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Schweizerisches Bundesblatt.

54. Jahrgang. IV.

Nr. 29.

16. Juli 1902.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die eidgenössische Gewährleistung der Totalrevision der Verfassung des eidgenössischen Standes Unterwaiden ob dem Wald, vom 27. April 1902.

(Vom

11. Juli 1902.)

Tit.

I.

Der Landammann und Regierungsrat des Kantons Unterwaiden ob dem Wald übermittelten uns, mit Schreiben vom 30. April 1902, die an der Landsgemeinde vom 27. April 1902 angenommene, aus einer Totalrevision, derjenigen vom Jahre 1867, hervorgegangene Verfassung mit dem Gesuch, dieselbe gemäß Art. 6 und 85 der Bundesverfassung den eidgenössischen Räten zur Gewährleistung vorzulegen.

Auf ergangene Anfrage hin erklärte die Regierung von Unterwaiden ob dem Wald in ihrem Schreiben vom 23. Mai 1902, ein Motivenbericht oder eine Botschaft zur revidierten Kantonsverfassung existiere nicht; der Entwurf sei drei Wochen vor der Landsgemeinde dem Amtsblatt als Bestandteil des Landsgemeindezirkulars beigelegt und es sei an der Landsgemeinde mündlich über die wesentlichen Revisionspunkte referiert worden.

Dieser Mangel eines Motivenberichtes läßt sich angesichts des Bundesblatt. 64. Jahrg. Bd. IV.

l

Art. 29, Alinea 2, der Obwaldner Verfassung vom Jahr 1867, welcher lautet: ,,Die Verhandlungen der ordentlichen Landsgemeinde sind jeweilen bis spätestens Mitte April durch ein im Amtsblatt zu veröffentlichendes Memorial, w e l c h e s die v o r zulegenden Gesetze und Anträge näher erörtert, bekannt zu machena, nur daraus erklären, daß diese gedruckte nähere Erörterung der Vorlagen übungsgemäß in Wegfall gekommen und durch ein mündliches Referat ersetzt worden ist.

Nachdem übrigens die revidierte Verfassung von der Landsgemeinde angenommen wurde," wäre es auch ein müßiges Unterfangen, zu untersuchen, ob es sich nicht gerade im Fall einer Totalrevision der Verfassung, besonders wenn sie, wie die vorliegende, weitgreifende Veränderungen des bisherigen Zustandes anit sich bringt, empfohlen hätte, die Vorschrift des Art. 49, Alinea 2, der alten Verfassung strikte einzuhalten. Hierbei ist auch zu bemerken, daß laut dem Schreiben der Obwaldner Regierung von der Landsgemeinde vom 28. April 1901 ein in Erwägung, daß unsere Kantonsverfassung die älteste Verfassung sämtlicher Kantone ist, und daß sie infolgedessen mit der Bundesverfassung in verschiedenen Punkten in Übereinstimmung gebracht sein sollte; daß verschiedene Zwecke der öffentlichen Wohlfahrt entschiedener betont sein dürften ; daß eine andere Regelung des Steuerwesens ermöglicht werden sollte; daß eine genauere Feststellung einzelner Bestimmungen bezüglich der Volksrechte angezeigt sein dürfte ; daß in der Gerichtsorganisation eine Vereinfachung wünschenswert erscheint; daß die teilweise Revision der Verfassung zu erleichtern ist ; daß verschiedene andere Verfassungsbestimmungen, infolge der veränderten Verhältnisse, eine Durchsicht und Änderung bedürfen ; gestellter Antrag des Kantonsrates auf Revision der Verfassung angenommen wurde, durch welchen eben die Grundzüge der vorzunehmenden Verfassungsrevision, und der Umfang, in welchem sie sich bewegen sollte, dem Volke von Obwalden in großen Umrissen bekannt gegeben wurde. Bei Annahme dieses Antrags wurde der Kantonsrat mit der Ausarbeitung der Revision betraut.

u.

Auf Wunsch des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements und im Auftrag des Regierungsrates des Kantons Nidwaiden ob dem Wald hat Herr Landammann Adalbert Wirz sodann in verdankenswerter Weise einen Bericht über das Revisionswerk ausgearbeitet und uns am 9. Juni 1902 eingereicht.

