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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Ratifikation des am 30. März 1931 in Genf abgeschlossenen Abkommens über die Besteuerung der ausländischen Kraftfahrzeuge.

(Vom 15. Juni 1934.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen das am 80. März 1981 in Genf abgeschlossene Abkommen über die Besteuerung der ausländischen Kraftfahrzeuge zur Genehmigung vorzulegen und zur Begründung auf die nachfolgenden Ausführungen zu "verweisen.

. . . '. I.

Über, die Besteuerung der ausländischen Motorfahrzeuge bestimmt Art. 71, Abs. 3, des Bundesgesetzes vom 15, März 1932 über den Motorfahrzeug- und Fahrrad ver kehr *) folgendes: «Die Kantone können ausländische Motorfahrzeuge besteuern, die mehr als drei Monate in der Schweiz bleiben; der Bundesrat kann mit fremden Staaten abweichende Vereinbarungen treffen, sowie bei mangelndem Gegenrecht eine frühere Besteuerung zulassen». Die Bestimmung kommt nicht zur Anwendung, wenn ein im. Ausland wohnhafter Motorfahrzeughalter mit seinem Fahrzeug in die Schweiz übersiedelt. Für dieses Fahrzeug kann der Halter schon mit der Verlegung des Standorts in unser Land zur Bezahlung der Steuer angehalten werden. Die Steuerbefreiung erstreckt sich nur auf das Motorfahrzeug, das nicht länger als drei Monate auf dem Gebiet der Schweiz stationiert ist und dessen Halter im Ausland wohnhaft ist. Bleibt das Fahrzeug länger in der Schweiz, so untersteht es der Steuerpflicht. Die Kantone besteuern es jedoch erst nach einem u n u n t e r b r o c h e n e n Aufenthalt von 90 Tagen, vom jedesmaligen Überschreiten der Grenze an gerechnet.

Die Besteuerung wird dann in der Regel auf den Zeitpunkt des Grenzübertritts oder auf den Zeitpunkt, in dem das Fahrzeug im Kanton seinen Standort begründet, zurückbezogen. Einige Kantone sehen von der Rückwirkung der *) A. S. 48, 513 ff,

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Steuer ab. Praktisch führt das von den Kantonen angewandte System zu einer Steuerbefreiung der sich v o r ü b e r g e h e n d a u f dem Gebiet der Schweiz aufhaltenden ausländischen Motorfahrzeuge.

Im Interesse der. Erleichterung des Verkehrs von Land zu Land hat der Bundesrat mit bestimmten ausländischen Staaten über die gegenseitige Besteuerung der Motorfahrzeuge besondere Vereinbarungen getroffen. Soweit sie vor dem Inkrafttreten des eidgenössischen Automobilgesetzes erfolgten, wurde vorher das Einverständnis der Kantone eingeholt, -- Nach einer Vereinbarung mit Deutschland vorn 20. Juni 1928 sind schweizerische Motorfahrzeuge, die sich vorübergehend auf dem Gebiet des Deutschen Reiches aufhalten, für eine Frist von 14 Tagen von der Bezahlung der.Kraftfahrzeugsteuer befreit.

Die Frist betrug ursprünglich 5 Tage. Nach der Aufhebung der kantonalen Durchgangsgebühren wurde sie jedoch auf 14 Tage erstreckt (1. Januar 1929).

Die Vergünstigung galt vorerst nur, wenn der Eingang .über die schweizerischdeutsche Grenze erfolgte. Auf den l, Oktober 1930 wurde sie auf die ganze deutsche Grenze ausgedehnt.; Ab 80. März 1984 gemessen ausländische Kraftfahrzeuge, die zu vorübergehendem Aufenthalt in das Deutsche Eeich gelangen, ohne Bücksicht auf Gegenseitigkeit Steuerfreiheit, sofern der einzelne inländische Aufenthalt die Dauer von drei aufeinanderfolgenden Monaten nicht überschreitet. Von dieser Steuerbefreiung sind Kraftdroschken, Mietkraftwagen, Personen-Omnibusse und Lastkraftwagen ausgenommen. Soviel uns bekannt ist, hat kein Kanton von der im Zusatzprotokoll zur schweizerischdeutschen Vereinbarung vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, deutsche Motorfahrzeuge schon nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von einem Monat zu besteuern. Vielmehr wird den deutschen Motorfahrzeugen gegenüber, die sich vorübergehend auf Schweizergebiet aufhalten, das eingangs geschilderte Besteuerungssystem (Steuerbefreiung während drei Monaten) angewendet. -- Gemäss einer am 15. Mai 1929 mit Belgien abgeschlossenen Vereinbarung sind die Angehörigen des einen Landes, die sich vorübergehend auf dem Gebiet des andern aufhalten, von der Bezahlung einer MotorfahrzeugSteuer befreit, sofern der Aufenthalt drei Monate im Jahr nicht übersteigt.

