866 (Vom 13. Dezember 1934.)

Das Mandat der durch Bundesratsbeschluss vom 10. Oktober 1921 gebildeten eidgenössischen Kommission für Ausfuhr elektrischer Energie wird um ein Jahr nach Ablauf der am 31. Dezember 1934 endigenden Amtsdauer, d. h. bis 31. Dezember 1935, verlängert. An Stelle einer Wiederwahl für weitere drei Jahre wird diesmal eine Mandatsverlängerung um ein Jahr vorgenommen, weil künftig die dreijährige Amtsdauer der Kommission mit der dreijährigen Amtsdauer für die Bundesverwaltung zusammenfallen soll.

Dem Rücktrittsgesuch des Obersten Eugen Borei, Advokat in Genf, Generalstabsoffizier z. D., als Richter des eidgenössischen Militärkassationsgerichtes wird unter Verdankung der geleisteten Dienste entsprochen.

An dessen Stelle wird für den Rest der laufenden Amtsdauer, d. h. bis 28. Februar 1935, gewählt : Oberstleutnant Paul Logoz, Professor in Genf, Generalstabsoffizier beim 1. Armeekorps.

(Vom 14. Dezember 1934.)

Herr Masa-aki Hotta hat dem Bundesrate, nebst dem Abberufungsschreiben seines Vorgängers, Herrn Shichitaro Yada, sein Beglaubigungsschreiben als ausserordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister von Japan bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft überreicht.

(Vom 17. Dezember 1934.)

Die Prozess-Versicherungsgesellschaft für Versicherte und Strassenbenützer (S P A) in Genf, wird ermächtigt, in der Schweiz Geschäfte in der Prozesskostenversicherung zu tätigen.

Bekanntmachungen von Departementen nnd andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Pferdelieferung für die Militärschulen und -kurse im Jahre 1935.

Diejenigen Pferdelieferanten und Besitzer von Artillerie-Bundespferden, welche Pferde bei vorkommendem Bedarf für den Militärdienst im Jahre 1935 zur Verfügung zu stellen gedenken, haben sich bis zum 31. Dezember 1934 beim Pferdelieferungsoffizier des betreffenden Stellungskreises anzumelden, nämlich :

867 in der Ostschweiz:

bei Herrn Kavallerie-Oberstlieutenant G. vonSalis, in Jenins bei Maienfeld; in der Zentralschweiz : bei der eidgenössischen Pferd®ieanstalt, in Thun ; in der Westschweiz : bei Herrn Oberstlieutenant D. Grenon, in Yverdon.

T h u n , Dezember 1934.

(2..)

Zentralleitung der schweizerischen Pferdelieferung.

Eidgenössische Getränkesteuer.

Aufforderung zur Eintragung in die Steuerregister.

Auf 1. Januar 1935 treten der Bundesratsbeschluss über die eidgenössische Getränkesteuer, vom 4. August 1934, sowie die zugehörige Vollziehungsverordnung vom 27. November 1934 in Kraft.

Die Getränkesteuer wird auf dem gewerbsmässigen Umsatz der nachgenannten Getränke und Grundstoffe erhoben: a. Getränke: Wein, Schaumwein, Dessertwein, Obstwein und Obstmost, Obstschaumwein, Beerenobstwein, Bier, unvergorener Traubensaft (alkoholfreier Wein) und unvergorener Kernobstsaft (Süssmost), Mineralwasser, mit Mineralwasser hergestellte gesüsste Getränke, sowie verdünnter, unvergorener Trauben- und Kernobstsaft, andere alkoholfreie Getränke (Tafelgetränke, Limonaden, mit Einschluss von alkoholfreiem Bier), Fruchtsäfte, Beerensäfte und Sirup.

b. Grundstoffe : Natürliche und künstliche Quellsalze, Pulver, Tabletten, Extrakte, Essenzen und dergleichen, aus welchen durch Vermischung mit Wasser oder andern Flüssigkeiten Getränke der vorgenannten Art hergestellt werden können.

Beim Umsatz von Getränken und Grundstoffen, die im Inland erzeugt werden, wird die Steuer durch den ersten gewerbsmässigen Abgeber der Ware geschuldet.

Bei Getränken und Grundstoffen, die aus dem Ausland eingeführt werden, wird die Steuer durch den Zollzahlungspflichtigen geschuldet.

Zur Sicherung der Steuer haben sich alle Personen, welche im Gebiete der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein mit Getränken und Grundstoffen der genannten Art gewerbsmässig Handel treiben oder dieselben ausschenken, bei der eidgenössischen Oberzolldirektion, Getränkesteuerkontrolle, zur Eintragung in die Verzeichnisse der

Getränke- und Grundstoffabrikanten, Weinhändler, Wirte und Kleinhändler,

868

anzumelden. Die Eintragungspflicht bestellt auch für Hersteller von Getränken und Grundstoffen der genannten Arten, die ihre Erzeugnisse gewerbsmässig umsetzen. Die Anmeldung hat bis 31. Januar 1935 zu erfolgen.

Die Anmeldeformulare mit Auszügen aus den einschlägigen Vorschriften können auf den Gemeindekanzleien, den Zollämtern sowie durch Vermittlung der Sekretariate der Berufsverbände unentgeltlich bezogen werden.

Weinhändler, die eine Zahlungsaufschubsbewilligung zu erhalten wünschen, haben ein besonderes Gesuch an die Oberzolldirektion zu richten.

Die Anmeldeformulare sowie das Regulativ über die Obliegenheiten der Inhaber von Aufsehubsbewilligungen können bei der Oberzolldirektion (Getrànkesteuerkontrolle und bei den Sekretariaten des Schweizerischen Weinhändlerverbandes und des Verbandes Schweizerischer Weinimporteure bezogen werden.

(2.).

B e r n , den 8. Dezember 1934.

Eidgenössische Oberzolldirektion.

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat

Januar bis Ende Oktober . . . .

November Januar bis Ende November . . . .

1934

1933

1014 113 1127

942 131 1073

Zu-oder Abnahme

~f 72 -- 18 -f 54

B e r n , den 14. Dezember 1934.

Eidgenössisches Auswanderungsamt.

Auslosung von Obligationen der 3% eidgenössischen Anleihe von 1903.

Die Auslosung der auf 15. April 1935 zur Rückzahlung gelangenden Obligationen der 3 °/o eidgenössischen Anleihe von 1903 wird Dienstag, den 15. Januar 1935. 10 Uhr vormittags, im Zimmer Nr. 70, Verwaltungsgebäude des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements in Bern, stattfinden.

B e r n , den 15. Dezember 1934.

Eidgenössische Finanzverwaltung, Kassen- und Bechnungswesen,

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Jahr

1934

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3

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51

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.12.1934

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866-868

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