175 # S T #

3159

IX. Bericht des

Bundesrates au die Bundesversammlung betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 erlassenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland.

(Vom 31. August 1934.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Hiedurch beehren wir uns. Urnen nachfolgend von den weitern Massnahmen Kenntnis zu. geben, die wir auf Grund des Bundesbeschlusses vom 14. Oktober 1933 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland- getroffen haben.

T. Einfuhrbeschränkungen zum Schutze der Produktion.

Gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 erliess der Bundesrat gemäss Antrag der begutachtenden Expertenkommission die hier als Beilage abgedruckten Bundesratsbeschlüsse Nr. 31 vom 6. März 1934, Nr. 32 vom 19. März 1934, Nr. 33 vom 27. April 1934, Nr. 34 vom 26. Juni 1934, Nr. 35 vom 13. Juli 1934 und Nr. 36 vom 3. August 1934. Zu den einzelnen neu unter Einfuhrkontingentierung gestellten Warengruppen gestatten wir uns die nachfolgenden Ausführungen: a. Ergänzungen bisheriger Beschränkungen: 1. Einfuhrbeschränkung für ex Pos. 529 Kautschukplatten bis und mit 0,7 mm Dicke, mit nachträglicher Musterung (bedruckt, bemalt usw.): Mit Beschluss vom 10. November 1933 sind Platten aus Kautschuk ohne Gewebe oder Metalleinlage, die zur Herstellung von Schürzen und Höschen dienen, beschränkt worden. Diese Beschränkung ist aber dadurch umgangen worden, dass b e d r u c k t e Platten der Pos. 529 zu denselben Verwendungszwecken eingeführt wurden.

2. Beschränkung ex Pos. 308/9 für Papiere .der Nrn. 299, 301, 306e und 307 e (geschnitten in der Breite von weniger als 25 cm oder für den Detail-

176 verkauf hergerichtet). Um die bisherigen Beschränkungen zu umgehen, sind gewisse Importeure dazu übergegangen, die fragliche Ware einfach in Detailverpackung hergerichtet einzuführen.

3. Beschränkung für rohe Leisten der Pos. 272/3 zur Ergänzung der Beschrankung für die fertigen der Pos. 274; ferner Beschränkung für Pinsel der Pos. 285« als Ergänzung der bisherigen Massnahmen für Pos. 284b und 2856, und schliesslich beschlossen wir auch die K a r t o f f e l d ä m p f e r (Kippd ä m p f e r ) ex Pos. 8936 in die Beschränkung für landwirtschaftliche Maschinen und Gerate aufzunehmen.

4. Um zunehmende Umgehungen der Beschränkung für Wollgarne zu verhindern, ist die Ausdehnung der Einfuhrkontingentierung auch auf die sogenannten Mischgarne aus Baumwolle und Wolle ex Pos. 356/9 erfolgt.

5. Entsprechend dem Vorgehen für wollene Wirkwaren sowie die Damenkonfektion sahen wir uns genötigt, den bisherigen Überzoll auch für die Herrenkonf ektion (Pos. 548) von Fr. 1000 auf Fr. 2000 per q zu erhöhen, da sich erwiesen hatte, dass der bisherige Überzoll in vielen Fällen nicht genügte, die Einfuhr in angemessenen Grenzen zu halten, worunter das nicht auf Bösen gebettete Massschneidergewerbe stark zu leiden hatte.

6. Ausdehnung der Einfuhrbeschränkung auch auf das Nadelbrennholz der P o s. 2220 : Es hat sich nämlich gezeigt, dass die anfangs 1932 vorgenommene Zollerhöhung nur ganz kurze Zeit einigermassen wirksam war. In der Folge wurde der Mehrzoll fast durchwegs einfach von den ausländischen Lieferanten übernommen, so dass unsere Waldwirtschaft trotz billigen Preisen die allergrösste Mühe hat, den Brennholzanfall verwerten zu können.

7. Sitzmöbel aus gebogenem Buchenholz, Pos. 264b: Nachdem schon von Anfang an die andern Möbelpositionen der Einfuhrbeschränkung unterstellt wurden, ergab sich nunmehr auch für diese Artikel die Notwendigkeit eines vermehrten Einfuhrschutzes, wollte man nicht rund 300 Arbeiter, die im von der Krise stark betroffenen Kanton Glarus in dieser Produktion tätig sind, nach und nach der Arbeitslosigkeit preisgeben.

8. Schaffung eines Überzolles von Fr. 150 per Stück für im Automobil eingebaute Eadioapparate ex Pos. 954a: Die Einfuhr von Eadioapparaten ist zum Schutze der inländischen Produktion beschränkt (Bundesratsbeschluss Nr. 14 vom 23. Dezember 1932). Die dadurch in ihrer
Einfuhr stark beeinträchtigten Eadioimporteure haben nicht mit Unrecht darauf hingewiesen, dass die Einfuhr von Eadioapparaten, die in Automobile eingebaut sind, nicht ausser Kontingent zugelassen werden sollte.

9. Einfuhrbeschränkung für ex Pos. 955 P i c k - u p s für GrammophonApparate. Es handelt sich um ein Verbindungsinstrument für die Tonübertragung von Grammophonplatten auf Eadioapparate, das als Zubehör zu Grammophonen nach der Tarifnummer 955 verzollbar ist. Namentlich für drei

177

Grammophon- und Badioapparate-Fabriken im Jura bedeutet die Herstellung eine wesentliche Beschäftigungsmoglichkeit, insbesondere auch zum Durchhalten von bei der übrigen Produktion nicht vollbeschäftigten Arbeitern.

10. Einfuhrbeschränkung für Fräsmaschinen aller Art, für die Metallbearbeitung (ex Pos. 895b/S9Sb M. 6) im Stückge-wicht von 5000 kg und darunter.

Als Ergänzung der bisherigen Beschränkung für ähnliche Produkte dieser Gruppe erliessen wir in Übereinstimmung mit der Maschinenindustrie und der Expertenkommission diese Massnahme. Die Schweiz ist auf diesem Gebiete sehr leistungsfähig und kann bei einem genügenden Schutz 100--200 Arbeiter und auch hier wiederum in besonders notleidenden Gegenden (Uhren- und Stickereigebiet) beschäftigen.

11. Einfuhrbeschränkung für ex Pos. 522 Schläuche und Bohren dieser Nummer, ausgenommen L u f t r e i f e n und Schlauche für Eahrräder und M o t o r f a h r r ä d e r . Von der Position 522 stehen bereits unter Einfuhrbeschränkung die Automobilluftreifen und -schlauche (Bundesratsbeschluss Nr. 20 vom 16. Mai 1933). Unter dieselbe Position fallen auch die für Eahrräder und Motorfahrrader dienenden Luftreifen und Schläuche, die jedoch in der Schweiz nicht hergestellt werden, so dass hierfür eine Einfuhrbeschränkung nicht in Betracht kommt. Hingegen werden die meisten der übrigen unter die genannte Position fallenden Schlauche im Inland hergestellt, und zwar namentlich durch drei Fabriken, in denen damit rund 150--200 Arbeiter beschäftigt werden. Infolge stark vermehrter Einfuhr solcher Schläviche zu anormal billigen Preisen wurde die weitere Beschäftigungsmoglichkeit . ernstlich gefährdet. Die grösste dieser Fabriken liegt im industriearrnen Kanton Uri (Altdorf) ; von ihren rund 450 Arbeitern entfallen auf die Herstellung der Schläuche ca. 100. Der Schutz dieser Produktion war um so notwendiger, als beim übrigen Produktionszweig (Kabel) der grosse Exportrückgang nicht genügend durch die hiefür bereits bestehende Einfuhrkontingentierung ausgeglichen werden konnte. Der Verband der Kautschukwarenimporteure hat das Begehren der Fabrikanten um Einfuhrbeschränkung grundsätzlich als berechtigt anerkannt und mit den Fabrikanten eine Vereinbarung über den Absatz der inländischen Produktion abgeschlossen unter der Voraussetzung, dass die Einfuhr beschränkt werde.
12. Einfuhrbeschränkung für Automobilverdeckstoffe ex Pos. 526: Nachdem wir nun auch für diesen Spezialartikel in der1 Schweiz eine leistungsfähige Produktion haben, andererseits die ausländische Konkurrenz im Begriff war, dieselbe zum Erliegen zu bringen, hielten wir eine Beschränkung für dringend geboten, nachdem sich auch die wichtigsten Verbraucher, d. h. der Verband der schweizerischen Carosserie-Industrie mit einer solchen Massnahme einverstanden erklärt hatte. Bin angemessener Schutz dieses Erzeugnisses ist für unsere Produktion wesentlich wichtiger als alle bisher zu ihren Gunsten getroffenen Beschränkungen für Spezialartikel der Kautschukgruppe der Pos. 517, 528/9.

178

13. U m w a n d l u n g der Zollkontingentierung für A r m a t u r e n (Pos. 834/6) in eine E i n f u h r b e s c h r ä n k u n g . Nachdem sich hier wie seinerzeit für Fahrradspeichen einwandfrei ergeben hatte, dass sich die bestehenden Überzölle als völlig ungenügend erwiesen, war die Umwandlung in eine eigentliche Einfuhrbeschränkung dringend geboten. Wir konnten diese Massnahrne um so eher dekretieren, als die Schweiz eine sehr leistungsfähige Inlandsproduktion besitzt und weitgehend in der Lage ist, den Bedürfnissen des Inlandsmarktes zu genügen.

14. Die Einfuhrbeschränkung für Pickel, Pos. 757/759 wurde umgangen, indem Pickel und Stiele separat eingeführt wurden. Die Pickel fallen dann unter Pos. 760. Von Pos. ex 760 sind jedoch bis jetzt nur andere Artikel beschränkt.

Der Text musste also ergänzt werden mit dem "Worte «Pickel».

15. Zum Schutze der schweizerischen Waldwirtschaft und Sägerei-Industrie ergab sich die Notwendigkeit der s o f o r t i g e n A u s d e h n u n g der bisherigen Einfuhrbeschränkung für rohe Bretter der Pos. 237 auch auf die u n t e r Pos. 250 f a l l e n d e n H o l z b r e t t e r , gehobelt, g e n u t e t , g e f a l z t usw. Die Beschränkung insbesondere der Einfuhr der Douglasschnittwaren wurde neuerdings in der Weise umgangen, dass diese Bretter nunmehr gefalzt, genutet, auch gehobelt unter Pos. 250 zum ImporJ; gelangten, was geeignet war, die bisherige Bretterkontingentierung weitgehend illusorisch zu gestalten.

16. Ebenso dringend war die angemessene E r h ö h u n g des Überzolles von Fr. 40 auf Fr. 100, per q für Felchen der Pos.87« 1 . In letzter Zeit beschwerte sich der Verband schweizerischer Berufsfischer, dass die ausländischen Blaufelchen zum Preise von Fr. 2 per kg, ja sogar an Grossabnehmer zu Fr. 1. 60 angeboten werden, so dass der schweizerische Markt die Felchenfänge der schweizerischen Fischer nicht mehr oder dann nur noch zu eigentlichen Schleuderpreisen aufnehmen könne. Die gleichen Klagen wurden uns auch vom Volkswirtschaftsdepartement des Kantons St. Gallen gemeldet. Auch das schweizerische Fischereiinspektorat befürwortete dringlich Abhiifemassnahmen, indem es darauf hinwies, dass auch am Neuenburgersee die Feichenpreise innert kurzer Zeit von Fr. 3. 40 auf Fr. 1. 50 per kg gesunken seien.

17. Nachdem sich eine starke Einftihrzunahrne
für gewisse Futtermittel ex Pos. 220 ergeben hatte, musste die ursprüngliche Kontingentierung auch auf die Bohnen, Erbsen, Linsen und andere Hülsenfrüchte zu Futterzwecken ausgedehnt werden. Auch diese Artikel können daher seit 3. April 1934 (Beschluss Nr. 32) nur von der Schweizerischen Genossenschaft für Getreide und Futtermittel eingeführt werden. Zur Begründung verweisen wir auf unsere Ausführungen im VI. Bericht (Bundesbl. 1933, I, 902).

18. Durch Bundesratsbeschluss Nr. 24 vorn 29. September 1933 wurden Speiseöle und K o c h f e t t e der Tarifnrn. 72/5 und 96/7 der Kontingentierung unterstellt. Die Massnahme erfolgte hauptsächlich zum Schutze der inländischen Ölf abrikation, die ca. 500 Arbeitern und Angestellten Verdienst-

179 möglichkeiten gibt und die ohne staatlichen Schutz ihre Betriebe nicht hätte aufrechterhalten können. Die ganze Massnahme wäre aber ohne die gewünschte Wirkung geblieben ohne gleichzeitige Einbeziehung der Kochfette in die Kontingentierung, da nur dadurch verhindert werden konnte, dass die einheimische Butter und das Schweinefett nicht immer weiter durch die verschiedensten Speiseöle und Kochfette verdrängt werden.

Wie dorn Bundesrat bekanntgegeben wurde, stunden die schweizerischen Milchproduzenten vor der Tatsache, dass sie ohne weitere staatliche Massnahmen den Butteranfall -- es hatten sich bei der Butyra ca. 140 Wagen Butter angekauft -- nicht an den Mann bringen konnten. Neben der Aufrechterhaltung der Kontingentierung der Speiseöle und Kochfette sahen wir uns daher veranlagt, eine Verordnung über die Förderung des Absatzes einheimischer Butter in der Form eines gewissen Beimischungszwanges von Butter zu den Speiseund Kochfetten zu erlassen (Tgl. Gesetzsammlung Kr. 24 vorn 18. Juli 1934).

Als weitere Hilfsmassnahme zur Förderung des Butterabsatzes und als Ausgleich der Belastung durch obigen Butterbeimischungszwang kommt eine gewisse Belastung der zum Import gelangenden Öle und Fette in Frage. Es ist daher beabsichtigt, diese Einfuhr mittels Preiszuschlägen durch die bereits bestehende Genossenschaft für Getreide und Futtermittel in vermehrtem 1fr sse zu belasten, wie dies bereits für die Futtermittel und in gewissem Umfange auch für die Ölsaaten. teilweise geschieht. Gleichzeitig soll dies auch für die S a a t k a r t o f f e l n geschehen, weil die Tatsache, dass der Einfuhrzoll nur Fr. 1. -- gegenüber Fr. 6 für Speisekartoffeln beträgt, zu eigentlichen Missständen geführt hat. Aus verschiedenen Gründen -- es handelt sich nicht bloss um Kompensationsverkehr, sondern gleichzeitig um Schutzpolitik -- erscheint es aber sehr wünschenswert, dass wenigstens die D u r c h f ü h r u n g der bisherigen Kontingentierung sowie der vorgesehenen Preiszuschläge im Auftrage der Schweizerischen Genossenschaft für Getreide und Futtermittel bei der Sektion für Einfuhr verbleibt. -Auf diese Weise ist es auch nicht nötig, die ganze Organisation der G. G. F., die sich vorwiegend mit dem Import von Getreide iv.nd Futtermitteln befasst und deren Organe eben entsprechend zusammengesetzt sind, zu ändern.
b. Neue Beschränkungen: 1. Wir sahen uns veranlasst, ebenfalls eine Einfuhrbeschränkung für Z e l l u l o s e f o l i e n und Waren daraus (ex Pos. 812/7, 831 und 529) zu erlassen.

Als Mitte 1932 die Feldmühle AG. Borschach neben der Kunstseidenfabrikation die Herstellung von Zellulosefolien und Waren daraus aufnahm, wurde die Frage aufgeworfen, ob zur Sicherung des Inlandsabsatzes der schweizerische Einfuhrzoll auf diesen Produkten angemessen erhöht werden könne.

Wir erklärten uns bereit, die Angelegenheit wohlwollend zu prüfen, wenn einmal die Leistungsfähigkeit der Inlandsproduktion auf diesem neuen Tätigkeitsgebiete nachgewiesen sein werde.

180 Seither ist diese Leistungsfähigkeit Tatsache geworden, andererseits haben sieh aber die internationalen Konkurrenzverhältnisse derart verschärft, dass ohne einen erhöhten staatlichen Schutz die inländische Produktion hätte eingestellt werden müssen. Das Eorschacher Unternehmen, das in seiner Kunstseidenabteilung über 1000 Leute beschäftigt, arbeitete in dieser Branche mit Verlust und wäre nicht mehr lange in der Lage gewesen, den gegenwärtigen Preiskampf mit den ausländischen Folien-Produzenten mit Erfolg bestehen zu können. Dabei beschäftigt die Firma im eigenen Unternehmen 60 Personen, in der Heimarbeit, zur Herstellung von Säcken und Düten, weitere 375 Personen. Die Heimarbeit verteilt sich hauptsächlich auf Gemeinden, in denen früher die Stickerei zu Hause war. Das Schutzbegehren wurde denn auch nicht nur durch die Borschacher Behörden, sondern auch durch das Kaufmännische Direktorium in St. Gallen dringend befürwortet.

2. Einfuhrbeschränkung für L u f t k o m p r e s s o r e n im Stückgewichte von 1000 kg und darunter (ex Pos. 896b/898& M 7). In der Schweiz stellen eine ganze Eeihe bedeutender Firmen der Maschinenindustrie solche Kompressoren her und beschäftigen in diesem Produktionszweig normalerweise 300--400 Arbeiter. Wegen der sehr billigen ausländischen Konkurrenz ist diese Zahl aber bereits unter 100 Leute gesunken. Wir kamen daher dazu, auch für diese Artikel eine Einfuhrbeschränkung zu erlassen.

3. Einfuhrbeschränkung für Lacke usw., Pos. 1113: Für diese Artikel wurde vom Handel und der Produktion seit längerer Zeit eine Einfuhrbeschränkung postuliert, wobei auf die sehr starke Einfuhrzunahme hingewiesen werden konnte. Es kamen nämlich in q zum Import: 1927

1930

1932

1933

6060

8527

8085

8725

Die Schweizerindustrie beschäftigt hier ca. 500 Personen und verzeichnet für die wichtigsten Artikel bereits Vorkriegspreise.

4. Einfuhrbeschränkung für Buchbinder- und K a r t o n n a g e a r b e i t e n der Pos. 3386, 340« und 6. Unser Land besitzt auch hier eine sehr leistungsfähige Produktion, die im wesentlichen Verpackungsmaterialien herstellt.

