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Bundesblatt

86. Jahrgang.

Bern, den 7. November 1934.

Band III.

Erscheint wöchentlich Preis 2» Franken im Jahr, 10 franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- and Postbestellungsgebühr.

Einrückungsgebühr : 50 Rappen die Petitzeile oder deren Kaum. -- Inserate franko an Stämpfli * de. in Bern.

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3184

Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Geschäftsführung und die Rechnung der Alkoholverwaltung für die Zeit vom 1. Januar 1933 his 30. Juni 1934.

(Vom 30. Oktober 1934.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Unter Bezugnahme auf Art. 2 des Eegulativs Ihrer ständigen Alkoholkommissionen vom 10. Juli 1903, beehren wir uns, Ihnen über die Durchführung der Alkoholgesetzgebung in der Zeit vom 1. Januar 1933 bis 30. Juni 1934 den nachstehenden Bericht zu unterbreiten. "Wie wir bereits bei Vorlage des Voranschlages bemerkt haben, soll gemäss Art. 71, Abs. 3, des neuen Alkoholgesetzes das Rechnungsjahr der Alkoholverwaltung inskünftig vom 1. Juli bis 30. Juni gehen, statt wie bisher mit dem Kalenderjahr zusammenzufallen. Um die alte Ordnung in die neue überzuführen, war es deshalb notwendig, die erste Eechnungsperiod vom 1. Januar 1933 bis 30. Juni 1934 zu erstrecken.

I. Allgemeines.

Am 1. Januar 1938 ist das Alkoholgesetz vom 21. Juni 1932, das bereits am 21. September 1932 teilweise in Kraft gesetzt worden war, samt der Vollziehungsverordnung vom 19. Dezember 1932 in allen seinen Teilen in Kraft getreten.

Ausserdem sind in der Zeit vom 1. Januar 1933 bis 30. Juni 1934 folgende in der Gesetzsammlung veröffentlichten Erlasse über das Alkoholwesen herausgekommen: 1. Bundesratsbeschluss vom 17. Februar 1933 über die Rückvergütung des Monopolgewinnes auf den im Jahre 1932 ausgeführten Alkoholerzeugnissen.

A. S. 49, 72.

2. Reglement vom 25. April 1933 für die im Alkoholgesetz vorgesehene Fachkommission. A. S. 49, 270.

Bundesblatt. 86. Jahrg. Bd. III 36

506

3. Bundesratsbebchluss vom 2. Juni 1933 über die fiskalische Belastung der alten Vorräte an gebrannten Wassern. A. S. 49, 359.

4. Bundesratsbeschluss vom 29. August 1933 über die fiskalische Belastung der alten Vorräte an gebrannten Wassern, in Wirksamkeit vom 30. August 1933 an. A. S. 49, 727.

5. Bundesratsbeschluss vom 5. September 1933 über die Förderung der Verwertung der Kernobsternte und der Versorgung des Landes mit Tafelund Wirtschaftsobst sowie die Ablieferung und Besteuerung gebrannter Wasser, in Wirksamkeit vom 7. September 1933 an. A. S. 49, 737.

6. Bundesratsbeschluss vom 12. September 1933 über die Verwendung der inländischen Kartoffelernte und die Kartoffelversorgung des Landes für das Jahr 1933, in Wirksamkeit vom 13. September 1933 an. A. S. 49, 747.

7. Bundesbeschluss vom 10. Oktober 1933 über die fiskalische Belastung der alten Vorräte an gebrannten Wassern (Genehmigung). A. S. 49, 818.

8. Bundesbeschluss vom 13. Oktober 1933 über die aus serordentlichen und vorübergehenden Massnahmen zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichts im Bundeshaushalt (Finanzprogramm A. S. 49, 839).

9. Beglernent vom 7. November 1933 für die eidgenössische Alkoholrekurskommission. A. S. 49, 929.

10. Bundesbeschluss vom 12. Juni 1934 über die Festsetzung des Betrages der den Kantonen zu verteilenden verfügbaren Eeserven der Alkoholverwaltung. A. S. 50, 489.

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Wie die Betriebsrechnung auf S. 570 zeigt, beträgt der Eeinertrag der Alkoholverwaltung in der Geschäftsperiode 1933/34 Dieser Betriebsüberschuss wird verwendet wie folgt: Verteilung an den Bund Verteilung an die Kantone Vortrag auf das nächste Jahr Wie oben Der Eeinertrag setzt sich wie folgt zusammen: Vortrag des Vorjahres Einnahmen aus dem Verkauf von Sprit und Spiritus sowie von Vergällungsstoffen und Gebinden, weniger Ausgabe für die Beschaffung dieser Ware und Eückvergütung des Monopolgewinnes auf ausgeführten Erzeugnissen . . .

Einnahmen aus Spezialitätensteuern, Selbstverkaufsabgaben für Kernobstbranntwein und Vorrätesteuer . . .

Monopolgebühren Gebühren für Grosshandelsbewilligungen Total

Fr. 4,073,130. 78 Fr. 2,033,200. -- » 2,033,200.-- » 6,730. 78 Fr. 4,073,130.78 Fr.

20,382.16

Fr. 4,789,922.32 Fr. 1,532,488. 01 » 1,808,108.01 » 79,145. -- Fr. 8,230,045.50

507

abzüglich : Übertrag Fr. 8,230,045. 50 Verkehrsfrachten Fr. 399,430.91 Verwaltung. Brennereiauf gichtstellen, Unterhalt der Gebäude und Einrichtungen. Zinsen » 2,076,179.42 Förderung der Kartoffel- und Obstverwertung » 1.476,204.15 Aufkauf von Brennapparaten » 205,100.24 » 4,156,914.72 Wie oben Fr. 4,073,130.78 Der Verkauf von Trinkware ist in der Zeit vom 1. Januar 1933 bis 30. Juni 1934 äusserst gering gewesen. Die Ursache hierfür lag in erster Linie in der hemmenden Wirkung der alten Branntweinvorräte die, weil bis zum 2. Juni 1938 überhaupt unbesteuert und nachher ungenügend besteuert, zu billigen Preisen angeboten wurden und so den Markt beherrschten. Normal und eher ansteigend war dagegen der Brennspiritus- wie Industriespritverkauf.

Ein Vergleich zu den Verkaufsziffern der frühern Jahre gibt folgendes Bild. Dabei ist zu bemerken, dass unter der alten Gesetzgebung die zur Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen, Eiech- und Schönheitsmitteln abgegebenen Mengen im Trinksprit enthalten sind. Heute wird dieser Sprit verbilligt abgegeben und getrennt verbucht.

Es wurden in den Jahren 1923--1934 abgesetzt; Trinksprit Obstspiritus Total Trink- Verbilligter ,, ...

. . . .

(ohne Obstspiritus) u. Branntwein Spiritus Sprit Brennspiritus Industriesprit Meterzentner Meterzentner Meterzentner Meterzentner Meterzentner Meterzentner

1923 14,457,30 1924 18,600,51 1925 23,419,32 1926 81,046,,, 1927 32,974,51 1928 30,851,32 1929 82,881,13 1930 53,325,S7 1931 30,466,13 1932 31,206,24 1933/34 2,278,67

13,101,00 9,686,08 18,186,,5 -- -- -- 61,96 32,71 -- 8,96

27,558,30 28,286,59 36,605,67 31,046,,, 32,974,54 30.851,32 32,881,13 53,387,83 30,498,83 31,206,24 2,287,63

-- -- -- -- -- -- 1,817,62 10,869.«

35,909,21 40,478,84 41,964,41 43,559,86 44,500,63 44,683,49 46,468,99 44,956,27 44,142,12 42,728,27 63,784,50

20,530,65 23,816,20 26,149,55 27,154,25 30,857,26 32,293,77 34,740,05 33,473,82 29,561,n 24,784,32 42,171,«

(l Vs Jahre)

Da die Alkoholverwaltung trotz ihrer ungenügenden Einnahmen aus dem Trinkspritverkauf wie aus den Monopolgebühren und Steuern die ihr im Alkoholgesetz zugunsten der Kartoffel- und Obstverwertung auferlegten Verpflichtungen einlösen musste und die Aufwendungen bei den grossen Mengen des zu übernehmenden Kernobstbranntwein aussergewöhnlich hoch waren, konnte die Rechnung nicht das Ergebnis bringen, das der Voranschlag vorausgesehen hatte. Wir werden auf diese Verumständungen im einzelnen noch zu sprechen kommen (Kap. VII, XII und XIII).

508

Die Ausweisung eines Einnahmenüberschusses pro 1933/84 von 4 Millionen Franken war nur möglich, weil von einer Abschreibung der Vorräte an Kernobstbranntwein einschliesslich der Mengen, die bereits als Brennspiritus gebraucht wurden, Umgang genommen wurde.

Dass die Durchführung der neuen Alkoholgesetzgebung in der ersten Zeit nicht ohne Schwierigkeiten vor sich gehen werde, war von vornherein zu erwarten, zumal da dieser Anfang gerade mitten in eine Zeit der Krise fiel. Wenn auch tatsächlich nicht wenig Schwierigkeiten zu überwinden waren, so darf doch im grossen und ganzen gesagt werden, dass die neue Alkoholordnung sich eingelebt hat und bereits die guten Wirkungen zu zeitigen beginnt, die von ihr erwartet worden sind. Insbesondere auf volkshygienischem Gebiete ist ein spürbarer Erfolg zu verzeichnen, obschon er zurzeit statistisch nicht veranschaulicht werden kann. Soviel aber steht fest, dass der Schnaps, der vor der Eevision der Alkoholgesetzgebung in Industriequartieren zu einem Preis von 90 Eappen bis Fr. 1. 20 je Liter gekauft werden konnte, heute mit Fr. 3 bis Fr. 3. 50 bezahlt werden muss. Wäre die Eevision der Alkoholgesetzgebung nicht gekommen, so würde der Schnapspreis noch weiter zurückgesunken und nach dem. Urteil von Fachleuten auf etwa 60 bis 90 Eappen je Liter gefallen sein. Einen ähnlichen Preiszerfall hätten aber auch die Obstpreise erfahren.

Sie würden selbst in schwachen Obstjahren wie 1933 unter die Mindestpreise des neuen Gesetzes gefallen und in guten Obstjahren überhaupt völlig zusammengebrochen sein. Diese Wirkungen, die von der Eevision der Alkoholgesetzgebung in erster Linie erstrebt wurden, wiegen volkswirtschaftlich gesprochen den finanziell noch unbefriedigenden Ertrag auf.

Die Durchführung der neuen Alkoholgesetzgebung machte notwendigerweise einen Ausbau der Organisation der Alkoholverwaltung notwendig.

In der Zentralverwaltung sind folgende Sektionen mit folgenden Obliegenheiten geschaffen worden : 1. Brennereiwesen I: Kontrolle der Gewerbebrennerei, Aufsicht über die Hausbrennerei, Branntweinablieferung, Kartoffelverwertung.

2. Brennerei« esen II: Besteuerung der Spezialitätenbranntweine, Selbstverkaufsabgabe für Kernobstbranntwein, Monopolgebühren, Obstverwertung.

3. Chemisch-technische Sektion: Alkoholuntersuchungen, Kontrolle über den Industriesprit und
über den verbilligten Sprit.

4. E e c h t s w e s e n : Strafwesen, Beschwerdewesen, Privathandel mit gebrannten Wassern, allgemeine Geschäfte.

Als weitere Dienstzweige bestehen die Kanzlei und die Buchhaltung.

Für den äussern Dienst wurden 8 Inspektoren mit je einem bestimmten Kontrollkreis und mit Sitz in Genf, Freiburg, Bern, Aarau, Sursee, Zug, Zürich und St. Gallen und 3 Inspektoren bei der Zentralverwaltung eingestellt.

509 Ausserdem wurde zu Beginn des Jahres 1988 in jeder Gemeinde eine örtliche Brennereiaufsichtstelle geschaffen und deren Leiter und Stell Vertreter gemäss den Vorschlägen der Kantonsbehörden ernannt. Insgesamt sind bis Ende Juni 1934 2957 Leiter und 2955 Stellvertreter ernannt worden.

17 Brennereiaufsichtstellen konnten seit ihrer Bestellung wieder aufgehoben werden, so dass am 80. Juni 1984 2940 Leiter und 2939 Stellvertreter im Amt standen. 315 Leiter und 210 Stellvertreter mussten hauptsächlich wegen Ungenügens durch besser geeignete Leute ersetzt werden.

Über die Verteilung der Brennereiaufsichtstellen auf die einzelnen Kantone unterrichtet nachstehende Übersicht: Zusammenstellung der von der Alkoholverwaltung in den Gemeinden geschaffenen und später ersetzten Brennereiaufsichtstellen.

Kantone

Von der Alkoholverwaltung wurden gewählt: Leiter Stellvertreter

Zürich 179 Bern 496 Luzern 107 Uri 20 30 Schwyz . . . .

Obwalden . . .

7 Nidwaiden . . .

11 Glarus 28 Zug 11 Freiburg . . . . 270 Solothurn . . . 130 Baselstadt . . .

3 Baselland . . .

74 32 Schaffhausen . .

Appenzell A.-Eh. 20 Appenzell I.-Bh.

2 St. Gallen . . .

91 Graubünden . . 216 Aargau 234 Thurgau . . . .

72 Tessin 257 Waadt 380 Wallis 169 Neuenburg . . .

62 Genf 45 11 Liechtenstein . .

Zusammen

2957

Bis 30. Juni 1934 wurden ersetzt: Leiter Stellvertreter

179 496 107 20 30 7 11 28 11 270 130 3 74 32 20 2 91 215 234 72 257 380 169 62 44 11

62 11 4 -- 2 1 1 3 35 11 -- 7 5 1 -- 14 7 19 8 36 41 17 S 5 3

6 44 19 8 2 -- 2 2 2 24 8 -- 3 1 -- -- 3 12 15 5 18 20 14 1 4 2

2955

315

210

14

Bis 30. Juni 1934 wurden aufgehoben: Leiter Stellvertreter

8 -- -- -- --

8 -- -- -- --

-- 1 -- -- -- -- -- -- -- --

-- 1 -- -- -- -- _ -- _ --

-- -- 1 -- 1 -- 1 1 -- 4 --

-- -- 1 -- 1 -- 1 1 -- 4 --

17

17

510 Die Leiter und Stellvertreter der Brennereiaufsichtstellen sind durch Einführungskurse mit ihrem Aufgabenkreis vertraut gemacht worden. In derganzen Schweiz wurden anfangs 1938 62 solche Kurse durch die zuständigen Beamten der Zentralverwaltung und zusammmen mit dem Inspektor des betreffenden Kreises veranstaltet. Diese Kurse sind von 5126 Leitern und Stellvertretern besucht worden. Ferner werden den Brennereiaufsichtstellen mit Kreisschreiben die zur Durchführung ihrer Aufgaben nötigen Weisungen erteilt. Bis Ende Juni 1934 erhielten die Brennereiaufsichtstellen 20 Kreisschreiben, welche sie über die wichtigsten Fragen ihrer Tätigkeit unterrichteten. Es war vorauszusehen, dass bei der Mannigfaltigkeit der diesen Stellen obliegenden Aufgaben (Mitwirkung bei der Übernahme gebrannter Wasser, Mitwirkung bei der Besteuerung und bei der Aufsicht über die Brennereien) die Einarbeitung eine gewisse Zeit beanspruchen werde. Im allgemeinen darf gesagt werden, dass die Inhaber der Brennereiaufsichtstellen ihre Aufgabe richtig aufgefasst haben und sich Mühe geben, ihre Obliegenheiten sachgemäss zu erfüllen. Trotzdem wird es naturgemäss noch einige Zeit dauern, bis alle Inhaber dieses Amtes die nötige Sicherheit in der Kenntnis der neuen gesetzlichen Ordnung erworben haben, deren sie zur Durchführung ihrer Aufgabe bedürfen.

Die Organisation, der Aufgabenkreis, die Verantwortlichkeit und die Entschädigung der Brennereiaufsichtstellen ist durch das Beglement des Bundesrates vom 19. Dezember 1932 geordnet worden. Die Erfahrungen des ersten Jahres zeigten, dass die Eegelung der Entschädigungen ergänzungsbedürftig war. Es erwies sich für das erste Jahr als notwendig, den Brennereiaufsichtstellen nicht nur für die im Betrieb befindlichen Brennereien, sondern auch für die ausser Betrieb stehenden Brennereibetriebe die im Beglement vorgesehene Entschädigung zu gewähren. Ferner ist es nötig, für jeden Brennauftraggeber ebenfalls eine Vergütung auszurichten, weil auch diese Fälle zu Verrichtungen Anlass geben und Aufsicht erfordern.

Durch das neue Alkoholgesetz sind folgende K o m m i s s i o n e n geschaffen worden · 1. Fachkommission, 2. Alkohokekurskommission.

3. Schätzungskonirnission.

Über die einzelnen Kommissionen ist folgendes zu berichten: 1. Fachkommission.

Gemäss Art. 72 des Alkoholgesetzes hegt dieser
Kommission die Begutachtung von Fragen der inländischen Branntweinerzeugung, insbesondere auch deren Verminderung, der Verwendung inländischer Brennereirohstoffe als Nahrungs- und Futtermittel sowie der Förderung des Tafelobstbaues ob.

Die Mitglieder der Fachkommission werden vom Bundesrat aus Vertretern

511 des Bundes und der Kantone und aus den beteiligten Interessen- und Fachkreisen ernannt. Als Mitglieder der Fachkommission wurden vom Bundesrat gewählt : P r ä s i d e n t : Grünenfelder Emil, Nationalrat, Kegierungsrat, St. Gallen.

V i z e p r ä s i d e n t : Clottu, Alfred, Nationalrat, Begierungsrat, Präsident der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren, Neuenburg.

M i t g l i e d e r : Baleari, Giuseppe, Direktor des kantonalen Landwirtschaftsinstituts, Mezzana (Tessin).

Blanc, Jules, Brennereibesitzer, Bulle.

Ghatton, Bomain, Begierungsrat, Freiburg.

Graber, Paul, Nationalrat, Neuenburg.

von Gugelberg, Hans Luzi, Ingenieur, Weinbauer, Maienfeld.

Haas, S., Direktor der Schweizerischen Mittelpresse. Bern.

Keller, Emil, Nationalrat, Begierungsrat, Aarau.

Killer, Karl, Nationalrat, Stadtpräsident, Baden.

Michaud, JOB., Verwalter der Genossenschaftskellereien, Sitten.

Moser-Schär, Franz, Nationalrat, Hitzkirch.

Dr. Müller, Hans, Nationalrat, Grosshöchstetten.

Dr. Oettli, Max, Vorsteher der Schweizerischen Zentralstelle zur Bekämpfung des Alkoholismus, Lausanne.

Dr. Porchet, Ferdinand, Begierungsrat, Lausanne.

Scherrer-Waelly, Alois, Präsident des Verbandes schweizerischer Likörund Spirituosenhäncller. Meggen.

Schmid, Anton, Ständerat, Begierungsrat, Frauenfeld.

Dr. Seiler, Adolf, Nationalrat, Begierungsrat, Liestal.

Spreng, Hans, Leiter der Zentralstelle für Obstbau, Oeschberg-Koppigen.

Dr. Stähli, Fritz, Nationalrat, Siebnen.

Stutz, Josef, Nationalrat, Präsident des Schweizerischen Obstverbandes, Zug.

Dr. Thomas, Emile, Arzt, Genf.

Weber, Jakob Budolf, Nationalrat, Grasswil.

Zweifel, Emil, Mostkelterei, Höngg.

Im Laufe der Berichtsperiode ist durch Tod Herr Clottu, Alfred, Nationalrat, Staatsrat des Kantons Neuenburg, ausgeschieden. Herr Direktor S. Haas, Bern, ist zurückgetreten.

Die Fachkommission hat im Berichtsjahr 5 Sitzungen abgehalten und dabei Fragen aus folgenden Gebieten behandelt: Festsetzung des Übernahmepreises für den abzuliefernden Kernobstbranntwein der Ernte 1984.

Steuerfreier Eigenbedarf der Anstalten. Schulen. Mitglieder von Produzentengenossenschaften.

Steuerfreier Eigenbedarf der Wirte, die auch Produzenten sind.

Besteuerung der Spezialitätenbranntweine.

512 Massnahmen für die Förderung der Verwertung der Obsternte 1934.

Obst Verwertung ohne Brennen.

Umstellung des Mostobstbaus auf Tafelobstbau (Umpfropfaktion).

Unterstützung des Tafelobstbaues.

Ausserdem wurde eine Anzahl Gesuche für Subventionen und für Gewährung von Krediten zuhanden des Bundesrats begutachtet.

Massgebend für die Organisation und die Geschäftsführung der Fachkommission ist das vom Bundesrat erlassene «Eeglement für die im Alkoholgesetz vorgesehene Fachkommission», vom 25. April 1983.

Ausserdem hat der Chef des Finanz- und Zolldepartements durch Verfügung vom 15. Januar 1934 für die Übergangszeit von der alten zur neuen Alkoholgesetzgebung eine sogenannte kleine Expertenkommission ins Leben gerufen, deren Mitglieder der Fachkommission angehören und die im Sinne einer Subkommission der Fachkommission arbeitet. Die kleine Expertenkommission bespricht begutachtlich Fragen, die ihr von der Alkoholverwaltung vorgelegt werden. Zurzeit gehören der Kommission an: Nationalrat Josef Stutz, Zug, als Vorsitzender.

Jules Blanc, Brennereibesitzer, Bulle.

Nationalrat Dr. Hans Müller, Grosshöchstetten.

A. Scherrer-Waelly, Präsident des Verbandes schweizerischer Likör- und Spirituosenhändler, Meggen.

Nationalrat Eudolf Weber, Grasswil.

E. Zweifel, Mostkelterei, Zürich-Höngg.

Abgehalten wurden in der Berichtsperiode 2 Sitzungen.

8. Alkoholrekurskommission.

Die durch Art. 74 des Alkoholgesetzes geschaffene Alkoholrekurskommission, deren Kompetenzen als Justizbehörde in Art. 47 umschrieben sind, ist vom Bundesrat aus den folgenden Mitgliedern und Ersatzmännern^bestellt worden : P r ä s i d e n t : Baumann, Dr. J., Ständerat, Herisau.

V i z e p r ä s i d e n t : Chamorel, L., Ständerat, Gryon s.Bex.

Mitglieder: Corboz, Eichard, Likorist, Eomont.

Huggler, A., Nationalrat, Bern.

Hunziker, Eeinhold, Verwalter, Mosterei Märwil.

Eeichling, E., Nationalrat, Stäfa.

Schmid, A., Ständerat, Frauenfeld.

Etter, Philipp, Ständerat, Zug.

Eiva, Antonio, Ständerat, Lugano.

513 E r s a t z m ä n n e r : Dr. Berthoud, Henri, Nationalrat, Neuchâtel.

Dr. Gasser, A., Nationalrat, Winterthur.

Rickenbacher, Franz, Oberst, Goldau.

Infolge ihrer Wahl in den Bundesrat sind Ständerat Dr. Baumann, Herisau, und Ständerat Etter, Zug, zurückgetreten. Die Ersatzwahlen fallen in die nächste Berichtsperiode.

Die Geschäftsstatistik zeigt folgendes Bild: Vom 1. Januar 1933 bis 30. Juni 1934 eingegangene Beschwerden Hievon erledigt: durch Abweisung durch Eückzug als gegenstandslos abgeschrieben Es blieben somit unerledigt

30 2 3 14

19 11 Beschwerden.

