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Bekanntmachungen von Departementen lind andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Kreisschreiben des

eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements an die Kantonsregierungen betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die wöchentliche Ruhezeit.

(Vom

18. Juni 1934.)

Herr Begierungspräsident !

Herren Regierungsräte!

Wir beehren uns, Ihnen mitzuteilen, dass der Bundesrat am 11. dieses Monats beschlossen hat, das Bundesgesetz vom 26. September 1931 über die wöchentliche Buhezeit auf den 1. September 1934 in Kraft zu setzen. Gleichzeitig erliess er gemäss Ait. 27 des Gesetzes eine Vollziehungsverordnung und genehmigte eine Aufstellung über die Ausscheidung der bestehenbleibenden kantonalen Vorschriften im Sinne von Art. 28, Abs. 2 und 3, des Gesetzes.

Die Durchführung des Gesetzes und der Verordnungen liegt nach Art. 27, Abs. 2, den Kantonen ob. Wir ersuchen Sie daher, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit das Gesetz vom Tage seines Inkrafttretens an möglichst reibungslos zur Anwendung gelangen kann.

I. Bisheriges kantonales Recht.

Art. 28 des Gesetzes bestimmt, - dass kantonale Vorschriften über die wöchentliche Buhezeit in den von diesem Gesetz erfassten Betrieben aufgehoben sind (Abs. 1), vorbehaltlich der Vorschriften über Arbeitszeit, über Betriebs- und Ladenschluss sowie über die Zulässigkeit von Sonn- und Feiertagsarbeit (Abs. 2). Die Bezeichnung der unter Abs. 2 fallenden und in Kraft bleibenden Vorschriften ist Sache der Kantonsregierungen, doch unterliegt diese Ausscheidung der Genehmigung des Bundesrates (Abs. 3). Diese Genehmigung ist nunmehr--im Einvernehmen mit den kantonalen Begierungen --- erfolgt, und die Kantone erhalten beiliegend die auf ihre Gesetzgebung sich beziehenden Aufstellungen mit den allgemeinen Bemerkungen des Bundesrates über die Stellung des kantonalen Bechtes zum neuen Bundesgesetz.

Wir nehmen an, dass Sie die erforderlichen Vorkehren treffen werden, um die Amtsstellen und die Öffentlichkeit rechtzeitig über die Ablösung des

709 bisherigen kantonalen und Gemeinderechtes zu unterrichten. Dabei bleibt «s selbstverständlich den Kantonen anheimgestellt, ob sie diejenigen Vorschriften, die durch das Bundesgesotz teilweise aufgehoben werden, im Interesse der Eechtssicherheit auf dem durch das kantonale öffentliche Becht vorgezeichneten Wege neufassen oder ob sie es mit der Bekanntgabe der in den beiliegenden Dokumenten enthaltenen Angaben bewenden lassen wollen.

II. Yerordnung.

Die in Ausführung von Art. 27, Abs. l, des. Gesetzes erlassene Vollziehungsverordnung beruht auf Äusseningon der Kantonsregiorungen und beruflichen Verbände sowie auf den Beratungen einer aus Vertretern aller beteiligten Kreise zusammengesetzten Sachverständigenkommission. Sie enthält zum Teil Bestimmungen materieller Natur, deren Erlass das Gesetz ausdrücklich ·dem Verordnungswege vorbehalten hat.

Eine Reihe von Einzelfragen haben in der Verordnung keine Regelung gefunden, in der Meinung, dass deren Beantwortung der Vollzugspraxis überlassen sei, wobei eine etwaige spätere Überleitung in die Verordnung vorbehalten bleibt. Gewisse Richtlinien über die Behandlung dieser Punkte dürften jedoch angezeigt sein. Wir bringen nachstehend solche Wegleitungen und verbinden damit soweit als nötig einige Erläuterungen über die Handhabung der Verordnung.

A, Geltungsbereich.

1. Allgemeines.

Das Gesetz wird anwendbar, sobald der unterstellte Betrieb wenig- Ges. Art. l Abs. 1.

stens einen Arbeitnehmer beschäftigt. Es gelangt auch zur Anwendung ohne Eücksicht darauf, ob die Betriebe einen festen Standort aufweisen und dauernden oder nur vorübergehenden Bestand haben.

a, Aufzählung der unter das Gesetz fallenden Betriebsarten.

In Art. l der Verordnung sind in der Hauptsache nur Berufe und Ver. 'Art. l.

Arbeitsstätten aufgeführt, bei welchen die Erage der Untersteilbarkeit zu Zweifeln Anlass geben könnte, oder deren Hervorhebung sonstwie angezeigt ist.

