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Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen (außer Schwyz) betreffend Außerkrafttreten des Vertrages mit Baden über gegenseitiges Konkursrecht.

(Vom 4. Juli 1902.)

Getreue, liebe Eidgenossen !

Wir beehren uns, Sie zu benachrichtigen, daß uns die Großherzoglich Badische Regierung mit Note vom 25. Juni den Wunsch ausgedrückt hat, von dem Staatsvertrag betitelt ,,Gegenseitiges Konkursrecht zwischen dem Großherzogtum Baden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, mit Ausnahme der Stände Glarus (nachträglich beigetreten am 18. November 1859, A. S. a. F. VI, 368) und Schwyz" (alte offizielle Sammlung I, 390) zurückzutreten, und als Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Vertrages den 1. Januar 1903 vorgeschlagen hat. Wir haben diese Kündigung angenommen und uns damit einverstanden erklärt, daß auf den vorgeschlagenen Termin der Vertrag außer Kraft trete. Indem wir Ihnen hiervon Kenntnis geben, ersuchen wir Sie, hauptsächlich den Gerichtsbehörden und den Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs Ihres Kantons von dem Aufhören des Vertrages in angemessener Weise Mitteilung zu machen.

Bis zu dem angegebenen Zeitpunkte bleibt derselbe gemäß unserem Kreisschreiben vom 12. Juni 1902 in Kraft.

Zugleich benutzen wir diesen Anlaß, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 4. Juli 1902.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Zemp.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen (außer Schwyz) betreffend Außerkrafttreten des Vertrages mit Baden über gegenseitiges Konkursrecht.

(Vom 4. Juli 1902.)

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Jahr

1902

Année Anno Band

3

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28

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.07.1902

Date Data Seite

990-990

Page Pagina Ref. No

10 020 167

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