Die als gegenstandslos abgeschriebenen Fälle sind Beschwerden gegen die Festsetzung der aus Solidarhaft zu bezahlenden Monopolgebuhren im Genfer Alkoholschuggelprozess Nachdem die in Frage stehenden Beschwerdeführer von der Anklage befreit oder freigesprochen worden waren, war der angefochtene Entscheid des Finanz- und Zolldepartements vom 9. Februar 1933 hinsichtlich seiner Wirkung gegen diese Beschwerdeführer dahingefallen., so dass die Beschwerden als gegenstandslos abgeschrieben werden konnten. Aus der Genfer Alkoholschmuggelsache sind noch 3 Beschwerden anhängig.

3. Schätzungskommission.

Die gemäss Art. 74 des Alkoholgesetzes vom Bundesrat bestellte Schätzungskommission besteht aus den Herren: Präsident : Weber, Jakob Rudolf, Nationalrat, Grasswil.

Vizepräsident: Pitton. Henri, Nationalrat, Oppens.

Mitglied: Gleis, Albert, Kupferschmied. Sissach.

E r s a t z m ä n n e r : Hornberger, Alb., Zentralsekretar des schweizerischen Küfermeisterverbandes, Zürich.

Landtwing Jos., Kirschdestillation, Schwyz.

Schürch, Jos., Gemeindeammann, Willisau.

Die Kommission ist bisher noch nicht in die Lage gekommen, zusammentreten zu müssen.

514

II. Verwaltung.

(Einschliesslich Verzinsung und Gebäudeunterhalt.)

A. Personal.

Ttn Berichtsjahre waren bei der Alkoholverwaltung beschäftigt: Durchschnittlich Beamte und ständige Angestellte, einschliesslich Hauswarte

Allgemeine Verwaltung .

.

Lagerhaus und Rektifikationsanstalt Delsberg Lagerhaus Burgdorf Lagerhaus Romanshorn .

Vorübergehend Ständige anArbeiter gestelltes Personal

56 o 3 6 70

Personen überhaupt

am Ende der Berichtsperiode

67

73

--

8 3 8

7 2 8

12

86

90

11

2 -- 2

1 __

Wie vorauszusehen -war, musste der Personalbestand unter der neuen Alkoholgesetzgebung infolge der wesentlich vermehrten Aufgaben der Alkoholverwaltung steigen. Die Vermehrung des Personalbestandes seit der Vorbereitung und Durchführung der Eevision der Alkoholgesetzgebung ist aber gering.

Über die Entwicklung des Personalbestandes der Alkoholverwaltung in den letzten 15 Jahren unterrichtet folgende Übersicht: Am Ende des Geschäftsjahres betrug der Personalbestand: 70 1924 1929 50 1919 49 1930 54 1920 64 1925 48 1921 59 1926 46 1931 56 56 1932 70 1922 1927 47 1933/34 90 50 1923 1928 43 Der auf Ende Juni 1934 vorhandene Personalbestand der Alkoholverwaltung ist niedrig, wenn man bedenkt, dass nunmehr 38,000 Brennapparate und 119,600 Brennauftraggeber unter ihrer Aufsicht stehen. Ferner ist der ganze Dienst der Ablieferung von Kernobstbranntwein und der Besteuerung der Spezialitätenbranntweine, sowie die Durchführung der Vorrätesteuer, die Kontrolle des verbilligten Sprites und die Förderung der Kartoffel- und Obstverwertung neu zu der bisherigen Tätigkeit hinzugekommen. Zu diesen Aufgaben kommen noch die mit den wirtschaftlichen Schwierigkeiten unserer Zeit zusammenhängenden Arbeiten wie z. B. die Durchführung der Kontingentierung der Kartoffeleinfuhr.

515

B. Gesamtauslagen für Verwaltung (Rubrik II l B. 571).

Laut Rechnung 1933/34

1. A l l g e m e i n e V e r w a l t u n g :

Fr.

Laut Voranschlag 1933/34

Fr.

Besoldungen, Gehälter und Zulagen . . . 726,708. 25 Reisekosten 102,544.90 Andere Entschädigungen -- Hausdieast Zentralamt: 3 Aufräumerinnen nebst Aushilfe 12,552. 60 Büroentschädigung an Kontrollbeamte . .

579. 20 Beiträge an die Versicherungskasse . . 83,559.-Beiträge an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt 926.40 Dienstaltersgeschenke 1,891. 70 Unvorhergesehenes 723.80

695,334. -- 40,000. -- 2,000. --

Personalausgaben überhaupt

929,485.85

841,000.--

Beleuchtung, Heizung und Reinigung .

Druck von Berichten Geschäftsbücher, Formulare und literarische Anschaffungen, einschl. Buchbinderkosten Schreibmaterial und Chemikalien Post-, Telephon- und Telegraphenkosten .

Versicherung: Gebäude, Trocknungsanlage usw Verschiedenes . . . .

12,368. 50 7,693. 75

18,000. 20,000. -

43,451.95 42,615. 55 30,851.72

25,000. 20,000. 17,000. -

1,956. 95 3,381. 79

3,000. -- 5,000. -

142,320. 21

108,000. --

17,610.15

6,000.--

ab:

Mietzinse und Rückerstattung Verwaltungskosten

14,000. -- 1,000. -- 83,817.50 1,200.-- 1,850. -- 1,798. 50

an

Sachausgaben überhaupt 124,710.06

102,000.

Total allgemeine Verwaltung 1,054,195. 91 943,000.-

516 Laut Rechnung 1933/34

Laut Voranschlag

Fr.

1933/34

Fr.

2. L a g e r v e r w a l t u n g (Lagerhäuser und Rektifikationsanstalt) : a. Eigene Lager: Personalausgaben .

Burgdorf: Sachausgaben . . . .

. *)36,30i. 36 7,991. 92

51,000. -- 13,000. --

44,293. 28

64,000. --

. *) 78,832. 65 27,369. 94

83,000. -- 34,000. --

106,202. 59

117,000. --

. *) 79,774. 63 Romanshorn : Personalausgaben .

25,734. 70 Sachausgaben . . . .

78,000. -- 31,000. --

Delsberg :

Personalausgaben .

Sachausgaben . . . .

105,509. 33 109,000. -- b. Mietlager: Aarau Basel Goldau

18,434.50 29,590.25 11,566. --

20,000.-- 49,000.-- --

59,590. 75

69,000. --

315,595.95

359,000.--

3. B e r a t u n g e n , G u t a c h t e n usw. .

35,816. 90

30,000. --

4. V e r g ü t u n g an die Z o l l v e r w a l t u n g

49,644.10

165,000.--

Total Lagerverwaltung

Gesamttotal S. 571 1,455,252.86 1,497,000.-- *) Inbegriffen: Ausserordentliche Entschädigungen .

Dienstaltersgeschenke Beiträge an die Versicherungskasse Beiträge an die Unfallversicherung Reisespesen

Fr.

343. 20

Delsberg Fr.

4.80

Romanshorn Fr.

452. 60

Zusammen Fr.

800.60

5,391. 75 157. 61 2 10

8,832. 25 484 45 997 30

9,364. 65 485. 43 1 979 25

23,588. 65 1,127. 49 2 978 65

5,894.66 10,318.80 12.281.93

28,495 39

Burgdorf

517 Die Gesamtauslagen für das Personal der allgemeinen Verwaltung stehen mit Fr. 929,485. 85 um rund 10% über dem Voranschlag. Namentlich die Eeisekosten der Inspektoren haben einen grösseren Betrag erfordert, als vorausgesehen worden war.

Bei den Sachausgaben ist der Voranschlag in einigen Posten überschritten worden, in andern Posten sind erheblich geringere Beträge vorausgabt worden als vorausgesehen war. Bei der Aufstellung des Voranschlages fehlten eben noch die Erfahrungsgrundlagen für die Bemessung der Kosten der Durchführung des neuen Gesetzes.

Die Spesen für die Lager Verwaltung (Lagerhäuser und Bektifikationsanstalt) konnten im Eahmen des Voranschlags gehalten werden. Zur Aufnahme des aus dem von der Alkoholverwaltung übernommenen Kernobstbranntwein hergestellten Spiritus musste die Verwaltung 2 in Goldau gelegene Tanks für längere Zeit mieten. Durch dieses Vorgehen konnte von der Erstellung eines weiteren Lagerhauses, die sonst nicht zu vermeiden gewesen wäre, vorläufig Umgang genommen werden.

Das Gesamttotal der Verwaltungsspesen ist um Fr. 42,000 hinter dem Voranschlag zurückgeblieben.

C. Verzinsung (Rubrik H o, S. 572).

Die Ausgaben betragen: Zinsvergütung an das Finanz- und Zolldepartement auf Vorschüssen für Rechnung der Kantone Fr. 131,980. 35 Zinsvergütung an die Zollverwaltung ,, 5,572. 22 Zinsvergütung an den Versicherungsfonds ,, 84,856. 70 Zinsvergütung an den Verleiderfonds ., 2,860. 65 Zinsvergütung auf rückerstattete Steuern auf Vorraten .

764. 40 fl Fr. 226,034. 32 Die Einnahmen betragen : Zins aus der Kontokorrentrechnung mit dem Finanz- und Zolldepartement. . Fr. 26,527.85 Zins aus. der Kontokorrentrechnung mit der Schweizerischen Nationalbank . . ,, 1,434. 15 Zins aus der Postcheckrechnung . . . ,, 125. 30 Zins aus G r u n d p f a a d - D a r l e h e n . . . . , , 40,650. 40 Zins aus Vorschüssen betr. Kernobstbranntwein ,, 607. 30 Zins aus verschiedenen Debitoren-Konten T; 117.35 Zinsbelastung der Kantone auf ,,Diverse Debitoren"1 auf Vorschüssen des Finanzund Zolldeparteraentes (wie oben) . ,, 131,980. 35 ,, 201.442. 70 Überschuss der Passivzinsen über die Aktivzinsen .

.

. F r . 24.591.62

518 0. Unterhalt der Gebäude und Vervollständigung der Ausrüstung (Rubrik II w, S. 572).

Es wurden vom 1. Januar 1933 bis 30. Juni 1934 für Unterhalt der Gebäude der Alkoholverwaltung und Vervollständigung der Ausrüstung Pr. 99,537. 39 ausgelegt, und zwar für: Verwaltung^- und Chemiegebäude in Bern Fr. 32,193. 94 Lagerhaus Burgdorf ,, 506. 10 Lagerhaus- und Rektifikationsanstalt Delsberg . . . . , , 7,889. 50 Lagerhaus Romanshorn ,. 20,870.35 Mietlager Basel . . .

,, 146.-- Mietlager Goldau ,, 422. 55 Anschaffung von Alkoholometern und Kontrolleinrichtungen in Brennereien ^ 19,966.30 Kesselwagen und Reparaturen von solchen ,, 18,284. 70 Fr. 100,279. 44 abzüglich: Zahlungen von Spritbezügern usw. für Reparatur von Eisenfässern, Erlös von Altmaterial und Rückerstattungen

,,

742. 05

Reinausgaben Fr. 99,537.39 Beim Verwaltungs- und Chemiegebäude in Bern sind neben den laufenden Unterhaltungsarbeiten, wegen der durch die Inkraftsetzung der neuen Alkoholgesetzgebung bedingten Personaleinstellung, die Anschaffung von Büromobiliar, Schreibmaschinen, einer Additionsmaschine, einer Vervielfältigungs- und einer Adressiermaschine und anderes mehr notwendig geworden. Von den Ausgaben für das Lagerbaiis Romanshorn betreffen Fr. 14,820. 30 Auslagen für die Umgebungsarbeiten der neuen Branntweinhalle. Die Aufwendungen für das Lagerhaus Delsberg umfassen Fr. 4,488. 75 Ausgaben für die Elektrifikation der Geleiseanlage.

Verglichen mit dem im Voranschlag für Unterhalt der Gebäude und Vervollständigung der Ausrüstung eingesetzten Betrag von Fr. 1,000,000.-- wurden auf diesem Posten grosse Minderausgaben verwirklicht, indem alle irgendwie aufschiebbaren Ausgaben zurückgestellt wurden.

III.

Brennereiwesen.

A. Konzessionsbrennereien und diesen gleichgestellte Brennauftraggeber.

Gestützt auf Art. l unseres Beschlusses vom 21. September 1932 über die Herstellung, die Ablieferung und die Abgabe gebrannter Wasser aus Eohstoffen der Ernte des Jahres 1982 waren die Inhaber von konzessionspflichtigen Brennereien, die nicht bereits im Besitze einer Brennereikonzession der Alkohol-

519 Verwaltung waren, gehalten, für die Herstellung und die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe gebrannter Wasser an Dritte eine provisorische Bewilligung einzuholen. Für die Inhaber einer Brennereikonzession galten die bisherigen Konzessionsbedingungen weiter.

Diese provisorischen Brennbewilligungen sind sämtlichen Brennereiinhabern, die hierfür das Gesuch gestellt haben, erteilt worden, mit Ausnahme der Brennereiinhaber, die in einem Strafverfahren stunden. Gemäss den Bestimmungen dieser provisorischen Brennbewilligungen haben diese Bewilligungen Gültigkeit bis zum Zeitpunkte der Eröffnung des Entscheides über das vom Bewilligungsinhaber später einzureichende Konzessionsgesuch.

Bis zum 80. Juni 1934 sind insgesamt 2814 provisorische Brennbewilligungen abgegeben worden. Davon entfallen: 880 auf Bewilligungen für die Erzeugung von Kernobstbranntwein; 850 auf Bewilligungen für die Erzeugung von Spezialitätenbranntvreinen ; 1084 auf Bewilligungen für das Brennen im Lohn.

Die Mehrzahl der 1567 Bewilligungsinhaber hat mehrere Brennbewilligungen nebeneinander.

520 Auf die einzelnen Kantone verteilen sich die Brennbewilligungen wie folgt : Zusammenstellung der von der Alkoholverwaltung erteilten, am 30. Juni 1934 bestehenden provisorischen Brennbewilligungen für konzessionspflichtige Betriebe.

Anzahl der Bewil-

Kantone

ligungs-Inhaberr

Zürich . .

Bern .

.

Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwaiden Glarus .

Zug Freiburg .

Solothurn Baselstadt Baselland .

.

Schaf f hausen Appenzell A -Rh Appenzell I.-Rh St Gallen.

.

Graubünden Aargau Thurgau .

.

Tessin ! Waadt Wallis Neuenburg Genf Liechtenstein

. . .

. . .

. .

. .

.

.

Zusammen

138 303 146 15 86 24 35 25 41 51 43 15 40 27 10 5 105 42 169 76 38 67 28 19 14 5

1567

Bewilligungen für das Brennen von

von Spe- im Lohn

Im

Gesamten

Kernobst zialitäten

96 105 80 14 67 20 84 22 27 23 22 3 22 22 7 3 86 13 121 64 1 12 4 3 4 5 880

69 121 54 12 47 6 11 14 32 30 27 15 34 25 7 1 44 31 108 42 39 30 17 18 14 2 850

90 245 105 13 40 19 24 13 18 38 25 7 19 22 3 1 86 13 136 59 18 46 25 8 8 3 1084

255 471 239 39 154 45 69 49 77 91 74 25 75 69 17 5 216 57 365 165 58 88 46 29 26 10

2814

Lu gegenwärtigen Zeitpunkt sind die provisorischen Brennbewilligungen noch in Kraft. Konzessionen besitzen nur die Unternehmen, die bereits unter dorn alten Alkoholgesetz eine Brennereikonzession besessen haben (Zuckerfabrik Aarberg, Cellulosefabrik Attisholz und einige Presshefefabriken).

521 Den Kartotfelbrennereien, die unter dem alten Gesetz als sogenannte Losbrennereien ebenfalls Brennereikonzessionen gehabt haben, sind neue Konzessionen noch nicht erteilt worden; sie erhalten aber als Entschädigung für ihre Betriebsbereitschaft Stillstandsentschädigungen (S. 540). Es betrifft dies 435 Brennereien, wovon 27 Genossenschafts- und 8 Einzelbrennereien.

Die provisorische Brennbewilligung verpflichtet die Inhaber über die Herkunft, Art und Menge der zum Brennen verwendeten Eohstoffe sowie über die Menge und Verwendung der daraus hergestellten gebrannten Wasser Buch zu führen. Gleichzeitig mit der Erteilung der provisorischen Brennbewilligungen sind den Inhabern dieser Bewilligungen von der Alkoholverwaltung die erforderlichen Buchführungsformulare zugestellt worden.

Die Kontrolle über die gewerblichen Brennereien wurde bis heute fast ausnahmslos von der Zentralverwaltung und den Inspektoren ausgeübt. Wenn Auch Art. 7, Abs. l, des Alkoholgesetzes die Alkoholverwaltung ermächtigt, die unmittelbare Ausübung der Kontrolle den örtlichen Brennereiaufsichtstellen ·zu übertragen, so hat die Alkoholverwaltung es doch als richtig erachtet, mit der Erteilung von Kontrollaufgaben an die Brennereiaufsichtstellen vorläufig noch Zurückhaltung zu üben. Die Kontrolle der gewerblichen Brennereien erfordert technische Kenntnisse, welche in der Eegel den Brennereiaufsichtstellen heute noch fehlen. Nach und nach werden die Brennereiaufsichtstellen .auch für Kontrollverrichtungen herangezogen.

Bei der gewerblichen Brennerei bezieht sich die Kontrolle vor allem auf die Überprüfung der rechtmässigen Herstellung gebrannter Wasser und auf die Vollständigkeit der Ablieferung bzw. Besteuerung. Eine lückenlose Kontrolle hierüber wird erst möglich sein, wenn die Brennapparate mit Kontrollvorrichtungen versehen sind. Dies ist heute noch nicht der Fall. Die Herstellung ·einwandfrei arbeitender Messuhren für das Messen von Obstbranntwein begegnet grossen technischen Schwierigkeiten. Es ist aber vorgesehen, in nächster Zeit mit der Anbringung von Messapparaten zu beginnen. Auch wird nun in vermehrtem Masse vom Kontrollmittel der Plombierung während der Zeit der Stillegung der Apparate Gebrauch gemacht.

Zu erwähnen ist ferner die Kontrolle über den Bestand der Brennapparate.

. N"ach den Bestimmungen des Gesetzes
dürfen Brennapparate nur mit Bewilligung der Alkoholverwaltung aufgestellt, ersetzt oder erweitert werden. Wegleitend für die Behandlung von Gesuchen um Neuanschaffung oder Erweiterung von Brennereianlagen ist die Bestimmung von Art. 82bls, Abs. 2, der Bundesverfassung, wonach die Gesetzgebung die Herstellung von Trinkbranntwein und die Zahl der Brennapparate vermindern soll. Demgemäss hat schon Art. 5 des Bundesbeschlusses vom 26. Juni 1930 über die Erhebung über den Bestand der Brennapparate bestimmt, dass keine Vermehrung der Brennstellen stattfinden darf. In Nachachtung dieser Vorschriften werden Neueinrichtungen und Erweiterungen von Brennereianlagen nur unter der Voraussetzung bewilligt, dass entsprechend der Erhöhung der Leistungsfähigkeit der zu erweiternden oder ueuanzuschaffenden Anlagen bestehende Apparate eingehen.

Bundesblatt. 86. Jahrg. Bd. III.

37

522 Für einen weiteren Ausbau der Kontrolle sind sichernde Massnahmeii vorgesehen, um zu verhindern, dass in Betrieben, welche Eohstoffe verarbeiten, die zum Brennen geeignet sind, Gesetzesübertretungen vorkommen. Hier muss vor allem eine räumliche Trennung zwischen Branntweinherstellung und Herstellung anderer Erzeugnisse wie Liköre, Sirup und dergleichen angestrebt werden. Es ist selbstverständlich, dass in diesem Falle der Ausbau der Kontrollmassnahmen nur schrittweise vor sich gehen kann.

Im weitern wird auch die Buchführung noch ausgebaut werden müssen, um über den Ankauf sämtlicher zur Alkoholgewinnung geeigneten Eohstoffe und deren Verwendung alle erforderlichen Angaben zu erhalten.

Der Vollständigkeit halber müssen hier noch die Brenn auf traggeber erwähnt werden, welche gemäss Art. 19, Abs. 2. des Alkoholgesetzes den konzessionspflichtigen Brennereien gleichgestellt sind. Es betrifft dies Produzentengenossenschaften und andere Betriebe, die ausschliesslich oder zum Teil zugekaufte Erzeugnisse des inländischen Obst- und Weinbaues verarbeiten und bei Lohnbrennern brennen lassen. Die Alkoholverwaltung hat 399 solche Brennauftraggeber festgestellt. Davon entfallen allein 114 auf den Kanton Zürich, 44 auf Luzern, 87 auf den Kanton Thurgau, 36 auf das Wallis, 33 auf St. Gallen, 31 auf Bern, 18 auf Neuenburg, 12 auf die Waadt, 11 auf Schwyz: und Zug, 10 auf den Aargau und die restlichen 38 auf die übrigen Kantone.

Diese Brennauftraggeber haben die gleichen Buchhaltungsvorschriften zu erfüllen wie die Inhaber der Brennbewilligungen und stehen auch im übrigen unter den gleichen Kontrollbestimmungen, wie sie für die Gewerbebrenner gelten.

B. Hausbrennereien und gleichgestellte Brennauftraggeber.

Mit dem Inkrafttreten des neuen Alkoholgesetzes hat nicht nur die Kontrolle über die gewerblichen Brenner, sondern auch die Aufsicht über die Hausbrennerei eingesetzt. Als Unterlagen dienten der Verwaltung die Ergebnisse der Erhebung über den Bestand der Brennapparate vom 1. bis 6. September 1930. Sie erlaubten eine provisorische Ausscheidung zwischen konzessionsfreien Hausbrennereien und konzessionspflichtigen Berufsbrennern. Die in dieser Erhebung festgestellten Kleinbrenner sowie die bäuerlichen Brennaultraggeber erhielten anfangs 1933 von der Alkoholverwaltung ein Bechnungsbüchlein zur Vornahme der
Aufzeichnungen über Erzeugung. Eigenbedarf, entgeltliche und unentgeltliche Abgabe gebrannter Wasser zugestellt. Diese Bechnungsbüchlein sind in der Berichtsperiode eingezogen und durch neue Eechnungsbüchlein für die Brennkampagne 1933/34 ersetzt worden. Die Zahl der in den Monaten Juli bis August 1933 versandten zweiten Eechnungsbüchlein beträgt rund 120,000.

Für die einzelnen Kantone ergeben sich folgende Zahlen:

52C Hausbrenner

Brennauftraggeber

. .

2,352 5,774 3,813 69 882 653 268 87 527 913 2,562 74 2,314 235 57 49 2,085 1,240 4,409 1,228 1,377 654 2,605 181 10 528

7,239 16,580 4,645 435 1.557 787 521 164 548 4,582 3.211 27 1,314 564 67 27 3,812 1,204 10,011 2,979 6,663 10.669 4.590 795 1,610 127

Zahl der Brennereibenutzen 9,591 22,354 8.458 504 2,439 1,440 789 251 1,075 5,495 5.773 101 3,628 799 124 76 5,897 2,444 14,420 4,207 8,040 11,323 7,195 976 1,620 655

Zusammen

34,946

84,728

119,674

Kantone Zürich Bern Luzern

uri Sehwyz Obwalden Nidwaiden Glarus Zug Freiburg Solothurn Baselstadt Baselland Schaffhausen . .

Appenzell A.-Bh.

Appenzell L -Eh..

St. Gallen Graubünden . .

Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg Genf Liechtenstein . .

. .

. .

. .

. .

