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Bundesblatt

«6. Jahrgang.

Bern, den 16. Mai 1934.

Band II.

Erscheint wöchentlich. Preis 20 Franken in Jahr, 10 Franken im Halt jähr, zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr.

. Einrückungsgebühr : 50 Rappen die Petitzeile oder deren Kaum. -- Inserate franko an Stämpfli A de, in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Erweiterung der vorübergehenden rechtlichen Schutzmassnahmen für notleidende Bauern.

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(Vom 11. Mai 1934.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen den Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Erweiterung der vorübergehenden rechtliehen Schutzmassnahmen für notleidende Bauern mit der nachfolgenden Begründung vorzulegen: I.

Der in Artikel 2 der Bundesverfassung verankerte Wohlfahrtszweck der Eidgenossenschaft hat, bald ausdrücklich zitiert, bald stillschweigend schon seit den 80er Jahren des vergangenen Jahrhunderts als Ausgangspunkt für eine lange Reihe gesetzgeberischer Erlasse gedient, womit der schweizerischen Landwirtschaft Förderung und Hilfe seitens der Allgemeinheit gebracht wurde.

Aus ihm sind auch die dringlichen Noterlasse der letzten Jahre herausgewachsen, worin durch finanzielle Leistungen des Bundes einerseits, durch Ergänzungen des ordentlichen Rechts anderseits im individuellen Verfahren den durch die Landes- und Weltkrisis unverschuldet in Not geratenen Bauern geholfen werden sollte. Wir erinnern an die Bundesbeschlüsse vom 28. September 1928, vom 80. September 1932 und vom 28. März 1984 mit ihrer Kredithilfe, an den Bundesbeschluss vom 13. Aprill933 mit seiner Rechtshilfe für notleidende Bauern. Für heute setzen wir uns den Ausbau und die Erweiterung des letztgenannten Bundesbeschlusses zur Aufgabe. Wir selbst haben schon bei der parlamentarischen Beratung jener Vorlage eine solche Erweiterung in Aussicht gestellt für den Fall, als die erstmalig zur Verfügung gestellten Eechtsmassnahmen sich in der Praxis als ungenügend erweisen sollten. Dieses Ungenügen ist in der Folge von verschiedenen Bauernhilfskassen festgestellt und auch in einer Reihe von parlamentarischen Motionen, Postulaten und Interpellationen unterstrichen worden. Wir erwähnen als seit dem April 1,983 Bundesblatt. 86. Jahrg.

Bd. II.

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eingereichte Anregungen ; Motion Duft vom 28. September 1982, umgewandelt in ein Postulat am 22. März 1934; Motion Abt vom 25. September 1988; Postulat Schmutz vom 6. Dezember 1988; Postulat Stähli vom 7. Dezember 1988; Motion Nobs vom 13. März 1934; Postulat Studer vom 14. März 1934; Postulat Joss vom 28. März 1934. Die dringlichsten Fragen sind in einer vom eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement im Februar 1934 einberufenen Expertenkommission vorbesprochen worden.

ÏI.

Neben dem Kufe nach Individualhilfe für das einzelne in Not geratene bäuerliche Heimwesen, die Bauernfamilie, ist seit Jahren einhergegangen der Euf nach generellen Hilfsaktionen, welche den Ursachen der heute konstatierten Not auf den Leib rücken, die Wurzeln des Übels ausrotten und so verhindern sollen, dass nach erfolgter Einzelsanierung der Zerfall von neuem einsetze. Dabei lassen wir hier unberücksichtigt die rein wirtschaftlichen oder rein finanziellen oder gemischt wirtschaftlich-finanziellen Massnahmen, wie die Stützungsaktionen für den Müchpreis, für den Getreidepreis, für die Viehpreise, die Massnahmen zur Exportförderung für landwirtschaftliche Produkte, zum Zollschutz gegen auswärtige Konkurrenz, zur Herabsetzung der eigenen Produktionskosten usw. Wir lassen das hier weg im vollen Bewusstsein, dass auch diese Aufgaben, werden sie nun in diesem oder jenem Departemente vorbereitet, zum Gesamtprogramm des Bundesrates und der Bundesversammlung gehören und dass die sogar weit über die Landwirtschaft hinausgreifenden Wechselwirkungen mit den nunmehr hier zu besprechenden engern Problemen des bäuerlichen Eechtes stets im Auge behalten werden müssen. Das ist ganz besonders auch deshalb nötig, weil nur bei Wahrung dieses Zusammenhangs die Tragbarkeit der einen oder andern Hilfe für den Bundesfiskus und die übrigen Gemeinwesen, damit auch für den Landeskredit richtig bemessen werden kann. Das Herausreissen aus dem Zusammenhang ist geeignet, den Überblick über die zu tragende Verantwortlichkeit zu trüben. Nur unter diesem Vorbehalt des steten Rückgriffs auf das Wirtschaftsganze der .Eidgenossenschaf t schälen wir nun also im folgenden die vorwiegend rechtlichen Probleme heraus und wollen zuerst ein Wort über die oben erwähnten generellen Bechtsmassnahmen sprechen.

Sagen wir es gleich : Wir nehmen .diese allgemeinen
Massnahmen voraus, um zwar die in Frage kommenden Lösungen aufzuzeigen und knapp zu charakterisieren, aber gleichzeitig auch um sie ebenfalls aus der heutigen Aufgabestellung auszuscheiden und diese Ausscheidung kurz zu begründen. Sie wird sofort verständlich werden, wenn wir die in erster Linie in Diskussion gezogenen Postulate in Erinnerung bringen: Maximalzinsfuss für bäuerliche Hypotheken; Einführung einer Belehnungsgrenze für landwirtschaftliche Grundstücke; Ausbau des bäuerlichen Erbrechtes; Einführung der Erbpacht; Ausbau des Heimstättenrechtes; Beschränkung des Verkehrs mit bäuerlichen Liegenschaften; Verbot oder Konzessionszwang für den Güterha,ndel; Eindämmung des

3 Bürgschaftswesens durch erschwerende Vorschriften; Änderung der Viehverpfändungsverordnung u. a. m. "Wohl alle diese Vorschläge zielen auf dauernde Abänderung des heute geltenden ordentlichen Zivilrechtg, auch öffentlichen Hechtes ab, also nicht, wie die vorausgegangenen Bundesbeschlüsse, auf vorübergehendes Notrecht. Schon diese tief in bisher bowusst stabil geordnete Verhältnisse eingreifende und auch die Zukunft regulierende Wirkung zwingt zur sorgfältigsten Abwägung, ob und in welcher Form damit wirklich Dauer bedürfnissen genügt und nicht bloss augenblicklichen Schwierigkeiten abgeholfen werden könne und solle. Es möchte sonst leicht das gleiche Eecht, das, während vier Jahren angewendet, dem Bauern das notwendige Aufschnaufeij gestattet, bei Dauergeltung ihm später den Hals zuschnüren. Diese Überlegung ist nie überflüssig, wo es sich um Fragen des allgemeinen Kredites handelt.

Eine weiter notwendige Fjrwägung ist bei Eingriffen ins ordentliche Dauerrecht die, wie sich die Änderung in das bisherige Eechtssystem einfügen lässt, welche Eückwirkungen sie vielleicht auch auf andere Eechtsgebiete haben kann. Zu prüfen ist, ob sich die Massnahme auf die Bauemsame, auf bäuerliche Grundstücke, auf bäuerliche Eechteverhältnisse eingrenzen lässt oder ob sie Ausdehnung auf weitere Kreise und auf welche erheischt; man denke z. B. an die Ordnung des Bürgschaftswesens, den Liegenschaftenhandel. Man wird prüfen müssen, ob Massnahmen wie Entschuldung durch Belehnungsgrenze und Amortisationszwang nicht organisatorische Neuschöpfungen, die dem öffentlichen Eechto angehören, wie Hypothekarinstitute mit Zwangst'unktionen im Gefolge oder gar zur Voraussetzung haben. Die Prüfung wird sich ferner darauf erstrecken müssen, ob die eine oder andere Massnahme überhaupt eidgenössische Berechtigung habe oder nur für bestimmte Kantone oder Eegionen von Notwendigkeit oder Nutzen wäre; ob die beabsichtigten Eechtswirkungen sich begrifflich und praktisch auf solche bestimmte Kreise beschränken lassen. Diese wenigen Hinweise dürften genügen um darzutun, dass derartig umwälzende Daueränderungen sich nicht in eine einzige Vorlage hineinzwängen lassen, welche von einer parlamentarischen Session zur andern vorbereitet, ausgearbeitet, durch das Kommissionssieb gerüttelt und dann womöglich während einer Session von beiden Eäten
angenommen werden soll.

Es darf ja auch gesagt werden, dass während für einige Teile dieses grosszügigen Neuerungsprogramms Dringlichkeit zweifellos besteht, dies z. B. für die Beschränkung des landwirtschaftlichen Liegenschaftenverkehrs, für die Änderung des Bürgschaftswesens weniger der Fall ist. Die wirtschaftliche Lago hat hier zurzeit von selbst einen Eiegel gestossen; wichtig ist nur, dass bis zur Wiederkehr besserer Verhältnisse, welche die Versuchung zur Überzahlung landwirtschaftlicher Heimwesen, zur unnatürlichen Anspannung des Personal- und Eealkredites aufs neue mit sich bringen wird, die bremsenden Eechtsbestimrnungen bereitgestellt werden.

Die hier dargelegten Gründe haben uns bewogen, das Justiz- und Pohzeidepartement zu beauftragen, unabhängig von der jetzigen auf die Individuai Bauernhüfe sich konzentrierenden Vorlage den ganzen grossen Komplex der

generellen Massnahnien auf ihre praktische Durchführbarkeit hin zu studieren und das Ergebnis in weitern zunächst dem Bundesrat zu unterbreitenden Vorlagen zu konkretisieren. Wir sprechen absichtlich von einer Mehrzahl von Vorlagen. Wenn auch der zusammenhaltende Gedanke der einer dauernden Heraushebung des Bauernstandes aus den. ihn zurzeit niederdrückenden rechtlichen Verstrickungen ist, so sind doch die vorgeschlagenen und anzuwendenden Hilfsmittel so verschiedenartiger Natur, dass sie nicht mit Nutzen in einem einzigen Eechtstopf gekocht werden können. Wir stellen uns vielmehr vor, dass die als tauglich beurteilten Lösungen bei der praktischen Vorbereitungsarbeit schon gruppiert werden, teils nach den verschiedenartigen BecMsmaterien, teils auch nach der grössern oder geringem Dringlichkeit gestaffelt, und so auch schon durch speziell qualifizierte verschiedene Expertenkommissionen überprüft werden, die unter Leitung des zuständigen Departements koordiniert und so auch mit Zeitgewinn arbeiten können. Am einen Orte wird eine Ergänzung des Zivilgesetzbuches, am andern eine solche des Obligationenrechtes, eine Eevision der Viehverpfändungsverordnung usw. das Eesultat sein. Daneben ist auch die Schaffung ganz neuen Eechtes gedenkbar, wie neue Verhältnisse und neue Anschauungen solches gebären. Aber auch das Parlament wird auf diese Weise mit mehr Nutzen arbeiten können, wenn ihm gutübersehbare, auf bestimmte Eechtsgebiete zugeschnittene, sukzessive Teillösungen des grossen Problems unterbreitet werden, für welche es dann auch die jeweilen geeigneten Männer in seine Kommissionen wählen kann. Die Gefahr von uferlosen Diskussionen wird so vermieden; das Gesetz des Handelns tritt in seine Rechte.

III.

Von unmittelbarer Dringlichkeit und viel besser durch bereits erworbene Erfahrungen vorbereitet ist das Arbeitsprogramm für einen weitern A u s b a u des bäuerlichen Notrechts, das sich im wesentlichen um die Institution der Bauernhilfskasse ankristallisiert hat. Hier finden wir bereits als vorübergehende Eingriffe ins ordentliche Grundpfandrecht vor: die Möglichkeit der Kapitalstundung, die sich ohne weiteres auf den einfachen, unter bestimmten Voraussetzungen auch auf den Solidar-Bürgen erstreckt, für beschränkte Dauer; die ebenfalls zeitlich begrenzte Zinsbeschränkung für das in einem Schätzungsverfahren als ungedeckt erklärte Kapital, sowie die Abtragung der rückständigen gedeckten Zinsen mit Hilfe einer zu errichtenden Zwischenhypothek -- also ähnliche Eechtshilfe, wie man sie der Hôtellerie und der Stikkereiindustrie gewährt hatte, auch dort in Anlehnung an ein durch öffentliche Mittel gespeistes Hilt'sinstitut mit Treuhandfunktionen. Nicht übernommen hatte man die dort vorgesehene Möglichkeit, durch Eechtszwang einen Viertel der rückständigen gedeckten Zinsen ganz zu streichen, zur Kompensation für die sofortige Barauszahlung der übrigen drei Viertel dieser Eückstände.

Im geltenden Bundesbeschluss ist demnach der Eahmen der Massnahmen, die dem Pfandgläubiger auch gegen seinen Willen auferlegt werden können,

ziemlich eng gezogen, am heutigen Stand der Entwicklung bemessen wohl zu eng. Die Notwendigkeit eines wesentlichen Ausbaues lässt sich nicht bestreiten^ wenn den bedrängten Bauern geholfen werden soll. An Vorschlägen fehlt es nicht; es gilt, aus der Fülle von Motionen, Postulateli und ausserparlamentarischen Anregungen auszuwählen, was sieh ohne zu starke Beeinträchtigung der Gläubigerinteressen durchführen lässt.

