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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Erteilung einer Konzession für eine Standseilbahn von Adelboden nach der Schwandfehlspitze oder nach der Tschentenegg.

(Vom 4. Juni 1934.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Mit Bundesbeschluss vom 14. Juni 1928 haben Sie einem Initiativkomitee zuhanden einer zu bildenden Aktiengesellschaft die Konzession für den Bau und Betrieb einer Standseilbahn von Adelboden auf die Tschentenegg erteilt.

Da die in Art, 6 vorgesehenen Fristen für die Einreichung der vorschriftsgemässen Vorlagen unbenutzt abgelaufen und nicht erneuert worden sind, ist die Konzession erloschen.

Mit Eingabe vom 21. Juli 1933 ist nun von einem neuen Initiativkomitee, für das die Herren G. Aellig, Hotelier in Adelboden, als Präsident,und S. Klopt'enstein, Notar inFrutigen, als Sekretär zeichnen, ein neues Konzessionsgesuch eingereicht worden. Dieses sieht als Hauptprojekt vor eine Standseilbahn von Adelboden nach der Schwandfehlspitze und als Variante eine Standseilbahn von Adelboden nach der Tschentenegg.

Dem Post- und Eisenbahndepartement liegt gleichzeitig noch ein Gesuch für eine L u f t s e i l b a h n von Adelboden nach der Schwandfehlspitze vor. Da die Konzessionierung von Luftseilbahnen in die Kompetenz des Departements fällt, begnügen wir uns damit, Sie von diesem Projekt im Zusammenhang mit dem vorliegenden Gesuch für eine Standseilbahn für die gleiche Strecke in Kenntnis zu setzen. Das Post- und Eisenbahndepartement wird dieses Gesuch nach dem in der Botschaft vom 12. Dezember 1927 betreffend die Konzessionierung einer Drahtseilbahn von Adelboden nach der Tschentenegg festgelegten und noch heute geltenden Grundsätzen behandeln, wonach aus Gründen der Betriebssicherheit dem Bau einer Standseilbahn, wo eine solche technisch und finanziell ausführbar ist, vor der Erstellung einer Luftseilbahn der Vorzug zu geben ist.

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Die Konzessionsbewerber für eine Standseilbahn Adelboden-Schwandfehlspitze (Tschentenegg) verweisen in der Begründung ihres Gesuches auf die grosse Bedeutung von Adelboden als Sommer- und Winterkurort. Im Sommer sei es der milde und windgeschützte Ferienort, das vielbesuchte Ausflugsziel und der Ausgangspunkt für eine grosse Zahl von Spaziergängen und Bergtouren, im Winter der erstklassige Sportplatz mit unvergleichlichen Skifeldern.

In den letzten Jahren habe der Ort einen gewaltigen Aufschwung genommen.

Nach der Verkehrsstatistik weise er in den letzten 4 Jahren mit seinen heute 2000 Betten durchschnittlich pro Jahr 110,000 Logiernächte auf. Die letzten schneearmen Winter hätten aber Adelboden wie manch andern Kurort in Verlegenheit gebracht. Wohl besitze es in höheren Lagen sehr schöne Skifelder. Die Grosszahl der Gäste wünsche jedoch diese in kürzester Zeit und mühelos erreichen zu können.

Die Möglichkeit, den Gästen eine rassige Abfahrt zu bieten, bestehe in Adelboden durch den Bau einer Standseilbahn vom Marktplatz aus nach der unmittelbar über dem Dorf beherrschend aufragenden Schwandfehlspitze.

Dadurch werde das wunderbare Skigebiet der Tschentenalp, die stets bis weit in den Frühling hinein noch prächtige Skifelder mit Pulvorschnee biete, erschlossen. Die Wintersaison würde wesentlich verlängert. Für Anfänger und geübte Fahrer ergäben sich von der Schwandfehlspitze aus eine grosse Zahl langer Abfahrten. Im untern Teil der Bahn sei.die Anlage eines Schlittelruns mit wenig Kosten möglich. Im Sommer dürfte sich das durch die Bahn erschlossene Gebiet wegen seines grossartigen Bundblickes von der Jungfraubis zur Wildhorngruppe auch eines grossen Zuspruches erfreuen. Zudem dient es als Ausgangspunkt für ausgedehnte Bergtouren.