Wir legen denselben den Akten bei und verweisen zur Orientierung über alle Punkte der Revision auf denselben, welche, wenn sie auch vom Standpunkt des kantonalen Verfassungswerkes von großer Wichtigkeit sind, doch für die Beurteilung des Obwaldner Grundgesetzes vom bundesrechtlichen Standpunkte nicht in Betracht fallen.

Es handelt sich also um eine Totalrevision der Obwaldner Verfassung von 1867. Wenn man die revidierte Verfassung mit der alten vergleicht, so wird man gewahr, daß nur verschwindend wenige Artikel ohne irgend welche Veränderung von der alten in die neue Verfassung übergegangen sind. Wo dies dem Sinne nach geschehen ist, finden sich doch beinahe überall redaktionelle Änderungen, die offenbar aus dem Bestreben hervorgegangen sind, die Bestimmungen kürzer und, hauptsächlich durch Weglassung alles Überflüssigen, klarer zu gestalten. Des fernem zeigt sich, daß häufig Bestimmungen, die früher in einem Artikel vereinigt waren, in verschiedene, oft weit auseinander liegende Artikel der neuen Verfassung verteilt wurden. Dies rührt davon her, daß die Stoffgruppierung in der revidierten Verfassung eine wesentlich andere und in vielen Beziehungen praktischere ist als in der alten, und daß man beim Revisionswerk mit Erfolg versucht hat, die verwandte Dinge besehlagenden Bestimmungen, bei möglichster Vermeidung von Wiederholungen, einander auch räumlich zu nähern.

All den hier genannten kleinen Abänderungen der alten Verfassung nachzugehen, würde natürlich zu weit führen; sie ^werden da, wo sie vom Standpunkt des Bundesrechts' von Bedeutung sind, erwähnt werden. Wir beschränken uns im folgenden darauf, Ihnen die wesentlichsten Änderungen vor Augen zu führen.

III.

Vorab machen wir auf die äußerlichen Verschiedenheiten ·der beiden Verfassungen aufmerksam. Die revidierte Verfassung zerfällt in 6 Titel, während die 1867er Verfassung nur in deren

4 eingeteilt war. Dagegen enthält die neue Verfassung nur mehr 76 Artikel, während die alte deren 91 umfaßte. Sowohl in der alten wie in der neuen Verfassung schließen sich die Übergangsund Schlußbestimmungen, ohne einen eigenen Titel zu bilden, und ohne Einteilung in Artikel am Ende des Ganzen an.

Eine ganze Reihe von Abänderungen ist darauf zurückzuführen, daß die kantonale Gesetzgebung in der Periode zwischen 1867 und heute in steter Fortentwicklung wesentliche Lücken, die sie im Jahre 1867 aufwies, ausgefüllt hat ; wir erwähnen besonders das Polizeistrafgesetz, das Gesetz über den Zivilprozeß,.

das Gesetz über das Strafverfahren, das Schulgesetz, das Steuergesetz, das Verantwortlichkeitsgesetz und das BesoldungsgesetZj welche alle seit 1867 in Kraft getreten sind.

Die durchgreifendsten Abänderungen der 1867er Verfassung finden sich im vierten Titel des revidierten Grundgesetzes, der von den richterlichen Behörden handelt. Die Gerichtsorganisation ist in wesentlichen Punkten umgestaltet worden; wir heben nur die Erhöhung der Appellationssumme in Zivilstreitigkeiten und.

den neuen Wahlmodus für das Kantonsgericht hervor, welch letzterer gewiß zur Hebung des Unabhängigkeitsgefühls im Richter und damit zur Hebung der Rechtspflege überhaupt beizutragen geeignet ist, da bei der Wahl der Richter die Wahlbehörde nunmehr von jeder Rücksichtnahme auf die Wünsche oder vielmehr auf die von den einzelnen Gemeinden aufgestellten Kandidaturen befreit ist. Erwähnt werden mag auch noch die Vereinfachung des ganzen Justizapparates, die in der Abschaffung des frühern,, eine eigene Behörde für sich bildenden Revisions- und Kassationsgericht und der Zuweisung seiner Obliegenheiten an die obergerichtliche Justizkommission und das Obergericht liegt. Im übrigen können wir gerade in Hinsicht auf diesen Abschnitt auf den Bericht des Herrn Landammanns verweisen, da, vom Gesichtspunkte der eidg. Gewährleistung der Verfassung aus, die rein kantonaler Regelung unterstehende Materie der Gerichtsorganisation zu keinen Bemerkungen Anlaß giebt.