Die Struktur der Rechtshilfe im ganzen lassen wir unverändert. Es bleibt die Einteilung in ein freiwilliges und ein amtliches Sanierungsverfahren, welch letzteres ja auch die Anhaltspunkte für die gütliche Verständigung zwischen Schuldner, Gläubigern und Bürgen unter Führung der Bauernhilfskasse geben soll. Die amtliche Sanierung in Form des sogenannten Pfandnachlassvertrages ist bedeutend erweitert worden. Der Kapitalstundung haben wir die Möglichkeit einer freilich mit ganz besondern Kautelen umgebenen Amortisation ungedeckter Forderungen angefügt. Einem Eingriff werden nun auch die gedeckten Zinse unterworfen durch Reduktion zu hoher Zinssätze und Abfindung rückständiger Zinse mit einem Teilbetrag. Diese neuen Bestimmungen bedingten ihrerseits eine besondere Ordnung der Bürgschaften, Als neues Institut treffen wir die Möglichkeit der Anordnung einer sogenannten Zwangsverwaltung zur Verhinderung der Zwangsverwertung, Die Massnahmen zugunsten der Pächter, bisher auf eine blosse Stundung beschränkt, haben wir durch die Möglichkeit einer Reduktion des Pachtzinses ergänzt.

*·&" IV.

Nach dieser Skizzierung der Grundzüge des neuen Beschlusses gehen wir über zur E r l ä u t e r u n g seines Inhalts im einzelnen, namentlich soweit er über die bisherige Ordnung hinausgeht. Was die Form des Erlasses betrifft, schien es uns gegeben, einen vollständigen neuen Bundesbeschluss vorzulegen, der an die Stelle desjenigen vom 13. April 1933 treten soll; die Beschränkung auf die abgeänderten und die neuen Vorschriften hätte den Zusammenhang zerrissen und die Übersicht zu sehr erschwert. Das Sanierungsverfahren als Hauptbestandteil haben wir im neuen Eeschluss vorangestellt und die Massnahmen für die Pächter folgen lassen; der erste Abschnitt des alten Beschlusses über den Verwertungsaufschub ist ohnehin aufgehoben durch den diese Rechtswohltat verallgemeinernden Bundesbeschluss vom 22. Dezember 1938,
1. Für die K a p i t a l f o r d e r u n g e n haben wir zunächst die vierjährige Stundung beibehalten (Art. 14--16) ; sie auf eine längere Dauer zu erstrecken, schien uns -- abgesehen von dem noch zu besprechenden Sondert'all des Art. 14, Abs. 3 -- kein hinreichender Anlass vorzuliegen, zumal für die gestundete Forderung in der Regel zugleich dieVerzinsung herabgesetzt oder ausgeschlossen wird. Angesichts einer aus der Praxis aufgetauchten Frage sei festgestellt, dass die Kapitalstundung auch für sich allein ohne allgemeinen Nachlassvertrag bewilligt werden kann. Der Stundung unterliegen gedeckte wie ungedeckte Forderungen. Für letztere hat der Gläubiger die Wahl, sich am Nachlassvertrag der Kurrentgläubiger zu beteiligen und gegen sofortige Bezahlung der Divi-

dende sein Pfandrecht preiszugeben. Die Erfahrung lehrt freilich, dass der ungedeckte Gläubiger in den meisten Fällen vorzieht, durch die Stundung Forderung und Pfandrecht zu behalten, so dass ihm eine allfällige Wertsteigerung des Pfandes später zugute kommt. Es ergibt sich daraus, dass durch die bisherige Ordnung der Schuldenabbau nicht wesentlich gefördert wird.

Diese Beobachtung legt die Frage nahe, ob und in welchem Siniie im neuen Erlass die Abwertung u n g e d e c k t e r Kapitalien ins Auge gefasst, das Sanierungsverfahren also der Entschuldung dienstbar gemacht werden könne und solle. Eine allgemeine und bleibende Entschuldung der Landwirtschaft durch dringlichen Noterlass in die Wege zu leiten, daran könnte allerdings schwerlich gedacht werden; es wären dazu auch ungleich grössere Mittel notwendig, als sie heute zur Verfügung stehen. Allein es ist doch zu prüfen, ob nicht unter bestimmten Voraussetzungen die individuelle Sanierung dahin ergänzt und vertieft werden kann, dass sie den Schuldner endgültig von drückenden Pfandforderungen befreit, die für den Gläubiger nur noch einen problematischen Wert darstellen.

Die Schwierigkeiten eines solchen, mit Zwang gegen den Gläubiger ausgestatteten Verfahrens sind nicht zu verkennen. Wir haben uns dennoch entschlossen; in unsere Vorlage einen dahingehenden Lösungsversuch aufzunehmen (Art, 17--23). Er sieht die allmähliche Amortisation ungedeckter Forderungen nach folgender Methode vor: Das direkte Schuld Verhältnis wird unterbrochen durch Dazwischentreten einer Tügungskasse, die Forderung des Gläubigers wird in einen unverzinslichen Amortisationstitel gegen die Kasse umgewandelt. Der Schuldner bezahlt der Kasse kernen Zins, sondern eine jährliche Tilgungsrate von durchschnittlich 2 % ; die Eate kann nach den Umständen höher oder niedriger bemessen werden, insbesondere ist der Pfandrechtsrang der alten Forderung dabei zu berücksichtigen. Die Forderung der Kasse gegen den Schuldner wird durch Pfandrecht im bisherigen Eang sichergestellt. Die Tilgungskasse entrichtet ihrerseits dem Gläubiger eine jährliche Tilgungsrate, die aber um mindestens l % höher sein soll als diejenige des Schuldners an die Kasse; allfällig kann der Gläubiger statt dessen durch eine einmalige Summe sofort abgefunden werden. Die Bürgen werden ebenfalls herangezogen, allerdings
unter Milderung ihrer Haftung (vgl. Art. 30, Abs. 3).

Diese Amortisation bietet dem Gläubiger, in den Barwert umgerechnet, eine teilweise Befriedigung; für den Schuldner ist die Wirkung die gleiche, wie wenn er während einiger Jahrzehnte noch einen geringen Zins zu entrichten hätte, unter endgültiger Befreiung vom Kapitalanspruch. Wird in dieser Weise die Amortisation einer Forderung bewilligt, so geht es nicht an, dass im Eang nachfolgende Pfandgläubiger mit einer Stundung und Unverzinslichkeit von höchstens 4 Jahren wegkommen und ihren Anspruch voll behalten; in diesem Falle^iwird daher die Stundung und Zinsbeschränkung bis auf 10 Jahre ausgedehnt (Art. 14, Abs. 8, und 25, Abs. 8) und der Forderung ein Nachrückungsrecht nicht gewährt (Art. 21, Abs. 4). Noch befriedigender wäre es, auch solche nachfolgende Forderungen zu amortisieren.

Es leuchtet ein, dass die Durchführung von Amortisationen nach diesem Plane des Zuschusses staatlicher Mittel bedarf, um die Differenz der Tilgungsraten auszugleichen, welche die Tilgungskasse empfängt und welche sie selbst ausrichtet. Es ist deshalb in erster Linie Sache der Kantone, ÄU entscheiden, ob sie für ihr Gebiet diesem Verfahren Eingang verschaffen können und wollen ; der ganze Unterabschnitt soll daher nur auf Anordnung der zuständigen kantonalen Instanz hin anwendbar sein (Art. 17). Ferner muss von Bundesrechts wegen verlangt werden, dass der Kanton für die Tügungskasse die staatliche Haftung übernimmt ; denn dem Gläubiger wird sein Pfandrecht genommen und durch eine ungesicherte Forderung an die Tilgungskasse ersetzt. Ein solches Institut wird notwendig sein, weil die Amortisationen sich auf Jahrzehnte erstrecken; die Bauernhilfskasse könnte daher, abgesehen von der Frage der staatlichen Garantie, die Aufgabe kaum übernehmen. Weiter ist für jeden einzelnen Amortisationsfall die Zustimmung der Tilgungskasse erforderlich, die je nach dem Stand ihrer Mittel erteilt oder verweigert werden wird. Mit diesen Kautelen umgeben und für eine beschränkte Anwendung gedacht, sollte, wie wir glauben, der Gedanke der Amortisation Eingang finden können.

Freilich sind auch andere Wege denkbar. Während unser Entwurf sich hinsichtlich der Amortisationsmethode an eine Anregung anlehnt, die der «Bund für Volk und Heimat» irn Februar 1984 dem Bundesrat zukommen liess, ist. der Begierungsrat des Kantons Bern in jüngster Zeit mit einem andern Vorschlag auf den Plan getreten, den er in einer Eingabe vom 20. März an unser Volkswirtschaftsdepartement entwickelt hat. Die vorgeschrittene Zeit gestattete nicht mehr, diesen Vorschlag mit der erforderlichen Gründlichkeit zu prüfen, insbesondere in bezug auf seine Verwendbarkeit als bundesrechtliche Lösung; wir möchten jedoch diese Prüfung vorbehalten wissen. Der Berner Vorschlag will die Anwendung der Amortisation auf bestimmte, nach sachlichen Gesichtspunkten abzugrenzende und besonders schwer notleidende Gebiete beschränken. Gegenstand der Amortisation sollen die sogenannten gefährdeten Hypotheken (etwa zwischen Ertrags- und Verkehrswert) bilden, während die gänzlich ungedeckten als Kurrentforderungen behandelt werden sollen. An die Amortisation (mit Einschluss
eines bescheidenen Zinses) sollen z. B. beitragen: der Schuldner jährlich 3 %, die Bürgen l % und die Bauernhilfskasse 3 % ; eine besondere Tilgungskasse soll nicht geschaffen werden.

Ausdrücklich bemerkt sei sehliesslich, dass, soviel wir sehen, für kein Amortisationssystem bisher die finanziellen Auswirkungen, insbesondere das Mass der Beanspruchung öffentlicher Mittel, mit einiger Sicherheit überblickt werden können. In der ganzen, sehr wichtigen Frage ist auch diese Seite wohl zu beachten und jedenfalls vor endgültigen Entschlüssen noch näher abzuklären ; wir hoffen, dass unser Vorschlag wie auch andere Anregungen dieser notwendigen Abklärung förderlich sein werden.

Die Frage ist aufgeworfen worden, ob nicht auch auf gedeckten Kapitalien Abstriche am Platze wären, wenn sich solche bei Erbteilungen errichtete

Hypotheken in Händen von Miterben des Schuldners befinden, die nun angesichts der Notlage des letztern vor diesem begünstigt erscheinen. Soll dieser Gedanke aufgenommen werden., so -wäre zu erwägen, ob er nicht auf das Pfandrecht des Verkäufers der Liegenschaft für die Kaufpreisrestana dann auszudehnen sei, wenn der Schuldner das Objekt zu übersetztem Preise erstanden hat.

2. Die Behandlung der Zinse im geltenden Bundesbeschluss nimmt in den Abänderungsvorschlägen (Zu diesem einen bedeutenden Platz ein. Diesen auf eine stärkere Entlastung des Schuldners hinzielenden Begehren haben wir,, allerdings nicht in vollem Umfang. Bechmmg getragen, im wesentlichen in Übereinstimmung mit der in der Expertenkommission zutage getretenen Auffassung, Es handelt sich urn die Zinse der nach der Schätzung gedeckten Hypotheken. Sie blieben bisher vom Sanierungsverfahren unberührt. Es wird aber die Beobachtung gemacht, dass auch für solche Pfandrechte in gutem Bang bisweilen noch hohe Zinssätze bestehen und der Gläubiger trotz der prekären Lage des Schuldners sich nicht zu einer Beduktion herbeilässt. Die analoge Wahrnehmung bei den Hotelhypotheken führte kürzlich bei der Bevision des Hotelpfandnachlassverfahrens (Bundesbeschluss vom 27-. März 1934) dazu, der Nachlassbehörde die Befugnis einzuräumen, für di& Dauer der Kapitalstundung den Zinsfuss gedeckter Kapitalien auf 5 % herabzusetzen, falls er höher ist, und andernfalls die Erhöhung des bestehenden Zinsfusses zu untersagen. Wir schlagen die nämliche Ergänzung für das bäuerliche Sanierungsverfahren vor (Art. 24). Diese Neuerung wird von allen Seiten als.

berechtigt anerkannt ; es verträgt sich schlecht mit den von den nachgehenden Pfandgläubigern verlangten Opfern, wenn der ohnehin Gedeckte sich einen für bäuerliche Verhältnisse unstreitig zu hohen Zins bezahlen lässt.

Wo Zinse bereits a u f g e l a u f e n sind, sollten sie ini Interesse einer durchgreifenden Sanierung soviel als möglich liquidiert werden. Die ungedeckten Zinse gehen in den Nachlassvertrag und erhalten die Dividende der Kurrentgläubiger. Die gedeckten konnten bisher, falls der Gläubiger nicht zustimmte, nicht angetastet werden; die Art. 25 und 26 des geltenden Beschlusses beschränkten sich darauf, der Bauemhilfskasse oder einem" dritten Geldgeber ein Pfandrecht nach dem gedeckten Gesamtkapital
einzuräumen, wenn sie zur Abzahlung dieser Zinse ein Darlehen gewähren. Im. Unterschied zur Ordnung bei den Hotelhypotheken wurde bisher dein Gläubiger ein Opfer bei dieser sofortigen Barzahlung nicht zugemutet. An diesem Differenzpunkte, der schon im vergangenen Jahre nicht unbestritten geblieben war, setzte nun die Kritik namentlich der Bauernhilfskassen ein, welche behaupteten, die von ihnen angestrebten Sanierungen seien zu einem, nicht ganz unerheblichen Teil daran gescheitert, dass sie kein Bechtsmittel in der Hand gehabt hätten, um die Gläubiger der als gedeckt erklärten Zinsen auch nur zu einem bescheidenen Teilverzicht zu bewegen. Die bei den letztjährigen parlamentarischen Beratungen ziemlich ausschlaggebende Erklärung der Gläubigerbanken, dass sie in solchen Situationen aus freien Stücken entgegenkommen würden, aber mit Bücksicht auf den Hypothekarkredit im allgemeinen einen Einbruch ins Bechtssystem

9 vermieden sehen wollten, erwies sich in den häufigen Fällen als Versager,, wo die Gläubigerbank Bürgen für die rückständigen Zinse besass und wo weder Bank noch Bürge dann einen Nachlass bewilligen wollten.