Der Fremdenverkehr der rund 2500 Seelen wählenden Bevölkerung von Adelboden sei für diese eine Existenzfrage. In den dem Fremdenverkehr dienenden Unternehmen seien 20 Millionen investiert. Die Bahn werde aber nicht nur den Fremden dienen, sondern auch den Besitzern der Alpen zum raschern Transport von Milchprodukten, Kraftfutter usw.

Im Frühjahr 1933 seien sich in Adelboden 2 Interessengruppen gegenübergestanden, eine davon für eine Bahn auf die Schwandfehlspitze, die andere für eine solche auf die Tschentenegg. Die Gemeindeversammlung von Adelboden habe sich mit
grossem Mehr für das Schwandfehlprojekt ausgesprochen, worauf sich die beiden Interessengruppen vereinigt hätten, um gemeinsam diese Bahn zur Ausführung zu bringen, wobei das Tschenteneggprojekt als Variante dienen sollte für den Fall, dass die Schwandfehlbahn nicht finanziert werden könnte.

Wir stellen die technischen und andern Haupt Verhältnisse der beiden Projekte hiernach einander gegenüber, und zwar die Schwandfeblspitzebalm als Hauptprojekt und die Tschenteneggbahn als Variante:

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v , ,..

Bahnlange

f schief { waagrecbt

Untere Station Obere Station Höhenunterschied Sektionen ·Zwischenstationen Spurweite f Maximum . . .

Neigungen ! Minimum . . .

[Mittel Minimalradius auf offener Strecke .Tunnel Unterhau

Hauptprojekt 1268 m 1115 m

1360 m ü. M.

1954 m ü. M.

594 m l 2 (wovon l fat.)

1,0 m 60% 24 % 58,,%

Variante 1130 m 1040 m

1358 m ü. M.

1803 m ü. M.

445 m l l 0,g m 54,e% 24,2 % 42,8%

200 m 400 m 1/100 m -- gemauert gemauert Brücken und ViaBrücken und Viadukte 127 m dukte 265 m Schneegalerie 40 m -- Oberbau Schienen 29,4 kg/m' Schienen 26,8 kg/m' Eiserne WinkelEiserne Winkelschwellen schwellen Personenwagen, geschlossen . 2 à 60 Personen 2 à 50 Personen Geschwindigkeit 2,6 m/sec.

2,g m/sec.

Stundenleistung in jeder Bichtung bei 2 Minuten Umschlagszeit 332 Personen 817 Personen Elektrischer Antrieb, Motorstärke 180 PS 120 PS Güterverkehr vorgesehen 2 Anvorgesehen 2 Anhänger hänger Betriebsdauer . 1. Mai his 3.1. Okt.

1. Mai bis 81. Okt.

1. Dez. bis 31. März 1. Dez. bis 31. März ,, , ' ,, | Total. . Fr. 837,000 Fr. 695,000 Kostenvoranschlag | p r o k m ^ ^^ (> m>m Angenommene Beisendenzahl. 53,000 44,000 Konzessionsgemässe Maximal-1 Bergfahrt Fr. 8.--- Bergfahrt Fr. 2.50 taxen: Personen Talfahrt » 1.80 Talfahrt » 1.50 JKetour » 4.-- Eetour » 8.20 ,, / Stückgut 1.50 % kg 1.20 % kg Uuter \ Gepäck 2.50 % kg 2.-- % kg

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Betriebseinnahmen Betriebsausgaben Betriebsüberschuss

