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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 28. März 1934.J Es werden folgende Bundesbeiträge bewilligt: 1. Dem Kanton Nidwaiden an die zu Fr. 44,000 veranschlagten Kosten der Versorgung der Berggebiete Altzellen und Oberrickenbach, in der Gemeinde Wolfenschiesseu, mit elektrischer Energie, 20%, im Maximum Fr. 8,800.

2. Dem Kanton Freiburg an die zu Fr. 30,000 veranschlagten Kosten der Kanalisation in der Gemeinde St-Aubin, 20°/o, im Maximum Fr. 6,000..

3. Dem Kanton Baselland an die zu Fr. 623,000 veranschlagten Kosten der Melioration in der Gemeinde Oberwil, im Maximum Fr. 165,400.

Als Mitglied des Ausschusses des Verwaltungsrates der eidg. Darlehenskasse wird gewählt: Herr Nationalrat Dr. K.König, bisher Ersatzmann; als weitere Mitglieder des Verwaltungsrates werden gewählt die Herren: Dr. Leo Merz, Rcgieruugsrat in Bern ; R. Suter, Präsident der Vereinigung schweizerischer Lokalbanken, bisher Ersatzmann, und Max de Cerenville, Direktor der Versicherungsgesellschaft ,,La Suisse" in Lausanne. Als Ersatzmann in den Verwaltungsrat wird gewählt : Herr Nationalrat E. Mäder, in St. Gallen.

Als Buchhalter-Kassier II. Klasse des Festungsbureaus 8t. Gotthard wird gewählt : Oblt. Paul Zaugg, von Zäziwil, provisorischer Inhaber dieser Stelle,

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Erbenermittlung.

Am 16. November 1930 starb in Philadelphia (Pennsylvanien) Frau Henrietta Edwardina Schaefer Coder Schäfer), geboren am 25. November 1849, Witwe des am 12. März 1831 geborenen, am 17. Februar 1895 in Philadelphia gestorbenen Walter Garrett.

Der Nachlass der Verstorbenen wird auf einige Millionen Dollar geschätzt.

Die Erblasserin soll einen Bruder, John C. Schaefer, geboren am 8. September 1840, gestorben am 18. Oktober 1915 in Philadelphia, gehabt haben. Ihre Eltern waren: Christopher (oder Christian) Schaefer, geboren ' am 5. August 1808 in Deutschland (Hessen-Cassel), gestorben

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-am 19. November 1885 in Philadelphia, und Henrietta Charlotte Kretschmar (auch Kretzmer, Kretzmar, Kretzmann, Kretzner oder selbst Zitterbaum genannt), geboren am 30. November 1819 in Deutschland, gestorben am 2. Juni 1898 in Philadelphia.

Die Grosseltern mütterlicherseits der Erblasserin waren : Johann Kretschmar, der in Hagen (Westfalen) gelebt haben soll, und Maria Lenz.

Dieser Ehe seien acht Kinder entsprossen: Friederick, Carl, Peter, Henrietta Charlotte (die Mutter der Verstorbenen), Caroline, Wilhelm, Constantin und Theodor.

Personen schweizerischer Nationalität, die ihre Erbberechtigung wirklich nachzuweisen vermögen, wollen sich bei der Justizabteilung des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements melden. Zuschriften, denen dieser Beweis nicht beiliegt, können nicht beantwortet werden.

B e r n , den 22. März 1934.

(2..)

Eidg. Justiz- und Polizeidepartement.

Nachtrag zum. Verzeichnis *) der

Geldinstitute und Genossenschaften, die gemäss Art. 885 ZGB and Verordnung vom 30, Oktober 1917 betreffend die Viehverpfändung befugt sind, im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft als Pfandgläubiger Viehverschreibungsverträge abzuschliessen : Kanton Aargau.

Neue Ermächtigung: 44. Schweizerische Volksbank, Zweigniederlassung Brugg und Filialen Aarburg, Lenzburg und Reinach.

B e r n , den 26. März 1934.

Eidg. Justiz- und Polizeidepartement.

*) Siehe Bundesbl. 1918, III, 494 ff.

Erlöschen der Auswanderungsagentur Wilhelm Müller in Basel.

Am 16. März 1934 ist das Herrn Wilhelm Müller in Basel als Inhaber der gleichnamigen Firma daselbst am 10. Juni 1931 erteilte Patent zum Betrieb einer Auswanderungs- und Passageagentur erloschen und die Agentur selbst eingegangen. Gleichzeitig wurde den Herren Wilhelm Müller und Hans Vogt in Basel als bevollmächtigten Geschäftsführern der neuen Auswanderungs- und Passageagentur Wm. Müller & Co., in Basel, ein Patent erteilt.

