461

# S T #

Aus den Verhandlungen des Bundesrates, (Vom 8. November 1902.)

Der Bundesrat hat die Beschwerde des R o s s i , Amadeo, und Konsorten in Lugano betreffend ihr Stimmwahlrecht in eidgenössischen Angelegenheiten als begründet erklärt und den Staatsrat des Kantons Tessin eingeladen, dafür zu sorgen, daß die acht rekurrierenden Studenten als in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt in das Stimmregister von Lugano eingetragen werden.

Der Bundesrat stützt sich hierbei auf folgende Erwägungen : Art. 43, Absatz 2, der Bundesverfassung bestimmt, daß der Schweizerbürger ,,bei allen eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen an seinem Wohnsitz Anteil nehmen kann, nachdem er sich über seine Stimmberechtigung gehörig ausgewiesen hat".

Das v o r der heutigen Bundesverfassung von 1874 erlassene Bundesgesetz betreffend die eidgenössischen "Wahlen und Abstimmungen vom 19. Heumonat 1872 bestimmt in Art. 3, Absatz l : ,,Das Stimmrecht wird von jedem Schweizerbürger da ausgeübt, wo er als Ortsbürger oder als Niedergelassener oder als Aufenthalter wohnt."

Und Art. 5 : ,,Jeder in einer Gemeinde wohnende Schweizerbürger (Art. 3) ist von Amtes wegen in das Stimmregister einzutragen, insofern nicht der betreffenden Behörde die Beweise dafür vorliegen, daß er nach den Gesetzen des Kantons von dem Aktivbürgerrecht ausgeschlossen sei".

Das Bundesgesetz steht, wie der Bundesrat in den Beschlüssen vom 6. Februar 1885 in den Rekursen der Munizipalitäten von Lugano und Mendrisio erkannt hat, mit den Verfassungsbestimmungen ganz in Einklang (Bundesbl. 1885, I, 363, und Salis II, Nr. 786 a). Jeder Schweizerbürger, der in einer der drei im Bundesgesetze genannten Eigenschaften seinen Wohnsitz in einer Gemeinde hat, muss von Amtes wegen in das Stimmregister dieser Gemeinde eingetragen werden. (Bundesbl. 1885,1, 368, und Salis II Seite 527.)

An welchem Orte sind nun die in Lugano ihrer Studien wegen lebenden Studenten in eidgenössischen Angelegenheiten

462

stimm- und wahlberechtigt, deren Eltern außerhalb des Kreises wohnen, dem Lugano nach dem Bundesgesetz zugeteilt ist?

Die Regierung des Kantons Tessin erklärt, daß nach den Bestimmungen der von ihr zitierten kantonalen Gesetzgebung der politische Wohnsitz von Studenten da angenommen werden müsse, wo deren Eltern wohnen ; die Eltern von keinem der Rekurrenten wohnen aber in Lugano; daher habe auch keiner der Rekurrenten Stimmrecht in dieser Stadt.

Diese Interpretation der eidgenössischen Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen, wonach die angeführten kantonalen Votschriften über kantonale Wahlen und Abstimmungen tale quäle auf die eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen Anwendung finden müssen, ist nicht richtig. Das politische Domizil wird zwar von der kantonalen Gesetzgebung bestimmt für die kantonalen Angelegenheiten : ,,Die Frage aber, an welchem Orte der Bürger sein Stimmrecht in eidgenössischen Angelegenheiten auszuüben hat, ist nicht der kantonalen Kompetenz unterstellt, sondern ist durch die eidgenössische Gesetzgebung geregelt.* Nach den oben zitierten Vorschriften ist dieses politische Domizil in eidgenössischen Angelegenheiten am tatsächlichen Wohnort zu suchen, und zwar gleichgültig, ob der Schweizerbürger an diesem Orte als Ortsbürger oder als Niedergelassener oder als bloßer Aufent.halter wohnt.

Im vorliegenden Fall ist nicht bestritten, daß die acht beschwerdeführenden Studenten tatsächlich in Lugano wohnen : dort ist ihr tatsächlicher Wohnsitz ; sie haben daher das Recht, dort an den eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen, dort müssen sie in die Stimmregister eingetragen werden.

(Vom 11. November 1902.)

Es werden folgende Bundesbeiträge zugesichert: l. Der Regierung des Kantons G - r a u b ü n d e n : a. an die Kosten für die Verstärkung der Rheinwuhre .auf Gebiet der Gemeinde Ems (Voranschlag Fr. 40,000), 40 °/«V im Maximum Fr. 16,000 5 b. an die Kosten für die Verbauung der Paistelsrüfe bei Brau, Gemeinde Zernez (Voranschlag Fr. 5600), 40 °/o, im Maximum Fr. 2240.

; 2. Der Regierung des Kantons L u z e r n an die Kosten der Korrektion des untern Laufes des Riimlig. und der anschließenden

463

Strecke der Kleinen Emme, bis zur Ennigerbrücke (Voranschlag Fr. 60,000), 40%. im Maximum Fr. 24,000. ; '., ···.