Laut den Erwägungen zum Revisionsantrag des Kantonsrats, vom 12. Januar 1901 war einer der wesentlichsten Programmpunkte der Revision die Herstellung der Übereinstimmung zwischen Bundesverfassung und Kantonsverfassung. Die alte Konstitution von 1867 enthielt eine Reihe von Bestimmungen, die mit der Bundesverfassung von 1874 oder mit der in rascher Entwicklung begriffenen Bundesgesetzgebung in Widerspruch standen.

Diesem Übelstande hatte man zwar bei einem Neudruck der alten Verfassung aus dem Jahr 1899, der in mehreren Exemplaren bei den Akten liegt, sei es durch Anmerkungen zu einzelnen Artikeln, sei es einfach vermittelst Weglassung des alten Artikeltextes und Ersetzung desselben durch Verweisung auf die Bundesverfassung und -gesetzgebung abzuhelfen gesucht. Die jetzige Revision konnte dabei nicht stehen bleiben; sie mußte vielmehr die materielle Übereinstimmung des eidgenössischen und des kantonalen Grundgesetzes verwirklichen. Die Herstellung dieser Konkordanz ist in einzelnen Fällen ausdrücklich durch Hinweis auf die Bundesverfassung etc. geschehen; in ändern Fällen ließ man sich richtigerweise von dem Gedanken leiten, die Garantie von Grundrechten, deren Gewährleistung schon in der Bundesverfassung ausgesprochen sei, dürfe füglich in der Kantonsverfassung als überflüssig weggelassen werden, da die eidgenössische Norm ipso jure auch für das kantonale Verfassungsrecht maßgebend ist.

Beispiele für die letztere Art des Vorgehens bei der Revision bilden die Weglassung des Art. 6 der alten Verfassung, in welchem die Garantie des Petitionsrechts, des Vereinsrechts, der Preßfreiheit, der Gleichheit vor dem Gesetz, sowie der ändern Bestimmungen der Bundesverfassung über die Rechte und Freiheiten des Volkes ausgesprochen war (Art. 55, 56, 57 etc. der Bundesverfassung), ferner die Weglassung des Eingangs von Art. 8 der alten Verfassung, lautend: ,,Niemand darf seinem verfassungsmäßigen Richter entzogen werden1* (cf. Art. 58 der Bundesverfassung), ferner die Weglassung von Art 44 der alten Verfassung, handelnd von der Abstimmung bei einer Revision der Bundesverfassung (cf. Art. 123 der Bundesverfassung).

Aber nicht immer hat man sich mit dieser Methode begnügt, sondern zur Herstellung der Übereinstimmung andere Wege eingeschlagen. Es ist angezeigt, hier auf einzelne Bestimmungen näher einzugehen.

In Art. 3 sowohl der alten als der neuen Verfassung findet sich der Hinweis auf die Bundesverfassung. Der erste Satz dieses Artikels hat äußerlich bedeutende Abänderungen erfahren. Er lautet in der 1867er Verfassung: ,,Die christliche, römisch-katholische Religion ist die Religion des Obwaldner-Volkes und genießt als solche den vollen Schutz des Staates. "

Jetzt heißt es an gleicher Stelle: ,,Die römisch-katholische Kirche, zu welcher sich das Obwaldnervolk in seiner großen Mehrheit bekennt, genießt den vollen Schutz des Staates."

Wir glauben den hier auf den ersten Blick ersichtlichen Abänderungen immerhin keine tiefgehende Bedeutung beimessen zu dürfen ; doch scheint es uns angemessen, daß die in der 1867er Verfassung stehenden Worte ,,ist die Religion des Obwaldner-Volk esa ersetzt wurden durch die rein statistische Feststellung, daß die große Mehrheit der Obwaldnçr Anhänger der römisch-katholischen Lehre und Kirche sind.

