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Bekanntmachungen von Departementeil und andern Verwaltungsstellen des Bundes, # S T #

Kreisschreiben des

eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes an die Kantonsregierungen betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die Gewichtsbezeichnung an schweren, zur Verschiffung bestimmten Frachtstücken.

(Vom

S. November 1934.)

Herr EegierungspräsideDt !

Herren Begierungsräte !

Wir beehren uns, Sie daraufhinzuweisen, dass das von der Bundesversammlung am 28. März 1934 erlassene Bundesgesetz über die Gewichtsbezeichnung an schweren, zur Verschiffung bestimmten Frachtstücken vom Bundesrat auf den l. Oktober 1934 in Kraft gesetzt worden ist.

Es dürfte Ihnen erwünscht sein, wenn wir nachstehend kurz auf die Umstände hinweisen, die zu diesem Gesetze geführt haben. Ausgangspunkt ist das von der 12. Internationalen Arbeitskonferenz im Jahr 1929 beschlossene «Übereinkommen über die Gewichtsbezeichnung an schweren, auf Schiffen beförderten Frachtstücken», das seinerseits veranlasst wurde durch die Tatsache, dass sich bei Frachtstücken, die für den Transport auf Schiffen bestimmt sind, oft nicht ohne weiteres erkennen lässt, ob sie schwer oder leicht sind.

Die Folge davon ist, dass die Krananlagen überlastet und beschädigt werden und dass daraus im Hafenverkehr schon häufig Unfälle der beim Beladen und Entladen beschäftigten Arbeiter entstanden sind. Diese Gefahr soll künftig durch die Gewichtsangabe auf den Frachtstücken, wie das internationale Übereinkommen sie vorsieht, vermieden werden. Es liegt auf der Hand, dass der Zweck der Konvention nur durch eine möglichst gleichzeitige Batifikation aller beteiligten Staaten sich verwirklichen lässt, da sonst, sobald einzelne Frachtstücke mit der vorgeschriebenen Gewichtsangabe versehen sind und andere nicht, die mit der Verladung beschäftigten Hafenarbeiter glauben könnten, dass Frachtstücke ohne Gewichtsbezeichnung die Gewichtsgrenze von 1000 Kilogramm nicht erreichen; es wäre dann zu befürchten, dass infolge derartiger Missverständnisse das Übereinkommen, statt Unfälle zu verhindern,

751 selbst zu einer Gefahrenquelle würde. Aus dieser Erkenntnis sind denn auch bis heute 27 Staaten der Konvention beigetreten, und auch die Schweiz hat, durch Eiiass des Bundesgesetzes vom 28. März 1934, die Grundlage für die Eatifikation geschaffen. Entsprechend der von den gesetzgebenden Bäten ihm erteilten Ermächtigung hat der Bundesrat am 26. Oktober 1934 den Beitritt unseres Landes zu dem Übereinkommen erklärt ; die Eatifikationsurkunde ist am 8. November 1934 beim Sekretariat des Völkerbundes hinterlegt worden.

Die Aufsicht über die Durchführung des Gesetzes, das Ihnen im September 1934 durch die Bundeskanzlei bereits in mehreren Exemplaren zugestellt wurde, ist den Kantonen übertragen, denen auch die Bezeichnung der Vollzugsorgane obliegt. Wir laden Sie ein, die erforderlichen Massnahmen zu treffen, damit es wirksam zur Anwendung gelangen kann, und ersuchen Sie gleichzeitig, uns darüber zu orientieren, auf welche Weise der Vollzug des Gesetzes in Ihrem Kanton sichergestellt wird. Ferner bitten wir Sie, uns die Organe zu nennen, denen gernäss Art. 5, Abs. 3, des Gesetzes die Verfolgung und Beurteilung allfälliger Widerhandlungen obliegt.

Es sei noch bemerkt, dass der Bundesrat die ihm zukommende Oberaufsicht über die Durchführung des Gesetzes durch Vermittlung des unterzeichneten Departementes und des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit ausübt.

Genehmigen Sie, Herr Eegiermigspräsident, Herren Eegierungsräte, den U Ausdruck unserer vollkommenen Hochachtune BBern, don 8. November 1934.

Eidgenössisches

Vollcswirtsciiaftsde'partemenl: Schulthess.

I.

Reglement über

die Lehrlingsausbildung im Schlosser- und Eisenbaugewerbe.

