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Die worden.

beigelegt Die

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Bundesversammlung.

Wintersession ist am Freitag, den 21. Dezember 1934, geschlossen Die Übersicht der Verhandlungen wird nächstens dem Bundesblatt werden.

Friihjahrssession wird am 11. März 1935 beginnen.

Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 18. Dezember 1934.)

Herr Adolf Hitler hat dem Bundesrat die nach dem Heimgang des Deutschen Reichspräsidenten, Generalfeldmarschall Paul von Beneckendorff und von Hindenburg vorgenommene Vereinigung des Amtes des Reichspräsidenten und des Reichskanzlers und seinen am 2. August abhin erfolgten Amtsantritt bekanntgegeben.

Dem Kanton Graubünden wird an die zu Fr. 155,500 veranschlagten Kosten der Korrektion des Mühlebaches und der Ableitung der Uelund Selvirüfe bei Maienfeld ein Bundesbeitrag von 20 °/o, im Maximum Fr. 31,100 bewilligt.

(Vom 20. Dezember 1934.)

Herr Jurgis Saulys hat dem Bundesrat nebst dem Abberufungsschreiben seines Vorgängers, Herrn Vaclovas Sidzikauskas, sein Beglaubigungsschreiben als ausserordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister der Republik Litauen bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft überreicht.

Dem an Stelle des an einen andern Posten berufenen Herrn José Carballal zum Berufskonsul von Kuba in Genf, mit Amtsbefugnis über die ganze Schweiz ernannten Herrn Juan Durland y Nieto wird das Exequatur erteilt.

(Vom 21. Dezember 1934.)

Das Mandat der Herren Henri Calarne, alt Nationalrat, in Neuenburg, 0. Hunziker, Nationalrat, in Zofingen, B. Jäggi, alt Nationalrat, in Basel,

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und A. Zust, Ständerat, in Luzern, als Vertreter des Bundes im Verwaltungsrate der Berner Alpenbahn-Gesellschaft Bern-Lötschberg-Simplon wird bis Ende 1935 verlängert.

Das Mandat der Herren Richard Zschokke, Nationalrat, in Gontenschwil, Edouard Fazan, Regierungsrat und Nationalrat, in Lausanne, und Hans Hunziker, Direktor der Eisenbahnabteilung des eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartements, in Bern, als Vertreter des Bundes im Verwaltungsrate der Furka-Oberalp-Bahn wird bis Ende 1935 verlängert.

Bekanntmachungen von Departementen nnd andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Eidgenössische Getränkesteuer.

Aufforderung zur Eintragung in die Steuerregister.

Auf 1. Januar 1935 treten der Bundesratsbeschluss über die eidgenössische Getränkesteuer, vom 4. August 1934, sowie die zugehörige Vollziehungsverordnung vom 27. November 1934 in Kraft.

Die Getränkesteuer wird auf dem gewerbsmässigen Umsatz der nachgenannten Getränke und Grundstoffe erhoben : a. Getränke: Wein, Schaumwein, Dessertwein, Obstwein und Obstmost, Obstschaumwein, Beerenobstwein, Bier, un vergorener Traubensaft (alkoholfreier Wein) und unvergorener Kernobstsaft (Süssmost), Mineralwasser, mit Mineralwasser hergestellte gesüsste Getränke, sowie verdünnter, unvergorener Trauben- und Kernobstsaft, andere alkoholfreie Getränke (Tafelgetränke, Limonaden, mit Einschluss von alkoholfreiem Bier), Fruchtsäfte, Beerensäfte und Sirup.

b. Grundstoffe : Natürliche und künstliche Quellsalze, Pulver, Tabletten, Extrakte, Essenzen und dergleichen, aus welchen durch Vermischung mit Wasser oder andern Flüssigkeiten Getränke der vorgenannten Art hergestellt werden können.

Beim Umsatz von Getränken und Grundstoffen, die im Inland erzeugt werden, wird die Steuer durch den ersten gewerbsmässigen Abgeber der Ware geschuldet.

Bei Getränken und Grundstoffen, die aus dem Ausland eingeführt werden, wird die Steuer durch den Zollzahlungspflicbtigen geschuldet.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

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Bundesblatt

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Jahr

1934

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

52

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.12.1934

Date Data Seite

891-892

Page Pagina Ref. No

10 032 521

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