Wesentlich verändert ist aber der zweite Satz des Art. 3, welcher früher lautete: ,,Den übrigen anerkannt christlichen Konfessionen ist die freie Ausübung des Gottesdienstes im Sinne der Bundesverfassung garantiert.tt Sein heutiger Wortlaut ist folgender : ,,Im übrigen ist die Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie die freie Ausübung gottesdienstlicher Handlungen innert den Schranken der Sittlichkeit und öffentlichen Ordnung nach Maßgabe der Bundesverfassung gewährleistet."· Hier ist materiell die Übereinstimmung mit der Bundesverfassung dadurch hergestellt, daß die Einschränkung auf die anerkannt christlichen Konfessionen wegfiel und dafür der Eingang der Art. 49 und 50 der Bundesverfassung in den Text aufgenommen wurde. Zudem wird auch noch ausdrücklich auf die Bundesverfassung verwiesen.

In Art. 4, Alinea 2, der revidierten Verfassung findet sich bei der Bestimmung über Erteilung und Entzug der Niederlassung für Bürger anderer Kantone und anderer Staaten die Verweisung auf die Bundesverfassung und die eidgenössischen Staatsverträge, was zu keiner weitern Bemerkung Anlaß gibt. Dagegen ist bei Alinea 3 (Erwerb des Kantonsbürgerrechts) nicht auf die Bundesgesetzgebung verwiesen, wie es in einer Anmerkung zu Art. 25 der alten Verfassung im Neudruck von 1899 geschehen war.

Hier mag auch der Art. 68, litt. &, und 73, litt, ö, der revidierten Verfassung Erwähnung gethan sein, welche von der Kompetenz des Einwohnergemeinderates und des Bürgergemeinde-

rates im Vormundschaftswesen handeln und hierbei den Vorbehalt bezüglich der einschlägigen Bundesgesetzgebung machen.

Das für die Kantonsbürger in der Kantonsverfassung festgelegte Heimatprinzip wird ja besonders durch das in den Artikeln 12 und 15 des Bundesgesetzes betreffend die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter vom 25. Juni 189°1 ausgesprochene Wohnsitzprinzip durchbrochen, woran offenbar durch jenen Vorbehalt erinnert werden soll.

Auch in Art. 5 der revidierten Verfassung wird anläßlich der Garantie der Handels- und Gewerbefreiheit auf die Bundesverfassung verwiesen. Im zweiten Teil dieses Artikels findet sich gegenüber Art. 7 der alten Verfassung eine kleine Änderung. Hier hieß es früher: .,,Die Regalien und gesetzlichen Bestimmungen, welche das Gemeinwohl erfordert, worunter auch die bisher zu Recht bestandenen Beschränkungen bezüglich einzelner Gewerbe inbegriffen sind, bleiben vorbehalten.a Jetzt lautet die Bestimmung kürzer und weitergehend : ,,Die Regalien sowie die gesetzlichen Bestimmungen, welche das öffentliche Wohl in Bezug auf die Ausübung einzelner Gewerbe erfordert, bleiben vorbehalten.a Weitergehend, weil nicht mehr bloß die ,,bisher zu Recht bestandenen Beschränkungen bezüglich einzelner Gewerbe"1, sondern auch zukünftige Bestimmungen dieser Art, wenn sie dem Bedürfnis des Gemeinwohls entspringen, vorbehalten sind.

Eine sehr wesentliche Umgestaltung hat der Art. 12 der alten Verfassung in Art. 8 des. Revisionswerkes erfahren. Wir setzen hier die beiden Bestimmungen zur Erleichterung der Vergleichung nebeneinander: Verfassung von 1867.

Verfassung von 1902.

Art. 12.

Das Gesetz sorgt für den öffentlichen Unterricht. Die Erziehung soll in religiösem und vaterländischem Sinne geleitet werden.

Der Geistlichkeit des Kantons ist auf das Frziehungs-,

Art. 8.