Das eidgenössische Yolkswirthchaitsdepartement, nach Massgabe der Art. o, Abb. 1. 13, Abs. 1. und 19, Abs. l, des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung, vom 26. Juni 1930 (in der Folge Bundesgesetz genannt), und der Art. 4. 5 und 7 der Verordnung L vom 23. Dezember 1932, crlässt nachstehendes

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Reglement über die Lehrlingsausbildung im Schlosser- und Eisenbaugewerbe.

1. Beraîsbezeichnung und Lehrzeitdauer.

Die Lehrlingsausbildung ini Schlosser- und Eisenbaugewerbe erstreckt sich ausschliesslich auf den Beruf des Bauschlossers.

Auch Spezialbetriebe des Schlossergewerbes, wie Kassen- und Kochhordschlossereien sind -verpflichtet, ihren Lehrlingen die Fertigkeiten des Grundberufes nach Massgabe des nachstehenden Lehrprogramms zu vermitteln.

Die Dauer der Lehrzeit beträgt 81/« Jahre.

Die zuständige kantonale Behörde kann unter den Voraussetzungen von Art. 19, Abs. 2, des Bundesgesetzes eine Kürzung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

2. Beschränkung der Zahl der Lehrlinge.

Wird ein Betrieb vom Meister allein geführt, so darf ein zweiter Lehrling seine Probezeit antreten, wenn der erste im letzten Jahre seiner vertraglichen Lehrzeit steht. In Betrieben, die ständig l--2 gelernte Bauschlosser beschäftigen, darf ein zweiter Lehrling angenommen werden, wenn der erste die Hälfte der vertraglichen Lehrzeit bestanden hat.

Betriebe mit 3-- 6 gelernten Bauschlossern dürfen bis 3, » » 7--10 » » » » 4 und bei je fünf weitern gelernten Bauschlossern je einen weitem Lehrling ausbilden. Bei drei und mehr Lehrlingen hat die Aufnahme zeitlich so zu erfolgen, dass sich die Lehrlinge möglichst gleichrnässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

Lehrverbältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Réglementes vertraglich vereinbart worden sind, fallen nicht unter die vorstehende Bestimmung.

Die Bestimmung des Art. 5, Abs. 2, des Bundesgesetzes, über die Beschränkung der Lehrlingszahl durch die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle, bleibt vorbehalten.

Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse, wie Mangel einer geeigneten Lehrstelle oder Mangel an gelernten Arbeitskräften, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle die vorübergehende Erhöhung der in Absatz l hievor festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen.

3. Lehrprogramm.

Erstes Lehrjahr.

Allgemeines : Einführung in die Werkstatt. Zuweisung des Werkplatzes und dos Werkzeuges. Behandlung und Bedienung der Maschinen und MaschinenWerkzeuge. Instandhaltung der Esse, Feuer zubereiten (aufblasen). Kenntnis der gebräuchlichsten Eohmaterialien. Übung in der Verwendung des Grundanstrichs, Löcher schlagen in Stein und Mauerwerk, Verwendung von Gips und Zement. Führen des Arbeitsbuches. Instruktionen über Verhütung von Unfällen.

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Arbeit an der W e r k b a n k : Führen und Behandeln der wichtigsten Handwerkzeuge wie z. B. Feile, Hammer und Meissel. Eichten von Eisensfcäben. Anreissen und Körnen von Werkstücken. Gewindeschneiden und Behandlung der Gewindeschneidzeuge.

Arbeit an M a s c h i n e n : Bohren, Versenken, Schmirgeln und Schleifen.

Arbeit am Feuer : Behandlung des Schmiedefeuers. Mitarbeit am Feuer.

Bisen wärmen (rotwarm, weisswarm, Hitze). Zuschlagen, Streckeil, Abbiegen.

Stauchen, Herstellen von Steinschrauben, Bankeisen, Winkelstücken (richtige Haltung des Körpers und der Schmied e Werkzeuge).

Zweites Lehrjahr.

Arbeit an der W e r k b a n k : Eichten von Blechen. Leichtere Konstruktionen aus Profileisen, Schleifungen. Nietungen, Kenntnis der gebräuchlichen Schlösser und Verschlüsse. Anfertigung einfacher Schlossbestandteile und Schlüssel, Schlossreparaturen. Kenntnis der gebräuchlichsten Gewinde. système, deren Anwendung, Loch- und Gewindegrössen. Hart- und Weichlöten.