Diese werden zu einem grossen Teil von Inlandsindustrien verwendet, die selber durch Zölle, respektive Einfuhrbeschränkungen geschützt sind. Auf der andern Seite stehen für die Kartonnageindustrie wichtige Eohstoffe wie Papierholz, Zellulose und gewisse Papiersorten unter Einfuhrbeschränkung, während ihre Fabrikate bisher einfuhrfrei waren. Wir sind nach eingehender Prüfung zum Schlüsse gekommen, dass auch hier eine Einfuhrbeschränkung dringend nötig war, nachdem wir zudem festgestellt hatten, dass die Preisanpassung sehr weitgehend erfolgte -- für viele Arbeiten bewegen sie sich bereits unter der Vorkriegshöhe -- und den Bedürfnissen der Exportindustrie für ihre Verpackungsmaterialien durch Zusatzkontingente Eechnung getragen werden kann.

181 i 5. Einfuhrbeschränkung für leppi ehe und Bodendecken aus K o k o s fasern, Jute usw. der Pos. 430/1, 506/7. In Ergänzung unserer bisherigen Massnahmen für die Teppiche aus Wolle usw. .erliessen wir auch für obige Waren eine Einfuhrbeschränkung, nachdem sich die Einfuhr in den letzten Jahren sehr stark gesteigert hatte. Es kamen nämlich in q zum Import:

Pos.

» » »

430.

43].

506.

507.

. . .

...

...

...

1927

1930

1932

1933

806 188 250 844

1787 183 231 756

1434 102 400 1225

1910 123 243 1553

Es geht aus diesen Zahlen die starke Einfuhrsteigerung der Pos. 430 und 507 hervor; um Umgehungen zu verhindern, mussten gleichzeitig aber auch die Nrn. 431 und 506 in die Massnahme einbezogen werden.

6. Einfuhrbeschränkung für Pilztücher aus Wolle der Pos. 488.

Bisher hat die Schweiz nicht unwesentliche Mengen dieser Fabrikate exportieren können; die zunehmenden Abschnürungsteudenzen usw. haben aber diese Ausfuhrmöglichkeit zum grössten Teil vernichtet. Da in letzter Zeit auch die lange Zeit hindurch bestandene internationale Verständigung in die Brüche gegangen ist, hielten wir mit der Expertenkommission eine Einfuhrbeschränkung als gegeben. Die Verbraucher, d. h. die Papierindustrie, die ebenfalls den Schutz der Einfuhrkontingentierung geniesst, war mit der Massnahme grundsätzlich einverstanden.

7. Zeichnungsgeräte aller Art, aus Holz ex Pos. 9426: Die Schweiz besitzt eine sehr leistungsfähige Produktion, die zeitweise ebenfalls nicht unwesentlich exportieren konnte. Nachdem sich auch hier die Schwierigkeiten stark vermehrt haben, anderseits, wie aus folgenden Zahlen hervorgeht, die Einfuhr sich stark steigerte, war auch hier eine Einfuhrbeschränkung berechtigt. Es wurden in q eingeführt: 1927

1929

1933

76 147 160 Die Massnahme wurde vom schweizerischen Lehrerverein, von den Ortsbehörden, sowie vom Zentralverband christlicher Holzarbeiter warm befürwortet.

8. Handgeschmiedete Nägel ex Pos. 776: Gestützt auf einen dringenden Appell des schweizerischen Verbandes für Heimarbeit sowie der aargauischen Regierung erliessen wir für diese Spezialprodukte ebenfalls eine Einfuhrbeschränkung, nachdem durch eigentliches Dumping aus dem Ausland die inländische Produktion als äusserst gefährdet bezeichnet werden musste.

Dabei handelt es sich um ca. 100 Personen, meistens kleine Bauern, die in diesem Berufe als Nebenbeschäftigung ein bescheidenes Auskommen finden können.

Es kam hinzu, dass auch die Verbraucher- und Handelskreise mit der Massnahme durchaus einverstanden waren.

182

,

·

·

^

9. Kühlmaschinen und - A p p a r a t e aller Art, mit Einschlass der Kühlschränke ohne E i n b a u ; Ölfeuerungsap.parate ; Teile von solchen Maschinen und A p p a r a t e n der Pos. S82e/i : Mit Bücksicht auf das ausländische Dumping haben -wir bereits die Ölfeuerungsapparate den Einfuhrbeschränkungen unterstellt und dekretieren nunmehr die gleiche Massnalime auch für die Kühlmaschinen. Die Schweiz besitzt auch hier eine leistungsfähige Industrie, die mehrere hundert Personen beschäftigt. Da die Lage der Maschinenindustrie bekanntlich sehr ernst ist, wurde das Begehren um vermehrten Schutz auch vom Verein schweizerischer Maschinen-Industrieller befürwortet.

10. Flaschenzüge und andere Hebezeuge aller Art, auch elektrische (ausgenommen Elevatoren, Hebeböcke, Zahnstangenwinden und Drehkrane), ex Pos. 894c/S98ö M 9: Ganz ähnlich lagen hier die Verhältnisse. Auch hier können im Maschinengebiet ca. 400--500 Leute lohnende Beschäftigung finden, so dass die Massnahme dringend .geboten war.

11. Einfuhrbeschränkung für Waschmaschinen im Stückgewicht von weniger als 500 kg ex Pos. 8970/898 M 9 : In reicher Auswahl werden solche Maschinen in unserem Lande von zwölf Firmen mit rund 200--300 Arbeitern hergestellt. Diese wurden nun durch eine ganz anormale ausländische Konkurrenz bedroht. Dabei könnte unser Land den Bedarf annähernd selber decken. Mit Eücksicht auf die ganz schwierigen Verhältnisse wurde das Begehren auch vom Schweizerischen Spenglermeister- und Installateur-Verband, welchem die meisten Waschmaschinen-Fabrikanten angeschlossen sind, warm unterstützt.

12. Zollkontingentierung für Bleihalbfabrikate der Pos. 848 a/d Auch hier besitzen wir eine leistungsfähige Firma, die, von gewissen Spezialitäten abgesehen, den inländischen Bedarf annähernd decken kann. Nun wurden vom Ausland zu derart niedrigen Preisen Waren in unser Land geworfen,.

dass die genannte Firma im Begriffe- war, die Tore zu schliessen. Es wurden eingeführt in q : 1930

1932

1933

5632 5681 6802 Da unser Land unbedingt ein Interesse daran hat, dass eine Inlandsproduktion als preisregulierender Faktor besteht, traten auch die Abnehmer für einen angemessenen Schutz ein.

18. Einfularkontingentierung für Glühlampen und . N e o n r ö h r e n der Pos. 1148/9 : Obwohl die Produktion in der Hauptsache international kartelliert ist, traten seit einiger Zeit neue Lieferantenländer mit ganz anormalen Produktionsverhältnissen auf. Während bis zum Jahr 1929 diese Staaten überhaupt nichts eingeführt haben, stieg deren Import im vergangenen Jahre bereits auf die nicht unwesentliche Menge von über 120 g. Alle schweizerischen Fabriken, die kartellierten und die Aussenseiter, haben daher schon vor einigen Monaten einen dringenden Schutz gegen diese anormalen Importe verlangt

183 und wurden in ihren Begehren von den Verbrauchern und auch von einzelnen Kantonsregierungen lebhaft .unterstützt. Es .kommt hinzu, dass unter obige Positionen auch die sogenannten Neon- (Leucht-)röhren fallen, die nun ebenfalls seit längerer Zeit, neuerdings vor allem auch im Uhrengebiet, in einwandfreier Qualität hergestellt werden und einer grösseren Anzahl Leuten Beschäftigung bieten. Die Einfuhr betrug in q: 1827

1931

1933

866

985

1184

14. Einfuhrbeschränkung für Pektin der Pos. ex 101 b : Pektin ist ein flüssiger Bestandteil des Obstes. Es wird hauptsächlich aus Äpfeln oder unvergorenem Apfeltrester gewonnen und als Gelierstoff bei der Herstellung von Konfitüren und in Konditoreien verwendet. In der Schweiz wird .erst das Apfelpektin produziert, während wir für Citruspektin (hergestellt aus Citronenund Orangenschalen) noch in gewissem Umfange auf den Import angewiesen sind. Als Produzenten kommen u. a. die inländischen Mostereien in Frage und zudem ist auch der Bund und die Landwirtschaft an dieser Produktion interessiert. Wenn eben der Obsttrester nicht mehr auf Pektin verarbeitet ·werden kann --- wie dies bei den jetzigen Konkurrenzverhältnissen der Fall ist -- dann muss derselbe zur Branntweinfabrikation verwendet werden. Dabei entsteht jedoch für die Alkohclverwaltung pro Wagen ein Verlust von Fr. 800 und erschwert somit indirekt die Obstverwertung nicht unwesentlich.

15. Kompensationsverkehr mit Schweineschmalz (Pos. 95) : Unsere eingehenden Erhebungen haben ergeben, dass die Möglichkeit bestünde, die Einfuhr von Schweineschmalz dem so dringend notwendigen Zuchtviehexport dienstbar zu machen. In Übereinstimmung mit der Expertenkommission machten wir in der Folge die Einfuhr von Schweineschmalz von der Einholung einer Bewilligung des eidgenössischen Veterinäramtes abhängig. Zweck der Massnahme ist somit, die Einfuhr im Sinne des Kompensationsverkehrs dem Znclitviehexport nutzbar zu, machen.

16. K o n t i n g e n t i e r u n g für Honig der Pos. 71 : Durch Eingabe des Schweizerischen Bauernverbandes, vom 5. Juni 1934, werden folgende Begehren gestellt: 1. Beschränkung der Einfuhr auf eine Jahresmenge von 2000 q und 2. Erteilung von Einfuhrbewilligungen, besonders bei Zusatzbewilligungen, in Verbindung mit der Verpflichtung zu Inlandsbezügen. Zur Begründung führt der Bauernverband aus: Die Einfuhr hat seit dem Jahre 1930 sehr stark zugenommen, wie aus folgenden Impcrtziffern in q deutlich hervorgeht: 1930

1931

1932

1933

2292

2878

2726

4141

Dabei wird der Inlandshonig speziell durch den billigen ausländischen Honig geschädigt, der nicht nur zur industriellen Verwertung, sondern auch als Tafelhonig Verwendung findet. Es betrug der Grosshandelspreis im Juni a. c.:

184 Inlandshonig fremder Honig

Fr. 3. 20/8. 60 je kg » 2.05/2.20 » »

Nun sind von der letztjährigen Ernte noch ca. 3000 q unverkauft; allein bei der Vermittlungsstelle des Vereins schweizerischer Bienenfreunde betrug dieses Quantum noch ca. 1250 q. Dieses Jahr stehen wir voraussichtlich vor einer sehr guten Honigernte. Um die Verwertung der einheimischen Honigernte sicherzustellen, waren daher Einfuhrbeschränkungen dringend geboten.

Bei den derzeitigen ausserordentlich niedrigen Preisen für Importhonig wäre ohne besondere Schutzmassnahme der Absatz der inländischen Honigernte verunmöglicht worden. Dabei bietet gerade in der gegenwärtigen Krisenzeit Bienenzucht vielen kleinen Landwirten sowie Leuten mit ungenügenden Erwerbseinkommen einen nicht zu unterschätzenden Nebenverdienst und bedeutet für manchen eine wertvolle Krisenhilfe. Eine Verteuerung des inländischen Honigs war nicht zu befürchten; vielmehr dürften in Anbetracht der guten Ernte die Eichtpreise der Bienenzüchtervereinigungen wesentlich herabgesetzt werden können. Im Vorjahr wurde der Minimalpreis für Engrosverkäufer durch den Verein deutsch-schweizerischer Bienenfreunde auf Fr. 4 per kg festgesetzt, und im Januar erfolgte bereits eine Ermässigung auf Fr. 3. 60.

In Anbetracht der guten Frühjahrsernte ist eine weitere Herabsetzung des Richtpreises erfolgt.

II. Massnahmen zum Schutze der nationalen Produktion bestimmter Industriezweige.

a. Uhrenindustrie. Bundesratsbeschluss vom 12. März 1934.

Zur Bekämpfung der Krise in der Uhrenindustrie hat die Bundesversammlung bereits am 26. September 1931 einen Beschluss gefasst, welcher das von den Verbänden errichtete Konventionensystem anerkannte und die Gründung der Allgemeinen Schweizerischen Uhrenindustrie-AG. ermöglichte. Durch die verschiedenen Massnahmen suchte man die Ausfuhr von Uhrschablonen und Einzelbestandteilen einzudämmen, da man hoffte, auf diese Weise den Export fertiger Uhren und Uhrwerke fördern und die Errichtung neuer Uhrfabriken im Auslande nach Möglichkeit unterbinden zu können. Es herrschte denn auch in jenem Zeitpunkt die Auffassung, dass die Einhaltung der in den Konventionen vereinbarten Verpflichtungen, die Schaffung der Uhrenindustrie AG. sowie die finanzielle und wirtschaftliche Konzentration zur Erreichung des gesteckten Zieles genügen werde.

Nun bildeten sich aber in der Zwischenzeit, und zwar oft aus rein spekulativen Gründen, neue Unternehmungen, welche den getroffenen Massnahmen entgegenarbeiteten, ihre Durchführung verzögerten und einen weiteren Preiszerfall bewirkten. Mochte diese neue Dissidenz auch unbedeutend sein, so genügte ihr Aufkommen doch, die Unterzeichner der Konventionen zu beunruhigen und das in Angriff genommene Sanierungswerk zu gefährden.

185 Dazu kam, dass die allgemeine Lage der Uhrenindustrie stets bedrohlicher" "wurde, die Ausfuhr noch mehr zusammenschrumpfte und die Zahl der arbeitslosen Uhrenarbeiter von Jahr zu Jahr anwuchs.

Diese Verhältnisse bewogen die Fédération suisse des associations de fabricants d'horlogerie, die Union des branches annexes de l'horlogerie und die Ebauches S. A., mit Schreiben vom 7. Dezember 1938 an uns das Gesuch zu richten, es möchte das Eecht zur Gründung neuer Unternehmungen der Uhrenindustrie eingeschränkt werden. Weiterhin ersuchten uns diese Organisationen, die Ausfuhr von Uhrbestandteilen, Schablonen und zerlegten Uhren zu untersagen, soweit diese Ausfuhr im Widerspruch mit den zwischen den Berufsverbänden abgeschlossenen Konventionen stehe. Sie machten dabei geltend, dass ein solches Verbot die im genannten Bundesbeschluss vorgesehenen Massnahmen zweckmässig ergänzen würde und gleichzeitig die vertraglich gebundenen Firmen beruhigen könnte.

Verschiedene öffentliche Versammlungen im Gebiete der Uhrenindustrie haben im Laufe des letzten Winters gleiche Begehren gestellt und sich insbesondere auch gegen die Gründung neuer Unternehmungen und gegen die Ausfuhr von Schablonen und Uhrbestandteilen ausgesprochen.

Da uns im Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland die Befugnis zu derartigen Eingriffen eingeräumt wurde, sofern es sich um eine Exportindustrie handelt, haben wir mit Beschluss vom 12. März 1934 die Eröffnung neuer Unternehmungen der Uhrenindustrie bis Ende 1935 untersagt. Damit dieses Verbot wirksam werde, war es unerlässlich, es auch auf die Erweiterung, Umgestaltung und Verlegung bestehender Unternehmungen auszudehnen. Der Beschluss gilt sowohl für die Herstellung von Ankeruhren als von Zylinder- und Roskopfuhren. Indessen findet er keine Anwendung auf kleine Unternehmungen, die weder dem Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken unterstellt sind noch die Voraussetzungen zur Eintragung in das Handelsregister erfüllen.

Als Erweiterung wird jede bauliche Ausdehnung, jede Vermehrung der maschinellen Ausrüstung sowie j ede Erhöhung der Arbeiterzahl über den Höchstbestand der Jahre 1929--1938 betrachtet. Dagegen gilt der Ersatz bestehender Maschinen nicht als Erweiterung, sofern dadurch die Produktionsfähigkeit nicht wesentlich
erhöht wird. Wenn die Gesamtinteressen der schweizerischen Uhrenindustrie es verlangen, kann das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement nach Anhörung der beteiligten Berufsverbände Ausnahmen vom Verbote bewilligen.

In unserem Beschluss haben wir ferner den Verkauf zum Zwecke der Ausfuhr und die Ausfuhr von Eohwerken, Schablonen und Tasehenuhrbestandteilen untersagt. Ausgenommen von diesem Verbot sind Lieferungen, für welche ein Ausfuhrattest der Schweizerischen Uhrenkammer oder der Fiduciaire horlogère suisse vorliegt. Derartige Ausfuhratteste dürfen aber nur ausgestellt werden, soweit sie den zwischen den Verbänden der Uhrenindustrie abgeschlossenen Konventionen nicht widersprechen. Im übrigen kann das eidgenössische

186 Volkswirtschaftsdepartement nach Anhörung der beteiligten Berufsverbânde die Schweizerische Uhrenkammer ermächtigen, noch weitere Ausnahmen vorn Verbot zuzulassen und ihre Bedingungen festsetzen.

Ein Ausfuhrverbot für Uhrbestandteile schien bisher praktisch kaum durchführbar, weil der geringe Umfang dieser Bestandteile eine Umgehung des Verbotes leicht macht. Es war daher 'erforderlich, in den Betrieben selbst eine genaue Bücherkontrolle einzuführen. Die Verbände der Uhrenindustrie und die Banken hatten seinerzeit eine besondere Treuhandstelle, die Eiduciaire liorlogère suisse, geschaffen mit der Aufgabe, die Einhaltung der Uhrenkonventionen zu überwachen. Wir bedienen uns nun dieser gleichen Stelle als Kontrollorgan für die Befolgung der Vorschriften unseres Beschlusses vom 12. März 1934. Zu diesem Zwecke kann das Volkswirtschaftsdepartement die Eiduciaire horlogère beauftragen, in sämtlichen Unternehmungen der Uhrenindustrie Untersuchungen vorzunehmen. Nur durch diese Kontrolle wird es möglich sein, Zuwiderhandlungen gegen das Ausfuhrverbot festzustellen und dagegen einzuschreiten.

b. Schuhindustrie. Bundesratsbeschluss vom 11. Juni 1934.