Der Staat überwacht und fördert nach Maßgabe der Gesetzgebung den öffentlichen Unterricht. Für den Primarunterricht sorgen unter Leitung und Aufsicht.des Staates die Gemeinden. Die'Beitrags-

8 Verfassung von 1867.

Kirchen- und Armenwesen der gebührende Einfluß zugesichert und sie übt denselben auf die in den Art. 56 und 83 angegebene Weise au8.

Verfassung von 1902.

leistung des Staates an das Unterrichtswesen zu regeln, bleiht der Gesetzgebung vorbehalten.

Erziehung und Unterricht sollen in religiösem und vaterländischem Geiste geleitet werden.

Der Religionsunterricht wird durch die von den betreffenden Konfessionen zu bestellenden Organe erteilt und beaufsichtigt; es ist hierfür im Lehrplane die nötig erachtete Unterrichtszeit einzuräumen.

Die Freiheit des Privatunterrichtes wird, unter Wahrung der staatlichen Aufsicht über die Erreichung des für die öffentliche Volksschule verlangten Lehrzieles, gewährleistet.

Das Bestreben, in dem neuen Art. 8 eine Bestimmung zu schaffen, welche sich mit Art. 27 und 29 der Bundesverfassung im Einklang befindet, tritt deutlich hervor. Daher der zweite Satz in Alinea l des Artikels. Ebenso ist Alinea 3 auf dieses Bestreben zurückzuführen. Allein es ist die Frage, ob das angestrebte Ziel erreicht sei; denn wenn es auch in Hinsicht auf die das Gemeihdewesen regelnden Bestimmungen als selbstverständlich erseheint, daß die Kirchgemeinde, d. h. die Einwohnergemeinde mit Ausschluß der Anhänger eines ändern als des römischkatholischen Glaubensbekenntnisses, das Organ zur Erteilung des Religionsunterrichts an Kinder römisch-katholischer Konfession wähle, so leidet die Fassung der Bestimmung hinsichtlich der übrigen Konfessionen an einer gewissen Unbestimmtheit. Können ganz einfach in einer Gemeinde die dort wohnenden Protestanten z. B. zusammentreten und eine Person bezeichnen, welche ihren Kindern Religionsunterricht erteilen soll, oder können sie es nur dann tun, wenn sie im Sinne von Art. 58 der neuen Verfassung eine Kirchgemeinde mit öffentlich-rechtlichem Charakter bilden?

9 Es soll nicht verkannt werden, daß in diesem Alinea 3 des Art. 8 dem Gedanken des konfessionellen Friedens Vorschub geleistet werden soll, aber es ist andererseits nicht zu bestreiten, daß eine bestimmtere Fassung des Artikels zweckmäßiger gewesen wäre als die vorliegende allzu unbestimmte. Angesichts derselben scheint es uns unumgänglich, hier wenigstens nachdrücklich auf Art. 27 der Bundesverfassung hinzuweisen.

Was nun das letzte Alinea des Art. 8 anbelangt, in welchem die Freiheit des Privatunterrichtes garantiert wird, so scheinen uns auch hier einige Bemerkungen angebracht werden zu müssen.

Es soll nicht gesagt werden, daß diese Bestimmung in einem solchen Verhältnis zu Art. 27 der Bundesverfassung stehe, daß sie von der Gewährleistung ausgeschlossen werden müßte. Aber es muß darauf hingewiesen werden, daß offenbar Art. 27 der Bundesverfassung hinsichtlich auch des privaten Primarunterrichtes eine weitergehende Einwirkung des Staates verlangt, als sie in Art. 8 der revidierten Verfassung vorgesehen ist. Art. 27 der Bundesverfassung spricht aus, jeder Primarunterricht, der private so gut wie der öffentliche, solle ausschließlich unter staatlicher Leitung stehen. Art. 8 der revidierten Verfassung dagegen spricht einmal nur von der Wahrung der staatlichen Aufsicht und schränkt dieselbe außerdem noch ganz wesentlich dadurch ein, daß er sie nur ,,über die Erreichung des für die öffentliche Volksschule verlangten Lehrzieles" ausgeübt wissen will. Gewiß, die von der Bundesverfassung verlangte staatliche Leitung wird beim Privatprimarunterricht ein Hauptaugenmerk darauf richten, daß im Resultat der öffentliche und der private Unterricht einander gleich stehen, d. h. daß der Unterricht in jedem Falle ein genügender sei. Aber damit ist die Verpflichtung, welche die Bundesverfassung den Kantonen mit der Vorschrift der ausschließlichen staatlichen Leitung des Primarunterrichts auferlegt, nicht erschöpft.

