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Bundesgesetz über

den Geschäftsverkehr zwischen Nationalrat, Ständerat und Bundesrat, sowie über die Form des Erlasses und der Bekanntmachung von Gesetzen und Beschlüssen.

(Vom 9. Oktober 1902.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 30. März 1899,

beschließt: I. Geschäftsverkehr zwischen dem National- und dem Ständerat.

Art. 1. Der Nationalrat und der Ständerat versammeln sich zur ersten Abteilung der ordentlichen Session der Bundesversammlung am ersten Montag des Monats Dezember, zur zweiten Abteilung derselben Session am ersten Montag des Monats Juni des folgenden Jahres.

Sie werden außerordentlich einberufen durch Beschluß des Bundesrates oder wenn ein Viertel der Mitglieder des Nationalrates oder fünf Kantone es verlangen.

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Art. 2. Bei dem Zusammentritt der beiden Räte verständigen sich die Präsidenten derselben darüber, von welchem Rate jedes Geschäft zuerst zu behandeln sei. In der ersten oder zweiten Sitzung legt jeder von ihnen dem Rate, welchem er vorsteht, das Resultat der Besprechung zum Entscheide vor.

Wenn vor dem Zusammentritt der Räte ein Geschäft vom Bundesrate als ein besonders dringliches bezeichnet wird, so haben sich die Präsidenten über die Prioritätsverteilung vor Beginn der Session zu verständigen, und es bedarf diese Vereinbarung der Genehmigung der Räte nicht.

Die Präsidenten sind in diesem Falle befugt, durch die Bureaux Kommissionen bestellen und diese in Funktion treten zu lassen.

Art. 3. Wenn sich die Räte, oder im Falle dèsArt. 2, Absatz 2, die Präsidenten, über die Frage der Priorität nicht einigen können, so wird dieselbe durch das von den Präsidenten zu ziehende Los entschieden.

Art. 4. Die in Bezug auf Gesetzes- und Beschlussesentwürfe gefaßten Beschlüsse des einen Rates sind nach Schluß der Beratung vom Präsidenten und Protokollführer zu unterzeichnen und mit einem Begleitschreiben in der Regel innerhalb zweier Tage dem ändern Rate mitzuteilen.

Beschließt ein Rat in seiner erstmaligen Beratung, auf eine vom Bundesrate oder dem ändern Rate ausgehende Vorlage nicht einzutreten, so hat er dem ändern Rate hiervon Kenntnis zu geben.

Beschließt dagegen ein Rat, auf einen in Form einer Motion eingebrachten Gesetzes- oder Beschlüssesentwurf nicht einzutreten, oder verwirft er denselben nach erfolgter Durchberatung, so bleibt die Sache auf sich beruhen, und

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es wird der betreffende Beschluß dem ändern Rate nicht mitgeteilt.

Art. 5. Stimmen die Schlußnahmen des einen Rates mit den vorher gefaßten Beschlüssen des ändern Rates nicht überein, so gehen sie zur Beratung der Differenzen an .diesen zurück.

Die weitere Beratung hat sich ausschließlich auf die Punkte zu beschränken, über welche eine Einigung nicht zu stände gekommen ist, es wäre denn, daß ein neues Eintreten durch beschlossene Abänderungen erforderlich würde oder daß die Kommissionen beider Räte übereinstimmend einen bezüglichen Antrag stellten.

Dieses Verfahren wird so lange fortgesetzt, bis eine Einigung zwischen den beiden Räten erreicht ist oder bis diese beschließen, auf ihren abweichenden Schlußnahmen zu beharren.

Art. 6. Beschließen die beiden Räte, auf ihren abweichenden Schlußnahmen zu beharren, so sind die Differenzen einer aus den vereinigten Kommissionen beider Räte gebildeten Konferenz zu unterbreiten, welche versuchen soll, eine Verständigung herbeizuführen.

Wenn die Kommission des einen Rates weniger Mitglieder zählt als diejenige des ändern Rates, so ist sie auf die gleiche Zahl zu ergänzen.

