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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuche des wegen Übertretung der Bundesgesetze über das Zollwesen und über gebrannte Wasser gebüßten Joseph Claret, Spirituosenhändlers, in Genf.

(Vom 14. November 1902.)

Tit.

Ciaret wurde durch Strafbefehle der eidgenössischen Zollund Alkoholverwaltung mit folgenden Bußen belegt: am 18. Juli 1902 wegen Einschmuggeins von vier bouteilles Bénédictine, im Gewicht von 4 kg., mit Fr. 31. 50 Zollbußen und Fr. 131. 25 Alkoholbuße; am 19. Juli 1902 wegen Einschmuggeins von 43 kg. Liqueurs Bénédictine, mit Fr. 193. 50 Zollbuße und Fr. 806. 25 Alkoholbuße, und am 22. Juli 1902 wegen Einschmuggeins und Verkaufs von 12 bouteilles Liqueurs Bénédictine, im Gewicht von 16 kg., mit Fr. 72 Zollbuße und Fr. 300 Alkoholbuße, jeweilen gleich dem 15 fachen der umgangenen Gebühren, zahlbar unter Zuschlag des einfachen Betrages der umgangenen Gebühr und unter Abzug von1 / 8 a der Bußen für den Fall freiwilliger Unterziehung fsiehe die bei den Akten liegenden Strafbefehle der Zoll- und der Alkoholverwaltung).

Bundesblatt. 54. Jahrg. Bd. V.

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454 Ciaret hat sich diesen Strafen unterzogen und dadurch Reduktion der Bußen auf Fr. 1023 bewirkt. Er ersucht nun um weitere Herabsetzung derselben auf dem Wege der Begnadigung und zwar auf das zulässige Minimum, wenn möglich auf Fr. 150, welchen Betrag er bereits à conto einbe/ahlt habe. Zur Begründung seines Gesuches bringt er vor: Er sei nicht so sehr in Schuld wie man glaube ; er pflege sonst die Abgaben von den in die Schweiz eingeführten Waren zu bezahlen. Aber es seien ihm von einem in Frankreich gekauften größern Quantum Liqueur Bénédictine Reste unverkäuflich geblieben, die er dann in die Schweiz verbracht habe, um sie hier abzusetzen, nicht mehr als etwa 30 ganze und J/2 Dutzend halbe Flaschen. Er habe den Zollbeamten nichts verheimlicht und sogar noch selbst das genannt, was er von eingeschmuggelten Waren bereits in der Schweiz verkauft habe. Als junger Anfänger eines Kellergeschäftes, wäre er nicht im stände, die ihm auferlegten Bußen gänzlich zu bezahlen; die Folge der Eintreibung wäre für ihn Konkurs und Gefängnis, um deren Abwendung er im Namen von Frau und Kindern bitte.

Die schweizerische Oberzolldirektion erklärt im Einverständnis mit der Alkoholverwaltung, daß ihr Ciaret der Begnadigung nicht würdig erscheine. Er sei infolge besonderer Überwachung am 18. Juli beim Schmuggel ertappt worden und eine Haussuchung habe dann noch die weitern unter Strafe gestellten Fälle zu Tage gefördert. Auch seine übrigen Angaben seien vielfach unrichtig.

Aus Berichten der Grrenzzollwache könne mit Sicherheit entnommen werden, daß er den Schmuggel nicht nur von Liqueurs, sondern auch von andern Artikeln mit hohen Zollansätzen gewohnheitsgemäß betreibe und daß er sich hierzu sogar eines Automobils bedient habe. Die- Vorbringen über mißliche ökonomische Lage scheinen nach eingegangenen Rapporten ebenfalls unzutreffend z» sein. Im weitern werde Ende September aus Genf mitgeteilt, daß Ciaret landesflüchtig geworden, um der Inhaftierung wegen Wechselfälschung (faux et usage de faux) zu entgehen.

Die Höhe der von der Zoll- und Alkoholverwaltung über Ciaret verhängten Bußen ini ISfachen Betrag der umgangenen Gebühren lag innerhalb der gesetzlichen Grenzen und war durch das Treiben des Fehlbaren durchaus gerechtfertigt. Nach dem Amtsberichte ist es unwahr, daß er selbst mehr Schmuggeleien eingestanden habe als ihm durch Körpervisitation und Hausdurchsuchung nachgewiesen werden konnten und die ganze Aktenlage bestätigt die

455 Annahme der Straf behörden, daß man es mit einem Menschen zu tun habe, der den Schmuggel gewohnheitsmäßig betrieben.

Wir stellen daher bei Ihrer hohen Versammlung den Antrag: Es sei das Begnadigungsgesuch des Joseph Ciaret abzuweisen.

B e r n , den 14. November 1902.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident;

Zemp.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuche des wegen Übertretung des Zoll- und Alkoholgesetzes bestraften J. Sütterlin, Wirtes, in Basel.

(Tom 14. November 1902.)

Tit.

Am 2. Juli 1902, abends gegen 8 Uhr, erschien Jakob Siitterlin mit einem Möbelwagen .beim schweizerischen Zollamt Lisbüchel, Basel-Stadt. Er deklarierte die darin enthaltenen Waren als zollfreies Umzugsgut unter Vorlage eines vom Polizeikommissär in Mülhausen ausgestellten vorschriftsgemäßen Attestes, wonach er im Begriffe stand, nach Basel zu übersiedeln. Auf Befragen meldete er ein Fäßchen Wein als zollpflichtig an, bestritt aber ausdrücklich, daß sich weitere zollpflichtige Ware unter der eingeführten befinde.

Bei der am 3. Juli beim. Auslad des Transportgutes vorgenommenen zollamtlichen Revision wurde aber weiter konstatiert das Vorhandensejn von : .

23 kg. Branntwein in Flaschen, und 11 kg. Liqueurs in Flaschen, .; was zur Folge hätte, daß dem Sütteflin Zoll- und Monopolbußen im 9 fachen Betrag der umgangenen Gebühren, mit zusammen

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuche des wegen Übertretung der Bundesgesetze über das Zollwesen und über gebrannte Wasser gebüßten Joseph Claret, Spirituosenhändlers, in Genf. (Vom 14. November 1902.)

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19.11.1902

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