Da als Hausbrenner und diesen gleichgestellte Brennauftraggeber nur die Produzenten anerkannt werden können, welche ausschliesslich Eigengewächs oder selbstgesammeltes Wildgewächs verarbeiten, mussten die Kleinbrenner und Produzenten ausgeschieden werden, welche dieses Erfordernis nicht erfüllen, bzw. sich nicht darauf verpflichten wollten. Es ist dies die massgebende Ausscheidung, die gemäss Art. 5 der Vollziehungsverordnung zum Alkoholgesetz vorzunehmen ist. Die Alkoholverwaltung hat mit dieser Ausscheidimg in der Berichtsperiode begonnen. Die Ausscheidung wurde so vorgenommen, dass von jedem nicht gewerbsmassigen Kleinbrenner, der als Hausbrenner anerkannt zu werden wünschte, eine schriftliche Erklärung verlangt wurde, durch

524

die er sich unterschriftlich verpflichtete, inskünftig ausschliesslich Eigengewächs oder selbstgesammeltes Wildgewächs zu brennen. Die grosse Mehrzahl der Hausbrenner hat diese Erklärung bereits abgegeben. Eine Übersicht über die endgültige Zahl der anerkannten Hausbrenner wird aber erst im nächsten Geschäftsbericht gegeben werden können.

Bei dieser Ausscheidung hat sich gezeigt, dass die Frage, wer als Hausbrenner in Betracht fallen und wer steuerfreien Eigenbedarf beanspruchen darf, in vielen Fällen keineswegs leicht zu beantworten ist.

Zunächst war die Frage zu lösen, ob und unter welchen Voraussetzungen Brennapparate, die bei der Brennapparatenzählung von 1930 nicht angemeldet worden waren, nachträglich noch als Hausbrennereien zugelassen werden können. Zwar bestimmt Art. 4 des Bundesbeschlusses über die Erhebung über den Bestand der Brennapparate vorn 26. Juni 1930, dass nicht angemeldete Apparate als nicht vorhanden behandelt und von der Benützung und dem Ankauf durch den Bund auszuschliessen. sind. Da es aber Fälle gibt, da die Anmeldung ohne Verschulden unterblieben ist, wurden durch Art. 53 der Vollziehungsverordnung Brennapparate noch zur Anerkennung zugelassen, wenn die Anmeldung infolge ungenügender Bekanntmachung der Erhebung durch die Ortsbehörden, infolge Krankheit, Abwesenheit des Inhabers oder aus anderen wichtigen Gründen unterblieben war. Böswillig nicht angemeldete Apparate werden dagegen gemäss dem vorgenannten Bundesbeschluss behandelt und plombiert.

Damit diese Apparate nicht doch noch missbräuchlich verwendet werden können, ist die Alkoholverwaltung ermächtigt worden, sie zum Altmetallwert aufzukaufen.

Eine weitere, nicht leicht zu lösende Frage war die, wer überhaupt als Eigengewächsbrenner und damit als Hausbrenuer mit steuerfreiem Eigenbedarf in Betracht fällt und für welche Personen steuerfreier Eigenbedarf beansprucht werden kann. Die Frage stellte sich insbesonders bei Landwirtschaftsbetrieben, die Anstalten, Klöstern, Schulen und andern Instituten und Unternehmen angegliedert sind, ferner bei Wirten und bei Mitgliedern von Produzentengenossenschaften.

Die Alkoholverwaltung hat bis anhin einen zurückhaltenden Standpunkt eingenommen. Sie ging dabei von der Erwägung aus, dass der als Ausnahme gedachte steuerfreie Eigenbedarf keine ausdehnende Auslegung erfahren dürfe.
In diesem Sinne wurden eine Reihe von Gesuchen abschlägig beschieden.

Nachdem aber verschiedene Gesuchsteller sich mit dem erhaltenen Bescheid nicht zufrieden gaben und Beschwerde erhoben, hat die Alkoholverwaltung die Frage der Fachkommission zur Begutachtung unterbreitet. Diese kam zu dem Schluss, dass den an Anstalten, Klöstern, Schulen, Geschäftsbetrieben angegliederten Landwirtschaftsbetrieben in beschränktem Umfange der steuerfreie Eigenbedarf zugestanden werden sollte. Sie hat sich einstimmig für die Gewährung einer steuerfreien Menge von 4 Litern Branntwein für jede im landwirt-

525 schaftlichen Haushalt und Landwirtschaftsbetrieb ständig beschäftigte Person oder Ton l Liter je Stück Vieh, aber höchstens 4 Liter je Person ausgesprochen.

Ebenso hat sich die Fachkommission dafür ausgesprochen, dass Mitgliedern von Weinbaugenossenschaften steuerfreien Eigenbedarf zugestanden werden kann, sofern die Mitglieder auf jedes Brennen und Brennenlassen ihrer Eohstoffe verzichten und ihre gesamte Traubenernte der Genossenschaft abliefern. Allerdings muss auch hier eine Begrenzung des steuerfreien Eigenbedarfes Platz greifen. Ebenso ist zurzeit die Frage des steuerfreien Eigenbedarfs von Wirten und R e b b e r g b e s i t z e r n in Prüfung. Beschlüsse sind in dieser Sache noch nicht gefasst worden.

Die Hausbrennereiinhaber und die ihnen gleichgestellten Brennauftraggeber sind für die Durchführung der Aufsicht den Brennereiaufsichtstellen unmittelbar unterstellt. Die Hausbreuner und diesen gleichgestellten Brennauftraggeber unterliegen der Buchlührungspflicht nicht.- Sie sind jedoch gehalten, über die Brennereitätigkeit und die Verwendung des erzeugten Branntweins Aufzeichnungen in den ihnen ausgeteilten Rechnungsbüchern bzw. nunmehr in den Eechnungskarten zu machen. Die Ergebnisse der Verarbeitung dieser Rechnungsausweise dienen als Grundlage tur die Veranlagung der Spezialitätensteuer bei Hausbrennern und Brennauftraggebern und zur Ermittlung der den Brennereiaufsichtstellen zustehenden Entschädigungen; ferner erlauben die Angaben über den Eigenbedarf die Beurteilung, ob die beanspruchte steuerfreie Menge als angemessen betrachtet werden kann.

Die Aufsicht über die Hausbrennereien bezieht sich auch auf die Verwendung des steuerfreien Eigenbedarfes sowie auf die häufigen Standort- und Besitzesveränderungen der Hausbrennapparate. Diese umfangreiche Kleinarbeit in der Aufsicht der Hausbrenner und Brennauftraggeber kann nur durch eino weitgehende Dezentralisation der Kontroll- und Aufsichtorgane befriedigend ausgeführt werden. Die Lösung, welche mit der Schaffung der örtlichen Brennereiaufsichtstellen gefunden worden ist, bewährte sich bis jetzt.

Während des ersten Brennjahres wurden die Brennereiaufsichtstellen von der Alkoholverwaltung ermächtigt, die für die Miete von Hausbrennereien und die Ausführung von Brennaufträgen durch die Hausbrenaer gemäss Art. 56 der Vollziehungsverordnung
erforderlichen Bewilligungen von sich aus zu erteilen. Es sich hat gezeigt, dass die Erteilung dieser Bewilligungen durch die Brennereiaufsichtstellen in manchen Fällen ohne genügende Prüfung der Notwendigkeit erfolgt ist. Deshalb hat sich die Alkoholverwaltung den Entscheid im einzelnen Fall vorbehalten. Im ganzen wurden in der Berichtsperiode 396 Bewilligungen zur Ausführung von Brenuaufträgen und 431 Bewilligungen zur Miete von Hausbrennapparaten durch andere Produzenten erteilt. VerhältnisTMässig am häufigsten sind solche Bewilligungen im Kanton Tessin notwendig geworden (93 bzw. 170 Bewilligungen), weil dort wenigfahrbare Brennereien tätig sind. Bei den Bewilligungen zur Miete von Hausbrennapparaten hat es sich als notwendig erwiesen, diese dem Vermieter

526

kollektiv für seine Mieter zu erteilen. Die Zahl der einzelnen Mieter ist deshalb erheblich höher als die Zahl der ausgegebenen Bewilligungen; sie beträgt rund 2000.

IV. Einkauf.

A. Gebrannte Wasser inländischer Erzeugung.

Der Bezug von Sprit und Spiritus aus dem Inlande im Berichtsjahre kostete: Eingelagerte Menge 1933/34

Meterzentner 7U 90 Gew.%

Umgewandelte Hektoliter zu 100 '/,

Übenahmepreis

im ganzen

odor dure schnittlich für dm Meter- Hektozentner liter zu

zu

9 0 G e w . %100% o

laut Rechnung 1933/34

a. aus Abfällen der Presshefefabrikation . . . .

b. aus Aarbergerzuckermelasse c. aus Sulfitlaugen der Zellulosefabrik Attisholz . . .

Übertrag auf Förderung der Kartoffelverwertung : Der an die Z uckerfabrik und Raffinerie AG., Aarberg, bezahlte Überpreis gegenüber den Einstandskosten für auslandischen Sprit, verzollt . . . .

. . .

Zusammen Hinzu: Frachtauslagen . . .

Kosten loco Lagerhaus

Fr 160,55

182,31

7,485,20

8,499,74

16,098,93

18,280,96

23,744,68

26,963,03

23,744,68 23,744.68

Fr.

Fr

7,224. 75 45.-- 39.63 403,057. 85 53 85*) 47.43 727,089. 15 45.16 39.77 1,137,371. 75 47.90 42.18

166,450. 68 970,921 07 40.89 36. 01 45,657. 36 1.92 1.6e) 26,963,03 1, (H6,578 43 42.81 37.70 26,963,03

Im Vergleich zum Jahr 1932 hat auch bei Berücksichtigung der längeren Dauer der Geschäftsperiode 1933/84 der Bezug von Spiritus aus Aarberger Zuckermelasse wesentlich zugenommen, ebenso die Ablieferung von Spiritus aus Sulfitablauge und den Abfällen der Presshefefabrikation. Die Übernahmekosten loco Lagerhaus stellen sich 1933/34 mit Fr. 37. 70 je hl 100% nicht unerheblich billiger als 1932, da sie Fr. 44. 87 je hl 100% betragen hatten.

*) Die während der Brennkampagne 1932/33 abgelieferte Gesamtmenge von 511,066 kg zu 90 Gew. % rührt aus Inlandsrüben her und wurde zum Preise von Fr. 56.56 je 100 kg bezahlt. Die während der Brennkampagne 1933/34 abgelieferte Gesamtmenge von 476,542 kg zu 90 Gew. % rührt ebenfalls aus Inlandsrüben her und wurde zum Preise von Fr. 50.26 je 100 kg bezahlt.

527 Der Bezug von Kernobstbranntwein- und Spiritus im Inlande kostete: Eingelagerte Menge 1933/31

Umgewandelte Hekto liter Alkohol zu 100 %

Meterzentner i i [ i

übernahmepreis Im ganzen

oder durchschnittlich für den Hektoliter MeterAlkohol zentner ZU 100 % Fr.

Fr

180.26

219.82

444,694.20

247.70

218.12

92.647,33 76.540.17 16.821.593.--

181.57

219.77

7.53

9.11

Kosten loco Lagerhaus 92,647,33 76,540,17 17,518,943.17 189.10

228.88

a. Kernobstbranntwein 65 Gew. % . . . .

b. Kernobstspiritus 9 0 Gew. % . . . .

Zusammen Hinzu: , Frachten, Kosten für das Hochgrädigbrennen, Lagermieten usw.

Fr.

90.852.05 74.601,41 16,376,898.80 2,038,76

1,795, 23

1

697,300.17

\

528 Zusammenstellung der Übernahmen von Kernobstbranntwein und -spiritus durch die eidgenössische Alkoholverwaltung vom 21. September 1932 bis 30. Juni 1934, j

Kantone

Vom 21. September bis 31. Dezember 1932 1 Alkohol 100 %

Fr.

Vom 1. Januar 1933 bis 30. Juni 1934 1 Alkohol 100 %

Fr.

Im gesamten 1 Alkohol 100 %

Fr.

l

Zürich . . . .

Bern .

Luzern . . . .

Uri Schwyz . . . .

Obwalden . . .

Nidwaiden . .

Glarus . . . .

Zug Freiburg . . .

Solothurn . . .

Baselstadt . . .

Baselland . . .

Schaffhausen .

Appenzell A.-Rh.

Appenzell I.-Rh.

St. Gallen. . .

Graubünden . .

Aargau . . . .

Thurgau . . .

Tessin . . . .

Waadt . . . .

Wallis . . . .

Neuenburg . .

Genf . . . .

Liechtenstein .

63,989 241,030 100,204 468 -- -- --

37,287 4,946 -- 7,813 -- -- -- 40,684 -- 51,444 488,454 -- 42,193 -- -- --

140,775.80 1,899,430 4,124,141.-- 1,963,419!

683,001 . 20 554,024 530,266. -- 312,994 220,448.80 1,205,424 2,685,685.60 1,305,628 2,003 4,080.50 2,003 1,029.60 171,130 370,001.15 171,598 -- 14,043 30,725.60 14,043 51,343 110,472.80 -- 51,343 -- 13,287 29,222.35 13,287 263,464 570,352.40 263,464 89,047 204,172.75 126,334 82,031.40 8,966 19,087.30 10,881.20 13,912 31,341 78,195.50 -- 31,341 64,204 146,005.70 - 17,188.60 72,017 6,965 14,661.30 -- 6,965 845 1,712.55 845 -- 1,976 4,240.20 -- 1,976 89,504.80 479 946 1,040,023.55 520,630 35,706 -- 75,843.50 35,706 113,176.80 1,108,517 2,450,615.05 1,159,961 1,074,598.80 1,834,737 4,049,527.55 2,323,191 -- -- ·-- -- 92,824.60 25,227 51,529.50 67,420 18,461 -- 43,640.-- 18,461 11,627 27,763.70 11,627 -- 2,454 2,454 5,080.50 880 880 -- 1,811.75

4.264.916.80l 1,213,267.20 2,906,134.40 4,080.50 371,030.75 30,725.60 110,472.80 29,222.35 570,352.40 286,204.15 29,968.50 78,195.50 163,194.30 14,661.30 1,712.55 4,240.20 1,129,528.35 75,843.50 2,563,791.85 5,124.126.35 -- 144,354.10 43,640.-- 27,763.70 5,080.50 1,811.75

Total 1,078,512 2,372,726.40 7,654.,017 16,821,593.-- 8,732,529 19,194,319.40 Hinzu kommen : l Frachten bisLa303,639.52 17,955.90 -- 285,683.62 -- -- gerhaus . . . .

Rektifikations386,259.60 -- -- -- 386,259.60 -- kosten . . . .

Lagermiete, -- -- -- 19,378.45 -- 19,378.45 Fassmiete usw.

Entschädigung an Lohnbrenner auf 1967,69 hl -- -- -- -- 3,935 . 35 3,935.35 100% -- -- -- 2,093.15 2,093.15 -- Verschiedenes .

Zusammen 1,078,512 2,390,682.30 7,654,017 17,518,943.17 8,732,529 19,909,625.47

52^ Wie aus dieser Übersicht hervorgeht, entfielen von den 19 Millionen Pranken, welche die Alkoholverwaltung in der Zeit vom 21. September 1932 bis 30. Juni 1934 für die Übernahme von Kernobstbranntwein und Kernobst&piritus aufzuwenden hatte, allein 15 Millionen Franken oder 78% auf dieKantone Thurgau, Zürich, Luzern und Aargau.

Der Übernahmepreis für Kernobstbranntwein betrug: 1. Fr. 2. 50 je Liter 100% für die alten Vorräte an Kernobstbranntwein.

gemäss Bundesratsbeschluss vom 29. August 1933; 2. Fr. 2. 20 je Liter 100% für die Erzeugnisse der Ernte 1932, gemäss Bundesratsbeschluss vom 21. September 1932; 3. Fr. 2.-- je Liter 100% für die Erzeugnisse der Ernte 1933, gemäss Bundesratsbeschluss vom 5. September 1933.

Die Verteilung der zu diesen verschiedenen Preisen übernommenen Branntweinmengen auf die einzelnen Kantone geht aus der folgenden Zusammenstellung hervor:

030 Ausscheidung der Übernahmen von Kernobstbranntwein und -Spiritus durch die Alkoholverwaltung nach den verschiedenen Übernahmepreisen.

Von den seit 21. September 1932 bis 30. Juni 1934 Übernommenen Mengen Kernobstbranntwein und -Spiritus wurden bezahlt:

Kantone

Zürich . .

Bern Uri Schwyz Obwalden Nidwalden Glarus

Z 1

( j j

. .

. . .

ug .

Freiburg Solothurn .

.

Baselstadt Baselland .

.

Schaffhausen . .

Appenzell A.-Rh.

Appenzell I.-Rh..

St. GaUen Graubünden .

Aargau Thurgau .

Tessin Waadt Wallis Neuenburg .

Genf Liechtenstein . .

. .

. .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

· .

m Fr. 2.50 je! zu Fr. 2 20 je 1 zu Fr. 2.-- je 1 Alkohol 100% Alkohol 100% Alkohol 100% Liter 100% Liter 100% Liter 100 % 96,701 1,472,552 394,166 15,949 506,794 31,281 193,986 1,015,223 96,419 916 1,087 2,335 136,464 32,799 10,062 1,259 2,722 40,184 11,159 4,135 5,115 4,037 2,181 212,838 48,445 30,914 94,416 1,004 11,953 1,959 31,341 49,115 20,240 2,662 4,571 2,394 709 136 1,830 146 321,774 64,309 134,547 26,338 9,368 143,721 877,607 138,633 1,740,806 270,833 312,052

. .

, .

14,786 11,451

. .

Zusammen

903.641

Im gesamten Liter 100 %

] ,963,419 554,024 " 1,305,628 2,003 171,598 14,043 51,343 13,287 263,464 126,334 13,912 31,341 72,017 6,965 845 1,976 520,630 35,706 1,159,961 2,323,191

62,591 3,298 176 2,012 584

4,829 377 442 296

67,420 18,461 11,627 2,454 880

6,597,928

1,230,960

8,732,529

Gemäss Art. 37 der Vollziehungsverordnung können für Brennerzeugnisse aus Kartoffeln und Kernobst, welche den gestellten Anforderungen nicht entsprechen, Qualitätsabzüge bis zu 25% des Übernahmepreises gemacht werden. Wie aus der nachfolgenden Übersicht hervorgeht, mussten für 283,051 Liter des von Gewerbebrennereien gelieferten Kernobstbranntweins, d. h.

531 bei rund 5% der Gesamtablieferungsmeng der Gewerbebrennereien solche Abzüge vorgenommen werden.

Die Abzüge bewegten sich zwischen Fr. 5 und Fr. 30 je hl 100%. Der durchschnittliche Abzug macht Fr. 11. 30 je hl 100% aus. Er blieb also noch wesentlich hinter dem maximalen Abzug von 55 bzw. 50 Franken je hl zurück, wie er bei einem Übernahmepreis von Fr. 220 respektiv Fr. 200 je hl 100% in Frage kommen könnte.

Auf die einzelnen Kantone verteilen sich die Abzüge in folgender Weise: Zusammenstellung der Preisabzüge wegen Qualitätsmangel des in der Zeit vom 1. Januar 1933 bis 30. Juni 1934 von Gewerbebrennereien an die Alkoholverwaltung gelieferten Kernobstbranntweins und Kernobstspiritu : Kantone Zürich ßern Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwaiden Garus Zug Freiburg Solothurn Baselstadt Baselland Schaffhausen Appenzell A.-Eh Appenzell I.-Rh St. Gallen Graubünden Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg Genf

Mengen in Liter 100%

37,332 26,889 52,590 1,087 5,115 -- 2,500 4,135 2,076 6,494 1,300 1,570 2,457 -- -- -- 47,475 6,582 21,734 44,744 --· -- 8,907 10,064 -- Zusammen

283,051

Abzugsbeträge in Fr.

3,491.15 3,541.14 4,985. 50 108. 70 487. 22 250.-- 436. 95 207. 60 733. 90 172. 50 157.-- 737. 10

6,512. 20 658. 20 2,501. 70 4,732. 40 1,050.10 1,231. 50 31,994. 86

Die Qualitätsabzüge, die gemacht werden müssen, sind immer noch verhältnismässig zahlreich. Es scheint vielerorts die Meinung zu herrschen, dass zur Ablieferung an die staatliche Verwaltung jede Qualität genüge, da

532

ja Abnahmepflicht bestehe. Es erklärt dies auch die sonderbare Tatsache, dass die Qualitätsbeanstandungen für Kernobstbranntwein heute häufiger sind als bei Beginn der Abnahmen, trotzdem die Qualitätsanforderungen den besonderen Verhältnissen angepasst worden sind. Die Alkoholverwaltung muss den von ihr übernommenen Branntwein auch wieder verkaufen können.

Wenn der übernommene Branntwein aber so stark verunreinigt ist, dass er nicht einmal als Brennspiritus verwertet werden kann, wie dies vorgekommen ist, so stehen wir vor unhaltbaren Zuständen, die beseitigt werden müssen.

Die Anforderungen sind so gehalten, dass in einem ordentlich geführten Betrieb, in welchem Vor- und Nachlauf richtig abgetrennt werden, praktisch überhaupt keine Qualitätsbeanstandungen vorkommen sollten.

Die Alkoholverwaltung hat über 2300 Proben untersucht, wovon 1769 ausgewertet werden konnten. Von diesen entstammen 664 aus gewerblichen Brennereien und 493 aus Hausbrennereien, 259 betrafen Kernobstspiritus und 353 wurden zum Zwecke einer Voruntersuchung von den Beteiligten selber gezogen und eingesandt. Das Ergebnis war folgendes: 1. Muster aus gewerblichen Brennereien.

Von den 664 Mustern aus gewerblichen Brennereien sind 242 Proben beanstandet worden, d. h. 36% der untersuchten Muster. Die Muster wurden aus folgenden Gründen beanstandet: Wegen Farbe 9% » Extraktes, wie Kupfer, Kalk usw., Geruch und Geschmack 2% zusammen 13% » Mindergrädigkeit 2% » Furfurol, l, Aldehyde 17%] Methylalkohol !%!· 7o f zusammen 23% Säure, Ester 5%!

Nach der Art der Venmreinigimgen können die Beanstandungen in zwei Gruppen zerlegt werden: a, alkoholische Verunreinigungen, cl. h. Verunreinigungen, die bei der Gärung oder bei der Destillation entstehen; b. nicht alkoholische Verunreinigungen, d. h. Verunreinigungen, die im Laufe der Verarbeitung oder durch unfachgemässe Lagerung, unvorsichtige Behandlung usw. in den Branntwein gelangen (z. B. Kupfer, Kalk, Fette, Öle). Zu dieser Gruppe wurden für die Statistik die Branntweine gezählt, die mindergrädig waren und die Branntweine, die wegen fremdartigen Geruches und Geschmackes beanstandet worden sind (z. B. wegen Naphtalin, Petroleum, Fäulnis).

Die Verunreinigungen nach Buchstabe a lassen sich durch richtig ausgeführte Gärungen und durch sorgfältiges Abtrennen von Vor- und Nachlauf

533 beseitigen ; die Verunreinigungen nach Buchstabe b sind durch reinliche Arbeit leicht zu vermeiden. Von den 36% beanstandeter Proben hätten 13% mit Leichtigkeit vermieden werden können.

Die Proben, die bei Ankunft der Ware in den Lagerhäusern der Alkoholverwaltung gezogen wurden, ergaben folgende Zahlen: Verunreinigung

Maximalzahlen

Furfurol . . : Aldehyde Säure Ester Höhere Alkohole (Fuselöl) Methylalkohol

Minimalzahlen

0,030 Vol., 4,5 VoL-%,, 5a Gramm im Liter 10,9 Gramm im Liter 5,6 Vol.-0/«, 40,0 Vol.-0/«,

0 Vol.0)08 Vol.-%0 0,02 Gramm im Liter 1.5 Gramm im Liter 2,8 Vol.-°/00 0 Vol.-°/0(1

2. Master aus Hausbrennereien.

Zur Beurteilung des Branntweines aus den Hausbrennereien wurden 493 Muster ausgewertet. Die Proben sind zum Teil von den Inspektoren der Alkoholverwaltung bei den Hausbrennern in der ganzen Schweiz erhoben worden, oder stellen Durchschnittsmuster von Übernahmen bei Hausbrennereien durch unsere Kontrollorgane dar.