Die Konferenz steht unter dem Vorsitz des Kommissionspräsidenten desjenigen Rates, der für die Behandlung des Geschäftes die Priorität besaß.

Art. 7. Der die Beilegung der Differenzen bezweckende Antrag der Konferenz geht zunächst an denjenigen Ratj welcher das Geschäft zuerst behandelt hat.

Wenn ein solcher Antrag nicht erzielt werden kann oder wenn über denselben keine Einigung der Räte zu

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stände kommt -- wobei jeder der beiden Räte nur einmal Beschluß zu fassen hat -- so gilt die Vorlage als abgelehnt und kann nur auf die für die Gesetzgebung vorgeschriebene Weise wieder zur Behandlung gebracht werden.

Art. 8. Nach Schluß der Beratung in beiden Räten gehen die Gesetze und allgemein verbindlichen Beschlüsse, sofern die Räte nichts anderes beschließen, an die Redaktionskommission. Diese hat deren endgültigen deutschen und französischen Wortlaut festzustellen, insbesondere die beiden Texte in Übereinstimmung zu bringen und Widersprüche formaler Art mit bestehenden Gesetzen zu beseitigen.

Zu sachlichen Änderungen an den Schlußnahmen der Räte ist sie nicht befugt.

Art. 9. Die Redaktionskommission besteht aus den Berichterstattern der Kommissionen beider Räte, dem zweiten Vizekanzler und den Übersetzern beider Räte. Sie kann auch andere Bundesbeamte oder auch Experten zu ihren Beratungen beiziehen. Sie wird einberufen und geleitet vom Berichterstatter der Kommission desjenigen Rates, welchem die Priorität zustand.

Die Protokollführer der beiden Räte sind den Kommissionssitzungen beizuwohnen berechtigt ; auch können sie ihre Bemerkungen und Anträge schriftlich einreichen.

Art. 10. Der bereinigte Wortlaut geht an die beiden Räte zurück. Wird er von diesen übereinstimmend gutgeheißen, so findet in jedem derselben noch eine Schlußabstimmung statt.

Art. 11. Eine Schlußabstimmung findet überlmupt in allen Fällen, also auch dann statt, wenn eine Vorlage nicht an die Redaktionskommission überwiesen worden ist.

Wird hierbei die Vorlage von dem einen oder von beiden Räten verworfen, so gilt sie als nicht zu stände ge-

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kommen und kann nur auf die für die Gesetzgebung vorgeschriebene Weise wieder zur Behandlung gebracht werden.

Art. 12. Der italienische Wortlaut der Gesetze und allgemein verbindlichen Beschlüsse ist der Durchsicht einer Kommission zu unterstellen, welche aus je einem Mitgliede des Nationalrates und des Ständerates italienischer Zunge, dem zweiten Vizekanzler oder einem ändern des Italienischen mächtigen höheren Beamten und dem Übersetzer des Entwurfes besteht.

Die dem National- und Ständerate angehörenden Kommissionsmitglieder sind von den Präsidenten dieser Räte jeweilen für die Dauer der laufenden Amtsperiode zu bezeichnen.

Art. 13. Jeder der Räte ist zu beförderlicher Behandlung der ihm von dem ändern übermittelten Beratungsgegenstände verpflichtet.

Art. 14. Beschlüsse, durch welche einer der beiden Räte den Bundesrat einladet, Bericht und Antrag vorzulegen, bedürfen der Zustimmung des ändern Rates nicht. Die Zustimmung beider Räte aber ist dann notwendig, wenn die Vorlage eines Gesetzes- oder Beschlussesentwurfes verlangt wird oder wenn dem Bundesrate Weisungen erteilt werden, in welchem Sinne jene Antragstellung' zu erfolgen habe, ·oder wenn der Bundesrat zu einem bestimmten Handeln -aufgefordert wird.

·^ö^ Art. 15. Wenn nach Art. 92 der Bundesverfassung die beiden Räte zusammentreten, so besorgt der Präsident des Nationalrates die Einladung und leitet die Verhandlungen.

