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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Erneuerung der Konzession einer Eisenbahn von Delsberg nach Önsingen.

(Vom 10. Januar 1902.)

Tit.

Durch Bundesbeschluß vom 23. März 1896 (E. A. S. XIV, 106 ff.) wurde den Herren Regierungsstatthalter Boéchat und Stadtrat Campler in Delsberg zu Händen einer zu bildenden Aktiengesellschaft die Konzession für den Bau und Betrieb einer E i s e n b a h n von D e l s b e r g nach Ö n s i n g e n erteilt.

Durch Bundesbeschluß vom 12. April 1898 (E. A. S. XV, 79) wurde die in Art. 5 dieser Konzession angesetzte Frist jur Einreichung der vorschriftsmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen, sowie der Gesellschaftsstatuten um 2 Jahre, d. h. bis 23. März 1900 erstreckt.

Da aber bis zu diesem Termin weder die Vorlagen eingingen, noch ein Gesuch um weitere Fristerstreckung gestellt wurde, ist die Konzession erloschen.

Mittelst Eingabe vorn 26. November 1901 unterbreitete nun das Initiativkomitee für eine Eisenbahn von Delsberg nach Önsingen ein Gesuch um Erneuerung der fraglichen Konzession, indem es darauf hinwies, daß der Gedanke an den Bau der Linie Delsberg-Önsingen durchaus nicht erloschen sei, und daß man sich in verschiedenen Kreisen mit dieser Angelegenheit beschäftige.

215 Die Regierungen der Kantone Solothurn und Bern, denen dieses Gesuch zur Vernehmlassung zugestellt wurde, erklärten durch Zuschriften vom 2., beziehungsweise 21. Dezember 1901, daß sie gegen die Erneuerung der Konzession keine Einwendungen erheben.

Da auch wir gegen die Erneuerung nichts einzuwenden haben, beantragen wir Ihnen, dem Gesuche durch Annahme des nachstehenden Beschlußentwurfes zu entsprechen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

H e r n , den 10. Januar 1902.

Im Namen des schweig. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Zemp.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

216

(Entwurf.)

Bundesbeschluß

o

betreffend

Erneuerung der Konzession einer Eisenbahn von Delsberg nach Önsingen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. eines Gesuches des Initiativkomitees fit r eine Eisenbahn von Delsberg nach Önsingen vom 26. November 1901 ; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 10. Januar 1902, beschließt: 1. Die durch Bundesbeschluß vom 23. März 1896 (E. A. S.

XIV, 106) den Herren Regierungsstatthalter Boéchat und Stadtrat Campler in Delsberg zu Händen einer zu bildenden Aktiengesellschaft erteilte und seither erloschene Konzession für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Delsberg nach Önsingen wird unter den gleichen Bedingungen, jedoch mit der Änderung erneuert, daß die im Art. 5 festgesetzte Frist zur Einreichung der technischen und finanziellen Vorlagen, sowie der Gesellschaftsstatuten vom Datum dieses Beschlusses an zu berechnen ist.

2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Erneuerung der Konzession einer Eisenbahn von Delsberg nach Önsingen. (Vom 10. Januar 1902.)

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Jahr

1902

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03

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

15.01.1902

Date Data Seite

214-216

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