540 Ansprüche, die nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 22. März 1888 betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen von Behörden, Auswanderern, Passagieren oder Rechtsnachfolgern von solchen au die für die eingegangene Agentur Wilhelm Huiler in Basel deponierte Kaution geltend gemacht werden können, sind dem unterzeichneten Amte vor dem 16. März 1935 zur Kenntnis zu bringen.

(2,}.

B e r n , den 24. März 1934.

Eidg. Auswanderungsamt.

Wählbarkeit an eine höhere Forstbeamtung, Das unterzeichnete Departement hat, gemäss den zurzeit in Kraft bestehenden Vorschriften, nach bestandenen Prüfungen als wählbar an -eine höhere Forstbeamtung erklärt: Herrn H a u s L e i b u n d g u t , von Affoltern (Bern).

B e r n , den 26. März 1934.

Eidg. Departement des Innern.

Tarazuschlag für Rohpetroleum und Petroleumdestillate der Tarif-Nrn. 643 b, 1126, 1127, 1128 und 1131 b.

Das eidgenössische Finanz- und Zolldepartement hat am 24. März 1934 den Tarazuschlag für in Kesselwagen und dergleichen eingehendes Rohpetroleum und Petroleumdestillate derTarifnummernm 6430, 1126, 1127, 1128 un1131 bfc einheitlich auf 15% des Nettogewichtes festgesetzt.

Diese Verfügung tritt a m i . A p r i l 1934 in Kraft Bern, den 28. März 1984.

Eidgenössische Oberzol ldirektion.

Ausfuhr von Uhrenbestandteilen.

Grundlage und Allgemeines.

Gemäss Art. 5, Abs. 2, des Bundesratsbeschlusses zum Schutze der schweizerischen Uhrenindustrie, vom 12. März 1934, können nur solche Sendungen von Taschenuhrenbestandteilen der Zolltarifnummern 930a, b, o und 934 a und c -ausgeführt werden, für welche ein Ausfuhrattest der schweizerischen Uhrenkammer in La Chaux-de-Fonds oder dei Fiduciaire horlogère suisse (Fidhor) in

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Biel vorliegt. Als Ausfuhrattest gilt das Visum eines der genannten Verbände, das anf der Deklaration für die Ausfuhr von Uhrenbestandteilen und Uhrwerken (Formular 19 H auf blassrotem Papier) anzubringen ist.

Ausnahmen.

a. Ausnahmsweise können Ersatz- oder Eeparaturteile bis zu einem Totalwert von Fr. 10, welche per Post als Muster ohne Wert, auch eingeschrieben, ins Ausland spediert werden, bis auf weiteres ohne Vorlage einer Zollausfuhrdeklaration und somit auch ohne Ausfuhrattest zum Versand angenommen werden.

b. Für Uhren, Uhrwerke, Gehäuse und fertige Porte-échappements (Tarifnummern 931/933c, 984b und 985/36) besteht keine Einschränkung der Ausfuhr; diese Waren sind auf der gewöhnlichen Ausfuhrdeklaration (Formulare 19/20 auf blassrotem Papier) zu deklarieren und können ohne Ausfuhrattest exportiert werden.

c. Sind den Sendungen von Uhren, Uhrwerken und fertigen Porte-échappements noch Uhrbestandteile der Zolltarifnummern 930a/c und 934a und c; welche dem Ausfuhrvisum unterliegen, beigepackt (sogenannte Furnituren, d. h. Ersatz- und Eeparaturteile), so sind sie wie bisher auf dem speziellen Formular 19 H zu deklarieren. Beträgt der Wert der beigepackten Uhrenbestandteile der Tarifnuminern 980 a/c und 934 a und c höchstens 4% des Wertes des übrigen Teiles der Sendung, so kann die ganze Sendung ohne Ausfuhrvisum ausgeführt werden; andernfalls ist die Ausfuhr der mitverpackten Furnituren nur auf Grund des Ausfuhrvisums auf der Deklaration 19 H statthaft.

Obliegenheiten der Transportanstalten beim Versand.

In allen andern Fällen nehmen die Post- und Bahnamtsstellen nur solche Sendungen von Uhrenbestandteilen der Tarifnummern 930a/c und 984a und c zur Spedition nach dem Ausland an, für welche vom Versender gemäss den allgemeinen Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses vom 12. März 19S4 Ausfuhrdeklarationen, Formular 19 H, mit dem Visum von einem der zwei genannten Verbände übergeben werden. Fehlt das Ausfuhrvisum, so wird die Sendung nicht zur Spedition abgenommen.

Grenzbehandlung.

Fracht- und Poststücke mit Taschenuhrenbestandteilen der Zolltarifnummern 930 a, fe, c und 934 a und c, welche gemäss den obigen Bestimmungen zum Versand angenommen worden sind, werden von den Bahn- und Postauswechslungsstellen an der Grenze der Zollkontrolle zugeführt.

Bern, den 28. März 1934.

Eidgenössische Oberzolldirektion

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