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Bundesratsbeschluß über

den Rekurs des Ed. Strub, Coutelier, in Lausanne, gegen den Entscheid des waadtländischen Kantonsgerichts vom 4. März 1902, betreffend die Verweigerung der Eintragung eines Firmazusatzes ins Handelsregister.

(Vom 16. Juni 1902.)

Der schweizerische B u n d e sr at hat über den Rekurs des Ed. S t r u b , Coutelier, in Lausanne, gegen den Entscheid des waadtländischen Kantonsgerichts vom 4. März 1902, die Vorweigerung der Eintragung eines Firmazusatzes ins Handelsregister betreffend, auf den Bericht des Justiz- und Polizeidepartements,

folgenden Beschluß gefaßt:

A.

In thatsächlicher Beziehung wird festgestellt:

I.

Eduard Strub von Basel betreibt in Lausanne den Handel mit Messerwaren, Groldschmiedswaren, Kunst- und PhantasieObjekten und dergleichen. Am 11. Oktober 1901 ließ er sich unter der Firma ,,Ed. Strub" in das Handelsregister von Lausanne

895 eintragen. Als G-eschäffcslokal wurde in das Handelsregister eingetragen: ,,Nr. 5, Place St-Francois, maison de l'ancienne Poste"1, und als Natur des Geschäftes : ,,Coutellerie, orfèvrerie, objets d'art et de fantaisie, et représentant de la maison Christofle & Cîe, Paris et Karlsruhe"1.

Ed. Strub suchte für sein Magazin eine Specialbezeichnung, welche er auch auf seinen Waren anbringen kann. Da sich die ,,alte Post1'4 am Anfang des ,,Grand Pontu befindet (sie bildet bekanntlich die Ecke vom Place St. François und dem GrandPont) und seine Magazine den Eingang vis-à-vis dem Hôtel du Grand-Pont, vom Trottoir dieser Verkehrsader aus haben, so wählte er hierfür die Bezeichnung ,,Coutellerie du Grand-Pont, ancienne Post"1. Schon unterm 10. September 1901 hatte er bei der Stahlwarenfabrik von Justus Brenger & Cie in AVald (Rheinland) eine Partie Obstmesserbestecke etc. bestellt, die von der Fabrik mit der Bezeichnung ,,Coutellerie du Grand-Ponta versehen wurden. Graveur F. Homberg in Bern lieferte ihm bereits am 30. Oktober 1901 einen Kautschuk-Geschäftsstempel, welcher folgende Worte enthält : ,,Coutellerie du Grand-Pont, ancienne Poste, Edouard Strub, seul Dépôt Christofle, Lausanne." Und in den Lausanner Tagesblättern ,,Feuille d'avis do Lausanne"1, ,,Nouvelliste vaudois" und ,,Gazette de Lausanne" kündete Htrub die demnächstige Eröffnung seines Magazines (Coutellerie une -- Services de table en tous genres -- Coutellerie de ménage -- Canifs, ciseaux etc. -- Grand choix d'objets d'art et de fantaisie dans tous les styles, etc., etc.) schon am 2., 6.

und 7. November 1901 unter der Geschäftsbezeichnung an: ,,Coutellerie du Grand-Pont, ancienne Poste, Lausanne, Ed. Strub, seul Dépôt de Christofle & Cie.tfAni'angs Februar 1902 stellte Strub beim Handelsregisterliureau Lausanne das Begehren um Abänderung seiner eingetragenen Firma in der Weise, daß derselben der Zusatz ,,Coutellerie du Grand-Pont, ancienne Poste" beigefügt werde. Das Registerbureau wies das Begehren ab, unter der Begründung, daß Fr. Rolli, coutelier, eue de Bourg, in Lausanne, der auf dein Grand-Pont ebenfalls ein zweites Magazin errichtet habe, bereits um 8. November 1901 zu seiner bisherigen Firma ,,Fr. Rolli1'* den Zusatz: ,,Coutellerie du Grand-Pont" habe in das Handelsregister eintragen lassen (schweizerisches Handelsamtsblatt Nr. 382 vorn 14. November 1901, pag. 1526).