Für das bei den Beratungen und bei den Wahlen der Bundesversammlung zu beobachtende Verfahren gelten ·die Vorschriften des Geschäftsreglementes des schweize.rischen Nationalrates.

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Art. 16. Keiner der beiden Räte kann sich auflösen oder vertagen ohne die Zustimmung des ändern.

Das Ausfallen von drei Sitzungen gilt nicht als Vertagung.

Art. 17. Die Verhandlungen über Bundesgesetze und allgemein verbindliche Bundesbeschlüsse sind in beiden Räten stenographisch aufzunehmen.

Jeder Rat kann auch in ändern Geschäften seine Verhandlungen stenographieren lassen.

Das stenographische Bulletin ist jedem Redner vor der Drucklegung zu unterbreiten, und es haben dieselben das Recht, die Anbringung von stilistischen Verbesserungen, die den Sinn der Rede nicht ändern dürfen, zu verlangen.

Bei Anständen über die Richtigkeit der stenographischen Redaktion entscheidet das Bureau des betreffenden Rates.

II. Geschäftsverkehr mit dem Bundesrate.

Art. 18. Der Bundesrat erläßt für jede Session an sämtliche Mitglieder der gesetzgebenden Räte besondere Einladungsschreiben. Diesen ist ein Verzeichnis der pendenten und neu hinzugekommenen Geschäfte der Bundesversammlung beizufügen. Bei jedem einzelnen Gegenstande soll das Stadium der Behandlung angegeben sein, in welchem derselbe sich zur Zeit befindet.

Für die im Verlaufe einer Session weiter eingehenden Geschäfte ist ein Nachtrag zum Verzeichnis vorzulegen.

In dem Einladungsschreiben des Bundesrates soll auch die von den Präsidenten der beiden Räte für den ersten Sitzungstag festgesetzte Tagesordnung angegeben sein.

Den Mitgliedern der Räte sollen die wichtigern Botschaften, wenn immer möglich, acht Tage vor Beginn der Session zugestellt werden.

597 Art. 19. Der Bundesrat übersendet alle Mitteilungen, welche für die Beratung der Bundesversammlung bestimmt sind, gleichzeitig an die Präsidenten der beiden Räte.

Die Akten eines Geschäftes werden vorderhand auf der Bundeskanzlei zur Verfügung desjenigen Rates belassen, der das Geschäft zuerst in Behandlung nimmt.

Der Verkehr der Bundeskanzlei mit den Kommissionen und Mitgliedern der Räte wird durch ein vom Bundesrate zu erlassendes Reglement geregelt.

Art. 20, Jeder Beratungsgegenstand kann dem Bundesrate vorerst zur Berichterstattung überwiesen werden. Auch sind die Kommissionen der beiden Räte befugt, Mitglieder des Bundesrates behufs Erteilung von Aufschlüssen in ihre Sitzungen einzuladen.

Art. 21. Beschwerden über Verfügungen und Entscheidungen des Bundesrates sollen demselben mitgeteilt werden, ehe sie zur Behandlung ö kommen.

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Art. 22. Jedes Mitglied der gesetzgebenden Räte hat das Recht, vom Bundesrat über jeden die Angelegenheiten des Bundes betreffenden Gegenstand Auskunft zu verlangen (Interpellation). Wer von diesem Rechte Gebrauch machen will, soll den Gegenstand der Interpellation dem Präsidenten schriftlich mitteilen, und es muß dieselbe irn Nationalrate durch wenigstens 10, im Ständerate durch wenigstens 3 Mitglieder unterstützt sein.

Der Präsident giebt hiervon der Versammlung wie dem Bundesrate Kenntnis und bringt, falls letzterer nicht die sofortige Beantwortung vorzieht, die Verhandlung auf die Tagesordnung einer der nächsten Sitzungen.

Der Interpellant begründet seine Interpellation, welche von dem Vertreter des Bundesrates beantwortet wird.

