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Bekanntmachungen von

Departementen uni ander Ter?altungsstellen des Bunte.

Tarazuschlag für

Warensendungen, welche ihrer äusseren Verpackung entledigt zur Verzollung angemeldet werden.

(Vom 4. August 1902.)

Die schweizerische Oberzolldirektion hat in näherer Ausführung a. der Vorschriften von Art. 3, 4, 6 und 7 der bundesrätlichen Verordnung vom 23. Oktober 1894 (A. S. n. F. XIV, 443) über die Abfertigung derjenigen Warensendungen, welche ihrer äußeren Verpackung entledigt zur Verzollung angemeldet werden; b. des Bundesratsbeschlusses vom 30. Dezember 1898 betreffend die Erläuterung des Begriffes ,, Nettogewichta (Bundesbl. 1899, I, 10), die nachstehenden Bestimmungen erlassen, welche sofort in Kraft zu treten haben; 1. Dem T a r a z u s c h l a g u n t e r l i e g e n : a. alle Warensendungen, welche vor der Einfuhr ihrer ursprünglichen Verpackung entledigt und sodann in leichten Umschlägen (Pappschachteln, Spankörbe u. dgl.) oder in

265 bloßer Papier-, Stroh- oder Heu- etc. Umhüllung zur Verzollung angemeldet werden. Der Tarazuschlag ist nach Maßgabe des Gewichtes der Sendungen inklusive die vorerwähnte unmittelbare Umhüllung zu berechnen; b. Warensendungen, welche in der Form von Postpaketen eingeführt werden, jedoch nicht zur Weiterbeförderung per Post bestimmt sind; c. Expreßsendungen, sofern der Nachweis nicht geleistet werden kann, daß dieselben vom Ursprungsorte weg in der gleichen Verpackung gereist und von der Bahn ohne Revers zum Weitertransport übernommen worden sind; d. Handelswaren, welche zollfreien Reiseeffekten beigepackt sind.

2. O h n e T a r a z u s c h l a g k ö n n e n e i n g e f ü h r t w e r d e n : a. Warensendungen in ganzen Wagenladungen, sofern dieselben vom Ursprungsorte weg der Bahn zum Transport aufgegeben und von derselben ohne Revers übernommen worden sind ; die betreffenden Sendungen sind jedoch nach Mitgabe ihres Bruttogewichtes, also inklusive Heu-, Stroh-, Bretter-, Papier-, Kartonpackung, etc., zu verzollen; b. Teilsendungen von Waren, welche vom Ursprungsorte weg in ganzen Wagenladungen transportiert worden sind, sofern dieselben in der Originalverpackung nach der Schweiz verbracht werden ; c. Expreßsendungen, sofern nachgewiesen werden kann, daß dieselben vom Ursprungsorte weg in der gleichen Verpackung gereist und von der Bahn ohne Revers zum Weitertransport übernommen worden sind ; d. Warensendungen, welche nachgewiesenermaßen per Post befördert worden sind, und zwar auch dann, wenn dieselben vom Adressaten oder in dessen Auftrage abgeholt oder per Achse eingebracht werden ; e. Waren, die aus Fabrik- oder Handels-Filialen in der Nähe der Grenze bezogen werden, jedoch nur, sofern sie in transport- bezw. postüblicher Verpackung zur Einfuhr gelangen.

B e r n , den 4. August 1902.

Schweiz. Oberzolldirektion.

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Verpfändung einer Eisenbahn.

Der Verwaltungsrat der Appenzeller Strassenbahn hat das tìesuch gestellt, daß ihm bewilligt werde, die schmalspurige Straßenbahn von St. Gallen nach Gais mit einer Baulänge von 14,oi3 km. samt Zubehörden und Betriebsmaterial im Sinne des Art. 9 des Bundesgesetzes betreffend die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen vom 24. Juni 1874 im II. Range zu verpfänden zur Sicherstellung eines Anleihens im Betrage von Fr. 300,000. welches zur Rückzahlung des auf 15. Dezember 1902 fällig werdenden Anleihens im gleichen Betrage dienen soll. Soweit die Bahn auf der Straße angelegt ist, ergreift das Pfandrecht außer den Oberbaueinrichtungen lediglich das Recht zur Benutzung der Straßen für den Bau und Betrieb der Bahn, wie solche durch Beschluß des Großen Rates des Kantons .St. Gallen vom 21. Mai 1884 und den Zusatz zum Straßengesetz von Appenzell A.-Rh. vom 27. April 1884 gestattet wurde.