Wir mussten uns deshalb entschliessen, auch in dieser Hinsicht nun weiterzugehen und der Nachlassbehörde die Möglichkeit zu geben, die Barzahlung der gedeckten Zinse mit einem Teilbetrag gegen Streichung desBestes anzuordnen (Art. 26 und 27). Bei Durchführung dieses Gedankens stellt sich sogleich die weitere Frage, wie der dem Gläubiger zugemutete Abstrich, bemessen werden soll, ob gleichmässig oder mit einer Differenzierung. Für die erste Lösung spricht die Erwägung, dass alle von der Massnahme betroffenen Gläubiger als gedeckt gelten, der Bangunterschied also hier nicht in Betracht falle; in der Tat beträgt beim Hotelpfandnachlass der Abstrich gleichmässig 25 %. Ob in unserer Vorlage gleich zu verfahren sei, ist diskutabel. Der bäuerliche Agrarkredit, der stets als stabiler und weniger dem Schwanken der Konjunktur ausgesetzt galt, legt wohl eher eine Berücksichtigung des Pfandrechtsranges nahe, zumal die Schätzung niemals Anspruch auf unwiderlegbare Richtigkeit machen kann. In dieser Erwägung haben wir einen dreifach gestuften Abstrich von 10 %, 25 % und 40 % vorgesehen je nach dem .Platze, den das Kapital innerhalb des Schätzungsbetrages einnimmt ; wir geben aber zu, dass sich auch hier die Methode des gleichmässigen Abstrichs wohl vertreten lässt.

Was schliesslich die k ü n f t i g v e r f a l l e n d e n Zinse betrifft, enthält die neue Vorlage keine Änderung des geltenden Bechtszustandes. Nach wie vor kann die Verzinsung des ungedeckten Kapitals für die Dauer der Stundung herabgesetzt oder ausgeschlossen werden. Die Frage ist gestellt worden, ob nicht auch für die Verzinsung des gedeckten Kapitals eine befristete Erleichterung ermöglicht werden solle, da im Zeitpunkt des Sanierungsentscheides nicht immer Gewähr vorhanden sei, dass der Schuldner diese Zinse wirklich aufbringen könne. Wir haben jedoch geglaubt, solchen Vorschlägen nicht folgen zu sollen, wie denn auch bei der Bevision des Hotelpfandnachlassverfahrens ein dahingehendes Postulat ausdrücklich abgelehnt. worden ist. Seine Erfüllung würde in den Sanierungsplan ein neues Moment der Unsicherheit tragen, und den Gläubiger zu
sehr belasten. Es ist namentlich zu bedenken, dass die Schätzung selbst vom Ertragswert als dem hauptsächlich massgebenden Faktor ausgehen soll (Art. 88, Abs. 3), also notwendig darauf Bücksicht nehmen muss, was der Schuldner voraussichtlich in den nächsten Jahren aus dem landwirtschaftlichen Gewerbe herauszuwirtschaften vermag. Diese Erwartung sollte er wenigstens dann erfüllen können, wenn nach dem neu vorgeschlagenen Art. 24 ein übersetzter Zins ohnehin reduziert wird. Die Zuverlässigkeit der Schätzung könnte darunter leiden, wenn von vornherein die Möglichkeit in Aussicht gestellt wird, ihr Ergebnis in der Auswirkung auf die Zinse nachträglich doch wieder zu korrigieren. Schliesslich kann der Schuldner später an die Bauernhüfskasse gelangen, die ihm bei unverschuldetem neuem Zinsrückstand ihre Hilfe kaum.

10 versagen wird, oder es kann im äussersten Falle die Zwangsverwaltung gemäss Art. 81--87 des Entwurfs angeordnet werden, um den Schuldner vor der Zwangsverwertung zu schützen, 3. Vielleicht das schwierigste Problem der Sanierung liegt in der Behandlung der Bürgschaften. Der geltende Bundesbeschluss begnügt sich damit, in Art. 22 die Wirkung der Kapitalstundung auf Bürgen und Mitschuldner zu ordnen, lässt es also im übrigen beim gemeinen Becht des Nachlassvertrages (Art. 808 SchKG) bewenden. Damit ist bei der im Entwurf vorgesehenen wesentlichen Ausgestaltung des .Sanierungsverfahrens nicht mehr auszukommen ; man stösst auf weitere Fragen, die unseres Erachtens einer besondern, Tom normalen Becht abweichenden Lösung bedürfen. Wir haben nun, der leichtern Übersicht halber, die Ordnung der Bürgschaften in einem eigenen Unterabschnitt (Art. 28--80) vorgesehen. Es ist dabei zu unterscheiden zwischen den vom Schuldner selbst für fremde Schulden eingegangenen, im .Zeitpunkt der Sanierung noch bestehenden Bürgschaftsverpflichtungen einerseits und der Stellung der Personen, die sich für den zu sanierenden Schuldner verbürgt haben.

a. Dass die B ü r g s c h a f t s v e r p f l i c h t u n g e n des S c h u l d n e r s , ob -fällig oder nicht, in dessen Sanierungsverfahren liquidiert werden, ist ein dringendes Erfordernis; andernfalls kann von einer ernsthaften Sanierung nicht gesprochen werden. Die auf den Schuldenruf hin angemeldeten Bürgschaften erhalten die Dividendo der Kurrentgläubiger (Art. 28). Wir möchten jedoch der Nachlassbehörde ein Abweichen von dieser Art der Erledigung einräumen, wenn besondere Gründe dazu drängen. Wir haben dabei einerseits Bürgschaften im Auge, die ohne die vorzeitige Liquidierung voraussichtlich gar nicht oder mit geringem Betrage akut geworden wären. Andererseits werden «rfahrungsgemäss, zumal in gewissen Gegenden, Bürgschaften in solcher Zahl und mit derartigem Mangel an Überlegung eingegangen, dass man sich fragen muss, wie ernst sie sogar von Seiten des Gläubigers genommen werden. Alsdann soll die Nachlassbehörde die Freiheit haben, auf solche Bürgschaften eine geringere Dividende anzuweisen oder sie ohne jegliche Dividende als erloschen zu erklären. Dieses Verfahren lässt sich ausnahmsweise in bäuerlichen Verhältnissen verantworten, ohne dass im übrigen die
Leichtfertigkeit prämiiert werden soll; ohne Zweifel bestehen in diesen Verhältnissen heute zahllose Bürgschaftsverpflichtungen, die praktisch als wertlos bezeichnet werden müssen.

&. Was die Stellung der Bürgen des zu sanierenden Schuldners betrifft, ist zu unterscheiden zwischen den Wirkungen der Kapitalstundung einerseits, den Verlusten des G-läubigers an Zins und Kapital andererseits.

Hinsichtlich der Stundung bleibt es bei der bisherigen Ordnung (Art. 22 alt, 29 neu), die unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausdehnung der Stundung auf den Bürgen gestattet. Für Substanzverluste haftet der Bürge; allein die Besonderheit der im Entwurf vorgeschlagenen Eingriffe in das Schuldverhältnis erheischt unseres Erachtens gewisse Abweichungen von diesem Grundsatz (Art. 30).

11 Zunächst soli der Bürge nicht haften bei Beduktion auf den gedeckten Zinsen nach Art. 24 und 26, weil er sich mit Fug auf die vorhandene Pfanddeckung berufen kann und überdies im Falle des Art. 24 der Zins auch ihm gegenüber zu hoch erscheint (Art. SO, Abs. 1).

Schwieriger ist die Entscheidung zu treffen in bezug auf den Kapitalverlust des Gläubigers, der mit seiner ungedeckten Forderung am Nachlassvertrag teilnimmt. Diesen Verlust hat sich der Gläubiger insofern selbst zuzuschreiben, als ihm ja auch die Stundung mit virtueller Erhaltung der Forderung offen steht. Demnach wäre der Bürge zu befreien, wenn er der Teilnahme am Nachlassvertrag nicht selbst zustimmt. Diese Konsequenz wird in der Tat im Hotelpfandnachlassverfahren (Art. 23) gezogen; sie befriedigt deswegen nicht, weil der Bürge einfach die Zustimmung verweigern kann und wird, um sich frei zu machen. Andererseits sollte die Tendenz möglichst begünstigt werden, ungedeckte Forderungen im Nachlassvertrag aus der Welt zu schaffen.

Wir sind aus diesen Erwägungen zu einer Mittellösüng gelangt: Der Bürge soll seine Verpflichtung nicht einfach abschütteln können, aber er soll für den Verlust des Gläubigers auch nicht voll einstehen müssen, vielmehr eine angemessene, seiner Leistungsfähigkeit angepasste Herabsetzung der Haftung beanspruchen können (Art. 30, Abs. 2). Die Nachlassbehörde soll die Haftung nach freiem Ermessen bestimmen und darf in der Beduktion weit gehen.

Wir nennen als regelmässiges Maximum der Haftungssumme einen Drittel des Ausfalles, um einen Anhaltspunkt zu geben -- gewiss ein willkürlich gewählter Ansatz, der geändert oder weggelassen werden kann; es handelt sich nur darum, einen billigen Ausgleich zu ermöglichen.

Am schwierigsten ist an sich das Haftungsprinzip wohl dann zu bestimmen, wenn eine Kapitalforderung amortisiert wird. Unseres Erachtens kann hier in entsprechender Weise vorgegangen werden wie im vorigen Fall, wobei als Ausfall des Gläubigers die Differenz zwischen dem Barwert der Amortisation und dem vollen Forderungsbetrag zu betrachten ist (Art. 30, Abs. 8). Es darf aber dem Bürgen freigestellt werden, sich mit einer entsprechend zu bemessenden jährlichen Eate an der Amortisation zu beteiligen. Im einen wie im andern Falle wird durch die Leistung des Bürgen die Tilgung der Forderung beschleunigt.

4. Als
neuen Bestandteil weist unsere Vorlage Bestimmungen über eine Zwangsverwaltung auf, die zur Verhütung der Zwangsverwertung über das landwirtschaftliche Gewerbe des Schuldners (Grundstücke, Vieh und Beweglichkeiten) von der Nachlassbehörde soll angeordnet werden können, sei es nach Durchführung eines Sanierungsverfahrens, wenn der Schuldner mit Zinsen oder Tilgungsraten in Bückstand geraten ist, sei es, wenn eine Sanierung nicht oder ohne Erfolg versucht worden ist (Art. 81--87). Namentlich durch das Postulat Stähli ist auf das gelegentlich eintretende Bedürfnis hingewiesen worden, an sich würdige Schuldiier, deren Sanierung sich aber als unmöglich erweist, auf dem Hofe zu belassen. Den Weg dazu sucht das Postulat vornehm-

12 lieh im Ausschluss spekulativer Angebote bei der Versteigerung : die Erwerbung des Heimwesens soll einem Familienangehörigen oder einem tüchtigen Dritten ermöglicht werden, der bereit ist, dem Schuldner einstweilen die Fortführung des Gewerbes zu überlassen. Die Durchführung dieses Planes würde aber grossen Schwierigkeiten begegnen; es wird insbesondere nicht immer möglich sein, den spekulativen Charakter eines Angebotes zu erkennen und den Zuschlag deshalb zu verweigern.

Wir haben versucht, den berechtigten Gedanken in etwas anderer Weise zu verwirklichen, und zwar so, dass es vorläufig nicht zur Verwertung kommen, diese vielmehr durch eine sogenannte Zwangsverwaltung ersetzt werden soll.

Ihre Bedeutung liegt darin, dass die gegen den Schuldner hängigen Betreibungen eingestellt werden und der Schuldner mit seiner Familie die Bewirtschaftung des Heimwesens fortsetzen kann, dass ihm jedoch ein Verwalter an die Seite gestellt wird, der eine intensive Aufsicht über den Betrieb führt und auf den die Befugnis zu rechtlichen Verfügungen über das Vermögen des Schuldners übergeht. In dieser Form ist die Zwangs Verwaltung unserem Eechte neu. Sie findet bloss Anklänge in der Beistandschaft des Zivilgesetzbuches einerseits, andererseits in gewissen beschränkten Befugnissen des Betreibungs- oder Konkursamtes bei der Zwangsverwertung von Grundstücken (vgl. Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920). Wir erinnern immerhin daran, dass das Memorial des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 24. Juli 1908 über die Einführung des Zivilgesetzbuches in einem Anhang einen von Herrn Bundesrichter Jaeger aufgestellten Entwurf über die Zwangsverwaltung von Heimstätten enthielt, der von ähnlichen Überlegungen ausging (Bundesbl.

1908, IV, 530). In den Beratungen der Expertenkommission für die gegenwärtig© Vorlage wurde ebenfalls die Einführung einer Zwangsverwaltung einer blossen Verwertungssperre vorgezogen.

