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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 8. Mai 1934.)

Es werden folgende Bundesbeiträge bewilligt: 1. Dem Kanton Bern an die zu Fr. 36,000 veranschlagten Kosten der Erstellung eines Fahrsträsschens von Les Rangiere nach Grange-Giéron, Gemeinde Asuel, Bewirk Pruntrut, 25 %, im Maximum Fr. 9000.

2. Dem Kanton Aargau an die zu Fr, 66,000 veranschlagten Kosten der Entwässerung «Zelgli-Binsenholz», Gemeinde Seon, 20%, im Maximum Fr. 13,200.

3. Dem Kanton Neuenburg an die zu Fr. 29,000 veranschlagten Kosten der Erstellung einer Weganlage nach dein Mont de Couvet, Gemeinde Couvet, 25%, im Maximum Fr. 7250.

(Vom 11. Mai 1934.)

Als Sekretär I. Kl. der eidgenössischen Kriegsmaterialverwaltung wird gewählt: Major Jakob Tobler, von Herisau, bisher Sekretär II. Kl.

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Wählbarkeit höherer Forstbeamter.

Zulassung zar praktischen. Staatsprüfung.

Das eidgenössische Departement des In n p m hat, gestützt auf Artikel 4 des Bundesratsbeschlusses vom 22. November 1919 über die Wählbarkeit höherer Forstbeamten, sowie über das Ergebnis des forstlich-wissenschaftlichen Staatsexamens, nachgenannte Kandidaten zur forstlich-praktischen Prüfung zugelassen : Bourquin, André, von Sombeval (Bern), Dubas, Marcel, von Enney (Freiburg), Fischer, Wilfried, von Zürich, Luck, Christian, von Luzein (Graubünden), Tromp, Hermann, von St. Gallen.

Bern, den 8.Mai 1934.

Eidg. Departement des Innern.

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Rückgabe der Kaution der ,,Le Paragrêle, association d'assurance mutuelle contre la grêle", in Neuenburg.

,,Le Paragrêle, association d'assurance mutuelle contre la grêle, en liquidation", in Neuenburg, hat ihre in der Schweiz laufenden Versicherungsverträge abgewickelt und stellt nunmehr das Gesuch um Rückerstattung der bei der Schweizerischen Nationalbank hinterlegten Kaution im Nominalbetrage von Fr. 10,000.

Gemäss Art, 9, Abs. 3, des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 25. Juni 1885 werden die Anspruchsberechtigten hiermit aufgefordert, begründete Einsprachen gegen die Rückgabe der Kaution bis zum 15. November 1934 beim Eidgenössischen Versicherungsamt in Bern einzureichen.

B e r n , den 7. Mai 1934.

(3..).

Eidgenössisches Versicherungsamt.

Vollzug des Berufsbildungsgesetzes.

Der Schweizerische Baumeister-Verband beabsichtigt, gestützt auf Art.

42--49 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung, im Zimmerei-Gewerbe die Meisterprüfungen einzuführen und bat zu diesem Zwecke den Entwurf eines Prüfungsreglementes eingereicht. Interessenten können diesen Entwurf bei der unterzeichneten Amtsstelle beziehen, an die auch allfällige Einsprachen bis zum 16. Juni 1984 zu richten sind.

Bern, den 11. Mai 1934.

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

Vollzug des Berufsbildungsgesetzes.

Der Verband Schweizerischer Schreinermeister und Möbelfabrikanten beabsichtigt, gestützt auf Art. 42--49 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung, im Schreinergewerbe die Meisterprüfungen einzuführen und hat zu diesem Zwecke den Entwurf eines Prüfungsreglementes eingereicht. Interessenten können diesen Entwurf bei der unterzeichneten Amtsstelle beziehen, an die auch allfällige Einsprachen bis zum 16, Juni 1934 zu richten sind.

Bern, den 12, Mai 1934.

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

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Zuteilungsverfügungen des Bundesrates für den Zolltarif vom 8. Juni 1921.

(Vom

l. Mai 1934.)

Ad Sfa2.

Meer- oder Lachsforellen (Silberlachs, Standlachs)., Salme oder Lachse: bis und mit 50 cm Länge.

Ad 98ajb.

Weichkäse in Schachteln (s. a. ad Nr. 996).

Ad 99b.

Hartkäse aller Art, in Schachteln (s. a. ad Nrn. 98a/&).

Ad 302.

Tauenpapiere (Umschlags-, Einwickel-, Sicherheitspapiere für Scheckformulare etc.), mit durch Bgoutteurs erzeugter Musterung.

Ad 306c.