Die gegen diesen Bescheid beim waadtländischen Kantonsgericht, als Aufsichtsbehörde über das Handelsregister, cinge-

896 reichte Beschwerde wurde von demselben durch Entscheid von?

4. März 1902 abgewiesen. Dieser Entscheid stützt sich auf folgende Erwägungen : ,,Nach Art. 21, Alinea l, der Verordnung vom 6. Mai 1890 hat sich der Registerführer vor Eintragung einer Firma zu vergewissern, daß dieselbe für den gleichen Ort nicht bereits eingetragen ist.

Als sich der Rekurrent Strub im Handelsregisterbureau Lausanne einfand, um die Firma (raison) ,,Coutellerie du GrandPont, ancienne Poste1'' eintragen zu lassen, machte ihn der Registerführer darauf aufmerksam, daß sein Konkurrent Kolli die Benennung (dénomination) ,,Coutellerie du Grand-Pont" bereits zur Bezeichnung (désignation) seines in diesem Quartier eröffneten Magazins in Beschlag genommen habe.

Der Registerführer ist daher durchaus auf dem Boden der Verordnung geblieben, als er sich weigerte, dieselbe Benennung ein zweites Mal in das Handelsregister einzutragen.

Der Umstand, daß Strub dem Zusatz zu seiner Firma noch dio Worte ,,ancienne Poste" beifügen will, ändert an Vorstehendem nichts, denn die anbegehrte Eintragung enthält gleichzeitig eine Bezeichnung, die schon zu guusten eines ändern Gewerbetreibenden desselben Ortes eingetragen ist."

II.

Gegen diesen Entscheid rekurriert Ed. Strub mit Eingaben vom 8. und 20. März 1902 an 'den Bundesrat, mit dem Begehren, derselbe sei aufzuheben und der Handelsregisterführer von Lausanne anzuweisen, den Zusatz ,,Coutellerie du Grand-Pont, ancienne Poste" zur Firma ,,Ed. Strub" in das Handelsregister einzutragen. Zur Begründung macht er folgendes geltend: 1. Das Kantonsgericht scheint der Ansicht zu sein, daß die Bezeichnungen ,,Coutellerie du Grand-Pont, ancienne Poste" und ,,Coutellerie du Grand-Pont", welch letztere von Rolli bereits seiner ursprünglichen Eintragung beigefügt worden ist, für sich als Handels f i r m a (raison de commerce) zu betrachten seien. Deshalb stützt es seinen Entscheid auf Art. 21, Alinea l, der Verordnung.

Allein dies ist irrig. Die freie Wahl irgend einer Bezeichnung als Firma steht nur den anonymen Gesellschaften zu (Art. 873, Obligationenrecht). Einzelpersonen dürfen nur ihren Familiennamen mit oder ohne Vornamen als Firma gebrauchen (Art. 867t

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l, Obligationenrecht). Wenn das Gesetz die Verwendung anderer Angaben erlaubt, welche geeignet sind, die Persern oder die Natur des Geschäftes näher zu bezeichnen (Art. 867, Absatz 2), so gestattet es dies doch nur in der Form des Zusatzes: die Firma selbst muß dem Familiennamen entsprechen. Im vorliegenden Falle sind die Firmen vollständig von einander verschieden ; die des Rekurrenten ist ,,Ed. Strub''', die seines Konkurrenten ,,Fr. Rollitt, und man kann daher nicht behaupten, daß die Firma des Strub als solche bereits von einem anderen für denselben Ort eingetragen sei. Art. 21, Absatz l, der Verordnung kann hier keine Anwendung finden.