Übersteigt der Aufenthalt drei Monate im Jahr, so ist die Steuer nach der
Gesetzgebung des in Frage kommenden Landes zu entrichten. -- Am 19. Dezember 1980 ist mit Italien eine Vereinbarung abgeschlossen worden, die über die gegenseitige Besteuerung der Motorfahrzeuge folgendes bestimmt: In Italien werden schweizerische Motorfahrzeuge erst dann einer Steuer unterworfen, wenn sie während mehr als 90 Tagen im Laufe des Jahres auf italienischem Gebiet verkehren. Die 90 Tage und das Jahr werden von der ersten Einreise an gezählt. Nach Ablauf der 90 Tage wird die Steuer per Zwölftel der Jahressteuer für jeden Monat erhoben, in welchem sich das Fahrzeug auf italienischem Boden aufgehalten hat. In der Schweiz werden die italienischen Motorfahrzeuge erst nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von 90 Tagen besteuert. Die Steuer kann darin aber rückwirkend erhoben werden. Den Kantonen steht es frei, das italienische Besteuerungssystem einzuführen. Die

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Kantone Graubünden, Tessin und Waadt haben die Erklärung abgegeben, den italienischen Motorfahrzeugen gegenüber dieses System anwenden zu wollen.

Die Steuerbefreiung gilt auch für schweizerische Motorlastwagen, die in den Grenzkantonen und in den Kantonen Genf und Waadt immatrikuliert sind, jedoch nur für den Verkehr in den italienischen Grenzprovinzen und in der Provinz Mailand. Dasselbe gilt für die italienischen Motorlastwagen, die in den Grenzprovinzen oder in der Provinz Mailand immatrikuliert sind, aum Verkehr in den Grenzkantonen und in den. Kantonen Genf und Waadt. -- Da die ausländischen Motorfahrzeuge in der Schweiz erst nach einem Aufenthalt von SMonatenzur Steuer herangezogen werden, haben Schwedenund die N i e d e r land e für schweizerische Motorfahrzeuge eine gleiche Taxbefreiungsfrist eingeräumt. -- Bndlich ist zwischen der Schweiz und Österreich durch Notenaustausch vom 4. Oktober 1933 eine Vereinbarung getroffen worden, wonach die österreichischen Motorfahrzeuge in der Schweiz der in Art. 71, Abs. 3, des eidgenössischen Automobilgesetzes den Kantonen vorbehaltenen Steuer und die schweizerischen Motorfahrzeuge in Österreich der Kraftwagenabgabe nach dem Gesetz vom 28. Januar 1931 erst nach einem Aufenthalt von 90 aufeinanderfolgenden Tagen, vom jedesmaligen Überschreiten der Grenze an gerechnet, unterworfen werden dürfen. -- In Frankreich ist ab 1. Februar 1934 für inund ausländische Motorfahrzeuge mit Ausnahme der Gesellschal'tswagen, Lastwagen und Anhänger keine Fahrzeugsteuer mehr zu bezahlen, wogegen der Benzinkonsum fiskalisch belastet wird. -- Die in den Vereinbarungen mit dem Deutschen Keich und Belgien festgesetzte Steuerbefreiung findet keine Anwendung auf Personen und. Unternehmungen des einen Landes, die mit ihren Motorfahrzeugen im andern Lande vermittels Linien- oder Rundfahrten einen regelmässigen Personentransport ausführen.

Im Dezember 1930 wurde die Schweiz vom Völkerbundssekretariat zur Teilnahme an der europäischen Strassenverkehrskonferenz nach Gent' eingeladen, an der u. a. die Besteuerung der ausländischen Kraftfahrzeuge geregelt werden sollte. Am 12. Dezember 1930 beschlossen wir, uns an der Konferenz vertreten zu lassen. Diese fand vom 16. -- 30. März 1931 in Genf statt. Ausger der Schweiz nahmen an ihr noch 24 weitere Staaten teil. Auch wohnten ihr die
Vertreter von verschiedenen Interessenverbänden mit beratender Stimme bei.

Am 30. März 1931 wurde das von der Konferenz beschlossene Abkommen über die Besteuerung der ausländischen Kraftfahrzeuge von folgenden Staaten unterzeichnet: Belgien, Dänemark, Freie Stadt Danzig, Grossbritannien und 'Nordirland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, Tschechoslowakei und Türkei.

Nachdem Dänemark, Portugal, Grossbritannien und Belgien das Abkommen ratifiziert haben und ihm Bulgarien beigetreten ist, ist es gestützt auf seinen Artikel 14 am 9. Mai 1933 in Kraft getreten. In der Folge haben Luxemburg, Spanien, Italien, Schweden und die Niederlande ihre Eatifikationsurkunden, Jugoslawien und Irland ihre Beitrittsurkunden beim Völkerbundssekretariat

585 hinterlegt. Die britische Eegierung ist dem Abkommen im Namen von SüdEhodesien beigetreten. Gestützt auf Art. 8, Abs. 2, hat die britische Eegierung das Abkommen auf Neufundland anwendbar erklärt; die niederländische Eegierung hat erklärt, dass es auch auf Niederländisch-Indien, Surinam und Curaçao anwendbar ist.