Beanstandet wurden 18,4 % der untersuchten Muster und zwar aus folgenden Gründen: Beanstandung wegen Farbe » » Extraktes, Geschmack. .

» » Mindergrädigkei . . . .

» » Furfurol, Aldehyde . . .

» » Methylalkohol » » Säure, Ester

0,7 % j 0.7 % l zusammen 6,4 % 5,0 % ) 2%| 0 % l zusammen 12 % 10 % J

Der verhältnismässig hohe Prozentsatz an mindergrädig Ware erklärt sich dadurch, dass einzelne Gegenden den Kernobstbranntwein unter 50 Gew. % zu brennen pflegen.

Die Proben, die gezogen wurden, ergaben folgende Zahlen: Verunreinigung

Maximalzahlen

Furfurol 0,03 Vol.-, Aldehyde 4,0 Vol.-, Säure 2,6 Gramm im Liter Ester 14,0 Gramm im Liter Höhere Alkohole (Fuselöl) 5,6 Vol.-, Methylalkohol 18,0 Vol.-,

Minimalzahlen

0 Vol.-, 0 Vol.-, 0.03 Gramm im Liter 3.0 Gramm im Liter 3.0 Vol.-, 3,3 Vol.-,

534 3. Kerobstspiritusmuser.

Von 259 Mustern entsprachen 3 den Anforderungen nicht.

4. Privatmuster zur Voruntersuchung.

Diese Muster von Kernobstbranntwein stammen meistens aus gewerblichen Brennereien und wurden vor Ablieferung der Ware gezogen. Die Untersuchung dieser Proben hat den Zweck, die Brenner vor der Ablieferung über die Qualität der Ware zu unterrichten. Daher ist es erklärlich, dass wir hier eine Anzahl in qualitativer Hinsicht ungenügende Muster vorfinden, deren Analysen-Zahlen um ein beträchtliches die Höchstzahlen übersteigen, die in den vom Bundesrat am 19. Dezember 1932 aufgestellten Anforderungen, denen die an die Alkoholverwaltung abzuliefernden gebrannten Wasser zu genügen haben, vorgesehen sind.

Von den 353 Proben mussten 153 beanstandet werden, d. h. 43,5%, und zwar wegen: nicht alkoholischen Verunreinigungen 14 % alkoholischen Verunreinigungen 29, 5 % Die untersuchten Proben ergaben folgende Zahlen: Verunreinigung Maximalzahlen Minimalzahlen Furfurol 0;1 Vol.-, 0 Vol.-, Aldehyde 12,5 Vol.-, 0,09 Vol.-, Säure 4,4 Gramm im Liter 0,022 Gramm im Liter Ester 18,7 Gramm im Liter 0,3 Gramm im Liter Höhere Alkohole (Fuselöl) 6,0 Vol.-, 2 )3 Vol.-, Methylalkohol 66 Vol.-, 0 Vol.-, Es sei noch erwähnt, dass ein Teil der Ware, durch die Lagerhäuser der Alkoholverwaltung bemustert, ganz andere Analysenzahlen ergab, als wie sie die zuerst gezogenen Muster ergaben. Diese Erscheinung hat manchmal ihren Grund darin, das? die Privatmuster oft nicht fachgemäss gezogen werden, oder dass die Ware auf dem Transport verunreinigt wird. In andern Fällen aber war es der Verwaltung nicht möglich, den eigentlichen Grund herauszufinden; wahrscheinlich liegt er in ungenügender Lieferung.

Von der beanstandeten Ware wurde ein Teil mit Abzug angenommen.

Diese Ware wurde von der Alkoholverwaltung hochgebrannt und als Brennspiritus verwertet. Der grösste Teil der beanstandeten Ware wurde aber erst nach erneuter Eeinigung der Alkoholverwaltung abgeliefert.

Werden die Untersuchungen der gewerblichen Brennereien mit den Untersuchungen der Hausbrennereien verglichen, so ersieht man u. a., dass die Beanstandungen bei den Hausbrennereien nur ca. die Hälfte der Beanstandungen der gewerblichen Brennereien betragen. Auffallend ist dabei, dass bei den Hausbrennereien nur 7% Beanstandungen wegen nicht alkoholischer Verunreinigungen vorkamen, gegenüber 13% bei den gewerblichen Brennereien.

535

B. Eingeführte gebrannte Wasser.

Es wurden bezogen: hl Alkohol 100%

Aus Aus Aus Aus Aus Aus Aus

Holland Ungarn Polen Süd-Afrika Österreich Litauen Belgien

41,801,62 25,596.19 18,716,4fr 3,313,28 1,998,09 1,104,7(> 394,47 Zusammen 92,824,70

Der Bezug der eingeführten gebrannten Wasser loco Lagerhaus, unverzollt, kostete :

1933/34

Eingelagerte Meterzentner Alkohol 100%

Umgewandelle Hektoliter Alkohol 100 %

Extra-Feinsprit 94 Gew % Feinsprit 94 Gew. % . .

Alcohol absolutus . . .

Sekundasprit 921/2 Gew.% . . . .

1,418,86 63,936,M 990,22

1,676,87 75,830,0, 1,249,4;

12,054,24 78,394,86

14,068,38 92,824,70

78,394,8«.

92,824,70

Frachtauslagen . . . .

Zusammen

Durchs chnittspreis für den Preis Meter- Hektozentner liter 100% 100% Fr Fr.

PI.

50,148.-- 30.47 29.91 1,636,269.57 25.59 21.58 32,859.04 33 18 26.30 287,603.38 2,006,879.99 95,234.82 2,102,114.81

23.86 20.44 25.60 21.62 1.21 1.03 26.81 22.65

C. Reinigung.

In der Berichtperiode hat die Alkoholverwaltung sowohl m ihrer Rektifikationsanstalt in Delsberg als in 10 privaten Betrieben Kernobstbranntwein auf Kernobstspiritus hochgradig brennen lassen.

Im ganzen sind folgende Mengen Kernobstspiritus hergestellt worden r hl Alkohol zu

100%

durch die Eektifikationsanstalt der Alkoholverwaltung in Delsberg 26,389,44 durch Privatbetriebe 38,393,13 *) Zusammen 64.732,57*) *) Davon sind 1,079,w hl Alkohol 100% unmittelbar unter Bezüge von Kernobstspiritus (siehe S. 527) verbucht.

536

Auf dem Eingangsgewicht berechnet, beträgt der durchschnittliche Umbrenn verlust in der Rektifikationsanstalt der Alkoholverwaltung in Delsberg 0.83%, Bei den Privatbetrieben beträgt der Umbrennverlust durchschnittlich 2,13 %, Die Ausgaben für das Hochgrädigbrennen betragen Fr. 386,259. 60. Den Privatbetrieben wurden anfänglich Fr. 10 je hl 100% bezahlt. Dieser Ansatz wurde später auf Fr. 7 je hl 100% herabgesetzt. In der Eektifikationsanstalt der Alkoholverwaltung in Delsberg belaufen sich die Kosten für Kohle, Wasser, Licht und Kraft und Löhne der mit der Eektifikation beschäftigten Arbeiter auf ca. Fr. l je hl 100% erzeugter Spiritus. Rechnet man die Kosten für das Abladen der Ware bei der Ankunft und die Eücksendung der Gebinde, den Versand des hergestellten Spiritus, den Anteil an Büroarbeit, Reparaturen, Verzinsung und Amortisation der Anlage, Reservoirmiete mit Fr. 3 je hl 100% hinzu, so kommen wir bei der Eektifikationsanstalt der Alkoholverwaltung .auf Gesamtkosten von Fr. 4 je hl 100%.

Die Erfahrungen der ersten Umbrennperiode sind beim Umbrenne von Branntwein der Ernte 1934 berücksichtigt worden.

D. Deckung des Jahresbedarfes an gebrannten Wassern überhaupt.

Der Bedarf für das Betriebsjahr an gebrannten Wassern überhaupt wurde gedeckt wie folgt: 1. Beschaffung von Sprit und Spiritus zum Trinkverbrauch.

(Rubrik IIa, S. 571.)

Hektoliter Zu durchschnittAlkohol lich Fr. je hl 100% Alkohol 100%

Vorrat ab 1932 Bezüge für 1933/34: Inlandware, S. 526 Auslandware, S. 535 Gewichtsüberschusse und Gradstarkedifferenzen

Fr.

86.114,80

26.--

2,218,571.--

26,963,03 92,824.70

37.70 22.65

1,016,578.43 2,102,114.81

205,904.29

25.90

5,332,264.24

"Übertrag auf Sprit zur Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen, Riech- und Schönheitsmitteln

12,289,38

24.44

300,379.65

Übertrag auf Sprit zur Vergällung

193,614,91 120,610,92

25.99 26.59

5,031,884.59 3,206,790.38

Vorrat auf 1934/35, S. 539. . . .

73,003,99 70,211,03

25.-- 25.--

1,825,094.21 1.755,275.--

2,792,96

25.--

69,819.21

Gesamtausgaben

1,76

587 2. Beschaffung von Kernobstbranntwein and -spiritus.

(Eubrik 116. S. 571.)

DurchschnittHektoliter licher ÜberÜbernahmenahmepreis je Alkohol kosten hl Alkohol Fr.

100% a. Kernobstbranntwein.

100% Vorrat ab 1932 5.816.10 133.-- 772,474.-- 74.501.41 Bezüge 1933/34, S. 527 . . .

223.89 16,679,826.52 Gewichtsüberschüsse 80.417.39

217.02

17,452.300.52

Übertrag auf Kernobstspiritus durch Eingang in die Rektifikation

64,524,56

217.02

14,003,120.--

Vorrat auf 1934/35, S. 539

15,892,83 15,559,00

217.02 217.02

3,449,180.52 3,376,614.--

333.83

217.38

72,566.52

5,457,35 2.038,76

133.--

222.12

724,826.-- 452,857.05

7.618,86

156.64

1.177.683.05

217.02

14,003,120.--

...

Ausgaben è. Kernobstspiritus.

Vorrat ab 1932 Bezüge 1933/34, S. 527 Gewichtsüberschüsse Übertrag ab Kernobstbranntwein durch Ausgang aus der Rektitition Rektifikatiousverlust Kosten der Rektifikation, S.527/528

63,653.09 1 871,4, | --

Vorrat aui 1934/35, S. 539

72.042,9a 71,083,70

216.08 216.08

15,567,062.65 ] 5,359,766, --

959,22

216.11

207,296.65

1,293,05

216.44

279,863.17

...

Ausgaben Zusammen

--

386,259.60

3. Beschaffung von Sprit zur Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen, Riech- und Schönheitsmitteln.

(Eubrik IIc, S. 571.)

Übertrag ab Trinksprit

Hektoliter Alkohol 100 % 12,289,38

Zu durchschnittlich Fr. je hl Alkohol 100% 24.44

300.379.65

Gesamtausgaben

12,289,38

24.44

300.379.65

Bundesblatt. 86. Jahrg. Bd. III.

Fr.

38

538 4. Beschaffung von Vergällungssprit und von Vergällungsstoffen (Rubrik II d, S. 571.)

Hektoliter Alkohol 100 %

Zu durchschnittlich Fr. je hl Alkohol 100%

Fr.

72,104,66 72,476,82

26.-- 28.28 --

1,853,459.-- 2,049,874.34 437,408.80

646,42

50.97

32,946.04

145,345,69 72,398,73

30.09 25.--

4,373,688.18 1,809,968.--

72,946,96

35.14

2.563,720.18

9,964,60 48,134,10

26.-- 24.04 --

256,138.-- 1.156,916.04 462.591.20

22,97 269,37

62.21

16,758.98

Vorrat auf 1934/35, S. 539 . . . .

58,391,04 7,887,8,

32.41 25.--

1.892.404.22 197.195.--

Gesamtausgaben

50,503,22

33.57

1,695,209.22

123,450,18

34.50

4,258,929.40

a. Brennspiritus: Vorrat ab 1932 Übertrag ab Trinksprit Zoll . . . .

Gewichtsüberschüsse und stärkedifferenzen Vergällungsstoffe .

Grad-

Vorrat auf 1934/85, S. 539. . . .

Gesamtausgaben b. Industriesprit : Vorrat ab 1932 Übertrat? a b Trinksprit . . . .

Zoll . . . .

.

.

Gewichtsüberschüsse und Gradstärkedifferenzen Vergällungsstoffe .

.

.

. .

Zusammen

117,79

E. Beschaffung von Gebinden (Butrik ,933/34 Vorrat ab 1932 . Käufe im Inlande Käufe i m Auslande . . . .

Frachten und Spesen hierauf. . .

IIe, S. 571.).

Hözfässer Anzahl Eisenfässer Zusammen 700

9

-

Anzahl

Anzahl

44 22

744 31

15.280.-- 1,095.10

--

Ab: Vorräte auf 1934/35, S. 539 .

709 550

66 25

775 575

16,375.10 11,455.--

Beschaffungskosten

159

41

200

4,920.10

539

F. Zusammenstellung der Vorräte auf 30. Juni 1934.

Hektoliter Alkohol

Zu durchschnittlieh Fr. je hl

100%

Alkohol 100%

Trinksprit, S. 536 Brennspiritus. S. 538 Industriesprit. S. 538 Kernobstbranntwein, S. 537 . . .

Kemobstspiritus. S. 587

70.211.03 72.398.73 7,887,82 15,559!00 71.088.70

25.-- 25.-- 25.-- 217.02 216.08

kg

den q

Vergällungs^totfe

136.731 StUck 575

51.95

Gebinde. S. 538

Fr.

1,755.275.-- 1,809,968.-- 197,195 -- 3,376,614.-- 15.859.766.-- 71.026.--

-- 22,581,299.--

V. Förderung der Kartoffel- und Obstverwertung und Förderung des Tafelobstbaues.

A. Kartoffelverwertung ohne Brennen.

Wie bekannt, hatte das alte Alkoholgesetz die Alkoholverwaltung verpflichtet, einen Viertel des Landesbedarfes (maximal 30,000 hl) an Sprit und Spiritus aus einheimischen Eohstoffen. vorzugsweise aus Kartoffeln zu decken.

Das bedeutete die Sicherung der Verwertung von rund 3000 Wagen Kartoffeln zu einem Preis, der den Ansatz von Fr. 4 bis 5 je q nicht überstieg. Für den Best der Kartoffelernte von 50--60,000 Wagen fehlte es dagegen an jeder Sicherheit der Verwertung.

In volkswirtschaftlich richtiger Anwendung dieser Verpflichtung der Alkoholverwaltung gegenüber der einheimischen Kartoffelerzeugung hat der Bundesrat in der Nachkriegszeit die Alkoholverwaltung ermächtigt, an Stelle der Verwertung der Kartoffelernte durch das Brennen, die Verwertung als Speisekartoffeln zu fördern. Auf diesem Wege war es möglich, mit bedeutend geringeren öffentlichen Mitteln eine bedeutend grössere Menge Kartoffeln zu einem für die Produzenten günstigeren Preis zu verwerten, als dies beim Brennen möglich gewesen wäre. Dieses Vorgehen hat sich vollauf bewährt; es hat nun auch Aufnahme in Art. 24 des neuen Alkoholgesetzes gefunden. Das Brennen von Kartoffeln ist nur mehr als Eeserveverwertung vorgesehen, wenn die normalen Mittel der Frachtbeiträge und Stützungsaktionen nicht genügen.

Die Alkoholverwaltung konnte auf diesem Gebiet schon in der ersten Geschäftsperiode auf bewährtem Boden arbeiten.

Für die Förderung der Kartoffelverwertung wurde in dei' Berichtsperiode, welche 2 Kartoffelernten umfasst. aufgewendet (Frachtzuschüsse, Preisstützungen usw.):

540

Für die Ernte 1932 Für die Ernte 1938 Für Stillstandentschädigungen für das Jahr 1932/33 an frühere Brennlosinhaber Nachträgliche Entschädigung für 1931/82

Fr. 986,087.85 » 1,283,334.35 Fr. 193,050.-- » 6,650.--

Für die Lagerung von 5 Kartoffeltrocknungsanlagen . . .

Für Überpreis auf Melassespiritus aus inländischen Zuckerrüben der Zuckerfabrik Aarberg *)

» »

199,700.-- 1,500.--

»

166,450.68

Zusammen Fr. 2,637,072.88 Von diesen Aufwendungen kommen in Abzug: Eeservestellung vom Jahr 1932 . . . . Fr. 250.000.-- Frachtrückvergütung der S. B. B. auf Kartoffeltransporten der Ernte 1932 » 56.168.80 Zollzuschlag auf Kartoffeleinfuhren der Ernte 1932 » 888,355.46 -- der Ernte 1933 » 433,964.33 »

1,628,488.59

E^ verbleiben als Aufwendungen der Alkoholverwaltung für die Förderung der Kartoffelverwertung (Rubrik II. /.) Fr. 1,008,584.29 Die Stillstandentschädigungen sind schon unter dem alten Gesetz an die ehemaligen, noch bestehenden Losbrennereien ausbezahlt worden, um diese Brennereien in Betriebsbereitschaft zu halten.

Von der für die eigentliche Kartoffelverwertung ausgegebenen Summe von Fr. 2.269,422.20 entfallen Fr. 1,828,416.65 auf Frachtbeiträge für Speiseund Futterkartoffeltransporte. Fr. 379,338.80 auf Stützungsaktionen, Einlagerungsspesen und Sackpräniien und Fr. 61,666.75 auf Saatgut transporte.

Während die Frachtbeiträge für Speise- und Futterkartoffeltransporte schon unter dem alten Gesetz geleistet wurden, sind die Frachtbeiträge auf Saatkartotfeln in der Berichtsperiode zum erstenmal zur Ausrichtung gelangt.

Diese Beiträge tragen ebenfalls dazu bei, dass die Kartoffelüberschüsse ohne Brennen verwertet und die Einfuhren an fremdem Saatgut vermindert werden können.

*) Der Überpreis auf Melassespiritus ist aus dem Grunde hier miteingerechnet, weil dieser Überpreis, der freilich zunächst der Zuckerrübenerzeugung zugute kommt, indirekt auch die Kartoffelverwertung erleichtert, indem der Zuckerrübenbau die Erzeugung von Kartoffeln in ausgesprochenen Kartoffelgebieten entlastet und ersetzt.

541 Auf die einzelnen Kantone verteilen sich die von der Alkoholverwaltung vom 1. Januar 1933 bis 30. Juni 1934 geleisteten Beitrage für die Kartoffelfrachten, nach Versandstationen ausgeschieden, wie folgt: Kantone Zürich Bern Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwaiden Glarus Zug Freiburg Solothurn Baselstadt Baselland Schaffhausen Appenzell A.-Rh Appenzell I.-Rh St. Gallen Graubunden Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg Genf Liechtenstein Stützungen, Einlagerung, Sackprämie insgesamt Zusammen

Vergütung für Speise- Vergütung für und Futterkartoffeln Saatkartoffeln Fr.

Fr.

293,033.25 3,766.65 488,782.60 19.829.75 31.617.30 129.--

Im gesamten Fr

296.799.90 508,632.35 31.746.30

149.05 203.-- 106.95 18.40 29.35 276,850.85 19,611.35

5.718.15 2.895.90

149.05 203.-- 106.95 18.40 29.35 282.569.-- 22.507.25

6,241.60 176,793.45

397.-- 47.15

6.638.60 176,840.60

12.-- 11,728.10 16.989.60 20,774.70 59,527.45 624.90 414,320.95 3,998.-- 5,645.60 643.70 714.50

489.85 466.10 1.080.20 117.60 89.55 26.279.05 121.05 132.95 106.80

12.-- 12,217.95 17.455.70 21.854.90 59.645.05 714.45 440.600.-- 4,119.05 5.778.55 750.50 714.50

379,338.80 2,207,755.45

-- -- -- --

-- -- 61,666.75

379,338.80 2,269,422.20

Die zur Förderung der Verwertung der grossen inländischen Kartoffelernte 1933 getroffenen Massnahmen (Einfuhrbeschränkung, Zollzuschlag und Frachtruckvergütung) erwiesen sich als wirksam. Ohne die Einfuhrkontingentierung wäre die Verwertung der Ernte 1933 (80,000 Wagen) zu den festgesetzten Richtpreisen ohne Brennen oder sonstige Stützungsmassnahmen nicht möglich gewesen. Nach Erklärungen von Fachleuten wäre ohne die Kontingentierung der Kartoffelproduzentenpreis in unserem Lande auf Fr. 4 bis Fr. 5 gesunken.

542

Eine Umfrage bei den Produzenten und deren Organisationen ergab für Ende März 1984 noch einen verkäuflichen Bestand von ca. 470 Wagen alter Kartoffeln zu 10 Tonnen. Diese Menge konnte bis Mitte Mai 1934 bis auf einen Rest von ca. 80 Wagen abgesetzt werden.

Nachdem gegen Ende Mai 1984 die Vorräte alter Ware zu Ende gingen und die Nachfrage nach Kartoffeln aus dem Inlande nicht mehr voll gedeckt werden konnte, schritt die Alkoholverwaltung zu einer Lockerung der Bestimmungen über die Einfuhrbeschränkung. Ende Juni 1934 waren die Vorräte an Inlandkartoffeln erschöpft, so dass die Einfuhr bis zum Beginn der neuen Ernte ohne Beschränkung freigegeben werden konnte.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass in der Berichtsperiode die beiden Kartoffelernten, trotz grossem Anfall im Jahre 1933, ohne nennenswerte Schwierigkeiten verwertet werden konnten und ohne dass an die Inbetriebsetzung der Brennerei gedacht werden musste.

Gestutzt auf Art. 24 des Alkoholgesetzes kann auch die Verwertung von Melasse ohne Brennen durch Beiträge des Bundes unterstutzt werden. Demgemäß« hat das Finanz- und Zolldepartement die Alkoholverwaltung ermächtigt, der Zuckerfabrik Aarberg 50% der Frachtauslagen für Melasse die zu andern Zwecken als zum Brennen verwendet wird, auszurichten.

B. Obstverwertung ohne Brennen und Förderang des Tafelobstbaues.

Gemäss Art. 90 der VollziehungsveiOrdnung zum Alkoholgesetz kommen für die Förderung der Verwertung der inländischen Obsternte ohne Brennen folgende Massnahmen in Betracht: Frachtbeiträge und soweit nötig weitere Beihilfen zur Forderung des Obstabsatzes ; Prämien für die Tresterverwertung ohne Brennen : Gewährung von Grundpfanddarlehen. Faustpfanddarlehen und Beitragen an Unternehmungen, die sich die besondere Förderung der Verwertung von Brennereirohstoffen ohne Brennen zur Aufgabe machen.

Für die Förderung des T a f e l o b s t b a u e s sind in Art. 92 der Vollziehungsverordnung zum Alkoholgesetz vorgesehen: Beiträge für die Verminderung des Mostobstbaumbestandes; Beiträge an die Umpfropfung von Mostobstbäumen auf Tafelobst; Beiträge an besondere Aufwendungen für die Verbesserung der Tafelobsterzeugung.