2. Nicht Alinea l, sondern Alinea 4 des Art. 21 der Verordnung kommt hier zur Anwendung, wonach der Registerführer auch Angaben über die Natur des Geschäftes und das Geschäftslokal einzutragen und zu veröffentlichen hat. Was nun der Rekurreut eintragen wollte, bezeichnet gerade das Gewerbe, das er betreibt (coutellerie) und die örtliche Lage seines Etablissementes (Grand-Pont, ancienne Poste). Die bezügliche Angabe entspricht nach beiden Richtungen der Wahrheit: der Rekurrent betreibt ein Messerschmiedwarengeschäft, und sein Magazin befindet sich am einen Ende des Grand-Pont, gegenüber dem Hotel du GraudPont, und zwar im ehemaligen Postgebäude. Die Weigerung des Registerführers, die angemeldeten Angaben einzutragen, ist daher unbegründet. Vom Standpunkte der Verwaltungsbehörde aus kann man aus dem Umstände, daß Rolli einen ähnlichen /usât/y hat eintragen lassen, keineswegs herleiten, daß Strub Angaben nicht dürfe eintragen lassen, welche der Wahrheit durchaus entsprechen und deren Eintragung durch die Verordnung vorgesehen ist.

Wenn auch Rolli seiner Firma den in Frage stehenden Zusatz beigefügt hat, so ist damit -- von den besonderen Umständen nicht zu reden, unter denen Rolli diese Eintragung herbeigeführt hat --· einem ändern Messerschmied, der auf eleni Grandl'out etabliert ist, das Recht nicht genommen, neben einer nähern Angabe über das Geschäftslokal (ancienne Poste) nach beiden Richtungen präcisierende Zusätze zu seiner Firma einzutragen.

Das diesbezügliche Recht des Ed. Strub ist ebensogut als dasjenige des Fr. Rolli.

Überdies haben lediglich die Gerichte zu entscheiden, wenn Rolli den Anspruch erheben will, daß er allein das Recht habe, zu erklären, daß er auf dem Grand-Pont ein Messerschmiedwarengeschäft betreibe, oder daß er mit Rücksicht auf die hinsichtlich

898 des unlautern Wettbewerbes geltenden Grundsätze dem Ed. Strub eine bezügliche Kundgebung untersagen könne (Art. 30 der Verordnung). Nach den bestehenden Reglementsvorschriften steht den Verwaltungsbehörden nach dieser Richtung nicht einmal das Recht zu, provisorische Verfügungen zu erlassen 5 die Frage gehört vielmehr vollständig vor die Gerichte. So hat denn auch der Bundesrat am 5. Juli 1887 in Sachen Rudolf contra Degiacomi entschieden. Die Analogie zwischen beiden Fällen ist in die Augen springend. Die Situation Strubs ist sogar noch besser als diejenige Rudolfs, indem die Bezeichnung, die letzterer eintragen ließ, keine bloße Angabe über den Ort des Geschäftsbetriebes, sondern ein Gasthofschild (enseigne) war (Hotel zur Post).

3. Wenu übrigens angenommen werden wollte, daß in der That Absatz l von Art. 21 der Verordnung anzuwenden sei, su ist folgendes zu bemerken : Die zwei F i r m e n sind verschieden. Die Zusätze unterscheiden sich dadurch, daß der Rekurrent dem Namen der Straße auch noch den Namen des Gebäudes beigefügt hat, io dem das Etablissement untergebracht ist. Was die Erwähnung des ,,GrandPont"' anbelangt, so steht daran entweder niemand der ausschließliche Gebrauch zu, und dann darf jeder Gewerbetreibende auf dem Grand-Pont diese Worte für sich verwenden, oder aber es kann daran ein individuelles Recht erworben werden, und dann steht dies demjenigen zum ausschließlichen Gebrauche zu, der sich seiner in Wirklichkeit zuerst bedient. Dies ist im speciellen Falle nicht Rolli, sondern Strub. Rolli hat erst dann die Bezeichnung ..Coutellerie du Grand-Pont u ins Handelsregister eintragen lassen, als er durch die Zeitungen erfuhr, daß der Rekurrent unter dieser Benennung ein Magazin eröffnen wolle (vgl.

oben unter Ziffer 1). Der Rekurrent begann seine Ankündigungen bereits am 2. November 1901. Erst am 8. November ließ Rolli einen Zusatz zu seiner Firma eintragen. Damals besaß er noch kein Magazin auf dem Grand-Pont, sondern nur eines Rue de Bourg. Von der Hast, mit der er die Eintragung vom 8. November bewirkte, zeugt auch der Umstand, daß er erst volle fünf Wochen später, am 12. Dezember, durch eine neuerliche Eintragung in das Handelsregister dokumentieren konnte, daß er, bezw. die Firma ,,Fr. Rolli, coutellerie du Grand-Ponta, am 31. Oktober 1901 auf dem Grand-Pont, Nr. 2, ein
zweites Magazin eröffnet habe (schweizerisches Handelsamtsblatt Nr. 420 vom 17. Dezember 1901, pag. 1678). In Wirklichkeit war das Magazin weder am 31. Oktober, noch am 8. November eingerichtet.

