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Bundesblatt

86. Jahrgang.

Bern, den 30. Mai 1934.

Band II.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung der abgeänderten Art. 23, Abs. l, und Art. 25, Abs. ], der Verfassung des Kantons Appenzell A.-Rh.

(Vom 25. Mai 1934.)

Herr Präsident!

Hochgeachtete Herren!

Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell A.-Rh. hat am 29. April 1984 der vom Kantonsrate beantragten Revision der Artikel 28, Abs. l, und 26, Abs. l, der Kantonsverfassung zugestimmt, Mit Schreiben vom 1. Mai 1934 sucht der Begierungsrat des Kantons Appenzell A.-Rh. die eidgenössische Gewährleistung nach.

Die bisherigen und die neuen Bestimmungen des Art. 23, Abs. l, lauten i olgendermassen : Alter Text:

Das Mitglied des Ständerates wird für die gleiche Amtsdauer und nach der gleichen Wahlart gewählt wie die Mitglieder des Nationalrates.

Neuer Text:

Das Mitglied des Ständerates wird jeweilen mittels Urnenabstimmung zu gleicher Zeit und für die gleiche Amtsdauer gewählt wie die Mitglieder des Nationalrates. Zur Wahl im ersten Wahlgang ist die Mehrheit aller abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Wird ein zweiter Wahlgang notwendig, so entscheidet das relative Mehr.

Die Verfassungsänderung bezweckt die Einführung des Majorzsystems für die Ständeratswahl. Da der bisherige Wortlaut auf die Wahlart des Nationalrates verwies, wurde mit der Einführung des Proporzsystems für diesen dasselbe Verfahren auch für die Wahl des Ständeratsmitgliedes anwendbar, und Bundesblatt. 86. Jahrg. Bd. II.

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246 da ferner der Kanton Appenzell A.-Eh. nur einen Vertreter in diese Behörde zu wählen hat, war nach Art. l, Abs. 33 des Bundesgesetzes vom 14. Februar 1919 betreffend die Wahl des Nationalrates das relative Mehr ausschlaggebend, während von nun an im ersten Wahlgang das absolute Mehr der gültig abgegebenen Stimmen und erst in einem allfälligen zweiten Wahlgang das relative Mehr entscheidet.

Die abgeänderte Bestimmung fällt in das Gebiet der kantonalen Zuständigkeit und berührt das Bundesrecht nicht.

. Der ebenfalls revidierte Art. 25, Abs. 1. der Kantonsverfassung lautet in alter und neuer Fassung wie folgt: Alter Text: Jede Gemeinde hat für ihre unterstützungsbedürftigen Bürger, sie mögen in oder ausserhalb derselben wohnen, zu sorgen. Soweit der Ertrag der hiezu vorhandenen Güter nicht ausreicht, hat die Gemeindekasse einzustehen,

Neuer Text: Jede Gemeinde hat für ihre unterstützungsbedürftigen Bürger, sie mögen in oder ausserhalb derselben wohnen, zu sorgen, sofern das Gesetz nicht abweichende Bestimmungen aufstellt. Soweit der Ertrag hiezu vorhandener Güter nicht ausreicht, hat die Einwohnergemeinde einzustehen.

Durch diese Änderung wird die Möglichkeit geschaffen, dass der Kanton an die durch Steuern zu bestreitenden Armen ausgaben einer Anzahl Gemeinden Beiträge leisten kann. Der revidierte Verfassungsartikel schafft aber ferner auch die Grundlage dafür, dass der Kanton Appenzell A.-Eh. allenfalls interkantonale Abmachungen betreffend die Unterstützung von Angehörigen schliessen und dem interkantonalen Konkordat betreffend wohnörtliche Unterstützung, vom 15. Juni 1923, beitreten kann. Die Beitragsleistung des Kantons an die Gemeinden ist eine Angelegenheit innerkantonaler Eegelung, welche den Bund nicht berührt, und gegen die Formulierung des Artikels, die ermöglicht, interkantonale Übereinkommen über Armermnterstützurig eingehen zu können, ist von Bundesrechts wegen nichts einzuwenden.

Aus diesen Gründen beantragen wir Ihnen, den abgeänderten Bestimmungen der Verfassung des Kantons Appenzell A.-Eh. durch Annahme des nachstehenden Beschlussentwurfes die Gewährleistung zu erteilen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 25. Mai 1934.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Pilet-Golaz.

Der Bundeskanzler:

G. Bovet.

247 (Entwurf.)

Bundesfoeschluss über

die Gewährleistung der abgeänderten Artikel 23, Abs. 1, und 25, Abs. 1, der Verfassung des Kantons Appenzell A.-Rh.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , in Anwendung von Art. 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 25. Mai 1984, in Erwägung, dass die abgeänderten Verfassungsbestimmungen nichts den Vorschriften der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthalten, beschliesst:

Art. 1.

Den von der Landsgemeinde am 29. April 1934 angenommenen abgeänderten Artikel 23, Abs. l, und 25, Abs. l, der Verfassung des Kantons Appenzell A.-Bh. wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

Art. 2.

Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung der abgeänderten Art. 23, Abs. l, und Art. 25, Abs. 1, der Verfassung des Kantons Appenzell A.-Rh. (Vom 25. Mai 1934.)

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Jahr

1934

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Volume Volume Heft

22

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3125

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.05.1934

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245-247

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