506 1984 entsprochen. Mit der provisorischen Leitung des Konsulates wird Herr Vizekonsul Adolf Gonzenbach von Sitterdorf (Thurgau), betraut.

Dem Rücktrittsgesuch des Herrn Otto Adler, schweizerischen Konsuls in Bangkok, wird unter Verdankung der geleisteten Dienste auf den 80. Juni 1984 entsprochen. Mit der provisorischen Leitung des Konsulates wird Herr Dr. Alfred Escher, von Zürich, Kanzler, betraut.

Am 81, Mai 1934 hat Herr Laureano Vallenilla Lanz dem Bundesrate nebst dem Abberufungsschreiben seines Vorgängers Herrn César Zumeta, sein Beglaubigungsschreiben als ausserordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister von Venezuela bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft überreicht.

(Vom 8. Juni 1934.)

Zum Redaktor II. Klasse beim eidgenössischen Politischen Departement (Auswanderungsamt) wird befördert: Herr Jules G. Brosy, von Ölten und Mümliswil, bisher Sekretär I. Kl.

Als II Sektionschef des eidgenössischen Amtes für Wasserwirtschaft wird gewählt: Herr Dipl.-Ingenieur Albert Stadelmann, von Zürich, bisher Ingenieur I. Klasse.

Als Kreistelegraphendirektor II. Klasse in Lausanne wird gewählt.

Herr René Andina, von Croglio, bisher technischer Dienstchef I. Klasse bei der Kreistelegraphendirektion Lausanne.

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Blindes.

# S T #

Freiplatz im Lehrerasyl der Berset-Müller-Stiftung.

Im schweizerischen Lehrerheim Melchenbühl ist ein Platz frei. Zur Aufnahme sind berechtigt : Lehrer und Lehrerinnen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt und während wenigstens 20 Jahren in der Schweiz im Lehramt tätig waren, sowie Erzieherinnen, die in der Schweiz unterrichtet haben, und Lehrerswitwen.

507

Die Eintrittsgesuche sind bis zum 18. Juni 1934 schriftlich an den Präsidenten der Verwaltungskommission, Herrn Gemeinderat Raaflaub in Bern, zu richten. Beizufügen sind : Geburtsschein, Heimatschein, Leumundszeugnis sowie Ausweise über die Dauer der Lehrtätigkeit, die Familienverhältnisse und den Gesundheitszustand der Bewerber und Bewerberinnen.

(3...)

B e r n , den 25. Mai 1934.

Eidgenössisches Departement des Innern.

Wiedereröffnung des Zollamtes Zermatt für die Abfertigung von Reisendengepäck.

Vom 15. Juni bis 15. September 1934 wird das Gepäckzollamt im Bahnhof Zermatt wieder geöffnet sein.

Während dieses Zeitraumes können aus dem Auslands mit Bestimmung nach Zermatt eingehende Sendungen von. Reiseeffekten einschliesslich der zum persönlichen Gebrauche der Beisenden dienenden Sportartikel) sowie Umzugs-, Aussteuer- und Erbschaftsgut an der Grenze zum Transit nach genannter Empfangsstation angemeldet werden.

Bern, den 5. Juni 1984.

Eidgenössische Oberzolldirektion.

Wiedereröffnung des Zollamtes für die Abfertigung von Reisendengepä in Interlaken.

Vom 1. Juli bis 31. August 1934 wird das Gepäckzollamt im Bahnhof Interlaken BL.S. wieder geöffnet sein.

Während dieser Periode können aus dem Auslande mit Bestimmung nach Interlaken eingehende Sendungen von Reiseeffekten (einschliesslich der zum persönlichen Gebrauche der Reisenden dienenden Sportartikel"), sowie Umzugs-, Aussteuer- und Erbschaftsgut an der Grenze zum Transit nach genannter Empfangsstation angemeldet werden.

Bern, den 7. Juni 1934.

Eidgenössische Oberzolldirektion.

Vollzug des Berufsbildungsgesetzes.

Das vom Schweizerischen Frauengewerbeverband eingereichte Reglement über die Durchführung von Meisterinnenprüfung im Damenscheiderinnen beruf, vom 29. Oktober 1988, ist, nachdem die im Bundesblatt vom 2, Mai 1984

508 angesetzte Einsprachefrist am 3. Juni 1984 unbenutzt abgelaufen wa,r, vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement am 5. Juni 1934 genehmigt worden.

Gelnäss Art. 89 der Verordnung I zum Bundesgesetz über die berufliche Ausbildung wird hievon Kenntnis gegeben.

Bern, den 6. Juni 1934.

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

Vollzug des Berufsbildungsgesetzes.

Der Schweizerische Verband der Tapezierermeister-Dekorateure und des Möbel-Detailhandels beabsichtigt, gestützt auf Art. 42 bis 49 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung, im Tapezierer- und Dekorateurgewerbe die Meisterprüfungen einzuführen und hat zu diesem Zwecke den Entwurf eines Prüfungsreglementes eingereicht.

Interessenten können diesen Entwurf bei der unterzeichneten Amtsstelle beziehen, an die auch allfällige Einsprachen bis zum 14. Juli 1934 zu richten sind.

