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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend den Voranschlag der schweizerischen Bundesbahnen für das Jahr 1903.

(Vom 3. November 1902.)

Tit.

In unserem Berichte betreffend die Genehmigung des Budgets der Bundesbahnen vom 12. Juni 1902 (Bundesbl. III, 821) stellten wir in Aussicht, daß das Budget in Zukunft schon im Laufe des Monats Oktober der Bundesversammlung werde vorgelegt werden können. Wir gingen dabei von der Annahme aus, daß der Verwaltungsrat fortan die im Art. 62 der Vollziehungsverordnung vom 7. November 1899 angesetzte Frist (Ende September) einhalten werde. Leider ist diese Voraussetzung diesmal noch nicht eingetroffen, da die Vorlage des Budgets seitens des Verwaltungsrates erst am 15. Oktober erfolgte. Der Bericht des Verwaltungsrates spricht sich nicht über den Grund dieser Verzögerung aus.

Wir gehen aber kaum fehl, wenn wir annehmen, dieselbe beruhe einesteils auf dem Umstand, daß die Organisation der Bundesbahnverwaltung noch nicht abgeschlossen ist, und andernteils in der Ungewißheit, welche über die Gestaltung des Bundesbahnnetzes für das Jahr 1903 herrschte, indem es eine Zeitlang schien, als würde das Netz der Jura-Simplon-Bahn schon auf den 1. Januar 1903 an den Bund übergeben, statt auf den 1. Mai.

905 Auf einzelne Punkte des Voranschlages oder des Berichtes des Verwaltungsrates einzutreten, unterlassen wir auch diesmal.

Die Prüfung, die wir durch das Eisenbahndepartement vornehmen ließen, hat zwar zu einigen Aussetzungen geführt; soweit sich diese auf die F o r m des Budgets bezogen, wurden sie der Generaldirektion direkt mitgeteilt, um bei der Aufstellung des nächsten Budgets Berücksichtigung zu linden. Soweit die Aussetzungen den I n h a l t betreffen, handelt es sich um einzelne Ausgabeposten, welche sich infolge erhöhter Anforderungen der Aufsichtsbehörde einstellen werden. Da aber zur Zeit die genaueren Untersuchungen noch nicht abgeschlossen sind, lassen sich diese Mehrausgaben nicht beziffern. Wir halten es'übrigens für selbstverständlich, daß, auch wenn der Voranschlag von der Bundesversammlung in der vom Verwaltungsrat festgesetzten Form vorbehaltlos genehmigt wird, dies ohne Einfluß ist auf das Recht der Aufsichtsbehörde, im Laufe des Jahres auch solche Leistungen zu verlangen', die im Budget noch nicht berücksichtigt sind. Mit ändern Worten : Das von der Bundesversammlung genehmigte Budget der Bundesbahnen ist für das Eisenbahndepartement ebensowenig verbindlich, als es das Budget einer Privatbahn sein kann.

Indem wir Ihnen den nachfolgenden Beschlußentwurf zur Annahme empfehlen, benützen wir auch diesen Anlaß, Sie, Tit., unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den S.November 1902.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundesprä.sident: Zemp.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

Seilage : Bericht und Antrag des Verwaltungsrates vom 15. Oktober 1902.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

den Voranschlag der schweizerischen Bundesbahnen für das Jahr 1903.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. eines Berichtes und Antrages des Verwaltungsrates der schweizerischen Bundesbahnen vom 15. Oktober 1902; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 3. November 1902, beschließt: Die nachfolgenden Budgets der schweizerischen Bundesbahnen pro 1903 werden genehmigt: 1. das Betriebsbudget, abschließend mit Fr. 78,366,590 Einnahmen und Fr. 52,345,820 Ausgaben; 2. das Budget der Gewinn- und Verlustrechnung, abschließend mit Fr. 34,010,470 Einnahmen und Fr. 35,725,300 Ausgaben ; 3. das Baubudget im Betrage von Fr. 23,268,830 ; 4. das Budget der Ausgaben der Kapitalrechnung im Betrage von Fr. 29,769,930.

-·esosi-

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Bericht und Antrag des

Verwaltungsrates der schweizerischen Bundesbahnen an den schweizerischen Bundesrat betreffend das Budget der schweizerischen Bundesbahnen für 1903 zu Händen der Bundesversammlung.

(Vom 15. Oktober 1902.)

Hochgeachteter Herr Bundespräsident!

Hochgeachtete Herren Bundesräte !

Wir beehren uns, Ihnen gemäß Art. 62 der Vollziehungsverordnung vom 7. November 1899 mit diesem Bericht das Budget der schweizerischen Bundesbahnen pro 1903 einzureichen und ersuchen Sie, es der Bundesversammlung zur Genehmigung unterbreiten zu wollen.

Es umfaßt: 1. das Betriebsbudget mit 16 Beilagen betreffend die Hülfsund Nebengeschäfte; 2. das Budget der Gewinn- und Verlustrechnung ; 3. das Baubudget; 4. das Budget der Kapitalrechnung.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend den Voranschlag der schweizerischen Bundesbahnen für das Jahr 1903. (Vom 3. November 1902.)

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1902

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05.11.1902

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904-907

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