedsrichtern anzuwendenden Rechtsgrundsätze nichts, so hat das Schiedsgericht die in Artikel 38 des Statuts des Ständigen Internationalen Gerichtshofes angeführten Hechtsgrundsätze anzuwenden.

Artikel 19.

Können sich die Parteien über die im vorhergehenden Artikel vorgesehene Schiedsordnung nicht einigen oder kommt die Bezeichnung der Schiedsrichter nicht zustande, so ist jede Partei, nachdem sie dies drei Monate vorher angekündigt hat, befugt, die Streitigkeit im Wege des Begehrens unmittelbar vor dem Ständigen Internationalen Gerichtshof anhängig zu machen.

Artikel 20.

1. In Abweichung von Artikel l sollen die in Artikel 17 bezeichneten Streitigkeiten, die zwischen Parteien entstehen sollten, welche die in diesem Kapitel enthaltenen Verpflichtungen eingegangen sind, nur in ihrem gemeinsamen Einverständnis dem Vergleichsverfahren unterworfen werden.

2. Das obligatorische Vergleichsverfahren bleibt auf die Streitigkeiten anwendbar, die auf Grund der Vorbehalte gemäss Artikel 89 vom alleinigen Gerichtsverfahren ausgeschlossen wären.

8. Wird das Vergleichsverfahren erfolglos durchgeführt, so kann keine Partei die Streitigkeit vor Ablauf einer Frist von einem Monat seit Abschluss der Arbeiten der Vergleichskommission vor den Ständigen. Internationalen Gerichtshof bringen oder verlangen, dass das in Artikel 18 vorgesehene Schiedsgericht eingesetzt werde.

III. Kapitel.

Das Schiedsverfahren.

Artikel 21.

Alle nicht unter Artikel 17 fallenden Streitigkeiten, über die sich die Parteien innerhalb Monatsfrist nach Beendigung der Arbeiten der im I. Kapitel vorgesehenen Vergleichskommission nicht verständigt haben sollten, sind

322 unbeschadet der etwaigen Vorbehalte gemäss Artikel 39 vor ein Schiedsgericht zu bringen, das, sofern die Parteien nicht eine entgegenstehende Vereinbarung treffen, wie folgt zu bestellen ist.

Artikel 22.

Das Schiedsgericht besteht aus fünf Mitgliedern. Jede der Parteien ernennt eines von ihnen, das sie unter ihren eigenen Staatsangehörigen auswählen darf. Die beiden andern Schiedsrichter und der Obmann werden im gemeinsamen Einverständnis unter den Staatsangehörigen von dritten Mächten ausgewählt. Diese letztem müssen verschiedenen Staaten angehören und dürfen weder ihren ordentlichen Wohnsitz auf dem Gebiete der beteiligten Parteien haben, noch in deren Dienste stehen.

Artikel 28.

1. Erfolgt die Ernennung der Mitglieder des Schiedsgerichtes nicht binnen einer Frist von drei Monaten vom. Zeitpunkte an, wo eine Partei an die andere das Begehren gerichtet hat, ein Schiedsgericht zu bestellen, so wird eine von den Parteien gemeinsam bezeichnete dritte Macht damit betraut, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen, 2. Ist hierüber eine Verständigung nicht za erzielen, so bezeichnet jede Partei eine andere Macht, und die Ernennungen werden durch die auf diese Weise gewählten Mächte im gemeinsamen Einvernehmen vorgenommen.

8. Können sich die auf diese Weise bezeichneten Mächte binnen drei Monaten nicht einigen, so werden die erforderlichen Ernennungen durch den Präsidenten des Ständigen Internationalen Gerichtshofes vollzogen. Ist dieser verhindert oder ist er Angehöriger einer der Parteien, so werden die Ernennungen durch den Vizepräsidenten vollzogen. Ist dieser verhindert oder ist er Angehöriger einer der Parteien, so werden die Ernennungen durch das älteste Mitglied des Gerichtshofes vollzogen, das nicht Angehöriger einer der Parteien ist. · Artikel 24.

.