Hauptprojekt Fr. 88,200 » 35,600 » 47,600

Variante Fr. 69,500 ». 33,000 » 86,500

Zu den von den Konzessionären vorgesehenen Frequenzen ist zu bemerken, dïiss beim Hauptprojekt mit den höhern Taxen eine grössere Eeisendenzahl vorausgesetzt worden ist als für die Variante mit den billigeren Taxen, während eher das Gegenteil das Eichtige sein dürfte. Wir möchten diesem Umstand jedoch nicht zu viel Bedeutung beimessen, da es sich dabei ohnehin um mehr oder weniger willkürliche Schätzungen handelt. Umgekehrt sind die Betriebsausgaben eher zu knapp berechnet worden. Die Eentabilitätsberechnung steht daher nicht gerade auf starken Füssen. Ob aber eine Eendite noch herausgewirtscbaftet werden kann oder nicht, hängt weniger davon ab, ob die Bauund Betriebskosten zutreffend sind, als von einer klugen Tarifpolitik und namentlich auch vom Eintreffen oder Nichteintreffen der erhofften Frequenz.

Bei Abwägung aller Umstände sind wir der Ansicht, dass die beiden Projekte, die technisch ausführbar sind, zu lebensfähigen Bahnunternehmungen gestaltet werden können, wenn die Frequenzerwartungen sich einigermassen. erfüllen werden.

Der Begierungsrat des Kantons Bern nimmt in seiner Vernehmlassung vorerst grundsätzlich Stellung zu der Frage Standseilbahn oder Luftseilbahn.

Angesichts der vorliegenden gut durchgearbeiteten Standseilbahnprojekte empfiehlt er die Konzessionierung dieser, und zwar in dem Sinne, dass die Meterspurbahn Adelboden-Schwandfehlspitze als Hauptprojekt und die Variante Adelboden-Tschentenegg als Eventuallösung vorzusehen sei für den Fall, dass die Finanzierung der Hauptlösung zu grosse Schwierigkeiten biete.

Diesem Vorschlag, der auch unserer Auffassung entspricht, trägt der nachstehende Konzessionsentwurf Eechnung. Die Konzessionsbewerber sowie die Eisenbahndirektion des Kantons Bern haben sich damit einverstanden erklärt.

Wir beehren uns daher, Ihnen den angeschlossenen. Beschlussesentwurf zur Annahme zu empfehlen und Sie unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 4. Juni 1934.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Pilet-Golaz.

Der Bundeskanzler:

G. Bovet.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss über

die Konzession einer Standseilbahn von Adelboden nach der Schwandfehlspitze oder nach der Tschentenegg.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Eingabe eines Initiativkomitees, vertreten durch die Herren Gr. Aellig Hotelier in Adelboden, und S. Klopfenstein, Notar in Frutigen, einer Botschaft des Bundesrates vom 4. Juni 1984, beschliesst : I.

Dom im Eingang erwähnten Initiativkomitee wird zuhanden einer zu gründenden Aktiengesellschaft die Konzession für den Bau und Betrieb einer Standseilbahn von Adelboden nach der Schwandfehlspitze (Hauptprojekt) oder nach der Tschentenegg (Variante) unter den nachfolgenden Bedingungen erteilt; die Konzession für die Variante gilt nur für den Fall, dass die Ausführung des Hauptprojektes finanziell unmöglich sein sollte.

Art. 1.

Es sollen die jeweiligen Bundesgesetze sowie alle übrigen Vorschriften der Bundesbehörden über den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen jederzeit genaue Beachtung finden.

Art. 2.

Die Bahn wird ah Nebenbahn im Sinne des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1899 erklärt.

Art. 3.

Die Konzession wird auf die Dauer von 80 Jahren, vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Beschlusses an gerechnet, erteilt.

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Art. 4.

Der Sitz der zu bildenden Aktiengesellschaft wird in Adelboden sein.

Art. 5.

Die Mehrheit der Direktion, des Verwaltungsrates und eines anfälligen Verwaltungsratsausschusses soll aus Schweizerbürgern, die ihren "Wohnsitz in der Schweiz haben, gebildet werden.

Das ständige Personal soll aus Schweizerbürgern bestehen.

Art. 6.