Der Staat hat die Pflicht, überall da, wo sich beim privaten Unterricht Übelstände, z. B. in der Organisation oder in Beziehung auf das Lehrpersonal etc. zeigen, einzugreifen und Abhülfe zu schaffen. Den Kreis der ihm obliegenden Pflichten darf er nicht dadurch enger ziehen, daß #r in die Verfassung eine viel eingeschränktere Umschreibung derselben aufnimmt, in welcher zugleich dem Privatunterricht
eine ganze Reihe von Fesseln abgenommen werden, die ihm aufzulegen der Bundesgesetzgeber für nötig erachtet hat. Aus diesen Gründen scheint es uns,' namentlich auch in Anlehnung an die Präzedenzfälle (cf. von Salis, Bundesrecht, Bd. I, Nr. 65, Nr. 70), angezeigt, bei der Gewähr-

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leistung der Verfassung in den Erwägungen eine ähnliche Fassung mit Beziehung auf Art. 8 vorzuschlagen, wie sie für die Verfassungen von Luzern und Nidwaiden gewählt wurde 5 dies um so mehr, als auch das Schulgesetz vom 1. Christmonat 1875 nur sehr wenig genaue Bestimmungen über die Pflicht des Staates zur Leitung und Überwachung des privaten Primarunterrichtes enthält (cf. Schulgesetz, Art. .6, Landbuch Bd. II, pag. 16).

Wir haben oben anläßlich der Frage, wer den Religionslehrer zu wählen habe, von römisch-katholischen Kirchgemeinden gesprochen. Diese Bezeichnung ist in der Verfassung nur ein einziges Mal in Hinsicht auf römisch-katholische Korporationen gebraucht, und zwar in Art. 58, Alinea 2, wo von der Bildung n e u e r römisch-katholischer Kirchgemeinden die Rede ist. Das setzt die Existenz solcher öffentlich-rechtlicher Gebilde voraus und trotzdem am betreffenden Ort die Bezeichnung Kirchgemeinde nicht angewendet ist, muß doch wohl nach Art. 66 und 69 der revidierten Verfassung das Bestehen von Kirchgemeinden angenommen werden, deren Geschäftskreis und Organisation sich zwar eng an denjenigen der Einwohnergemeinde anschließt, aber dennoch in allen auf die Kirche bezüglichen Dingen genügend fest umschrieben ist, so daß dieses Gebilde eben als selbständige Korporation, als eigentliche Kirchgemeinde erscheint. Es ist auch auf den ersten Blick ganz klar, daß diese Kirchgemeinde, wie sie jetzt in den genannten Artikeln definiert ist, etwas anderes ist als das, was in der alten Verfassung (Art. 72) als Kirchgenossengemeinde bezeichnet wurde. Es hat eben in Hinsicht auf das Kirchenwesen eine Verschiebung der Kompetenz stattgefunden; die Erledigung der kirchlichen Angelegenheiten der Gemeinde ist jetzt Sache aller Kirchgenossen, welche in der Gemeinde wohnen, gleichviel ob sie Bürger der Gemeinde sind oder nicht.

Die in Art. 3, Alinea 2 (revidierte Verfassung) ,,Den religiösen Korporationen, Genossenschaften und Vereinen wird das Eigentumsrecht, sowie die freie Selbstverwaltung ihrer Fonds und Stiftungsgüter garantiert" in Verbindung mit Art. 7, Alinea \ (revidierte Verfassung) ,,Das Eigentum der Privaten, Korporationen, Teilsamen, Genossamen und Gemeinden ist unverletzlich"1 und Art. 57, Alinea 5 (revidierte Verfassung) ,,Das Vermögen der Gemeinden, der Teilsamen, Korporationen und Genossamen, die Schul- und Armenfonds, sowie

li das Kirchen- und Pfrundgut u. s. w. dürfen nicht verteilt, zweckwidrig verwendet oder wesentlich vermindert werden.