Sitze, die durch Ableben, Eücktritt oder sonstige Verhinderung frei werden, sind in kürzester Zeit nach dem für die Ernennung massgebenden Verfahren wieder zu besetzen.

Artikel 25.

Die Parteien setzen eine Schiedsordnung fest, die den Streitgegenstand und das Verfahren bestimmt.

Artikel 26, In Ermangelung von hinlänglichen Angaben oder Einzelheiten in der Schiedsordnung über die im vorhergehenden Artikel bezeichneten Punkte

323 sind, soweit notwendig, die Bestimmungen des Haager Abkommens vom 18. Oktober 1907 zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle in Anwendung zu bringen.

: Artikel 27.

In Ermangelung des Abschlusses einer Sehiedsordnung innerhalb von drei Monaten seit der Bestellung des Gerichtes wird dieses durch Begehren der einen oder andern der Parteien mit der Angelegenheit bofasst, Artikel 28.

In Ermangelung von Bestimmungen in der Sehiedsordnung oder beim.

Fehlen einer Sehiedsordnung wendet das Gericht die in Artikel 38 des Statute des Ständigen Internationalen Gerichtshofes angeführten Rechtsgrundsätze an. Soweit derartige auf den Streitfall anwendbare Grundsätze nicht bestehen,, ; urteilt das Gericht ex aequo et bono.

IV. Kapitel.

Allgemeine Bestimmungen.

Artikel 29.

1. Die Streitigkeiten, für deren Schlichtung durch andere zwischen den streitenden Parteien bestehende Übereinkünfte ein besonderes Verfahren vorgesehen ist, werden nach den Bestimmungen dieser Übereinkünfte erledigt2. Die gegenwärtige Generalakte beemträchtigt die geltenden Abreden nicht, die zwischen den Parteien ein Vergleichsverfahren vorsehen oder ihnen auf dem Gebiete der Schiedsgerichtsbarkeit und der gerichtlichen Erledigung Verpflichtungen auferlegen, welche die Schlichtung der Streitigkeit gewährleisten..

Wenn diese Abreden indessen nur ein Vergleichsverfahren vorsehen, so finden, sofern dieses Verfahren versagt haben sollte, die Bestimmungen der gegenwärtigen Generalakte über das Gerichts- oder das Schiedsverfahren Anwendung, soweit die betreffenden Parteien ihnen beigetreten sind.

Artikel 30.

Wenn die Vergleichskommission von einer der Parteien in einer Streitigkeit angerufen wird, welche die andere Partei gestützt auf die zwischen den Parteien bestehenden Abreden vor dem Ständigen Internationalen Gerichtshof oder vor einem Schiedsgericht anhängig gemacht hat, so hat die Kommission die Prüfung der Streitigkeit einzustellen, bis der Gerichtshof oder das Schiedsgericht über den Kompetenzstreit entschieden hat. Das gleiche gilt für den Fall, dassder Gerichtshof oder das Schiedsgericht während des Vergleichsverfahrens von.

einer der Parteien angerufen worden ist.

324 Artikel 81.

1. Handelt es sich um eine Streitigkeit, deren Gegenstand gemäss der Landesgesetzgebung einer der Parteien in die Zuständigkeit der Gerichts- oder Verwaltungsbehörden fällt, so kann diese Partei es ablehnen, dass die Streitigkeit den verschiedenen in der gegenwärtigen General akte vorgesehenen Verfahren unterworfen werde, bevor die zuständige Behörde innerhalb einer angemessenen Frist eine endgültige Entscheidung getroffen hat.

2. Die Partei, die in diesem Falle die im gegenwärtigen Abkommen vorgesehenen Verfahren einschlagen will, hat ihre Absicht innerhalb eines Jahres von der obenerwähnten Entscheidung an der andern Partei zur Kenntnis zu bringen.

Artikel 82.

Erklärt das Gerichtsurteil oder der Schiedaspruch, dass eine von einer Gerichts- oder andern Behörde einer der streitenden Parteien getroffene Entscheidung oder Verfügung ganz oder teilweise mit dem Völkerrecht in Widerspruch steht, und können nach dem Verfassungsrechte dieser Partei die Polgen der Entscheidung oder Verfügung nicht oder nur unvollkommen beseitigt werden, so kommen die Parteien für diesen Fall überein, dass durch den Gerichtsentscheid oder den Schiedsspruch der verletzten Partei eine angemessene Genugtuung zuzuerkennen ist.