Am 21. März 1934 haben Vertreter des Verbandes Schweizerischer Schuhindustrieller dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement mündlich dargelegt, dass die Schuhindustrie sowie der schweizerische Schuhdetailhandel zurzeit in eine äusserst missliche Lage geraten sind. Die damaligen mündlichen Ausführungen wurden in einer schriftlichen Eingabe vom 23. März bestätigt und in einer zweiten Eingabe vom 2. Mai ergänzt.

Aus den Darlegungen geht hervor, dass, veranlasst durch das Eindringen sehr billiger ausländischer Schuhwaren und durch die Errichtung verschiedener neuer Fabriken unter den schweizerischen Produzenten eine unerfreuliche Konkurrenz, verbunden mit Überproduktion und Preiszerrüttung, entstand, welche die Lebensfähigkeit der bestehenden Unternehmungen gefährdet. Ohne Zweifel würde in der Eolge der schweizerische Schuhexport unter den Bückwirkungen dieser Verhältnisse leiden. Die Schuhindustriellen versuchen nun in Zusammenarbeit mit dem Detailhandel zur Selbsthilfe zu greifen und durch Preisfestsetzungen und Produktionsregulierungen den Markt zu sanieren. Eür diese Selbsthilfeaktion ersuchten sie um Unterstützung durch den Bundesrat und stellten
folgende Anträge: «1. dass für die Dauer der zu beschliessenden Massnahme, vorderhand bis 31. Dezember 1935, durch gesetzlichen Zwang sämtliche schweizerischen Schuhfabrikbetriebe der Produktionsordnung unterstellt werden; 2. dass für die Dauer der zu beschliessenden Massnahme sinngemäss die Errichtung neuer Eabrikbetriebe, die Erweiterung bestehender und ihre Wiedereröffnung sowie jegliche Erweiterung der Produktionseinrichtung untersagt wird, sofern es sich nicht um eine allfällige Erweiterung des Exportgeschäftes handelt.»

187

Die Verhandlungen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes mit Vertretern der Schuhindustrie haben gezeigt, dass, abgesehen von den grossen rechtlichen Bedenken, die Produktionsregulierung nach Ziff. l der zitierten Begehren auch praktisch auf Schwierigkeiten stossen müsste. Da die Unternehmungen zurzeit auf sehr verschiedenen Stufen der Entwicklung stehen, auf verschiedene Artikel spezialisiert sind und unter örtlich verschiedenen Verhältnissen arbeiten, wäre es sehr schwer, eine Basis zu gewinnen, nach welcher die Produktionskontingente für die einzelnen Fabriken bemessen werden könnten. Solche Masgnahmen könnten daher zu Unbilligkeiten führen, welche möglicherweise die Gesundung in der Schuhindustrie eher hintanhalten als fördern würden. Bevor daher dieser Antrag näher geprüft werden kann, sind noch verschiedene Punkte abzuklären.

Dagegen haben die Besprechungen ergeben, dass es angemessen und nützlich ist, die Eröffnung und Erweiterung von Fabrikationsbetrieben von einer behördlichen Bewilligung abhängig zu erklären. Der schweizerische Produktionsapparat genügt nicht nur für die Deckung des Inlandsbedarfes, sondern auch sämtlicher Exportmöglichkeiten. In einem Zeitpunkt, in dem die Industrie bereits stark von der Krisis heimgesucht war, sind noch zwei grosso Fabrikneubauten entstanden. Dabei ist vorauszusehen, dass sich der Inlandsbedarf infolge der sich stetig noch verschärfenden Wirtschaftskrise in den nächsten Janren nicht heben wird und dass auch für den Export keine wesentliche Besserung erwartet werden kann.

Eine weitere unbehinderte Entwicklung des Produktionsapparates hätte eine schwere Erschütterung der schweizerischen Schuhindustrie, die zum guten Teil auch für den Export arbeitet, ini Gefolge. Die Überproduktion müsste zur Unterbietung im Ausland führen, das zu Gegenmassnahmen greifen würde, wodurch die Möglichkeiten des Exportes vermindert, ja unter Umständen gänzlich vernichtet würden. Vom Export, und zwar speziell von Qualitätswaren, der in das Ausland heute noch möglich ist, hängt aber das Schicksal der Schuhindustrie in weitem Masse ab. Ähnlich wie dies für die Uhrenindustrie geschah, hat daher der Bundesrat gestützt auf Artikel l des Bundesbeschlusses vom 14. Oktober 1933 die Neueröfinung und Erweiterung von Betrieben von der Erteilung einer Bewilligung abhängig erklärt.
In seinen Einzelheiten ist der Beschluss im wesentlichen dem für die Uhrenindustrie erlassenen nachgebildet. Die Kompetenz des Bundesrates zum Erlass dieses Beschlusses erscheint als gegeben, da es sich um die Wahrung der ausländischen Interessen der schweizerischen Exportbetriebe handelt. Wie die Uhrenindustrie, ist auch die Schuhindustrie durch interne unnütze, ja sogar schädliche Gründungen bedroht, und der Bundesrat ist daher ermächtigt, auch ini Lande selbst Ordnung zu schaffen und die Interessen der Produktion zu schützen. Er bewegt sich damit im Eahmen des Artikel l des Bundesbeschlusses vom 14. Oktober 1938, laut welchem er zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, zum Schutz der nationalen Produktion und zur Förderung des Exportes die nötigen Massnahmen treffen kann. Die in den folgenden

188

Artikeln im einzelnen aufgeführten Massregeln sind nur als Beispiele aufgeführt. Artikel l erlaubt dagegen alles zu tun, was zur Erreichung der Zwecke irgendwie notwendig erscheinen kann. Der Bundesrat kann nicht zusehen, wie eine Industrie, die zugleich eine wichtige Exportindustrie ist, sich durch Neugründungen und gegenseitige Konkurrenzierung zugrunde richtet, so dass dann nachher die Lasten der Arbeitslosigkeit auf die Öffentlichkeit fallen und neben allen moralischen Nachteilen, die mit ihr verbunden sind, den Bund auch noch finanziell in Anspruch nehmen.

Bis zum Zeitpunkt der Abfassung dieses Berichtes sind beim Volkswirtschaftsdepartement nur eine kleine Zahl von Bewilligungsgesuchen eingegangen, von denen einige bereits behandelt worden sind.

Laut Artikel 5 des Bundesratsbeschlusses vom 11. Juni kann das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement auf Antrag eine Produktionsstatistik durchführen. Ein derartiger Antrag ist von Seiten des Verbandes schweizerischer Schuhindustrieller gestellt worden, der in der Durchführung einer solchen Statistik die Voraussetzung für eine allfällige Produktionskontingentierung erblickt. Die Durchführung dieser Statistik ist dem Eidgenössischen Statistischen Amt übertragen worden, welches zurzeit im Einvernehmen mit dem Verbände schweizerischer Schuhindustrieller die Erhebung vorbereitet.

Mit Kreisschreiben vom 17. Juli 1934 hat das Volkswirtschaftsdepartement die beiden Bundesratsbeschlüsse über Uhrenindustrie und Schuhindustrie den Kantonsregierungen zugestellt und gewisse Erläuterungen über den Geltungsbereich, das Bewilligungsverfahren usf. beigefügt.

III. Clearing-Verkehr, a. Deutschland.

Das weitaus wichtigste Ereignis auf dem Gebiete der Devisenzwangsbewirtschaftung ist der am 26. Juli 1934 erfolgte Abschluss des Abkommens über den schweizerisch-deutschen Verrechnungsverkehr. Wir gestatten uns, über das ziemlich umfangreiche und komplizierte Vertragswerk die nachfolgenden Ausführungen : 1. Allgemeines : In den Monaten Mai und Juni dieses Jahres fand in Berlin eine Konferenz der Privatgläubiger Deutschlands statt, die 6 Wochen dauerte. Man war auf der Suche nach einer generellen Eegelung der Verzinsung lang- und mittelfristiger deutscher Schulden für die Zeit vom 1. Juli 1934 an. Diese Konferenz verlief jedoch resultatlos. Die schweizerischen Gläubigervertreter lehnten

189 mit wurf 1.

2.

unserm Einverständnis den von der Konferenz aufgestellten Entab. Dieser Entwurf beruhte auf zwei Grundsätzen: Deutschland stellt für das 2. Semester 1934 jeglichen Zinsentransfer ein; vom 1. Januar 1935 an erhalten die Gläubiger entweder 40 % ihrer Zinsansprüche in bar oder dafür zehn Jahre laufende 3 %ige Fundingbonds.

Dass die Schweiz, mit Eücksicht auf die für Deutschland günstige Handelsbilanz, einer solchen Eegelung nicht zustimmen konnte, braucht keiner langen Begründung. Wir gaben aber gleichzeitig unsere Bereitmlligkeit bekannt, in separate, bilaterale Verhandlungen einzutreten. Deutschland ging auf diesen "Wunsch ein. Darauf begannen praktisch bereits im Mai dieses Jahres dieäusserst wichtigen und schwierigen Verhandlungen.

2. G r u n d l a g e n : Deutschland wies in den Verhandlungen darauf hin, dass seine Devisensituation sich ausserordentlich verschlechtert hatte und es statt der früheren 3 Milliarden nur noch über einen kleinen Bruchteil davon an fremder Valuta verfüge. Es könne mit dem besten Willen nicht mehr geben als vorhanden sei.

Deutschland erklärte sich uns gegenüber immerhin grundsätzlich zu einer Verständigung bereit, unter der Bedingung, dass wir in eine Zinsreduktion einwilligten, wobei maximal 4 % transferiert werden könnten. Weiter wies Deutschland darauf hin, dass man keinen Verzicht des Gläubigers beanspruche, sondern die Differenz zwischen dem reduzierten Zins und dem Vertragszins als Amortisationsquote zur Verringerung des geschuldeten Kapitals verwenden wolle.

Jedoch wurde auch für diese reduzierten Zinsen eine vollständige Schonzeit für das 2. Semester 1934 verlangt.

Nach einer Konferenz zwischen einer Delegation des Bundesrates und den wirtschaftlichen Spitzenverbänden kamen wir zum Schlüsse, dass wir nicht berechtigt seien, dem schweizerischen Gläubiger solche Opfer zuzumuten, vielmehr die Eechte der Gläubiger mit allen uns zur Verfügung stehendenMitteln wahren müssten. Immerhin erklärten wir uns bereit, auf eine Lösung der Transferfrage einzutreten, die dem schweizerischen Gläubiger grundsätzlich ein Opfer zumutet, wobei aber der Gläubiger die Freiheit haben soll, einer solchen Eegelung beizutreten oder nicht. Lehnt er die schweizerisch-deutsche Sonderregelung ab, kommen auf ihn die allgemein gültigen Bestimmungen zur Anwendung.

Die Schweiz erklärte ferner,
dass, wenn auch der Zinsgläubiger ein Opfer bringen müsse, ein solches jedenfalls nicht der schweizerischen Produktion und dem Gastwirtschaftsgewerbe zugemutet werden dürfe. Wir stellten daher die Bedingung, dass sämtliche schweizerischen Warenexporte vollständig bezahlt werden müssten und auch für den deutschen Touristenverkehr die nötigen Frankendevisen zur Verfügung zu stellen seien.

Das Begehren Deutschlands um Gewährung einer Schonzeit in dem Sinne, dass in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember überhaupt kein Transfer stattfinden dürfte, müssten wir ebenfalls als unannehmbar ablehnen.

Bundesblatt. 86. Jahrg. Bd. III.

13

190 Auf dieser Grundlage wurden die Verhandlungen wieder aufgenommen.

Aber erst im letzten Moment, als die Verhandlungen endgültig zu scheitern drohten, erklärte sich Deutschland bereit, die Kegeking auf eine neue Grundlage zu stellen und einem allgemeinen Verrechnungsverkehr für sämtliche Zahlungen zuzustimmen.

Das heute vorliegende Verrechnungsabkommen gab eine Fülle von Problemen zu lösen. Der schwierigste Punkt war die Frage des Zinses für die mittel- und langfristigen schweizerischen Forderungen. Wenn man dem schweizerischen Gläubiger ein Opfer zumutete, fragte es sich, welche Höhe dieses Opfer haben dürfe. Deutschland wollte nur einen 4%igen Zinstransfer zulassen, wogegen wir die Transferierung eines Minimalzinses von 4% % verlangten, welche Lösung schliesslich nach grossen Schwierigkeiten durchgesetzt werden konnte. Die deutschen Papiere werden somit etwas mehr rentieren als gegenwärtig eine schweizerische Staatsobligation. Für dieses halbe Prozent erklärten wir uns bereit, mehr deutsche Waren zu beziehen als bisher, was Zusatzimporte von zirka 10 Millionen Franken im Jahr erfordert.

Wir möchten schliesslich noch feststellen, dass alle beteiligten Kreise und insbesondere das Komitee Deutschland der Schweizerischen Bankier Vereinigung fortwährend bei den Verhandlungen mitgewirkt haben und dass sie ein Abkommen auf der geschilderten Grundlage nicht nur als wünschenswert bezeichnet, sondern ihm auch ausdrücklich zugestimmt haben.

3. Das A b k o m m e n : Das Abkommen vom 26. Juli a. c. besteht aus dem «allgemeinen Abkommen über den schweizerisch-deutschen Verrechnungsverkehr» (als Eahmen) sowie aus verschiedenen Anlagen. In diesem Bahmenabkommen ist der Grundsatz aufgestellt, dass sämtliche Zahlungen im Verkehr zwischen Deutschland und der Schweiz nur noch über die beiden Notenbanken gehen sollen.

Von diesem allgemeinen Prinzip mussten jedoch Ausnahmen stipuliert werden, für die wie bisher der freie Zahlungsverkehr in der Eichtung Schweiz-Deutschland gestattet wird. In der umgekehrten Eichtung bestehen die Ausnahmen solange als Deutschland die nötigen Kassadevisen zur Verfügung stellt. Bezüglich der vorgesehenen Ausnahmen verweisen wir auf das Abkommen (Art. 3/4) selbst.

Das Bahmenabkommen enthält im besondern noch die folgende Prioritätsregelung: In einer ersten Gruppe haben aus den
Frankeneinzahlungen bei der Nationalbank die Priorität: a. der Export von Waren schweizerischer Erzeugung; b. der Fremdenverkehr; c. die Minimalzinsquote von 4% %.

Nach Befriedigung obiger drei Kategorien wird Deutschland monatlich ein Betrag von 5 Millionen Franken devisenmässig zur Verfügung gestellt,

191

woraus aber die Reichsbank in erster Linie die Zinsen für kurzfristige schweizerische Forderungen (sogenannte Stillhalteforderungen) decken muss. Wenn diese Bedürfnisse gedeckt sind, so findet eine dritte Gruppe Berücksichtigung: die Amortisationsquote, d. h. die Differenz zwischen dem Vertragszins und dem neuen, reduzierten Zins von 4% %· Diese Amortisationsquote fällt in einen in der Schweiz liegenden Amortisationsfonds. Daraus werden in schweizerischem Besitze befindliche deutsche Schuldtitel zurückgekauft. Dadurch wird eine ständige Nachfrage nach diesen Titeln geschaffen und es wird die deutsche Verschuldung nach und nach vermindert.

Ausser dieser Amortisationsquote sind in der dritten Gruppe auch noch 4 Millionen Franken monatlich für den Transithandel (Lieferung von nichtschweizerischen Waren aus der Schweiz nach Deutschland) reserviert. Eine bessere Behandlung war leider nicht zu erreichen, indem es sich hier im Vergleich zu den andern Gruppen um ein kleineres schweizerisches Interesse handelt.

Der nach Berücksichtigung auch dieser Posten allfällig noch verbleibende Devisenüberschuss steht zur Verfügung der Eeichsbank.

Schliesslich erwähnen wir noch die Dauer des Rahmenabkommens und die Kündigungsmöglichkeit. Wir hatten alles Interesse an einer Eegelung für längere Zeit. Das Abkommen soll daher für fünf Jahre gelten. Es steht jedoch in engstem Zusammenhang mit dem Waren- und Eeiseabkommen.

Deshalb war es notwendig, eine Kündigung des Verrechnungsabkommens auf den Zeitpunkt vorzusehen, in dem die bestehenden Waren- und Reiseverkehrsabkommen nicht mehr in Kraft sein sollten. Daneben wurde noch eine Klausel aufgenommen, wonach die beiden Parteien in Eevisionsverhandlungen eintreten können, sofern es sich herausstellen sollte, dass das praktische Resultat des Abkommens wesentlich von dem abweicht, was die Parteien bei seinem Abschluss in guten Treuen erwarten konnten. Wenn diese Eevisionsverhandlungen zu keinem Eesultate führen, kann das Abkommen gekündigt werden.

Zu den einzelnen Anlagen zum Rahmenvertrag ist folgendes zu bemerken : Anlage A. In dieser Anlage wird die Bezahlung der aus der Schweiz nach Deutschland ausgeführten Waren geregelt. Die Zahlungen für die schweizerischen Waren sind unbeschränkt. Nichtschweizerische Waren können im Umfange des Jahres 1933 bezahlt werden. (Dies
betrifft die Einzahlung in Deutschland, wogegen in der Schweiz diese Waren gemäss der oben geschilderten Prioritätsregelung behandelt werden.) Ferner sind weiterhin zulässig die von Deutschland bereits genehmigten direkten Verrechnungsgeschäfte einzelner Firmen. Ausserdem sind für den kleinen und den grossen Grenzverkehr gewisse . Erleichterungen vorgesehen.

Anlage B (Eeiseverkehr). Das bisherige Abkommen wurde fast unverändert übernommen, unter Beifügung einiger Verbesserungen. Es weist jedoch einen Nachteil auf : Während ursprünglich der von Deutschland zur Verfügung gestellte Devisenbetrag pro Kopf im Monat 700 EM ausmachte (zusammengesetzt aus der autonomen Freigrenze von 200 EM und dem zusätzlichen Ver-

192 tragsanspruch von 500 EM), haben wir einstweilen nur die vertraglich eingeräumten 500 EM gesichert, wogegen noch keine Garantie erhältlich war, dass die gegenwärtig auf 50 EM reduzierte autonome Freigrenze wieder auf die ursprüngliche Höhe von 200 EM gebracht wird. Während wir uns schliesslich für die Sommersaison mit dem reduzierten Betrage von 550 EM begnügten, müssen wir dringend eine Wiederherstellung der 700 EM für die nächste Wintersaison fordern. Dies führte dazu, dass wir schliesslich mit Deutschland ein pactum de contrahendo abschlössen, worin nochmalige Verhandlungen im September im Hinblick auf die Wintersaison vorgesehen sind.