Während der Berichtsperiode sind von der Alkoholverwaltung für die Forderung der Obstverwertung und des Tafelobstbaues folgende Aufwendungen gemacht worden:

543 Aasgaben für die Förderung der Obstverwertung und des Taîelobstbaues vom 1. Januar 1933 bis 30. Juni 1934.

Kantone

Frachtbeiträge für Tafelobst

Frachtbeiträge für Mostobst

Förderung Tresterent- des Tafelschädigung obstbaues (Umpfropfen)

Im gesamten

Fr.

Fr.

Fr Fr Fr Zürich .

17,987.95 3,949.20 4,864.70 4,046.70 30,848.55 Bern. .

125,713.35 16,879.45 14,233.45 14,429.20 171,255.45 Luzern .

24,357.95 6,668.95 2,608.80 9,464.05 43,099.75 Uri 950.-- 100.-- 798.80 1,848.80 2,474.10 2,027.70 4,000.-- 8,501.80 Schwyz Obwalden 1,250.20 131.45 1,703.35 321.70 Nidwalden 778.10 27.55 805.65 1,074.05 Glarus 933.35 140.70 Zug 1,279.70 214.75 1,494.45 153.60 7,877.15 13,880.75 Freiburg 5,850.-- 2,700.55 315.81 8,750.05 11,766.41 Solothurn Baselstadt Baselland 5,648.15 2,946.80 4,089.60 12,684.55 163.15 4,360.25 Schaffhausen . . . .

4,100.-- 97.10 449.45 4,017.20 Appenzell A.-Rh. . .

2,266.45 1,301.30 Appenzell I.-Rh, . .

1,800.70 431.10 324.50 2,056.30 51,567.20 28,991.50 8,645.20 3,263.25 92,467.15 St Gallen 7.955.70 2,512.50 10,468.20 Graubünden . . . .

20,017.45 Aargau 9,967.95 3,382.75 6,666.75 99,562.20 65,503.60 9,710.10 11.641.80 186,417.70 Thurgau .

.

- .

Tessin 1,133.15 ! Waadt 4,084.75 2,951.60 Wallis 24,966.40 1,150.-- 30.-- 26,146.40 1,277.25 Neuenburg 787.25 490.-- 1 990.55 Genf 812.-- 178.55 Zusammen 396,160.85 127,457.10 59,161.11 68,487.70 651,266.76

Verschiedene Ausgaben für die IV ostobstverwerg un d Unterstutzungen, wofür eule Ausscheidung ung nach K antonen ni cht statt finden kann Gesamtbetrag .

.

.

.

Davon ab : Reservestellung vom Jahr 1932 Bleiben, wie S. 571 .

66,353.10 717,619.86 250,000.-- 467,619.86

Über die einzelnen Ausgabeposten ist folgendes zu berichten: 1. Obstverwertung ohne Brennen.

Die wichtigste Massnahme zur Förderung der Obstverwertung ohne Brennen sind ähnlich wie bei der Kartoffelverwertung die Frachtbeiträge, die den Absatz des Tafelobstes für den Frischverbrauch erleichtern. Auf dem Boden der gesetzlichen Bestimmungen wurden für Tafelobst der Ernte 1988 Frachtermässigungen von 50% auf Stuckgutsendungen und Sendungen in

544

ganzen und halben Wagenladungen in der Zeit vom 7. September bis 80. November 1933 gewährt.

Für die Verwertung des M o s t o b s t e s hat die Alkoholverwaltung iu Ausführung der ihr durch unsern Beschluss vom 5. September 1933 erteilten Ermächtigung Frachtermässigungen in folgenden Fällen gewährt : a. in beschränktem Umfange für Exportsendungen, fe. für eine beschränkte Anzahl Wagen Mostobst von der Ostschweiz nach der Zentralschweiz und Westschweiz.

Zur Förderung der Tresterverwertung ohne Brennen haben wir bereits seit 1931 versuchsweise in einzelnen Obstverwertungsbetrieben eine Entschädigung von Fr. l je q Trester gewährt. Dieser Ansatz ist alsdann, um den Anreiz für die Tresterverwertung ohne Brennen zu erhöhen, mit Beschluss vom 5. September 1933, auf Fr. 1.80 je q festgesetzt worden.

Ansprach auf diese Entschädigung haben alle Obstverwertungsbetriebe, die ihre Trester ohne Brennen verwerten. Der Entschädigungsbetrag von Fr. 1.80 je q entspricht nicht dem Wert der Trester beim Brennen bei den heutigen Branntweinübernahmepreisen, weil auch bei einer anderweitigen Verwertung den Trestern ein gewisser Wert zukommt. Die Tresterentschädigung soll als Beihilfe wirken. Der Betrag darf auch nicht zu hoch bemessen werden, um den Trestern nicht einen Wert zu verleihen, den sie gar nicht haben.

Die Tresterverwertung ohne Brennen ist von der Alkoholverwaltung schon seit Jahren bearbeitet worden. Wir erinnern an das Preisausschreiben, das bereits im Jahre 1925 erlassen wurde. Auch seither wurden Versuche für Verwendung der Trester ohne Brennen, die eine erfolgreiche Anwendung versprachen, gefördert. Im Vordergrund standen auf bäuerlichem Gebiet die Verfütterung der Trester und auf gewerblichem Gebiet die Verarbeitung der Trester auf Pektin, das bei der Konfitürenbereitung, in der Zuckerbäckerei usw. Verwendung finden kann und bisher stets noch in grösseren Mengen vom Ausland eingeführt wurde. Zum Schutze der Herstellung und der Verwendung des einheimischen Pektin waren Zoll- und Kontingentierungsmassnahmen notwendig.

Ferner ist die Obstverwertung ohne Brennen mit Beiträgen für Bestrebungen zur Förderung des Obstabsatzes unterstützt worden. So wurde der Propagandazentrale für die Erzeugnisse des schweizerischen Obst- und Weinbaues bereits seit 1930 ein jährlicher Beitrag von Fr. 50;000 hälftig Von
der Alkoholverwaltung und der Abteilung für Landwirtschaft des Volkswirtschaftsdepartements ausgerichtet. Für das Jahr 1934haben wir einen Betrag von Fr. 40,000 bewilligt. Die Auszahlung dieses Beitrages fällt in das Geschäftsjahr 1934/35.

In ähnlicher Weise wurde auch der Schweizerische Obstverband in Zug unterstützt. Im Jahre 1933 hat der Bundesrat dem bereits in früheren Jahren unterstützten schweizerischen Obstverband zur Deckung seiner Auslagen im Jahre 1932/33 einen Beitrag von Fr. 45,000 zugesprochen, wovon je die Hälfte auf Eechnung der Alkohol Verwaltung und der Abteilung für Landwirtschaft des Volkswirtschaftsdepartements _geht.

545 2. Forderung des Tafelobstbaues.

Für die Förderung des Tafelobstbaues sieht Art. 92 der Vollziehungsverordnung in erster Linie Beiträge für die Verminderung des Mostobstbaumbestandes und die Umpfropfung von Mostobstbäumen auf Tafelobstbäuine vor. Ferner können auch Beiträge für besondere Aufwendungen zugunsten der Verbesserung der Tafelobsterzeugung gewährt werden.

Die Alkoholverwaltung hat in der Berichtsperiode Fr. 68,487.70 für die Unterstützung von Umpfropfaktionen verwendet. Unterstützt wurde da& Umpfropfen von minderwertigen Most- und Brennäpfeln sowie von schlechten Tafeläpfeln auf gute Tafeläpfel, von minderwertigen Mostäpfeln auf erstklassige Qualitäten und von Mostbirnen auf Tafelbirnen. Dabei wurde sowohl die Arbeit der beizuziehenden Fachleute, wie die unter ihrer Kontrolle durchgeführte Arbeit der Obstbauern und die Edelreiserabgabe unterstützt. Wie die kantonalen Obstbauzentralen melden, haben sich diese Massnahmen allgemein als zweckmässig erwiesen.

Für die Verminderung des Mostobstbaumbestandes sind in der Berichtsperiode Beiträge noch nicht ausgerichtet worden. Die gute Lösung dieser Aufgabe erfordert umfassende Vorbereitungen. Umpfropfbeiträge wurden nur an Betriebe gegeben, die sich verpflichteten, bis auf weitere? keine neuen Mostbirnbäume anzupflanzen.

Einen weitern Ausbau der Förderung des Tafelobstbaues enthält da^ Programm zur Förderung des Obstbaues im Winter 1933/34 und Frühjahr 1934, das wir am 9. Januar 1934 genehmigt haben. Die Aufwendungen, die im Jahre 1934 auf Grund dieses Programmes gemacht wurden, kommen, da noch keine Auszahlungen erfolgt sind, im nächsten Geschäftsbericht zur Darstellung.

VI. Aufkauf von Brennapparaten.

In den Bestrebungen zur Verminderung der Branntweinerzeugung nimmt der Aufkauf von Brenn apparat en neben den Massnahmen für die Förderung der Kartoffel- und Obstverwertung ohne Brennen und für die Förderung de& Tafelobstbaues einen wichtigen Platz ein.

Laut Erhebung über den Bestand der Brennapparate in der Schweiz sind im September 1930 festgestellt worden: 2,222 grössere Brennereibetriebe, 35,094 kleinere ßrennereibetriebe, zusammen 37,316 Brennereibetriebe mit einer Zahl von 38,347 Brennapparaten.

Bei Anlass der Erhebung über den Bestand der Brennapparate erklärten manche Inhaber von Brennapparaten, dass ihre Apparate ausser Gebrauch seien. Solche Apparate wurden der Alkoholverwaltung teilweise zum Aufkauf angetragen. Zum Aufkauf sind bis zum 30. Juni 1934 gelangt 833 Brennapparate für einen Gesamtübernahrnepreis von Fr. 200,609.70.

546

Die Aufkaufe verteilen sich nach der Grosse der Apparate wie folgt : Vor dem 31. Dezember 1932 a n g e k a u f t e Zahl der Brennapparate : Apparate Apparate unter 60 Liter Blaseninhalt, feststehend und transportabel 8 Apparate von 60 bis 200 Liter Blaseninhalt, feststehend und transportabel 11 Apparate über 200 Liter Blaseninhalt, fahrbar. . .

l Vom 1. Januar 1933 bis 30. Juni 1934 angekaufte Brennapparate: Apparate unter 60 Liter Blaseninhalt, feststehend und transportabel Apparate unter 60 Liter Blaseninhalt, fahrbar . . .

Apparate von 60--200 Liter Blaseninhalt, feststehend und transportabel Apparate von 60--200 Liter Blaseninhalt, fahrbar .

Apparate über 200 Liter Blaseninhalt, feststehend und transportabel Apparate über 200 Liter Blaseninhalt, fahrbar . . .

Verschiedene Apparaturen Insgesamt

Ankaufsumme

Fr.

1,095.-- 5,095.-- 900.--

338 l

20,021.70 35.--

382 29

72,146.-- 24,745.--

46 17 --

50,472.-- 24,100.-- 2,000.--

833

200,609.70

547 Auf die einzelnen Kantone verteilen sich die von der Alkoholverwaltung aufgekauften Brennapparate und die dafür aufgewendeten Beträge wie folgt :

Kantone

Ì

'

' ' !

Zürich .

Bern .

Luzern Uri . .

Schwyz . .

Obwalden .

Nidwalden .

. .

Glarus Zug Freiburg Solothurn Baselstadt Baselland S chaffiiausen Appenzell A.-Rh. . . .

Appenzell I.-Rh. . . .

St. Gallen Graubünden Aargau Thurgau Tessin .

Waadt. . . .

Wallis Neuenburg Genf Liechtenstein Zusammen

Insgesamt bis Bis 31 . Dezember Vom I.Januar 1933 1932 aufgekaufte bis 30. Juni 1934 30. Juni 1934 aufgekaufte Brennaufgekaufte BrennBrennapparate apparate apparate Zahl Fr.

Z ahl IV.

Zahl j Fr.

1

30

1 1

1 4 1

1 20

300.-- 67 5,115.-- 123 59 1 16 6 3 4 13 380.-- 40 14 1 340.-- 6 33 4 3 48 60.-- 11 625.-- 82 43 90.-- 15 98 90 16 180.-- 14 3 7,090.-- 813

11,324.-- 68 11,624.-- 29,125.-- 133 34,240.-- 46,075. - 59 46,075.-- 400.-- 400.-- 6,375.-- 16 6,375.-- 550.-- 6 550.-- 3,670.-- 3,670.-- 3 1,275.-- 1,275.-- 4 4,320.-- 13 4,320 .-- 9,835.-- 41 10,215.-- 1.840.-- 14 1,840.-- 500.-- 1 500.-- 460.-- 7 800.-- 4.925.-- 33 4,925.-- 2,935.-- 2,935.-- 4 165.-- 3 165.-- 10,620.-- 48 10,620.-- 950.-- 12 1,010.-- 14,897.50 14,272.50 86 7,884.-- 43 7,884.-- 4,476.20 4,386.20 16 21,971.-- 21,971.-- 98 6,150.-- 90 6,150.-- 1,937.-- 16 1.937.-- 1,335.-- 15 1,515.-- 240.-- 240.-- 3 193,519.70 833 200,609.70

1 Die Transportspesen, ab züglich Gegenwertenn des zum Altmeta llpreis veräusserten Kupfers. betrag 4,490.54 Total der Aufwendungen, S. 571 205,100.24

Aus 10 Betrieben sind 22 A p p a r a t e zur Bussen- und M o n o p o l gebührenverrechnung übernommen worden.

Wenn auch die Verkäufer der Brennapparate die Möglichkeit behalten, zur Verwertung ihrer Abfälle aus ihrem Obst- und Weinbaubetrieb die fahrbare Brennerei in Anspruch zu nehmen und so auf den steuerfreien Eigenbedarf nicht zu verzichten brauchen, so wird doch durch die Entfernung der ständigen Brenngelegenheit der Anreiz zum Brennen, wie zum Branntweinverbrauch überhaupt wesentlich verringert. Da es sich nicht mehr um «Selbstgebrannten

548

Schnaps» handelt, wird von der Ablieferungsmöglichkeit in vermehrtem Masse Gebrauch gemacht. Auch wird mancher Produzent nach dem Verkauf seine» Apparates eher geneigt sein, nach und nach auf das Brennen überhaupt zu verzichten, namentlich wenn er für seine ohne Brennen verwerteten Trester noch eine Entschädigung erhält. Mit jedem Brennapparat, der durch Aufkauf verschwindet, wird ausserdem dio Kontrolle der Alkoholverwaltung über das Brennereiwesen erleichtert.

Über den Bestand der Brennapparate laut Brenereizählung vom September 1980 zuzuglich nachträgliche Anmeldungen und Feststellungen und die seither durch Aufkauf erfolgte Verminderung der Zahl der Brennapparate bis zum 30. Juni 1934 gibt nachstehende Übersicht Auskunft: Stand und Entwicklung der Zahl der Brennapparate vom Zeitpunkt der Erhebung im September 1930 bis 30. Juni 1934.

Kantone

1 Zürich Bern Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwalden .

Glarus .

. .

Zug Freiburg Solothurn Baselstadt Baselland Schaff hausen Appenzell A.-Rh Appenzell I.-Rh St Gallen Graubünden Aargau Thurgau Tessin . .

. .

Waadt Wallis Neuenburg Genf Liechtenstein Zusammen

Bestand bei der Erhebung im September 1930 2646 6 368 4,118 93 1 082 731 315 141 603 1,055 2,607 106 2412 305 77 60 2 364 1 358 4810 1,412 1.599 870 2,769 256 130 587 38,934

j NachträgVon der Bestand am liche Anmeldungen Insgesamt Alkoholver30. Juni ; waltung und Fest1934 | angekauft i stellungen

113 184 65 2

42 5 8 8 ]0 62

56 54 7 10 1 158

64 188 37 87 35 233 11 15

1

1406

2759 6 552 4,183 95 1 124 736 323 149 613 1,117 2,723 106 2466 312 87 61 2522 1 422 4,948 1,449 1,686 905 3,002 267 145 588 40,340

68 138 59 1

16 6 3 4 15 43 14 1

2 691 6 414 j 4,124 94 ] 108 730 i 3-20 j

145

108 90 16 15

598 | 1 074 2.700 105 2 459 ' 279 83 58 i 2474 1 410 4859 1 408 1,670 797 2,912 251 130

3 855

585 \ 39,485 j

7 33 4 3 48

12 89 43 16

1

549 Die Verminderung der Zahl der Brennapparate wird stets eine der vornehmste Aufgaben der Alkoholverwaltung bilden. Die Alkoholverwaltung hat aus diesem Grunde auch in keinem Falle die Errichtung einer neuen Brennstelle bewilligt, wo nicht gleichzeitig eine andere Brennstelle mit entsprechender Leistungsfähigkeit eingegangen ist.

TU. Yerkauf.

Im Berichtsjahre wurden abgesetzt: A. Sprit zum Trinkverbrauch (Rubrik la, S. 570).

Laut Rechnung 1933/34 Meterzentner verkauft zu 94 Gew,% 1 zu 90 Gew. %

Extra-Feinsprit . .

Feinsprit Kartoffel-Rohspiritus " Zusammen

umgewandelte Hektoliter Alkohol 100%

Verkaufspreis

in Fr, je Meterzentner

Brio?

Fr

293,13

-

347,6e

17 962i 76 ,,R

--

2) 327' '87 o,

600.-- 580.--

175,878.-- 1,138,400.80

--

22,78a

25 Q7 ·^"»87

555. --

12,642.90

2,255,89

22.78

2,701,40

--

1,326,921.70

B. Kernobstbranntwein (Rubrik Ib, S.570)..

.. .

.

Meterzentner % verkauft zu 65 Gew. %

umgewandelte H , , ...

Hektoliter Alkohol 100%

Kernobstbranntwein

7,35

Verkaufspreis . F , m Fr. je Meterzentner

400.-

3,584.-

C. Sprit zur Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen, Riech- und Schönheitsmitteln (Rubrik Ic, S. 570).

Meterzentner verkauft zu 94 Gew.% jzu 100 Gew.%

Extra-Feinsprit . .

Feinsprit Alcoho absolutus .

Umgewandelte Hektoliter Alkohol 100%

Verkaufspreis

1,252,94

in Fr, je Meterzentner

Erlös Fr,

1,066,,, 9,265,.,., ?

î JÎ5

-- 37,70

10,988.a7

270.-- 250.-- 280.--

' 285,233.40 2,316,332.50 10,556.--

Zusammen 10,321,75

37,7

12,289,8S

--

2.612,121.90

J

'

Ö

Y

550 D. Sprit zu technischen und Haushaltungszwecken (Rubrik là, S. 570).

,, , .

Meterzentner verkauft zu 90 Gew,%

Umgewandelte , , , .., Hektoliter Alkohol 100%

Verkaufspreis · r · in Fr. je Meterzentner

1. Brennspiritus . . . *> 1.913,50 946,17 (49.654.84

72,429,86

52.-- 53.-- 54.55.-- 56.--

63.784,50

72,429,85

--

9.798)90 1-471,09

Erlös

Fr

509,542.60 77,967.77 103,329.-- 52,039.35 2,780,671.04 3,523,549.96

2. Industriesprit : ., , , , f Umgewandelte Meterzentner verkauft H , ..

zu 94 Gew,zu 92 Gew.%.% ^% 16.544.94 |

Feinsprit

. . .

Sekundasprit . .

887.,« 1.669.80 > l,OS9.6o 14,982.92 ( 8 61,90 £ ·50^59 e 00,00 3,7 04,76

41,7] 8,M

7iqQ ' '

7 ldJ 38

Verkaufspreis m Fr. je Meterzentner

Erlös

Fr

f 50.-- 61.52.-- 53.-- \ 54.-- (48.J 49.-- 1 51.( 52.--

827,247.-- 45.282.90 86,829.60 57.753.04 809.077.68 41.371.20 46,578.91 30,600.-- 192,647.52

6,117.25

48.857.M

--

2,137.387.85

62.-- --

-

1,109,08 49,967,00 330,75

186.67

54,497.38 2.191,885.23 49,393.31

q 42,436,os

50,297,75

--

2,241,278.54

q 106.220.5,

122,727.60

--

5,764,828.50

35,175,24 zu 100 Gew, %

Alcohol absolutus

878,99

Vergällungsstoffe

264,60

Brenn- und Industriesprit und Vergällungsstoffe zusammen . . . .

E. Gebinde (Rubrik le, S. 570).

Holzfässer Eisenfässer

. . .

. .

Zusammen

Stuckzahl 157 115 272

Erlös Fr 6330 2500 8830 , --

551

P. Verkehrsfrachten (Rubrik II fc, S. 571).

Die Frachten der verkauften Mengen Sprit und Branntwein vom Lagerhaus der Alkoholverwaltung bis Bestimmungsstation erforderten folgenden Aufwand : Verkaufte Meterzentner

Hektoliter Alkohol 100 %

Trinksprit 2 278 ».

Kernobstbranntwein .

8)96 Sprit zur Herstellung von pharm. Erzeugnissen, Riech-u..

Schönheitsmitteln . 10,359;45 Vergällungsware . . . 106,220,58

12.289,3g 122,727.60

Zusammen 118,867)66

137.725,73

Fr, je Meterzentner

Fr, je hl Alkohol 100% o

Frachtbetrag Fr.

2.701,,,, ''35

, 8.36*) 2.90*) 899,430.91

3.86

2.90

399,430.91

Leider ist der Trinksprit- und Kernobstbranntweinverkauf der ersten Geschäftsperiode der Wirksamkeit der neuen Alkoholgesetzgebung weit hinter den Erwartungen zurückgeblieben. Die Ursache liegt vor allem in der Konkurrenz der alten Branntweinvorräte, die während der Berichtsperiode den Markt überschwemmten und zu Preisen angeboten wurden, die unter den Preisen der Alkoholverwaltung standen. Die Preisdifferenz hat sich in letzter Zeit verkleinert, je mehr die Vorräte abnahmen, und es steht zu erwarten, dass die Vorräte im Laufe des zweiten Geschäftsjahres soweit aufgebraucht sein werden, dass ein Preisunterschied nicht mehr besteht.

Wenn die fiskalische Belastung der Branntweinvorräte nach unserm ersten Beschluss vom 2. Juni 1933 hätte durchgeführt werden können, PO würde die Anpassung der Preise rasch vor sich gegangen sein. Der Trinkspritverkauf der Alkoholverwaltung hätte alsdann früher wieder einsetzen können, als dies unter unserm Beschluss vom 29. August 1983 möglich war.

Durch die Zubilligung der steuerfreien Kontingente und der Steuerabzüge wurde die Angleichung der Preise um mehr als ein Jahr hinausgezögert und damit der Trinkspr t - u n d Branntweinverkauf d e r Alkoholverwaltung f ü r d i e gleiche Eine weitere Ursache des schwachen Verkaufes bildet der allgemein zu beobachte de Eückgang des Verbrauches gebrannter Wasser. Dieser Eückgang hat verschi sdene Gründe. Einmal ist er als eine Folge der Aufklärungsarbeit a n z u w e l c h e ' e i c h e anlässlich der Bewegung für die Eevision der Alkoholgesetzgebung in Weite Kreise unseres Volkes hineingetragen worden ist. Als weiterer '") Der Rechnung « Verkehrsfrachten» wurde ein Frachtrabatt von 12-i.118.50 Pranken gutgeschrieben, der das Jahr 1932 betrifft. Ohne diesenAbzug betragt der durchschnittliche Frachtsatz Fr. 4.40 den Meterzentner oder Fr. 3.80 den Hektoliter 100 %.