Artikel 88.

1. IQ allen Fällen, wo die Streitigkeit Gegenstand eines Schieds- oder Gerichtsverfahrens ist. namentlich dann, wenn die zwischen den Parteien streitige Frage aus bereits vollzogenen oder unmittelbar bevorstehenden Handlungen hervorgeht, wird der Ständige -Internationale Gerichtshof, gemäss Artikel 41 seines Statuts, oder das Schiedsgericht so schnell wie möglich anordnen, welche vorläufigen Massnahmen zu treffen sind. Die streitenden Parteien sind verpflichtet, sich ihnen zu unterwerfen.

2. Ist eine Vergleichskommission mit der Streitigkeit befasst worden, so kann sie den Parteien diejenigen Massnahmen empfehlen, die sie für nützlich hält.

3. Die Parteien verpflichten sich, sich jeglicher Massnahme zu enthalten, die eine nachteilige Büekwirkung auf die Ausführung der gerichtlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidung oder auf die von der Vergleichskommission vorgeschlagene Eegelung haben könnte, und überhaupt keine Handlung irgendwelcher Art vorzunehmen, die geeignet wäre, die Streitigkeit zu verschärfen oder auszudehnen.

Artikel 34.

Falls eine Streitigkeit zwischen mehr als zwei ari der gegenwärtigen Generälakte beteiligten Parteien entstehen sollte, sind für die Anwendung der in den

325 vorangehenden Bestimmungen beschriebenen Verfahrensarten folgende Grundsätze zu beobachten: a. Für das Vergleichsverfahren ist stets eine besondere Kommission einzusetzen. Ihre Zusammensetzung ist verschieden, je nachdem alle Parteien getrennte Interessen haben oder zwei oder mehrere von ihnen gemeinschaftliche Sache machen.

Im ersten Falle ernennen die Parteien je einen Kommissar und bezeichnen gemeinsam so viele Kommissare, die Angehörige an der Streitigkeit nicht beteiligter dritter Mächte sind, dass diese stets um einen zahlreicher sind als die von den Parteien getrennt gewählten Kommissare.

Im zweiten Falle verständigen sich die Parteien, die gemeinschaftliche Sache machen, über die gemeinsame Ernennung ihres eigenen Kommissars und beteiligen sich mit der andern Partei oder den andern Parteien bei der Ernennung der dritten Kommissare.

Im einen wie im andern Falle wenden die Parteien, sofern sie nicht eine entgegenstehende Vereinbarung treffen, die Artikel 5 ff. der gegenwärtigen Akte insoweit an, als sie mit den Bestimmungen des vorliegenden Artikels vereinbar sind.

6. Für das Gerichtsverfahren kommt das Statut des Ständigen Internationalen Gerichtshofes zur Anwendung.

c. Für das Schiedsverfahren hat jede Partei das Eecht, die Streitigkeit in Ermangelung einer Einigung der Parteien über die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes im Wege des Begehrens unmittelbar vor dem Ständigen Internationalen Gerichtshof anhängig zu machen, wenn es sich um Streitigkeiten gemäss Artikel 17 handelt; handelt es sich um Streitigkeiten gemäss Artikel 21, so sind die vorstehenden Artikel 22 ff. anzuwenden, wobei jedoch jede Partei, die besondere Interessen vertritt, einen Schiedsrichter ernennt und die Zahl der von den Parteien getrennt ernannten Schiedsrichter stets um einen niedriger sein soll als die der andern Schiedsrichter.

Artikel 35.

1. Die gegenwärtige Generalakte gelangt zwischen den beteiligten Parteien auch dann zur Anwendung, wenn für eine dritte Macht, sei sie Vertragspartei der Akte oder nicht, in einer Streitigkeit ein Interesse mit im Spiele ist.

2. Im Vergleichsverfahren können die Parteien im gemeinsamen Einverständnis eine dritte Macht hinzuziehen.

Artikel 86.