Anlage 0 (Finanzverkehr). Hauptgrundsatz ist die Wahrung der Interessen der schweizerischen Gläubiger. Die Miet- und Pachtzinse erhalten den vollen Transfer. Für die Grenzkraftwerksanleihen bleibt die bisherige Sonderbehandlung bestehen. Dawes- und Young-Zinsen werden solange zu 100 % transferiert, als Deutschland dies andern Ländern gegenüber tut. Für die Einzelgläubiger ist die effektive Amortisation gesichert, was bei Anleihensgläubigern technisch nicht möglich ist. Den Einzelgläubigern wird die Amortisationsquote also ausbezahlt, unter jeweiliger entsprechender Abschreibung des Guthabens. Schweizerische Gläubiger, die deutsche Aktien besitzen, unterstehen, da bei Aktien eine Amortisation unmöglich ist, folgender Eegelung: Bei einer Dividende von 4% % oder weniger erhält der Gläubiger den vollen Transfer. Bei einer Dividende von mehr als 4% % erhält er 4% % plus die Hälfte der Differenz zwischen 4% % und dem höhern Dividendensatz.

Eine besondere Klausel ist für sogenannte Härtefälle vorgesehen, bei denen von den allgemeinen Begeln abgewichen werden kann.

Wir sind uns wohl bewusst, dass dieses Verrechnungsabkommen leider nicht alle schweizerischen Interessen voll befriedigen kann. Es bringt zweifellos auch eine ausserordentliche Durchführungsarbeit mit sich, die vor allem in der ersten Zeit mit Schwierigkeiten verbunden sein wird. Und trotzdem glauben wir, dass diese vertragliche Eegelung autonomen Zwangsmassnahmen vorzuziehen ist und hoffentlich in der Folge, wenn nicht ganz unerwartete neue Störungen hinzutreten, wenigstens wiederum für eine längere Zeitspanne für unsern wirtschaftlichen Verkehr mit Deutschland erträgliche Verhältnisse schaffen wird.

Neben diesem Verrechnungsabkommen wurde gleichzeitig noch eine weitere Vereinbarung abgeschlossen, worin als teilweise Kompensation für das den schweizerischen Gläubigern zugemutete Zinsopfer für die schweizerische Arbeit in Form von Zollermässigungen, bzw. Kontingentserhöhungen Erleichterungen für die schweizerische Ausfuhr nach Deutschland von Baumwollgarnen, Hutgeflechten, künstlichen Eiechstoffen und sogenannten Decolletagen vereinbart wurden.

193

Anderseits haben wir Deutschland Zugeständnisse in Form von Kontingentserhöhungen bei der Einfuhr von Buchbinder- und Kartonnagewaren, Hebezeugen, Waschmaschinen, Fahrrädern, Firnissen und Lacken gemacht.

b. Ungarn.

Im VIII. Bericht vom 2. März ist darauf hingewiesen worden, dass im Clearingverkehr mit Ungarn gewisse Zuschläge erhoben werden, welche zur Ausrichtung von Exportprämien an die ungarischen Exporteure Verwendung finden sollen. Die Einführung dieser Zuschläge in Ungarn hat in der Folge zu sehr grossen Schwierigkeiten Anlass gegeben. Die ungarische Eegierung bestand nämlich darauf, solche Zuschläge auch auf jenen Zahlungen zu erheben, welche für Warensendungen vor Inkrafttreten des neuen Vertrages vom 7. Februar zu leisten waren. Nachdem schweizerischerseits diese Forderung unbedingt abgelehnt werden musste, weil die ungarischen Schuldner andernfalls mit allen möglichen Mitteln versucht hätten, sich am schweizerischen Warengläubiger schadlos zu halten, trat in der Entgegennahme der Zahlungen seitens der ungarischen Nationalbank eine starke Verzögerung ein. Ausserdem beklagten sich auch zahlreiche Schweizerfirmen über die Handhabung der ungarischen Kontingentierungsvorschriften, welche nicht im Einklang mit dem Abkommen vom 7. Februar angewandt wurden.

Nach zahlreichen Demarchen bei der ungarischen Eegierung konnte schliesslich für die Handhabung der Kontingentierungsvorschriften eine Besserung erzielt werden, während die Frage der Anwendung der Kompensationszuschläge bei der Einfuhr schweizerischer Waren zum Gegenstand von Verhandlungen mit einer ungarischen Delegation gemacht wurde. Leider ergaben diese Verhandlungen keine Lösung, da Ungarn den Standpunkt einnahm, dass ihm einfach die nötigen Mittel fehlen, um Exportprämien für diejenigen Waren aufzubringen, welche Ungarn zum Zwecke der Bezahlung der noch ausstehenden schweizerischen Forderungen liefern müsse. Schweizerischerseits konnte man sich durch Ungarn natürlich nicht ohne weiteres vor ein fait accompli stellen lassen, um so weniger, als zahlreiche Meldungen den begründeten Verdacht aufkommen Hessen, dass Ungarn bei der Erhebung der Kompensationszuschläge nicht alle Staaten nach dem Grundsatz der Gleichberechtigung behandle.

Die Zusicherung einer absoluten Gleichberechtigung war jedoch im Vertrag vom 7. Februar ausdrücklich
als Bedingung für die schweizerische Zustimmung zu den Kompensationszuschlägen niedergelegt worden.

Unter solchen Umständen musste die Frage des gesamten Vertragsverhältnisses zu Ungarn für die Verhandlungen über den Abschluss eines neuen Vertrages reserviert werden. Wie im VIII. Bericht erwähnt wurde, sollte der Vertrag vom 7. Februar nur bis zum 30. Juni 1934 Gültigkeit haben, in der Meinung, dass vor Ablauf dieser Frist ein neues Vertragswerk ausgearbeitet werde. Infolge der ungarischen Stellungnahme in der Angelegenheit der Kompensationszuschläge war es unmöglich, ein solches Vertragswerk früh genug aus-

J94 zuarbeiten, um auf den 1. Juli ein neues Abkommen in Kraft treten zu lassen.

Man einigte sich daher über eine Verlängerung des bestehenden Abkommens vom 7. Februar bis zum 31. Juli 1934. Da infolge verschiedener Umstände, unter denen der Abschluss des Verrechnungsabkommens mit Deutschland zu erwähnen ist, auch im Juli die Aufnahme von Verhandlungen für den Abschluss eines neuen Abkommens unmöglich wurde, ergab sich die Notwendigkeit einer abermaligen Verlängerung des Vertrages vom 7. Februar bis zum 30. September 1934. In der Zwischenzeit liefen jedoch ununterbrochene Unterhandlungen auf schriftlichem Wege mit der ungarischen Eegierung, um eine möglichst reibungslose Abwicklung des Zahlungsverkehrs unter dem bestehenden Abkommen zu sichern.

c. Bulgarien.

Die Ausführungen über den Zahlungsverkehr mit Bulgarien im VIII. Bericht müssen leider auch neuerdings wieder bestätigt werden. Die bulgarische Einfuhr in die Schweiz genügt, um die Zahlung der Waren schweizerischen Ursprungs regelmässig zu ermöglichen und die schweizerische Ausfuhr nach Bulgarien auf einem relativ befriedigenden Stande zu erhalten. Dagegen konnten auch in der vergangenen Berichtsperiode die Forderungen für nichtschweizerische Waren, die nunmehr bereits einen Stand von 1,5 Millionen erreicht haben, nicht zur Abtragung gebracht werden. Ein bereits eingeleitetes grösseres Weizengeschäft wurde infolge der ausserordentlichen Trockenheit in Bulgarien und der dadurch bedingten Ausfuhrverbote für alle Getreidesorten verunmöglicht. Auch die Versuche, andere bisher in Bulgarien nicht getätigte Warenkäufe in den Dienst der Liquidierung der Forderungen für nichtschweizerische Waren zu stellen, haben bisher noch kein befriedigendes Eesultat gezeitigt.

d. Jugoslawien.

Der Clearingverkehr mit Jugoslawien entwickelt sich andauernd in recht befriedigender Weise. Der Saldo im Zahlungsverkehr mit diesem Lande bleibt fortwährend auf einem solchen Stande, dass eine ziemlich rasche Auszahlung an die schweizerischen Exportgläubiger möglich wird. Auch in diesem Frühling wurde, wie letztes Jahr, wieder ein Spezialgeschäft mit Jugoslawien abgeschlossen, welches den Export von schweizerischem Zuchtvieh für Fr. 150,000 ermöglicht, wogegen sich die Schweiz zum Bezüge eines gewissen Maisquantums aus Jugoslawien verpflichtet.

e. Rumänien.

Im Clearingverkehr
mit Eumänien sind gewisse Schwierigkeiten aufgetaucht, welche ihren Grund in einer verschiedenartigen Interpretation der vertraglichen Vereinbarungen durch die Schweiz einerseits und durch die rumänische Nationalbank anderseits hatten. Die rumänische Nationalbank stellte sich nämlich unerwarteter Weise auf den Standpunkt, dass rumänische Lieferungen, welche zuerst nach einem Drittlande gingen und erst über das Dritt-

195

land nach der Schweiz gelangten, nicht im schweizerisch-rumänischen Clearingverkehr zur Verrechnung gelangen dürfen. Sie begründete ihren Standpunkt damit, dass sie solche Lieferungen bereits den betreffenden Drittländern im Kompensationswege gutgeschrieben habe, so dass diese Lieferungen Eumänien zweifach angerechnet würden, wenn sie nunmehr auch noch im schweizerischen Clearingverkehr zur Verrechnung kämen. Selbstverständlich konnte man schweizerischerseits diese Auffassung unmöglich annehmen, da sonst ein grosser Teil der Einfuhr aus Eumänien für den Clearingverkehr verloren gehen würde.

Eumänien entsandte in der Folge einen Delegierten des Verwaltungsrates der rumänischen Nationalbank nach der Schweiz, mit dem eine in vollem Umfange befriedigende Lösung vereinbart werden konnte. Dieselbe ist in einem Zusatzabkommen zum rumänisch-schweizerischen Clearingvertrag niedergelegt. Nach Inkrafttreten dieser Zusatzvereinbarung sind denn auch die frühern ziemlich zahlreichen Klagen verstummt und die schweizerische Ausfuhr nach Eumänien konnte sich andauernd auf einer durchaus erfreulichen Höhe halten.

f. Griechenland.

Auch mit Griechenland entwickelt sich der Clearingverkehr andauernd in zufriedenstellender Weise. Zwar sind die Saldi etwas angestiegen, was durch eine vermehrte schweizerische Ausfuhr nach Griechenland zu erklären ist.

Die zweite Jahreshälfte, welche infolge des stark saisonmässigen Charakters der griechischen Einfuhr in die Schweiz einen vermehrten Import griechischer Produkte bringen dürfte, wird voraussichtlich erlauben, die gegenwärtig vorhandenen Saldi innert kurzer Frist zur Abtragung zu bringen.

g. Türkei.

Wie vorauszusehen war, sind im Clearingverkehr mit der Türkei ziemlich rasch gewisse Saldobeträge aufgelaufen. Da die türkische Einfuhr in die Schweiz ausserordentlich stark saisonmässigen Charakter aufweist und bei Inkrafttreten des Clearingabkommens ani 11. Februar die Saison für die türkische Einfuhr bereits vorbei war, ist das Anschwellen dieser Saldobeträge nicht weiter beunruhigend. Es konnte mit ziemlicher Sicherheit schon durch die natürliche Entwicklung ein Zurückgehen oder sogar ein völliges Verschwinden dieser Saldi gegen Jahresende erwartet werden.

Trotzdem lag uns daran, die zweifellos vorhandenen Exportmöglichkeiten nach der Türkei auszunützen. Infolgedessen
wurde der Ankauf gewisser Mengen von Hartweizen sowie von Hafer, die bisher nie aus der Türkei bezogen wurden, vorgeschrieben. Auf diese Weise erhält der Clearingverkehr mit diesem Lande eine erheblich verbesserte Warengrundlage, was dem schweizerischen Export von entschiedenem Nutzen sein wird.

h. Chile.

Nach langen Verhandlungen konnte endlich unter dem 29. Mai 1934 auch mit Chile ein Clearingabkommen vereinbart werden. Bereits seit dem Monat

196 Juli 1931 waren sämtliche schweizerischen Warenguthaben in diesem Lande völlig blockiert. Auch für neue Lieferungen waren Zahlungen beinahe nicht zu erhalten. Die Folge war ein gewaltiger Bückgang der schweizerischen Ausfuhr nach Chile, die im Jahre 1980 noch 7,i Millionen betragen hatte und im Jahre 1933 auf 0,66 Millionen zusammengeschrumpft war.

Mit Hilfe einer Eeihe von Kompensationsgeschäften gelang es, rund % der in Chile festgehaltenen schweizerischen Warenguthaben freizumachen und den schweizerischen Gläubigern auszuzahlen. Diese von der Schweiz aus vorgeschriebenen Kompensationsgeschäfte führten gleichzeitig auch eine etwas grössere Bereitwilligkeit der chilenischen Regierung zum Abschlüsse eines Clearingvertrages herbei.

Das Abkommen mit Chile regelt ausschliesslich den aus dem gegenseitigen Warenaustausch herrührenden Zahlungsverkehr. Es erfolgt eine Aufteilung zwischen den alten Guthaben und den neuen Warenforderungen. Für die alten Guthaben wird ein gewisser Prozentsatz der Einfuhr von Chilesalpeter in die Schweiz verwendet, während die laufenden schweizerischen Exporte mit Hilfe der Einfuhr der übrigen chilenischen Produkte in die Schweiz finanziert werden sollen. Dag Abkommen, welches am 1. Juni in Kraft getreten ist, hat bisher noch einen sehr unbedeutenden Verkehr aufzuweisen, was durch die grosse Distanz und die Besonderheit der Geschäfte mit chilenischen Waren bedingt ist.

i. Argentinien.

Nach sehr langen und mühsamen Verhandlungen konnte am 18. Mai dieses Jahres ein Devisenabkommen mit Argentinien vereinbart werden. Die Beschwerden wegen mangelnder Zuteilung an Devisen und dadurch bedingter Stockung im Zahlungsverkehr mit Argentinien, dauern schon seit 2 Jahren an.

Dazu kommt, dass in Argentinien sehr bedeutende schweizerische Kapitalien placiert sind, welche infolge der argentinischen Devisenvorschriften stark notleidend geworden waren. Der Abschluss eines Abkommens, der von der Schweiz bereits am 18. Mai 1933 der argentinischen Regierung vorgeschlagen worden war, stellte daher eine dringende Notwendigkeit dar.

Der Vertrag mit Argentinien ist kein eigentliches Clearingabkommen mit Einzahlungen auf die Nationalbanken der beiden Länder. Es handelt sich vielmehr um einen Vertrag, durch den Argentinien der Schweiz die Zuteilung derjenigen Devisen zusichert, welche der
argentinischen Volkswirtschaft aus der argentinischen Einfuhr nach der Schweiz zufallen. In dem Abkommen werden nicht nur die Zahlungen für den schweizerischen Export, sondern auch für die schweizerischen Kapitalanlagen geregelt.

Über die Auswirkung des Vertrages mit Argentinien lässt sich nocht nichts Bestimmtes voraussagen. Immerhin macht sich jetzt schon ein starkes Nachlassen der Beschwerden wegen des Zahlungsverkehrs mit Argentinien bemerkbar, so dass wohl die Hoffnung auf eine Besserung im Zahlungsverkehr mit diesem für die Schweiz sehr wichtigen südamerikanischen Staate berechtigt ist.

197

Zum Schlüsse sei noch erwähnt, dass bis zum 15. August 1934 durch den Clearingverkehr insgesamt Fr. 95,606.145.82 ausbezahlt werden konnten.

Die Bedeutung des Clearingverkehrs für die schweizerische Volkswirtschaft, und besonders auch für die schweizerische Zahlungsbilanz, wird dadurch zur Genüge dargetan. Eine Aufrechterhaltung des bestehenden Verhältnisses unserer Zahlungsbilanz ohne Clearingverkehr ist heute überhaupt nicht mehr denkbar.

Gestützt auf unsere Ausführungen beantragen wir Ihnen, Sie möchten von den getroffenen Massnahmen in zustimmendem Sinne Kenntnis nehmen und beschliessen, dass sie weiter in Kraft bleiben sollen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 31. August 1934.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident :

Pilet-Golaz.

Der Bundeskanzler:

G. Bovet.

Beilagen : Bundesratsbesohlüsse Nrn. 31--36 über die Beschränkung der Einfuhr.

Verfügungen Nrn. 38--41 über die Beschränkung der Einfuhr.

Bundesratsbeschluss vom 12. März 1934 zum Schutze der schweizerischen Uhrenindustrie.

Bundesratsbeschluss vom 11. Juni 1934 über das Verbot der Eröffnung und Erweiterung von Betrieben der Schuhindustrie.

Abkommen vom 26. Juli 1934 über den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr.

Bundesratsbesehluss vom 27. Juli 1934 über die Durchführung des mit Deutschland agesohlossenen Abkommens über den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr.

Musatzvereinbarung vom 17. Mai 1934 zum Clearingabkommen mit Rumänien.

Schweizerisch-argentinisches Devisenabkommen vom 18. Mai 1934.

Schweizerisch-chilenisches Clearingabkommen vom 29. Mai 1934.

198

Beilage 1.

Bundesratsfoeschluss Nr. 31 über

die Beschränkung der Einfuhr.

(Vom 6. März 1934.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Auslande*), beschliesst :

Art. 1.

Die Einfuhr der in Art. 2 hiernach genannten Waren ist nur mit einer besondern Bewilligung der Sektion für Einfuhr des Volkswirtschaftsdepartements zulässig.

Das Volkswirtschaftsdepartement ist ermächtigt, diese Vorschrift bis auf weiteres auf Waren aus bestimmten Ländern zu beschränken und für diese Kontingente festzusetzen. Es hat solche Verfügungen dem Bundesrate zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 2.