Arbeit an Maschinen und A p p a r a t e n : Stanzen, Scheren, Einführung in die autogene Metallbearbeitung. Übung in der Bedienung der Apparate, Brenner, Schneidbrenner. Manometer. Entwickler, Sauerstoff- und Dissous-Flaschen. Unfallverhütung.

Arbeit am Feuer: Einfache Schmiedearbeiten wie Bauklammern, Überkleben, Kröpfungen, Schliesskloben. Schweissen. Schmieden von Werkzeugen wie: Bankmeissel, Kreuzmeissel. Durchschläge, Steinmeissel. Schraubenzieher.

Drittes Lehrjahr und letztes Lehrhalbjahr.

Arbeit an der W e r k b a n k : Gitter, Geländer, Eisenkonstruktionen, Niet- und Schweissverbindungen, Blech- und Bohrarbeiten, Bohren schweisseu und biegen. Eeparaturen von Kochherden. Anschlagen von Schlössern, Eiegeln. Aufnahme von Massen. Montagearbeiten. Kenntnis der Metalle, deren Verwendung und Verarbeitung. Zeichnungen lesen.

Arbeit am F e u e r : Anfertigen und Eichten von Bank- und Feuerwerkzeugen (Feuerzange), Schnörkel, Lochungen, Abspalten, Kehlen. Einfache Gitterarbeiten.

Autogene und elektrische Schweissarbeiten : Autogene^ Schweissen. Einführung in die elektrische Sehweissung (fakultativ).

4. Inkrafttreten.

Dieses Eeglernent tritt am 1. Januar 1935 in Kraft.

Bern, den 4. Oktober 1934.

Eidg. Volksmrtschaftsdepartement: Schulthess.

IL

Règlement über

die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Schlosserund Eisenbaugewerbe.

Das eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe des Art. 39, Abs. 2, des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung, vom 26. Juni 1930, und Art. 29 der Verordnung I, vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Règlement über die Mindestanforderungen der Lehrabschlußprüfung im Schlosser- und Eisenbaugewerbe.

1. Allgemeine Bestimmungen.

Die Lehrabschlussprüfung zerfällt in zwei Teile: a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (Fachzeichnen, Arbeitsprüfung und Berufskenntnisse), b. Prüfung in den geschäftskundlicheu Fächern (Eechnen. Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die nachstehenden Bestimmungen über die Mindestanforderungen beziehen sich ausschliesslich auf die unter lit. a aufgeführten Prüfungsfächer.

2. Durchführung der Lehrabschlussprüfung in den berufskundlichen Fächern.

Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling die zur Ausübung seines Berufes als Bauschlosser nötigen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt. Sie kann in einem geeigneten Schlossereibetriebe, in einer Berufsschule oder Lehrwerkstätte durchgeführt werden.

Für jede Prüfung ist die nötige Zahl Experten zu bestimmen, wofür in orster Linie Fachleute in Frage kommen, die einen Expertenkurs mit Erfolg bestanden haben. Die Ausführung der Arbeiten in der Arbeitsprüfung und im Fachzeichnen muss ständig von einem Experten gewissenhaft überwacht werden. Die Prüfung in den Berufskenntiiissen hat dagegen in Anwesenheit von zwei Exporten zu erfolgen.

755 Die Priifuug ist von den Experten sorgfältig vorzubereiten. Dem Prüfling sind Arbeitsplatz und Werkzeug anzuweisen, die Unterlagen zu den Prüfungsarbeiten auszuhändigen und diese wenn nötig zu erklären.

Der Experte hat die Prüflinge in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Die Bemerkungen seien sachlich.

3. Prüfungsdauer.

Die Prüfung dauert zweieinhalb Tage.

a. Fachzeichnen zirka 4 Stunden, b. Arbeitsprüfung » 15 Stunden, c. Berufskenntnisse » l Stunde.

Dazu kommt die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach besondern Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde.

4. Prüfungsstoff, a. Fachzeichnen.

Zeichnen einer einfachen Konstruktion und einer dekorativen Schlosserarbeit in Naturgrösse. Die Zeichnungen sollen in den erforderlichen Bissen dargestellt und mit den nötigen Schnitten und Massen versehen sein. Sie sind als Werkzeichnungen für die Arbeitsprüfung zu verwenden.

b. Arbeitsprühmg.