Binnen einer Frist von 24 Monaten, vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Beschlusses an gerechnet, sind dem Bundesrat die vorschriftsmässigen technischen und finanziellen Vorlagen für die Ausführung des Hauptprojektes, gegebenenfalls der Variante, nebst den Statuten der Gesellschaft zur Genehmigung einzureichen. Innert 6 Monaten nach der Plangenehmigung ist mit den Erdarbeiten für die Erstellung der Bahn zu beginnen.

Binnen 12 Monaten, vom Beginn der Erdarbeiten an gerechnet, ist die ganze konzessionierte Linie zu vollenden und dem Betriebe zu übergeben.

Art. 7.

Die Ausführung des Bahnbaues sowie der zum Betrieb der Bahn erforderlichen Einrichtungen darf nur geschehen auf Grund von Ausführungsplänen, die vorher dem Bundesrat vorgelegt und von diesem genehmigt worden sind.

Der Bundesrat ist berechtigt, auch nach Genehmigung der Pläne eine Abänderung derselben zu verlangen, wenn eine solche durch die Fürsorge für die Sicherheit des Betriebes geboten ist.

Art. 8.

Die vom Bundesrat aus militärischen Rücksichten verlangten Erweiterungsund Ergänzungsbauten sowie Zerstörungsvorkehren hat die Gesellschaft auf ihre Kosten auszuführen.

Art. 9.

Die Bahn wird mit Spurweite von l m (Hauptprojekt) oder 0,g m (Variante) erstellt und elektrisch betrieben.

Art. 10.

Gegenstände von wissenschaftlichem Interesse, die durch die Bauarbeiteu zutage gefördert werden, wie Versteinerungen, Münzen, Medaillen usw., sind Eigentum des Kantons Bern und an dessen Regierung unentgeltlich abzuliefern.

Art. 11.

Den eidgenössischen Aufsichtsbeamten ist zu jeder Zeit freier Zutritt zu allen Teil der Bahn zu gewähren sowie das zur Vornahme der Untersuchung nötige Personal und Material zur Verfügung zu stellen.

368 Art. 12.

Der Bundesrat kann verlangen, dass Beamte oder Angestellte der Bahn, die in der Ausübung ihres Dienstes zu begründeten Klagen Anlass geben und gegen die nicht von der Gesellschaft selbst eingeschritten -wird, zur Ordnung gewiesen, bestraft oder nötigenfalls entlassen werden. Das gleiche gilt gegebenenfalls gegenüber Mitgliedern der Verwaltung, denep vorübergehend oder dauernd Dienstverrichtungen eines Beamten oder Angestellten übertragen sind.

Art. 18.

Die Gesellschaft übernimmt die Beförderung von Personen, Gepäck und Stückgütern.

Art. 14.

Die Gesellschaft ist ermächtigt, den Betrieb der Bahn auf die Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober und vom 1. Dezember bis 31. März zu beschränken.

Das eidgenössische Post- und Eisenbahndepartement kann ihr gestatten, den Betrieb später aufzunehmen oder ihn früher einzustellen, wenn der Zustand der Bahnlinie oder die Witterungsverhältnisse es erheischen.

Im allgemeinen ist ihr anheimgestellt, die Zahl der täglichen Züge und deren Kurszeiten festzusetzen. Immerhin sind alle daherigen Projekte, die sich auf fahrplaninässige Züge beziehen, dem Post- und Eisenbahndepartement vorzulegen und dürfen vor ihrer Genehmigung nicht vollzogen werden.

Die Fahrgeschwindigkeit der Züge wird vom Bundesrat festgesetzt.

Art. 15.

Die Gesellschaft wird zur Personenbeförderung Wagen mit nur einer Klasse verwenden, deren Typus vom Bundesrat genehmigt werden muss.

Art. 16.