552

Faktor ist die allgemeine Wirtschaftskrise mit ihrer Schrumpfung des Volkseinkommens zu nennen, die naturgemäße zu einem Abhau des Verbrauches entbehrlicher Genussmittel führt. Es rnusste dies den Trink branntwein doppelt treffen, da der Verkaufspreis der Alkoholverwaltung für Trinksprit von 200 Pranken auf 489 Franken je hl stieg. Einen nicht unwesentlichen Einfluss haben schliesslich auch die Morgenschnapsverbote ausgeübt, die in verschiedenen Kantonen für den Ausschank gebrannter Wasser eingeführt wurden. Das Morgenschnapsverbot besteht heute in den Kantonen Bern, Glarus. Freiburg, Baselstadt, Graublinden und Waadt und wird von weitern Kantonen in Erwägung gezogen. So erfreulich es ist, wenn die Einschränkung des Schnapsmissbrauches gefördert werden kann, so ist anderseits nicht zu verkennen.

dass durch derartige Verbote auch der in den normalen Grenzen sich bewegende Schnaps verbrauch mitbetroffen wird. Wenn die Kantone von der Alkoholgesetzgebung Einnahmen erhoffen, so müssen diese schliesslich irgendwo herkommen.

Sehr schwach war in der Berichtsperiode insbesondere der A^erkauf von Kernobstbranntwein durch die Alkoholverwaltung. Gerade hier erwies sich die Konkurrenz der alten Branntweinvorräte als sehr lähmend.

Die Abgabe von verbilligtem Sprit zur Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen, Eiech- und Schönheitsmitteln betrug 10,359,45 q und der Absatz von Sprit zu technischen und Haushaltungszwecken 105,955,98 q.

Gemäss Art. 37 des Alkoholgesetzes ist der Bezug von verbilligtem Sprit zur Herstellung pharmazeutischer Erzeugnisse, von Eiech- und Schönheitsmitteln, sowie von Industriesprit an eine Bewilligung der Alkoholverwaltung gebunden. Pur den verbilligten Sprit sind bis Ende Juni 1934 2311, für Industriesprit 1049 Bewilligungen ausgegeben worden, die sich auf die einzelnen Erzeugnisse und die verschiedenen Kantone wie folgt verteilen:

553 A. Zusammenstellung der von der Alkoholverwaltung erteilten Bewilligungen zum Bezug und zur Verwendung von verbilligtem Sprit für die Herstellung pharmazeutischer Erzeugnisse, Riech- und Schönheitsmittel, die nicht zu Trinkzwecken dienen (Stand am 30. Juni 1934).

Zahl der erteilten Bewilligungen f ü r :

Kantone Apotheken K Oem li-niken, Droge r ien Produkte ' Zahnärzte etc

Zürich Bern . . . .

Luzern , Uri . .

Schwyz Unterwaiden. . . .

. .

Glarus . .

Zug Freiburg . .

Solothurn Basel S chaff hausen Appenzell St. Gallen Grauhunden Aargau Thurgau Tessin Waadt . . .

Wallis Neuenburg Genf . . . .

Liechtenstein Zusammen

Bundesblatt

86 Jahrg.

177 183 41 3 14 7 14 8 26 34 98 14 21 70 22 49 24 59 157 30 47 71 2

1176

Bd III.

59 8 6

2 2 2 32

26

1 7i 2 1 6 17

Ç)

4 16

l 2 4 5 1 4 9 2

168

3S 9 14 4 2 4 5 2 1 156

Parfümeneu, Coiffeure

Verschiedenes (wissenschaftl.

Im S a n a - p h a r m . i Laboratorien, alkoholfreie gesamten Industrie etc)

171 44 17 2 1

53 48 5 1 4

2 6 15 47 6 3 28 9 16 19 13 86 4 8 47 1 545

1 4 12 21 1 2 10 1 11 3 10 27 3 26 23 266

486 308 75 6 19 8 17 15 37 69 215 23 65 133 48 86 50 90 280 40 85 151 < 5 j

2311

39

torienn

554 B. Zusammenstellung der von der Alkoholverwaltung erteilten Bewilligungen zum Bezug und zur Verwendung von. Industriesprit (Stand am 30. Juni 1934).

Zahl der erteilten Bewilligungen für: Kantone

Chem.-techn und chem.pharm. Erzeugnisse

Zürich Bern Luzern

24 21 5

Poli- WissenEssig- Lacke, turen und schaftliche fabrikation Farben Zwecke 4 4

Uri

Schwyz Unterwaiden Glarus

158 89 28 2 9

. . .

4 1 7 2 4 4 3 2 7

2

9 7 6 21 55 12 7 56 4 60 36 16 23 6 9 27

102

21

635

Zu°

Freiburg Basel Schaffhausen . . . .

Appenzell S i . Gallen . . . .

Graubunden . . . .

Thurgau Tessin Waadt . .

Wallis 1 Genf Liechtenstein . . . .

Zusammen

1 2 15

4 2

2 3

Kältebeständige Kuhlwasser und Betriebsstoffe

35 40 3 1 4 2 2 2 5 5 23

3 2

12 7 2

-

1

1 1

1

236 163 33 3 14 2 12 9 12 33 98 14 10 74 22 79 45 31 64 17 24 54

14

42

1049

2

T 3

i

Im gesaraten

schiedenes

1

3 10 15 9 3 7 30 7 12 16 235

Ver-

1 1 4 2 2 1 4 1 1

1

Sämtliche Bewilligungsinhaber unterstehen der Kontrolle der Alkoholverwaltung und haben genaue Aufzeichnungen über die Verwendung des Sprites zu fuhren, wie dies beim Industriesprit schon unter dem alten Gesetz gehandhabt wurde. Wie weit die Kontrolle ausgebaut werden muss werden die Erfahrungen lehren.

Art. 118 der Vollziehungsverordnung ermächtigt die Alkoholverwaltung, dem verbilligt abgegebenen Sprit Erkennungsstoffe beizufügen. Die Alkoholverwaltung hat von dieser Möglichkeit bereits Gebrauch gemacht. Immerhin ist nicht zu verkennen, dass die Kontrolle über die Verwendung des von den 2811 Bewilligungsinhabern bezogenen verbilligten Sprites trotz aller zu Gebote stehenden Handhaben schwierig bleibt. Die Kontrolle wird dadurch noch erschwert, dass den Bewilligungsinhabern der Weiterverkauf im Eahmen der

555

praktischen Bedürfnisse unter bestimmten Bedingungen gestattet werden musate (Bundesratsbeschlüsse vom 19. Dezember 1932 über die Bezeichnung der pharmazeutischen Erzeugnisse, der Eiech- und Schönheitsmittel, zu deren Herstellung verbilligter Sprit verwendet werden darf). So können z. B. die Bewilligungsinhaber an Spitäler, Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und wissenschaftliche Laboratorien bis je 10 kg verbilligten Sprit und im Kleinverkauf an. jedermann bis 500 g mit Zusatzstoff abgeben, ohne dass der Käufer eine Bewilligung braucht. Einzig der Weiterverkauf in grösseren Mengen und der Weiterverkauf von Sprit zur Herstellung von Biech- und Schönheitsmitteln ist für den Käufer an eine Bewilligung der Alkoholverwaltung gebunden. Es ist klar, dass der Gefahr der Umgehung des Gesetzes bei solchen Verhältnissen selbst durch scharfe Kontrollmassnahmen nicht völlig begegnet werden kann.

Diese Bedenken sind schon bei Anlass der Einführung dieser Begelung geltend gemacht werden.

Wenn auch die Abgabe verbilligten Sprites zu Heilzwecken den tatsächlichen Bedürfnissen entspricht, so ist nicht recht zu verstehen, warum in einer Krisenzeit ein Luxusbedürfnis, wie es die Verwendung von Sprit zur Herstellung von Biech- und Schönheitsmitteln nun einmal darstellt, eine bevorzugte Behandlung erfahren soll. Man wird sich deshalb mehr denn je fragen müssen, ob das Zugeständnis, das zu einer Zeit günstiger Wirtschaftslage gemacht wurde, nicht aufgehoben oder zum mindesten eingeschränkt werden sollte.

VIII. MonopolgeMhren, Spezialitiitensteuern und andere Abgaben.

Das neue Alkoholgesetz kennt folgende Abgaben: Die Monopolgebühren für die Einfuhr gebrannter Wasser und von Brennereirohstoffen und für das Brennen von Brennereirohstoffen im Inland, für welche an der Grenze keine Monopolgebühr entrichtet worden ist, gemäss Art. 28 bis 82 des Alkoholgesetzes.

Die Ausgleichgebühren, die an der Grenze bei Erzeugnissen erhoben werden, die in der Schweiz mit Industriesprit hergestellt werden müssten, gemäss Art. 33 des Alkoholgesetzes.

Die Steuer auf Spezialitätenbranntweinen, gemäss Art. 20--38 des Alkoholgesetzes.

Die S e l b s t v e r k a u f s a b g a b e für Kernobstbranntwein, der von der Alkoholverwaltung für den Selbstverkauf durch den Produzenten freigegeben wird, gemäss Art. 10 und 17 des Alkoholgesetzes.

Die vorübergehende Steuer auf den alten Vorräten an gebrannten Wassern, gemäss Bundesratsbeschluss vom 29. Augu=t 1933.

Die Bewilligungsgebùhren im Handel mit gebrannten Wassern (siehe Kapitel X hienach).

556

A. Monopol- und Ausgleichsgebühre (Rubrik Ig und h, S. 570).

An der Landesgrenze wurden an Monopolgebühren und Ausgleichsgebühren bezogen*) weniger Bückerstattungen auf nicht zum Brennen verwendeten ausländischen Rohstoffen, Waren ohne Alkoholgehalt, gebrannten Wassern zu technischen Zwecken und dergleichen

Fr1,871,305.16

108,213.10 1,768,092.06

Hierzu kommen die Gebühren auf der inländischen Erzeugung monopolpflichtiger Edelbranntweine . . Fr. 40,396.05 abzüglich Bückerstattungen » 380.10 40,015.95 Zusammen

1,808,108.01

Die Einnahmen aus den Monopolgebühren sind weit hinter dem Voranschlag zurückgeblieben. Die Hauptursache ist wie beim. Trinkspritverkauf in der ungenügenden fiskalischen Belastung der alten Branntweinvorräte zu suchen, die zu Preisen verkauft wurden, welche die Einfuhr neuer Branntweine unterbinden mussten.

Von den im Inlande erhobenen Gebühren entfallen auf: Kartoffeln und Kartoffelflocken Fr. 1081.20 ; Früchte, Beeren und Konfitüren Fr. 6457.--; Piquettezucker Fr. 25,729.85; ausländische Weine Fr. 2188.10; ausländische Weinhefe Fr. 2845.55; ausländische Traubentrester Fr. 1221.30; Melasse Fr. 436.50 und auf Diverses Fr. 56.45. Zusammen Fr. 40,015.95 (einschliesslich Fr. 11,738.55 aus Straffällen, S. 570).

Nach Hauptrubriken entfallen von den an der Landesgrenze bezogenen Monopolgebühren auf:

*) Einschliesslich Fr. 352,500 als Entschädigung des Bundes dafür, dass die Monopolgebührenerhebung auf Drusen eingeführter Weine an der Grenze nicht stattfinden kann.

557 Rohertrag

Reinertrag (nach Abzug der Rückerstattung n)

r kg r, kp I. Rohstoff e zu Bren388. 521 ,4 nereizwecken . . . 135,936.46 1,727,480,0 45,505.21 1 a. Apfel und Bir1 nen 65,121.35 1,302,472,0 -- 113.50 -- 2.942.'U0 b. Enzianwurzeln, frische und ge6,688., 10,955.90 23,461,4 1,114.-- trocknete . . .

o. Fruchte und Beeren, eingestampft , Wacholderbeeren, frisch und ge12,603,5 3,174.82 13,416,5 2,325.52 trocknet etc. .

d. Frucht- und Beerensafte, Latwergen, 313,322)6 38,341.40 52,137.45 324,849,4 Obstmus eto. .

43,849,0 e. Trauben, frische 1,183.49 43,849,0 1,183.49 /. Trauben, ge-- -- -- -- trocknete . . .

g. Trauben- und Obsttrester, 2,597.10 13,626,5 3,306.25 18,058,5 Weinhefe . . .

h. Bier- und Press1,373,22 57.20 57.20 1.373,, hefe . .

·* ·" ' "*2 II. a. Alcohol absolutus, Sprit und 10,180.20 ·2,811,B 12,571.20 2,811,5 Spiritus. . . .

b. Branntweine, 274,236)4 274,236,4 1,070.384.67 Liköre u. dgl. . 1,070,384.67 III. Wermut und Wer572,708,5 28,672.60 28,672.60 572,708,5 mutessenz . . . .

270,458,, 24,148.32 270,458,, 24,148.32 IV. Starke Weine . .

V. Pharmazeutische Erzeugnisse, nicht 78,032,5 58,521.82 78,032,5 68,335.73 zu Trinkzwecken .

VI. Parfumerie, Cos133,310.52 90,686,, 90,673,9 metica u. dgl. . . 133,340.51 VII. Chemische Erzeug253,756., 44,103.25 256,242,3 nisse, Drogen u. dgl.

44,650.20 VIII. Essenzen und Extrakte, die nicht zur Getränkebe212,j 127.20 127.20 reitung dienen . .

212,!

IX. Entschädigung des Bundes für Weindrusen, Eintrittstaxe auf hochgradigen Erzeugnissen 353,138.27 -- und Verschiedenes 353,138.27 1,871,305.16 3.272,863,7 |l, 768,092. OC 1 1. 931.411,3 !

558 B. Besteuerung der Spezialitätenbranntweine und Abgabe für den Selbstverkauf von Kernobstbranntwein.

Mit der Durchführung der Branntweinbesteuerung konnte erst zu Beginn des Monats April 1933 begonnen werden, nachdem die örtlichen Brennereiaufsichtstellen geschaffen waren. Die Erhebung der Steuer erfolgt bei den konzessionspflichtigen Brennern und den ihnen gleichgestellten Brennauftraggebern auf Grund der wirklich erzeugten Branntweinmenge. Die Steuerpflichtigen haben ihre Brennereirohstoffe vor Beginn des Brennens bei der Brennereiaufsichtstelle anzumelden. Nach Beendigung des Brennens ist auf einem besonderen Formular «Erklärung» die erzeugte Menge Branntwein anzugeben. Die gemachten Angaben werden durch die Kontrollorgane nachgeprüft. Auf Grund dieser Erklärung wird alsdann die Steuerrechnung ausgestellt. Die Bezahlung der Steuer kann je nach den Verhältnissen gestundet werden. Nach erfolgtem Verkauf ist jedoch die Steuer innert 10 Tagen einzuzahlen. Die Durchführung der Besteuerung hat sich bisher ziemlich reibungslos gestaltet.

Ein bedeutender Teil der Steuerbeträge, wofür bis 30. Juni 1934 Eechnung gestellt wurde, ist noch ausstehend, weil der Absatz des steuerpflichtigen Branntweins wegen Konkurrenz der noch vorhandenen steuerfrei gebliebenen Mengen alter Vorräte und der allgemeinen Krise schwierig ist.

Die Besteuerung der Hausbrenner und der ihnen gleichgestellten Breniiauftraggeber erfolgt auf Grund der Eintragungen in den Bechnungsbüchem.

Die Bechnungsbücher für das Brennjahr 1932/33 wurden nach dem 30. Juni 1933 eingesammelt und an die Alkoholverwaltung eingesandt. Der Steuerbezug konnte für die darin aufgezeichneten Verkäufe gegen Ende des Jahres 1933 und in der ersten Hälfte des Jahres 1934 stattfinden. Für die von dieser Gruppe von Steuerpflichtigen in der Zeit vom 1. Juli 1933 bis 30. Juni 1934 verkaufte Menge Spezialitätenbranntwein kann der Steuerbezug im Laufe des Bechnungsjahres 1934/35 erfolgen, da die Bechnungsbücher erst nach dem 30. Juni 1934 zur Überprüfung eingezogen werden konnten.

Für den ablieferungspflichtigen Kernobstbranntwein, welcher von den Brennern und Brennauftraggebern nicht abgeliefert wird, muss die gesetzliche Abgabe entrichtet werden. Die Festsetzung der Abgabe erfolgt auf Grund der Angaben, welche im Gesuche um Bewilligung für den Selbstverkauf
von den Abgabepflichtigen gemacht werden. Die Abgabe ist gemäss den Bestimmungen des Gesetzes und der Vollziehungsverordnung jeweils vor der Verwendung des Branntweins zu entrichten.

Die folgende Zusammenstellung gibt einen Überblick über den Eingang der bis 30. Juni 1934 bezahlten Spezialitätensteuern und über die Abgaben für den Selbstverkauf von Kernobstbranntwein.

559 Zusammenstellung der Eingänge an Spezialitätensteuer und an Abgaben für den Selbstverkauf von Kernobstbranntwein vom 1. Januar 1933 bis 30. Juni 1934.

Spezialitätensteuern

Abgabe für den Selbstverkauf von Kernobstbranntwein

Kanton Menge in 1 Stuerertrag Menge in 1 Steuerertrag Fr.

Alkohol 100%| Fr Alkohol 100% Zürich Bern Luzern . .

. . .

Uri Schwyz Obwalden Nidwaiden Zug Glarus Freiburg Solothurn Baselstadt Baselland Schaff hausen Appenzell A.-Rh. . . .

Appenzell I.-Rh. . . .

St. Gallen Graubunden Aargau Thurgau Tessin . .

Waadt Wallis Neuenburg Genf . .

Liechtenstein .

Zusammen

28,611,2 32,669,, 10,S67,6 H,.

32,897,4 179,5 58,,, 458,, 6,337,6 6,453,4 1,313,0 7,229,4 19,933,, 2,603,2 174,,, 2,490,5 2,246,8 6,550,2 23,961,6 6,401., 4,008,; 16,846,, 25,227.3 9.534,9 3.292)5 34,9 249,394,!

71.528.-- 81,674.40 25,919.05 29.15 82.243.50 448.75 145.-- 1.146.70 15,844.10 16,133.55 3,282.45 18,073.65 49,834.40 6,508.15 435.20 6,226.40 5.617.10 16.375.50 59,904.03 16.004.-- 10.022.10 40.866.60 63,068.-- 23,837.25 8.231.05 87.40 623.485.48

22,503 4,218 7,211 369 5,427 184 1,110 1,590 4,732 965 1,919 58 318 938 731 86 7,126 304 2,559 8,191 1,008 28 5 115 342 72,037

62,993.95 1 11,851.58 20,263.-- 1,036.10 15,250.05 518.65 3,120.45 4,467.50 13,298.25 2,711.40 5,391.30 163.90 892.35 2,634.90 2,055.25 240.35 20,022.90 853.95 7,190.60 23,015.80 2.832.15 79.65 13.50 323.40 960.-- 202,180.93

Aus dieser Übersicht geht hervor, dass die grössten Spezialitätensteuereingänge auf die Kantone Schwyz, Bern, Zürich, Wallis, Aargau und Baselland entfallen. Einige Kantone -weisen sehr geringe Beträge auf. Es liegt auf der Hand, dass die steuerliche Erfassung des Spezialitätenbranntweins in der ersten Zeit der Wirksamkeit des neuen Gesetzes noch nicht voll befriedigen kann, da die Steuerveranlagung zu einem grossen Teil von den ortlichen Brennereiaufsichtstellen abhangt und diese sich in ihre Aufgabe noch mehr einleben müssen. Es steht zu erwarten, dass im nächsten Geschäftsbericht ein Ertrag wird ausgewiesen werden können, der wesentlich über dem festgestellten Ertrag der letzten Berichtsperiode liegt.

560

Es ist gelegentlich die Behauptung verbreitet worden, dass die Spezialitätensteuer den Absatz der Spezialitätenbranntweine erschwert habe. Diese Behauptung ist jedoch nicht zutreffend. Wenn in den letzten l1/2 Jahren der Verkauf von echtem Kirsch sich etwas mühsam gestaltet hat, so waren daran in erster Linie die noch bestehenden Vorräte an altem Branntwein schuld, die zu billigen Preisen angeboten, dem bereits der Besteuerung unterliegenden Branntwein Konkurrenz machten. Wenn diese Vorräte aufgebraucht sein werden, so wird auch der Verkauf an Kirsch und andern Spezialitätenbranntweinen trotz Steuer wieder zunehmen, da die neue Gesetzgebung den Spezialitätenbranntweinen einen Schutz gewährt, der grösser ist, als die ihnen neu auferlegte Steuer.

Ein weiteres Hemmnis für den Absatz echten Kirsches ist der Verschnitt,, und zwar der Verschnitt, der als Naturkirsch in den Handel gebracht wird.

Vor Inkraftsetzung der neuen Alkoholgesetzgebung kostete der zur Herstellung von Verschnitt dem Kirsch zugesetzte Branntwein (Mischung von Sprit der Alkoholverwaltung und Wasser) Fr. l je Liter. Dagegen konnte der echte Kirsch nicht aufkommen und sank entsprechend im Preis. Nun liegt es auf der Hand, dass die Erhöhung des Spritpreises der Alkoholverwaltung von Fr. 2 auf Fr. 4.90 je Liter 100 % den Naturkirsch in vermehrtem Masse gegen das Überhandnehmen der Kirschverschnitte schützt. Dadurch, dass die fiskalische Belastung des von der Alkoholverwaltung verkauften Sprites höher ist als die Kirschsteuer, werden die Kirschverschnitte dem echten Kirsch weniger Konkurrenz machen, als es bisher der Fall war.

Der Schutz der Brennkirschen hegt aber nicht nur im erhöhten Spritpreis der Alkoholverwaltung, sondern auch in der entsprechenden Erhöhung der Monopolgebühr für ausländische Branntweine und Brennereirohstoffe an der Grenze. Die Monopolgebühr auf Br&nnkirschen wurde nämlich auf Fr. 25 je q brutto erhöht. Mit dem Zoll von Fr. 10 beträgt heute die Belastung der ausländischen Kirschen Fr. 35 je q brutto, d. h. mehr als 40 Eappen je kg netto, während die inländischen Brennkirschen durch die Spezialitätensteuer nur mit zirka 12 Ep. je kg belastet sind. Die gleichen Überlegungen, wie sie hier für Kirsch gegeben werden, gelten für den Traubentresterbranntwein und die anderen Spezialitätenbranntweine. Es ist deshalb
unrichtig, wenn behauptet wird, die Alkoholgesetzgebung hindere den Absatz der Spezialitetenbranntweine.

C. Steuer auf alten Vorräten gebrannter Wasser.

Wie bekannt, hat der Bundesrat mit Beschluss vom 2. Juni 1933 die alten Branntweinvorräte einer Steuer von Fr. 2.50 je Liter Trinksprit 100% und von Fr. 2.-- je Liter 100 % übrige Branntweine unterworfen. Der Beschluss sah eine Ermässigung dieser Ansätze in den Fällen vor, wo für den Steuerpflichtigen ein Verlust aus ihrer Anwendung nachgewiesen werden konnte.

Zufolge des Widerstandes, der sich gegen diese Vorrätesteuer geltend gemacht hat, ist der Beschluss vom 2. Juni 1933 durch unseren Beschluss vom 29. August 1933 ersetzt worden, der erhebliche Steuerabzüge vorsieht. Den Inhabern

561 einer Brennbewilligung und einer Grosshandelsbewilligung wurde ein steuerfreies Quantum in der Höhe des durchschnittlichen Verkaufes der Jahre 1928 bis 1929 zugebilligt, während die Wirte und Kleinhändler einen steuerfreien Abzug bis zu 1000 Liter à 50 Vol.-% und in ausserordentlichen Fällen eine steuerfreie Menge im Eahmen eines Jahresumsatzes erhalten haben. Ferner wurde der Grundsatz, dass bei Verlusten die Steueransätze entsprechend ermässigt werden sollen, beibehalten. Die Vorrätesteuer wurde in dieser abgeänderten Form durch Bundesbeschluss vorn 10. Oktober 1933 von der Bundesversammlung genehmigt.