II.

Das vorliegende Abkommen regelt die gegenseitige Besteuerung der Motorfahrzeuge des einen Landes, die sich vorübergehend auf dem Gebiet eines andern aufhalten, wie folgt: ' Die in einem der vertragschliessenden Länder immatrikulierten Motorfahrzeuge, die vorübergehend auf dem Gebiet eines andern verkehren, sind für einen oder mehrere Aufenthalte von zusammen 90 Tagen innerhalb eines Jahres von der Bezahlung der Steuern oder Abgaben befreit, die den Verkehr oder das Halten von Motorfahrzeugen belasten. Die Befreiung bezieht sich jedoch nicht auf Verbrauchssteuern oder -abgaben. Von der Steuerbefreiung sind ausgenommen Motorfahrzeuge, die gegen Entgelt der Personenbeförderung dienen.

Ebenso Motorfahrzeuge, die mit oder ohne Entgelt für den Gütertransport verwendet werden. Für die Berechnung der Dauer des steuerfreien Aufenthalts wird der Tag von Mitternacht bis Mitternacht gezählt. Der Bruchteil eines Tages gilt als voller Tag. Der Ausreisetag wird nicht gezählt, wenn zwischen dein Eintritts- und Austrittstag mehr als ein Tag hegt. Verweilt das ausländische Motorfahrzeug länger als 90 Tage auf dem Gebiet eines Vertragstaates, so sollen bei der Berechnung der Steuern und Abgaben für den Teil des Aufenthalts, der die Befreiungsfrist überschreitet, die ausländischen Motorfahrzeuge nicht schlechter behandelt werden als diejenigen, die im Gebiet immatrikuliert sind, in welchem die Steuern und Abgaben erhoben werden. Desgleichen soll mit Bezug auf Wege- und Brückengelder und andere, am Orte selbst zu bezahlende Abgaben die Behandlung der ausländischen Motorfahrzeuge nicht weniger vorteilhaft sein als die der einheimischen. Nach dem Zusatzprotokoll, das gleiche Bechtskraft besitzt wie das Abkommen selbst, ist es der Schweiz gestattet, das von ihr gegenwärtig angewandte System der Besteuerung der ausländischen Motorfahrzeuge nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von 90 Tagen weiterzuführen. Bei Überschreitung der Befreiungsfrist kann dann die Besteuerung mit Eückwirkung. auf den Zeitpunkt
des Grenzübertritts erfolgen. Die europäische Strassenverkehrskonferenz verlieh dem Wunsche Ausdruck, die Vertragstaaten möchten durch ihre interne Gesetzgebung oder durch gegenseitige Vereinbarungen das geschilderte Steuerbefreiungssystem im weitesten Masse ausbauen und ausdehnen.

. Um der Steuerbefreiung teilhaftig zu werden, muss das Motorfahrzeug mit einem internationalen Steuerausweis versehen sein. Dieser ist von der zuständigen Behörde des Immatrikulationslandes oder von einer durch diese bestimmten Vereinigung auszustellen. Der Ausweis ist bei der Ein- und Ausreise den Grenzzollämtern oder einem andern Grenzbureau zur Visierung vorzulegen. Wenn ein Motorfahrzeug, das unter Benützung eines internatio-

086 nalen Steuerausweises in einen Vertragstaat eingereist ist, aus diesem wieder ausreist, ohne das Ausreisevisum eintragen zu lassen, so kann der Ausweis von diesem Land als ungültig betrachtet werden, wenn das Datum der Ausreise nicht festgestellt werden kann. Der Steuerausweis ist ein Jahr ab Ausstellungsdatum gültig. Wechselt das Fahrzeug den Eigentümer oder Halter oder wird seine Immatrikulationsnummer geändert, so hat die zuständige Behörde oder die von ihr betraute Vereinigung die notwendigen Änderungen anzubringen.

Vor Ablauf der Gültigkeitsdauer darf für das gleiche Fahrzeug kein neuer Ausweis ausgestellt werden, ausgenommen wenn es in einem andern Vertragstaate immatrikuliert wird. Ein Doppel des Steuerausweises darf unter keinen Umständen ausgestellt werden.

Wenn zwischen zwei oder mehreren Staaten über die Auslegung und Anwendung des Abkommens Meinungsverschiedenheiten entstehen und diese durch die Parteien nicht selbst beigelegt werden, so kann die Angelegenheit dem beratenden Fachausschuss des Völkerbunds für die Verkehrswege und den Durchgangsverkehr zur Begutachtung vorgelegt werden.

III.