Die Waren, auf welche Art. l dieses Beschlusses Anwendung findet, sind die folgenden: Tarifnummer

Warenbezeichnung

ex 312/317 i Waren aus Viskose- und ähnlichen, aus Zellstoff hergestellten ex 331 / Folien; ex 529 Viskose- und ähnliche, aus Zellstoff hergestellte Folien.

Art. 3.

Dieser Beschluss tritt am 8. März 1934 in Kraft.

Das Volkswirtschaftsdepartement und das Finanz- und Zolldepartement sind mit dem Vollzug beauftragt.

*) A S. 49, 811.

199 Beilage 2.

Verfügung Nr. 88 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements über

die Beschränkung der Einfuhr.

(Vom 6. März 1934.)

(Durch den Bundearat genehmigt am 6. März 1934 )

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Art. 2, Abs. 2, der Verordnung des Bundesrates vom 1. Februar 1932 über die Beschränkung der Einfuhr, verfügt : Art. 1.

Die in Art. l des Bundesratsbeschlusses Nr. 31 vom 6. März 1934 über die Beschränkung der Einfuhr vorgesehene besondere Bewilligung der Sektion für Einfuhr des Volkswirtschaftsdepartementes ist bis auf weiteres erforderlich für Waren jeden Ursprungs der Tarifnummern ex 312/317, ex 331 und ex 529.

Art. 2.

Die Einfuhrgesuche sind der Sektion für Einfuhr des Volkswirtschaftsdepartementes auf amtlichem Formular einzureichen. Die Formulare können bei der Sektion für Einfuhr und bei den kantonalen Handelskammern bezogen werden.

Art. 3.

Diese Verfügung tritt am 8. März 1934 in Kraft.

200 Beilage 3.

Bimdesratsbeschluss Nr. 32 über

die Beschränkung der Einfuhr.

(Vom 19. März 1984.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1938 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Auslande*), beschliesst ;

Art. 1.

Die Einfuhr der in Art. 2 hiernach genannten Waren ist nur der schweizerischen Genossenschaft für Getreide und Futtermittel gestattet.

Das Volkswirtschaftsdepartement ist ermächtigt, diese Vorschrift bis auf weiteres auf Waren aus bestimmten Ländern zu beschränken und für diese die Kontingente festzusetzen. Es hat solche Verfügungen dem Bundesrat zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 2.

Die Waren, auf welche dieser Beschluss Anwendung findet, sind die folgenden: Tarifnummer

Warenbezeichnung

ex 220 Bohnen, Erbsen, Linsen und andere Hülsenfrüchte zu Futterzwecken.

Art. 8.

Dieser Bundesratsbeschluss tritt am 3. April 1934 in Kraft. Er ergänzt den Bundesratsbeschluss Nr. 21 vom 12. Juni 1933 über die Beschränkung der Einfuhr**).

Das Volkswirtschaftsdepartement und das Finanz- und Zolldepartement sind mit dem Vollzuge beauftragt.

*) A. S. 49, 811.

**) A. S. 49, 388.

201 Beilage 4.

Bundesratsbeschliiss Nr. 33 über

die Beschränkung der Einfuhr.

(Vom 27. April 1934.)

Der schweizerische B u n d e s r a t , gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Auslande *), beschliesst :

Art. 1.

Die Einfuhr der hiernach genannten Waren ist nur mit einer besondern Bewilligung der Sektion für Einfuhr des Volkswirtschaftsdepartements zulässig, für Schweineschmalz der Pos. 95 nur mit einer Bewilligung des eidgenössischen Veterinäramtes.

Das Volkswirtschaftsdepartement ist ermächtigt, diese Vorschrift bis auf weiteres auf Waren aus bestimmten Ländern zu beschränken und für diese Kontingente festzusetzen. Es hat solche Verfügungen dem Bundesrate zur Genehmigung vorzulegen.

Tarifnummer

95 ex 101 & 222 6 264 b 272/273 285 a ex 308/309

Warenbezeichnung

Schweineschmalz.

Frucht-Pektin, natürlicher, in fester oder flüssiger Form.

Nadelbrennholz.

Sitzmöbel (Gross- und Kleinmöbel) aus gebogenem Buchenholz, nicht gepolstert.

Leisten zu Bahmen, rohgrundiert: glatt oder verziert.

Bürstenbinderwaren, gebeizt.

Papiere der Nrn. 299, 301, 306 e und 307 c: geschnitten in der Breite von weniger als 25 cm oder für den Detailverkauf hergerichtet.

*) A. S. 49, 811.

202 Tarifnummer

Warenbezeichnung

338 fe, 340 a/fc ex 356/9 430/431 l 506/507 j 488 ex 522

ex ex ex

ex ex ex ex ex ex ex

Kartonnagearbeiten, G-arne aus Wolle, gemischt mit Baumwolle usw.

Matten, Bodendecken und Teppiche aus Jute, Kokosfasern usw.

Filztücher aus Wolle.

Schläuche und Bohren dieser Nummer, ausgenommen Laufmäntel und Schläuche für Fahrräder und Motorfahrräder.

526 Gummierte Stoffe für Wagendecken usw. (Doppelstoffe), 529 Kautschukplatten bis und mit 0,7 mm Dicke, mit nachträglicher Musterung (bedruckt, bemalt usw.).

760 Pickel, 776 Handgeschmiedete Schuhnägel.

882 ejif Kühlmaschinen und -apparate aller Art, mit Einschluss der Kühlschränke ohne Einbau; Ölfeuerungsapparate, Teile von solchen Maschinen und Apparaten.

893 b Kippdämpfer.

895 fe/898 b M 6 Fräsmaschinen aller Art, für die Metallbearbeitung, im Stückgewicht von 5000 kg und darunter.

896 0/898 & M 7 Luftkompressoren, im Stückgewicht von 1000 kg und darunter.

894 c/898 & M 9 Flaschenzüge und andere Hebezeuge aller Art, auch elek trische (ausgenommen Elevatoren, Hebeböcke, Zahn stangenwinden und Drehkrane).

897 fc/898 6 M 9 Waschmaschinen, im Stückgewicht von weniger als 500 kg.

942 & Zeichnungs-instrumente aus Holz, 955 Pick-ups für Grammophon- und Badio-Apparate.

1113 Firnisse, Lacke und Sikkative, auch mit Farbstoffen versetzt ; Standöl.

1148/9 Glühlampen und Neon-Bohren.

Art. 2.

Die Einfuhr der hiernach genannten Waren ist zu den Ansätzen des Gebrauchszolltarifs nur mit einer besondern Bewilligung der Sektion für Einfuhr zulässig. Ohne solche Bewilligung können sie nur zu den nachgenannten Ansätzen eingeführt werden.

Tarif nummer

Warenbezeichnung

Zollansatz Fr.

Bp.

per q

843 «/& Blei gewalzt; Bleidraht, Kugeln, Schrot 843 c Blei in Blech; Bohren

4.-- 6.--

203 Art. 3.

Die Einfuhr der nachstehend bezeichneten, im Bundesratsbeschluss Nr. 2 vom 26. Februar 1932 über die Beschränkung der Einfuhr genannten Waren ist nur noch mit einer besonderen Bewilligung der Sektion für Einfuhr des Volkswirtschaftsdepartements zulässig : Tarifnummer

ex 834/836

Warenbezeichnung

Armaturen aus Kupfer- und Kupferlegierungen.

Art. 4.

Die folgenden in den Bundesratsbeschlüssen Nr. l vom 30. Januar 1932 und Nr. 14 vom 23. Dezember 1932 über die Beschränkung der Einfuhr genannten Waren können ohne eine besondere Bewilligung der Sektion für Einfuhr des Volkswirtschaftsdepartements nur zu den hiernach genannten Zollansätzen eingeführt werden: Tarifnummer

548

Warenbezeichnung

Kleidungsstücke für Herren und Knaben, aus Wolle .

ex 954 a Automobil-Badioapparate, eingebaut

Zollansatz Fr. Ep.

per q

2000.-- per Stück 150.--·

Art. 5.

Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 1934 in Kraft.

Das Volkswirtschaftsdepartement und das Finanz- und Zolldepartement sind mit dem Vollzug beauftragt.

204 Beilage 5.

Verfügung Nr. 39 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes über

die Beschränkung der Einfuhr.

(Vom 27. April 1934.)

(Durch den Buadesrat genehmigt am 27, April 1934.)

Das eidgenössische V o l k s w i r t s c h a i t s d e p a r t e m e n t , gestützt auf Art. 2, Abs. 2, der Verordnung des Bundesrates vom 1. Februar 1932 über die Beschränkung der Einfuhr,

Art. 1.

Die in Art. l des Bundesratsbeschlusses Nr. 33 vom 27. April 1934 über die Beschränkung der Einfuhr vorgesehene besondere Bewilligung der Sektion für Einfuhr, bzw. (für Tarif-Nr. 95) des Veterinäramtes des Volkswirtschaftsdepartements ist erforderlich für Waren jeden Ursprungs der Tarifnummern 95, ex 101 6, 222 b, 264 6, 272, 273, 285 a, ex 308/309, 338 l, 340 a/6, ex 356/9, 430/431, 506/507, 488, ex 522, 526, ex 529, ex 760, ex 776, 882 e/i, ex 893 6, ex 895 6/898 6 M 6, ex 894c/898bM9, 897 6/898 6 M 9, ex 942 6, ex 955, 1113, 1148/1149.

Für die Tarifnumraern 896 6/898 6 M 7 ist die Bewilligung bis auf weiteres nur erforderlich für Waren deutschen und amerikanischen (U. S. A.) Ursprungs.

Art. 2.

Die in Art. 2 des Bundesratsbeschlusses Nr. 33 vom 27. April 1934 über die Beschränkung der Einfuhr vorgesehene Bewilligung der Sektion für Einfuhr des Volkswirtschaftsdepartements ist erforderlich für Waren jeden Ursprungs der Tarifnumniern 843 a/c.

Art. 3.

Die in Art. 3 des Bundesratsbeschlusses Nr. 33 vom 27. April 1934 über die Beschränkung der Einfuhr vorgesehene Bewilligung der Sektion für Einfuhr des Volkswirtschaftsdepartements ist weiterhin erforderlich für Waren jeden Ursprungs der Tarifnummern ex 834/836 (Armaturen). Die Überzölle kommen für diese Waren in Wegfall.

Art. 4.

Die in Art. 4 des Bundesratsbeschlusses Nr. 33 vom 27. April 1934 über die Einfuhrbeschränkung vorgesehene Bewilligung der Sektion für Einfuhr des Volkswirtschaftsdepartements ist weiterhin erforderlich für Waren jeden Ursprungs der Tarifnummern 548 und ex 954«.

205

Art. 5.

Die in den bisherigen Bundesratsbeschlüssen über die Beschränkung der Einfuhr vorgesehene besondere Bewilligung der Sektion für Einfuhr des Volkswirtschaftsdepartements ist bis auf weiteres ebenfalls erforderlich für Waren jeden Ursprungs der Tarifnummern 195 a/d, 199, 259, 261, 263, 264«, 266, 489, 541, 545, 550 a/b, 551, 570, 783 l, 784 b, 789 b.

Art. 6.

Die Einfuhrgesuche sind der Sektion für Einfuhr bzw. dem Veterinär amt des Volkswirtschaftsdepartements auf amtlichem Formular einzureichen.

Die Formulare können bei der Sektion für Einfuhr und bei den kantonalen Handelskammern bezogen werden.

Art. 7.

Diese Verfügung tritt am 1. Mai 1934 in Kraft.

Beilage 6.

Bimdesratslbeschluss Nr. 34 über

die Beschränkung der Einfuhr.

(Tom 26. Juni 1934.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 über wirtschaftliche Massnahrnen gegenüber dem Auslande*), beschliesst:

Art. 1.

Die Einfuhr der hiernach genannten Waren ist nur mit einer besondern Bewilligung der Sektion für Einfuhr des Volkswirtschaftsdepartements zulässig.

Bundesblatt. ,86. Jahrg. Bd, III, 14

206 Das Volkswirtschaftsdepartement ist ermächtigt, diese Vorschrift bis* auf weiteres auf Waren aus bestimmten Ländern zu beschränken und für diese Kontingente festzusetzen. Es hat solche Verfügungen dem Bundesr rate zur Genehmigung vorzulegen.

Tarifnummer Warenbezeichnung ex 250 Holzbretter, gehobelt oder genutet, gefalzt etc.

Art. 2.

Die folgende, im Bundesratsbeschluss Nr. 8 vom 4. Juli 1932 über die Beschränkung der Einfuhr genannte Ware kann ohne eine besondere Bewilligung der Sektion für Einfuhr des Volkswirtschaftsdepartements nur zu dem hiernach genannten Zollansatze eingeführt werden : Zollansatz Tarifnummer Warenbezeichnung Fr. Bp.

per q.

1 STa Felchen 100. -- Art. 3.

Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 1934 in Kraft.

Das Volkswirtschaftsdepartement und das Finanz- und Zolldepartement sind mit dem Vollzug beauftragt.

A. S. 49, 811.

Beilage 7.

Verfügung Nr. 40 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements über

die Beschränkung der Einfuhr.

(Vom 26. Juni 1934.)

(Durch den Bundesrat genehmigt am 26. Juni 1934.)

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Art. 2, Abs. 2, der Verordnung des Bundesrates vom» 1. Februar 1932 über die Beschränkung der Einfuhr,

v erf ugt:

Art. 1.

Die in Art. l des Bundesratsbeschlusses Nr. 34 vom 26. Juni 1934resp. in den bisherigen Bundesratsbeschlüssen über die Beschränkung der-

207

Einfuhr vorgesehene besondere Bewilligung ist bis auf weiteres auch erforderlich für Waren jeden Ursprungs der Tarifnummern ex 250, 265, 267, 447aJ, 44762/448, 781&, 7886, 810.

Art. 2.

Die Einfuhrgesuehe sind der Sektion für Einfuhr des Volkswirtschaftsdepartements in Bern bzw. der Textil-Treuhandstelle in Zürich auf amtlichem Formular einzureichen. Die Formulare können bei der Sektion für Einfuhr bzw. bei der Textil-Treuhandstelle sowie bei den kantonalen Handelskammern bezogen werden.

Art. 3.

Diese Verfügung tritt am 1. Juli 1934 in Kraft.

Beilage 8.

Bundesratsbeschluss Nr. 35 über

die Beschränkung der Einfuhr.

(Vom 13. Juli 1934.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbesehluss vom 14. Oktober 1933 über 'wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland, beschliesst :

Art. 1.

Die Einfuhr der in Art. 2 hiernach genannten Waren ist nur der schweizerischen Genossenschaft für Getreide und Futtermittel gestattet.

Das Volkswirtschaftsdepartement ist ermächtigt, diese Vorschrift bis auf weiteres auf Waren aus bestimmten Ländern zu beschränken und für diese die Kontingente festzusetzen. Es hat solche Verfügungen dem ßundesrat zur Genehmigung vorzulegen.

208

Art. 2 Die Waren, auf welche dieser Beschluss Anwendung findet, sind die folgenden : Tarifnummer 45 a

Warenbezeichnung Saatkartoffeln.

72/75 96 97 a

Speiseöle.

Oleomargarin j Speisetalg.

Margarine, Kunstfett und andere nicht anderweit genannte Buttersurrogate ; Kochfette.

97 b Kokosfett.

Art. 3.

Die Durchführung der mit der Einfuhr der Waren der Tarifnummern 72/75 und 96/97 verbundenen Massnahrnen erfolgt für die Schweizerische Genossenschaft für Getreide und Futtermittel durch die Sektion für Einfuhr des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements.

Art. 4.

Dieser Bundesratsbeschluss tritt am 1. August 1934 in Kraft.

Das Volkswirtschaftsdepartement und das Finanz- und Zolldepartement sind mit dem Vollzüge beauftragt.

Beilage 9.

Bundesratsfoeschluss Nr. 36 über

die Beschränkung der Einfuhr.

(Tom 3. August 1934.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Auslande*), beschliesst:

Art. 1.

Die Einfuhr der hiernach genannten Ware ist nur mit einer besonderen Bewilligung der Sektion für Einfuhr des Volkswirtschaftsdepartementes zulässig.

209 Das Volkswirtschaftsdepartement ist ermächtigt, diese Vorschrift bis auf weiteres auf Waren aus bestimmten Ländern zu beschränken und für diese Kontingente festzusetzen. Es hat solche Verfügungen dem Bundesrate zur Genehmigung vorzulegen.

Tarifnummer 71

Warenbezeichnung Honig

Art. 2.

Dieser Beschluss tritt am 7. August 1934 in Kraft.

Das Volkswirtschaftsdepartement und das Finanz- und Zolldepartement sind mit dem Vollzuge beauftragt.

*) A. S. 49, 811.

Beilage 10.

Verfügung Nr. 41 des eidgenössischen Volkswirtsehaftsdepartements über

die Beschränkung der Einfuhr.

(Vom 3. August 1934.)

(Durch den Bundesrat genehmigt am 3. August 1934.)

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Art. 2, Abs. 2, der Verordnung des Bundesrates vom 1. Februar 1932 über die Beschränkung der Einfuhr, verfügt:

Art. 1.

Die in Art. l des Bundesratsbeschlusses Nr. 36 vom 3. August 1934 über die Beschränkung der Einfuhr vorgesehene besondere Bewilligung ist bis auf weiteres erforderlich für Waren jeden Ursprungs der Tarifnummer 71.

210

Art. 2.

Die Einfuhrgesuche sind der Sektion für Einfuhr des Volkswirtschaftsdepartementes in Bern auf amtlichem Formular einzureichen. Die Formulare können bei der Sektion für Einfuhr, sowie bei den kantonalen Handelskammern bezogen werden.

Art. 3.

Diese Verfügung tritt am 7. August 1934 in Kraft.

Beilage 11.

Bundesratsfoeschluss zum

Schutze der schweizerischen Uhrenindustrie.

(Vom 12. März 1934.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland, beschliesst :

Art. 1.

Es ist untersagt, ohne Bewilligung des eidgenossischen Volkswirtschaftsdepartementes neue Unternehmungen der Uhrenindustrie zu eröffnen oder bestehende zu erweitern, umzugestalten oder zu verlegen.

Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Unternehmungen, welche ·weder dem Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken unterstellt sind noch die Voraussetzungen zur Eintragung in das Handelsregister erfüllen.

Art. 2.