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III.

Die Rckursschrift wurde nicht bloß dem waadtländischen Kantonsgerieht als Vorinstanz, sondern auch dem Fr. Rolli zur Kenntnisnahme zugestellt. Letzterer reichte dem Kantonsgerieht am 5. April 1902 ein sachbezügliches Memorial ein, aus welchem folgendes hervorzuheben ist : In das Handelsregister dürfen nur solche Angaben eingetragen werden, welche der Wirklichkeit entsprechen. Diesem Erfordernis genüge aber der vom Rekurrenten beanspruchte Firniazusatz nicht.

a. Der Kekurrent Strub könne keinen Anspruch darauf machen, sein Geschäft als ,,Coutelleriea zu bezeichnen. Er verkaufe neben anderen Waren allerdings Messerschmiedwaren, fabriziere solche aber nicht selbst. Die Benennung ,,Coutellerie"1 für ein Geschäft komme aber sowohl im gewöhnlichen Sprachgebrauch als in der Geschäftssprache nur einer ,, f a b r i q u e de coutellerie" zu. Er dürfe aber diese Bezeichnung als einzige Benennung auch sonst nicht gebrauchen, da dadurch das Publikum in Irrtum geführt werde; denn seine Hauptverkaufsartikel seien Christoflewaren, Goldschmiedwaren, Kunst- und Fautasieobjekte und dergleichen.

6. Das Geschäftslokal dürfe nicht als auf dem Grand-Pont liegend bezeichnet werden. Die Handelsregistereintragung vom 11. Oktober 1901 nenne als Ort der Geschäftsniedorlassung ganz richtig: Place St-François, n° 5. Eine Erklärung des Conservateur des droits réels vom 4. April 1902 sage hierüber: ,,L'ancien hôtel des Postes a été porté en 1884 sous art. 17,686.

plan 1085 (?) n° 8, au lieu dit: ,,Place St-Francois."

IV.

Das Memorial Rolli wurde dem Rekurrenten Strub wiederum zugestellt. In einem Gegenmemorial vom 28. April 1902 weist dieser darauf hin, daß in der Handelsregistereintragung vom 11. Oktober 1901 bei der Angabe über die Natur des Geschäftes die Coutellerie als Hauptgeschäftszweig in erste Linie gestellt worden sei und die übrigen Geschäftszweige erst in zweiter Linie genannt werden (Schweizerisches Handelsamtsblatt Nr. 350, vom 15. Oktober 1901, Seite 1398). Der Rekurrcnt sei in der That gelernter Messerschmied. Allerdings werden die Messerschmiedwaren größtenteils aus Fabriken bezogen, was bei

900 der gegenwärtigen Entwicklung der Industrie selbstverständlich sei. Auch Rolli fabriziere seine Messerschmied waren nicht alle selbst. Der Rekurrent beschäftige übrigens in seiner Werkstätte, rue Haldimand Nr. 9, einen Arbeiter und lasse daselbst nicht bloß Reparaturen ausführen, sondern fabriziere auch neue Messer.

Was die Bezeichnung ^coutelier1'' anbelange, so bezeichne dieses Wort keineswegs bloß den Handwerker oder Fabrikanten, der sich mit der Anfertigung von Messern befasse ; vielmehr ebensogut den Händler mit Messerschmiedwaren, wie den Messerschmied selbst, gerade wie das Wort ,,coutellerie"1 nicht nur ^Messerschmiedhandwerk"" und ^Messerschmiedwerksatt"1, sondern auch .).)Messerschmiedarbeita, ,,Messerschmiedware"1 bedeute.