Eine internationale Vereinbarung über die Besteuerung der ausländischen Motorfahrzeuge ist wünschenswert, da sie geeignet ist, den Verkehr von Staat zu Staat, zu erleichtern. Nun gehört allerdings von unseren Nachbarstaaten bis jetzt nur Italien dem Abkommen an, ein Land, mit dem wir schon eine besondere Vereinbarung getroffen haben. In den andern Vertragstaaten, mit Ausnahme von Belgien, mit welchem Lande wir auch schon eine besondere Abmachung getroffen haben, wird der schweizerische Motorfahrzeugführer immerhin einer Steuerbefreiung teilhaftig, auf die er ohne die Batifikation des Abkommens durch die Schweiz nicht Anspruch hätte. Für die ausländischen Motorfahrzeugführer, die vorübergehend in der Schweiz verkehren, ändert die Batifikation des Abkommens durch unser Land praktisch nichts, da sie nach unserer Gesetzgebung ohnehin wahrend drei Monaten, von jedem Grenzübertritt an neu berechnet, steuerfrei sind, und dieses Besteuerungssystem im Zusatzprotokoll zum Abkommen vorbehalten worden ist. Wir gedenken denn auch, im Interesse einer möglichst reibungslosen Abwicklung der Einreiseformaiitäten an unserer Grenze, was für unser Land mit der sehr grossen Zahl bei uns verkehrender ausländischer Motorfahrzeuge (1988 waren es 230,000) besonders wichtig ist, auf die Vorweisung des internationalen Steuerausweises durch die in die Schweiz kommenden Motorfahrzeugführer aus andern Vertragstaaten zu verzichten. Für die Durchführung unseres Besteuerungssystems, das ja das sich vorübergebend auf dem Gebiet der Schweiz aufhaltende ausländische Motorfahrzeug praktisch überhaupt steuerfrei lässt, brauchen wir dieses Dokument nicht. Dagegen wird der internationale Steuerausweis den schweizerischen Automobilisten abgegeben werden müssen, die sich in einen der andern Vertragstaaten begeben, wenn nicht durch eine gegenseitige Erklärung darauf verzichtet wird. Wir werden uns bestreben, diesen

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Verzicht von den Vertragstaaten zu erreichen. Das Verhältnis zwischen dem Abkommen. vom 30. März 1931 und den besonderen Vereinbarungen mit Staaten, die dem erwähnten Abkommen angehören, wird mit diesen Staaten ohnehin noch abgeklärt werden müssen, wozu sich in den sechs Monaten zwischen der Batifikation des Abkommens durch die Schweiz und seinem Inkrafttreten für unser Land Zeit finden wird.

Mit Rücksicht darauf, dass das vorliegende Abkommen denjenigen unserer Motorfahrzeugführer, die in anderen Vertragstaaten fahren, Vorteile bietet, und dass unser Land ein Interesse daran hat, alle internationalen Bestrebungen auf Erleichterung des internationalen Verkehrs der dein unentgeltlichen Personentransport dienenden Motorfahrzeuge nach Möglichkeit zu unterstützen, beantragen wir Ihnen, das internationale Abkommen vom 30. März 1931 über die Besteuerung der ausländischen Kraftfahrzeuge zu genehmigen.

Nach dem Bundesbeschluss betreffend den Beitritt der Schweiz zum Völkerbund vom 5. März 1920*), unterhegen die mit dem Völkerbund zusammenhängenden Übereinkünfte dem fakultativen Referendum. Eine mit dem Völkerbund zusammenhängende Übereinkunft liegt aber nicht schon dann vor, wenn sie unter den Auspizien des Völkerbunds abgeschlossen wurde und die Völkerbundsorgane in ihr mehrmals erwähnt werden. Es muss sich vielmehr um eine Übereinkunft handeln, in welcher die vom Schweizervolk bei seinem Eintritt in den Völkerbund übernommenen Verpflichtungen eine Veränderung erfahren.

Da dies hier nicht zutrifft, rechtfertigt sich eine Unterstellung unter das Eeferendum im Sinne von Art. 89, Abs. 2, der Bundesverfassung nicht. Art. 89, Abs. 8, der Bundesverfassung kommt auch nicht zur Anwendung, da das Abkommen nach Ablauf von zwei Jahren von jedem Staat durch einjährige Voranzeige gekündigt werden kann.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 15. Juni 1934.

Im Xamen des Schweiz. Bundesrates.

Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Pilet-Golaz.

Der Bundeskanzler: G. Bovet.

*) A. S. 3tì, 651 ff.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

die Ratifikation des am 30. März 1931 in Genf abgeschlossenen Abkommens über die Besteuerung der ausländischen Kraftfahrzeuge.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen- Eidgenossenschaft, nach Einsieht einer Botschaft des Bundesrates vom 15. Juni 1984, beschliesst : Einziger Artikel.

Der Bundesrat wird ermächtigt, das am 80. März 1931 in Genf abgeschlossene Abkommen über die Besteuerung der ausländischen : Kraftfahrzeuge zu ratifizieren.

589 Übersetzung aas dem französischen Originaltext.