Die Anordnung der Zwangsverwaltung verfolgt das Ziel, ohne neue Opfer für die Gläubiger durch straffe und sparsame Wirtschaftsführung die Eückstände 2u beseitigen; sie soll auch nur dann bewilligt werden, wenn diese Aussicht besteht. Wir denken etwa an den Fall, dass ein junger, noch wenig erfahrener Bauer einer solchen Nachhilfe bedarf. Unter Umständen kann auf diesem Wege ein Sanierungsverfahren
vermieden werden. Für die Einzelheiten der vorgesehenen Ordnung können wir auf den Text des Entwurfes verweisen. Als Verwalter wird am besten ein Vertrauensmann der Bauernhilfsorganisation oder sonst ein tüchtiger Landwirt aus der Nachbarschaft, allfällig der Betreibungsbeamte, bezeichnet werden. Seine Aufgabe wird nicht sehr leicht sein.

Wir verhehlen uns überhaupt nicht, dass die Durchführung der Zwangsverwaltung auf Schwierigkeiten stossen kann; ein Bedenken erweckt schon die unvermeidliche Verursachung neuer Kosten, die wieder den Betrieb belasten.

Beim. Mangel an Erfahrungen ist ein Urteil darüber schwer abzugeben, ob die Institution sich bewähren wird. Wir haben uns dennoch entschlossen, sie unter die zur Erhaltung der ökonomischen Existenz des Schuldners dienenden Massnahmen aufzunehmen, um sie anhand eines formulierten Textes der Diskussion

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zu .unterstellen; -wir glauben damit sowohl dem Postulat Stabil als dem Wunsch der Expertenkommission entgegenzukommen, die beide ohne nähere Wegleitung -diel Prüfung der Frage angeregt haben. Erweist die vorgeschlagene oder eine ähnliche Lösung sich als annehmbar und erfolgreich, so wäre damit wohl einein gelegentlich fühlbaren Bedürfnis Geniige getan.

5, Die S c h ä t z u n g s f r a g e hatte schon bei der Vorbereitung des geltenden Bundesbeschlusses zu längern Erörterungen geführt, namentlich in Hinsicht auf die Frage, ob für die Bemessung der Schätzung der Grundpfänder eine Anweisung gegeben werden und wie sie lauten solle ; man gelangte schliesslich zu der reichlich unbestimmten Formel, es seien die durchschnittlichen Erträgnisse des landwirtschaftlichen Betriebes und die örtlichen Liegenschaftspreise angemessen zu berücksichtigen (Art. 27, Abs. 8). Dieses Jahr ist die Expertenkommission des Justizdepartements auf die Frage zurückgekommen, nachdem ein Mitglied beantragt hatte, auf den aus einer längern Periode festgestellten durchschnittlichen Ertragswert abzustellen. Das ist sicherlich richtig, sobald es sich um Dauerlösungen handelt. Bei Wahl der Schätzungsinethode müssen aber auch die Auswirkungen der d\irch die Schätzung ermittelten Deckungsgrenze der Grundpfänder im Auge behalten werden. Bleibt es bei Zinsbeschränkungen für einige Jahre, so soll der in dieser Zeit zu erwartende Ertrag massgebend sein; wird, dagegen auch die Substanz des Kapitals angegriffen, sei es durch Abstriche oder durch Amortisation, so müssen dem Gläubiger die Chancen eines langem Durchschnittswerts zugebilligt werden.

Unter diesen Gesichtspunkten schien es uns richtig, in der Anweisung an die Schätzungsinstanz für das Sanierungsverfahren den Ertragswert (und zwar einen aus längerer Zeitperiode ermittelten) stärker als bisher zu betonen, jedoch eine Abweichung im Sinne einer Annäherung an den Verkehrswert off en'zu halten (Art. 38, Abs. 3).

6. Über das .Sanierungsverfahren und den Sanierungsentscheid der Nachlassbehörde können wir uns kurz fassen; hier sind die Änderungen und Ergänzungen gegenüber dem Beschluss von 1933 in der Begel eine Folge der Erweiterung des materiellen -Inhalts. Nach praktischen Erfahrungen soll ausnahmsweise von der Ernennung eines Sachwalters Umgang genommen werden können (Art. 43,
Abs. 3). Wesentlich erscheint uns die in Art. 47 der Nachlassbehörde ausdrücklich verliehene Kompetenz, im Entscheid dem sanierten Schuldner bestimmte Verpflichtungen zur Verhütung einer neuen Überschuldung aufzuerlegen; mit Eecht wird ja immer wieder darauf hingewiesen, dass ohne eine solche Vorsorge die Sanierung und die Opfer der Gläubiger zwecklos wären. Es ist freilich nicht ganz leicht, mit rechtlich wirksamen Mitteln eine Sicherung zu schaffen; namentlich lässt sich die Eingehung neuer Kurrentschulden in unnötigem Umfang nicht ganz verhindern.

Für besonders geartete Belastungen, insbesondere für neue Pfandbestellungen, wird Zustimmung der Bauernhilfsorganisation. verlangt und eine Verfügungsbeschränkung im Grundbuch vorgesehen; Bürgschaften des Schuldners vollends, die schlimmsten Feinde der ökonomischen Gesundung, sollen nichtig

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sein. Die wirksamste Kautel liegt in der Möglichkeit, dass die Bauernhilfskasse ihrerseits den Widerruf der Kapitalstundung verlangen kann, wenn der Schuldner den ihm erteilten Weisungen zuwiderhandelt; wir haben den Art. 16 denn auch in diesem Sinne ergänzt.

In der Expertenkommission wurde darauf hingewiesen, dass die strikte Anwendung des Art. 92, Ziff. 4, des Schuldbetreibungsgesetzes öfters eine Schwierigkeit für die Bestätigung des Nachlassvertrages schaffe, da darnach dem Schuldner nur die wenige, für den Landwirtschaftsbetrieb ungenügende Viehware belassen werden könne, die das Gesetz als Kompetenzstücke anerkennt. Es lässt sich an die Aufstellung einer Vorschrift denken, wonach im Sanierungsverfahren die für den Betrieb unumgänglich notwendige Zahl von Kühen und anderem Vieh vor dem Verkauf zugunsten der Gläubiger geschützt würde. Eine dahingehende Ausnahmebestimmung hätte aber auch ihre Bedenken, indem sie zum Nachteil der Gläubiger ausschlagen würde, insbesondere der Kurrentgläubiger, deren Nachlassdividende geschmälert würde (während, wo es sich um verpfändetes Vieh handelt und die dadurch sichergestellte Forderung gestundet ist, die Gläubiger einen Nachteil nicht zu befürchten hätten, vgl. Art. 16, Abs. l, lit. e). Wir möchten immerhin die Aufmerksamkeit der Bäte und ihrer Kommissionen auf die Frage lenken.

7. Die Schutzbestimrnungen für Pächter landwirtschaftlicher Gewerbe behandeln wir im zweiten Teil der Vorlage. Sie haben ebenfalls eine Erweiterung erfahren. Der bisherige Bundesbeschluss hatte sich darauf beschränkt, in den Art. 2--6 (neue Art. 56--60) dem Pächter die Möglichkeit einzuräumen, bei der Nachlassbehörde eine S t u n d u n g bis auf 6 Monate für den Pachtzins und allfällig auch für seine übrigen Verbindhchkeiten zu verlangen. Seither sind aber die Begehren nicht verstummt, die für Pächter einen wirksameren Schutz, namentlich die Möglichkeit einer Reduktion übersetzter Pachtzinse verlangen. Zur Begründung wird neben dem Preiszerfall der landwirtschaftlichen Produkte die Tatsache betont, dass stetsfort eine starke, das Angebot übersteigende und preissteigernde Nachfrage nach landwirtschaftlichen Pachtgütern bestehe.

Im Februar dieses Jahres hat auch die Expertenkommission des Justizdepartements die Frage einlässlich besprochen und überwiegend den Ausbau der bestehenden
Schutzbestimmungen befürwortet, wenigstens in dem Sinne, dass die Möglichkeit einer Herabsetzung des Pachtzinses durch bundesrechtliche Bestimmungen geschaffen und umschrieben, ihre Anwendung aber den Kantonen nach Massgabe des Bedürfnisses überlassen werde. Dieser Auffassung haben wir uns angeschlossen, da in der Tat nicht irn ganzen Gebiet der Eidgenossenschaft die Notwendigkeit eines so scharfen Eingriffs, wie ihn die zwangsweise Eeduktion eines vertraglich vereinbarten Pachtzinses darstellt, zu bestehen scheint. Auf dieser Grundlage beruht die in wenigen Bestimmungen (Art. 61--65) vorgeschlagene Ordnung. Ihre Anwendung ist örtlich bedingt durch einen Beschluss der Kantonsregierung ; sachlich soll sie sich nur auf die

1&

Pacht ganzer Heiniwesen, nicht auf die Teilpacht (Parzellenpacht, Zupacht) erstrecken, die nur der Vergrösserung eines andern landwirtschaftlichen Betriebes dient (Art. 61). Die Herabsetzung soll nicht schon allein deswegen verlangt werden können, weil der Pachtzins an und für sich zu hoch erscheint,, sondern der Pächter muss sich auf eine seit Abschluss des Vertrages zu seinen Ungunsten eingetretene Veränderung der Verhältnisse berufen können; deshalb -wird das Ausnahmerecht regelmässig nicht beansprucht werden können für Verträge, die erst in jüngster Zeit und in Kenntnis der misslichen Verhältnisse abgeschlossen wurden (Art. 62). Damit der Schutz des Pächters bezüglich der Höhe des Pachtzinses wenigstens einige Zeit andauert und nicht durch.

Kündigung des Vertrages durch den Verpachtet ohne weiteres unwirksam gemacht werden kann, ist mit der Herabsetzung ausnahmsweise eine Verlängerung des ablaufenden oder kündbaren Pachtvertrages zu verbinden, selbstverständlich nur dann, wenn nicht der Verpächter selbst triftige Gründe für die Auflösung geltend machen kann (Art. 63). Bezüglich der Frage, welche Instanz zur Behandlung der Begehren von Pächtern zuständig sein soll, dachte man an eigene Kommissionen mit schiedsgerichtlichem Charakter, wie sie,, freilich ohne Zwangskompetenzen, in einzelnen Kantonen bestanden haben oder heute noch bestehen; da es sich jedoch um Abänderung vertraglichen.

Eechts handelt, dürfte es richtiger sein, auch diese Befugnis der Nachlassbehörde zu übertragen (Art. 65).

8. In den Schlussbestimmungen ist wieder die Dringlichkeit des neuen Erlasses ausgesprochen, die nicht zu Zweifeln Anlass geben dürfte (Art. 69), Der Bundesbeschluss vom 13. April 1988 wird mit dem Inkrafttreten des neuen Beschlusses durch diesen vollständig ersetzt. Diese Aufhebung hat jedoch, nur formellen Charakter, da die neue Vorlage den ganzen Inhalt des geltenden Beschlusses in sich aufgenommen hat; es ist nichts aufgehoben worden, nur neues dazu gekommen. Selbstverständlich behalten alle auf Grund des geltenden Erlasses von den zuständigen Behörden getroffenen Entscheidungen ihre Wirkung.

Die Schutzmassnahmen zugunsten der notleidenden Bauern sind, im alten wie im neuen Erlass, als vorübergehende gedacht und werden im Titel ausdrücklich als solche bezeichnet. Wie soll aber die Geltungsdauer des
neuen Beschlusses bemessen werden? Der bisherige ist, wie die übrigen, während der gegenwärtigen Krisenzeit getroffenen ausserordentlichen Bechtsmassnahmen (Verwertungsaufschub, Hotelpfandnachlass usw.), bis Ende 1936 befristet. Dieser Termin scheint uns jedoch nun zu kurz bemessen; die stark, erweiterten Hilfsmassnahinen werden sich bis dahin schwerlich hinreichend entfalten können. Wir schlagen vor, die Anwendbarkeit bis Ende 1938 zu.

bemessen, so dass bis dahin die vorgesehenen Massnahmen noch verlangt und erteilt werden können, deren Wirkung dann freilich -- auch abgesehen vom Fall der Kapitalamortisation -- noch Jahre lang darüber hinaus reichen wird (Art. 70). In jedem Falle bleibt eine spätere Verlängerung der Geltungsdauer je nach der Entwicklung der Verhältnisse vorbehalten.

16 Vorsorglich haben wir schliesslich in Art. 71 eine Ermächtigung an den Bundesrat beigefügt, Vollziehungsbestimmungen zu erlassen: obwohl zum geltenden Erlass keine Verordnungen bestehen, kann sich das Bedürfnis dafür angesichts der zahlreichen neuen und praktisch noch nicht bewährten Vorschriften einstellen.

Wir empfehlen Ihnen die Annahme des beiliegenden Beschlussesentwurfes und versichern Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 11. Mai 1934.

Im Namen, des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Pilet-Golaz.

Der Bundeskanzler:

G. Bovet.

17 (Entwurf.)

Bundesbeschluss über

die Erweiterung der vorübergehenden rechtlichen Schutzmassnahmen für notleidende Bauern, Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 11. Mai 1984, beschliesst : Erster Teil, Das bäuerliche Sanierungsrerfahren.

Erster Abschnitt.

Geltungsbereich.

Art. 1.

Das bäuerliche Sanierungsverfahren kann in Kantonen angewendet werden, die eine Notstandshilfe für Bauern im Sinne der Art. 8 und 5 des Bundesbeschlusses vom 30. September 1982 über eine vorübergehende Kredithilfe für notleidende Bauern organisiert haben, Es kann vom Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes, der diesen entweder selbst bewirtschaftet oder der einen solchen verpachtet hat und aus der Verpachtung sein Auskommen finden muss, in Anspruch genommen werden, sofern er ohne eigenes Verschulden infolge der wirtschaftlichen Notlage ausserstande ist, seine Gläubiger voll zu befriedigen.

Auf ein Sanierungsverfahren soll in der Regel nur eingetreten werden, wenn der Schuldner mindestens seit 1. Januar 1932 Eigentümer des landwirtschaftlichen Betriebes ist, dessen Sanierung er begehrt.