Für die Beförderung von Personen können Taxen bis zum Betrag folgender Ansätze für die Person und die ganze Linie bezogen werden: Schwandfehlspitze

Tschentenegg

Für die Bergfahrt Fr. 3.-- Fr. 2.50 Für die Talfahrt » 1.80 » 1.50 Für die Hin- und Bückfahrt » 4.-- » 8.20 Kinder unter vier Jahren sind taxfrei zu befördern, sofern für sie kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird. Für Kinder zwischen dem vierten und dem zurückgelegten zwölften Altersjahr darf die Hälfte der Taxe erhoben werden.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, zu Bedingungen, die im Einvernehmen mit dem Bundesrat aufzustellen sind, Abonnementsbillette zu ermässigter Taxe auszugeben.

Für die Einwohner der Gemeinde Adelboden bleiben ermässigte Taxen vorbehalten, die vom Bundesrat nach Anhörung der Gesellschaft festgesetzt werden.

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Art. 17.

Jeder Reisende ist berechtigt, 10 kg Eeisegepäek taxfrei zu befördern, sofern es ohne Belästigung der Mitreisenden im Wagen untergebracht werden kann.

Für anderes Reisegepäck und für Stückgüter können für je 100 kg und für die ganze Strecke (Berg- oder Talfahrt) Taxen bis auf den Betrag folgender Ansätze bezogen werden : Schwandfehlsp'rtze

Tschentenegg

Gepäck Fr. 2.50 Fr. 2.-- Güter » 1.50 » 1.20 Die Mindesttaxe für eine Sendung wird vom Bundesrat festgesetzt.

Art. 18.

Das Gewicht wird bei Gütersendungen bis auf 20 kg für volle 20 kg und bei Gepäcksendungen bis auf 10 kg für volle 10 kg gerechnet. Das Mehrgewicht wird nach Einheiten von je 10 kg berechnet, wobei jeder Bruchteil von 10 kg für eine ganze Einheit gilt.

Art. 19.

Die in Art, 16 und 17 aufgestellten Taxbestimmungen beschlagen nur den Transport von Station zu Station. Das Gepäck und die Stückgüter sind von den Aufgebern an die Stationsplätze aufzuliefern und von den Adressaten auf der Bestimmungsstation abzuholen. Das Auf- und Abladen ist Sache der Gesellschaft, und es darf eine besondere Taxe hierfür in der Hegel nicht erhoben werden.

Art. 20.

Für die Einzelheiten des Transportdienstes sind Réglemente und Tarife aufzustellen.

Art. 21.

Sämtliche Réglemente und Tarife sind mindestens zwei Monate, ehe die Bahn dem Verkehr übergeben wird, dem Bundesrate zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 22.

Der nach gegenwärtiger Konzession zulässige Höchstbetrag der Transport taxen ist verhältnismässig herabzusetzen, wenn der Jahresgewinn in sechs aufeinanderfolgenden Jahren im Durchschnitt und für jedes einzelne der drei letzten Jahre 6 % des Aktienkapitals übersteigt, sofern nicht die Gesellschaft den Bedürfnissen der Bevölkerung durch Gewährung anderer Preiserleichterungen oder durch Einführung von Verkehrsverbesserungen genügend Rechnung trägt. Kann hierüber eine Verständigung zwischen dem Bundesrat und der Gesellschaft nicht erzielt werden, so entscheidet die Bundesversammlung.

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Art. 28.

Wenn der Jahresgewinn in drei aufeinanderfolgenden Jahren 2 % des Aktienkapitals nicht erreicht, erlangt die Gesellschaft ein Anrecht auf angemessene Erhöhung des nach gegenwärtiger Konzession zulässigen Höchstbetrages der Beförderungspreise, Über das Maes der Erhöhung entscheidet der Bundesrat.

Art. 24.

Die Gesellschaft ist verpflichtet: a. einen Beservefonds, dessen Mittel zur Bestreitung ausserordentlicher Ausgaben infolge von Naturereignissen, Unfällen und Krisen sowie zur Deckung allfalliger Fehlbeträge dienen sollen, zu äufnen durch jährliche Eücklage von mindestens 5 % des Jahresgewinnes, bis 10 % des Aktienkapitals erreicht sind; b. für das Personal eine Krankenkasse einzurichten oder es bei einer Krankenkasse zu versichern; c. für das Personal eine Dienstalterskasse oder Pensionskasse zu gründen oder das Personal bei einer Anstalt zu versichern, wenn der Jahresgewinn in drei aufeinanderfolgenden Jahren 4 % des Aktienkapitals übersteigt ; d. die Beisenden gegen diejenigen Unfälle zu versichern, für die sie gemäss den geltenden gesetzlichen Bestimmungen haftpflichtig ist.