Das Magazin des Rekurrenten befinde sich effektiv auf dem Grand-Pont. Das Haus in welchem sich ehemals die Post befand, bilde die Ecke des Place St-Francois und des Grand-Pont und ruhe auf dem Widerlager der Brücke. Wenn es im Liegenschaftskataster als am Place St-Francois gelegen erscheine, so möge dies seinen Grund darin haben, daß seinerzeit, als das Haus für die Zwecke der Postverwaltung eingerichtet wurde, der Eingang zu demselben vom Place St-Francois aus bewerkstelligt wurde. Gegenwärtig seien nach der Seite des Grand-Pont hin Schaufenster erstellt worden und der Haupteingang zum Magaziu des Rekurrenten befinde sich auf dem Trottoir des Grand-Pont, gegenüber dem die andere Seite des Brückenzuganges flankierenden Hotel du Pont.

V.

Das waadtländische Kantonsgericht übermittelt die beiden Memoriale dem eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement ohne "weitere Bemerkungen, indem es sich lediglich auf die Begründung seines Entscheides vom 4. März 1902 beruft.

B.

in rechtlicher Beziehung fällt in Betracht:

I.

a. Zur Begründung seines Begehrens kann sich der Rekurrent nicht auf Absatz 4 von Art. 21 der Verordnung über das Handelsregister vom 6. Mai 1890 berufen. Diese Bestimmung

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der Verordnung handelt von Angaben über die Natur des Geschäftes und das Geschäftslokal, w e l c h e , wie die Angaben über die Person des Geschäftsinhabers und ähnliche Angaben, n e b e n der F i r m a e i n g e t r a g e n w e r d e n . Sie macht Angaben hierüber obligatorisch, während sie früher fakultativ waren (vergleiche Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche eidgenössische Stände, betreffend die Verordnung vom 6. Mai 1890 über das Handelsregister und das Handelsamtsblatt vom 11. Juli 1890, Ziffer VI; Bundesblatt 1890, III, Seite 1116; Schweizerisches Handelsamtsblatt 1890, Nr. 103, Beilage, Seite 547; Handbuch für die schweizerischen Handelsregisterführer, Seite 442).

Diese Angaben über die Natur des Geschäftes und das Geschäftslokal der Firma Ed. Strub sind bereits am 11. Oktober 1901 in das Handelsregister eingetragen und durch das Handelsamtsblatt veröffentlicht worden : ,,Genre de commerce : Coutellerie, orfèvrerie, objets d'art et de fantaisie, et représentant de la maison Christofle & Cie, Paris et Carlsruhe. Magasin : 5, Place St-François, maison de l'ancienne postea (vergleiche Schweizerisches Handelsamtsblatt Nr. 350 vom 15. Oktober 1901, Seite 1398).

b. Thatsächlich will der Rekurrent die Worte : ,,Coutellerie du Grand-Pont, ancienne Poste"· s e i n e r Firma b e i f ü g e n ; es handelt 'sich also um einen Z u s a t z zur Firma (Art. 867, Absatz 2, 0. R.) und damit um eine Ä n d e r u n g der F i r m a selbst.

Es kommt daher Absatz l des citierten Art. 21 in Betracht, welcher bestimmt: ,,Vor der Eintragung einer Firma ist zu prüfen, ob dieselbe nach den Vorschriften von Art. 867, 8(58, 869, 870, 871, 872, 873, 874 0. R. überhaupt zulässig und nicht schon für denselben Ort eingetragen sei."1 Allein es geht nicht an, bei dieser Prüfung einzelne Bestandteile einer Firma von der Gesamttirma, der Gosamtkomposition loszureißen ; der nebensächliche Firmazusatz kann vom Hauptbestandteil der Gesamtfirma nicht losgetrennt werden, vielmehr ist die ganze Firma, Hauptbestandteil und Zusätze zu diesem, als ein Ganzes zu betrachten.