Jaspispapiere (glatte, mittels Walzen farbig gemusterte Papiere), ohne Schriftzeichen (mit Musterung in Form von Schriftzeichen: Nrn. 812 und 314).

Ad 527a, 527c und Ad 527a/d, neue Fassung: Ad 527ajb.

Elastiques für Schuhe, Handschuhe, Hosenträger, Strumpfbänder und dergleichen, am Stück; Gummischnüre (Kordeln aus Kantschukfäden, mit Textilmaterial umsponnen), am Stück.

Ad 693, Glaswolle aller Art und daraus hergestellte Isoliermaterialien etc.

Ad 694c.

Hohlglas und Glaswaren aus Eisglas, Eauchglas und Blasenglas.

Ad 809a 1-3. Gleitlager aus einem Stahlgehäuse mit Schmierdocht, Deckring, Lauf- und Stahlwellenbücbsen und seitlichen Deckringen, ohne Kugeln oder Bollen.

Ad 882ejh.

Thermostate aller Art, ohne Bücksicht auf die Verwendung.

Ad 958.

Windladen. Gebläse und Spieltische, auch zerlegt, für Orgeln.

Streichen: Windladen, Gebläse und Gebläsetische für Orgeln.

Ad 972.

Streichen: Toluolsulfonamid.

Dem Entscheid «Orthotoluolsulfamid» ist in Klammer beizufügen : (Orthotoluolsulfonamid).

Ad 1151 ajd, Lampen, schattenlose, zur Beleuchtung chirurgischer Operationen etc.

Das für die Abänderung der Tarifexemplarc bestimmte Deckblatt Nr. 14, in welchem die obgenannten Tarifzuteihmgsverfügungen mit andern Tarifabänderungen wiedergegeben sind, kann zum Preise von 20 Ep. das Exemplar (plus 5 Ep. Porto) bei der Materialverwaltung der Oberzolldirektion, bei den Zollkreisdirektionen Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausarme und Genf sowie bei den Zollämtern Zürich, St. Gallen und Luzern bezogen werden.

B e r n , den 11. Mai 1984.

Eidgenössische Oberzolldirektion.

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Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat

Januar bis Ende März April Januar bis Ende April

.

.

.

.

.

1934

1933

274 103

221 102

Zu-oder Abnahme

-f +

377

323

-j^ 54

53 l

B e r n , den 12. Mai 1934.

Eidgenössisches Auswanderungsamt.

Edelmetallkontrolle.

Registrierung der Verantwortlichkeiten] arken für Edelmetall- und Doublewaren.

Am 1. Juli 1934 treten das Bundesgesetz vom 20. Juni 1933 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren sowie die zugehörige Vollziehungaverordnung vom 8. Mai 1934 in Kraft.

Vom 1. Juli 1934 hinweg müssen alle in der Schweiz hergestellten oder vom Auslande eingeführten Edelmetall- und Doublewaren, neben den in Art. 45 bis 57 der Vollziehungsverordnung vorgesehenen Angaben und Vermerken, die Marke des Herstellers (Verantwortlichkeitsmarke) tragen. Diese Verantwortlichkeitsmarken müssen auf amtlichem Formular beim eidgenössischen Zentralamt für Edelmetallkontrolle in Bern zur Registrierung angemeldet werden.

Als Verantwortlichkeitsmarken dürfen nur solche Marken verwendet werden, welche als Fabrik- und Handelsmarke des Herstellers beim eidgenössischen Amt für geistiges Eigentum hinterlegt sind. Die Anbringung als Verantwortlichkeitsmarke setzt deshalb eine ordnungsmässige Anmeldung der Marke beim genannten Amt und deren Publikation im schweizerischen Handelsamtsblatt voraus.

Für Uhrgehäuse kann eine Mehrheit von Fabrikanten als Verantwortlichkeitsmarke eine Kollektivmarke mit laufender Nummer verwenden, sofern eine solche als Handelsmarke beim eidgenössischen Amt für geistiges Eigentum hinterlegt ist.

Die amtlichen Formulare für die Anmeldung zur Registrierung von Einzelmarken oder Kollektivmarken können beim eidgenössischen Zentralamt für Edelmetallkontrolle in Bern und bei den Kontrollämtern für Edelmetallwaren in Basel, Biel, La Chaux-de-Fonds, Delsberg, Genf, Grenchen, Le Locle, Neuenburg, Le Noirmont, Pruntrut, ' St. Immer, Schaffhausen und Tramelan kostenlos bezogen werden.

Bern, den 15. Mai 1934.

Eidgenössische Oberzolldirektion.

Zentralamt für Edelmetallkontrolle.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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Jahr

1934

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

20

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

16.05.1934

Date Data Seite

39-42

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10 032 311

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