Wie zu erwarten war, haben die eingeräumten Abzüge die Wirksamkeit der Vorrätesteuer nicht nur für die Angleichung der Vorrätepreise an die Preiseder zu den neuen fiskalischen Ansätzen beschafften Ware um mehr als ein Jahr hinausgezögert und damit den A'erkauf der Alkoholverwaltung an Trinkbranntwein für solange nahezu abgedrosselt, sondern auch den Ertrag der Steuer selbst in bedeutendem Masse geschwächt. Bis Ende Juni 1934 sind rechtskräftig gewordene Vorrätesteuerrechmmgen für eine Summe von Fr. 1,076,880.82 ausgestellt -worden, wovon Fr. 706,821.60 eingegangen sind. Grössere Steuerbeträge sind noch ausstehend, da in zahlreichen und gerade in den grösseren Fällen die Veranlagung noch nicht abgeschlossen werden konnte oder für die Zahlung Stundung gewährt werden musste. Die Veranlagung gestaltete sich mit Eücksicht auf die im Steuerbeschluss vorgesehenen Abzüge und den Verlustausgleich nicht einfach und hatte oft langwierige Untersuchungen zur Voraussetzung. Statt der erwarteten Einnahmen von 8 bis 10 Millionen Franken, wie sie die Durchführung des Beschlusses vom 2. Juni 1933 gebracht hätte, wird der Vorrätesteuerertrag jetzt nur zirka 1% Millionen Franken betragen.

Die nachfolgende Übersicht vermittelt ein Bild über das Verhältnis der Zahl der Steuerpflichtigen zu den steuerfreien Vorrätebesitzern, über die angemeldeten steuerpflichtigen und steuerfreien Branutweinmengen sowie über die eingegangenen Steuerbeträge und über die an Stelle der Steuerentrichtung abgelieferten Mengen Kernobstbranntwein.

562 Ergebnisse der Besteuerung der alten Vorräte (Bundesratsbeschlüsse vom Angemeldete Vorrätebesitz Steuerpflichtige Vorrätebes tzer

Kantone Im ganzen

Zahl

Bein Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwaiden Glarus Zug Freiburg Solothurn , . .

Baselstadt .

. . . .

Baselland . . . .

Schaff hausen Appenzell A.-Rh Appenzell I -h St Gallen Graubünden . .

Aargau . . .

Thurgau Tessin .

Waadt .

Wallis .

Neuenburg Genf Schweiz .

404 474 408 45 152 60 46 21 69 193 135 99 36 50 52 7 155 50 196 82 25 87 29 126 175 3176

In Prozenten der Gesamtzahl

40 45 35

9» 9.« 8.57

8 3

5- 26 5

3 4 8 6 15 6 7 2 2 13 3 3 7 3 8 4 13 11 249

14,29

5. s 4l 5

>* 1°.15

16,,, 14 3.84

2S,5, 8,"6

6

1-5» 8-54

12 9,i, 13,7.

10,31

6-28 7,84

Steuerfreie Vorrätebesitzer Zahl

343 415 364 45 140 57 44 18 65 185 126 77 29 43 49 5 187 43 189 73 16 72 22 110 153 2820

In Prozenten der Gesamtzahl

84,90 87,55

89IM 100,0 92,!

95 95,65 85,n 94,2 95,85 qq £JÖ

)33

77,,,

80,55

86 94,23 71,43 88,33

86 96.43 89.02 64 82,,.

75,86 87,3 87,42 88,79

1 ) Pur 107 angemeldete Vorrätebesitzer oder 3,37 % sämtlicher Vorrätebesitzer, welche zusammen eine Vorrätemenge von 1,871,517 Liter 100 % oder 29,71 % der Gesamtmenge von 6,302,717 Liter 100 % angemeldet haben, war die Festsetzung der Steuer am 30. Juni 1934 noch nicht erfolgt; ein bedeutender Teil dieser Menge wird voraussichtlich als steuerfrei erklärt werden müssen.

563

an gebrannten Wassern bis 30. Juni 19341), 2. Juni und 29. August 1933.)

Angemeldete Vorrätemengen

Im ganzen Liter 100%

Steuerpflichtige Menge In Pro Liter der Alkohol zenten Gesamtmenge 100%

Besteuerung

Steuerfreie Menge Liter Alkohol 100%

Steuerbetrag 2)

In Prozenten der Gesamtmenge

Fr.

1« dl)

Liter Alkohol 100 %

Alkoholverwaltunabgeliefertetg In Prozenten der Gesamtmenge

i 715,373 849,126 625,470 6,172 396,550 10,709 7,779 51,855 118,612 179,442 43,285 611,950 215,292 18,642 7,201 97,746 200,703 113,335 402,954 722,180 38,622 195,771 101,590 170,527 401,831

47,411 94,397 25,307 -- 31,848 2,256 -- 21,327 1,803 20,687 9,512 168,908 18,676 2,403 963 38,778 85,524 33,278 30,046 25,083 842 3,110 4,199 16,371 101,210

6,302,717

733,939

82,774.20 96,701 13-5!

197,870 27,65 98,269.35 ' 15,949 502,673 59,]9 1.37 OJ 122,019 19-5 40.237.10 193,986 31 -,01 4,04 6,172 100,0 -- Q 124,376 31,36 49,086.-- 2,335 °'03 °,58 j 7,194 6 7,i7 1,259 U,,6 !

4,512.-- 21,07 -- --.

6,802 87.« 7 26,393 50,,~0~ 27,325.90 4,135 41,15 ' >97 114,628 96,64 3,606.-- 2,181 1,52 ·^-'84 127,841 71,24 21,643.55 30,914 17,23 11,53 -- 29,647 68,49 6,473.75 21,. 7 376,968 61,6 197,768.90 31,341 27,6 5,12 23,234 io,,9 20.240 9,4~ 37.266.-- '67 -- , -- 16,239 4,806.-- 12, 87,u 89 ILaQ 5,065 70,33 1,146.-- !

-- -- - >3'J -- 58.968 60,33 50,781.-- 39,67 64,493 32,13 47,707.30 64,309 32,04 17,69 -- 76,373 67,38 41,932.-- 29,36 113,924 28,2?

72,502.-- 143,721 35,66 7,45 248,579 34,12 41,943.-- 270,333 37,43 3,47 -- 26,057 67,46 1,604.-- 2,18 -- 68,070 34,77 5,920.80 1,58-- A 75,905 74,71 14,786 14,55 5,957.-- *>13 Q 105,451 61,83 26,036.40 11,451 ^,6 6,71 268,679 66,8fl -- 207,082.57 25,i8 2,793,620 44,3a 1,076,380.82 903,641 14,33 11,64

6,62 11.11

2 ) Vom berechneten Steuerbetrag sind bis 30. Juni 1934 Er. 706,821.60 eingegangen.

3 ) An Stelle der Steuerentrichtung zum Preise von 2,5 Rp. je Vol.-% an die Alkoholverwaltung abgeliefert.

Hinge

564

Aus der vorstehenden Übersicht geht hervor, dass infolge der weittragenden Ausnahmen des Bundesratsbeschlusses vom 29. August 1934 auf 8176 Vorrätebesitzer nur 249 steuerpflichtige Vorrätebesitzer kommen. Aber auch die Vorrätebesitzer, die steuerpflichtig geworden sind, hatten nur einen Verhältnismassig geringen Teil ihrer Vorräte zu versteuern, nämlich nur 733,939 Liter Alkohol 100 % von 3,526,759 Liter Alkohol 100 % der von ihnen angemeldeten Vorräte. Unter solchen Umständen mussten die "Wirkungen der Vorrätesteuer ausserordentlich schwach bleiben, sowohl für die Angleichung der Preise, wie für den Ertrag.

Von den Fr. 1,076,380.82 Einnahmen, welche die Alkoholverwaltung bis 80. Juni 1934 aus der Vorrätesteuer gezogen hat, entfallen allein Fr. 404,000 auf die Kantone Genf und Baselstadt, während in den Kantonen Uri und Nidwaiden keine steuerpflichtigen Mengen festgestellt werden konnten.

Um einen Einblick in den Verbrauch der alten Vorräte zu gewinnen, ist im Bundesratsbeschluss vom 29. August 1933 bestimmt worden, dass über die Verwendung der steuerpflichtigen und steuerfreien Vorräte gesondert Buch geführt werden muss. Die Alkoholverwaltung hat zu diesem Zweck den Vorräteinhabern besondere Eechnungsformulare zugestellt. Die Kontrolle dieser Aufzeichnungen hat ergeben, dass die Vorräte stetig, wenn auch verschieden rasch zurückgehen. Ein weiteres Zeichen für den fortschreitenden Bückgang der alten Vorräte bildet der Marktpreis, der sich immer mehr den Verkaufsansätzen der Alkoholverwaltung für Trinksprit und Kernobstbranntwein nähert.

IX. Rückvergütung von Monopolgewinn und Steuern auf ausgeführten Erzeugnissen. (Eubr. Um, S. 572.)

Durch die Einführung des neuen Gesetzes hat auch der Anwendungsbereich der Rückvergütung bei Ausfuhren alkoholhaltiger Erzeugnisse eine Erweiterung erfahren. Da die fiskalische Belastung der gebrannten Wasser sich nicht wie bisher nur auf Trinksprit und die Monopolgebühren für eingeführte Branntweine erstreckt, sondern auch die Steuer auf Spezialitätenbranntweinen umfasst, und da ausserdem der zur Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen sowie von Eiech- und Schönheitsmitteln verwendete Sprit nur eine teilweise fiskalische Belastung erfährt, so musste auch das Bückvergütungswesen diesen veränderten Verhältnissen angepasst werden. Demgemäss gibt es nicht mehr nur einen, sondern mehrere Eückvergütungssätze.

Die in der Zeit vom 1. Januar 1933 bis 30. Juni 1934 angewandten Eückvergütungssätze sind durch unsern Beschluss vom 28. August 1934 wie folgt festgesetzt worden: a. Fr. 143.60 je hl 100 % Alkohol für die Erzeugnisse, bei denen der Trinksprit vor dem 21. September 1932 bei der Alkoholverwaltung bestellt worden ist;

565 b. Fr. 433.75 je hl 100% für die Erzeugnisse, bei denen der verwendete Trinksprit am 21. September 1932 oder spater bei der Alkohol Verwaltung bestellt worden ist; c. Fr. 153.40 je hl reinen Alkohol für die mit verbilligtem Sprit der Alkoholverwaltung hergestellten Erzeugnisse; d. Fr. 2.50 je Liter reinen Alkohol für die Spezialitätenbranntweine, auf denen die Steuer bezahlt worden ist.

Die Gesamtmenge der gebrannten Wasser, die, sei es als solche oder in Form von anderen Erzeugnissen in der Zeit vom 1. Januar 1933 bis 30. Juni 1934 ausgeführt worden sind und für welche ein Anspruch auf Rückvergütung des Monopolgewinnes und der Steuer bestand, betrug 18,415,03 Liter Alkohol 100 %.

Von dieser Menge enfielen a. 7752,09 Liter Alkohol 100 % auf fiskalisch vollbelasteten Trinksprit, und zwar: 17,85 Liter Alkohol 100 % auf Wermut.

280,87 » » 100% » Bitter.

5953,49 » » 100 % » Branntweine und Liköre.

80,00 » » 100 % » Medikamente.

1419,88 » » 100 % » chemische Erzeugnisse.

6. 2467,41 Liter Alkohol 100 % auf verbilligten Sprit, und zwar: 6,68 Liter Alkohol 100 % auf Fruchtessenzen.

2269,19 » » 100 % » chemische Erzeugnisse.

191,54 » » 100 % » Parfümerien.

c. 8123,17 Liter Alkohol 100 % auf Spezialitätenbranntweine.

Es sind in der Berichtsperiode für folgende Ausfuhrmengen Rückvergütungsguthaben entstanden: 1.Trinksprit

11*100%

a. vor dem 21. September 1932 bezogener Trinksprit b. nach dem 21. September 1932 bezogener Trinksprit c. auf Grund früherer Rückvergütungssätze während der Berichtsperiode entstandene Bückvergütungen Übertrag

100% Fr

betrag

Fr

3,015)60

143.60

4,330.45

4,459)28

433.75

19,342.15

-277.21

*)

374.60

7,752,M

--

24,047.20

*) 1928 = Fr. 125.90, 1929 = Fr. 120.80, 1931 = 138.90.

566

L i t 1 0 0 % o obetrag ^ ^ 100 % Fr.

Übertrag 7,752,09 -- d. Nachträgliche Bückvergütungen für Ausfuhren von 1932 . . .

72,ae 143.60 Trinksprit im ganzen 7,824,tó 2. V e r b i l l i g t e r S p r i t 2,467,4l 153.40 3.Steuer auf Spezialitätenje Liter Alkohol 100% branntweinen 8,123,17 2.50 Zusammen 18,415,03 Hinzu : Schlusszahlung für die Ausfuhren des Jahres 1932 (siehe Geschäftsbericht 1932, Bundesbl. 1933, I, 334) In der Berichtsperiode 1933/34 wurden bezahlt verbleiben für die Schlusszahlung in der Rechnung 1934/85

Fr.

24,047.20 103.90 24,151.10 3,785.-- 20,307.85 48,243.95 3,504.35 51,748.30 12,452.25 39,296.05

X. Handel mit gebrannten Wassern.

Seit dem 1. Januar 1933 ist der Handel mit gebrannten Wassern in Mengen von 40 und mehr Liter einer Grosshandelsbewilligung der Alkoholverwaltung unterworfen. Ebenso muss für den Versand gebrannter Wasser in Mengen unter 40 Liter über die Kantonsgrenze hinaus eine eidgenössische Kleinhandelsversandbewilligung gelöst werden, sofern nicht in jedem einzelnen Kanton ein kantonales Kleinhandelspatent, wie bisher, eingeholt wird.

Für das Jahr 1933 sind 395 Grosshandels- und 95 Kleinhandelsversandbewilligungen und für das Jahr 1984 405 bzw. 91 solcher Bewilligungen gelöst worden. Auf die einzelnen Kantone verteilen sich diese Bewilligungen wie folgt:

567 Zusammenstellung der von der Alkoholverwaltung erteilten Bewilligungen für den Großhandel und für den Kleinhandelsversand mit gebrannten Wassern.

Zahl der erteilten Grosshandelsbewilligung

Kantone

1923

Zur ich

Bern Luzern Uri

.

. . .

. .

. .

. .

. .

. .

. . .

. .

. '.

Glarus Zug

Frei bürg Solothurn Baselstadt Baselland Schaf ffhausen i Appenzell A -Rh.

! Appenzell I.-Rh.

St Gallen Graubünden Aargau . .

1 Thurgau .

Tessin . .

Waadt Wallis Neuenburg Genf Liechtenstein

.

. .

.

.

. . .

. .

.

.

.

.

.

. . .

. .

. . .

. .

.

.

. .

.

.

.

.

.

.

.

, .

.

. .

. .

.

. . .

. .

.

. .

. .

Zusammen

i'ira

6-2 53 46 1 17

fi?

67

9 10

41 1 16

9

5 12 11 8 33 7 1

1 ·Ì 12 10 7 32 6 1

1 6 11 19 8 9 26 Q

.

1981 ,,_

Zahl der erteilten Kleinhandelsversandbewilligungen

17 33 895

1 8 17 18 10 10 24 S 16 38 1

405

·i ·2 2 B 10 3

1931

11

9 0 ~9

~2 3 12 3

1 1 1 5 1 7 9

1 1 1 5 1

4 11

3

95

^ 91

B

1 Aus dieser Übersicht geht hervor, dass die Zahl der Grosshandelsbewilli gungen gestiegen ist, während bei den Kleinhandelsversandbewilligung eher ein Bückgang zu verzeichnen ist. Die Grosszahl der Bewilligungsinhaber entfällt auf die Städte; so haben 1934 allein 113 oder 28% der Inhaber von Grosshandelsbewilligungen und 37 oder 41% der Inhaber von Kleinhandelsversandbewilligungen ihren Sitz in den Städten Zürich, Basel, Genf, Bern, Lausanne und St. Gallen.

In Anwendung des Art. 126 der Vollziehungsverordnung zum Alkoholgesetz hat die Verwaltung am Anfang des Jahres 1934, nach Fühlungnahme mit den interessierten Kreisen, Vorschriften über die von den Inhabern einer

568

Grosshandelsbewilligung zu führende Buchhaltung erlassen und Buchhaltungsformulare den Firmen zugestellt, die keine genügende Buchhaltung besassen oder ihre Buchhaltung auf diesen Formularen zu führen wünschten.

XI. Straffälle.

-Zu Beginn des Jahres 1933 waren unerledigt Im Berichtsjahre kamen hinzu Davon konnten erledigt werden Verbleiben zur Erledigung

66 Anzeigen 304 » Zusammen 370 Anzeigen 297 » 73 Anzeigen

Von den im Berichtsjahre erledigten 297 Straffällen wurden 137 durch Beamte der Alkoholverwaltung und kantonale Polizeiorgane eingereicht und 160 durch die Zollverwaltung. Zufolge verschiedener Umstände (ungenügende Schuldbeweise usw.) mussten 27 Strafprotokolle fallen gelassen werden. Die übrigen 270 Straffälle, die zur Ausfällung einer Busse oder einer Verwarnung geführt haben, betrafen folgende Tatbestände: 1. Anschaffung und Verkauf von Brennapparaten ohne Bewilligung; Benützung nicht angemeldeter Brennapparate 12 2. Brennen auf eigene Rechnung oder im Lohn ohne Bewilligung; Ausmieten von Apparaten an Drittpersonen und Benützung solcher Apparate ohne Bewilligung 8 3. Brennen von Kartoffeln und Kartoffelflocken und Bezug von Kartoffelbranntwein 27 4. Verkauf von Kernobstbranntwein ohne Bewilligung und Bezahlung der Abgabe 9 5. Umgehung der Steuerpflicht auf Spezialitätenbranntweinen . . . .

6 6. Brennen ausländischer Eohstoffe ohne Bezahlung der Monopolgebühr 28 Brennen von gezuckerten Eohstoffen 11 7. Schmuggel von Branntweinen und Likören 59 Schmuggel von pharmazeutischen Präparaten und Parfumerien . . 49 Unrichtige Deklaration bei der Einfuhr monopolpflichtiger Waren . . 25 8. Grosshandel ohne Bewilligung und Kleinhandels-Versand ohne Bewilligung 28 S. Unbefugter Bezug von Frachtrückvergütungen auf Kartoffelsendungen 8 Zusammen 270 Infolge Einsprache gegen die administrative Strafverfügung musste in einem Falle die Angelegenheit dem zuständigen kantonalen Gericht überwiesen "werden.

In vier Fällen musste die Busse infolge Nichtbezahlung in Gefängnis umgewandelt werden.

569 Über die im Berichtsjahre erledigten Fälle ist in finanzieller Hinsicht folgendes zu sagen: Umverteilte Bussen Ende 1932 Einzahlungen im Berichtsjahre

Fr. 10,329.65 » 97,480.03

Zusammen Davon waren auf Ende Juni 1934 unverteilt (siehe S. 573). .

Fr. 107,809.68 » 32,815.91

Der Best von Fr. 74,993.77 betrifft: Umgangene Abgaben und Kostendeckung Fr.

Bussen nach Art. 52 bis 54 des Alkoholgesetzes vom 21. Juni 1932 » Ordnungsbussen nach Art. 62 des Alkoholgesetzes vom 21. Juni 1932

24,931.94

Fr.

74,993.77

Fr.

» » » » » » Fr.

»

11,738.55 13,193.39 16,394.99 16,394.38 4,680.06 7,098.05 4.952.--· 74,451.42 542.35

Diese Summe wurde wie folgt verteilt : An die Alkoholverwaltung: Umgangene Abgaben (siehe S. 556) Kosten An die Kantone des Begehungsortes An die Gemeinden des Begehungsortes An die Verleider An den Verleiderfonds der Alkoholverwaltung An die Oberzolldirektion -Eückerstattung

49,706.83 355.--

Zusammen Fr. 74,993.77 Der Verleiderfonds der Alkoholverwaltung hatte auf Anfang 1933 einen Bestand von Fr.

Einnahmen für 1933/1934 » Verzinsung »

36,105.26 7,098.05 2,860.65

Fr. 46,063.96 Ausgaben für 1933/1934 (Verleideranteile) . Fr.

-- .-- Prämien für Nichtbetriebsunfälle » 2,197.11 » 2,197.11 Bestand auf 30. Juni 1934 Fr. 43,866.85 Nachdem die Erfahrungen im ersten Jahr der Durchführung des neuen Alkoholgesetzes gezeigt hatten, dass die Weglassung der G e f ä n g n i s s t r a f e im neuen Alkoholgesetz ein Fehler und Bussen allein eine ganz unzureichende .Sanktion für schwere Gesetzesübertretungen darstellen, haben die AlkoholBundesWatt. 86. Jahrg. Bd. III.

40

570

kommissionen beider Bäte die Einbringung einer Motion auf Vorlage eines entsprechenden Gesetzesentwurfes beschlossen. Diese Motion ist von den eidgenössischen Eäten am 8./16. Juni 1933 gutgeheissen und der Bundesrat beauftragt -worden, den eidgenössischen Bäten beförderlich einen Beschlussentwurf zu unterbreiten, der bei Widerhandlungen gegen die Bestimmungen der Alkoholgesetzgebung neben den in Art. 52 bis 54 des Alkoholgesetzes vorgesehenen Geldbussen die Verhängung von Gefängnisstrafen einführt. Wir haben das Finanz- und Zolldepartement mit der Vorbereitung des Gesetzesentwurfes betraut.

XII. Rechnung und Bilanz.

A. Betriebsrechnung, I. Einnahmen.

Hauptbuch Seite 146 Vortrag aus dem Vorjahre . .

163 a. Verkauf von Sprit und Spiritus zum Trinkverbrauche, S. 549 .

131 b. Verkauf von Kernobstbranntwein S. 549 150 c. Verkauf von Sprit zur Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen, Biech- und Schönheitsmitteln S. 549 164 d. Verkauf von Brenn- und Industriesprit S 550 165 e. Verkauf von Gebinden, S. 550 .

/. Steuer auf Spezialitätenbrannt167 weinen S 559 Abgabe für den Selbstverkauf 166 von Kernobstbranntwein, S. 559 172 Steuer auf Vorräten S. 563 . .

Rechnung 1933/34

Voranschlag 1933/34

Fr.

Fr.

20,382.16 zur Vormerkung

1,3-26,921.70 3584. --

19,233,000.-- 16,000,000

2,612,121.90

1,385,000 --

5764828.50 8,830.--

5 664 000

623485.48

3000,000.--

202,180.93 706,821.60 11,269,156.27

45,282,000.--

168 180

Monopolgebühren, S. 556: g. Bezüge an der Grenze . . . .

ab : Rückerstattungen

1,871,305.16 103,213.10

3,300,000.--

169

h. Bezüge im Inland

1,768,092.06 40,015.95

3,300,000.-- 100,000.--

1,808,108.01

3,400,000.-- 48,682,000.--

Übertrag 13,077,264.28

571 Hauptbuch Seite Übertrag 170

Rechnung 1933/3* Fr.

13,077.264.28

Voranschlag 1933/34 Fr.

48.682,000 .--

i. Bewilligung für den Grosshandel,

79,145.--

S. 566

k. Zinseinnahmen weniger Zinsaus-

200,000.--

gaben Zusammen Einnahmen

13,156,409.28

48,882,000.--

II. Ausgaben.

Rechnung 1933/34 Fr.