Und zur Unterscheidung zweier Firmen bedarf es bekanntlich nur geringer Unterschiede. Eine Unterscheidung erscheint als deutlich, wenn sie bei Anwendung der im Verkehr üblichen Sorgfalt erkennbar ist (Urteil des Bundesgerichtes vom 16. Oktober 1891 in Sachen
H. Hediger & Söhne contra Hediger & Cio ; bundesgerichtliche Entscheidungen, XVII, Seite 649 ff). Im vorliegenden Falle lautet die bereits eingetragene Firma ,,Fr. Rolli, c o u t e l l e r i e du G r a n d - P o n t " , und diejenige, deren EinBundesblatt. 54. Jahrg. Bd. III.

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tragung aiibegehrt wird : ,,Ed. Strub, C o u t e l l e r i e du G r a n d P o n t , a n c i e n n e Poste. 0 1 Da die Worte ,,Coutellerie du Grand-Pont" und ,,ancienne Poste'"' an sich für einen Einzelkaufmann überhaupt nicht als Firma dienen dürfen (Art. 867, Absatz 1. 0. R.), so springt es in die Augen, daß die beiden Firmen genügend voneinander unterschieden sind und bei Anwendung der im Verkehr üblichen Sorgfalt schlechterdings nicht verwechselt werden können, da ja ihre Hauptbestandteile, einerseits : ,,Fr. Rollia, anderseits : ,,Ed. Strub1', durchaus verschieden sind.

c. Was übrigens die Zusätze zur eigentlichen Firma anbetrifft, so hat der Bundesrat bereits am 5. Juli 1887 in der Rekurssache des ,,C. Rudolf zur Post11 gegen ,,Carl Degiacomi, Hotel und Pension /ur Post1'" in Flims, entschieden, daß vom Standpunkte der Verwaltungsbehörden aus gegen die Eintragung eines entsprechenden Firmazusatzes nichts einzuwenden sei, auch wenn ein gleicher Zusatz bereits zu einer ändern Firma eingetragen ist, sofern der Zusatz nicht unwahr ist (vergleiche Bundesblatt 1888, II, Seite 19; v. Salis, Bundesrecht, III, Nr. 111(5).

D1' L. Siegmund bemerkt zu diesem Entscheid in den Verhandlungen des schweizerischen Juristenvereins als Korreferent in Sachen der Revision des Firmenrechtes (Verhandlungen 1897, I. Heft, Seite 254) : ,,Vom handelsregisterlichen Standpunkt aus ist der Entscheid richtig Lassen wir , so bleibt uns zur Entscheidung bloß noch O. 867, Absatz 2, und O. 868.

Ersterer gestattet den Zusatz beliebig einem jeden, und letzterer verlangt die deutliche Unterscheidung nur für den Namen, behandelt aber den Fall nicht, wo die Zusätze gleich und der Name verschieden ist. So wenigstens wird 0. 868 ausgelegt, obgleich er sich auch anders deuten ließe; denn er spricht im Vordersatz von der Firma, und zu dieser gehört auch der Zusatz, dio Trennung kommt erst im Nachsatz und bleibt dann einseitig, während sie eigentlich auch den ändern Fall ins Auge fassen müßte, daß der Name gleich und der Zusatz ungleich wäre. Da nun aber 0. 868 überhaupt nur eine deutliche Unterscheidung verlangt, so können firmenrechtlich auch beide Firmen ,,C. Rudolf, Gasthaus zur Posta und ,,C. Degiacomi, Gasthaus und Pension zur Post"1, nebeneinander bestehen."'

Es kann also die Firma ,,Ed. Strub, Coutellerie du GrandPont,
ancienne Postea in Lausanne ins Handelsregister eingetragen werden, obwohl die Firma ,,Fr. Rolli"- in Lausanne mit dem Zusatz ,,Coutellerie du Grand-Ponta bereits eingetragen

903 ist. Einzige Bedingung hierfür ist, daß der gewählte Zusatz, da er keine ledigliche Phantasiebezeichnung ist, nicht der Wahrheit zuwiderläuft. Ob der Gebrauch des gleichen Zusatzes seitens zweier Firmen als Concurrence déloyale aufzufassen sei, und aus diesem Grund der eine der beiden Interessenten dem ändern dessen Gebrauch verbieten könne, entzieht sich der Cognition der Verwaltungsbehörden vollständig. Wenn diese Frage aufgeworfen wird, so ist sie vor die Gerichte zu bringen, welche einzig darüber zu entscheiden haben. Wo lediglich die Eintragung in das Handelsregister in Frage kommt, ist sie nicht /.u prüfen.