Ähnlich verhält es sich beim Gasthof- und Wirtschaftsgewerbe, Vor. Art.

19, 20.

wo ebenfalls eine Aufzählung nur solcher Betriebsarten erfolgt, deren besondere Nennung sich als angezeigt erwies. Es geschieht dies in Art. 19 und 20 der Verordnung.

3. Anstalten öffentlichen oder gemeinnützigen Charakters.

Zu den nicht unter das Gesetz fallenden Anstalten, die der Kunst, Ges. Art. l, Abs. 2.

der Wissenschaft, der Erziehung oder dem Unterricht, der sozialen Bundesblatt, 86. Jahrg. Bd. II.

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710 Fürsorge oder der Krankenpflege dienen, gehören auch solche, die zwar nicht der öffentlichen Hand zu eigen sind, die aber aus öffentlichen Mitteln erheblieh unterstützt werden, \vie zum Beispiel Stadttheater und Berufsorcbester. Ferner sind zu ihnen Anstalten religiöser Korporationen, die ohne Erwerbsabsicht geführt werden, zu zählen.

4. Abgrenzung der Landwirtschaft gegenüber den unter das Gesetz gehörenden Betrieben.

Ver. Art. 2,

Unter Tierhaltung im Sinne von Art. 2 der Verordnung ist die landwirtschaftliche Tierhaltung verstanden, nicht aber die gewerbsmässige .Fuhrhalterei. Diese wird vielmehr vom Gesetz erfasst.- Hiebei ist immerhin zu beachten, dass-soweit das Personal in Fuhrhaltereieii überwiegend landwirtschaftliche oder haushohe Dienste verrichtet, es vom Gesetze ausgenommen ist. (Art. 2, Abs. 2, lit. d). Ferner sei auch auf Art. 14, lit. /, der Verordnung hingewiesen, wo die Möglichkeit vorgesehen ist, in bezug auf die Gestaltung der Euhezeit den speziellen Bedürfnissen der Fuhrhaltereien Eechnung zu tragen.

Die Gärtnerei ist vom Gesetz nicht ausgenommen. Indessen kommen auch auf sie im gegebenen Falle die Erleichterungen, die Art. 9 "des Gesetzes bringt, zur Anwendung (siehe Art. 14, lit. g, der Verordnung).

5. Arbeitnehmer.

Vom Gesetz werden auch Grenzgänger erfasst, die in einem in der Schweiz ansässigen Betriebe tätig sind. Ebenso findet es auf Personal Anwendung, dass nicht in Werkstätten, Bureaux und dergleichen, sondern im Aussendienst tätig ist.

Ges. Art. 2, Bei Anwendung Von Art. 5 der Verordnimg, der eine Umschreibung Abs. 2, lit. a, b; Ver. Art. 5. der nicht unter das Gesetz fallenden Familienmitgliederder Betriebsinhaber und Betriebsleiter bringt, wird man darauf zu achten haben, ob die Verwandton und Verschwägerten nach Massgabe der im Einzelfall vorliegenden Verhältnisse wirklich als. zur Familiengemeinschaft der Genannten gehörend betrachtet werden können. Es soll vermieden werden, dass Leute ohne zwingenden Grund dem Schutze dieses Gesetzes entzogen werden.

Das Bundespersonal wird vom Gesetz nicht erfasst, da dessen Euhezeit auf Grund der Art. IQ und 62 des Bundesgesetzes über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten geordnet ist.

Ges. Art. 2, Abs. 1.

6. TJnterstellungspraxis.

Ges. Art. 4; Ver. Art. 8.

In dem in Art. 4, Abs. l, des Gesetzes vorgesehenen Verfahren ist sowohl über die Unterstellung ganzer Betriebe, als auch von Betriebsteilen oder von einzelnen Arbeitnehmern zu entscheiden.

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Sofern die Kantone für die Entscheidung von Streitfällen mehrere Instanzen vorsehen, haben sie das Verfahren für die Weiterziehung zu ordnen. Die Bundesbehörde wird sich nur mit Beschwerden gegen solche Entscheide befassen, die von der zuständigen letzten kantonalen Instanz gefällt wurden.

B. Ruhezeit. Allgemeine Vorschriften.

1. Hausordnung.

Der Art. 9 der Verordnung .will dem Arbeitnehmer den ungeschmä- Ver. Art. 9.

lerten Genuas der wöchentlichen Euhezeit sichern. Dabei besteht jedoch die Meinung, dass er dort, wo er in Hausgemeinschaft mit dem Betriebe lebt, sich an die Hausordnung zu halten hat.