Zur Uhrenindustrie im Sinne von Art. l gehört die Fabrikation fertiger Uhren oder von Uhrwerken in Uhrenfabriken (Manufactures) oder durch Etablisseure, sowie die Fabrikation von Eohwerken, Hemmungen, Balanciers, Spiralen, Gehäusen, Uhrfedern, Zifferblättern, Zeigern und Uhrsteinen.

Der vorliegende Bundesratsbeschluss gilt sowohl für Anker- als auch für Zylinder- und System-Eosskopf-Uhren.

211 Ait. 3.

Erweiterung im Sinne von Art. l des vorliegenden Bundesratsbeschlusses ist jede bauliche Ausdehnung, jede Vermehrung der maschinellen Ausrüstung sowie jede Erhöhung der Arbeiterzahl über den Höchststand der Jahre 1929 bis 1933. Der Ersatz bestehender Maschinen gilt nicht als Erweiterung, sofern 'dadurch die Produktionsfähigkeit nicht wesentlich erhöht wird.

Als Umgestaltung gilt jede Einfuhrung eines neuen Fabrikationszweiges.

Art. 4.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement wird Bewilligungen im Sinne von Art. l des vorliegenden Bundesratsbeschlusses nur dann erteilen, wenn dadurch die Gesamtinteressen der schweizerischen Uhrenindustrie nicht verletzt werden; es wird die beteiligten Berufsverbände vorher anhören. Die Bewilligung kann auch nur in beschränktem Umfang und unter besondern Bedingungen erteilt werden.

Art. 5.

Der Verkauf zum Zwecke der Ausfuhr und die Ausfuhr von Eohwerken, Schablonen und irgendwelchen Taschenuhrbestandteilen, gleichgültig ob einzeln oder zusammengesetzt (Zolltarifnummern 930, o, b, c, und 934, a und c), sind untersagt.

Dieses Verbot gilt nicht für Lieferungen, für welche ein Ausfuhrattest der 'Schweizerischen Uhrenkammer oder der Fiduciaire horlogère suisse (Fidhor) vorliegt.

Ausfuhratteste dürfen nur ausgestellt werden, sofern die Lieferung den zwischen den Spitzenverbänden der Uhrenindustrie abgeschlossenen Konventionen nicht widerspricht. Es kann dafür eine Gebühr zur Deckung der Unkosten berechnet werden. Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement kann die Schweizerische Uhrenkammer in La Chaux-de-Fonds nach Anhörung der beteiligten Berufsverbände anweisen, weitere Exporte zu bewilligen und ihre Bedingungen festsetzen.

Art. 6.

Zur Mitwirkung beim Vollzug des vorliegenden Bundesratsbeschlusses kann das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement die Schweizerische Uhrenkammer beiziehen.

Es kann ferner durch die Treuhandstelle Fiduciaire horlogère suisse (Fidhor) in sämtlichen Unternehmungen der Uhrenindustrie Untersuchungen darüber vornehmen lassen, ob die Bestimmungen des vorliegenden Bundesratsbeschlusses beobachtet werden. Ergeben diese Untersuchungen Widerhandlungen gegen den Bundesratsbeschluss, so fallen ihre Kosten zu Lasten der fehlbaren Unternehmungen.

212

Art. 7.

Wer unbefugterweise eine neue Unternehmung der Uhrenindustrie eröffnet oder eine bestehende erweitert, umgestaltet oder verlegt, wer entgegen dem Art. 5 Eohwerke, Schablonen und Taschenuhrbestandteile verkauft oder ausführt, wer eine gemäss Art. 6, Abs. 2, angeordnete Untersuchung hindert oder zu hindern versucht, wird mit Busse bis zu zehntausend Franken oder mit Gefängnis bis zu zwei Monaten bestraft; die beiden Strafen können verbunden werden.

Der erste Abschnitt des Bundesgesetzes vom 4. Februar 1853 über das Bundesstrafrecht findet Anwendung. Strafbar ist auch die fahrlässige Handlung.

Wird die Widerhandlung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person oder der Gesellschaft für die Bussen und Kosten.

Art. 8.

Die kantonalen Behörden sind gehalten, Eröffnungen, Erweiterungen, Umgestaltungen oder Verlegungen von Unternehmungen der Uhrenindustrie, welche entgegen der Bestimmung von Art. l vorgenommen werden, zu verhindern. Vorschriftswidrig eröffnete, vergrösserte, umgestellte oder verlegte Unternehmungen sind zu schliessen oder wieder einzuschränken.

Art. 9.

Dieser Bundesratsbeschluss tritt am 15. März 1934 in Kraft. Er gilt bis zum 81. Dezember 1935.

213

Beilage 12,

Bundesratsbeschluss über

das Verbot der Eröffnung und Erweiterung von Betrieben der Schuhindustrie.

(Vom 11. Juni 1934.)

Der schweizerische B u n d e s r a t , gestützt auf den Bundesbeschluss über -wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland, vom 14. Oktober 1933 *), beschliesst :

Art. 1.

Es ist untersagt, ohne Bewilligung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes neue Betriebe der Schuhindustrie zu eröffnen oder bestehende zu erweitern, umzugestalten oder zu verlegen.

Art. 2.

Zur Schuhindustrie gehört die Fabrikation fertiger Schuhe sowie die Herstellung von Schäften.

Art. 3.

Erweiterung im Sinne von Art. l des vorliegenden Bundesratsbeschlusses ist jede bauliche Ausdehnung, jede Vermehrung der maschinellen Ausrüstung sowie jede Erhöhung der Arbeiterzahl einschliesslich der Zahl der Heimarbeiter über den Höchststand der Jahre 1929 bis 1933. Der Ersatz bestehender Maschinen gilt nicht als Erweiterung, sofern dadurch die Produktionsfähigkeife nicht wesentlich erhöht wird.

Als Umgestaltung gilt jede Einführung eines neuen Eabrikationszweiges.

Art. 4.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement wird Bewilligungen im Sinne von Art. l des vorliegenden Bundesratsbeschlusses nur dann erteilen, wenn dadurch die Gesamtinteressen der schweizerischen Schuhindustrie nicht *) A. S. 49, 811.

214 verletzt werden; es wird die beteiligten Berufsverbände vorher anhören. Die Bewilligung kann auch nur in beschränktem Umfang und unter besondern Bedingungen erteilt werden.

Art. 5.

Das eidgenossische Volkswirtschaftsdepartement kann auf Antrag eines beteiligten Berufsverbandes in der schweizerischen Schuhindustrie eine Produktionsstatistik durchführen. Schuh- und Schäftefabrikanten sind verpflichtet, die zur Durchführung dieser Statistik notwendigen Angaben zu machen und ihre Überprüfung zu gestatten.

Art. 6.

Zur Mitwirkung beim Vollzug des vorhegenden Bundesratsbeschlusses kann das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement die beteiligten Berufsverbände beiziehen.

Art. 7.

Wer unbefugterweise einen neuen Betrieb der Schuhindustrie eröffnet oder einen bestehenden erweitert, umgestaltet oder verlegt, wird mit Busse bis zu zehntausend Franken oder mit Gefängnis bis zu zwei Monaten bestraft; die beiden Strafen können verbunden werden.

Der erste Abschnitt des Bundesgesetzes vom 4. Februar 1853 über das Bundesstrafrecht findet Anwendung. Strafbar ist auch die fahrlässige Handlung.

Wird die Widerhandlung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person oder der Gesellschaft für die Bussen und Kosten.

Art. 8.

Die kantonalen Behörden sind gehalten, Eröffnungen, Erweiterungen, Umgestaltungen oder Verlegungen von Betrieben der Schuhindustrie, welche entgegen der Bestimmung von Art. l vorgenommen werden, zu verhindern. Vorschriftswidrig eröffnete, erweiterte, umgestaltete oder verlegte Betriebe sind zu schliessen oder wieder einzuschränken.

Art. 9.

Der Bundesratsbeschluss tritt rückwirkend auf den 1. Mai 1934 in Kraft.

Er gilt bis zum 31. Dezember 1935.

215 Beilage 13.

Abkommen über den deutsch-schweizerischen YerrechmmgsYerkehr, yom 26. Juli 1934.

Vorläufiges Inkrafttreten : 1. August 1934.

Die Deutsche Kegierung und der Schweizerische Bundesrat haben zur Erleichterung der Zahlungen im Waren-, Eeise- und Kapitalverkehr folgendes vereinbart : I.

Der gesamte Zahlungsverkehr zwischen Deutschland und der Schweiz wird vorbehaltlich der nachstehend vereinbarten Ausnahmen ausschliesslich durch Vermittlung der beiderseitigen Notenbanken, in Deutschland der Reichsbank, in der Schweiz der Schweizerischen Nationalbank, abgewickelt. Zu diesem Zweck wird der Zahlungsverkehr auf Zahlungen in Eeichsniark und in Schweizer Franken beschränkt. Zahlungen in dritter Währung sind nur in den besonders zugelassenen Fällen statthaft.

II.

Zahlungen von Deutschland nach der Schweiz können nach Massgabe der Bestimmungen des Notenbankenabkommens vom 26. Juli 1934 (Anlage E) sowohl in Eeichsmark auf ein bei der Eeichsbank zugunsten der Schweizerischen Nationalbank geführtes Sammelkonto, als auch in Schweizer Franken aus den Beständen eines bei der Schweizerischen Nationalbank zugunsten der Eeichsbank geführten Sammelkontos geleistet werden.

Zahlungen von der Schweiz nach Deutschland können sowohl in Schweizer Franken auf das bei der Schweizerischen Nationalbank zugunsten der Eeichsbank geführte Sammelkonto, als auch in Eeichsmark aus den Beständen des bei der Eeichsbank zugunsten der Schweizerischen Nationalbank geführten Saimnelkontos geleistet werden.

III.

1. Gemäss den Bestimmungen des Art. II sind sämtliche Verbindlichkeiten deutscher Schuldner gegenüber schweizerischen Gläubigern zu erfüllen, insbesondere also: a. Verbindlichkeiten für Warenlieferungen (nach Massgabe der Vorschriften der Vereinbarungen über Verrechnung im deutsch-schweizerischen Warenverkehr (Anlage A);

216

o. Verbindlichkeiten für Nebenkosten im Warenverkehr, für Lizenzen, Gebühren usw. (Art. II der Anlage A); c. Verbindlichkeiten für den Eeiseverkehr (nach Massgabe der Vorschriften der Vereinbarung über den deutsch-schweizerischen Reiseverkehr) (Anlage B); d. Verbindlichkeiten aus dem Kapitalverkehr gemäss der Anlage 0.

2. Deutsche Schuldner bedürfen zur Vornahme von Zahlungen gemäss den Bestimmungen des Art. II, Abs. l, der Genehmigung einer deutschen Devisenstelle, die gemäss diesem Abkommen und seinen Anlagen nach Massgabe der allgemeinen Bestimmungen der deutschen Devisengesetzgebung erteilt wird.

3. Ausgenommen von einer Überweisung nach Massgabe der Bestimmungen des Art. II sind folgende Zahlungen: a. Zahlungen im kleinen Grenzverkehr einschliesslich der Zahlungen für Löhne, Gehälter, Ruhegehälter, Honorare und dergleichen; &. Zahlungen der deutschen Postverwaltung sowie der Deutschen Reichsbahngesellschaft, jedoch nur, soweit sie auf dein Wege der Verrechnung zwischen den Verwaltungen mit den in der Schweiz aus ihrem Geschäftsverkehr entstandenen Frankenguthaben beglichen werden.

Bin darüber hinaus zugunsten der Schweizerischen Postverwaltung oder der Schweizerischen Bundesbahnen entstehender Saldo ist nach Massgabe der Bestimmungen des Art. II zu überweisen.

c. Zinsen aus Fra.nkengrundschulden gemäss dem Abkommen zwischen dem Deutschen Reich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend schweizerische Goldhypotheken, vom 6. Dezember 1920, und dem Zusatzabkommen vom 5. März 1923. Die Devisenstellen werden die Genehmigungen zum freien Transfer dieser Zahlungen weiterhin erteilen ; d. Zahlungen im deutsch-schweizerischen Versicherungsverkehr; diese sind gemäss Anlage D zu behandeln; e. Zahlungen, die unter den Bestimmungen des Deutschen Kreditabkommens von 1934 oder des Kreditabkommens für Deutsche öffentliche Schuldner, von 1934, oder unter deren mit Zustimmung der schweizerischen Gläubiger allenfalls beschlossenen Erneuerungen erfolgen; /. Kapitalzahlungen einschliesslich der Erlöse aus dem Verkauf von Wertpapieren; g. Sonstige Zahlungen, für die von einer deutschen Devisenstelle eine besondere Zahlungsart angeordnet ist.

Die Möglichkeit, Zahlungen durch Vermittlung einer Postanstalt zu leisten, wird durch dieses Abkommen nicht ausgeschlossen. Die Zahlungen unterliegen den allgemeinen deutschen devisen-rechtlichen Vorschriften.

217 IV.

Gemäss den Bestimmungen des Art. II sind sämtliche Verbindlichkeiten schweizerischer Schuldner gegenüber deutschen Gläubigern aus dem Waren-, Eeise- und Kapitalverkehr, insbesondere sämtliche Zahlungen für aus Deutschland in die Schweiz eingeführte Waren, zu erfüllen mit folgenden Ausnahmen : a. Zahlungen für aus Deutschland eingeführte Waren oder Zahlungen für andere Verpflichtungen, insoweit als der schweizerische Schuldner nachweist, dass seine bezüglichen Verpflichtungen durch Zahlungen deutscher Schuldner für Lieferungen schweizerischer Waren auf ein AusländerSonderkonto für Inlandszahlungen oder auf dem Verrechnungswege beglichen werden; 5. Zahlungen im kleinen Grenzverkehr einschliesslioh der Zahlungen lür Löhne, Gehälter, Buhegehälter, Honorare und dergleichen: c. Zahlungen der Schweizerischen Post Verwaltung sowie der Schweizerischen Bundesbahnen, jedoch nur, soweit sie auf dem Wege der Verrechnung zwischen den Verwaltungen mit dem in Deutschland aus ihrem Geschäftsverkehr entstandenen Eeichsiuarkguthaben beglichen werden.

Ein darüber hinaus zugunsten der Deutschen Postverwalfrung oder der Deutschen Eeichsbahngesellschaft entstehender Saldo ist nach Massgabe der Bestimmungen des Art. II zu überweisen: d. Kapitalzahlungen einschliesslich der Erlöse aus dem Verkauf von Wertpapieren ; e. Zahlungen für Eechnung von nicht in der Schweiz ansässigen Personen und Firmen, soweit es sich nicht mittelbar um Zahlungen für Warenexporte Deutschlands nach der Schweiz handelt; /. Zinszahlungen an in Deutschland ansässige Gläubiger; g. Zahlungen im schweizerisch-deutschen Versicherungsverkehr. Diese sind gemäss Anlage D zu behandeln; h. Zahlungen für nichtdeutsche Waren, die aus Drittländern im direkten Transit über Deutschland in die Schweiz eingeführt werden, sofern die Zahlung nicht an eine in Deutschland ansässige Firma oder für Kechnung einer solchen erfolgt; i. sonstige Zahlungen, welche von der Einzahlungspflicht befreit weiden.

Die Möglichkeit, Zahlungen durch Vermittlung einer Postanstalt zu leisten, wird durch dieses Abkommen nicht ausgeschlossen.

V.

Die der Schweizerischen Nationalbank aus diesem Abkommen zur Verfügung stehenden Guthaben werden wie folgt verwendet:

218

1. Für schweizerische Waren oder solche Waren, die in der Schweiz eine wesentliche Bearbeitung erfahren haben, gemäss Anlage A ; für Zahlungen aus dem Eeiseverkehr gemäss Anlage B; für Zinsen auf lang- und mittelfristige schweizerische Forderungen gemäss Anlage G.

2. Vom verbleibenden Saldo steht ein Betrag von fünf Millionen Franken monatüch bzw. zweieinhalb Millionen Franken halbmonatlich zur Verfügung der Eeichsbank.

3. Die weiter vorhandenen Beträge bis zu sechs Millionen Franken im Monat sind vorbehalten zur Speisung der Amortisationsfonds einerseits und zur Bezahlung nichtschweizerischer Waren, die in der Schweiz keine \\ esentliche Bearbeitung erfahren haben, andererseits.

4. Der alsdann noch verbleibende Überschuss steht zur freien Verfügung der Keichsbank.

Dia vorgesehene Staffelung ist in dem Sinne kumulativ, dass, wenn eine Gruppe in einem bestimmten Monat nicht voll befriedigt werden kann, der Ausfall im nächsten Monat gedeckt werden soll, bevor eine nachstehende Gruppe berücksichtigt wird.

VI.

Sollte sich das bisherige Verhältnis zwischen der deutschen Ausfuhr nach der Schweiz und der schweizerischen Ausfuhr nach Deutschland, entgegen den Voraussetzungen, unter denen dieses Abkommen geschlossen ist, wesentlich ändern, oder sollte das zahlenmässige Ergebnis der unter V. vorgesehenen Staffelung gegenüber den bei Abschluss des Abkommens von den vertragschliessenden Teilen gehegten Erwartungen wesentlich abweichen, so kann jeder vertragschliessende Teil zum Zwecke einer entsprechenden Neuordnung die Aufnahme von Verhandlungen verlangen, die spätestens nach Ablauf von vierzehn Tagen, vom Tage der Mitteilung an gerechnet, aufgenommen werden sollen. Sofern binnen einem Monat keine Verständigung über eine Änderung des Abkommens erzielt wird, kann dieses mit einmonatlicher Frist auf Ende eines Kalenderhalbjahres gekündigt werden.

VII.

Dieses Abkommen tritt an die Stelle des Protokolls vom 5. November 1932 über die Durchführung der deutschen Devisenbewirtschaftung.

Es tritt zehn Tage nach Austausch der Eatifikationsurkunden, welcher in Bern stattfinden soll, in Kraft.

Die vertragschliessenden Teile sind sich darüber einig, dass unbeschadet der Eatifikation das Abkommen bereits vom 1. August 1934 ab vorläufig angewendet wird.