II.

Demnach ist nur noch zu untersuchen, ob die vom Rekurrenten gewählten Zusätze nicht unwahr seien. Daß der Zusatz ,,ancienne Postea richtig sei, ist von keiner Seite bestritten, auch nicht ab Seiten des Fr. Rolli. Es muß daher nur geprüft werden, ob der Rekurrent eine ,,Coutellerie" betreibt und ob er sich zur Bezeichnung der Lage seines Verkaufsmagazines auf den ,,Grand-Pont11 beziehen darf.

a. Fr. Rolli behauptet, Strub fabriziere keine Messer u. dgl., sondern verkaufe solche nur, und die Bezeichnung ,,Coutellerie'1 komme nur dem Magazin eines Messerschmieds oder Messerfabrikanten zu, nicht aber demjenigen eines bloßen Händlers mit solchen Waren.

Die letztere Behauptung ist unhaltbar. Unter Coutellerie versteht man nicht nur im gewöhnlichen, sondern auch im Sprachgebrauch des Verkehrs nicht bloß die Messerschmiedwerkstatt, sondern auch die Messerschmiedarbeit, die Ware, und die Geschäfte bezw. Magazine, in denen solche Waren verkauft werden.

Es ist somit unerheblich, ob der Rekurrent Messerschmiedwaren bloß aus der Fabrik bezieht und in seinem Magazin zum Verkauf stellt, oder ob er, wie er behauptet, auch selbst in eigener Werkstätte Messerschmiedwaren herstellt. Seine bezügliche Behauptung ist übrigens vom waadtländischen Kantonsgericht nicht bestritten.

Ebenso irrelevant ist es, daß Ed. Strub neben eigentlichen Messerschmiedwaren noch andere Verkaufsgegenstände auf Lager hält.

Da er unbestrittenermaßen mit Messerschmiedwaren handelt, so darf er sein Magazin, in dem er diese Waren ausstellt und verkauft, mit Fug und Recht als ,,Coutellerie" bezeichnen.

b. Jeglicher Begründung entbehrt Rollis Behauptung, der Rekurrent könne keinen Anspruch darauf erheben, sein Etablisse-

904 ment als am Grand-Pont gelegen zu bezeichnen. Unbestrittenermaßen bildet das ehemalige Postgebäude in Lausanne die Ecke zwischen dem Place St. François und dem Grand-Pont. Es ruht auf den Widerlagern dieser Brücke, steht somit direkt am Eingang auf dieselbe. Und der Zutritt zu den Magazinen des Rekurrenten Strub liegt gegenüber dem den Eingang andererseits flankierenden Hôtel du Grand-Pont, auf dem Trottoir dieser Brücke.

Daß das Haus im Katasterplan als am Place St. François liegend bezeichnet wird, ist unerheblich; Eckhäuser figurieren daselbst in der Regel nur auf einer der beiden Straßen.

c. Der Zusatz : ,,Coutellerie du Grand-Pont, ancienne Poste"1, den der Rekurrent zu seiner bisherigen Firma ,,Ed. Strub1'' ins Handelsregister eintragen lassen will, entspricht also den Sachverhältnissen.

Demnach wird e r k a n n t : Der Rekurs ist begründet; in Aufhebung des Entscheides des waadtländischen Kantonsgerichts vom 4. März 1902 wird daher das Handelsregisterbureau Lausanne angewiesen, den Zusatz ,,Coutellerie du Grand-Pont, ancienne Postea zur bisherigen Firma ,,Ed. Strub"1 in Lausanne zur Eintragung in das Handelsregister zuzulassen.

B e r n , den 16. Juni 1902.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Zemp.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Riiigier.

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Bundesratsbeschluß über den Rekurs des Ed. Strub, Coutelier, in Lausanne, gegen den Entscheid des waadtländischen Kantonsgerichts vom 4. März 1902, betreffend die Verweigerung der Eintragung eines Firmazusatzes ins Handelsregister. (Vom 16. Juni 1902...

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25.06.1902

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