Abkommen aber

die Besteuerung der ausländischen Kraftfahrzeuge.

Die vertragschliessenden Teile haben in dem Beatreben, den internationalen Kraftfahrzeugverkebr zu erleichtern und in Erwägung, dass zu diesem Zwecke eine möglichst weitgehende Steuerbefreiung der ausländischen Kraftfahrzeuge von wesentlicher Bedeutung wäre, zu ihren Bevollmächtigten ernannt: (Liste der Bevollmächtigten) die nach Vorlegung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart haben: " Artikel 1.

Die im Gebiete eines der vertragschliessenden Teile immatrikulierten Kraftfahrzeuge, die vorübergehend auf dem Gebiete eines anderen vertragschliessenden Teils verkehren, sind gemäss den in den nachfolgenden Artikeln enthaltenen näheren Bestimmungen von den Steuern oder Abgaben befreit, welche den Verkehr oder das Halten von Kraftfahrzeugen auf dem ganzen oder einem Teil des Gebiets dieses vertragschliessenden Teils belaste.!. Diese Befreiung bezieht sich nicht auf Verbrauchssteuern oder -abgaben.

Von diesem Abkommen sind jedoch die Fahrzeuge ausgenommen, die gegen Entgelt der Personenbeförderung dienen sowie die Fahrzeuge, die der Güterbeförderung dienen.

Artikel 2.

Die im Artikel l vorgesehene Befreiung wird auf dem Gebiete eines jeden derjvertragschliossenden Teile für einen oder mehrere Aufenthalte auf diesem Gebiete von zusammen neunzig Tagen innerhalb eines Jahres gewährt ; diese Frist wird -- Tag für Tag -- vom Datum der Ausstellung des in Artikel 3 vorgesehenen Steuerausweises an gezählt.

Für die Berechnung der Dauer der Befreiung wird der Tag von Mitternacht bis Mitternacht gezählt, wobei jeder Bruchteil eines Tages als voller Tag berechnet wird. Der Ausreisetag wird jedoch nicht gezählt, wenn mehr als ein Tag zwischen dem Eintritts- und dem Austrittstag liegt.

590 Bei der Berechnung der .Steuern und. Abgaben für den Teil des Aufenthalts, der die Befreiungsfrist überschreitet, soll die Behandlung nicht weniger vorteilhaft sein als diejenige, der die Fahrzeuge unterworfen werden, die im Gebiete immatrikuliert sind, in dem die Steuern und Abgaben erhoben werden.

Artikel 8.

Um der in den vorstehenden Artikeln erwähnten Befreiung teilhaftig zu werden, muss das Fahrzeug mit einem internationalen Steuerausweis versehen sein, das dem in der Anlage zum Abkommen enthaltenen Muster entspricht und von der zuständigen Behörde des Immatrikulationslandes oder von einer von der genannten Behörde damit betrauten Vereinigung auszustellen ist.

Der Ausweis ist bei der Einreise und bei der Ausreise aus dem Gebiete des in Frage kommenden vertragscbliessenden Teils den Grenzzollämtern zur Visierung vorzulegen.

Artikel 4.

Wenn ein Fahrzeug, das unter Benützung eines Steuerausweises in das Gebiet eines der vertragschliessenden Teile eingereist ist, aus diesem Weder ausreist, ohne dass das Ausreisevisum eingetragen wurde und ohne dass d&s, Datum der Ausreise festgestellt werden kann, so kann der Ausweis auf diesem Gebiete als ungültig betrachtet werden.

Artikel 5.

Der Steuerausweis ist während eines, vom Datum seiner Ausstellung an /u berechnenden Jahres gültig. Wenn das Fahrzeug den Eigentümer oder Halter wechselt oder wenn seine Immatrikulationsnummer geändert wird, hat die zuständige Behörde oder die von ihr betraute Vereinigung im Ausweis die notwendigen Änderungen anzubringen.

Vor Ablauf der oberwähnten Gültigkeitsdauer kann für das gleiche Fahrzeug kein neuer Ausweis ausgestellt werden, ausgenommen wenn das Fahrzeug auf dem Gebiete eines anderen vertragschliessenden Teils immatrikuliert wird.

Bin Doppel des Steuerausweises darf unter keinen Umständen ausgestellt werden.

Artikel 6.

Mit Bezug auf Wege- und Brückengelder oder andere gleichartige, am Orte selbst zu bezahlende Abgaben sollen die unter Absatz l von Artikel l erwähnten Fahrzeuge nicht weniger vorteilhaft behandelt werden als die Fahrzeuge, die im Gebiete immatrikuliert sind, in dem diese Wege- und Brückengelder oder Abgaben .erhoben werden.

Artikel 7.

Wenn ein Streitfall zwischen zwei oder mehreren vertragschliessenden Teilen über die Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Ab-

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kommens entstehen und sich durch unmittelbare Verhandlungen nicht beilegen lassen sollte, kann er dem beratenden Fachausschusse des Völkerbunds für die Verkehrswege und den Durchgangsverkehr zur Begutachtung vorgelegt werden.

