990 # S T #
Kreisschreiben des
Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen (außer Schwyz) betreffend Außerkrafttreten des Vertrages mit Baden über gegenseitiges Konkursrecht.
(Vom 4. Juli 1902.)
Getreue, liebe Eidgenossen !
Wir beehren uns, Sie zu benachrichtigen, daß uns die Großherzoglich Badische Regierung mit Note vom 25. Juni den Wunsch ausgedrückt hat, von dem Staatsvertrag betitelt ,,Gegenseitiges Konkursrecht zwischen dem Großherzogtum Baden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, mit Ausnahme der Stände Glarus (nachträglich beigetreten am 18. November 1859, A. S. a. F. VI, 368) und Schwyz" (alte offizielle Sammlung I, 390) zurückzutreten, und als Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Vertrages den 1. Januar 1903 vorgeschlagen hat. Wir haben diese Kündigung angenommen und uns damit einverstanden erklärt, daß auf den vorgeschlagenen Termin der Vertrag außer Kraft trete. Indem wir Ihnen hiervon Kenntnis geben, ersuchen wir Sie, hauptsächlich den Gerichtsbehörden und den Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs Ihres Kantons von dem Aufhören des Vertrages in angemessener Weise Mitteilung zu machen.
Bis zu dem angegebenen Zeitpunkte bleibt derselbe gemäß unserem Kreisschreiben vom 12. Juni 1902 in Kraft.
Zugleich benutzen wir diesen Anlaß, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.
B e r n , den 4. Juli 1902.
Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Zemp.
Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen (außer Schwyz) betreffend Außerkrafttreten des Vertrages mit Baden über gegenseitiges Konkursrecht.
(Vom 4. Juli 1902.)
In
Bundesblatt
Dans
Feuille fédérale
In
Foglio federale
Jahr
1902
Année Anno Band
3
Volume Volume Heft
28
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
09.07.1902
Date Data Seite
990-990
Page Pagina Ref. No
10 020 167
Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.
Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.
Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.