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Schweizerisches Bundesblatt.

54. Jahrgang. IV.

Nr. 39.

24. September 1902.

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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Beschwerde des Raphael Troillet, in Bagnes, Kanton Wallis, gegen den Entscheid des Bundesrates vom 7. April 1902, betreffend das Verbot des Verkaufs einiger Droguen.

(Vom

19. September 1902.)

Tit.

Durch Entscheid vom 7. April 1902 Bundesbl. 1902, III, 387) hat der Bundesrat die Beschwerde des Raphaël Troillet in Bagnes gegen den Staatsrat des Kantons Wallis, betreffend das Verbot des Verkaufs einiger Droguerieartikel, insoweit sie sich gegen das Verbot des freien Verkaufs des Baume tranquille richtete, für begründet erklärt, im übrigen aber im Sinn der Erwägungen abgewiesen, so daß Karbolsäure, Antipyrin, Schwefeläther, Bromkalium und Jodkalium vom Verkauf in der Droguerie des Rekurrenten gänzlich ausgeschlossen sind, Salpetersäure. Salzsäure und Schwefelsäure vom Rekurrenten nicht in Quantitäten von weniger als l Liter abgegeben werden dürfen.

Dieser Entscheid beruhte in Kürze auf folgenden Erwägungen: Aufgabe des Bundesrates, an welchen auf Grund einer angeblichen Verletzung des Art. 31 der Bundesverfassung rekurriert wurde, war es, zu untersuchen, ob in dem angefochtenen vom Staatsrat von Wallis erlassenen Verbot des freien Verkaufs Bundesblatt. 64. Jahrg. Bd. IV.

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einiger Droguen, eine mit dem Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit unvereinbare Monopolisierung des Verkaufs jener Artikel zu gunsten der Apotheker liege oder nicht. An Hand eines bei den Akten liegenden Gutachtens des schweizerischen Gesundheitsamts gelangte der Bundesrat zur Bejahung der gestellten Frage hinsichtlich des Baume tranquille, der in jenem Gutachten als eine Substanz bezeichnet wurde, deren freier Verkauf vom Standpunkt der Sanitätspolizei aus keinerlei Gefahren bieten könne. Einen beschränkt offizineilen Charakter erkannte das Gutachten den drei Säuren, Salzsäure, Schwefelsäure und Salpetersäure, zu, bei deren Verkauf gewisse Beschränkungen sanitätspolizeilicher Art gerechtfertigt erscheinen. Allen übrigen vom Verbot betroffenen Artikeln und so auch den neuerdings in Frage stehenden wurde in erster Linie offizineile Bedeutung zugeschrieben, weshalb die Beschränkung ihres Verkaufs auf Apotheken gerechtfertigt erscheint.

Soweit also das Verbot der Walliser Regierung, zu dessen Erlaß sie, wie im Entscheid nachgewiesen wurde, zweifellos berechtigt war, sich nicht als eine unzulässige Monopolisierung des Verkaufs gewisser Artikel zu gunsten der Apotheker erwies, wurde es, wie nach feststehender Praxis alle derartigen sanitätspolizeilichen Maßregeln, auch bundesrechtlich geschützt.

Gegen diesen Entscheid richtet sich Raphaël Troillets Beschwerde an die Bundesversammlung mit dem Begehren : die Bundesversammlung möge das vom Bundesrat aufrecht erhaltene Verkaufsverbot bezüglich Bromkalium, Jodkalium, Karbolsäure und Schwefeläther aufheben.

Begründet wird das Begehren folgendermaßen : Der Bundesrat anerkenne selbst in seinem Entscheid, daß die genannten Artikel in mehreren Kantonen in den Droguerien.

verkauft werden dürften: Da nun das Sanitätspolizeigesetz an sich ein Ausnahmegesetz sei, und der Kanton Wallis es unterlassen habe, eine Liste derjenigen Artikel aufzustellen, deren Verkauf nur den Apothekern gestattet werde, so müsse diese Unterlassung des Sanitätsrats nicht der Ausnahmebestimmung, sondern der allgemeinen Norm der Handels- und Gewerbefreiheit zu gute kommen.