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Nachdem die Interpellation beantwortet ist, kann der Interpellant erklären, ob er durch die erhaltene Auskunft befriedigt sei oder nicht. Eine weitere Diskussion findet nur statt, wenn es von der Versammlung beschlossen wird.

Art. 23. Auf die Junisession unterbreitet der Bundesrat der Bundesversammlung die Berichte über seine Geschäftsführung und die Rechnungen des vorhergehenden Jahres, auf die Dezembersession die Voranschläge für das folgende Jahr. Diese Vorlagen sollen den Kommissionen spätestens einen Monat vor Beginn der Session gedruckt zugestellt werden.

Die Wahl der Geschäftsprüfungskommissionen beider Räte ist, gleichgültig, welchem Rate die Priorität zukomme, spätestens in der Dezembersession vorzunehmen.

Art. 24. Voranschläge, Nachtragskreditbegehren und Staatsrechnungen einer Amtsperiode sind der gleichen Kommission (Finanzkommission) zur Prüfung und Berichterstattung zuzuweisen.

Jeder Rat hat seine Finanzkommission selber zu wählen.

Kein Mitglied darf derselben länger als 6 Jahre ununterbrochen angehören. Im Laufe der Amtsperiode austretende Mitglieder sind sobald als möglich wieder zu ersetzen.

Die Finanzkommissionen bezeichnen ihre Präsidenten.

Art. 25. Die Finanzkommissionen beider Räte wählen aus ihrer Mitte für die betreffende Amtsperiode eine Delegation, in welche jede Kommission 3 Mitglieder abordnet und welche sich selbst konstituiert.

Art. 26. Dieser Delegation liegt die nähere Prüfung und Überwachung des gesamten Finanzhaushaltes ob.

Sie versammelt sich mindestens einmal vierteljährlich, im übrigen nach Bedürfnis.

599 Sie hat das unbedingte und jederzeitige Recht der Einsichtnahme in das Rechnungswesen der verschiedenen' Departemente und Verwaltungszweige.

Insbesondere ist ihr seitens der Finanzkontrolle jeder mögliche Aufschluß zu erteilen, und es sind ihr zu diesem Zwecke alle Protokolle und Censuren, alle Korrespondenzen zwischen dem Finanzdepartement und den übrigen Departementen, der Bundeskanzlei und dem Bundesgericht, sowie alle Bundesratsbeschlüsse, welche sich auf die Überwachung der Budgetkredite und den Finanzhaushalt im allgemeinen, beziehen, zur Disposition zu stellen.

Ebenso ist ihr für besondere Prüfungen und Untersuchungen das nötige Personal zur Verfügung zu stellen ^ außerdem kann sie zur Abklärung von Verhältnissen, deren.

Beurteilung besondere Fachkenntnisse erfordert, das Gutachten von Sachverständigen einholen.

Art. 27. Die Kommissionen des Nationalrates und des Ständerates für Prüfung von Budget und Rechnung der Alkoholverwaltung bestellen in gleicher Weise eine Delegation für Prüfung von Budget und Rechnung der Alkoholverwaltung. Die Alkoholverwaltung hat der Delegation gedruckte Quartalberichte über den ganzen Geschäftsgang vorzulegen.

Art. 28. Den Räten steht die Befugnis zu, auch noch andere Kommissionen für die ganze Dauer einer Legislaturperiode zu bestellen.

Art. 29. Die vereinigten Bureaux der beiden Räte sind ermächtigt, für dringliche oder weniger wichtige Traktanden der vereinigten Bundesversammlung, insbesondereauch für Begnadigungsgesuche, Kommissionen von sich auszu ernennen.

600 Art. 30. Die Präsidenten der beiden Räte sollen dafür sorgen, daß die Kommissionen für jede Session eine genügende Anzahl von Geschäften vorbereitet haben.

Art. 31. Alle Schlußnahmen der Rätfe sind dem Bundesrate zur Kenntnisnahme und eventuellen Vollziehung mitzuteilen.