Zweiter Abschnitt. .

Das Einleitungsverfahren.

Art. 2.

Der Schuldner, der das Sanierungsverfahren in Anspruch nehmen A.. Gesuch an will, hat der Nachlassbehörde ein schriftliches Gesuch um Einleitung dieses Verfahrens einzureichen. Er hat dem Gesuch beizufügen: torde.

Bundesblatt. 86. Jahrg. Bd. II.

2

18 1. ein Verzeichnis seiner Gläubiger, unter Angabe von Art und Höhe ihrer Forderungen, der Zinsbedingungen, der Fälligkeitstermine und der bestellten Sicherheiten (Pfandrechte, Bürgschaften); 2. ein Verzeichnis der ihm gehörenden Grundstücke, unter Angabe ihrer Art und Grosse und wenn möglich des Schätzungswertes; 3. ein Verzeichnis des Viehstandes und der wertvollem landwirtschaftlichen Maschinen ; 4. Angaben über allfälligen weitern Vermögensbestand (insbesondere Forderungen und andere Eechte), mit Ausnahme des Hausrates und der dem landwirtschaftlichen Betrieb dienenden Gerät-, Schäften.

Hat der Schuldner sich an die Eauernhilfsorganisation um Ge-* Währung einer Kredithilfe gewendet, so weist ihn diese Organisation an die Nachlassbehörde, wenn sie die Mitwirkung der letztern als zur Durch-, führung der Sanierung erforderlich erachtet.

Art. 8.

B. Schuldenml.

Erscheint das Gesuch des Schuldners nicht von vornherein afe.

aussichtslos, so lädt die Nachlassbehörde durch öffentliche Bekannt-« machung die Gläubiger ein, binnen vierzehn Tagen ihre Forderungen unter Angabe der allfällig dafür bestehenden Pfänder und anderer Sicher-r, heiten anzumelden. In der Bekanntmachung ist auf die nach Art. 8, Abs.l, eintretenden Folgen der Unterlassung der Anmeldung hinzuweisen.

Mit dem Schuldenruf kann die Nachlassbehörde die Bewilligung und Publikation einer Sanierungsstundung (Art. 7, Abs. 2, Art. 41} verbinden, wenn sie die Notwendigkeit einer solchen als gegeben erachtet.

Die Nachlassbehörde erstellt auf Grund der Forderungsanmeldungen lund der Nachschlagung der öffentlichen Bücher sowie unter Berücfc isichtigung sonstwie ermittelter Gläubiger ein Schuldenverzeichnis.

Art, 4.

Falls der Stand der gegen den Schuldner hängigen Betreibungen notwendig macht, kann die Nachlassbehörde unter Kenntnisgabe an (das Betreibungsamt die Verwertungen vorläufig einstellen.

C. Einstellung der Verwertungen.
Art. 5.

D. Antrag der Bauernhilfsorganisation.

Nach Ablauf der Frist für die Anmeldung der Forderungen über-, weist die Nachlassbehörde das Gesuch des Schuldners mit den Akten ' tder Bauernhilfsorganisation, die längstens innert drei Monaten der ]Nachlassbehörde darüber Antrag 2u stellen hat, ob das Gesuch deg fSchuldners abzulehnen oder auf dem Wege des freiwilligen oder de?

amtlichen Sanierungs verfahren s zu behandeln sei.

19 Die Einholung dieses Antrages kann unterbleiben, wenn die Bauernhilfsorganisation den Schuldner zur Einleitung des Sanierungsverfahrens an die Nachlassbehörde gewiesen hat (Art. 2, Abs. 2).

Art. 6.

Nach Eingang des Antrages der Bauernhüfsorganisation lädt die Nachlassbehörde den Schuldner und einen Vertreter der Bauernhilfsorganisation zur mündlichen Verhandlung über die dem Gesuch zu gebende Folge ein.

Der Entscheid der Nachlassbehörde kann auch im Falle des Nichterscheinens erlassen werden und lautet entweder 1. auf Ablehnung des Gesuches, wenn sie eine Sanierung als aussichtslos oder den Schuldner als ihrer unwürdig erachtet, oder 2. auf Eröffnung des freiwilligen Sanierungsverfahrens (Art. 7 bis 12 hiernach), oder endlich 8. auf Eröffnung des amtlichen Sanierungsverfahrens (Art. 18 bis 53 hiernach).

Im Falle der Ablehnung des Gesuches kann der Schuldner, wo eine obere kantonale Nachlassbehörde besteht, den Entscheid innert zehn Tagen an diese weiterziehen.

Gegebenenfalls teilt die Nachlassbehörde dem Betreibungsamt mit, dass die Einstellung der Verwertungen dahinfallt.

E. Entscheid über Ablehnung des Gesuches oder Eröffnung des Saniernngsverfahrens.

Dritter Abschnitt.

Das freiwillige Sanierungsverfahren, Art. 7.

Wird das freiwillige Sanierungsverfahren eröffnet (Art. 6, Abs. 2, Z. 2), so überweist die Nachlassbehörde die Akten der Bauernhüfsorganisation zur Durchführung dieses Verfahrens.

Wo die Umstände es erheischen, kann die Nachlassbehörde dem Schuldner zugleich eine Sanierungsstundung im Sinne der Art. 41 und 42 bewilligen.

Die Bauernhilfsorganisation verhandelt mit dem Schuldner, den Gläubigern und den Bürgen und unterbreitet ihnen einen Sanierungsvorschlag. Sie setzt darin die Unterstützungen fest, die sie dem Schuldner gemass Art. 6 und 7 des Bundesbeschlusses vom 80. September 1982 auszurichten in der Lage ist, und bestimmt die Bedingungen, an die sie die Gewährung dieser Unterstützungen knüpft.

Art, 8.

Stimmen der Schuldner und die Gläubiger, deren Forderungen aus öffentlichen Büchern hervorgehen, sowie die aus dem Schulden-

A. Vorschlag der Bauernhilfsorganisation.

B. Annahme des Vorschlages.

20

G. Scheitern Jdes Verfahrens.

D.'Verbindlicherklärung des Vorschlages,

Verzeichnis ersichtlichen oder der Bauernhilfsorganisation sonst bekannten Gläubiger, die nach dem Sanierungsvorschlag einen Verlust erleiden, dem Vorschlag unterschriftlich zu, so ist dieser auch für die nicht bekannten Gläubiger verbindlich.

Haben alle bekannten Gläubiger zugestimmt, so setzt die Bauernhilfsorganisation die Nachlassbehörde unverzüglich davon in Kenntnis und übermittelt ihr den Sanierungsvorschlag, die Zustimmungserklärungen sowie die übrigen Akten zur Aufbewahrung.

Die Nachlassbehörde stellt durch Beschluss fest, dass die Sanierung zustande gekommen ist ; sie teilt diesen Beschluss unter Beifügung einer beglaubigten Abschrift des angenommenen Sanierungsvorschlages der Bauernhilfsorganisation, dem Schuldner und den Gläubigern und Bürgen, die darum nachsuchen, mit.

Art. 9.

Wird der Vorschlag der Bauernhilfsorganisation nicht vom Schuldner und allen bebannten Gläubigern angenommen, so setzt diese die Nachlassbehörde unverzüglich hievon in Kenntnis.

Die Nachlassbehörde stellt fest, dass das freiwillige Sanierungsverfahren gescheitert ist, und teilt diesen Beschluss der Bauernhilfsorganisation und dem Schuldner mit.

Dem Schuldner bleibt es in diesem Falle unbenommen, bei der Nachlassbehörde die Einleitung des amtlichen Sanierungsverfahreiis auf Grund der abgelehnten oder neuer Vorschläge zu beantragen. Die Behörde hat jedoch die Eröffnung dieses Verfahrens abzulehnen, wenn eine Sanierung als aussichtslos erscheint oder der Schuldner sich als ihrer unwürdig erweist.

Art. 10.

Haben jedoch die Pfandgläubiger dem Vorschlage zugestimmt und beläuft sich der Forderungsbetrag der nicht zustimmenden Kurrentgläubiger zusammen auf höchstens den zehnten Teil der gesamten Forderungssumme aller bekannten Kurrentgläubiger, so kann die Nachlassbehörde auf Antrag der Bauernhilfsorganisation den Vorschlag als für alle Gläubiger verbindlich erklären, wenn das Zustandekommen der Sanierung im Interesse der Glaubigermehrheit liegt und den nicht zustimmenden Gläubigem kein unverhältnismässiger Nachteil erwächst.

Der Beschluss über diesen Antrag ist schriftlich zu begründen und der Bauernhilfsorganisation, dem Schuldner und den betroffenen Gläubigern und Bürgen mitzuteilen.

Art. 11, E. Aufhebung Stellt die Nachlassbehörde fest, dass die Sanierung zustande Stellung der gekommen (Art, 8) oder dass das freiwillige Sanierungsverfahren gebungen od. scheitert ist (Art. 9), oder erklärt sie den Sanierungsvorschlag als verder Sanierungsetundung.

21 bindlich (Art. 10), so teilt sie gegebenenfalls dem Betreibungsamt mit, dass die Einstellung der Betreibungen dahinfällt.

Wurde dem Scbuldner eine Sanierungsstundung bewilligt (Art. 7, Abs. 2), so bebt die Nachlassbehörde diese Stundung auf; sie macht die Aufhebung öffentlich bekannt und teilt sie dem Betreibungsamt sowie dem Grundbuchamt mit.

Art. 12.

Erfüllt der Schuldner die ihm von der Bauernhilfsorganisation bei Gewährung der Kredithilfe gesetzten Bedingungen nicht, handelt er insbesondere ihren Weisungen zuwider, hat er wider besseres Wissen Schulden verheimlicht oder erweist er sich sonstwie der ihm gewährten Hilfe als unwürdig, so kann die Bauernhilfsorganisation bei der Nachlassbehörde die nachträgliche Aufhebung des angenommenen oder verbindlich erklärten Sanierungsvorschlages beantragen.

Das nämliche Eecht steht jedem Gläubiger zu, dem gegenüber der Schuldner die Bedingungen dieses Vorschlages nicht erfüllt.

Die Nachlassbehörde entscheidet auf Grund einer mündlichen Verhandlung, zu welcher der Schuldner, ein Vertreter der Bauernhilfsorganisation und der antragstellende Gläubiger eingeladen werden.

Ina Palle der Aufhebung des Vorschlages kann der Schuldner die Eröffnung des amtlichen Sanierungsverfahrens (Art. 13 ff.) nicht mehr verlangen.

Vierter Abschnitt.

Das amtliche Sanierungsverfahren.

I. Inhalt.

Art. 18.

Im amtlichen Sanierungsverfabren können folgende Massnahroen getroffen werden: 1. Stundung von Kapitalforderungen (Art, 14 bis 16); 2. Amortisation ungedeckten Kapitals (Art. 17 bis 23); 3. Zinsbeschränkung für gedecktes Kapital (Art. 24) ; 4. Zinsbeschränkung für ungedecktes Kapital (Art. 25) ; 5. Tilgung rückständiger Zinse (Art. 26 und 27) ; 6. Zwangsverwaltung (Art. 31 bis 37).

Wenn der Schuldner nicht selbst nur einzelne dieser Massnahmen verlangt, so bestimmt die Nachlassbehörde, welche derselben Platz zu greifen haben.

Die Nachlassbehörde soll nur Massnahmen bewilligen, die, gegebenenfalls in Verbindung mit der Kredithilfe nach dem Bundesbeschluss vom 80. September 1932, zur Erhaltung der wirtschaftlichen Existenz des Schuldners notwendig und hinreichend erscheinen.

F. Nacht liehe .

hebung des Sanienmgsheschhisses.

22 u. Kapitalforderungen,

Art. 14.

A. Kapitalstundung.

I. Inhalt.

Kapitalfordenmgen, für die ein zum landwirtschaftlichen Betrieb des Schuldners gehörendes Grundstück als Grundpfand oder eine auf einem solchen Grundstück lastende Forderung als Faustpfand haftet oder für welche ein Viehpfand bestellt ist, können auf höchstens vier Jahre gestundet werden.

Für amortisierbare Kapitalforderungen kann die Stundung durch Herabsetzung der Annuität, Erhöhung der Zahl der Rückzahlungsquoten oder vorübergehende Einstellung dieser Leistungen bewirkt werden; jedoch darf durch diese Massnahmen die Amortisationsfrist um höchstens vier Jahre verlängert werden.

Im Falle der Amortisation einer Forderung gemäss Art. 17 bis 28 können nachgehende Kapitalforderungen, die weder am Nachlassvertrag teilnehmen (Art. 50) noch selbst der Amortisation unterliegen, bis auf zehn Jahre gestundet werden.

Art. 15.

Während der Kapitalstundung ist gegenüber dem Schuldner jede Betreibungshandlung für die gestundeten Beträge ausgeschlossen und der Lauf jeder Verjährungs- und Verwirkungsfrist, die durch eine Betreibungshandlung unterbrochen werden kann, eingestellt. Eine vorher eingeleitete Betreibung auf Pfandverwertung fällt mit allen ihren Wirkungen dahin.

Art. 16.

m. widerruf.