2. Vorübergehende Kürzung oder Aufhebung der Ruhezeit.

Den Begriff der v o r ü b e r g e h e n d e n Kürzung oder Aufhebung der Ges. Art. 8, Abs. 1.

Ruhezeit hat die Verordnung mit Absicht nicht näher ausgeführt, da mit einer schematischen Festlegung dieses Begriffes den Bedürfnissen der Praxis Zwang angetan würde. Indessen wird darauf zu achten sein, dass der Art, 8 des Gesetzes unter keinen Uniständen einen Dauerzustand zulässt.

Man hat auch davon Umgang genommen, den Begriff des au ss ergewöhnlichen Arbeitsandranges in der Verordnung näher zu umschreiben. Hiebei hat es die Meinung, der Begriff werde in der Praxis so zur Anwendung gelangen, dass eine missbräuchliche Ausdehnung auf Fälle, wo die durch Art. 8 des Gesetzes vorgesehenen Erleichterungen nicht am Platze wären, ausgeschlossen ist. So wird man, wenn eine vorübergehende- Mehrbeschäftigung sich regelmässig wiederholt oder sonstwie leicht \oraussehbar ist, dein Betriebsinhaber nicht ohne weiteres das Eecht zugestehen können, sich auf den Art. 8 zu berufen. Vielmehr wird hier jeweilen abzuwägen sein, ob ihm nicht zugemutet werden darf, dass er durch rechtzeitige Bereitstellung von Aushilfen oder auf andere Weise den Afbeitsandrang ohne Inanspruchnahme. der genannten Bestimmung bewältige.

Soweit die Kantone die Ausnahmen gemäss Art. 8 des Gesetzes von Ges. Art. 8, Abs. 2.

einer Bewilligung abhängig machen, empfehlen wir, für solche Bewilligungen keine Gebühren oder dann höchstens massige Kanzleigebühren zu erheben.

.. . · 3. Berechnung der Entschädigung für entgangene Ersatzruhe.

Über die Frage der.Ausrichtung einer Entschädigung im Sinne von Ges. Art, 14, Abs. 2.

Art. 14, Abs. 2, des Gesetzes hat im Streitfälle der Eichter zu entscheiden.

Ohne diesem vorgreifen zu wollen, sei hier doch festgestellt, dass die Auf-

712 fassung der Sachverständigenkommission überwiegend dahin ging, die Einstellung des Betriebes oder der Abbau des Personals -wegen beendigter oder abflauender Saison hebe den Entschädigungsanspruch des Arbeitnehmers, der die ihm zukommende Ersatzruhe noch nicht gemessen konnte, nicht auf.

C. Besondere Vorschriften für das Gasthof- und Wirtschaftsgewerbe.

1. Geltungsbereich.

Ges. Art. 15.

'

Das Gesetz äussert sich nicht darüber, welches V e r f a h r e n einzuschlagen ist, um zu entscheiden, ob ein Betrieb, ein einzelner Betriebsteil oder ein einzelner Arbeitnehmer unter die besondern Vorschriften der . Art. 15 ff. des Gesetzes fällt. Wir empfehlen, die in Unterstellungssachen nach Art. 4 des Gesetzes zuständigen kantonalen Behörden aneli hiefür als kompetent zu erklären. Auf alle Fälle erklären-wir uns ebenfalls zur Behandlung von Beschwerden bereit, die nicht nur auf die Unterstellung an sich Bezug haben, sondern auch darauf, ob im konkreten Falle die allgemeinen Vorschriften der Art. 5 ff. des Gesetzes oder die besondern der Art. 15 ff. anzuwenden sind. Ob auch hier ein "Weiterzug an das Bundesgericht zulässig sei, wird dieses Gericht selbst zu entscheiden haben.

Mit Betrieben im Sinne Von Art, 15 verbundene, aber vom Grästeverkehr unabhängige Nebenbetriebe fallen nicht unter die iur das Gasthof- und Wirtschaftsgewerbe . aufgestellten besonderen Bestimmungen.

Nicht unter das Gesetz fällt die rein mietweise Abgabe von Zimmern durch einen Privathaushalt und die Verköstigung von Pensionären am Familientisch, Voraussetzung für diese Ausnahmen ist, dass die Gäste sich in den Privathaushalt einordnen und diesem der Charakter eines, solchen durchaus gewahrt bleibt.

Besondere Beachtung ist der Frage der Behandlung der in Hotels, Eestaurants und Vergnügungsetablissementen tätigen Musikkapellen zu schenken. Auf sie soll im allgemeinen das Gesetz Anwendung finden.