Art. 25.

Für die Ausübung des Bückkaufsrechtes des Bundes oder, wenn er davon keinen Gebrauch machen sollte, des Kantons Bern, gelten folgende Bestimmungen: a. Der Bückkauf kann frühestens 30 Jahre nach Eröffnung des Betriebes und von da an je auf 1. Januar eines Jahres erfolgen. Vom Entscbluss des Eückkaufes ist der Gesellschaft drei Jahre vor dem Eintritte desselben Kenntnis zu geben.

6. Durch den Bückkauf wird der Eückkäufer Eigentümer der Bahn mit.

ihrem Betriebsmaterial und aller übrigen Zugehör. Immerhin bleiben die Drittmannsrechte hinsichtlich der Pensions- und Unterstützungsfonds vorbehalten. Zu welchem Zeitpunkte auch der Eückkauf erfolgen mag, ist die Bahn samt Zugehör in vollkommen befriedigendem Zustande abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung nicht Genüge getan werden, so ist ein verhältnismässiger Betrag von der Eückkaufssumme in Abzug zu bringen.

c. Die Entschädigung für den Eückkauf beträgt, sofern letzterer bis 1. Januar 1969 rechtskräftig wird, den 25fachen Wert des durchschnittlichen Beinertrages derjenigen zehn Kalenderjahre, die dem Zeitpunkt in welchem der Eückkauf der Gesellschaft angekündigt wird, unmittelbar vorangehen;

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sofern der Rückkauf zwischen dem 1. Januar 1969 und 1. Januar 1984 erfolgt, den 22%fachen Wert ; wenn der Eückkauf zwischen dem 1. Januar 1984 und dem Ablauf der Konzession sich vollzieht, den 20facben Wert des ohen beschriebenen Reinertrages -- unter Abzug des Erneuerungsfonds.

Bei Ermittlung des Eeinertrages darf lediglich die durch diesen Akt konzessionierte Eisenbahnunternehmung mit Ausschluss aller andern etwa damit verbundenen Geschäftszweige in Betracht und Berechnung gezogen werden, d. Der Beinertrag wird gebildet aus dem gesamten Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben, zu welch letztern auch diejenigen Summen zu rechnen sind, die auf Abschreibungsrechnung getragen oder dem Erneuerungsfonds einverleibt wurden.

e. Im Falle des Buckkaufes im Zeitpunkte des Ablaufes der Konzession ist nach der Wahl des Bückkäufers entweder der Betrag der erstmaligen Anlagekosten für den Bau und Betrieb oder eine durch bundesgerichtliche Abschätzung zu bestimmende Summe als Entschädigung zu bezahlen.

/. Streitigkeiten, die über den Bückkauf und damit zusammenhängende Fragen entstehen, unterliegen der Entscheidung des Bundesgerichts.

Art. 26.

Hat der Kanton Bern den Bückkauf der Bahn bewerkstelligt, so ist der Bund nichtsdestoweniger befugt, sein Bückkaufsrecht, wie es im Art. 25 vorgesehen ist, jederzeit auszuüben, und der Kanton Bern hat unter den gleichen Rechten und Pflichten die Bahn dem Bunde abzutreten, wie letzterer dies von der Gesellschaft zu fordern berechtigt gewesen wäre.

II.

Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge dieses Beschlusses, der am 1934 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Erteilung einer Konzession für eine Standseilbahn von Adelboden nach der Schwandfehlspitze oder nach der Tschentenegg. (Vom 4. Juni 1934.)

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Jahr

1934

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23

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3138

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

06.06.1934

Date Data Seite

362-371

Page Pagina Ref. No

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