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Bundesblatt

86. Jahrgang.

Bern, den 9. Mai 1934.

Band I.

Erscheint wöchentlich Preis 20 Franken im Jahr, 10 Franken int Halbjahr-, zuzüglich Nachnahme- and Postbestellungsgebühr.

Einrückungsgebühr : 50 Rappen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an Stämpfli & Cie in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung des abgeänderten Artikels 85bis, Absatz 1, der Verfassung des Kantons Wallis.

(Vom 1. Mai 1934.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

In der Volksabstimmung vom 11. März 1984 haben die Stimmberechtigten des Kantons Wallis mit 14,155 gegen 6402 Stimmen die vom Grossen Bäte am 24. Mai 1988 beschlossene Abänderung des Artikels 85bis, Absatz l, der Kantonsverfassung über dio Wahl der Abgeordneten in den Ständerat angenommen.

Der alto und der neue Text des Artikels 85bis, Absatz l, lauten folgender massen : Neuer Text;

Alter Text:

Die Abgeordneten auf den StändeDie Abgeordneten aui den StändeTat werden alle drei Jahre bei der rat werden bei der ordentlichen ordentlichen Gesamterneuerung des Gesamterneuerung des Nationalrates Nationalrates direkt vom Volke ge- i direkt vom Volke gewählt. Diese wählt. Diese Wahlen erfolgen im J Wahlen erfolgen im ganzen Kanton ganzen Kanton als einziger Wahlkreis i als einziger Wahlkreis nach dem nach dem Mehrheitssystem.

Mehrheitssystem.

Mit Schreiben vom 3. April 1984 sucht der Staatsrat des Kantons Wallis die eidgenössische Gewährleistung für diese Verfassungsänderung nach.

Am 15. März 1931 haben das Schweizervolk und die Kantone einer Abänderung des Artikels 76 der Bundesverfassung zugestimmt, durch welche die Dauer des Nationalratsmandates von drei auf vier Jahre verlängert wurde (A. S. 47, 427).

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86. Jahrg.

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970 Absatz l des Artikels 95bis welcher durch die teilweise Eevision vom 11. November 1920 in die Kantonsverfassung vom 8. März 1907 aufgenommen worden ist, stimmt nun nicht mehr mit dem abgeänderten Artikel 76 der Bundesverfassung überein Einerseits setzt er die Dauer des Mandates der Mitglieder des Ständerates auf drei Jahre fest, und anderseits bestimmt er.

dass diese Abgeordneten anlässlich der ordentlichen Erneuerung des Nationalrates gewählt werden. Dieser Umstand führte zur Abänderung des Artikels 85bis, Absatz l, in der Weise, dass im ersten Satz einfach die Worte «alle drei Jahre» gestrichen wurden. Dadurch wird, unter Beibehaltung der gleichzeitigen Wahl der Ständeräte mit den Nationalräten, der Wortlaut der kantonalen Bestimmung mit dem neuen Artikel 76 der Bundesverfassung in Übereinstimmung gebracht.

Die neue Verfassungsbestimmung des Kantons Wallis enthält offensichtlich nichts, das den Vorschriften der Bundesverfassung zuwiderlaufen würde.

Wir beantragen Ihnen daher, gestützt auf Artikel 6 der Bundesverfassung, ihr durch die Annahme des beiliegenden Beschlussesentwurfs die Gewährleistung des Bundes zu erteilen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, sehr geehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung!

Bern, den 1. Mai 1984.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident :

Pilet-Golaz.

Der Bundeskanzler: 6. Bovet.

971 (Entwurf.)

Bundesbeschluss über

die Gewährleistung des abgeänderten Art. 851 , Absatz 1, der Verfassung des Kantons Wallis.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung von Artikel 6 der Bundesverfassung, nach Kenntnisnahme der Botschaft des Bundesrates vom 1. Mai 1934, in Erwägung, dass der abgeänderte Artikel 85bis, Absatz l, der Verfassung des Kantons Wallis nichts den Vorschriften der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthält, beschliesst :

Art, 1.

Dem in der Volksabstimmung vom 11. März 1934 angenommenen Artikel 85bis, Absatz l, der Verfassung des Kantons Wallis wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

Art. 2.

Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung des abgeänderten Artikels 85bis, Absatz 1, der Verfassung des Kantons Wallis. (Vom 1. Mai 1934.)

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Jahr

1934

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

19

Cahier Numero Geschäftsnummer

3122

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.05.1934

Date Data Seite

969-971

Page Pagina Ref. No

10 032 302

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