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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 26. März 1934.)

Gestützt auf Art. 102, Ziff. 8 und 9, der Bundesverfassung hat der Bundes rat folgenden Beschluss gefasst, der sofort in Kraft tritt: 1. Pressorgane, die durch besonders schwere Ausschreitungen die guten Beziehungen der Schweiz zu andern Staaten gefährden, werden verwarnt.

Bei Nichtbefolgung der Verwarnung wird ihr Erscheinen auf bestimmte Zeit verboten.

Der Bundesrat entscheidet auf Antrag des Justiz- und Polizeidepartementes. Die Kantone haben für die Durchführung des Verbotes zu sorgen.

2. Der Bundesrat ermächtigt das Justiz- und Polizeidepartement, an die Kantone ein Kreisschreiben zu richten, worin sie eingeladen werden, Druckschriften (mit Ausnahme von Zeitungen), Bilder und ähnliche Darstellungen, die geeignet sind, die guten Beziehungen der Schweiz! zu andern Staaten zu gefährden, vom öffentlichen Ausstellen und vom Vertrieb auszuschließen, vorläufig zu beschlagnahmen und der Bundesanwaltschaft einzusenden, die beim Bundesrat Antrag auf definitive Einziehung stellt.

3. Der Bundesrat ermächtigt die Bundesanwaltschaft, die aus dem Ausland eingeführten Druckschriften der genannten Art beschlagnahmen zu lassen und beim Bundesrat Antrag auf Einziehung zu stellen.

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4. Die Strafverfolgung gestützt auf Art. 42 des Bundesstrafrechtes bleibt vorbehalten.

5. Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, in welchem dieser Beschluss ausser Kraft tritt.

(Vom 29. März 1934.)

Dem Kanton Bern wird an die zu Fr. 250,000 veranschlagten Kosten der Korrektion der weissen Lütschine Sandweid-Steinschlag, Gemeinden Lauterbrunnen und Wilderswil, ein Bundesbeitrag von 35%, im Maximum Fr. 87,500 bewilligt.

(Vom 4. April 1984.)

Es werden folgende Bundesbeiträge bewilligt: 1. Dem Kanton Schwyz an die zu Fr. 52,000 veranschlagten Kosten der Aufforstung und Entwässerung «Kamersboden-Ottenfang I. Teil», im Maximum Fr. 19,090.

. : 2. Dem Kanton Solothurn an die zu Fr. 800,000 veranschlagten Kosten der Melioration in den Gemeinden Bettlach und Selzach, im Maximum Fr. 169,210.

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861 3. Dem Kanton Graubünden an die zu Fr. 15,800 veranschlagten Kosten der Erstellung einer Sennhütte auf der Alp «Gün», Gemeinde Safien, Bezirk Heinzenberg, SO %, im Maximum Fr. 4740.

Als Delegierte an die am 24. April 1934 in Eom beginnende internationale diplomatische Konferenz für Vereinheitlichung der Probeerhebung und der Analysenmethoden für Käse werden gewählt : Herr Prof. Dr. Burri, Vorsteher der eidgenössischen milchwirtschaftlichen und bakteriologischen Anstalt Liebefeld, und Herr Dr. G. Köstler, Adjunkt dieser Anstalt.

Als Chef der eidgenössischen Militärversicherung wird gewählt: Herr Dr. jur. Friedrich Schmitz, von Wangen a. A., Begierungsstatthalter und Gerichtspräsident in Aarberg,

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Vollzug des Berufsbildungsgesetzes.

Der schweizerische Baumeisterverband beabsichtigt, gestützt auf Art. 42 bis 49 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung, im Baugewerbe die Baumeisterprüfung einzuführen und hat zu diesem Zwecke den Entwurf eines Prüfungsreglement es eingereicht. Interessenten können diesen Entwurf bei der unterzeichneten Amtsstelle beziehen, an die auch allfällige Einsprachen bis zum 12. Mai 1934 zu richten sind.

Bern, den 4. April 1984.

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

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Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen.

Eidgenössischer Staatskalender 1934.

Der eidgenössische Staatskalender, Ausgabe 1934, kann beim Drucksachenbureau der Bundeskanzlei zum Preise von Fr. 2.50 (broschiert), zuzüglich Porto und Nachnahmespesen, bezogen werden. Der eidgenössische

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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

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Jahr

1934

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15

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11.04.1934

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860-861

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