Wo der jährliche Ertrag des Vermögens zur Bestreitung der notwendigen Ausgaben nicht hinreicht, hat anderweitige Kostendeckung stattzufindena ausgesprochenen Garantien enthalten auch eine Gewährleistung der bestehenden Klöster. Hiergegen ist nichts einzuwenden; es genügt, an den mehrfach vom Bundesrat eingenommenen Standpunkt zu erinnern, wonach durch die Gewährleistung der Kantonsverfassung deren Bestimmungen nicht zu eidgenössischen erhoben werden und der Bund sich, weil er Bestimmungen der Kantonsverfassung gewährleistet, seiner eigenen nach Maßgabe der Bundesverfassung ihm zustehenden Hoheitsrechte und Befugnisse keineswegs begibt.

Diese Bemerkungen mußten vorausgeschickt werden, ehe wir uns zur Besprechung des in das Revisionswerk als ganz neuer Bestandteil aufgenommenen Art. 58 wenden. Er lautet: ,,Art. 58.

,,Konfessionelle Genossenschaften können sich als Kirchgemeinden in der Weise bilden, daß sie sich auf eine oder auf mehrere Einwohnergemeinden erstrecken. Um öffentlich-rechtlichen Charakter zu erhalten, bedürfen sie der Genehmigung des Kantonsrates. Demselben steht die Befugnis zu, diesen Genossenschaften das Recht des Steuerbezuges zu Kultuszwecken gegenüber den Angehörigen der betreffenden Konfession nach Maßgabe des Steuergesetzes einzuräumen.

,,Die Gründung neuer römisch-katholischer Pfarreien oder Kirchgemeinden bedarf überdies Üer Genehmigung der zuständigen kirchlichen Oberbehörden.a Der den Akten beiliegende Bericht des Herrn Landammann Wirz betont bei Besprechung dieses Artikels, man sei mit demselben den Wünschen der Protestanten in Obwalden entgegengekommen, indem die Bildung von konfessionellen Korporationen, die sich auf mehrere Einwohnergemeinden erstrecken, vorgesehen wurde. Dies offenbar deshalb, weil die Protestanten in einer einzigen Einwohnergemeinde meist zu wenig zahlreich sein dürften, um eine eigene Kirchgemeinde zu bilden. Nun kann darüber kein Zweifel bestehen, daß in der Bestimmung ein Entgegenkommen in dieser Richtung liegt. Allein bei der jetzigen Fassung des Artikels ist es klar, daß Alinea l desselben sich auch auf

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die Bildung römisch-katholischer Kirchgemeinden bezieht; wäre dies nicht der Fall, dann ließe sich das in Alinea 2 gebrauchte Wort ,,überdies" vor der Aufstellung des Erfordernisses der Genehmigung durch die zuständigen kirchlichen Oberbehörden für die römisch-katholischen Kirchgemeinden nicht erklären.

Alinea l stellt also ganz einfach die Bedingungen fest, unter welchen sich Genossenschaften irgendwelcher Konfession als Kirchgemeinden bilden, öffentlich-rechtlichen Charakter und das Recht des Steuerbezuges erlangen können. Alinea 2 fügt in Hinsicht auf die Neubildung römisch-katholischer Korporationen eine weitere Bedingung, die Genehmigung durch die kirchlichen Oberen, hinzu.

Während also einerseits die Neubildung römisch-katholischer Kirchgemeinden, die bisher nach dem oben citierten Bericht über das Gebiet einer politischen Gemeinde nicht hinausgreifen durften, durch Gleichstellung mit der Neubildung von Kirchgemeinden anderer Konfession gefördert wird, wird ihr andererseits durch Alinea 2 eine Fessel auferlegt, durch welche die Entstehung anderskonfessioneller Genossenschaften nicht gehemmt ist. Es entsteht dabei das eigentümliche Verhältnis, daß die Entstehung von Kirchgemeinden der staatlich anerkannten Kirche an die Erfüllung von weitergehenden Erfordernissen gebunden ist als die Neubildung von Kirchgemeinden anderer Konfessionen. Gegen diesen Zustand ist vom Standpunkt des Bundesrechtes aus unseres Erachtens nichts einzuwenden.