Immerhin können hier Sonderfälle vorkommen, die Ausnahmen rechtfertigen. Es ist überdies von Fall zu Fall zu untersuchen, wer in bezug auf das Ensemble als verantwortlicher Betriebsinhaber gilt.

2. Erleichterungen für Betriebe, die den Schwankungen der Jahreszeit unterliegen.

Ges.Art.17,18; Die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 17 und 18 des ver. Art. 22. Qege^zeg s;n(j ^^ erfüllt, wenn die Schwankungen der Geschäftstätigkeit und die Höchstfrequenz bedingt sind durch Bälle und ähnliehe Veranstaltungen, die innerhalb eines engen Zeitraumes abgehalten werden.

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D. Vollzug.

1. Organisation des kantonalen GesetzesvoLlzugs.

Soweit eine Mitwirkung von regionalen und Genieindeorganen beim Ges. Art. 27, Gesetzesvollzug vorgesehen wird, ist darauf zu achten, dass trotzdem v«r. Art 29.

die Einheitlichkeit, des Gesetzesvollzugs gewahrt bleibt. Ungleiche Beehtsanwendung und Zersplitterung in der Gesetzeshandhabung soll vermieden werden. Daher sind die Obliegenheiten der einzelnen kantonalen, regionalen und Gemeindeorgane beim Vollzug des Gesetzes eingehend zu ordnen, so namentlich auch, was die Entscheide über die Unterstellung in streitigen Fällen und die Aufsicht über die dem Gesetz unterstellten Betriebe anbelangt.

Ferner werden, wie bereits im Abschnitt I angedeutet, die örtlichen Vollzugsorgane darüber zu orientieren sein, ob und wieweit das bisherige k a n t o n a l e Eech.t, das Berührungspunkte mit der wöchentlichen Buhezeit zeigt, fernerhin anwendbar ist.

Endlich empfiehlt es sich, den Vollzug in angemessener Fühlungnahme mit den Berufsverbänden durchzuführen.

2. Kontrolle der Einhaltung der Ruhezeit.

Die Kontrolle der. Ausweise ist Sache der durch die Kantone hiefür Ver. Art. 26.

bezeichneten Amtsstellen. Wir nehmen an, man werde die Ortsbehörden mit den entsprechenden Funktionen betrauen. Allfälligc bereits bestehende spezielle Organe der Arbeitsaufsicht können hiezu selbstverständlich herangezogen werden.

Werden die Betriebsinhaber durch die kantonale Gesetzgebung bereits zur Einhaltung von Kontrollvorschriften verpflichtet, die in ihrer Auswirkung den in Art. 26 der Verordnung geforderten Ausweis über Lage und Ausmass der Buhezeit zu geben vermögen, so soll dies genügen.

3. Gewährung von Ausnahmen gemäss Art. 9 und 20, Abs. l, ht. a und b, Die hier in Frage kommenden Bewilligungen sind schriftlich zu Ver. Art. 27, s erteilen. Diese können sich je nach den Verhältnissen auf einzelne Be' " triebe öder Betriebsteile, auf/gewisse Verrichtungsarten oder ganze Betriebsgruppen beziehen. Wir empfehlen, Bewilligungen von grösserer Tragweite, also namentlich Kollektivbewilligungen, von der Kantonsregierung selbst, oder doch von einer Zentralbehörde erteilen zu lassen.

Jedenfalls ist, soweit nachgeordnete Behörden mit diesen Aufgaben ; betraut werden, dafür Sorge, zu tragen, dass eine einheitliche Bewilligungspraxis gewährleistet wird. Besonders ist darauf zu achten, dass die Buhe-

714 zeit gegenüber dem vor Inkrafttreten des Gesetzes bestandenen tatsächlichen Zustand nicht verkürzt -wird.

Ver. Art. 27, Die Handhabung der uns in Art. 27, Abs. 2, der Verordnung erteilten s " ' 3 ' Befugnis -- Anordnungen für W i r t s c h a f t s z w e i g e , die sich über mehrere Kantone erstrecken -- wird nach Massgabe de» Bedürfnisses geschehen. Inzwischen obliegt es den Kantonen, die Anwendung der Art. 9 und 20 des Gesetzes auf dem Bewilligungswege zu ordnen.

, Ver. Art, 28.

Was allfällige Vereinbarungen von Berufsverbähden ; auf diesem Gebiete betrifft ; so werden die Kantone, wie auch wir selbst, vorerst abzuwarten haben, ob solche Vereinbarungen ins Leben gerufen werden (Art. 28, Abs. 3, der Verordnung). Die Initiative für die Anwendung des Art. 28, Abs. l, liegt bei den Verbänden, doch wird die kantonale Behörde einzuschreiten haben, wenn die Genehmigung nicht nachgesucht wird.