Die Prüflinge haben ihre Prüfungsarbeiten auf Grund der im Fachzeichnen erstellten Werkzeichnungen ganz oder teilweise auszuführen.

Für die Bestimmung der Prüfungsarbeiten ist nachstehendes Prüfungsprogramm massgebend: 1. Prüfungsarbeiten

unter Berücksichtigung der Art des Lehrbetriebes.

Die Wahl dieser Prüfungsarbeiten hat aus nachstehenden Angaben, unter Berücksichtigung der Art des Lehrbetriebes, in der Weise zu erfolgen, dass jeder Lehrling im Schmieden, Ausstrecken, Feuerschweissen, Lochen, Biegen, Eichten, Feilen, Zusammenpassen, Anreissen, Bohren, Versenken, Nieten, Gewindeschneiden und autogen oder elektrisch Schweissen geprüft wird.

So kommen in Frage für Lehrlinge aus : a. Bauschlossereien: Kamintüre, Heiztüre, kleine Türfüllung, Gitteroder Portaldetail, Wandarm, Laterne, Schuhkratzeisen, Türbeschläge, Schlossbestandteile, einfache Konstruktionen; &. Kassenschlossereien: Kassette, Tresorrahmen mit Ture; c. Kochherdschlossereien: Blech spannen, Kochherdtüre, schmiedeisernes Ofengestell, Futterrohr und Eusskapsel, Kochherdplatte.

75« 2. Allgemeine Prüfungsarbeiten.

Jeder Prüfling hat alle nachstehend angeführten Arbeitsproben auszuführen : Feuerzangenteil schmieden, Richten von Werkzeugen, Schlüsselbart auflöten und ausfeilen, autogene oder elektrische Schweissarbeit.

Profileisen richten.

c. Berufskenntnisse.

Die Priiiung erfolgt mündlich und erstreckt sich auf folgende Gebiete: Materialkunde. Die wichtigsten im Schlossergewerbe (Bau-, Kassenoder Kochherdschlosserei) vorkommenden Metalle (Eigenschaften, Verwendung, Handelserzeugnisse). Die gebräuchlichsten Metallegierungen. Schleif-, Polier-, Schmier-, Dichtungs- und Isoliermittel.

Werkzeuge und Maschinen. Verwendung, Behandlung, Unterhalt.

Arbeitsvorgänge. Verhalten der verschiedenen Metalle und Legierungen bei der Bearbeitung, wie Härten, Anlassen, Schweissen. Löten.

5. Beurteilung und Notengebung.

Massgebend für die Bewertung der Berufsarbeiten sind Zweckmässigkeit, gutes Aussehen, Detailausführung, Arbeitseinteilung, Handfertigkeit und verwendete Arbeitszeit. Für jede Arbeit ist die wirklich benötigte Arbeitszeit aufschreiben zu lassen.

Auf Ausflüchte des Prüflings, er sei in grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Bücksicht genommen werden. Die Experten haben die für die einzelnen Prüfungspositionen einzutragenden Noten nach einer Skala zu erteilen, in der l die beste, 5 die schlechteste Note bilden. Halbe Noten sind von l--3 zulässig.

1 = 2 = 3 = 4 =

sehr gut; gut; genügend; ungenügend;

für qualitativ und quantitativ vorzügliche Leistung; saubere, mit geringen Fehlern behaftete Arbeit; noch brauchbare Arbeit; eine Arbeit, die den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Arbeiter zu stellen sind, nicht entspricht; 5 = unbrauchbare Arbeit.

Die Note im Fachzeichnen, der A r b e i t s p r ü f u n g und in den Berufskenntnissen bildet das Mittel aus den nachstehenden Prüfungspositionen und ist auf eine Dezimale zu berechnen. Das entsprechende Formular kann Vom Verband Schweizerischer Schlossermeister und Konstruktionswerkstätten unentgeltlich bezogen werden.

757 Fachzeicbnen.

l Anordnung der Risse.

2 Beurteilung der Schnitte.

3 » » Masseintragung.

4 » » Ausführung im allgemeinen.

Arbeitsprüfung.

Pos. l Schmieden. Feuerschweissen, sauberes Ahplatten, Formgestaltung.

» 2 Feilen. Ansätze, Anpassungen, Überfeilen, Schlichten, Feilstrich.

» 3 W e r k z e u g e herstellen. Form. Härten und Anlassen.

» 4 Bisen- und Blechrichten.