1. Ist im Gerichts- oder Schiedsverfahren eine dritte Macht der Meinung, dass in einer Streitigkeit ein Interesse rechtlicher Natur für sie mit im Spiele Bundesblatt. 86. Jahrg. Bd. II.

22

326 ist. so kann sie an den Ständigen Internationalen Gerichtshot oder au das Schiedsgericht das Gesuch stellen, zur Intervention ermächtigt zu werden.

·2. Der Gerichtshof oder das Schiedsgericht trifft die Entscheidung.

Artikel 37.

1. Handelt es sich um die Auslegung eines Vertrages, an dem andere Staaten als die im Streite liegenden Parteien beteiligt sind, so hat ihnen der Gerichtsschreiber des Ständigen Internationalen Gerichtshofes oder das Schiedsgericht unverzüglich Mitteilung zu machen.

2. Jeder von ihnen ist befugt, sich dem Verfahren aiizuschliessen ; macht er von diesem Bechte Gebrauch, so ist die im Urteil enthaltene Auslegung tur ihn verbindlich.

Artikel 38.

Die Beitritte zu der gegenwärtigen Generalakte können sich erstrecken: A. Entweder auf die gesamte Akte (Kapitel I, II, III und IV) ; B. oder lediglieli auf die Bestimmungen über das Vergleichs- und das Gerichtsverfahren (Kapitel I und II) sowie auf die allgemeinen Bestimmungen über diese Verfahrensarten (Kapitel IV) ;· C. oder lediglieli auf die Bestimmungen über das Vergleichsverfahren (Kapitel I) sowie auf die allgemeinen Bestimmungen über dieses Verfahren.

(Kapitel DT).

Die vertragschliessenden Teile können sich auf die Beitritte anderer Parteien nur insoweit berufen, als sie selbst die gleichen Verpflicbtvingen übernommen haben.

Artikel 39.

1. Unabhängig von dem im vorhergehenden Artikel erwähnten Eechte kann eine Partei beim Beitritt zu der gegenwärtigen Generalakte ihre Annahme.

von den im folgenden Absatz erschöpfend aufgezählten Vorbehalten abhängig machen. Diese Vorbehalte müssen beim Beitritte bezeichnet werden.

2. Diese Vorbehalte können in dem Sinne erklärt werden, dass sie von den in der gegenwärtigen Akte beschriebenen Verfahrensarten ausschliessen: a. die Streitigkeiten, die aus Tatsachen entsprungen sind, welche zeitlich entweder vor dem Beitritte der Partei liegen, die den Vorbehalt erklärt, oder vor dem Beitritte einer andern Partei, mit der der ersten eine Streitigkeit erwachsen würde ; b. die Streitigkeiten über Fragen, die nach Völkerrecht in die ausschliessliche Zuständigkeit der Staaten fallen; e. die Streitigkeiten über bestimmte Angelegenheiten oder besondere genau bezeichnete Gegenstände, wie das Gebietsstatut, oder Streitigkeiten.

die in genau umschriebene Kategorien fallen.

3. Hat eine der streitenden Parteien einen Vorbehalt gemacht, so können sich die andern Parteien ihr gegenüber auf den gleichen Vorbehalt berufen.

327

4. Für die Parteien, die den Bestimmungen der gegenwärtigen Akto über das Gerichts* oder das Schiedsverfahren beigetreten sind, .werden etwaige Vorbehalte mangels ausdrücklicher Erwähnung dahin ausgelegt, dass sie sich nicht auf das Vergleichsverfahren erstrecken.

Artikel 40.

Jede Partei, die nur teilweise oder unter Vorbehalten beigetreten ist, kann jederzeit durch eine blosse Erklärung die Tragweite ihres Beitrittes ausdehnen oder auf ihre Vorbehalte gänzlich oder zum Teil verzichten.

Artikel 41.

Die Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der gegenwärtigen Generalakte, mit Einschluss derjenigen über die Einreihung der Streitigkeiten und die Tragweite allfälliger Vorbehalte sind dem Ständigen Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten.

Artikel 42.