3. Dem Kanton N e u e n b u r g an die Kosten für die Korrektion der Reuse à la Verrière (Voranschlag Fr. 41,000), 40 %, im Maximum Fr. .16,400.(Vom 14. November 1902.)

Der ßundesrat hat gemäß Art. 19 des Bundesgesetzes betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen die Kommission für elektrische Anlagen für die mit dem 31. März ablaufende Amtsdauer bestellt aus den Herren : A. Bächtold, Telegrapheninspektor der Gotthardbahn, in Luzern; W. Boweri, Direktor der A.-G. Brown, Boweri & Cie., in Baden; Johann Geel, Ständerat, in St. Gallen ; A. Palaz, Ingénieur und Professor, in Lausanne; Dr. Ad. Tobler in Zürich; Dr. F. H. Weber, Professor am Polytechnikum, in Zürich ; Dr. W. Wyßling, Professor am Polytechnikum, in Wädenswil.

Der Gesellschaft St. Nicolas in Drognens, Kanton Freiburg, wird an die wirklichen zu Fr. 18,576. 70 veranschlagten Kosten der Entwässerung von 32,9 ha. Wiesen ,,La Moille" und ,,Pré au Chien" und in der Voraussetzung einer mindestens gleichen Leistung des Kantons ein Bundesbeitrag von 40 %, im Höchstbetrage von Fr. 7430. 60, zugesichert.

(Vom 18. November 1902.)

Das allgemeine Bauprojekt der elektrischen Schmalspurbahn Martigny-Châtelard für das Teilstück dieser Linie von Martigny (Station J.,S.) bis Salvan, km. 0--7,800 bezw. 8,264, wird unter einigen Vorbehalten genehmigt.

Nachdem Herr Dr. Bourcart die auf ihn gefallene Wahl nicht angenommen hat (s. Bundesblatt 1902, IV,'185), wird- als außer ordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister bei der Regierung der Vereinigten Staaten Amerikas ernannt: Herr Fernand Du Martheray, von Rolle, Legationsrat und Sekretär bei der schweizerischen Gesandtschaft in Rom.

464

Die nachgenannten Fahrkorporale, welche die diesjährige Artillerieoffizierbildungsschule II bestanden haben, werden zu Lieutenants der Feldartillerie (Batterien) ernannt: . 1. Brüderlin, Karl, von und in Liestal, eidg. Batterie 52.

2. Ziegler, Eduard, von Winterthur, in Schaffhausen, eidg.

Batterie 54. .

"Wahlen.

(Vom 14. November 1902.)

Militärdepartement.

Definitiver Instruktionsaspirant: Lieutenant Georg Bluntschli, in Zürich.

Finanz- und Zolldepartement.

Zollverwaltung.

Kanzlist II. Klasse der I. Abfcei· lung der Oberzolldirektion : Emil Hauri, von Reitnau (Aargaui, in Bern.

Post- und Eisenbakndepartement.

Postverwaltung.

Unterbureauchef beim Hauptpostbureau Zürich: Ferdinand Kistler, von Reichenburg (Schwyz), Postcommis in Zürich.

Postcommis in Schaffhausen: August Rutishauser, von Bottighofen (Thurgau), Postcommis in Zürich.

Telegraphenverwaltung.

Sekretär I. Klasse beim Materialbureau der Telegraphendirektion: Jost Schryber, von Kriens (Xuzern), Sekretär II. Klasse beim Materialbureau derTelegraphendirektion.

465

(Vom 18. November 1902.)

Finanz- und Zolldepariem&iit.

Zollverwaltung.

Zolleinnehmer in Grondo: Eugen Scherrer, bisheriger Zollaufseher in Gondo.

Post- und Eisenbahndepartemenl.

Postverwaltung.

Postcommis in Wohlen (Aargau): Johann Trösch, von Thunstetten (Bern), Postaspirant in Wohlen.

Postcommis in Zürich : Hans Hörn, von Sigriswil (Bern), Postaspirant in Bern.

Eric Grosjean, von Plagne (Bern), Postaspirant in Zürich.

Rudolf Zulauf, von Schinznach, Postaspirant in Turgi.

Posthalter in Dußnang: Witwe Marie Zuber, von AuFischingen (Thurgau), Postaushelferin in Dußnang.

Telegraphenverwaltung.

Sekretär II. Klasse beim Materialbureau der Telegraphendirektion: Karl Schweighauser, von- Bottmingen (Baselland), Gehülfe I. Klasse daselbst.

Gehülfe TL. Klasse beim Kontrollbureau der Telegraphendirektion : Emil Pflrter, von Pratteln (Baselland), Telegraphenaspirant in Zürich.

Telegraphist und Telephonist in Dußnang (Thurgau): Witwe Marie Zuber, von AuFischingen (Thurgau), in Dußnang.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1902

Année Anno Band

5

Volume Volume Heft

47

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.11.1902

Date Data Seite

461-465

Page Pagina Ref. No

10 020 319

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.