Artikel 8.

Jeder der vertragschliessenden Teile kann bei der Unterzeichnung, der Eatifikation oder dem Beitritt erklären, dass er durch die Annahme dieses Abkommens keine Verpflichtung hinsichtlich der Gesamtheit oder eines Teile seiner Kolonien, Protektorate und überseeischen Gebiete oder der unter seiner Oberhoheit oder unter Mandat stehenden Gebiete übernimmt ; in diesem Falle findet dieses Abkommen auf die in dieser Erklärung erwähnten Gebiete kerne Anwendung.

Jeder der vertragschliessenden Teile kann später dem Generalsekretär des Völkerbunds mitteilen, dass er beabsichtigt, dieses Abkommen für die Gesamtheit oder einen Teil der Gebiete, auf die sich die im vorhergehenden Absatz vorgesehene Erklärung bezog, gelten zu lassen. In diesem Falle findet dieses Abkommen auf alle in der Mitteilung angegebenen Gebiete sechs Monate nach Empfang der Mitteilung durch den Generalsekretär Anwendung.

Ferner kann jeder der vertragschliessenden Teile jederzeit nach Ablauf der im Artikel 17 angegebenen Frist von zwei Jahren erklären, dass er beabsichtigt, dieses Abkommen für die Gesamtheit oder einen Teil seiner Kolonien, Protektorate und überseeischen Gebiete oder der unter seiner Oberhoheit oder unter Mandat stehenden Gebiete ausser Kraft zu setzen ; in diesem Falle tritt dieses Abkommen ein Jahr nach Empfang der Erklärung durch den Generalsekretär für die darin bezeichneten Gebiete ausser Kraft.

Der Generalsekretär gibt allen Mitgliedern des Völkerbunds und den im Artikel 10 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten die Erklärungen und Mitteilungen bekannt, die er auf Grund dieses Artikels erhalten hat.

Artikel 9.

Die im beiliegenden Zusatzprotokoll enthaltenen Auslegungen und Vorbehalte werden angenommen; sie haben die gleiche Rechtskraft, Wirkung und Dauer wie dieses Abkommen.

Artikel 10.

Dieses Abkommen, dessen französischer und englischer Wortlaut in gleicher Weise massgebend ist, trägt das Datum des heutigen Tages.

Es kann bis zum 30. September 1981 von jedem Mitgliede des Völkerbunds und jedem Mchtmitgliedstaat unterzeichnet werden, der auf der Konferenz, die dieses Abkommen aufgestellt hat, vertreten war oder dem der Völkerbundsrat zu diesem Zweck emen Abdruck dieses Abkommens zustellen wird.

592 Artikel 11.

Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation.

'Die Batifikationsurkunden sind beim Generalsekretär des Völkerbunds vn hinterlegen, der den Empfang allen Mitgliedern des Völkerbunds und den im Artikel 10 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten bekannt gibt.

Artikel 12.

Vom 1. Oktober 1931 an kann jedes Mitglied des Völkerbunds und jeder im Artikel 10 bezeichnete Nichtmitgliedstaat diesem Abkommen beitreten.

Die Beitrittsurkunden sind dem Generalsekretär des Völkerbunds zu übermitteln, der den Empfang allen Mitgliedern des Völkerbunds und den im angegebenen Artikel bezeichneten Nichtmitgliedstaaten bekannt gibt.

Artikel 13.

Jeder vertragschliessende Teil kann die Wirksamkeit seiner Batifikatioii oder seines Beitritts von den Ratifikationen oder Beitritten eines oder mehrerer von ihm in seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde bezeichneter Mitglieder des Völkerbunds oder Nichtmitgliedstaaten abhangig machen.

Artikel 14.

Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach Empfang der Ratifikationsoder Beitrittsurkunden von fünf Mitgliedern des Völkerbunds oder Ni'chtjnitgliedstaaten durch den Generalsekretär des Völkerbunds in Kraft. Die Ratifikationen oder Beitritte, deren Wirksamkeit von den im vorangehenden Artikel vorgesehenen Bedingungen abhängig gemacht ist, werden bei dieser Zahl nicht initeingerechnet, bis diese Bedingungen erfüllt sind.

Artikel 15.

Die nach dein Inkrafttreten dieses Abkommens erfolgenden Ratifikationen oder Beitritte treten sechs Monate nach dem Tage des Empfangs der Urkunden durch den Generalsekretär des Völkerbunds oder nach dem Tage in Kraft, an dem die im Artikel 13 angegebenen Bedingungen erfüllt sind, ' Artikel 16.

Wenn dieses Abkommen zwei Jahre in Kraft gewesen ist, kann die Nachprüfung jederzeit von mindestens drei vertragschliessenden Teilen verlangt werden.