Die gegenwärtige Generalakte, deren französischer und englischer Wortlaut in gleicher Weise massgebend ist, wird das Datum des 26. September 1928 tragen.

Artikel 43.

1. Die gegenwärtige Geiieralakte steht jedem Staatsoberhaupt oder jeder andern zuständigen Behörde der Mitglieder des Völkerbundes sowie der Nichtmitghedstaaten, denen der Völkerbundsrat zu diesem Zwecke eine Ausfertigung zugestellt hat. zum Beitritt offen.

2. Die Beitrittsurkunden sowie die in Artikel 40 vorgesehenen Zusatzerklärungen sind dem Generalsekretär des Völkerbundes einzusenden, der über den Empfang derselben alle Mitglieder des Völkerbundes und die im vorhergehenden Absatz erwähnten Nichtmitgliedstaaten benachrichtigt.

3. Der Generalsekretär des Völkerbundes wird dafür Sorge tragen, dass drei mit den Buchstaben A, B und C bezeichnete und den in Artikel 88 der gegenwärtigen Generalakte vorgesehenen drei Beitrittsformen entsprechende Listen geführt werden, in denen die Beitritte und die Zusatzerklärungen der vertragschliessenden Teile zu verzeichnen sind. Diese Listen sind beständig nachzuführen und im Jahresbericht des Generalsekretärs an die Versammlung zu veröffentlichen.

Artikel 44.

1. Die gegenwärtige Generalakte tritt am neunzigsten Tage nach dem Eingang der Beitrittserklärung von mindestens zwei vertragschliessenden Teilen beim Generalsekretär des Völkerbundes in Kraft.

2. Jede Beitrittserklärung, die erfolgt, nachdem die gegenwärtige Akte gemäss dem vorhergehenden Absatz in Kraft getreten ist, äussert ihre Wirkung

328

vorn neunzigsten Tage an nach deren Empfang durch den Generalsekretär des Völkerbundes. Das gleiche gilt für die in Artikel 40 erwähnten Zusatzerklärungen der Parteien.

Artikel 45.

1. Die gegenwärtige Generalakte gilt für eine Zeitdauer von fünf Jahren vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an.

2. Für die vertragschliessenden Teile, die sie nicht mindestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist gekündigt haben, bleibt sie für einen -weitem Zeitraum von fünf Jahren in Kraft und so fort.

8. Die Kündigung ist dem Generalsekretär des Völkerbundes schriftlich mitzuteilen; dieser hat alle Mitglieder des Völkerbundes und die in Artikel 43 erwähnten Nichtmitgliedstaaten davon zu benachrichtigen.

4. Die Kündigung kann sich auch nur auf einen Teil der Akte erstrecken oder in der Anzeige neuer Vorbehalte bestehen.

5. Ungeachtet der Kündigung durch einen an einem Streite beteiligten vertragschliessenden Teil sind alle beim Ablauf der Gültigkeitsdauer der gegenwärtigen Generalakte schwebenden Verfahren bis zu ihrer ordentlichen Erledigung durchzuführen.

Artikel 46.

Eine mit der Unterschrift des Vorsitzenden der Versammlung und des Generalsekretärs des Völkerbundes, versehene Ausfertigung der gegenwärtigen Generalakte ist im Archiv des Völkerbundes zu hinterlegen; eine beglaubigte Abschrift des Wortlautes ist jedem Mitgliede des Völkerbundes sowie den durch den Völkerbundsrat bezeichneten Nichtmitgliedstaaten zu übersenden.

Artikel 4T.

Die gegenwärtige Generalakte ist vom Generalsekretär des Völkerbundes am Tage ihres Inkrafttretens einzutragen.

Der Vorsitzende der neunten ordentlichen Session der Völkerbundsversammlung: (gez.) Herluî Zahle.

Der Generalsekretär: (gez.) Eric Drummond.

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329

Bundesversammlung.

Der Bundesrat hat für die am Montag, den 4. Juni 1934, um 18 Uhr beginnende Frühjahrssession (12. Tagung der 29. Legislaturperiode) folgende Verhandlungsgegenstände festgesetzt: Zeichen-Erklärung. Die ersten Zahlen = Ordnungsnummern für die Session, Zahlen in Klammern = fortlaufende Kontrollnummern der Drucksachen, N = behandelt vom Nationalrat. S = behandelt vom Standerat, n = Erstbehandlung beim Nationalrat, s = Erstbehandlung beim Ständerat.

