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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bandes.

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Kreisschreiben des

eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes an die Aufsichtsbehörden für das Zivilstandswesen der Kantone.

(Vom

16. Juli 1984.)

Hochgeachtete Herren!

Wir beehren uns, Ihnen hiemit, wie üblich, unsere wichtigsten Entscheidungen vom vergangenen Jahre im Gebiete des Zivilstandswesens zur Kenntnis zu bringen und einige Weisungen an die Zivilstandsbeamten damit zu verbinden.

Von verschiedenen kantonalen Aufsichtsbehörden sind Gesuche ein- 1. Format des Familiengereicht worden, für den Familienschein ein kleineres Format zu beScheines, stimmen. Der Verband s c h w e Z i v i l s t a n d s b e a m t e n t a n d s b e a m t e n hat ein gleiches Begehren gestellt. D a s heutige Grossformat wird v o n d e n sachen als unpraktisch bezeichnet. Die Kantone, die früher schon Familienscheine als Auszug aus ihren Bürgerregistern verwendeten, wünschen allgemein zu ihrem früheren Format zurückzukehren. _ Einer Verkleinerung dieses Formulars steht der Bundesratsbeschluss vom 22. Juni 1928 über die Festsetzung der Zivilstandsformulare nicht entgegen, da für alle Auszüge aus den Registern die Formate A4 und A5 als massgebend erklärt worden sind. Es steht somit den Kantonen frei, neben dem heutigen Grossformat A3 für den Familienschein auch Normalformat A4 zu verwenden. Der Familienschein nach Format A4 stimmt dann in der Grosse mit dem Musterbeispiel Nr. 184 auf. Seite 262 der Sammlung überein. Es kann auch gestattet werden, den Vordruck vertikal statt horizontal zu stellen, so dass der Kopf des Familienscheines mit den Kolonnen für die Eheleute auf die linke und die Kolonnen für die Kinder auf die rechte Seite zu stehen kommen. Bei Verwendung von steifem Papier würde dann dieser Familienschein gleich wie die bisbisherigen kantonalen Familienscheine oder die statistische «Familienkarte» aussehen. Um beim vertikalen Vordruck etwas Eaum zu gewinnen, dürfen diesfalls die Rubriken «Blatt der Eltern» und «Blatt

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der Nachfolge», die im Begisterauszug nicht absolut notwendig sind, und ebenfalls die Kolonne «Ort und Zeit der Trauung» ausfallen. Die Angaben über die Eheschliessung können in die mittlere Kolonne eingerückt werden. Die Ausstreichung der leer bleibenden Stellen nnd An^ bringung des Amtsstempels und der Unterschrift des Zivilstandsbeamten am Schluss des Textes zum Schutz gegen missbräuchliche Nachtragungen sind üblich geworden und dürfen nun Kegel sein.

2. MaschinenIm letzten Kreisschreiben vom 12. Juli 1933 ist gemäss früheren schrift.

Weisungen wieder in Erinnerung gerufen worden, dass für die Mitteilungen von Zivilstandsfällen-von einem Zivilstandskreis zu anderen die Vervielfältigung der Begisterauszüge durch die Schreibmaschine nicht gestattet werden sollte. Diese Weisung war ehemals auf Antrag kantonaler Aufsichtsbehörden erlassen worden, welche bemerkt hatten, dass einzelne Zivilstandsbeamten nicht imstande seien, sauber geschriebene, unverwischbare und für die dauernde Aufbewahrung in den Archiven geeignete Durchschläge herzustellen. Heute erheben die Zivilstandsbeamten einiger Grossstädte den Einwand, dass dieses Verbot der Durchschläge ihnen eine bedeutende Arbeitsvermehrung verursache.

Da das Staatsinteresse dahin gehe, die Verwaltungskosten einzuschränken, sei die Untersagung der Durchschläge nicht haltbar. Unmöglich ist, zweierlei Vorschriften für Stadt und Land gelten zu lassen und anderseits auch, die einzelnen Zivilstandsbeainten von vorneherein zu bestimmen, die unzulängliche Durchschlage verfertigen. Infolgedessen ordnen wir an, gegen die Nachlässigen in anderer Weise vorzugehen. Die kantonalen Aufsichtsbehörden und Zivilstandsbeamten sollen alle unsauber geschriebenen Durchschläge zurückweisen. Für die Mitteilungen-der Zivilstandst'älle an ausländische Behörden dürfen jedoch auch in Zukunft keine Durchschläge verwendet werden.

