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Bekanntmachungen von

Departementen mia andern Verwaltungsstellen les Bundes.

Schweizerische Bundesbahnen.

Eröffnung der Konkurrenz für Übernahme des Publizitätsdienstes der S. B. B.

Die Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen beabsichtigt, vom Jahr 1903 an die Publizität (Reklame) zur Hebung des Fremdenverkehrs auf ihrem Netze und in der Schweiz überhaupt einheitlich zu organisieren und die Besorgung derselben einem Unternehmer, eventuell einer Gruppe von Unternehmern zu übertragen.

Es werden daher alle diejenigen, die auf die Übernahme dieses Dienstes reflektieren, eingeladen, ihr bis 30. Juni d. J. bezügliche Offerten einzureichen, unter Beigabe eines detaillierten Programms über die Einrichtung des Dienstes, die in Aussicht zu nehmenden Reklamemittel, die Art der Verbreitung derselben etc., sowie unter Bezeichnung der Bedingungen und Ansprüche für die Übernahme des gesamten Dienstes oder einzelner Teile desselben.

Zur vorläufigen Orientierung fügen wir bei, daß sich die Propaganda auf alle für den Fremdenverkehr nach der Schweiz in Betracht kommenden europäischen Staaten, sowie auf Nordamerika auszudehnen hätte.

Ferner bemerken wir, daß wir die sogenannte zahlende Publizität (Affichage in den Bahnhöfen etc.) von dem in Frage stehenden Dienst getrennt zu halten wünschen.

Mitteilungen über allfällige bisherige Bethätigung auf dem Gebiete der Publizität, sowie über bezügliche-Erfolge sind uns erwünscht.

Für nähere Auskunft wende man sich an den Vorsteher unseres kommerziellen Departements.

B e r n , den 2. April 1902.

Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen.

Bundesblatt. 54. Jahrg. Bd. III.

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BUrgerrechtserwerbung seitens deutscher Staatsangehöriger.

Reproduziert.

Der Umstand, daß Deutsche, welche sich um das schweizerische Bürgerrecht bewerben, eine Urkunde über ihre definitive Entlassung aus dem deutschen Staatsverbande beibringen, hat für den Fall, daß deren Bewerbung ohne Erfolg ist, für die Betreffenden folgende Nachteile : Eine einfache Zurücknahme der Entlassungsurkunde von Seiten der deutschen Behörden ist gesetzlich nicht zulässig, vielmehr hat jeder aus dem deutschen Staatsverbande entlassene Deutsche in G-emaßheit des deutschen Gesetzes über Erwerb und Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870, § 8, Ziffer 3 und 4, zum Behufe der Wiedererwerbung des ursprünglichen Indigenates nachzuweisen, daß er in Deutschland an dem Orte, wo er sich niederlassen will, eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen finde und an diesem Orte nach den daselbst bestehenden Verhältnissen sich und seine Angehörigen zu ernähren im stände sei.

Anderseits hat der Betreffende, weil er nicht mehr im Besitze von Ausweisschriften ist, die Ausweisung aus der Schweiz durch die betreffenden kantonalen Behörden zu gewärtigen.

Künftige Bewerber um das schweizerische Bürgerrecht werden nun aufmerksam gemacht, daß der Bundesrat für die Erteilung der Bewilligung zum Erwerb eines schweizerischen Bürgerrechts nicht die Vorlage einer Urkunde über die Entlassung aus dem bisherigen Staats verbände ( E n t l a s s u n g s u r k u n d e ) verlangt, sondern sich mit einer vorbehaltlosen Erklärung der zuständigen auswärtigen Behörde darüber, daß für den Fall der Erwerbung eines schweizerischen Bürgerrechts die Entlassung aus dem frühem Staatsverbande bewilligt werde (Entlassungs z usi e h e r ung), begnügt.

B e r n , den 29. Februar 1884.

Schweiz. Bundeskanzlei.

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Druckschriften zu Händen der Bundesversammlung.

Da Druckschriften, welche zur Verteilung an die Mitglieder der Bundesversammlung bestimmt sind, meistens in ungenügender Anzahl eingesandt werden, indem Nachforderungen, sowie der Bedarf des Archivs etc. unberücksichtigt gelassen werden, so wird wiederholt daran erinnert, daß für solche Schriften eine Auflage von mindestens 250 Exemplaren erforderlich (wo der deutsche und französische Text existiert, 250 deutsche und 150 französische), und daß bei direkter Verteilung, d. h. ohne die Vermittlung unseres Drucksachenbureaus, ein etwelcher Reservevorrat an letzteres eingesandt werden sollte. Besser ist jedoch die Vermittlung durch genanntes Bureau.

B e r n , den 22. Dezember 1881.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Handbuch für die Civilstandsbeamten.

Von der deutschen Ausgabe des im Jahre 1881 erschienenen ,,Handbuches für die schweizerischen Civilstandsbeamten" ist ein unveränderter Neudruck notwendig geworden. Broschierte Exemplare dieses Neudruckes sind zu Fr. 4 zu beziehen durch das

Eidg. Justiz- und Polizeidepartement.

B e r n , im Juni 1901.

NB. Exemplare der französischen Ausgabe des ,,Handbuches" sind, wie bisher, bei der Buchdruckerei Stämpfli & Cie. In Bern broschiert zu Fr. 4 und solid gebunden zu Fr. 5 erhältlich.

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1902

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22

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

28.05.1902

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405-407

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