1. Wahlen in die gesetzgebenden Räte.

Nationalrat. Wahlprüfung.

Ständerat. Mitteilungen der Kantone.

2. Nationalrat. Ersatzwahlen für ständige Kommissionen.

3. (3113) n Geschäftsbericht des Bundesrats, des Bundesgerichte und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts für 1933.

4. (3119) s Staatsrechnung für 1933.

Politisches Departement.

5. (3085) s Frauenhandel, Abkommen.

6. (3121) Völkerrechtliche Streitigkeiten. Friedliche Beilegung.

Departement des Innern.

7. (3082) s Eidgenössische Technische Hochschule. Erweiterung des Chemiegebäudes.

NS 8. (918) S 9. (2284) NSNSNS10. (2481) 11. (3084) 12. (3118) 13. (3122)

n s n s

Justiz- und Polizeidepartement.

Schweizerisches Strafgesetzbuch.

Obligationenrecht. Revision der Titel XXIV bis XXXIII.

Bundesstrafrechtspflege. Bundesgesetz.

Landwirtschaft. Erweiterung der rechtlichen Schutzmassnahmen.

Begnadigungsgesuche.

Verfassung Wallis. Gewährleistung.

Militärdepartement.

14. (2897) n Militärausgaben. Universalität des Voranschlages.

(Bericht zum Postulat Huber.)

15. (3116) n Kriegsmaterialanschaffungen und Rekrutenausrüstungen für 1935.

330

Finanz- und Zolldepartement.

16.

17.

18.

19.

20.

21.

(3039) -s (3086) n (3106) n (3115) n (3120) n (Zu 3027) s

Bankgeselz.

Getränkesteuer. Bundesratsbeschluss.

Dollaranleihen. Rückzahlung.

Alkoholverwaltung. Voranschlag für 1934/35.

Alkoholverwaltung. Verfügbare Reserven.

Nacbtragskredite für 1934. T. Serie.

Volkswirtschaftsdepartement.

22.

23.

24.

25.

(1931) n Zolltarif. Bundesgesetz.

(2905) n Altersfürsorge. Volksbegehren.

(3123) Produktive Arbeitslosenfilrsorge.

(3124) Internationale Arbeitskooferenz. 17. Session.

Post- und Eisenbahndepartement.

26. Eisenbahnkonzession.

(2915) .s Mols-Flumserberge, 27. (3059) s Güterbeförderung mit Motorfahrzeugen.

28. (3088) s Radiotélégraphie. Madrider Übereinkunft.

29. (3089) s Radiotélégraphie. Luzerner Übereinkunft.

30. (3090) n Postgebäude in Lugano. Anbau.

31. (3107) s Luftfahrtabkommen.

32. (.3114) a Bundesbahnen. Geschäftsbericht und Rechnungen für 1933.

33. (3117) n Materialanschaftungen der Post-, Telegraphen- und Telephonverwaltung für 1935.

Motionen, Postulate und Interpellationen.

34.

35.

36.

37.

38.

39.

40.

41.

a. Motionen und Postulate: 1. Nationalrat.

(Zu 3060) Kommission für die Kredithilfe für notleidende Bauern.

Landwirtschaftliche Erbpacht.

(P) (3073) Balmer. Getreidebau.

(P) (3110) Bodenmann. Bäuerliche Hilfsaktion.

(M) (2958) Bossi-Lugano. Ferienkurse zur Erlernung der Landessprachen, (P) (3075) Bringolf. Notstandsarbeiten.

(M) (2991) Foppa. Bundesbeiträge an die Arraenausgaben. (P) (3070) Foppa. Hilfe für die Landwirtschaft.

(M) (3077) Gadient. Amtsdauer der Bundesversammlungsmitglieder und Unvereinbarkeitsvorbehalt.

(M)

331 42.

43.

44.

45.

46.

47.

