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Bundesratsbechluss betreffend

Chòmageversicherungen.

(Vom 9. Mai 1902.)

Der schweizerische Bundesrat, nach Einsicht eines Berichts des Justiz- und Polizeidepartements, Abteilung Versicherungswesen, beschließt: 1. Der Abschluß von Chômage Versicherungen auf Grund der zur Zeit im Gebrauch befindlichen Versicherungsbedingungen ist vom Zeitpunkt der Mitteilung dieses Bundesratsbeschlusses an untersagt.

2. Chômageversicherungen dürfen nur abgeschlossen werden auf Grund von Versicherungsbedingungen, welche die Genehmigung des Bundesrates erhalten haben.

3. Die Versicherung in der "Weise, daß die Entschädigung ohne weitere Prüfung in Form eines zum vorneherein bestimmten Prozentsatzes der Entschädigung für Feuerschaden ausgerichtet wird, ist untersagt. Jeder Schadenauszahlung hat eine Schadenfeststellung vorauszugehen.

4. Die gegen Chômage versicherten Risiken sind in den allgemeinen gedruckten Versicherungsbedingungen einzeln und genau zu bezeichnen. Eine Entschädigung für andere Risiken soll nicht stattfinden.

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5. Ist der Abschluß einer Chomageversicherung beabsichtigt, so ist dem Feuerversicherer unter Angabe der allgemeinen und speciellen Versicherungsbedingungen davon Kenntnis zu geben.

Die Chomageversicherung darf erst dann abgeschlossen werden, wenn der Feuerversicherer schriftlich seine Einwilligung erklärt hat. Sind mehrere Feuer versi eher er vorhanden, so muß die Erklärung des Einverständnisses von jedem derselben böigebracht werden.

6. Die Nichtbeachtung der in Ziffern l bis 5 aufgestellten Vorschriften hat die in Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1885 vorgesehene Strafe zur Folge.

7. Dieser Beschluß ist sämtlichen in der Schweiz konzessionierten Feuerversicherungsgesellschaften, sowie den Brandversicherungsanstalten mitzuteilen.

B e r n , den 9. Mai 1902.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Vizepräsident:

Deucher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

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Bundesratsbeschluss betreffend Chômageversicherungen. (Vom 9. Mai 1902.)

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1902

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21.05.1902

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359-360

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