S.SelbstänBei den verschiedenen Eintragungen in die Zivilstandsregister, in digerWphnsitz Minder- denen auch der Wohnsitz einer Person anzugeben ist, ist bei Minderjähriger, jährigen gemäss früheren Weisungen durchwegs der Wohnsitz der Eltern berücksichtigt worden.

Nun hat aber das Bundesgericht in seinem Entscheide i. S. Lehmann gegen Bochtler (BGE 45, II, 245) dargetan, dass bei selbständiger Berufs,ausübung mit Zustimmung der Eltern der Minderjährige
ein selbständiges pomizijl begründet. Daran hat sich fortan auch der Zivilstandsbeamte ;zu halten. Er hat, sofern die Verhältnisse klar liegen und die Voraus.sqtzungen von Art. 295 und 296 ZGB erfüllt sind, den selbständigen Wohnsitz des Minderjährigen statt denjenigen seiner Eltern einzutragen.

Dieser Wohnsitz ist auch zu berücksichtigen bei Mitteilung von Geburten, Eheschliessungen, Todesfällen an den Wohnsitz nach Massgabe von Art. 120 ff. der Zivilstandsverordnung, für die Bestimmung der Zuständigkeit bei Eheverkündungen, Kindesanerkennungen usw..,. fernem auch für die Ausfüllung der statistischen Meldekarten,.

845 Bei Anlass der Verkündung einer Ehe zwischen einem Schweizer- 4- Wartefrist i .

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f ur die ausbürger und einer Spanierin wurde neuerdings die Frage aufgeworfen, ländische ob eine ausländische Braut den Bestimmungen des schweizerischen Eechts Braut.

in bezug auf die Wartefrist geschiedener Frauen nach Art. 103 ZGB unterworfen sei.

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Es wurde erklärt, dass der schweizerische Zivilstandsbeamte berechtigt sei, das Gesuch um Verkündung zurückzuweisen, wenn die Braut als geschiedene Frau den Ablauf der dreihunderttägigen Frist nach der Auflösung ihrer früheren Ehe nicht abgewartet hat, da für die Eheschliessung in der Schweiz die Wartefrist für Witwen und geschiedene Frauen ein im Interesse des ordre public aufgestelltes Hindernis ist (Kommentar Beck, Schlusstitel ZGB, Seite 167, Note 58).

AnerkenDie "Anerkennung eines ausserehelichen Kindes durch Verfügung 5, nung eines von Todes wegen, wie sie in Art. 808 ZGB vorgesehen ist, kommt selten Kindes durch Vervor. Eine kantonale Aufsichtsbehörde fragte an, welche formellen Voraus- fügung von Todes setzungen erfüllt sein müssen, um eine derartige Anerkennung im Famiwegen.

lienregister eintragen zu können. Die Anerkennung in einer letztwilligen Verfügung kann in der Form des eigenhändigen Testamentes oder Erbvertrages oder notariellen Testamentes geschehen. Wenn es ein eigenhändiges Testament ist, so muss dieses den Bestimmungen von Art. 505 ZGB entsprechen. Dabei erhebt sich die Frage, ob es genüge, dass die Anerkennung in dieser Form gekleidet oder ob erforderlich sei, dass das Testament auch anderweitige erbrechtliche Verfügungen enthalte. Nach unserer Ansicht ist dies nicht nötig, weil der Anerkennende möglicherweise keinen Grund hat, vermögensrechtliche Dispositionen zu treffen, zumal die erbrechtlichen Folgen der Kindesanerkennung im Gesetze selber geregelt sind.

Wir wurden um Beantwortung der Frage ersucht, welchen Familien- 6. Name der Ehefrau namen eine Frau zu führen habe, nachdem ihre Ehe bei Verschollenheit bei Verschollendes Ehemannes nach Massgabe von Art. 102 ZGB gerichtlich aufgelöst heit des Ehegatten.

worden ist. Nach unserer Ansicht behält diese Frau den durch die Eheschliessung erworbenen Familiennamen. Die nach Art. 149 ZGB statuierte Ausnahme, wonach die Frau nach Auflösung der Ehe ihren vorehelichen Namen wieder annimmt, beschränkt sich auf die Ehescheidung.

Auf Anfrage hin haben wir geantwortet, dass das Adoptivkind einer 7. Name der Person, die verheirateten Frau den Familiennamen des Ehemannes und nicht den von einer verheirateangestammten der Adoptivmutter zu tragen habe, da es gerade die ten Frau an Kindesstatt Absicht des Gesetzgebers gewesen ist, eine Namenseinheit zwischen angenomden durch Adoption verbundenen Personen herzustellen. Wie Kommen wurde.

mentar Silbernagel (Art. 268 ZGB, Note 8) hervorhebt, kommt es bei dieser Lösung nicht vor, dass man das angenommene Kind als uneheliches seiner Adoptivmutter betrachten könnte.