» 5 Maschinen- und B a n k a r b e i t e u . Anreissen, Bohren. Versenken, Nieten, Gewindeschneiden.

» 6 Zusammenbau. Zusammenpassen und Montieren.

» 7 Autogenes oder elektrisches Schweissen und H a r t l ö t e n .

Festigkeit, Durchschweissen, Aussehen der Naht.

Bei der Beurteilung dieser Arbeiten sind bei jeder Position Arbeitsweise und Arbeitsleistung zu berücksichtigen.

Berufskenntnisse.

Pos. l Materialkunde.

» 2 Werkzeuge und Maschinen.

» 3 Kenntnisse der Arbeitsvorgänge.

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Schlussnote festgesetzt, die auf eine Dezimale zu berechnen ist. Diese ist das Mittel aus folgenden vier Noten: Note im Fachzeichneu.

Note der Arbeitsprüfung.

Note in den Berufskenntuissen.

Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Muttersprache, Eechnon, Buchführung, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die Prüfung gilt als bestanden, wenn in der Arbeitsprüfung und ebenso im Durchschnitt der gesamten Prüfung mindestens die Note 3 erreicht wird.

Wo sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungsformular einzutragen. Dieses ist unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

Pos.

» » »

6. Inkrafttreten.

Dieses Eeglenient tritt am 1. Januar 1935 in Kraft.

Bern, den 4. Oktober 1934.

Eidg. Volkswirtschaf tsdepariement: Schulthess.

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Vollzug des Berufsbildungsgesetzes.

Nachgenannten Personen ist auf Grund bestandener Prüfung der gesetzlich geschützte Meistertitel gemäss den Bestimmungen der Art 42 bis 49 des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung verliehen worden: a. als Malermeister: Adolf Arm, Bern.

14. Fritz Schmassmann Winterthur.

Paul Bodenmann, Rehetobel.

15. Erwin Schneider, Bern.

Walter Fueter, Bern.

16. Johannes Schneller, Felsberg.

Hans Gantenbein, Pontresina.

17. Hermann Schröckel, Winterthur.

Hans Grundlehner, Weinfelden.

18. Fritz Stalder. Fraubrunnen.

Karl Hauser, Schaffhausen.

19. Fritz Steiger, Wädenswil.

Eugen Hutterli, Speicher.

20. Ernst Stettier, Ölten.

Walter Iriniger, Bern.

21. Hans Tanner. Bern.

Emil Keller, St. Moritz.

22. Fridolin Walcher, Ennenda.

Emil Ott, Wallisellen.

23. Hermann Walder, Küsnacht (Zürich).

Jean Eapold, Rheinau.

24. Max Widmaier, Schiers.

Martin Räth Chur.

25. Walter Zuberbühler, Wetzikon.

Willy Rohrbach Thun.

b. als Buchbindermeister 1. Fridolin Feldmann, Glarus 4. Paul Nievergelt Zürich 2. Otto Frey, Zürich.

5 Oskar Rohrbach Thun 3. Werner Müller-Moor. Zürich.

ö. Ernst Scheuner,, Bern.

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c. als Schuhmachermeister Werner Balsiger Bern.

6. Emil Märzendorfer er, Küchberg (Zürich).

Eugen Bodenmann, Langnau.

7. Franz Rösli Zollikon.

Alfred Flückiger, Solothurn.

8. Karl Schaller, Ölten.

Ernst Imhof, Bern.

9. Franz Schediwy Rheinfelden.

Paul Kuli, Zürich.

10. Fritz Strahm, Kalchofen-Hasle.

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(1. als Spenglermeister: Hans Bachmann, Lyss.

ti. Oäkar Kulli, Bern.

Emil von Bergen, Langenthal.

7. Hans Lyrenmann, Langenthal.

Hans Buchser, Interlaken 8. Thomas Lyrenmann, Winterthur.

Eobert Gossweiler, Seebach.

9. Emil Spring, Bern.

Fritz Jost, Bern,

B e r n , den 15. November 1934.

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat Januar bis Ende September .

Oktober Januar bis Ende Oktober

.

.

.

1934 890

124 . . . . 1014

1933 800

136 942

Zu-oder Abnahme + 84

-- -j-

12 72

B e r n , den 16. November 1984.

Eidgenössisches Auswanderungsamt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Jahr

1934

Année Anno Band

3

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47

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

21.11.1934

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750-758

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10 032 485

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