Die im sechsten Titel der revidierten Verfassung zusammengestellten Bestimmungen über die Revision der Kantonsverfassung enthalten einige Abweichungen von der 1867er Verfassung. Es sind jetzt getrennte Bestimmungen über Total- und Partialrevision aufgestellt und die letztern bestimmter gefaßt, indem die Vorschrift aufgenommen wurde, das Verlangen einer Partialrevision müsse immer begleitet sein von dem Entwurf einer neuen Fassung der abzuändernden Artikel. Die nach der bisherigen Verfassung nötige Entscheidung der Landsgemeinde über die Vorfrage, ob überhaupt revidiert werden solle oder nicht, ist weggefallen. Der eventuell in Funktion tretende Verfassungsrat wird nach der revidierten Verfassung einfach so bestellt, daß die Gemeinden soviel Mitglieder in denselben zu wählen haben als in den Kantonsrat; die Landsgemeinde hat nicht mehr von sich aus sofort 15
Mitglieder zu wählen, wie dies früher der Fall war (cf. 1867er Verfassung, Art. 89, Alinea 2).

Wir haben im vorstehenden die vom Standpunkte des Bundesrechtes aus wichtigsten Revisionspunkte berührt und glauben, im

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übrigen auf den Bericht des Herrn Landammanns verweisen zu können.

Gestutzt auf die obenstehenden Ausführungen beantragen wir, der revidierten Verfassung des Kantons Unterwaiden ob dem Wald in nachstehender Form die eidgenössische Gewährleistung zu erteilen.

Indem wir Ihnen den nachstehenden Beschlußentwurf zur Annahme empfehlen, benützen wir auch diesen Anlaß, Sie, Tit., unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 11. Juli 1902.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Zemp.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

14 (Entwurf.)

Bimdesbeschluß betreffend

die eidgenössische Gewährleistung der Totalrevision der Verfassung des Kantons Unterwaiden ob dem Wald vom Jahre 1867.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht: der Botschaft und des Antrages des Bundesrates vom 11. Juli 1902 betreffend die eidgenössische Gewährleistung der Totalrevision der Verfassung des Kantons Unterwaiden ob dem Wald vom Jahre 1867 ; in Erwägung, daß laut Art. 27 der Bundesverfassung der gesamte Primarunterricht unter staatlicher Leitung stehen soll, somit der Art. 8 dieser Verfassung nicht die Wirkung haben kann, jene Vorschrift in irgend welcher Weise einzuschränken ; daß die Voraussetzungen des Art. 6 der Bundesverfassung im übrigen erfüllt sind, beschließt:

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1. Der Verfassung des Kantons Unterwaiden ob dem Wald vom 27. April 1902 wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Bundesratsbeschluß über

die Beschwerde des F. Glarner-Fieger, Photographen in Glarus, wegen Verletzung der Handels- und Gewerbefreiheit.

(Vom 11. Juli 1902.)

Der schweizerische Bundesrat

hat über die Beschwerde des F. G l a r n e r - F i e g e r , Photographen in Glarus, wegen Verletzung der Handels- und Gewerbefreiheit ; auf den Bericht des Justiz- und Polizeidepartements, folgenden Beschluß gefaßt:

A.

In thatsächlicher Beziehung wird festgestellt:

I.

Durch Verfügung der Polizeidirektion des Kantons Uri ist F. Glarner-Fieger, Photograph in Glarus, am 17. März 1902 wegen Übertretung des urnerischen Hausiergesetzes oder wegen Aufnahme von Bestellungen auf Arbeit ohne Patent zu einer Buße von Fr. 50 verfällt worden. Diese Buße hat der Regie-

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die eidgenössische Gewährleistung der Totalrevision der Verfassung des eidgenössischen Standes Unterwalden ob dem Wald, vom 27. April 1902. (Vom 11. Juli 1902.)

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29

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16.07.1902

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1-16

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