(3078) (3101) (3109) (3096) (3072) (3074)

48.

49.

50.

51.

52.

53.

(3087) (2961) (3021) (3097) (3112) (3079)

54. (2924) 55. (3093) e ti. (3066) 57. (3108) 58.

59.

60.

61.

(2890) (3014) (3067) (2984)

62. (3024) 63. (3047) 64.

65.

66.

67.

68.

69.

70.

71.

72.

73.

74.

(Zu 2934) (3053) (2974) (2993) (3023) (3016) (3095) (3048) (2994) (3049) (2853)

75. (2809) 76. (3008) 77. (3092)

Gradient. Amtsdauer der Bundesräte.

(M) Gadient. Freigeldtheorie.

(P) Gelpke. Finanzkommissär für die SBB.

(P) Grimm. Wirtschaftsprogramm.

(M) Hauser. Geistesarbeiter.

(M) Helbling. Selbstversorgungspflicht der Getreideproduzenten.

(P) Helbling. ßetriebsumstellung der Landwirtschaft. (P) Held. Förderung der Viehzucht.

(P) Höppli. Arbeiterschutz im Gewerbe.

(M) Ilg. Lohnamt und Mindestlöhne.

(M) JOBS. Hilfe für das Kleingewerbe.

(P) Moser-Hitzkirch. Einschränkung des Schweinebestandes.

(P) Nobs. Ausschluss des kommunistischen Personals. (P) Nobs. Bäuerliche Entschuldungsafction, (M) Perret. Regelung der Heimarbeit.

(P) Reichling. Erläuterung zu eidgenössischen Abstimmungen.

(P) Reinhard. Zinsfuss Öffentlicher Anleihen.

(M) Reinhard. Sozialisierung des Versicherungswesens. (M) Reinhard. Beziehungen zu Sowjetrussland, (M) Schirmer. Vollmachten zur Einschränkung der Handelsund Gewerbefreiheit.

(M) Schirmer. Beschränkte Notstundung.

(P) Schirmer. Obligatorium der Beschlüsse der Berufsverbände.

(P) Schmid-Solothurn. Landwirtschaftlicher Zinsfuss. (P) Schmid-Solothurn. Arbeitsorganisation.

(M) Schmid-Zürich. Totalrevision der Bundesverfassung. (M) Schmid-Zürich. Pensioniertes Bundespersonal.

(P) Schmid-Zürich. Arbeiterschutz ini Gewerbe, (M) Seiler. Währungspolitik.

(P) Studer. Bäuerliche Entschuldungsaktion.

(P) Tschudy. Postsparkasse.

(P) Weber-Grasswil. Schweinepreise.

(P) Weibel. Postsparkasse.

(M) Welti-Rheinfelden. Mutterschaftsversicherung.

(P) 2. Ständerat.

Nationalrat. Gleichgewicht zwischen Verschuldung Preis.

Nationalrat. Landwirtschaftliche Entschuldung.

Nationalrat. Arbeitsbeschaffungsprogramm.

und (M) (M) (M)

332

78. (2775) 79. (27863 80. (3111)

81.

82.

83.

84.

(2854) (3076) (2972) (2855)

85.

86.

87.

88.

89.

90.

91.

92.

93.

94.

(3011) (2943) (2885) (2992) (3050) (3052) (3105) (3080) (3005) (3056)

95. (3071)

Klöti. Benzinzoll, Mehrertrag. Zuweisung an die SBB. (P) Schöpfer. Überbrückungsdarlehen an Arbeitgeber. (P) Walker. Viehaufzuchtsprämie.

(P) b. Interpellationen: Nationalrat.

Bürki. Absatz von Fellen und Häuten.

Duft. Milchmonopol.

G-nägi. Zinsfuss für landwirtschaftliche Darlehen.

Graber. Abberufung der schweizerischen Delegation an der Abrüstungskonferenz.

Grimm. Arbeitslosigkeit in den akademischen Berufen.

Hadorn. Viehversicherungsprämien.

Huber. Kommunistisches Staatspersonal.

Moser-Hitzkirch. Geflügeleinfuhr.

Moser-Hitzkirch. Käseausfuhr nach Frankreich.