846 8. Namo bei Aufhebung der Adoption.

9. Bezeichnung einer adoptierten Person in den Zivilstandsregistern.

Auf Ersuchen einer kantonalen Aufsichtsbehörde haben wir die Frage neuerdings untersucht, welchen Familiennamen der an Kindesstatt Angenommene zu führen habe, nachdem die Kindesannahme gerichtlich aufgehoben ist. In einem von uns cinverlangten Gutachten der Eechtslehrer Prof. F. Guisan in Lausanne und Prof. A. Hornberger in Bern wird in Übereinstimmung mit den Kommentaren zum ZGB die Auffassung vertreten, dass das angenommene Kind bei der nach Art. 269 ZGB erfolgten Aufhebung der Kindesannahme wieder seinen angestammten Familiennamen zu fuhren habe. Massgebend ist dabei hauptsachlich die Überlegung, dass nach unserem Zivürecht jede Änderung des Personenstandes, Legitimation, Anerkennung, gerichtliche Zusprechung unehelicher Kinder mit Standesfolgen und ihre Aufhebung, Kindesannahme, ferner Aberkennung der Ehehchkeit, anderseits auch die Bheschliessung und Ehescheidung, immer eine Namensänderung zur Folge hat. Ein triftiger Grund, bei der Aufhebung der Adoption eine Ausnahme zu machen, besteht nicht. In Zukunft durfte nun diese Ansicht für die Bestimmung des Namens massgebend sein. Damit wird Nr. 13 im Kreisschreiben vom 31. März 1923 widerrufen.

Ein Zivilstandsbeamter fragte an, ob bei der Bezeichnung der ehelichen Mutter eines Neugeborenen im Geburtsregister ihre Eigenschaft als Adoptivtochter mit zu berücksichtigen sei, oder ob es genüge, auf ihre elterliche Abstammung mit den Worten «geborene X» hinzuweisen.

Es müssen beide Angaben gemacht werden, da die Adoption für die Identifikation der Mutter in mancher Beziehung wichtig ist, und dor Hinweis aut die elterliche Abstammung anderseits nach den amtlichen Musterbeispielen gefordert wird. Die Eintragung einer solchen Geburt hat also zu lauten: « . . .ehelicher Sohn des X Y und der X geborenen Z, Adoptivtochter des N . . . ».

10. BürgerFrau E.-J. gebar zwei Monate nach ihrer Eheschliessung einen recht eines Kindes, Sohn, der ordnungsgemäss in daß Familienrcgister der bundnerischen dem die Ehelichkeit Heimatgemeinde ihres Ehemannes eingetragen wurde. Diese Gemeinde gerichtlich focht jedoch die eheliche Abstammung an mit dem Erfolg, dass der Knabe abgesprochen wird. vom Gericht als uneheliches Kind der Mutter erklärt wurde. Es entstand deshalb die Frage, ob mit der Veränderung des Personenstandes für den Knaben auch eine Änderung seiner Gemeindezugehörigkeit eingetreten sei. Die Mutter war vor der Eheschliessung Zürcher Bürgerin. Die Frage wurde in Übereinstimmung mit der herrschenden Ansicht der Kommentare zum 2GB verneint. Die Mutter überträgt auf das Kind dasjenige Bürgerrecht, das sie im Zeitpunkt der Niederkunft besitzt. Ihr angestammtes Bürgerrecht hat sie durch die Ehescbliessung bereits verloren ; es kann deshalb nicht auf das Kind übergehen. Eine andere Lösung wäre nur möglich, wenn das Gesetz sie vorgesehen hätte. Namensrechtlich ist dies der Fall; das Kind erhält nach Art. 324 ZGB den «angestammten

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Familiennamen» der Mutter (vgl. Kommentar Gmür zu Art. 324 V und dortige Zitate).

In einem anderen Falle von Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes durch die Gemeindebehörde musate darauf hingewiesen werden, dass Voraussetzung für die Anfechtungsklage durch die Behörde der Nachweis der Zeugung vor Abschluss der Ehe sei. Der Beweis ist durch ein ärztliches Gutachten zu erbringen, falls nicht der Zeitpunkt der Geburt mit absoluter Sicherheit die Unmöglichkeit der Zeugung nach der Eheschliessung dartut.