Hauptbuch Seite 151 147

154

158 129 159 160 161 162 143 109 144 145 149

17

Voranschlag 1933/34 Fr.

a. Beschaffung von Sprit und Spiri-

tus zum Trinkverbrauche, S. 536 von Kernobstbranntwein und Kernobstspiritus S 537 c. Beschaffung von Sprit zur Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen S. 537 d. Beschaffung von Brenn- und Industriesprit usw., S. 538 . . .

e. Beschaffung von Gebinden, S. 538 /. Förderung der Kartoffelverwertung, S. 540 g. Förderung der Obstverwertung und des Tafelobstbaues, S. 543 h. Ankauf von Brennapparaten, S. 547 i, Brennereiaufsichtstellen, S. 509.

k. Verkehrsfrachten, S. 551 . . .

L Verwaltung, S. 515/516 . . . .

69,819.21

1,321,000.--

279,863.17

10 332,000 --

300,379.65

221,000 --

4,258,929.40 4,920.10

4,666,000.--

1,008,584.29

1,000,000.--

467,619.86

1,000,000.--

205,100.24 496,797.55 399,430.91 1,455,252.86

1,500,000.-- 1,000,000.-- 940,000.-- 1,497,000.--

1,054,195.91 315,595.95

943,000.-- 359,000.--

35,816.90

30,000.--

b. Beschaffung

1. Allgemeine Verwaltung . .

2. Lagerverwaltung S. Beratungen, Gutachten usw 4. Vergütung an die Zollverwaltung Übertrag

49,644.10

165,000 --

1,455,252.86

1,497,000.--

8,946,697.24

23,477,000.--

572 Hauptbuch Seite Übertrag m. Rückvergütung von Monopolgewinn und Steuern auf ausgeführten Erzeugnissen, S. 566. .

177 n. Unterhalt, S. 518 128 o. Zins ausgaben weniger Zinseinnahmen, S. 517

Rechnung 1933/34 Fr.

8,946,697.24

Voranschlag 1933/34 Fr.

23,477,000.--

12,452.25 99 537 39

20,000.-- 1,000,000. --

122

24 591 62

Zusammen Ausgaben

9,083,278.50

24,497,000.--

Rechnung 1 933/34 Fr.

13156.409.28 9 083 278 50

Voranschlag 1933/34 Fr, 48,882000.-- 24 497 000 --

4,073,130.78

24,385,000.--

III Abschluss.

Summe der Einnahmen Summe der Ausgaben . .

Einnahmenüberschuss

IV. Verwendung des Betriebsüberschusses.

Rechnung 1933/34

Voranschlag 1933/34

Fr.

2,033.200.-- 2,033,200.-- --

Fr.

10,166,000.-- 10,166,000.-- 3,600,000.--

-- 6,730.78

400,000.-- 53,000.--

4,073,130.78

24,385,000.--

Lagerhausbauten und Einrichtungen Verwaltungs- und Chemiegebäude in Bern . . .

Lagervorrate Schweizerische Nationalbank «Konto A» . . . .

» » «Depot Konto» . .

Fr 3,418,181.98 618,567.55 22,581,299.-- 36,233.70 20,000.--

Übertrag

26,674.282.23

r , Hauptbuch

Seite 33 33 -- -- 146

Verteilung an den Bund . . .

Verteilung an die Kantone . .

Einlage in den Eeservefonds .

Einlage in den Verlustausgleichsfonds Vortrag auf das nächste Jahr .

B. Bilanz.

Hauptbuch Seite 156 26 133 174 31

Aktiven.

573 Hauptbuch

Seite

Übertrag 175 177 117 140 153 173 116

Hauptbuch Seite

155 75 76 142 157 171 178 152 176 179 181 146

Postcheckdienst: Guthaben bei den Lagerhäusern Grundpfand-Darlehen Vorschüsse betreffend, Kernobstbranntwein. . . .

Vorschüsse betreffend Kartoffelverwertung. . . .

Vorschüsse betreffend Kartoffeleinlagerung. . . .

Aktivrestanzen

Passiven.

Fr.

Amortisationen Versicherungsfonds Verlustausgleichsfonds Bussen (unverteilte) Verleiderfonds Interkantonale Versandbewilligungen . . . . ' . .

Kontokorrentguthaben der Spritbezüger Debitoren und Kreditoren Eidg. Finanz- und Zolldepartement, Vorschuss des Bundes Eidg. Finanz- und Zolldepartement, Vorschuss der Kantone ' Passivrestanzen Saldovortrag auf das nächste Jahr *

Fr.

26,674,282.23 60,795.81 51,187.08 818,652.55 10,125.20 132.45 39,141.95 305,498.65 27,959,815.42

*

4,036,749.53 1,195,564.95 900,000.-- 32,815.91 43,866.85 184,185.-- / 23,837.50 38,543.16 6,200,000.-- 8,365,180.35 6,932,341.39 6,730.78 27,959,815.42

i

*

Der Einnahmenüberschuss von Fr. 4,073,130.78 steht wesentlich hinter dem im Voranschlag genannten Betrag zurück. Wir haben bereits in früheren Abschnitten auf die Gründe dieses Ergebnisses hingewiesen, die in erster Linie in der hemmenden Wirkung der alten Branntweinvorräte auf den Trinkspritverkauf und den Eingang au Monopolgebühren und Steuern sowie im Fehlen ausreichender Handhaben für die steuerliche Erfassung dieser Vorräte, dann aber auch in den ausserordentlich hohen Aufwendungen für die Übernahme von Kernobstbranntwein liegen.

Der im Voranschlag errechnete Ertrag beruhte auf den Voraussetzungen, wie sie zur Zeit seiner Aufstellung als wahrscheinlich für die Berichtsperiode angenommen werden durften. Immerhin wurde schon damals betont, dass die Einsetzung der einzelnen Posten auf bestmöglicher Einschätzung der in Betracht

574

kommenden Tatsachen beruhe, dass aber für viele Poeten Brfahrungsziffern fehlen. Man konnte in jenem Zeitpunkt noch nicht wissen, dass die aufgestapelten Branntweinvorräte so bedeutend waren wie es sich nachträglich herausgestellt hat. Trotz allen Schwierigkeiten hat aber die Alkoholverwaltung ihre Verpflichtungen aus dem neuen Gesetz erfüllt. Diese Tatsache ist von massgebenden Kreisen der Landwirtschaft anerkannt worden. Die Verpflichtungen wurden eingehalten, trotzdem sie viel grössere Aufwendungen bedingten, als im Zeitpunkt der Aufstellung des Voranschlags angenommen werden konnte.

Schuld daran ist nicht nur der Umstand, dass die noch bis vor einigen Jahren vorhandene Exportmöglichkeit für Mostobst fast völlig geschwunden ist, sondern auch die Tatsache, dass die gewaltigen Branntweinlager aus der Ernte 1931 übernommen worden sind. Dann ist nicht zu übersehen, dass die gesetzliche Preisgarantie für den Kernobstbranntwein und das Mostobst bis jetzt sich nicht im Sinne einer Einschränkung des Brennens auszuwirken versprachen. Der während der Berichtsperiode ausbezahlte gesetzliche Übernahmepreis für Kernobstbranntwein lag erheblich über den Gestehungskosten. In dieser Sache ist eine Verbesserung erfolgt.

Der Einnahmenüberschuss von Fr. 4,073,130.78 konnte nur ausgewiesen werden, weil von einer Abschreibung der Vorräte an Kernobstbranntwein und Kernobstspiritus einschliesslich der bereits als Brennspiritus gebuchten Mengen abgesehen worden ist. Diese Abschreibungen müssen später nachgeholt werden. Wir haben über diese Wertung der Vorräte bereits in unserer Botschaft betreffend Festsetzung der den Kantonen auszuzahlenden verfügbaren Eeserven der Alkoholverwaltung, vom 17. April 1934, berichtet (Bundesbl. 1934, I, 926).

Gemäss Art. 44 des Alkoholgesetzes sind die Eeineinnahmen der AlkoholVerwaltung aus der fiskalischen Belastung gebrannter Wasser je zur Hälfte unter Bund und Kantone zu verteilen. Dieser Anteil beträgt: für den Bund Fr. 2,033,200 für die Kantone » 2,033,200 Der Betrag von Fr. 2,033,200 gestattet eine Verteilung an die Kantone von 50 Eappen je Kopf der Wohnbevölkerung nach der Volkszählung im Jahre 1930 (4,066.400 Seelen). Demgemäss beträgt der Anteil der einzelnen Kantone:

575 Zürich . .

Bern . . .

Luzern . .

Uri. . . .

Schwyz . .

Obwalden .

JSfidwalden.

Glarus . .

Zug. . . .

Freiburg .

Solothurn .

Baselstadt.

Baselland .

Fr.

308,853.-- 344,387.-- 94,695.50 11,484.-- 31,168.50 9,700.50 7,527.50 17,826.50 17,197.50 71,615.-- 72,099.-- 77,515.-- 46.270.50 Übertrag 1,110,339.50

Übertrag . . . .

Schaffhausen . .

Appenzell A.-Bh.

Appenzell I.-Eh..

St. G a l l e n . . . .

Graubünden. . .

Aargau Thurgau Tessin . .

Waadt . .

Wallis . .

Neuenburg Genf . . .

Fr.

,110,339.50 25,593.50 24,488.50 6,994.-- 143,181.-- 63,170.-- 129,822.68,031.50 79,611.50 165,926.50 68,197.-- 62,162.-- 85,683.-- 2,033,200.--

Den Kantonen sind diese Beträge im April 1934 als Vorschuss auf Bechnung dieses Geschäftsergebnisses ausbezahlt worden. Es geschah dies auf dringendes Begehren der kantonalen Finanzdirektoien, die erklärten, dass die Kantone auf diese Auszahlung angewiesen seien.

Die Kantone haben ferner gemäss Art. 46 des Alkoholgesetzes Anspruch auf die Einnahmen der Alkoholverwaltung aus den Jahresgebühren für die Versandbewilligung für den Kleinhandel mit gebrannten Wassern über die Kantonsgrenze hinaus. Diese Einnahmen betrugen in der Berichtsperiode, in welcher sowohl die Gebühren für das Jahr 1933, wie für das Jahr 1934 erhoben wurden, Fr. 184,185.

Anderseits sind die Kantone, gleich wie der Bund, gemäss Art. 71 des Alkoholgesetzes verpflichtet, der Alkoholverwaltung die zur Durchführung des Alkoholgesetzes erforderlichen Summen zu gleichen Teilen zinsfrei vorzuschiessen.

Der Bund hat für seinen Teil der Alkoholverwaltung auf 30. Juni 1934 an zinsfreien Vorschüssen Fr. 6,200,000 zur Verfügung gestellt. Dazu kommt noch der Anteil von. Fr. 2,033,200, den der Bund aus dem Beinerträgnis 1933/34 zugut hatte und der ihm nach Bechnungsabschluss gutgeschrieben wurde.

Der Gesamtvorschuss des Bundes beläuft sich somit auf Fr. 8,233,200.

In der Bilanz auf 30. Juni 1934 figurieren sowohl der Anteil des Bundes aus dem Beinerträgnis 1933/34 wie die den Kantonen gemäss Bundesbeschluss vom 12. Juni 1934 zukommenden Beserven von Fr. 4,077,099 in den Passivrestanzen. weil die Alkoholverwaltung erst nach Genehmigung der Bechnung 1933/34 mit diesen Posten belastet werden konnte. Da die Bereitstellung von Vorschüssen durch die Kantone im gegenwärtigen Zeitpunkt auf Schwierigkeiten stossen würde, hat der Bund der Alkoholverwaltung auch den Anteil der Kantone vorgeschossen, unter Verrechnung eines Jahreszinses von 2 % zu Lasten der Kantone. Der Vorschuss des Bundes für Bechnung der Kantone betrug

576 auf 30. Juni 1934 Fr. 8,365,180.35 einschliesslich Zins. Für den Zins im Betrage von Fr. 131,980.35 wurden die Kantone auf «Diverse Debitoren» belastet.

Zur Ausgleichung dieser Zinsschuld der Kantone wurde der Ertrag aus den eidgenössischen Kleinhandelsversandbewilligungen herangezogen, welcher nach Art. 46 des Alkoholgesetzes den Kantonen zufallt.

Die Einnahmen aus den während der Berichtsperiode für die Jahre 1933 und 1934 erhobenen Kleinhandels ver s andgebühre betrugen Fr. 184,185.-- Der Zinsanteil der Kantone beträgt » 131,980.35Vortrag auf neue Rechnung Fr. 52,204.65Das Verhältnis der einzelnen Kantone ist aus der nachstehenden Tabelle ersichtlich.

Verteilung auf die Kantone nach der Bevölkerungszahl von 1930 (4,066,400 Seelen), Ausgaben Einnahmen Kleinhandelsver- Zinsanteil auf Kapitalvor schüssen des Bundes für sandbewilligungen Rechnung der Kantone

Fr

Zürich Bern Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwaiden Glarus Zug Freiburg Solothurn Baselstadt Baselland Schaffhausen Appenzell A.-Rh Appenzell I.-Rh St. Gallen Graubünden Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg Genf Zusammen

27,978.60 31,197.58 8,578.34 1,040.32 2,823.51 878.76 681.91 1,614.89 1,557.90 6,487.51 6,531.36 7,021.98 4,191.59 2,318.48 2,218.38 633.58 12,970.58 5,722.49 11,760.41 6,162.89 7,211.90 15,031.07 6,177.88 5,631.18 7,761.91 184,185.--

Fr

20,048.46 22,355.06 6,146.93 745.46 2,023.23 629.68 488.63 1,157.16 1,116.33 4,648.72 4,680.14 5,031.70 3,003.54 1,661.34 1,589.61 454.-- 9,294.25 4,100.53 8,427.09 4,416.10 5,167.80 10,770.73 4,426.85 4,035.10 5,561.91 131,980.35

577 Durch Bundesbeschluss vom 12. Juni 1934 wurde der Betrag der den Kantonen zu Verteilenden verfügbaren Eeserven der Alkoholverwaltung gemäss Art. 76 des Alkoholgesetzes auf Fr. 4,077,099 festgesetzt. Dieser Betrag ist auf der Grundlage von einem Franken je Kopf der durch Volkszählung vom 1. Dezember 1980 ermittelten ortsanwesenden Bevölkerung im Monat Juli 1934 an die Kantone ausbezahlt -worden.

Es erhielten: Zürich . .

Bern. . .

Luzern. .

Uri ...

Schwyz .

Obwalden Nidwaiden Glarus . .

Zug . . .

Freiburg .

Solothurn Baselstadt Baselland.

Fr.

619,044 690,249 189,579 23,006 62,244 19,383 14,998 35,645 34,488 143,174 144,168 154,830 92,775 Übertrag 2,223,583

Fr.

Übertrag 2,223,5Sa Schaffhausen , 51,22849,152 Appenzell A.-Bh.

13,960 Appenzell I.-Bh.

St. Gallen . . .

286,231 129,681 Graubünden . .

259,851 Aargau . . . .

Thurgau . . . .

136,312 156,934 Tessin 336,898 Waadt 136,757 Wallis Neuenburg . . .

124,554 171,958 Genf 4,077,09»

Diese Beträge sind in der Bilanz der Bechnung 1933/34 in den Passivrestanzen enthalten. Ihre Auszahlung fällt in das Geschäftsjahr 1934/35.

XIII. Schlussfolgerungen.

Wenn auch der finanzielle Ertrag der ersten Geschäftsperiode hinter den Erwartungen zurückgeblieben ist, so darf doch hervorgehoben werden, dass der volkshygienische Zweck des neuen Alkoholgesetzes der Verminderung des Alkoholverbrauchs und damit des Schnapsmissbrauches bereits im ersten Jahr seiner Wirksamkeit deutlich sichtbar geworden ist.

Nach den Berechnungen, welche die Alkoholverwaltung anlässlich der Erhebung über den Bestand der Brennapparate und der Branntweinerzeugung im Jahr 1930 gemacht hat, betrug der gesamte Trinkverbrauch an gebrannten Wassern in der Schweiz im Durchschnitt der Jahre 1927--1929 117,191 hl zu 100 % oder 29,2 Millionen ' Liter Branntwein gewöhnlicher Gradstärke (40 Vol.-% Alkohol). Es entsprach dies einem Verbrauch je Kopf der Bevölkerung von 7,3 Liter Branntwein 40 %, wovon allein 3% Liter auf Kernobstbranntwein entfielen. Wie aus den Zusammenstellungen betreffend die Übernahme von Kernobstbranntwein hervorgeht, sind in der Zeit vom 21. September

578 1932 bis 30. Juni 1934 allein 87,325 hl Kernobstbranntwein Alkohol 100 % übernommen worden. Als Trinkbranntwein ist von dieser Menge sozusagen nichts verkauft worden. Das bedeutet, dass in weniger als zwei Jahren eine Branntweinmenge von mehr als 20 Millionen Liter, die ohne das neue Alkoholgesetz zu billigsten Preisen verkauft und getrunken worden wären, dem Verbrauch entzogen geblieben ist. Fachleute erklären, wie schon gesagt, dass ohne das neue Gesetz der Schnapspreis auf 60 bis 90 Ep. je Liter Branntwein, wahrscheinlich sogar noch tiefer gesunken wäre. Der Einwand, dass andere Branntweine an die Stelle des Kernobstbranntweines getreten wären, kann nicht als stichhaltig anerkannt werden, weil ein entsprechend billiger anderer Schnaps gar nicht mehr zur Verfügung steht. Was für Folgen ein so grosser Verbrauch von Kernobstbranntwein für unsere Volksgesundheit gehabt hätte, kann man sich kaum richtig vorstellen. Dabei ist erst noch zu bedenken, dass der Kernobstbranntwein zu den Branntweinen gehört, die infolge ihres starken Gehaltes an Methylalkohol für die Gesundheit gefährlich sind. Die Wegschaffung der grossen Kernobstschnapsmengen ist deshalb ein erster bemerkenswerter Erfolg der neuen Alkholordnung, der nicht zu teuer ·erkauft ist durch die grossen Aufwendungen, welche die Übernahme des Kernobstbranntweins erfordert hat.

Die Abnahme des Schnapsverbrauches ist eine Tatsache, die insbesondere ·auch von den Geschäftsleuten, die mit dem Schnapsverkauf zu tun haben, "bestätigt wird. Dass in verschiedenen Gegenden der Schnapsmissbrauch zurückgegangen ist, zeigen auch die Beobachtungen einzelner Trinkerfürsorgesteilen, die teilweise schon heute weniger ausgesprochene Schnapsfälle zu behandeln haben, als noch vor wenigen Jahren. Dabei ist stets zu beachten, dass die guten hygienischen Wirkungen der neuen Gesetzgebung im Gebiete der Hausbrennerei weniger in Erscheinung treten können, als bei den übrigen Bevölkerungsgruppen.

Dass der Branntweinverbrauch bei steigenden Preisen und sinkendem Einkommen zurückgehen muss, ist klar. Die Preiserhöhung des Trinkbranntweins ist, auch wenn sie durch die alten Branntweinvorräte verzögert wurde, unaufhaltsam vorwärtsgegangen. Der Preis für Obsttresterbranntwein stieg in der Zeit vom Januar 1933 bis Juni 1934 nach den Angaben der landwirtschaftlichen
Marktzeitung von 2,6 auf 4,8 Ep. bei Engrosverkäufen und von 3,x auf 5,4 Ep. je Vol.-% im Detail. Auch im Detailverkauf ist der Branntweinpreis hinaufgegangen. Während noch vor der Abstimmung vom 6. April 1930 Branntwein zu 90 Ep. bis Fr. 1.20 je Liter in Kaufläden in industriellen Vororten unserer Städte erhältlich war, ist dieser Preis unter der Wirkung des neuen Alkoholgesetzes bereits auf Fr. 3 bis Fr. 3.50 je Liter gestiegen. Ohne Eevision der Alkoholgesetzgebung würde der Schnapspreis beim Kauf durch den Konsumenten nach dem Urteil von Fachleuten auf 60 bis 90 Eappen je Liter gesunken sein.

579 In späteren Berichten wird es möglich sein, über die Entwicklung des Branntweinverbrauches in unserem Lande zuverlässige statistische Angaben zu machen.

In wirtschaftlicher Beziehung hat die neue Alkoholgesetzgebung in der ersten Geschäftsperiode ebenfalls bereits gute Wirkungen gezeitigt. Es darf darauf hingewiesen werden, dass, dank den Massnahmen der Alkoholverwaltung, sowohl die Kartoffel- wie die Obstpreise auf einer angemessenen Höhe gehalten werden konnten.

So haben unsere Landwirte ihre Kartoffeln zu Fr. 8 bis 9 je q verwerten können, während im Ausland die Produzenten nur mehr Fr. 2 bis 3 je q erhielten, d. h. eine Entschädigung, welche mit Aufwand und Mühewalt in gar keinem Verhältnis mehr steht. Auch diese Massnahmen haben die Kantone nicht nur belastet, sondern auch entlastet, indem sie dazu beitrugen, dass die ackerbautreibenden Landwirte sich eher durchzubringen vermochten, als wenn diese Hilfe nicht bestanden hätte.

Dass unsere O b s t b a u e r n an dem neuen Alkoholgesetz eine starke wirtschaftliche Stütze erhalten haben, bedarf keines besondern Hinweises. Die Mindestpreise von Fr. 4.50 für gesunde vollwertige Mostbirnen und Fr. 5 für gesunde vollwertige Mostäpfel sind Ansätze, die in der heutigen schwierigen Zeit dem Landwirt sehr zustatten kommen. Ohne Eevision der Alkoholgesetzgebung wären die Mostobstpreise völlig zusammengebrochen und nach der Ansicht von Fachleuten unter l Franken je 100 kg gesunken. Es darf aber auch nicht übersehen werden, dass die Mindestpreise für Mostobst eine zweischneidige Wirkung haben, wenn der Preisunterschied zwischen Tafelobst und Mostobst zu gering wird. Es könnte dies unter Umständen auf eine Stützung der Obst Verwertung durch die Brennerei gegenüber der Obstverwertung ohne Brennen hinauslaufen und die dringend notwendige Umstellung von Mostobstbau auf Tafelobstbau hintan halten. Eine solche Entwicklung würde dem Zweck der neuen Alkoholgesetzgebung straks zuwiderstehen. Die Anstrengungen müssen vielmehr darauf gerichtet werden, die Obsternte im Inland möglichst ohne Brennen zu verwerten. Dann wird das neue Alkoholgesetz sowohl für die Vollzsgesundheit wie für unsere Volkswirtschaft von Segen sein.

XIY. Anträge.

Wir schliessen ungern Bericht mit dem Antrage: «Es sei der Geschäftsführung und der Bechnung der Alkoholverwaltung für die Zeit vom 1. Januar 1933 bis 30. Juni 1934 durch Annahme des nachstehenden Bundesbeschlussentwurfes die Genehmigung zu erteilen.»

580

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtimg.

Bern, den 30. Oktober 1934.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident :

Pilet-Golaz.

Der Bundeskanzler: G. Bovet.

(Entwurf.)

Bundesbeschluss über

die Genehmigung der Geschäftsführung und der Rechnung der Alkoholverwaltung für die Zeit vom 1. Januar 1933 bis 30. Juni 1934.

Die Bundesversammlung der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht des Berichtes des Bundesrates vom 30. Oktober 1934, beschliesst : Einziger Artikel.

Die Geschäftsführung und die Eechnung der Alkoholverwaltung für die Zeit vom 1. Januar 1938 bis 30. Juni 1934 werden genehmigt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Geschäftsführung und die Rechnung der Alkoholverwaltung für die Zeit vom 1. Januar 1933 bis 30. Juni 1934.

(Vom 30. Oktober 1934.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1934

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

45

Cahier Numero Geschäftsnummer

3184

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

07.11.1934

Date Data Seite

505-580

Page Pagina Ref. No

10 032 467

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