Ver. Art. 34, Es ist nicht ausgeschlossen, dass bis zum 1. September nächsthin A s - · die Anwendung von Art. 9 und 20, Abs. l, lit. b, des Gesetzes noch nicht auf der ganzen Linie geordnet sein. wird. Um zu vermeiden, dass auf diesen Zeitpunkt Bechtsunsicherheit eintritt und um den Behörden und direkt Beteiligten Zeit zur Ordnung der Verhältnisse zu lassen, sieht die Verordnung in Art. 84, Abs. 2, vor, dass die Kantone, wenn sie dies für nötig finden, ihre einschlägigen Vorschriften während einer bestimmten Übergangszeit noch beibehalten können. Hiebei ist selbstverständlich, dass von den kantonalen Bestimmungen nur noch die Ruhezeit solcher Arbeitnehmer erfasst werden kann, deren Tätigkeit ihrer Art nach wirklich unter die Art. 9 und 20, Abs. l, ht. 1), des Gesetzes fällt.

Ges. Art. 23.

4, Strafwesen.

Nach unserer Auffassung fallen auch Widerhandlungen gegen die Verordnung oder gegen Bewilligungen und sonstige Anordnungen unter die Strafbestimnrangen von Art. 23 des Gesetzes,

5. Berichterstattung der Kantone.

Ver, Art. 33, Die Wegleitung über die Anlage der von den Kantonen alle zwei Jahre über den Vollzug des Gesetzes zu erstattenden Berichte werden wir später erlassen.

III. Schlussbemerkungeii.

Wir bitten Sie schliesslich, dem Vollzug des Gesetzes Ihre besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Von der Einsicht und Tatkraft der kantonalen, Bezirks- und Gemeindebehörden wird es abhängen, ob die Durchführung des Gesetzes die an dieses geknüpften Erwartungen erfüllt. Im übrigen wird es

715 angezeigt sein, wenn Sie in wichtigen Fragen des laufenden Gesetzesvollzuges, die Ihnen noch nicht genügend abgeklärt zu sein scheinen, mit dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit in Verbindung treten. Die Oberaufsicht der Bundesbehörde über den Gesetzesvollzug wird durch Vermittlung dieses Amtes ausgeübt.

Wir ersuchen Sie, den am Vollzug beteiligten Amtsstellen von diesem Kreisschreiben Kenntnis zu geben. Das Bundesamt stellt Ihnen auf Wunsch einige weitere Exemplare, auch solche der Verordnung, zur Verfügung.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, Herren Regierungsräte, den Ausdruck unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 18. Juni 1934.

Eidgenössisches

Volkswirtschaftsdepartement: Schulthess.

716 Nachtrag zum "Verzeichnis *) der

Geldinstitute und Genossenschaften, die gemäss Art. 885 ZGB und Verordnung vom 30. Oktober 1917 betreffend die Viehverpfandung befugt sind, im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft als Pfandgläubiger Viehverschreibungsverträge abzuschliessen: Kanton St. Gallen.

Neue Ermächtigung: 45. Genossenschaft der St. Gallischen Bauernhilfskasse.

B e r n , den 19. Juni 1934.

Eidg. Justiz- und Polizeidepartement.

*) Siehe Bundesbl. 1918, III, 494 ff.

Agrippina, See-, Fluss- und Landtransport-VersicherungsGesellschaft und Kölner Lloyd. Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft.

beide in Köln.

Aufhebung des Hauptdomizils und Erlöschen der Vollmacht des Generalbevollmächtigten.

Die Agrippina, See-, Fluss- und Landtransport-Versicherungs-Gesellschaft und der Kolner Lloyd, Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft, beide in Köln, haben auf die Konzession zum schweizerischen Geschäftsbetrieb verzichtet und verzeichnen keine laufenden Versicherungsvertrage mehr in der Schweiz. Daher wird das nach Art, 13 des Bundesgesetzes vom 4. Februar 1919 über die Kautionen der Versicherungsgesellschaften am Wohnsitze des Generalbevollmächtigten, Herrn Charles Wolf, Güterstrasse 163 in Basel, bestehende Hauptdomizil aufgehoben.

Ferner ist die nach Art. 48 und 49 der Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmungen vom 11. September 1931 dem obgenannten Generalbevollmächtigten erteilte Vollmacht erloschen.

(1·) B e r n , den 20. Juni 1934.

Eidgenössisches Versicherungsamt.

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1934

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

27.06.1934

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