Vorbehaltlich der Bestimmung von Artikel VI gilt dieses Abkommen bis zum 30. Juni 1939. Jeder der vertragschliessenden Teile ist jedoch berechtigt, Anlage B über den Eeiseverkehr gesondert mit dreimonatlicher Voran-

219 zeige auf Ende eines Kalenderhalbjahres zu kündigen. In diesem Falle sowie bei einer Kündigung des Abkommens vom 5. November 1932 über den gegenseitigen Warenverkehr sind beide Parteien befugt, vom gegenwärtigen Abkommen auf den Zeitpunkt zurückzutreten, an welchem das Eeise- oder Warenabkommen nicht mehr in Kraft sein sollte.

VIII.

Gemäss dem Zollunionsvertrag vom 29. März 1928 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein findet das gegenwärtige Abkommen in gleicher Weise Anwendung auf das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein.

Beilage 14.

Bundesratsbeschluss über

die Durchführung des mit Deutschland abgeschlossenen Abkommens über den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr, vom 26. Juli 1934, mit Anlagen.

(Vom 27. Juli 1934.)

Der schweizerische B u n d e s r a t , in Ausführung des Bundesbeschlusses vom 14. Oktober 1938 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Auslande, im Hinblick auf das mit Deutschland ani 26. Juli 1934 getroffene Abkommen über den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr, vom 26. Juli 1934, mit Anlagen beschliesst : Art. 1.

Zahlungen von der Schweiz nach Deutschland können so~n ohi in Schweizerfranken auf das bei der Schweizerischen Nationalbank zugunsten der Eeichsbank geführte Sammelkonto als auch in Eeichsmark aus den Beständen desbei der Eeichsbank zugunsten der Schweizerischen Nationalbank geführten Sammelkontos geleistet werden.

220

\

\ Demgemäss sind sämtliche Verbindlichkeiten schweizerischer bzw. in defr Schweiz ansässiger Schuldner gegenüber deutschen bzw. in Deutschland ansässigen Gläubigem aus dem Waren-, Eeise- oder Kapitalverkehr, insf besondere sämtliche Zahlungen für aus Deutschland in die Schweiz eingeführt Waren, an die Schweizerische Nationalbank in Zürich einzuzahlen.

Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind folgende Fälle:

a. Zahlungen für aus Deutschland eingeführte Waren oder Zahlungen für andere Verpflichtungen, insoweit als der schweizerische Schuldner nachweist, dass seine bezüglichen Verpflichtungen durch Zahlungen deutscher Schuldner für Lieferungen schweizerischer Waren auf e^n Ausländersonderkonto für Inlandszahlungen oder auf dem Verrechne wege beglichen werden; >b. Zahlungen im kleinen Grenzverkehr einschliesslich der Zahlungen iür Löhne, Gehälter, Buhegehälter, Honorare und dergleichen; / c. Kapitalzahlungen einschliesslich der Erlöse aus dem Verkauf von Wertpapieren ; / A. Zahlungen für Rechnung von nicht in der Schweiz ansässigen Personen und Firmen, soweit es sich nicht mittelbar um Zahlungen für Warenexporte Deutschlands nach der Schweiz bandelt; l «. Zinszahlungen an in Deutschland ansässige Gläubiger; /. Zahlungen im schweizerisch-deutschen Versicherungsverkehr; g. Zahlungen für nichtdeutsche Waren, die aus Drittländern im direkten Transit über Deutschland in die Schweiz eingeführt werden, sofern die Zahlung nicht an eine in Deutschland ansässige Firma oder für Eeëhnung einer solchen erfolgt.

/

Art. 2.

/

/

Den Vorschriften von Artikel l unterstehen auch Zahlungen für Waren ·deutschen Ursprungs, welche über Drittländer in die Schweiz eingeführt werden.

Art. 3.

Die Zahlungen an die Schweizerische Nationalbank können auch indirekt -durch Vermittlung einer Bank oder der Post geleistet werden.

Die Nationalbank bestimmt die Formalitäten, die bei der Einzahlung auf das Verrechnungskonto Deutschland zu beobachten sind.

Art. 4.

Zahlungen, die an deutsche bzw. in Deutschland ansässige Gläubiger, entgegen den Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses geleistet werden, entbinden nicht von der Einzahlungspflicht an die Nationalbank.

221 Der Einzahlung an die Nationalbank sind gleichgestellt Zahlungen, die durch Vermittlung der Schweizerischen Postverwaltung erfolgen. Der Schuldner wird von seiner Einzahlungspflicht auf die Nationalbank befreit, sobald er die Quittung über die bei der Post erfolgte Einzahlung der Schweizerischen Nationalbank zugestellt hat.

Art. 5.

Die Auszahlung der im schweizerisch-deutschen Verrechnungsabkommen vom 26. Juli 1934 vorgesehenen Maximalsätze für Zinsen und Gewinnanteile an die Anspruchsberechtigten darf von den hierzu ermächtigten Stellen nur gegen Einreichung eines für den Nachweis des Schweizereigentums vorgeschriebenen vollständig ausgefüllten Affidavits erfolgen.

Art. 6.

Die Zollverwaltung wird auf Verlangen dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement oder einer von diesem zu bezeichnenden Stelle die Empfänger von Warensendungen aus Deutschland bekanntgeben.

Art. 7.

Die Zollmeldepflichtigen (Artikel 9 und 29 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925) sind gehalten, in folgenden Fällen auf den von ihnen dem Zollamt für Waren aus Deutschland eingereichten Zolldeklarationen den Empfänger anzugeben : a. bei Einfuhrverzollung: auf der Deklaration für die Einfuhr (vgl. Art. 9 der Verordnung über die Statistik des Warenverkehrs der Schweiz mit dem Ausland, vom 24. August 1926) ; b. bei Freipassabfertigung: auf der Deklaration für die Freipassabfertigung; o. bei Freipassloschung: auf der Deklaration für die Freipasslöschung; d. bei der Einlagerung in ein eidgenössisches Niederlagshaus, in ein Zollfreilager oder in ein spezielles Lager: auf der Einlageruugsdeklaration.

Als Empfänger ist derjenige zu betrachten, auf dessen Rechnung die Ware eingelagert wird; e. im Privatlagerverkehr : auf der Deklaration für die Geleitscheinabfertigung oder auf andern für die Anmeldung für das Privatlager vorgeschriebenen Deklarationen.

Der Zollmeldepflichtige ist gehalten, dem Zollamt in den genannten Fällen ausser den durch die Zollgesetzgebung vorgeschriebenen Deklarationsformularen auf Verlangen auch ein gleichlautendes Doppel abzugeben, das alle Angaben des Originals enthalten soll. In denjenigen Fällen, in denen ein solches Doppel verlangt wird, findet die Zollabfertigung nur statt, wenn ausser der Zolldeklaration auch das vorschriftsgemäss ausgestellte Doppel eingereicht worden ist.

Bundeablatt.

86. Jahrg.

Bd. III.

15

222

i

Die Oberzolldirektion wird die Bestimmungen dieses Artikels auch auf andere Abfertigungsarten ausdehnen, wenn es für die Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses erforderlich erscheint.

Sie ist ermächtigt, für die im Postverkehr eingehenden Sendungen Erleichterungen eintreten zu lassen.

Art. 8.

Die Zollämter haben die ihnen übergebenen Doppel der Zolldeklarationen unverzüglich der Schweizerischen Nationalbank einzusenden.

Art. 9.

Die zuständigen Behörden werden ermächtigt, im Verkehr mit Deutschland a. zu verfügen, dass Überweisungen von einer schweizerischen Postcheckrechnung zugunsten einer in Deutschland geführten Postcheckrechnung nur durch Vermittlung der Schweizerischen Nationalbarik zulässig sind; b. Postcheckrechnungen für Personen oder Firmen, die in Deutschland ihren Wohnsitz oder ihre geschäftliche Niederlassung haben, aufzuheben ; c. den Postanweisungsverkehr nach Deutschland, sowie den Einzugsauftragsverkehr aus Deutschland einzuschränken oder gänzlich einzustellen; d. den Nachnahmeverkehr aus Deutschland nach der Schweiz durch die Eisenbahn und die Post einzuschränken oder gänzlich einzustellen.

Art. 10.

Die Schweizerische Nationalbank wird ermächtigt, durch besondere sachverständige Beamte Bücherrevisionen und Warenkontrollen bei denjenigen Firmen und Personen vorzunehmen, die.ihr gegenüber der Auskunftspflicht gemäss den vorstehenden Bestimmungen nicht oder nicht in genügender Weise nachkommen, oder gegen die begründeter Verdacht besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das mit Deutschland getroffene Abkommen über den Zahlungsverkehr, vom 26. Juli 1934, begangen haben.

Die Oberzolldirektion, die Generaldirektion der Post- und Telegraphenverwaltung und die schweizerischen Transportanstalten haben die erforderlichen Massnahmen anzuordnen, um gemäss den vorstehenden Bestimmungen bei der Sichorstellung der Einzahlungen des Schuldners in der Schweiz an die Schweizerische Nationalbank mitzuwirken.

Art. 11.

Wer auf eigene Rechnung oder als Stellvertreter oder Beauftragter des schweizerischen Schuldners eine unter diesen Bundesratsbeschluss fallende Zahlung anders als an die Schweizerische Nationalbank leistet,

223 wer als Stellvertreter oder Beauftragter des schweizerischen Schuldners eine solche Zahlung zuhanden des Gläubigers in Deutschland angenommen hat und sie nicht bei Inkrafttreten des gegenwärtigen Beschlusses an die Schweizerische Nationalbank abführt, wer in der Schweiz eine solche Zahlung als Glaubiger oder als Stellvertreter oder Beauftragter des Gläubigers annimmt, wer mit Bezug auf die zum Nachweis des Schweizer Eigentums vorgeschriebenen Affidavits falsche Angaben macht oder diese Affidavits fälscht oder verfälscht, wer vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder gefälschte Affidavits verwendet, wird mit Busse bis auf Fr. 10,000 oder Gefängnis bis auf 12 Monate bestraft; die beiden Strafen können verbunden werden.

Der erste Abschnitt des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht vom 4. Februar 1853 findet Anwendung.

Art. 12.

Die Verfolgung und die Beurteilung der Widerhandlungen liegen den kantonalen Behörden ob, soweit nicht der Bundesrat einzelne Fälle an das Bundesstrafgericht weist.

Die Kantonsregierungen haben Gerichtsurteile, Einstellungsbeschlüsse und Strafbescheide der Verwaltungsbehörde sofort nach deren Erlass dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement mitzuteilen.

Art. 13.

Dieser Beschluss tritt am 1. August 1934 in Kraft.

Übersetzung.

Beilage 15.

ZiisatzYereinbarung vom 17. Mai 1934 zum

Clearingabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Rumänien vom 12. Januar 1933, in Kraft getreten am 25. Januar 1933.

In Kraft getreten am 1. Juni 1934.

Mit Kücksicht auf die Veränderung in der wirtschaftlichen Lage und auf die dadurch bedingte Eückwirkung auf die Durchführung des Clearingabkommens vom 12. Januar 1933 haben die Vertreter der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Königreichs Rumänien nachfolgende Ergänzung des erwähnten

224

Abkommens sowie des am 16. Januar 1933 getroffenen Zusatzabkommens zum provisorischen schweizerisch-rumänischen Handelsvertrag vom 25. August 1930 vereinbart.

Artikel I.

Artikel VIII des Clearingabkommens vom 12. Januar 1933 wird durch nachfolgende Bestimmungen ersetzt: Die bei der Schweizerischen Nationalbank eingehenden Zahlungen werden wie folgt verwendet : 1. 67% der Einzahlungen werden dem Konto für neue schweizerische Guthaben aus Warenlieferungen gutgeschrieben. Aus diesem Konto werden die Forderungen aus Lieferungen von Waren, deren Einfuhr nach Bumänien seit dem 1. Oktober 1932 erfolgt ist, befriedigt, sowie alle Warenforderungen, die erst nach dem Inkrafttreten dieser Zusatzvereinbarung entstehen. Die Auszahlungen an die schweizerischen Gläubiger erfolgen in der chronologischen Beihenfolge der Einzahlungen bei der Bumänischen Nationalbank. Die schweizerische Herkunft der diesen Forderungen zugrundeliegenden Waren muss durch ein schweizerisches Ursprungszeugnis nachgewiesen werden.

2.10 % der Einzahlungen -werden dem Konto für Guthaben aus Lieferungen von Waren, deren Einfuhr nach Bumänien vor dem 1. Oktober 1932 erfolgt ist, gutgeschrieben. Aus den diesem Konto gutgeschriebenen Beträgen werden die schweizerischen Gläubiger, welche die Waren verkauft haben, ohne Unterschied hinsichtlich der Herkunft dieser Waren in der chronologischen Beihenfolge der entsprechenden Einzahlungen bei der Bumänischen Nationalbank ausbezahlt.

Forderungen, auf welche die Abkommen vom 13. Juni 1924 und 31. Januar 1925 betreffend die Begleichung schweizerischer Handelsforderungen auf Bumänien Anwendung finden, werden den Forderungen dieser Kategorie gleichgestellt. Ihre Begelung wird immerhin ausserhalb der chronologischen Beihenfolge der Einzahlungen bei der Bumänischen Nationalbank erfolgen.

3. 3% der Einzahlungen werden dem Konto für Forderungen aus dem Export von Waren gutgeschrieben, die von keinem schweizerischen Ursprungszeugnis begleitet sind, die aber aus kommerziellen Operationen von in der Schweiz domizilierten Handelsfirmen herrühren. Beide Notenbanken behalten sich vor, missbräuchlich unter dieser Kategorie angemeldete Forderungen von der Begelung auf dem Clearingwege in gegenseitigem Einverständnis auszuschalten.

4. 5% der Einzahlungen werden dem Konto für «Finanzforderungen» gutgeschrieben. Aus
diesem Konto werden die schweizerischen Gläubiger von Forderungen gemäss Artikel VII, Ziffer l, die nicht aus Warenlieferungen herrühren, befriedigt, sofern diese Forderungen beim Inkrafttreten dieses Abkommens bereits entstanden waren. Die Auszahlungen an diese Gläubiger erfolgen in der chronologischen Beihenfolge der Einzahlungen bei der Bumänischen Nationalbank.

5. 15% werden der Bumänischen Nationalbank zur Verfügung gestellt.

225 Artikel II.

Die beiden vertragschliessenden Parteien sind sich darüber einig, dass für die Berechnung der beidseitigen Warenlieferungen, deren Bezahlung auf dem Wege des Clearings erfolgt, die Handelsstatistik der beiden Länder zugrunde zu legen ist, und zwar in dem Sinne, dass für die Einfuhr rumänischer Waren in die Schweiz die Zahlen der schweizerischen Handelsstatistik und für die Einfuhr schweizerischer Waren in Eumänien die Zahlen der rumänischen Handelsstatistik massgebend sein sollen.

Die Schweizerische Nationalbank wird der Eumänischen Nationalbank bei jeder Zahlung zugunsten ihres Sammelkontos den rumänischen Lieferanten sowie Gattung und Menge der bezahlten Ware angeben. Gelangt die rumänische Ware über ein Drittland in die Schweiz, wird sie der Rumänischen Nationalbank ausserdem die Krma und das Domizil des betreffenden Zwischenhändlers aufgeben. Die Rumänische Nationalbank ihrerseits wird hierauf eine entsprechende Korrektur an den Zahlen der rumänischen Ausfuhrstatistik vornehmen.

Artikel III.

Die vorstehende Zusatzvereinbarung tritt am 1. Juni 1934 in Kraft.

Sie hat die gleiche Gültigkeitsdauer wie das Clearingabkommen vom 12. Januar 1983. Im übrigen sind die Bestimmungen von Art. XIV des Clearingabkommens vom 12. Januar 1933 in gleicher Weise auf die vorstehende Zusatzvereinbarung anwendbar.

226 Übersetzung.

Beilage 16.

Schweizerisch-argentinisches Deyisenabkommen Tom 18. Mai 1934.

In Kraft getreten am 18. Mai 1934.

Note vom 18. Mai 1934 des schweizerischen Gesandten in Buenos Aires an die argentinische Regierung.

Buenos Aires, den 18. Mai 1984.

Herr Minister!

In der Erwägung, dass sich die hohen vertragschliessenden Parteien in dem heute zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Argentiniächen Eepublik unterzeichneten Handelsabkommen gegenseitig die unbedingte und uneingeschränkte Behandlung der meistbegünstigten Nation zusicherten mit Bezug auf alles, was die Abgabe von Devisen betrifft, habe ich die Ehre, Ihrer Exzellenz zur Kenntnis zu bringen, dass meine Regierung sich einverstanden erklärt hat, alle diese Materie beschlagenden Fragen durch das folgende Abkommen zu regeln: Art. 1.

Die Begierung der Argentinischen Eepublik verpflichtet sich, alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, um unter allen Umständen die Bezahlung der Warenforderungen zu ermöglichen, d. h. derjenigen Forderungen, welche aus der Einfuhr von Waren schweizerischer Herkunft nach der Argentinischen Eepublik entstanden sind. Sie wird infolgedessen veranlassen, dass die Importeure der genannten Waren in Argentinien die Zusicherung erhalten, die in den Kaufverträgen festgelegten Auslandwährungen oder den Gegenwert in Schweizerfranken von in Pesos ausgedrückten Beträgen ohne Verzug oder Beschränkungen irgendwelcher Art zugeteilt zu bekommen und an die Porderungsberechtigten im Ausland transferieren zu können. Der Umrechnungskurs darf

An seine Exzellenz Herrn Dr. Carlos Saavedra Lamas, Minister der Auswärtigen Angelegenheiten und des Kultus, Buenos Aires.

227

nicht "weniger günstig sein als der auf Waren anderer Ursprungsländer angewandte Kurs.

Die Eegierung der Argentinischen Eepublik verpflichtet sich ausserdem, unmittelbar nach der Unterzeichnung dieses Abkommens die nötigen Devisen für die Befriedigung aller derjenigen schweizerischen Warenforderungen zur Verfügung zu stellen, welche vor der Unterzeichnung dieses Abkommens, aber nach dem 1. Februar 1933 entstanden und zur Zeit der Unterzeichnung noch nicht liquidiert sind.

Art. 2.