Das im vorangehenden Absatz erwähnte Verlangen ist an den Generalsekretär des Völkerbunds - zu richten, der es den anderen vertragschliessenden Teilen übermitteln und dem Völkerbundsrat zur Kenntnis bringen wird.

593 Artikel 17.

Dieses Abkommen kann nach Ablauf von zwei Jahren, .vom Tage seines Inkrafttretens an gerechnet, von jedem vertragschliessenden Teil gekündigt werden.

Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär des Völkerbunds, der allen Mitgliedern des Völkerbunds und den im Artikel 10 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten Kenntnis davon geben wird.

Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tage wirksam, an dem der Generalr Sekretär sie empfangen hat, und gilt nur für das Völkerbundsmitglied oder den Nichtmitgliedstaat, von dem die Kündigung ausgeht.

Wenn infolge gleichzeitiger oder aufeinanderfolgender Kündigungen die Zahl der durch die Bestimmungen dieses Abkommens gebundenen Mitglieder des Völkerbunds und Nichtmitgliedstaaten auf weniger als fünf sinkt, tritt das Abkommen ausser Kraft.

Zu Urkund dessen haben die vorgenannten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen in Genf, am 30. März 1931, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Sekretariats des Völkerbunds hinterlegt bleibt und in beglaubigter Abschrift allen Mitgliedern des Völkerbunds und den im Artikel 10 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten zugehen wird.

Belgien:

Freie Stadt Danzig:

J. de Ruelle

ad referendum

Unter Vorbehalt späteren Beitritts für die Kolonien und Mandatsgebiete.

Dr. Rasinski Spanien:

Grossbritannien und Nordirland

C. Résines

sowie alle Teile des britischen Eeichs, die nicht Sondermitglieder des Völker.

bundssind: Ich erkläre, dass sich meine Unterschrift nicht auf die Kolonien, Protektorate, überseeischen Gebiete oder die unter Oberhoheit oder Mandat stehenden Gebiete bezieht.

Itahen:

C. de Constantin Luxemburg · °' Ch. G. Vennaire

P. C. Franklin.

Niederlande : Dänemark: E. Simoni Bmidesblatt 86. Jahrg. Bd. II.

J. F. Schonîeld '

M. L. Meijers 40

594

Polen:

Schweiz:

Dr. Raänski

Rothmund

T, , 1 Portugal:

Häusennann

Ich erkläre, dass durch meine Unterschritt Portugal mit Bezug auf seine Kolonien keine Verpflichtung übernimmt.

Ratzenberger

A. M. Ferraz de Andrade

Techechoslowakei : lüg. Vaclav Boubik

Schweden:

Türkei:

K. I. Westman

Cemal Hüsnü

595

Zusatz-Protokoll, I. Zu Artikel 2.

Die Schweiz kann, obwohl sie den anderen vertragschliessenden Teilen das Becht zuerkennt, ihr gegenüber das System dieses Abkommens anzuwenden, doch das zurzeit auf ihrem Gebiete in Kraft befindliche System der Steuerbefreiung für neunzig aufeinanderfolgende, von jedem Eintritte an neu zu berechnende Tage, weiter anwenden. Wird die Befreiungsfrist überschritten, so soll die Steuer nach der schweizerischen Gesetzgebung erhoben werden können.

Sollte die Schweiz sich entschliessen, das System dieses Abkommens einzuführen, so wäre sie selbstverständlich gehalten, die Steuer nach den Bestimmungen dieses Abkommens zu erheben.

11. Zu Artikel 3.

Die vertragschliessenden Teile behalten sich das Becht vor, zu verlangen, dass die im letzten Absatz von Artikel 3 vorgesehenen Formalitäten in einem anderen Grenzbureau als in einem Zollamt zu erfüllen sind.

596

Anlage zum Abkommen über die Besteuerung der ausländischen Kraftfahrzeuge.

Muster des internationalen Steuerausweises.

Dieser Ausweis ist in der oder den amtlichen Sprachen des Landes abgefasst, das ihn ausstellt. Der Umschlag soll hellblau sein und die in alle Sprachen der vertragschliessenden Teile übersetzten Worte tragen: «Internationaler Steuerausweis».

Die handschriftlichen Eintragungen im Ausweis sollen in lateinischen Druck- oder Schriftzeichen erfolgen, können daneben aber auch in anderen Schriftzeichen geschehen.

Dieser Ausweis enthält 48 numerierte Seiten, Das Format soll dem beiliegenden Muster entsprechen 135x218 mm).

(ungefähr

597

(Umschlag)

.. (Name des Landes)

Internationaler Steuerausweis Nr.

Internationales Abkommen von Genf vom 80. März 1981.

598

(Seite 1) (Name des Landes)

Internationaler Steuerausweis · - ' · Nr

-

Internationales Abkommen von Genf vom SO. März 1931.