Das Departement des Innern des Kantons Wallis habe selbst in einem in den Schulen aufgehängten Tableau es empfohlen^ daß jedermann jederzeit Karbolsäure zur Hand habe. Deshalb finde man dieses Produkt auch in fast jeder Haushaltung. Wenn.

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nun die Ansicht des Bundesrates durchdränge, so kämen die Droguisten im Wallis in die lächerliche Lage, die einzigen zu sein, welche diesen Artikel nicht besitzen und liefern könnten.

Im Wallis seien viele Dörfer bis zu 12 und 15 km. von einer Apotheke entfernt. Im Moment des Bedarfes könnten sich die Bewohner also dort das Nötige nicht holen, sondern sie gingen eben zum nächsten Nachbar, um sich Karbolsäure zu verschaffen.

Und jedermann könne in solchem Fall dieses Produkt abgeben, außer dem Rekurrenten, welcher durch eine ernsthafte Lehrzeit sich in solchen Dingen doch eine gewisse Erfahrung erworben habe. Eine solche Maßregel scheine ihm durch die Sorge für das öffentliche Wohl nicht gerechtfertigt.

Die Regierung des Kantons Wallis, welcher diese Beschwerde zur V ernehm lassung zugestellt wurde, verzichtete auf eine Beantwortung derselben.

Da der Rekurrent, wie ersichtlich, keinerlei neue rechtliche Argumente zur Unterstützung seiner Beschwerde beibringt, -- denn über die Berechtigung des Staatsrats von Wallis, von sich aus bis zur Aufstellung der Liste der dem Alleinverkauf in Apotheken vorbehaltenen Artikel die im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege liegenden Maßregeln zu ergreifen, ist in unserm Entscheid vom 7. April 1902 ausführlich gesprochen -- so glaubt auch der Bundesrat, sich darauf beschränken zu sollen, auf seinen im Bundesblatt abgedruckten Entscheid und das Gutachten des schweizerischen Gesundheitsamts zu verweisen, und Ihnen, Tit., zu beantragen: Die Beschwerde sei als eine unbegründete abzuweisen.

B e r n , den 19. September 1902.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Vizepräsident:

Deucher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Bericht und Antrag der

ständerätlichen Kommission an den Ständerat zur Botschaft des Bundesrates vom 12. Juni 1902 betreffend die Genehmigung des Budgets der Bundesbahnen.

(Vom 30. August 1902.)

Herr. Präsident!

Geehrte Herren Ständeräte!

Der Bundesrat hat über das Postulat der Bundesversammlung vom 19. Dezember 1901, lautend: ,,Der Bundesrat wird eingeladen, der Bundesversammlung Bericht und Antrag zu unterbreiten über die Art und Weise, wie dieselbe das Genehmigungsrecht des Budgets der Bundesbahnen ausüben wird", derselben unterm 12. Juni beantragt: 1. Jeweilen im Juni die Kommissionen zu bestellen, welche das Jahresbudget der Bundesbahnverwaltung samt Nachträgen für das folgende Jahr vorzuberaten haben.

2. Vor jeder Änderung der Budgetvorlagen den Bericht des Bundesrates entgegenzunehmen.

Das Postulat der Räte war der Ausdruck ihres Mißbehagens über die zunächst durch" die Übergangsverhältnisse der Verstaatlichung bedingte Hast in der Behandlung der bisherigen Voranschläge der Bundesbahnen, welches schließlich in einer mehr aufrichtigen als konstitutionell zulässigen Ablehnung der Verantwortlichkeit seitens ihrer vorberatenden Kommissionen gipfelte.

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Beschwerde des Raphael Troillet, in Bagnes, Kanton Wallis, gegen den Entscheid des Bundesrates vom 7. April 1902, betreffend das Verbot des Verkaufs einiger Droguen. (Vom 19. September 1902.)

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1902

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

24.09.1902

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365-368

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