Nicole. Verbindung der Genfer Bahnhöfe.

Nobs. Zeitungeverbot.

Petrig. Totalrevision der Bundesverfassung.

Reinhard. Beziehungen zu Deutschland.

Rochaix. Einleitung von Verhandlungen über das Zonenregime.

Walter-Olten. Freigeldtheorie.

Petitionen an die Bundesversammlung.

96. (3015) n Angehörige von Opfern der Genfer Ereignisse vom 9. November 1932. Zubilligung einer Entschädigung.

97. (3058) n Sozialdemokratische Partei der Schweiz. Arbeitsbeschaffung und Hilfe für Schuldenbauern und Kleingewerbetreibende.

98. (3098) n Nationale Front. Änderung des Militärstrafrechts.

99. (3099) n Genfer Tabakgeschäftsinhaber und ,,Groupe d'achat d'alimentation11 in Genf. Schädigung durch die Zigarettenfabrikanten.

Kleine Anfragen.

(Nationalrat, Art. 40 des Geschäftsreglementa.)

Die Kleinen Anfragen werden in jeder Legislaturperiode für sich numeriert.

6.

24.

64.

67.

Reinhard. Deflation.

Gnägi. Zinssatz der Bundesanleihen.

Nobs, Gutachten Landmann Über die Bankenkontrolle.

Oprecht. Deutscher Wirtschaftsirredentismus.

333

75.

77.

80.

82, 86.

87.

100.

107.

109.

111.

112.

113.

114.

116.

119.

120.

121.

122.

123.

124.

125.

126.

127.

128.

129.

130.

131.

132.

133.

134.

Vallotton. Besteuerung der Weine.

Meili. Zinsfuss der Bankobligationen.

Gadient. Finanzprogramm des Bundesrats.

Surbeck. Beschränkung der übertriebenen Gewinne.

Muri. Unverbrennbare Filme.

Walter-Olten. Totalrevision der Bundesverfassung.

Oprecht. Enteignung der Güter des Emil Ludwig in Deutschland.

Bringolf. Untersuchung eines Schnellzugs Zürich-Schaff hausen durch deutsche Agenten.

Bringolf, Jahrosgehalt der Direktoren der Schweizerischen Volksbank.

Briner. Heizöl- und Benzinpreise.

Stähli-Bern. Wiedereingebürgerte Frauen.

Gasaer. Stammanteilinhaber der Schweizerischen Volksbank.

Roulet. Buttereinfuhr.

Weber-Grasswil. Grosse Einkommen.

Weber-Kempten, Bausparkassen.

Müller-Biel. Versuch mit Festwährung.

Jäggi. Uhrenindustrie.

Balmer. Sustenstrasse.

Grimm. Rechnungsabschluss des Bundes für 1933.

Foppa. Strohtransporte im Gebirge.

Killer. Garantiekapital der Schweizerischen Volksbank.

Duft. Währungspolitik.

Scherrer-St. Gallen. Sonntagsarbeit in den Fabriken.

Gafner. Unlauteres Geschäftsgebaren.

Graf. Personalamt.

Helbling. Schutz der Gemüsepflanzer.

Schmid-Zürich. Bundesgesetz über den wöchentlichen Ruhetag.

Bratschi, Berninabahn.

Dollfus. Staatsfinanzen.

Roth. Schweizerische Volksbank.

# S T #

Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 22. Mai 1934.)

Es werden folgende Bundesbeiträge bewilligt: 1. Dem Kanton Basel-Landschaft an die zu Fr. 535,000 veranschlagten Kosten der Korrektion des Birsig von der Gemeindegrenze Bottmingen/ Binningen bis zur Schlossbrücke in Binningen, 20%, im Maximum Fr. 107,000.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die am 26. September 1928 in Genf genehmigte Generalakte zur friedlichen Beilegung völkerrechtlicher Streitigkeiten. (Vom 28. Mai 1934.)

In

Bundesblatt

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Foglio federale

Jahr

1934

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

22

Cahier Numero Geschäftsnummer

3121

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.05.1934

Date Data Seite

302-333

Page Pagina Ref. No

10 032 325

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