Die Justizdirektion des Kantons Basel-Landschaft machte auf vor- 1 ' re?ht!"S" gekommene Unregelmässigkeiten in bezug auf Kinder französischer, in der Schweiz naturalisierter Eltern aufmerksam, die dadurch verschuldet wurden, dass das Optionsrecht dieser Kinder nach dem schweizerischfranzösischen Staatsvertrag vom 28. Juli 1879 in den Zivilstandsregistern nicht richtig vorgemerkt worden war. Die Erfahrung habe gezeigt, dass in vielen Fällen solche Leute aus Unwissenheit, Vergesslichkeit oder Irrtum den Zeitpunkt für die Option verpassen, sogar zum schweizerischen Militärdienst herangezogen und vermutlich auch mit schweizerischen Heimatschriften versehen werden. Dies führe dann für die Beteiligten zu vielen Unannehmlichkeiten. Es empfehle sich deshalb, den Zivilstandsbeamten Instruktionen hierüber zu erteilen.

Gegenüber dem bisherigen System des dreiteiligen Kegisters und dem teilweise sehr rnangelhaf t geführten kantonalen Bürgerregister erlaubt nun das neue Familienregister, dem Bedürfnis eines zuverlässigen Nachweises des Bürgerrechts viel besser zu entsprechen. Im Kreisschreiben vom 14. Juni 1982 (unter Ziffer 7) ist in bezug auf die Wiedereinbürgerungen bereits darauf hingewiesen worden, dass die Kinder unter Bezeichnung ihres Staatsangehörigkeitsverhältnisses mit einzutragen seien. Gleiches gilt für die Naturalisationen. Minderjährige Kinder werden miteingebürgert, während mehrjährige nicht in die Naturalisation ihrer Eltern einbezogen werden können. Darüber muss nun das Familienregister Auskunft geben können. Deshalb sind die nötigen Vormerkungen zu machen ; das Musterbeispiel Nr. 75 gibt dazu die Anleitung.

Was nun die minderjährigen Kinder naturalisierter Franzosen anbelangt, ist zu merken, dass sie bis zum Zeitpunkt, da sie im Laufe ihres 22. AHersjahres für das Schweizerbürgerrecht
optieren und ihnen von der französischen Botschaft das Optionszeugnis ausgestellt wird, als Franzosen zu betrachten sind. Im Familienregister ist daher auf dem Blatte der eingebürgerten Eltern gleich unter dem Vornamen der betreffenden Kinder anzumerken, dass Option erfolgen muss. Wenn dies nicht unterlassen wird, so sollten die erwähnten Unregelmässigkeiten auch nicht vorkommen. Eine solche Gefahr besteht nur hei der Doppelspurigkeit, wo der Zivilstandsbeamte das Familienregister führt, die Heimat-

848 ausweise aber von einem andern Beamten, dem Gemeindeammann oder dem Bürgergemeindeschreiber, ausgestellt werden. Dafür, dass die Optionsfrist nicht verpasst werde, hat der Zivilstandsbeamte allerdings nicht zu sorgen; er muss dies den Interessenten überlassen.

Mit vorzüglicher Hochachtung -

Bern, den 16. Juli 1984.

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Baumann.

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Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen, Die Wappen

der schweizerischen Eidgenossenschaft und der Kantone.

Preis Fr. 2. 40 zuzüglich Porto.

Die Bundeskanzlei hat eine Broschüre herausgegeben, die auf acht farbigen Tafeln die nach den Originalentwürfen von Dr. Rud. Münger, Heraldiker in Bern, wiedergegebenen authentischen Wappen der schweizerischen Eidgenossenschaft und der Kantone sowie deren heraldische Beschreibung enthält. Die Broschüre umfasst auch die Abbildungen der eidgenössischen Kontrollstempel für Edelmetallwaren.

Diese Sammlung wird in Anwendung der Beetimmungen der am 6. November 1925 revidierten Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums herausgegeben. Die Übereinkunft sieht vor, dass die vertragschliessenden Länder sich gegenseitig ein Verzeichnis der staatlichen Hoheitszeichen, amtlichen Kontroll- und Garantie-Zeichen und -Stempel mitteilen, deren Verwendung als Fabrik- oder Handelsmarken oder als Bestandteile dieser Marken sie zu untersagen wünschen, sofern es an der Ermächtigung der zuständigen Stelleu fehlt.

Die Behörden, öffentlichen Bibliotheken und Buchhandlungen erhalten die Broschüre mit einer Preisermässigung von 80 Rappen.

Postcheckkonto III 233

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1934

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25.07.1934

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