B e r n , den 8. Juni 1934.

'

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

Vollzug des Fabrikgesetzes.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Art. 41, 44 und 62 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1914/27. Juni 1919 betreffend die Arbeit in den Fabriken, sowie auf Art. 136 und 137 der Vollzugsverordnung vom 3. Oktober 1919/7. September 1923, im Hinblick auf den Staatsvertrag zwischen der Schweiz und Österreich über Sanierungsmassnahmen für die Stickereiindustrie vom 18. März 1933, nach Anhörung der eidgenössischen Fabrikkommission, verfügt: I. Die Bewilligung der abgeänderten Normalarbeitswoche von höchstens 52 Stunden (Art. 41 des Fabrikgesetzes) wird bis 1. Juni 1935 erneuert für die Schifili-, Handmaschinen- und Kettenstichstickerei, mit Inbegriff des Nachstickens, Scherlens, Ausschneidens und Nähens von Stickereiwaren.

509

II. Die Fabrikinhaber, welche die vorstehende Bewilligung in Anspruch nehmen, müssen den Stundenplan für die abgeänderte Normalarbeitswoche in der Fabrik durch Anschlag bekanntgeben und der Ortsbehörde für eich und zuhanden ihrer Oberbehörde einsenden.

III. Vorbehalten bleiben allfällige allgemeine Vorschriften und Weisungen über die Handhabung des Art. 41 im Hinblick auf die Wirtschaftslage.

IV. Diese Verfügung tritt am 4. Juni 1934 in Kraft.

B e r n , den 2. Juni 1934.

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement :

Schulthess.

Nachtrag zum Verzeichnis der

Geldinstitute und Genossenschaften, die gemäss Art. 885 ZGB und Verordnung vom 30, Oktober 1917 betreffend die Viehverpfandung befugt sind, im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft als Pfandgläubiger Viehverschreibungsvertrage abzuschliessen : Kanton Freiburg.

Neue Ermächtigung:.

21. Caisse Raiffeisen de Dirlaret.

B e r n , den 8. Juni 1934.

Eidg. Justiz- und Polizeidepartement.

*) Siehe Bundesbl. 1918, III, 494 ff.

Freiwillige Übertragung eines Versicherungsbestandes.

Die Bremer Spiegelglas-Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit zu Bremen beabsichtigt in Anwendung von Art. 18 des Bundesgesetzes vom 4. Februar 1919 über die Kautionen der Versicherungsgesellschaften ihre in der Schweiz laufenden Glasversicherungen mit Rechten und Pflichten auf die Basier Versicherungsgesellschaft gegen Feuerschaden in Basel mit Wirkung ab 1. April 1934 zu übertragen.

Den schweizerischen Forderungsberechtigten der Bremer SpiegelglasVersicherungsgesellschaft wird eine Frist bis 15. September 1934 angesetzt, um allfällige Einwendungen gegen die Übertragung geltend zu machen. Einwendungen sind mit Begründung dem eidgenössischen Versicherungsamt in Bern einzureichen.

510 Stimmt der Bundesrat der Übertragung zu, so gehen sämtliche vorstehend umschriebene Verträge der Bremer SpiegelglasVersicherungs-gesellschaft auf Gegenseitigkeit mit Rechten und Flüchten auf die Basler Versicherungsgesellschaft gegen Feuerschaden in Basel über.

B e r n , den 8. Juni 1934.

(1.)

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement.

# S T #

Wettbewerb- und Stellenausschreibungen. sowie Anzeigen.

Staatsverträge der Schweiz mit dem Ausland.

Nachtrag zu der Sammlung von Marx.

Als Nachtrag zu dem von Dr. Paul Marx verfassten Register zu den geltenden Staatsverträgen der schweizerischen Eidgenossenschaft und der Kantone mit dem Ausland" hat die Justizabteilung die von 1917 bis Ende Januar 1934 in der eidgenössischen Gesetzsammlung publizierten Staatsverträge der Schweiz mit dem Ausland zusammengestellt.

Diese Zusammenstellung ist bei der Justizabteilung zum Preis von Fr. 1. 80 (zuzüglich Portoauslagen) beziehbar.

Eidgenössische Justizabteilung.

Verwaltungsentscheide der Bundesbehörden.

8. Heft (1929).

Das 3. Heft der Verwaltungsentscheide der Bundesbehörden ist erschienen und kann beim Drucksachenbureau der Bundeskanzlei bezogen -werden. Das Heft umfasst 136 Seiten.

Die Sammlung der Verwaltungsentscheide der Bundesbehörden enthält nicht nur Entscheidungen des Bundesrates oder von Departementen in Beschwerdefällen, sondern, sogar zum grössern Teil, Äusserungen grundsätzlicher Natur von Verwaltungsstellen, die sich zur Publikation eignen, Auskünfte, Weisungen.

Preis des Exemplars Fr. 1. 80, zuzüglich Porto und Nachnahmespesen.

Postcheckkonto III 233 Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Bundesblatt

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Feuille fédérale

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Foglio federale

Jahr

1934

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

24

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.06.1934

Date Data Seite

506-510

Page Pagina Ref. No

10 032 346

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