Auf Verlangen eines Pfandgläubigers wird für seine Forderung die Stundung widerrufen, wenn er nachweist, dass der Schuldner a. die Bedingungen nicht einhält, an welche gemäss Art. 7, Abs. 2, des Bundesbeschlusses vorn 30. September 1932 die Kredithilfe geknüpft worden ist, oder die ihm von der Nachlassbehörde ge. . mäss Art. 47 auferlegten Verpflichtungen verletzt, oder &. nach der Stundung zum Nachteil des Pfandgläubigers sich unredliche oder leichtfertige Handlungen hat zuschulden kommen lassen, namentlich auch eine absichtliche oder grobfahrlässige Wertverminderuiig des Pfandes verursacht hat, oder c. seinen landwirtschaftlichen Betrieb aufgegeben oder verpachtet hat, es sei denn, dass er aus der Verpachtung sein Auskommen finden muss, oder d. verpfändete Grundstücke veräussert hat; im Falle erbrechtlichen Übergangs kann der Gläubiger bei der Nachlassbehörde einen Entscheid darüber verlangen, ob auch die den Betrieb übernehmenden Erben die Stundung benötigen; oder II. Wirkung.

23 e. ini Falle des Viehpfandes die verpfändeten Tiere veräussert oder sonst beseitigt oder für abgehende oder in erheblicher Weise entwertete Tiere nicht Ersatz beschafft hat.

Der Widerruf kann auch vom Bürgen hinsichtlich der von ihm verbürgten Forderung verlangt werden.

Er kann gegenüber dem Solidarbürgen verlangt werden, auf den die Stundung ausgedehnt worden ist.

Der Widerruf ist ferner möglich, wenn der Pfandgläubiger nachweist, dass der Schuldner oder der Solidarbürge die Stundung wieder, entbehren kann, ohne in seiner wirtschaftlichen Existenz beeinträchtigt zu werden; das hierauf gestützte Begehren kann jedoch frühestens zwei Jahre nach Bewilligung der Stundung gestellt werden.

Im Falle des Abs. l, lit. a, kann auch die Bauernhilfsorganisation den Widerruf der Stundung verlangen ; dieser wirkt alsdann für alle gestundeten Forderungen.

· Art. 17.

Ungedeckte Kapitalforderungen können nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen amortisiert werden, sofern der Kanton diese Bestimmungen in seinem Gebiet anwendbar erklärt und zur Übernahme der Amortisationstitel eine Tilgungskasse schafft, für deren Verbindlichkeiten er haftet.

Art. 18.

Die Amortisation kann von der Nachlassbehörde nur angeordnet werden, wenn der Schuldner oder der Gläubiger sie für eine bestimmte Forderung verlangt und die Tilgungskasse zustimmt.

Art. 19.

Die zu tilgende Forderung wird in einen unverzinslichen Amortisationstitel umgewandelt, der von der Tilgungskasse als Schuldnerin zu übernehmen ist.

Der bisherige Forderungstitel wird gelöscht.

Art. 20.

Der Schuldner salili; der Tilgungskasse eine jährliche Tilgungsrate, die im Durchschnitt zwei Prozent betragen soll, jedoch höher oder niedriger bemessen werden kann (Art. 23).

Bessert sich in der Folge die Lage des Schuldners, so kann auf Begehren der Kasse die Tilgungsrate erhöht werden.

Die Forderung der Kasse ist unkündbar, solange der Schuldner mit den Eatenzahlungen nicht in Verzug kommt.

Art, 21.

Zugunsten der Tilgungskasse wird für ihre Forderung an den Schuldner eine Grundpfandverschreibung oder ein Schuldbrief errichtet

B. Amortisation.

I. Voraussetzungen.

1. Im allgemeinen.

2. ImEinzelfall.

II. Amortisationstitel.

IILLeistungeu d.es Schuldners.

IV. Pfandrecht der Tilguugskasse.

24

V, Leistungen an den Gläubiger.

und im Grundbuch eingetragen; als Ausweis dient die Verfügung der Nachlassbehörde in Verbindung mit der Anmeldung durch die Tilgungskasse.

Dieses Pfandrecht behält ohne Eücltsicht auf allfällige, nachgehenden Pfandgläubigern eingeräumte Nachrückungsrechte den Eang der bisherigen, zu tilgenden Forderung, soweit nicht die Amortisation vorgehender Forderungen ein Nachrücken gestattet.

Die Festsetzung der Tilgungsraten und ihre allfällige Erhöhung ist im Grundbuch einzutragen und im Titel anzumerken.

Nachfolgende Pfandgläubiger, deren Forderungen selbst amortisiert werden, rücken in die durch die Batenzahlungen frei werdenden Stellen nach.

Art. 22.

Die Tilgungskasse zahlt dem Gläubiger der bisherigen Forderung eine jährliche Tilgungsrate von zwei bis vier Prozent; diese Eate soll um mindestens ein Prozent höher sein als die ihr gemäss Art. 20 vom Schuldner zu bezahlende.

Die Forderung an die Tilgungskasse ist unverzinslich und unkündbar.

Auf Begehren des Gläubigers und im Einverständnis mit der Tiligungskasse kann ersterer jedoch anstatt durch Amortisation durch eine sofort zu bezahlende Summe endgültig abgefunden werden ; diese Summe isoll dem Barwert der Amortisation mit einem angemessenen Abzug lentsprechen.

Art. 23.

Wenn die Nachlassbehörde die Amortisation einer Forderung be1 willigt, so setzt sie, unter Berücksichtigung des Pfandrechtsranges der i letztern, die Höhe der nach Art. 20 und Art. 22, Abs. l, zu leistenden r Tilgungsraten, gegebenenfalls der nach Art. 22, Abs. 8, zu bezahlenden jAbfindungssumme fest.

<

VI. Entscheid der Nachlassbehörde.

A. ZinsbeschränKung.

I. Für gedecktes Kapital.

II. Für ungedecktes Kapital.

III. Zinsforderungen.

Art. 24.

Für die pfandversicherten, gedeckten Kapitalforderungen kann für (die Zeit vom letzten zurückliegenden Zinsterroin bis längstens zum 1 Ablauf der Kapitalstundung eine fünf Prozent übersteigende Verzinsung £auf diesen Zinssatz beschränkt und irn Falle eines niedrigeren Zinsfusses lbestimmt werden, dass er während der nämlichen Zeit nicht erhöht \werden darf, Art, 2ä.

Für die pfandversicherten Kapitalforderungen kann, soweit sie Cdurch das Pfand nicht gedeckt erscheinen, vom letzten zurückliegenden lZinstermin hinweg auf höchstens vier Jahre der Zins herabgesetzt Coder die Verzinslichkeit ausgeschlossen werden.

25

Die Nachlassbehörde bestimmt das Mass und die Dauer der Zinsbeschränkung, wobei sie nach Möglichkeit auch der Lage des Gläubigers Eechnung trägt.

Ist die Kapitalforderung gemäss Art. 14 gestundet worden, so kann die Zinsbeschränkung bis zum Ablauf der Stundung dauern.

Art. 26.

Die rückständigen, durch das Pfand gedeckten Zinse können mit B.

kstänZustimmung der Bauernhilfsorganisation durch Barzahlung eines Teildiger Zinse.

betrages vollständig abgefunden werden.

I. Abfindung Dieser Teilbetrag beläuft sich für das 40 % der Schätzung nicht durch übersteigende Kapital auf 90 %, für das zwischen 40 % und 70 % der einen TeilSchätzung liegende Kapital auf 75 % und für das übrige Kapital auf betrag.

60 % der Zinsforderung.

Mit der Entrichtung des Teilbetrages erlischt die Forderung und das Pfandrecht für diese Zinse in vollem Umfang.

Ait. 27.

Für den zur Abfindung der gedeckten Zinse nach Art. 26 erforder- II. Errichtung eines lichen Betrag kann die Bauernhilfsorgariisation oder gegebenenfalls Pfandein anderer Kreditgeber ein im Bang auf das gedeckte Gesamtkapital rechts.

folgendes Pfandrecht in Form einer Grundpfandverschreibung oder eines Schuldbriefes errichten und im Grundbuch eintragen lassen.

Die Nachlassbehörde bestimmt nach Anhörung der Bauernhilfsorganisation, in welcher Weise diese Pfandforderung zu verzinsen und zurückzuzahlen ist ; sie kann auf bestimmte Zeit unverzinslich erklärt werden.

Die nachfolgenden Gläubiger rücken in die durch die Abzahlungen frei werdenden Pfandstellen nach.

Die neue Pfandforderung ist für den Gläubiger unkündbar, solange der Schuldner mit der Verzinsung und gegebenenfalls mit der Amortisation nicht im Rückstand ist.

IV. Behandlung der Bürgschaften.

Art. 28.

Die Bürgschaftsverpflichtungen des Schuldners sind mit der auf die Kurrentforderungen entfallenden Nachlassdividende abzufinden.

Ausnahmsweise kann jedoch die Nachlassbehörde, insbesondere wenn die Art der Eingehung der Bürgschaft dazu Anlass gibt oder wenn ohne das Sanierungsverfahren der Eintritt der Zahlungspflicht unwahrscheinlich wäre, auf eine Bürgschaft eine geringere Dividende anweisen oder sie ohne Dividende als erloschen erklären.

Art. 29, Der Gläubiger kann die ihm gemäss Art. 495 des schweizerischen Obligationenrechts gegen den einfachen Bürgen zustehenden Eechte erst nach Ablauf der Kapitalstundung geltend machen.

A. Bürgschaftsverpflichtungcn des Schuldners.

B. Stellung derBürgen des Schuldners.

I. Bei Kapitalstundung.

26 Die solidarisch haftenden Borgen und Mitschuldner können dem Gläubiger die Einrede der Stundung nur entgegenhalten, wenn die Nachlassbehörde die Stundung ausdrücklich auch auf sie ausgedehnt hat. Bin solches Begehren kann nur zugesprochen werden, wenn der Bürge den Nachweis erbracht hat, dass er ohne die Stündung in seiner ·wirtschaftlichen Existenz gefährdet wäre; die Stundung kann auch nur auf einen Teil der Forderung beschränkt und von Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

Wird ein solidarisch Verpflichteter für eine Kapitalforderung vor dem Hauptschuldner betrieben, so kann er unter sofortiger Mitteilung an den Schuldner bei der Nachlassbehörde Einstellung der Betreibung auf zwei Monate verlangen. Stellt der Schuldner innert dieser Frist ein Gesuch um Bewilligung einer Kapitalstundung, so bleibt bis zum Entscheid darüber die Betreibung gegen den solidarisch Verpflichteten eingestellt und diesem das Eecht vorbehalten, die Ausdehnung der Kapitalstundung auf sich zu verlangen. Wird die Stundung bewilligt und nehmen die solidarisch Verpflichteten Kückgriff gegen den Schuldner, so kann ihnen dieser die Einrede der Stundung entgegenhalten. Stellt der Hauptschuldner innert der Frist das Gesuch um Kapitalstundung nicht, so kann er dies auch nicht mehr gegenüber dem Bückgriff nehmenden solidarisch Verpflichteten tun.

Während der Dauer der Kapitalstundung sind die den Bürgen nach Art. 502 und 508 des schweizerischen Obligationenrechts zustehenden Bechte eingestellt.

Der Bürge ist während der Kapitalstundung nicht berechtigt, im Sinne von Art'. 512 des schweizerischen Obligationenrechts vom Hauptschuldner Sicherstellung oder Befreiung von der Bürgschaft zu verlangen.

Art. 80.

il. Bei VerBürgen und Mitschuldner haften den Pfandgläubigem nicht für Zins'und die ihnen aus der Anwendung der Art. 24 und 26 auf den Zinsen erKapital, wachsenden Ausfälle.

Nimmt der Bfandgläubiger mit seiner ungedeckten Kapitalforderung am Nachlassvertrag teil (Art. 50), so hat der Bürge Anspruch auf eine angemessene, seiner eigenen Leistungsfähigkeit angepasste Herabsetzung seiner Haftung; die Nachlassbehörde setzt den Haftungsbetrag fest, der in der Begel nicht mehr als einen Drittel des dem Gläubiger entstehenden Verlustes ausmachen soll.

Eine entsprechende Herabsetzung kann der Bürge bei Amortisation einer
Kapitalforderung (Art. 17 bis 23) verlangen ;-als Verlust des Gläubigers gilt in diesem Falle der Unterschied zwischen dem Barwert der Amortisation und dem vollen Forderungsbetrag. Es steht jedoch dem Bürgen

27

frei, sich mit einer entsprechenden, von der Nachlassbehörde zu bestimmenden jährliehen Eate an der Amortisation bis zur Tilgung der Forderung zu beteiligen.

V. Zwangsverwaltung.

Art. 81.

Zur Verhütung der Zwangsverwertung der Liegenschaft kann die Nachlassbehörde die.Zwangsverwaltung anordnen: a. nach Durchführung eines. Sanierungsverfahrens auf Begehren der Bauernhilfsorganisation oder des Schuldners selbst, wenn dieser mit der Bezahlung von Zinsen oder Tilgungsraten in Bückstand geraten ist; fc. ausserhalb eines SanierungsVerfahrens oder nach gescheiterter Sanierung auf Begehren des Schuldners, der für grundpfändh'ch gesicherte Beträge auf Pfandverwertung betrieben ist.

Art. 32.

Die Nachlassbehörde holt über das Begehren das Gutachten der Bauernhilfsorganisation ein. und lädt sodann den Schuldner und die betroffenen Gläubiger, gegebenenfalls die Tilgungskasse, zur mündlichen Verhandlung über das Begehren ein.

Die Zwangsverwaltung ist nur zu bewilligen, wenn begründete Aussicht besteht, dass sie die Nachbezahluug der rückständigen Beträge innert angemessener Frist ermöglichen wird.

Art. 33.

.Entspricht die Nachlassbehörde dem Begehren, so ernennt sie einen Verwalter; als solcher kann auch der Betreibungsbeamte oder ein Vertreter der Bauernhilfsorganisation bezeichnet werden. Auf den Verwalter finden die Art. 5 bis 7, 10 und 11 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs Anwendung; gegen seine Verfügungen kann gemäss Art. 17 und 18 dieses Gesetzes bei den kantonalen Aufsichtsbehörden Beschwerde geführt werden.