Gemäß gesetzlicher Vorschrift wird dieses Pfandbestellungsbegehren hiermit öffentlich bekannt gemacht und gleichzeitig eine mit dem 25. August 1902 ablaufende Frist angesetzt, innerhalb welcher allfällige Einsprachen dem Bundesrat schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 13. August

1902.

Im Namen des Bundesrates : Die Bundeskanzlei.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Unterm 26. Juli 1902 hat die Direktion der Eisenbahngesellschaft Freiburg-Murten-lns das doppelte Begehren gestellt, daß ihr bewilligt werde : 1. das durch Bundesratsbeschluß vom 12. September 1899 bewilligte Pfandrecht I. Ranges auf die Eisenbahnlinie FreiburgMurten auszudehnen auf die im Bau befindliche, 7,170 km. lange Fortsetzung der Linie von Murten (Abzweigung bei Löwenberg) nach Ins (Station der direkten Linie Bern-Neuenburg), sowie auf sämtliche Zubehörden, inklusive die elektrischen Einrichtungen und das Rollmaterial, im Sinne des Art. 9 des Verpfändungsgesetzes vom 24. Juni 1874 ;

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2. die gesamte Bahnunternehmung, bestehend aus der 17,973 km. langen normalspurigen Bahnlinie von Freiburg (Übergang frei Givisiez) nach Murten (Station der Jura-Simplon-Bahn) und der 7,170 km. langen Bahnlinie von Murten (Abzweigung bei Löwenberg) nach Ins (Station der direkten Linie Bern-Neuenburg), samt Zubehörden (Inbegriffen die elektrischen Einrichtungen) und Rollmaterial im Sinne des Art. 9 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1874 betreffend die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen im II. Rang zu verpfänden, behufs Sicherstellung eines Anleihens im Betrage von Fr. 850,000, welches zur Vollendung der im Bau begriffenen Bahnlinie Murten-Ins und des Umbaues zum elektrischen Betrieb, sowie zur Deckung des Betriebsdefizites der Linie Freiburg-Murten verwendet werden soll.

Gemäß gesetzlicher Vorschrift wird dieses doppelte Begehren hiermit öffentlich bekannt gemacht und gleichzeitig eine mit dem 25. August 1902 ablaufende Frist angesetzt, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen das eine oder das andere Begehren dem Bundesrat schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 13. August 1902.

Im Namen des Bundesrates : Die Bundeskanzlei.

Schweizerische Handelsstatistik, Der Jahrgang 1901 der Statistik des Warenverkehrs der Schweiz mit dem Auslande (Jahresband, Bericht nebst 2 graphischen Tabellen) wird gegen Ende August 1902 ausgegeben und kann bei allen Postbureaux, sowie direkt beim Bureau für Handelsstatistik, Zeughausgasse 28 in Bern, bestellt werden (Preis Fr. 3).

Jahresbericht (à Fr. 1) und graphische Tabellen (je à 50 Cts.)

können auch separat bezogen werden.

Bei der gleichen Amtsstelle ist zu beziehen : Spezialhandel mit den einzelnen Ländern 1892--1901 (226 Seiten, 8°, Preis Fr. 1.50).

in den Jahren

B e r n , den 5. August 1902.

Schweiz. Oberzolldirektion.

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Auslosung von Obligationen des eidg. Anleihens von 1889.

Donnerstag den 18. September 1902, von 9 Uhr morgens an, wird im Zimmer Nr. 45, Rundeshaus Westbau, die Auslosung der pro 31. Dezember d. J. zur Rückzahlung gelangenden Obligationen des 3'/a °/o eidgenössischen Anleihens von 1889 stattfinden.

B e r n , den 6. August 1902.

[3..].

Eidg. Finanzdepartement.

Internationaler Wettbewerb für Maistrocknungsapparate, Vom 4. bis 25. Oktober laufenden Jahres findet in Rom ein internationaler Wettbewerb für Maistrocknungsapparate statt.

Programme können durch die Kanzlei des schweizerischen Landwirtschaftsdepartements bezogen werden.

B e r n , den 30. Juli 1902.

Schweiz. Landwirtschaftsdepartement.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Bundesblatt

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Jahr

1902

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4

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34

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.08.1902

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264-268

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10 020 213

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