Dieser Ausweis wird ausgestellt zwecks Befreiung von Verkehrs- oder Besitzsteuern oder -abgaben, die den Kraftfahrzeugen in jedem der Länder, auf die sich das genannte Abkommen bezieht, für einen oder mehrere Aufenthalte von zusammen neunzig Tagen gewährt wird. Er ist nur während eines Jahres, vom Ausstellungstage an gerechnet, gültig.

Dieser Steuerausweis ist ausgestellt worden für *)

-

wohnhaft in

**)

für das nachstehend-beschriebene Kraftfahrzeug: Art des Fahrzeugs

(1)

Marke des Fahrgestells

(2)

Nummer des Fahrgestells

(3)

Nummer des Motors

(4)

Lnmatrikulationsnummer auf den Schildern des den Ausweis ausstellenden Landes

(5)

Ort und Datum der Austeilung :

, den

***\

Stempel der Behörde

*) **) ***) ****)

(6)

****") Name und Vornamen des Eigentümers oder Halters.

Ort, Strasse, Nummer.

Unterschrift der Behörde oder der von ihr betrauten Vereinigung.

Visum der Behörde.

599

(Seite 2) Dieser Ausweis ist in allen nachstehend angegebenen Ländern ein Jahr vom Ausstellungstag an gültig. Vor Ablauf dieser Frist kann für das gleiche Fahrzeug weder ein neuer Ausweis noch ein Doppel ausgestellt werden.

Verzeichnis der Länder:

600

(Seite 8)

Wechsel des Eigentümers oder Halters, ·

........:.:...

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wohnhaft in

)

ist als Eigentümer oder Halter des Fahrzeugs eingetragen, für das dieser Ausweis ausgestellt worden ist.

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der Behörde

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2 wohnhaft in ) ist als Eigentümer oder Halter des Fahrzeugs eingetragen, für das dieser Ausweis ausgestellt worden ist.

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wohnhaft in ) ist als Eigentümer oder Halter des Fahrzeugs eingetragen, für das dieser Ausweis ausgestellt worden ist.

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) ist als Eigentümer oder Halter des Fahrzeugs eingetragen, für das dieser Ausweis ausgestellt worden ist.

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der Behörde 1 ) s ) 3 ) 4

.

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)

_

Name und Vornamen des neuen Eigentümers oder Halters.

Ort, Strasse, Nummer.

Ort und Datum.

) Unterschrift der Behörde oder der von ihr betrauten Vereinigung.

4\

601 (Seite 4)

Änderung der Immatrikulationsnummer, Das Fahrzeug, für das dieser Ausweis ausgestellt worden ist, hat folgende neue Immatrikulationsnummer erhalten : Stempel

,...../

der Behörde

den

*) 2>

Das Fahrzeug, für das dieser Ausweis ausgestellt worden ist, hat folgende neue Iminatrikulationsnummer erhalten : Stempel

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der Behörde

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den

)

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Das Fahrzeug, für das dieser Ausweis ausgestellt worden ist, hat folgende neue Immatrikulationsnummer erhalten : Stempel

der Behörde

den

*)

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Das Fahrzeug, für das dieser Ausweis ausgestellt worden ist, hat folgende neue Immatrikulationsnummer erhalten : Stempel der Behörde

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, den

'j Ort und Datum.

) Unterschrift der Behörde oder der von ihr betrauten Vereinigung,

2

*) a\

602 (Seite 5)

Eintritts- und Austrittsvisa, (Name des besuchten Landes).

Eintritt oder Austritt

Datum

Total der seit Zahl der dem zu berech- ersten Eintritt nenden Tage zu berechnenden Tage

Unterschrift des zuständigen Beamten oder Stempel des Amtes Eintritt

Austritt

Eintritt ·

Austritt Eintritt '

Austritt Eintritt Austritt Eintritt '

Austritt Eintritt Austritt Fortsetzung siehe Seite .

Bemerkung: Für die Berechnung der Dauer der Befreiung -wird der Tag von Mitternacht bis Mitternacht gezählt, wobei jeder Bruchteil eines Tages als voller Tag berechnet wird. Der Ausreisetag wird jedoch nicht gezählt, wenn mehr als ein Tag zwischen dem Eintritts-und dem Austrittstag liegt.

603 (Seite 6 und folgende)

Eintritts- und Austrittsvisa, (Name des besuchten Landes).

Eintritt oder Austritt

Datum

Total der seit Zahl der dem zu berech- ersten nenden Eintritt Tage zu berechnenden Tage

Unterschrift des zuständigen Beamten oder Stempel des Amtes i Eintritt ! Austritt 1

Eintritt Austritt Eintritt Austritt Eintritt Austritt Eintritt "

Austritt Eintritt Austritt Eintritt Austritt Fortsetzung siehe Seite

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Ratifikation des am 30. März 1931 in Genf abgeschlossenen Abkommens über die Besteuerung der ausländischen Kraftfahrzeuge. (Vom 15. Juni 1934.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1934

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

25

Cahier Numero Geschäftsnummer

3137

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.06.1934

Date Data Seite

582-603

Page Pagina Ref. No

10 032 351

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