Art. 34.

Die îîwangsverwaltung ergreift das ganze landwirtschaftliche Gewerbe des Schuldners mit Inbegriff der dem .Betrieb dienenden Viehware, der Gerätschaften und Vorräte.

Für die Dauer der Zwangsverwaltung ist dem Schuldner die Verwaltung und Nutzung des ihr unterliegenden Vermögens entzogen.

Er kann insbesondere ohne Zustimmung des Verwalters nicht mehr gültig über die Grundstücke verfügen, noch Miet- und Pachtverträge darüber abschliessen. Der Verwalter lässt die Anordnung der Zwangsverwaltung durch eine Verfügungsbeschränkung im Grundbuch (Art. 960 ZGB) vormerken.

A. Fälle der Anordnung.

B. Entscheid der Nachlassbehörde.

G. Ernennung des Verwalters.

D. Wirkungen der Zwangsverwaltung.

I. Einschränkung der Befugnisse des Schuld-

28 Alle bei Anordnung der Zwangsverwaltung gegen den Schuldner hängigen Betreibungen bleiben eingestellt; neue Betreibungen können angehoben, jedoch nicht fortgesetzt werden.

II. Autgaben des Verwalters.

Art. 35.

Bei Antritt der Zwangsverwaltung nimmt der Verwalter ein Inventar über die ihr unterliegenden Vermögens stücke auf, soweit nicht ein bereits gemäss Art, 48 errichtetes Inventar diesen Zweck erfüllt.

Der Verwalter -überwacht die Betriebsführung des Schuldners und trifft, insbesondere zur Beseitigung wahrgenommener Mängel, die erforderlichen Anordnungen.

Er legt eine einfache Buchhaltung an. Eingehende Beträge hat der Schuldner ihm abzuliefern ; der Verwalter kann, soweit zweckmässig, eine Mitteilung erlassen, dass Zahlungen für den Schuldner an ihn zu machen sind.

Der Verwalter ist berechtigt, für die Dauer der Zwangsverwaltung das landwirtschaftliche Gewerbe zu verpachten, sofern hieraus ein günstigeres Erträgnis zu erwarten ist.

Art. 36.

111. "Verwendung der Einnahmen.

E. Dauer und Beendigung.

Über die eingehenden Beträge verfügt der Verwalter.

Dem Schuldner ist davon der Anteil zu überlassen, der für seinen und seiner Familie Lebensunterhalt und zur Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Gewerbes unumgänglich notwendig ist.

Die Gläubiger sind nach ihrem Bang zu befriedigen; soweit erforderlich stellt der Verwalter einen Verteilungsplan auf.

Der Verwalter ist berechtigt, eine massige, von der Nachlassbehörde festzusetzende Entschädigung sowie allfällige Kosten der Verwaltung aus den Einnahmen vorweg zu decken.

Art. 37.

Die Zwangsverwaltung wird erstmalig auf höchstens zwei Jahre angeordnet; sie kann jedoch auf Antrag des Schuldners oder des Verwalters von der Kachlassbehörde verlängert werden.

Schon vor Ablauf der Frist, für welche die Zwangsverwaltung angeordnet wurde, kann sie auf Antrag eines Gläubigers oder des Verwalters von der Naehlassbehörde aufgehoben werden, wenn der Schuldner den ihm auferlegten Verpflichtungen oder den Anordnungen des Verwalters beharrlich zuwiderhandelt oder wenn sich die Unmöglichkeit herausstellt, aus den Erträgnissen des landwirtschaftlichen Gewerbes die rückständigen und neu auflaufenden Verbindlichkeiten zu erfüllen.

Bei Beendigung der Zwangsverwaltung legt der Verwalter der Nachlassbehörde eine Abrechnung zur Genehmigung vor.

30

Die Stundung wird öffentlich bekannt gemacht und dem Betreibungsamt sowie dem Grundbüchamt zur Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung gemäss Art. 960, Ziff. 2, des Zivilgesetzbuches mitgeteilt.

II. Wirkung.

B. Sachwalter.

C. Mitwirkung der BauernhiJfs" Organisation.

D. Verfügung über gedeckte und ungedeckte Forderungen,

Art. 42.

Die Sanicrungsstundung hat die "Wirkung einer Notstundung (Art. 817<7 bis 317k d,es Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs) mit folgenden Abweichungen: a. sie bezieht sich auch auf Forderungen unter fünfzig Franken; fe. dem Schuldner ist die Veräusserung oder Belastung von Grundstücken, die Bestellung von Pfändern, das Eingehen von Bürgschaften, die Vornahme unentgeltlicher Verfügungen sowie die Leistung von Zahlungen auf Schulden, die vor der Stundung entstanden sind, auch ohne besondere Verfügung der Nachlassbehörde untersagt; solche während der Stundung vorgenommene Bechtsgeschäfte sind nichtig.

Art. 43.

Die Nachlassbehörde ernennt einen Sachwalter.

Dieser nimmt ein. Inventar über das Vermögen des Schuldners auf und schätzt die einzelnen Vermögensstücke mit Ausnahme der als Grundpfand oder Viehpfand dienenden. Er holt die Erklärung des Schuldners über die gemäss Art. 8 angemeldeten Forderungen ein und macht die solidarisch haftenden Bürgen und Mitschuldner auf die ihnen gemäss Art. 29 zustehenden Hechte aufmerksam. Er kann von den Pfandgläubigern die Pfandtitel einfordern.

Verlangt der Schuldner bloss eine Kapitalstundung oder ist das amtliche Sanierungsverfahren gemäss Art. 9, Abs. 3, eingeleitet worden, so kann die Nachlassbehörde von der Ernennung eines Sachwalters Umgang nehmen; sie übernimmt in diesem Falle die Aufgaben des Sachwalters.

Art. 44.

Der Sachwalter überweist alsdann die Akten der Bauernhili'sorganisation.

Dieser liegt ob, binnen zwei Monaten die Schätzung der Grundpfänder vorzunehmen, sich über Art und Höhe der Unterstützungen zu äussern, die sie dem. Schuldner gewähren kann, und Antrag über die im Sanierungsverfahren zu treffenden Massnahmen zu stellen.

Die Bauernhilfsorganisation zieht den Schuldner und den Sachwalter bei; sie verhandelt soweit notwendig mit den Gläubigern und Bürgen und trifft die für ihre Stellungnahme sonst erforderlichen Anordnungen.

Art. 45.

Nach Eingang des Berichtes der Bauernhilfsorganisation erlässt der Sachwalter eine Verfügung darüber, welche Kapital- und Zins-

3l forderungen als gedeckt und welche als ungedeckt erscheinen, und bezeichnet gegebenenfalls die Zinsforderungen, die nicht mehr pfandgesichert sind.

Die Verfügung ist dem. Schuldner und den beteiligten Pfandgläu-bigern schriftlich mitzuteilen. Diese können sie binnen zehn Tagen an die Nachlassbehörde weiterziehen.

Gleichzeitig fordert der Sachwalter die Pfandgläubiger, deren Kapitalforderurigen nicht gedeckt erscheinen, auf, sich darüber zu erklären, ob sie mit dem ungedeckten Betrag am Nachlassvertrag teil-nehmen wollen.

VU!. Entscheid der Nachlassbehörde.

Art. 46.

Der Sachwalter unterbreitet im Einvernehmen mit dem Schuldner der Nachlassbehörde den Entwurf für den Nachlassvertrag der Kurrentgläubiger und über die gemäss Art. 14 bis 30 zu treffenden Massnahmen.

Die Nachlassbehörde entscheidet darüber in mündlicher Verhandlung, zu der Schuldner, Gläubiger, Bürgen, der Sachwalter und ein Vertreter der Bauemhilfsorganisation eingeladen werden. Der Entscheid kann auch im Falle des Nichterscheinens erlassen werden. Eine besondere Gläubigerversammlung findet nicht statt.

Der Nachlassvertrag ist auch beim Fehlen einer zustimmenden Gläubigermehrheit zu bestätigen, sofern die Voraussetzungen des Art. 806 des Bundesgcsetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gegeben sind, durch die Bestimmungen des Nachlassvertrages die Erhaltung der wirtschaftlichen Existenz des Schuldners -wahrscheinlich gemacht ist Und die Interessen der Gläubiger besser gewahrt werden als durch eine sofortige Zwangsliquidation, Art. 47.

Die Nachlassbehörde legt im Entscheid, nach Anhörung der Bauemhilfsorganisation, dem Schuldner diejenigen Verpflichtungen auf, die geeignet sind, eine neue Überschuldung zu verhindern.

Der Schuldner ist insbesondere anzuhalten, nicht ohne Notwendigkeit neue Verbindlichkeiten einzugehen.

Zur Begründung verzinslicher Schulden, zur Verpfändung von Vieh und zur Bestellung anderer Pfänder bedarf der Schuldner der Zustimmung der Bauernhilfsorganisation.

Die nämliche Zustimmung ist erforderlich für die Veräusserung oder Belastung von Grundstücken; die Bauernhilfsorganisation ist berechtigt, hiefür im Grundbuch eine Verfügungsbeschränkung (Art. 960 ZGB) vormerken zu lassen.

Die Eingehung von Bürgschaften ist dem Schuldner bei Folge der Nichtigkeit untersagt.

A. Inhalt.

1. Nachlassvertrag.

1. Im allgemeinen

'i, Massnahmen zur Verhinderung neuer Überschuldung.

32

Die Nachlassbehörde bestimmt die Zeit, während welcher diese Verpflichtungen und Beschränkungen gelten. Sie sollen mindestens bis zum Ablauf der Kapitalstundung und höchstens solange dauern, als eine gemäss Art. 27 oder 54 errichtete Pfandforderung nicht abbezahlt ist.

Der Bauernhilfsorganisation steht es frei, schon vor Ablauf der festgesetzten Zeit die Beschränkungen als dahrngefallen zu erklären.

Art. 48.

Wird die Amortisation einer Kapitalforderung verlangt, so ist das Begehren der Tilgungskasse zu unterbreiten und sie zu den Verhandlungen beizuziehen.

Verweigert die Tilgungskasse die Zustimmung zur Amortisation (Art. 18), so fällt das Begehren dahin.

Stimmt die Tilgungskasse dem Begehren zu, so stellt sie ihre Anträge in bezug auf die nach Art. 20 und 22, allfällig nach Art. 80, Abs. 3, zu leistenden Tilgungsraten, Art. 49.

B. Mitteilung Der Entscheid der Nachlassbehörde ist schriftlich mitzuteilen, dem und WeiterSchuldner vollständig und jedem Gläubiger, Bürgen und Mitschuldner, ziehung.

gegebenenfalls der Tilgungskasse, soweit er sie betrifft und soweit sie nicht darauf verzichten.

Wo eine obere kantonale Nachlassbehörde besteht, kann der Entscheid binnen zehn Tagen seit seiner Mitteilung an diese weitergezogen werden.

Die Aufhebung der Sanierungsstundung wird öffentlich bekanntgemacht und dem Betreibungsamt sowie dem Grundbuchamt mitgeteilt.

Art. 50.

C. Wirkung Die Pfandgläubiger nehmen mangels besonderer Erklärung auch sul die ungemit dem ungedeckten Teil der Kapitalforderungen nicht am Nachlassdeckten vertrag der Kurrentgläubiger teil.

Pl'andlordeSie können jedoch, wenn ihre ungedeckte Forderung nicht amortirungen.

siert wird, die Teilnahme am Nachlassvertrag erklären. Alsdann erlöschen mit Bezahlung der auf das ungedeckte Kapital entfallenden Nachlassdividende Forderung und Pfandrecht, soweit sie die Deckung übersteigen.

Die ungedeckten Zinsforderungen nehmen mit derselben Folge am Nachlassvertrag der Kurrentgläubiger teil.

II. Amortisation einer Kapitalloraerung.

D. Vollziehung des Entscheides.

I. Im allgemeinen.

Art. 51.

Der rechtskräftig gewordene Entscheid der Nachlassbehörde ist vom Sachwalter zu vollziehen. Namentlich liegt ihm ob : a, die Bezahlung der Nachlassdividende an die Kurrentgläubiger zu überwachen;

33 ~b. im Grundbuch und in den Pfandtiteln die erforderlichen Löschungen vornehmen sowie die Kapitalstundung und die Änderung in der Verzinslichkeit vormerken zu lassen; c. das gemäss Art. 27 neu zu errichtende Pfandrecht ins Grundbuch eintragen und gegebenenfalls den Pfandtitel erstellen zu lassen, ihn dem neuen Pfandgläubiger auszuhändigen und den Gegenwert an die Zinsgläubiger zu bezahlen; d. bei Amortisation einer Kapitalforderung den bisherigen Forderungstitel löschen zu lassen, den Amortisationstitel zu erstellen und dem Gläubiger auszuhändigen, das Pfandrecht der Tilgungskasse im Grundbuch eintragen und gegebenenfalls den Schuldbrief zu ihren Gunsten ausstellen üu lassen; e. bei durch Viehpfand gesicherten Forderungen die entsprechenden Änderungen oder Löschungen dem Verschreibungsamt des ordentlichen Standortes der Pfandsache zur Eintragung in das Verschrei bungsprotokoll mitzuteilen.

Art. 52.

Wird die Kapitalstundung widerrufen, so hat die Nachlassbehörde den Pfandgläubigern und dem Betreibungsamt sowie gegebenenfalls dem Grundbuchamt und dem Viehvers chreibungsamt zum Zwecke der Löschung Mitteilung zu machen.

Auf Begehren der Beteiligten hat die Nachlassbehörde die Vormerkungen über die Stundung und die Verzinshchkeit in den Pfandtiteln au löschen.

