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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend das Begnadigungsgesuch des Jakob Hämmerli, Schreinergesellen, in Twann.

(Vom 4. März 1902.)

Tit.

Petent hat nach eigenem Geständnis am 17. November 1901, also während der gesetzlichen Schonzeit, im Bielersee bei KleinTwann eine cirka 4 kg. schwere laichende Forelle mit einem Stein totgeschlagen und solche sodann für Fr. 9. 60 verkauft.

Der Gerichtspräsident von Nidau, an welchen die Sache überwiesen wurde, erblickte in dieser Handlung die Übertretung von Art. 5, Ziff. 2, und Art. 9, Ziff. l, des Bundesgesetzes über die Fischerei vom 21. Dezember 1888, wofür er den Hämmerli in Anwendung von Art. 31, Ziff. l und 2 des Gesetzes mit Fr. 50 und Fr. 5, zusammen Fr. 55 Geldbuße bestrafte, unter Auferlegung von Fr. 3. 50 Staatskosten.

Der Gebüßte ersucht um Nachlaß der Strafe mit Rücksicht auf seine Vermögenslosigkeit und seinen geringen Arbeitsverdienst. Nach Bericht des Gemeinderates von Twann wurde Hämmerli als Waise von der Armenpflege erzogen und einem Schreiner in die Lehre gegeben, bei welchem er zur Zeit als Geselle arbeitet. Sein Verdienst soll indessen kaum zum Lebensunterhalt ausreichen. Der Regierungsstatthalter von Nidau glaubt, das Gesuch zur Berücksichtigung empfehlen zu dürfen. Hämmerli hat sich durch Fischfang während der Schonzeit unzweifelhaft einer Gesetzesübertretung schuldig gemacht, dagegen lag kein

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Grund vor, bei Ausmessung der Strafe den besondern Erschwerungsgrund des Art. 5, 2, des Bundesgesetzes anzuwenden, nach welchem mit mindestens Fr. 50 Buße belegt ist: ,,Die Anwendung von Fallen mit Schlagfedern, Fischgabeln,, Harpunen, Fiocina, Schorpfen, Schießwaffen und anderer derartiger Fanggeräte, welche eine Verwundung oder Tötung der Fische herbeiführen können.a Im vorliegenden Fall handelt es sich um einfachen Fischfang ohne solch besonderes Gerät und wäre daher nach Art. 31, Ziff. l, eine Buße von Fr. 5--400 auszusprechen gewesen. Die Zusammenrechnung zweier Übertretungen, von denen eine mit Fr. 50 im Minimum bedroht war, beruhte auf einer rechtsirrtümlichen Auslegung des Gesetzes. Die Buße kann daher auf ein den Verhältnissen entsprechendes Maß reduziert werden ; zu gänzlichem Erlaß derselben ist kein Grund vorhanden.

Wir stellen daher bei Ihrer hohen Versammlung den Antrag: Es sei die dem Hämmerli auferlegte Buße herabzusetzen auf Fr. 20, im Falle der Unerhältlichkeit umgewandelt in 4 Tage Gefängnis.

B e r n , den 4. März 1902.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates,, Der Vizepräsident:

Deucher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreuend das Begnadigungsgesuch des wegen Übertretung des Bundesgesetzes betreffend die Patenttaxen der Handelsreisenden bestraften Léon Juillerat Weinhändlers, in Pruntrut.

(Vom 4. März 1902.)

Tit.

Juillerat wurde durch Polizeirapport vom 6. September 1901 -wegen Übertretung des eidgenössischen Patenttaxengesetzes ver.zeigt, weil er, ohne eine bezügliche Ausweiskarte gelöst zu haben, bei einem in Develier wohnenden Privaten eine Bestellung auf ein B'aß Wein und mehrere Liter Liqueur aufgenommen habe.

In der Verhandlung vor Gerichtspräsident Delsberg vom 25. September 1901 anerkannte der Verzeigte laut Protokoll die ihm zur Last gelegten Thatsachen. Er wurde verurteilt zu Fr. 50 Buße und Tragung der auf Fr. 5. 70 angesetzten Gerichtskosten und erklärte, daß er sich diesem Urteil unterziehe.

Gegenwärtig ersucht Juillerat um gnadenweisen Erlaß der Strafe, indem er geltend macht, er habe die Spirituosen nicht nach Aufnahme von Bestellung geliefert, sondern nur als Deckung .einer Schuld, die durch Ankauf eines "Wagens entstanden sei.

Diese Schutzbehauptung steht aber irn Widerspruch mit den auf

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend das Begnadigungsgesuch des Jakob Hämmerli, Schreinergesellen, in Twann. (Vom 4. März 1902.)

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05.03.1902

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936-938

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10 019 973

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