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Bekanntmachungen von

Departement ri andern Verwaltungsstellen ta Bundes.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Die Gesellschaft der Lausanner Tramways stellt das Gesuch, daß ihr bewilligt werde, ihr Straßenbahnnetz, bestehend aus 14,278 km. Bahnlinien samt elektrischer Ausrüstung, nebst Rollmaterial, Wagenremisen, Depot und einem im Bau befindlichen Gebäude im Depot Prélaz, im I. Rang zu verpfänden zur Sicherstellung eines Anleihens im Betrage von Fr. 2,000,000, welches dazu bestimmt ist, die Anleihen A, B und C aus den Jahren 1896, 1897 und 1898 im Gesamtbetrage von Fr. 1,000,000 zuzückzuzahlen und das Baukapital für die durch Bundesbeschluß vom 20. Dezember 1901 konzessionierten neuen Linien zu beschaffen. Soweit die Bahnlinien in Frage kommen, ergreift das Pfandrecht nur den Oberbau, nicht dagegen den Straßenkörper, auf welchem die Linien liegen.

Gemäß gesetzlicher Vorschrift wird dieses Pfandbestellungsbegehren hiermit öffentlich bekannt gemacht und eine mit dem 12. Mai 1902 ablaufende Frist angesetzt, innerhalb welcher allfällige Einsprachen schriftlich dem Bundesrat einzureichen sind.

B e r n , den 24. April 1902.

Im Namen des Bundesrates: Die Bundeskanzlei.

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Verpfändung einer Eisenbahn.

Die Direktion der elektrischen Straßenbahn BremgartenOietikon stellt das Gesuch, daß ihr bewilligt werde, ihre gesamte Bahnunternehmung, d. h. die cirka 10,9 km. lange Bahnlinie von ßremgarten (Oberthor) nach Dietikon samt elektrischer Ausrüstung mit Einschluß der Kraftanlage in der Bruggmühle mit Accumulatorengebäude und Kraftzuleitung, nebst Betriebsmaterial und Zubehörden im Sinne des Artikels 9 des Bundesgesetees vom 24. Juni 1874 betreffend die Verpfändung und Zwangsliquidation der Eisenbahnen im I. Rang zu verpfänden, zur Sicherstellung eines Anleihens im Betrage von Fr. 200,000, welches zur Vollendung des Baues und Inbetriebsetzung der Bahn verwendet werden soll.

Soweit die Bahn auf öffentlichen Straßen angelegt ist, ergreift das Pfandrecht nur den Oberbau, nicht aber auch den Straßengrund.

Gemäß gesetzlicher Vorschrift wird dieses Gesuch hiermit öffentlich bekannt gemacht und gleichzeitig eine mit dem 14. Mai 1902 ablaufende Frist angesetzt, innerhalb welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfandung dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

Durch diese Publikation wird die im Bundesblatt Nr. 12 vom 29. März erlassene Bekanntmachung aufgehoben.

B e r n , den 24. April 1902.

Im Namen des Bundesrates: Die Bundeskanzlei.

JPreisawssclireibiiiig-.

Gemäß Beschluß des Bundesrates wird anmit unter den schweizerischen Künstlern ein Wettbewerb eröffnet für die Vollendung der Ausschmückung des Landesmuseums in Zürich (Außenseite gegen den Hof) mit Mosaïkbildern. Frist zur Einreichung der Entwürfe: 1. Januar 1903. Das Programm mit Beilagen ist beim unterzeichneten Departement zu beziehen.

B e r n , den 10. April 1902.

[8/a] Eidg. Departement des Innern.

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Bekanntmachung betreffend

die Ausschiffungsbewilligung für Reisende nach Südafrika.

Gemäß einem Entscheide der britischen Regierung ist das britische Generalkonsulat in Zürich ebenfalls ermächtigt, an Personen, die sich nach Südafrika zu begeben wünschen, die nötige Bewilligung zur Ausschiffung zu erteilen. Diese Personen müssen nachweisen, daß sie sich im Besitze eines Geldbetrages von mindestens Fr. 2500 befinden oder in Afrika eine sichere, ihren dortigen Lebensunterhalt ermöglichende Anstellung haben, und daß sie nicht wegen Dürftigkeit ausgewiesen oder heimgeschafft worden sind.

Schweizerbürger, die sich in England oder überhaupt außerhalb der Schweiz befinden, oder die, wenn sie aus der Schweiz kommen, sich in London aufhalten möchten, hönnen sich immerhin an die schweizerische Gesandtschaft daselbst (25, Lexham Gardens, W., Cromwell Road) wenden, die ihnen eine Empfehlung zu Händen des zuständigen Amtes (Permits Office, 39, Victoria Street, S. W., London) ausstellen wird. Ebenso kann man sich an die britischen Konsulate in den Einschiffungshäfen wenden.