Fällt die Stundung infolge von Zwangsverwertung des Pfandes dahin, so hat das Amt, das diese durchführt, die Löschung zu veranlassen.

II. Bei Widerruf der KapitalStundung.

IX. Übergangsbestimmung.

Art. 58.

Die in diesem Abschnitt vorgesehenen Massnahmen (Art. 14 bis 37) können auch getroffen werden, wenn vor Inkrafttreten dieses Bundesbeschlusses ein amtliches Sanierungsverfahren auf Grund des Bundesbeschlusses vom 18. April 1983 über vorübergehende rechtliche Schutzmassnahmen für notleidende Bauern eröffnet worden ist.

Die Nachlassbehörde ist indessen berechtigt, auf neu gestellte Begehren, die eine erhebliche Erweiterung des Verfahrens mit sich bringen, nicht oder nur dann einzutreten, wenn die daraus erwachsenden Kosten vom Antragsteller zum voraus bezahlt werden.

Fünfter Abschnitt.

Besondere Befugnisse der Bauernhilfsorganisation.

Art. 54.

Die Bauernhilfsorganisation ist berechtigt, für Darlehen, die sie dem Schuldner im freiwilligen oder im amtlichen Sanierungsverfahren Bundesblatt. 86. Jahrg. Bd. II.

3

A. Pfandrecht für Sanierungsdarlelxen.

34

gewährt und die nicht unter Art. 27 fallen, ein allen Belastungen nachgehendes Pfandrecht in Form einer Grundpfandverschreibung oder eines Schuldbriefes errichten und im Grundbuch eintragen zu lassen.

Wird dieses Begehren im amtlichen. Sanierungsverfahren gestellt, so besorgt der Sachwalter die Eintragung des Pfandrechts und die Aushändigung des Pfandtitels wie nach Art. 51, lit. c.

Art. 55.

B. Rückerstattungspllicht des Schuldners bei Veräusserung des Betriebes.

Die Bauernhilfsorganisation kann bei Gewährung einer Kredithilfe dem Schuldner die Pflicht auferlegen, im Falle der Veräusserung des landwirtschaftlichen Betriebes binnen zehn Jahren nach dem Zustandekommen der freiwilligen oder amtlichen Sanierung, aus einem hierbei erzielten Gewinn der Bauernhüfsorganisation die geleisteten Beiträge zurückzuzahlen und die Gläubiger für die erlittenen Einbussen zu entschädigen.

Solche Büekerstattungsbegehren sind bei der Nachlassbehörde zu stellen, die den Sanierungsentscheid gefällt hat ; diese entscheidet darüber in mündlicher Verhandlung mit dem Antragsteller und dem Schuldner.

Zweiter TeiL Schutzmassimhmen für Pächter.

Erster Abschnitt.

Stundung.

Art. 56.

A. Voraussetzungen und Unil'ang.

Ist der Pächter eines landwirtschaftlichen Gewerbes unverschuldet infolge der wirtschaftlichen Notlage ausserstande, seine Verbindlichkeiten zu erfüllen, so kann er bei der Nachlassbehörde das Gesuch stellen : a. die ihm gemäss Art. 298 des Schweizerischen Obligationenrechts vom Verpächter gesetzte Frist bis auf sechs Monate zu verlängern; fc. ihm auch für seine übrigen Verbindlichkeiten Stundung bis auf sechs Monate zu gewähren.

Art. 57.

B. Gesuch des Schuldners.

Der Gesuchsteller hat der Nachlassbehörde vorzulegen: 1. den Pachtvertrag oder andere Ausweise über Höhe und Fälligkeit des Pachtzinses sowie über die Dauer des Pachtverhältnisses; 2. ein Verzeichnis seiner übrigen Gläubiger, mit Angabe ihrer Forderungen und der Fälligkeitstermine; 8. Ausweise über allfällige gegen ihn bereits anhängige Betreibungen.

35 Art, 58.

Die Nachlassbehörde prüft die Vermögenslage des Schuldners C. Verfahren.

und die Gründe des Zahlungsverzuges, insbesondere auch die Angernessenheit des Pachtzinses.

Sie gibt dem Verpächter und den übrigen Gläubigern vom Gesuch des Schuldners Kenntnis und unterbreitet es der Bauernhilfsorganisation zur Begutachtung. Sie kann einen Schuldenruf erlassen und die ihr weiter notwendig erscheinenden Massnalvmen treffen.

Wenn der Pächter nur die Erstreckung der Frist nach Art. 56, lit. a, verlangt, so kann der Verpächter beantragen, · dass auch die Stundung der übrigen Forderungen nach Art. 56, lit. b, ausgesprochen werde.

Falls der Stand der Betreibungen es notwendig macht, kann die Nachlassbehörde unter Kenntnisgabe an das Betreibungsamt die Verwertungen vorläufig einstellen.

Art. 59.

Die Nachlassbehörde entscheidet endgültig auf Grund einer münd- D. Entscheid.

lichen Verhandlung, zu welcher der Pächter und der Verpächter sowie die übrigen Gläubiger, sofern deren Forderungen gestundet werden sollen, und allfällige Bürgen einzuladen sind.

Die Nachlassbehörde kann dem Schuldner und den Gläubigern Vorschläge für eine freiwillige Herabsetzung der Forderungen unterbreiten, insbesondere wenn dem Schuldner von der Bauernhilfsorganisation eine Kredithilfe gewährt wird und wenn dank der Herabsetzung der Forderungen die Stundung entbehrlich wird oder verkürzt werden kann.

Erachtet die Nachlassbehörde den Pachtzins als übersetzt, so kann sie jede den Schuldner entlastende Massnahme von einer angemessenen Herabsetzung des Pachtzinses durch den Verpächter abhängig machen.

Bei Bewilligung einer Stundung kann die Nachlassbehörde zur Wahrung der Interessen der Gläubiger eine Überwachung der Betriebsführung des Pächters durch einen Vertrauensmann der Bauernhilfsorganisation oder eine anderò geeignete Person anordnen.

Art. 60.

Die Verlängerung der Zahlungsfrist für den Pachtzins wird von der Nachlassbehörde dem Betreibungsamt und dem Verpächter mitgeteilt.

Die Stundung der übrigen Forderungen wird öffentlich bekannt gemacht ; sie hat die in Art. 42 bestimmten Wirkungen.

E. Mitteilung und Wirkung des Entscheides.

Zweiter Abschnitt.

Herabsetzung des Pachtzinses.

Art. 61.

Die Kantonsregierungen sind ermächtigt, für das ganze Kantons- A. Anwendungsgebiet oder für Teile desselben die Bestimmungen dieses Abschnittes bereich.

anwendbar zu erklären.

36

E. Voraussetzungen der Herabsetzung

C. Verlängerung des Pacht-.

vertrages.

D. Verjähren.

II. Entscheid.

Sie finden in diesem Falle Anwendung auf Pachtverträge über ein ganzes landwirtschaftliches Gewerbe, unter Ausschluss der Teilpacht (Parzellenpacht).

Art. 62.

Der Pächter kann bei der Nachlassbehörde eine angemessene Herabsetzung des Pachtzinses verlangen, wenn er nachweist, dass seit Abschluss des Pachtvertrages die für die Bemessung des Pachtzinses massgebenden Verhältnisse sich zu seinen Ungunsten wesentlich verändert haben und dass er infolgedessen ohne eigenes Verschulden ausserstande ist, den vollen Pachtzins aufzubringen.

Auf das Gesuch ist in der Eegel nur einzutreten, wenn der Pachtvertrag vor dem 1. Januar 1932 abgeschlossen oder der Pachtzins vor diesem Datum neu festgesetzt wurde.

Art. 63.

Ausnahmsweise kann der Pächter zugleich mit der Herabsetzung des Pachtzinses eine Verlängerung des Pachtvertrages um höchstens zwei Jahre verlangen, sofern der Vertrag binnen Jahresfrist seit Stellung des Begehrens abläuft oder gekündigt werden kann und wenn der Pächter glaubhaft macht, dass er durch die Auflösung des Vertrages schwer in seiner ökonomischen Existenz bedroht wird.

. Die Verlängerung des Vertrages darf nicht stattfinden, wenn der Verpächter nachweist, dass ihr triftige, nicht mit der Herabsetzung des Pachtzinses zusammenhängende Gründe entgegenstehen.

Art. 64.

Die Nachlassbehörde gibt von dem Begehren dem Verpächter und allfälligen Bürgen Kenntnis und lädt sie zur Verhandlung ein ; im übrigen finden für das Verfahren Art. 57 und Art. 53, Abs. l, 2 und 4, entsprechende Anwendung.

Hat der Verpächter für einen rückständigen Pachtzins dem Pächter bereits gemäss Art. 293 des Obligationenrechts Frist mit Androhung der Auflösung des Pachtvertrages angesetzt, so kann die Nachlassbehörde die Wirkung dieser Fristansetzung vorläufig einstellen.

Art. 65.

Die Nachlassbehörde entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung.

Erachtet sie das Begehren des Pächters als begründet, so setzt sie den Pachtzins in angemessener Weise herab, wobei sie auch der Vermögenslage des Verpächters Eeohnung trägt.

Sie bestimmt die einzelnen jährlichen Pachtzinse, die der Herabsetzung unterliegen. Diese kann sich auf verfallene und noch fällig wer-

37

dende, jedoch höchstens auf zwei künftige Zinse erstrecken ; vorbehalten bleibt ein später neu zu stellendes Herabsetzungsbegehren des Pächters.

Wo eine obere kantonale Nachlassbehörde besteht, kann der Entscheid binnen zehn Tagen seit seiner Eröffnung an diese weitergezogen werden.

Dritter Teil, Kosten und Gebühren.

Art. .66.

Die Nachlassbehörde bezieht für ihre Tätigkeit im. freiwilligen Sanierungsverfahren mit Einschluss des Einleitungsverfahrens vom Schuldner eine Gebühr bis zu fünfzig Franken. Im Verfahren über nachträgliche Aufhebung des Sanierungsbeschlusses (Art. 12) ist eine Gebühr bis zu gleicher Höhe vorn Schuldner, falls aber der Aufhebungsantrag eines Gläubigers abgelehnt wird, von diesem Gläubiger zu bezahlen.

Im amtlichen Sanierungsverfahren bezieht die Nachlassbehörde vom Schuldner eine Gebühr bis zu hundert Franken. In dieser Gebühr sind alle Massnahmen und Beschlüsse der Nachlassböhörde sowie ihre Tätigkeit im Einleitungsverfahren Inbegriffen. Die Nachlassbehörde kann einen Teil der Gebühr dem Bürgen auferlegen, der die Ausdehnung der Kapitalstundung verlangt (Art. 29). Im Verfahren über den Widerruf der Stundung (Art. 16) und über die Bückerstattungspflicht des Schuldners (Art. 55) hat die unterliegende Partei eine Gebühr bis zu fünfzig Franken zu bezahlen.

Bei Weiterziehimg des Entscheides (Art. 6, Abs. 3, und Art.. 49, Abs. 2) bezieht die Nachlassbehörde von der unterliegenden Partei eine Gebühr bis zu fünfzig Franken.

Der Nachlassbehörde sind die ihr erwachsenen Auslagen vom Schuldner, in den Fällen der Art. 12. 16 und 49, Abs. 2, von der unterliegenden Partei zu erstatten.

Für den Entscheid über die Stundung für Pächter oder die Herabsetzung des Pachtzinses mit Einschluss des vorausgehenden Verfahrens .bezieht die Nachlassbehörde vom Pächter eine Gebühr bis zu fünfzig Franken.

Der Bezug von Gebühren durch die Nachlassbehörde und die Eückcrstattung der Auslagen an diese kann durch die Kantone eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

Art. 67.

Allfällige der Bauernhilfsorganisation vom Schuldner zu entrichtende Auslagen oder Gebühren bestimmen sich nach den für diese Organisation geltenden Vorschriften; solche Kosten sollen möglichst niedrig gehalten werden.

A. Nachlassbehörde.

B. Bauernhdlfsorganisation.

38 Art. 68.

C. Sachwalter.

Die Entschädigung des Sachwalters im amtlichen Sanierungsverfahren fällt zulasten des Schuldners und wird von der Nachlassbehörde festgesetzt.

Dabei dürfen jedoch keine hohem Gebühren berechnet werden, als der Gebührentarif vom 23. Dezember 1919 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibun£ und Konkurs sie vorsieht.

Vierter Teil, Inkrafttreten und Geltungsdauer.

A. Inkrafttreten.

Art. 69.

Dieser Bundesbeschluss wird dringlich erklärt.

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt seines Inkrafttretens.

Die Bestimmungen über Amortisation von Kapitalforderungen (Art.. 17 bis 28 und 48) und über Herabsetzimg des Pachtzinses (Art. 61 bis 65) treten gegebenenfalls an dem vom Kanton bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.

Dieser Bundesbeschluss ersetzt denjenigen vom 18. April 1938 über vorübergehende rechtliche Schutzmaßnahmen für notleidende Bauern.

Art. 70.

B. Geltungsdauer,

Dieser Bundesbeschluss gilt bis Ende 1938 in dem Sinne, dass er noch Anwendung findet, wenn der Schuldner vor diesem Zeitpunkt bei der Nachlassbehörde ein Gesuch um Einleitung eines Sanierungsverfahrens oder der Pächter ein Gesuch um Stundung oder Herabsetzung des Pachtzinses gestellt hat.

Art. 71.

C. Vollziehung.

Der Bundesrat ist ermächtigt, auf dem Verordnungswege Vollziehungsvorschriften zu diesem Bundesbeschluss zu erlassen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Erweiterung der vorübergehenden rechtlichen Schutzmassnahmen für notleidende Bauern. (Vom 11. Mai 1934.)

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