Die Argentinische Eegierung verpflichtet sich des weitern, zu den im ersten Alinea von Art. l festgesetzten Bedingungen die Transferierung der kommerziellen Finanzforderungen sicherzustellen, d. h. derjenigen Forderungen, welche aus der Tätigkeit schweizerischer, in Argentinien niedergelassener Unternehmungen herrühren; diese Forderungen umfassen hauptsächlich im Ausland zahlbare Zinsen auf Obligationen und Schuldverpflichtungen jeder Art, Gewinne, Dividenden, sowie an das Ausland geschuldete Beträge, welche den Gegenwert von allgemeinen ausserhalb Argentiniens entstandenen Unkosten und andern Auslagen (Versicherungen und Rückversicherungen) darstellen; ausgenommen sind Kapitalrückzahlungen.

Soweit es das Defizit der schweizerisch-argentinischen Handelsbilanz erlaubt, verpflichtet sich die Eegierung der argentinischen Eepublik, den in Argentinien niedergelassenen Unternehmungen die nötigen Devisen zur Überweisung derjenigen Beträge zur Verfügung zu stellen, welche aus Finanzkrediten stammen, die zwischen dem 1. Mai 1983 und dem Unterzeichnungsdatum dieses Abkommens zur Bückzahlung in der Schweiz fällig geworden' sind.

Art. 3.

Der Gesamtbetrag der aus dem Verkauf argentinischer Waren in der Schweiz herrührenden Devisen ist zu verwenden für die in Abs. l und 2 genannten Transferierungen, und zwar nach Abzug des Betrages, welcher erforderlich ist zur Bezahlung von Zinsen und Amortisationen an die schweizerischen Inhaber von Obligationen der vierprozentigen internationalen Anleihe von 1933 und zur Bestreitung des in der Schweiz zu besorgenden Schuldendienstes aller andern argentinischen öffentlichen Anleihen, sowie einer angemessenen jährlichen Summe, welche zur Verfügung der Argentinischen Eegierung steht für den Schuldendienst der argentinischen öffentlichen Schuld (Anleihen der Eepublik, der Provinzen und Gemeinden).
Aus" dem Best werden nach den im ersten Alinea von Art. 2 aufgestellten Grundsätzen die zur Bezahlung der Finanzforderungen nötigen Devisen zugeteilt, d. h. derjenigen Forderungen aus schweizerischen Kapitalien, welche in Argentinien in Unternehmungen anderer Nationalitäten angelegt sind; die Zuteilung geschieht im Verhältnis der Beteiligung der betreffenden Kapitalien am Unternehmen.

228

Art. 4.

Die hohen vertragschüessenden Parteien verpflichten sich, innerhalb nützlicher Frist Verhandlungen zur Festlegung der Anwendungsvorschriften zu den verschiedenen Bestimmungen des Art. 8 aufzunehmen.

Art. 5.

Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft. Es hat zehn Monate Gültigkeit. Es wird durch stillschweigende Erneuerung verlängert, wenn nicht eine der hohen vertragschüessenden Parteien unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist ihrem Wunsche Ausdruck verleiht, das Vertragsverhältnis zu beenden.

Art. 6.

Im Falle des Ablaufes oder der Kündigung des gegenwärtigen Vertrages bleiben die Bestimmungen des Art. l in Kraft für Warenforderungen, welche aus Verträgen entstanden sind oder entstehen werden, die vor dem Ablauf oder der Kündigung abgeschlossen wurden.

Art. 7.

Die Regierung der Argentinischen Republik verpflichtet sich, jede günstigere Behandlung, die sie andern Inhabern von Forderungen auf Argentinien in irgendwelcher Form gewährt, automatisch und bedingungslos auf die schweizerischen Gläubiger auszudehnen.

Art. 8.

In gleicher Weise verpflichtet sich der schweizerische Bundesrat für den Fall, dass in Zukunft auf dem Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft ein Devisenkontrollsystem eingeführt würde, den argentinischen Inhabern von Forderungen auf die Schweiz automatisch und unbedingt eine zum mindesten ebenso günstige Behandlung zuteil werden zu lassen wie den Gläubigern anderer Länder.

Ich ergreife diese Gelegenheit, um Ihrer Exzellenz die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Der schweizerische Gesandte: gez. Traversini.

229 Übersetzung.

Beilage 17.

Schweizerisch-chilenisches Clearingabkommen in Kraft getreten am 1. Juni 1934.

Art. 1.

Die Abwicklung der ausschliesslich aus dem gegenseitigen Warenverkehr herrührenden Zahlungen erfolgt unter Vorbehalt der Bestimmungen des Artikels 14 im Wege des Clearings über die Schweizerische Nationalbank und die Zentralbank von Chile, und zwar auf folgende Weise : Art. 2.

Die Begleichung der Forderungen, die aus dem Ankauf in die Schweiz eingeführter Waren chilenischen Ursprungs herrühren, geschieht durch die Entrichtung des Ankaufspreises in Schweizerfranken an die «Schweizerische Nationalbank». Diese verbucht die so erhaltenen Summen auf den nicht zinstragenden Konten A und B, welche sie in ihren Büchern auf den Namen der «Banco Central de Chile» eröffnet.

Die Begleichung der Forderungen, die aus dem Ankauf in Chile eingeführter WTaren schweizerischen Ursprungs herrühren, geschieht durch die Entrichtung deSi Ankaufspreises in chilenischen Pesos an die «Banco Central de Chile». Diese verbucht die so erhaltenen Summen auf den nichtzinstragenden Konten A und B, welche sie in ihren Büchern auf den Namen der «Schweizerischen Nationalbank» eröffnet.

Art. 3.

Die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Abkommens bestehenden alten schweizerischen Forderungen werden gemäss dem in Artikel 4 und 8 vorgesehenen Verfahren nach und nach getilgt.

Als alte Forderungen werden betrachtet: a. die Kaufpreisforderungen für in Chile eingeführte Waren schweizerischen Ursprungs, deren Gegenwert während der Zeit zwischen dem 20. Juli 1931 und dein Datum der Inkraftsetzung dieses Abkommens in Chile bezahlt worden ist; fc. die gleichen wie unter a genannten Forderungen, deren Gegenwert aber zur Zeit des Inkrafttretens dieses Abkommens durch die Schuldner in Chile nicht bezahlt worden ist;

230

e. die vor dem 20. Juli 1931 verfallenen Forderungen, welche aber zu jenem Zeitpunkt durch die Schuldner in Chile nicht bezahlt worden waren, wie prolongierte "Wechsel, infolge gerichtlicher Liquidation oder Konkurs zugesprochene Beträge, Ratenzahlungen und andere ähnliche Forderungen, in der Meinung, dass im Falle eines Zweifels über die Natur der in diesem Absatz c aufgeführten Forderungen die «Banco Central de Chile» und die «Schweizerische Nationalbank» in gemeinsamem Einvernehmen eine Entscheidung treffen.

Wenn unter a vorgesehene Zahlungen zugunsten schweizerischer Verkäufer geleistet worden sind, sei es auf ein Sperrkonto auf den Namen des Verkäufers oder an beauftragte Dritte (Banken, Notare, Anwälte, Konsuln usw.) so gewährt die «Banco Central de Chile» auf Vorlage der Belege alle notwendigen Bewilligungen zum Transfer dieser Guthaben auf das Sammelkonto B.

In die Kategorie der unter a, b, c genannten alten Forderungen werden nur diejenigen aufgenommen, die innert zwei Monaten seit dem Inkrafttreten dieses Abkommens unter Vorlage der Belege angemeldet worden sind, sei es durch den Schuldner oder durch den in Chile ansässigen Vertreter des Gläubigers an die «Banco Central de Chile», sei es durch den Gläubiger oder den Begünstigten in der Schweiz an die «Schweizerische Nationalbank». Diese beiden Institute teilen einander die oben erwähnten Anmeldungen durch Zusendung einer Kopie mit. Die streitigen Fälle werden in gemeinsamem Einvernehmen zwischen der «Banco Central de Chile» und der «Schweizerischen Nationalbank» erledigt.

Art. 4.

Die alten Forderungen werden nur insofern im Clearing angenommen, als die Entrichtung des Gegenwertes in chilenischen Pesos durch den Schuldner oder seinen Beauftragten in gehöriger Weise bei der «Banco Central de Chile» vollzogen worden ist. um dem Sammelkonto B gutgeschrieben zu werden.

Diese Einzahlung erfolgt in chilenischen Pesos. Die auf Schweizerfranken oder chilenische Pesos lautenden Forderungen werden auf der Basis l chilenischer Peso = 0,315 Schweizerfranken berechnet.

Die auf andere Währungen als den chilenischen Peso oder den Schweizerfranken lautenden Forderungen werden in die nationale Währung umgerechnet, d. h. in Pesos (zu 0,315 Schweizerfranken) in Chile durch Vermittlung der «Banco Central de Chile» und in Schweizerfranken in der Schweiz
durch Vermittlung der «Schweizerischen Nationalbank» auf Grund der offiziellen Kursnotierungen am Tage der Einzahlung in Santiago bzw. in Zürich.

Vom Inkrafttreten dieses Abkommens an haben die Schuldner in Chile für alle diese Forderungen die Einzahlung des Gegenwertes in entsprechenden Pesos zu leisten.

Die beiden Notenbanken verpflichten sich, jede Zahlung in Empfang zu nehmen, welche gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens geleistet wird;

231 sie können die Entgegennahme von Zahlungen auf keinen Fall von Bedingungen abhängig machen, welche in dem Abkommen nicht ausdrucklich aufgeführt sind.

Art. 5.

Die «Banco Central de Chile» avisiert die «Schweizerische Nationalbank» über die gemäss den Bestimmungen des vorhergehenden Artikels geleisteten Zahlungen in der Eeihenfolge ihrer Entrichtung und ihrer Verbuchung auf das Sammelkonto B, indem sie gleichzeitig die Auszahlung an die Verkäufer bewilligt. Diese Buchung wird in Schweizerfranken zu dem in Artikel 4 festgesetzten Kurse vorgenommen.

Diese Avis enthalten den Namen des Schuldners in Chile, die Forderung, auf die die Einzahlung sich bezieht, den Namen des schweizerischen Gläubigers sowie gegebenenfalls denjenigen des Begünstigten, den Betrag in chilenischen Pesos und den Betrag in Schweizerfranken, berechnet nach dem in Artikel 4 festgesetzten Kurse.

Art. 6.

a. 25% jeder Forderung, entstanden durch Ankauf von in die Schweiz eingeführtem Chilesalpeter und seinen Derivaten werden, unter Abzug einer Pauschalsumme von Fr. 3. 50 per 100 kg Salpeter zur Deckung der Transportund andern Nebenkosten, in Franken bei der « Schweizerischen Nationalbank» einbezahlt, welche diese Beträge dem Sammelkonto B gutschreibt, um sie ausschliesslich zur Tilgung alter Forderungen zu verwenden, unter Vorbehalt des Artikels 7 hiernach.

b. 15% jeder Forderung, entstanden durch Ankauf von in die Schweiz eingeführtem Chilesalpeter und seinen Derivaten werden mit dem gleichen Abzug wie oben in Franken an die «Schweizerische Nationalbank» einbezab.lt, ·welche die entsprechenden Betrage dem Sammelkonto A gutschreibt, um ausschliesslich der Tilgung von Forderungen zu dienen, die durch den Ankauf von Waren schweizerischen Ursprungs, welche seit Inkrafttreten dieses Abkommens in Chile eingeführt werden, entstanden sind.

Art. 7.

Wenn in irgendeinem Zeitpunkt die Forderungen, für welche die Einzahlungen in Chile noch nicht vollzogen worden sind, nach übereinstimmender Ansicht der «Banco Central de Chile» und der «Schweizerischen Nationalbank» als uneinbringlich betrachtet werden müssen, so werden, nachdem die Beteiligten gebührend angehört worden sind, die in Artikel 6, Alinea a, vorgesehenen Zahlungen provisorisch eingestellt. Sie werden jedenfalls definitiv eingestellt, sobald das Total der auf dem oben erwähnten Sammelkonto B gutgeschriebenen Summen den Betrag der gemäss Artikel 3, Alinea a, b und c, angemeldeten Forderungen erreicht hat.

232 Die in Artikel 6, Alinea b, erwähnten Einzahlungen werden von diesem Zeitpunkt an auf 30% erhöht.

Art. 8.

Die «Schweizerische Nationalbank» übermittelt der «Banco Central de Chile» in Franken lautende Avis bezüglich der gemäss Artikel 6, Alinea a und b, getätigten Zahlungen in der Beihenfolge ihrer Entrichtung und ihrer Verbuchung.

Die «Banco Central de Chile» wird den Gegenwert der in Artikel 6, Alinea a, aufgeführten Zahlungen den Verkäufern von Salpeter und seinen Derivaten zu dem in Artikel 4 erwähnten Kurse in Chile aushändigen.

Die chilenischen Käufer der in Artikel 6, Alinea b, erwähnten schweizerischen Waren bezahlen deren Gegenwert in Pesos zum Tageskurse für Exportdevisen an die «Banco Central de Chile», welche diese Beträge an die Verkäufer von Salpeter und seinen Derivaten in Chile aushändigen wird. Dieser Kurs wird von der chilenischen Begierung auf Grund der Marktverhältnisse festgesetzt. Der gleiche Kurs ist auf die im letzten Absätze des Artikels 7 vorgesehenen Zahlungen anwendbar.

Art. 9.

Es herrscht ausdrücklich Einverständnis darüber, dass im Ealle einer Kündigung dieses Abkommens vor der vollständigen Tilgung der alten Forderungen die in Artikel 6, Alinea a, umschriebenen Zahlungen weiterhin in Franken bei der «Schweizerischen Nationalbank» getä.tigt werden, bis die Tilgung beendigt sein wird.

Art. 10.

Jede Verpflichtung aus Ankäufen anderer chilenischer Waren als Salpeter und seine Derivate, die in die Schweiz eingeführt werden, muss durch Einzahlung des Kaufpreises in Schweizerfranken bei der Nationalbank zugunsten des Sammelkontos A beglichen werden, um zur Bezahlung der schweizerischen Exporteurforderungen verwendet zu werden, welche nach der Inkraftsetzung dieses Abkommens gemäss den Bestimmungen des Artikels 12 fällig werden.

Diese Verpflichtung ist nicht auf die Einfuhr chilenischen Kupfers in die Schweiz anwendbar, welches vorläufig von der durch dieses Abkommen getroffenen Begelung ausgenommen bleibt. Die beiden vertragschliessenden Parteien werden innert kürzester Frist in Verhandlungen eintreten, um in Form einer zusätzlichen Vereinbarung zum vorliegenden Abkommen ein auf dieses Produkt anwendbares Verfahren festzulegen.

Jede Verpflichtung aus Ankäufen von in Chile eingeführten Waren schweizerischer Herkunft muss durch Bezahlung in chilenischen Pesos zum Tageskurse für Exportdevisen an die «Banco Central de Chile» beglichen werden, wie es in Artikel 8 festgesetzt ist. Diese schreibt dem Konto A denjenigen Betrag in Franken gut, welcher den obenerwähnten Einzahlungen in Pesos entspricht.

233 Die beiden Institute setzen in gemeinsamem Einvernehmen die Anwendungsbestimmungen zu diesem Artikel fest, insbesondere was die Deckung des chilenischen Verkäufers für Transport- und andere Nebenkosten anbetrifft.

Alle nach der Schweiz ausgeführten und unter die Bestimmungen dieses Artikels fallenden chilenischen Waren müssen von einem durch ein schweizerisches Konsulat in Chile visiertes Ursprungszeugnis begleitet sein. Alle nach Chile ausgeführten schweizerischen Waren müssen von einem durch eine schweizerische Handelskammer ausgestellten und durch ein chilenisches Konsulat in der Schweiz oder von der Zentralhandelskammer für Latein-Amerika visiertes Ursprungszeugnis begleitet sein. Diese Zeugnisse werden kostenlos visiert.

Art. 11.

Die «Banco Central de Chile» und die «Schweizerische Nationalbank» avisieren sich gegenseitig über die erfolgten Einzahlungen. Der Zahlungsavis enthält den Betrag in Franken und den entsprechenden Betrag in Pesos für alle in Chile getätigten Operationen und den Betrag in Franken für die in der Schweiz gemachten Einzahlungen.

Art. 12.

Die Zahlungen an die Verkäufer, in Chile durch die «Banco Central de Chile» und in der Schweiz durch die «Schweizerische Nationalbank», werden in der chronologischen Reihenfolge der in Artikel 10 und 11 getätigten Einzahlungen im Eahmen der Disponibilitäten der oberwähnten Sammelkonten A geleistet.

Die beiden Institute setzen in gemeinsamem Einvernehmen die Anwendungsbestimmungen für diesen Artikel fest.

Art. 13.

Die Forderungen aus Verkäufen von in Chile zur Zeit des Inkrafttretens dieses Abkommens konsignierten Waren schweizerischer Herkunft, die vorschriftsgemäss der «Banco Central de Chile» innert einer Frist von 3 Monaten seit diesem Zeitpunkt angemeldet worden sind, werden entsprechend den Bestimmungen der drei vorhergehenden Artikel beglichen.

Art. 14.

Private Kompensationsgeschäfte von chilenischen Produkten gegen schweizerische Produkte können durch die beiden Institute bewilligt werden, welche auch ihre Durchführung in jedem einzelnen Falle zu überwachen haben.

Art. 15.

Alle Schwierigkeiten, welche die Anwendung der Bestimmungen des gegenwärtigen Abkommens zur Folge haben könnte, werden in gegenseitigem Ein-

234 vernehmen durch die beiden oben erwähnten Institute beigelegt, sofern nicht eine Intervention der vertragschliessenden Eegierungen sich als notwendig erweist.

Art. 16.

Gemäss dem Zollunionsvertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein findet das gegenwärtige Abkommen in gleicher Weise Anwendung auf das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein.

Art. 17.

Das vorhegende Abkommen tritt am 1. Juni 1934 in Kraft. Seine Dauer beträgt 12 Monate. Es wird durch stillschweigende Erneuerung verlängert, wobei sich die vertragschliessenden Parteien das Eecht vorbehalten, es jederzeit unter Beobachtung einer dreimonatigen Frist zu kündigen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

IX. Bericht des Bundesrates au die Bundesversammlung betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 erlassenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland. (Vom 31. August 1934.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1934

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

36

Cahier Numero Geschäftsnummer

3159

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

05.09.1934

Date Data Seite

175-234

Page Pagina Ref. No

10 032 413

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.