B e r n , den 28. April 1902.

Schweizerische Bundeskanzlei.

Bekanntmachung betreffend

den RUckzug von österreichisch-ungarischen Staats- und Banknoten.

Gemäß Verordnung des österreichisch-ungarischen Finanzministeriums vom 10. August und 2. September 1901 sollen : 1. sämtliche Staatsnoten zu 5 Gulden und zu 50 Gulden Ö. W., erstere datiert vom 1. Januar 1881, letztere vom l. Januar 1884, beide ausgegeben von der königlichen und kaiserlich en Reichscentralkasse, Bundesblatt. 54. Jahrg. Bd. n.

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1046 2. sämtliche Banknoten zu 10 Gulden Ö. W. der österreichischungarischen Bank, datiert vom 1. Mai 1880, eingezogen werden.

Die in Österreich-Ungarn bestehende allgemeine Verplliclitung zur Annahme der unter Ziffer l bezeichneten Staatsnotcn zu 5 und zu 50 fl. Ö. W. erlischt mit dem 28. Februar 1903.

Die königlich-kaiserlichen Staatskassen und -Ämter, sowie die königlichen und kaiserlichen gemeinsamen Kassen und Ämter dagegen sind verpflichtet, diese Noten noch bis zum 31. August 1903 an Zahlung anzunehmen, und die österreichisch-ungarische Bank (Hauptanstalt in Wien und Filialen in Österreich) und das königlich-kaiserliche Landeszahlamt in Zara sind gehalten, dieselben auch noch nach diesem Tage bis zum 31. August 1907 gegen andere gesetzliche Zahlungsmittel auszuwechseln. Mit dem 31. August 1907 jedoch erlischt dio Verpflichtung des Staates zur Einlösung dieser Staatsnoten völlig.

Die unter Ziffer 2 bezeichneten Noten der österreichischungarischen Bank à 10 ti. Ö. W. werden bis /um 28. Februar 1903 bei ihren Haupt- und Zweiganstalten an Zahlung und zur Auswechslung angenommen, vom 1. März bis 31. August 1903 hingegen findet die Annahme an Zahlung nur mehr bei den Hauptanstalteu statt und die Zweiganstalten beschränken sich auf die einfache Auswechslung.

Vom 31. August 1903 an hört die Annahme an Zahlung auch bei den Hauptanstalten auf und können diese Noten somit nur mehr auf dem Wege der Auswechslung Verwertung linden.

Nach dem 31. August 1909 ist die Bank überhaupt nicht mehr verpflichtet, solche Noten einzulösen, d. h. es hört auch jede Auswechslung auf.

B e r n , den 15. April 1902.

Eidg. Finanzdepartement.

Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz.

Angesichts der stetsfort zahlreich eingehenden Reklamationen in Zollsachen, welche auf mangelhafte Kenntnis der Zollvorschriften zurückzuführen sind, sehen wir uns veranlaßt, dem Publikum,

1047 welches mit dem Zolldienst in Berührung kommt, dringend zu empfehlen, sich mit den Vorschriften des Zollgesetzes vom 28. Juni 1893 und insbesondere'der Vollziehungsverordnung zu demselben, vom 12. Februar 1895, .einläßlich vertraut zu machen.

Letztere enthält alle Vorschriften, welche in Bezug auf die schweizerische Zollbehandlung zu befolgen sind, und zerfällt in folgende Teile : I. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften.

U.

..

Verfahren bei der Zollabfertigung : A. Zolldeklaration und Berechnung der Gebühren.

B. Zollabfertigung und Zollscheine.

C. Zollamtliche Kontrolle und Warenrevision.

III.

.., Die Abfertigung mit Geleitschein.

IV.

..

Eidgenössische Niederlagshäuser.

V.

.(1 Die Abfertigung mit Freipaß.

VI.

..

Ausnahmen von der Zollpflicht, Retourwaren.

VII.

.., Landwirtschaftlicher Grenzverkehr.

VIII.

.n Allgemeine Schlußbestimmungen.

Anhang : Formulare.

Für jedermann, der mit dem Zolldienst zu verkehren hat und dem daran gelegen ist, Anstände wegen Nichtbeachtung der Zollvorschriften zu vermeiden, empfiehlt sich daher die Anschaffung gedachter Verordnung, welche zum Preise von 50 Cts. bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf bezogen werden kann.

B e r n , den 18. Januar

1899.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Jahr

1902

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

18

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.04.1902

Date Data Seite

1043-1047

Page Pagina Ref. No

10 020 056

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