Dies geschieht durch denjenigen Rat, welcher das Geschäft zuerst behandelt hat.

III. Form des Erlasses und der Bekanntmachung von Gesetzen und Beschlüssen.

Art. 32. Nachdem ein Gesetz oder ein Beschluß von beiden Abteilungen der Bundesversammlung angenommen ist, wird durch die Bundeskanzlei eine Originalausfertigung besorgt, namens der Bundesversammlung von den Präsidenten und Protokollführern der beiden Räte mit Angabe des Datums der Annahme unterzeichnet und dem Bundesrate zur Bekanntmachung und eventuellen Vollziehung mitgeteilt.

Art. 33. Alle Gesetze, wichtigeren Beschlüsse und Verordnungen, ferner, nach stattgehabtem Austausch der Ratifikationen, die Staatsverträge, werden in der amtlichen Sammlung der Bundesgesetze und Verordnungen der schweizerischen Eidgenossenschaft veröffentlicht.

Im übrigen gelten für Erlasse, welche dem Referendum unterliegen, speciell die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874.

Art. 34. Beschlüsse betreffend die Erteilung, Abänderung oder Übertragung von Eisenbahnkonzessionen werden in der ,,Sammlung der auf das schweizerische Eisenbahnwesen bezüglichen amtlichen Aktenstücke" veröffentlicht.

601 Art. 35. Die amtliche Sammlung der Bundesgesetze und Verordnungen wird in deutscher,' französischer und italienischer Sprache möglichst gleichzeitig, die Sammlung ·der auf das schweizerische Eisenbahnwesen bezüglichen .amtlichen Aktenstücke in deutscher und französischer Sprache herausgegeben.

Die erstgenannte Sammlung wird den kantonalen Regierungen, ihren Departementen oder Direktionen, den Regierungsstatthalter- oder Bezirksämtern, den kantonalen "Gerichten und den politischen Gemeinden in je einem Exemplar unentgeltlich zugesandt.

Die kantonalen Amtsstellen sind verpflichtet, sie gebunden aufzubewahren. Die Bürger haben das Recht, auf ·den Gemeindekanzleien von denselben Einsicht zu nehmen.

Art. 36. Ist der Zeitpunkt des Beginnes der Wirksamkeit eines Gesetzes, eines Bundesbeschlusses oder einer Verordnung in denselben nicht festgesetzt, so wird er vom Bundesrate bestimmt und gleichzeitig mit dem Gesetze, ·dem Bundesbeschlusse oder der Verordnung veröffentlicht.

Dieser Zeitpunkt soll in der Regel nicht früher angesetzt werden als fünf Tage nach der Veröffentlichung.

Sollte über den Zeitpunkt des Beginnes der Wirksamkeit nichts bestimmt worden sein, so tritt der betreffende Erlaß fünf Tage nach seiner Veröffentlichung in Wirksamkeit. Ist die Veröffentlichung der verschiedenen Texte nicht gleichzeitig erfolgt, so läuft die fünftägige Frist von der letzten Veröffentlichung an.

Art. 37. Das Bundesgesetz über den Geschäftsverkehr zwischen dem Nationalrate und dem Ständerate, sowie über die Form der Erlassung und Bekanntmachung von Gesetzen und Beschlüssen, vom 22. Dezember 1849, sowie alle übrigen mit dem gegenwärtigen Gesetze in Widerspruch stehenden Bestimmungen werden aufgehoben.

Bnndesbtatt. 54. Jahrg. Bd. IV.

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Art. 38. Der Bundesrat wird beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzustellen.

Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 7. Oktober 1902.

Der Präsident: Dr. Iten.

Der Protokollführer: Ringier.

Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 9. Oktober 1902.

Der Präsident: Casimir von Arx.

Der Protokollführer: Schatzmann.

Der schweizerische Bundesrat beschließt: Veröffentlichung des vorstehenden Bundesgesetzes.

B e r n , den 11. Oktober 1902.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Zemp.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

Note. Datum der Veröffentlichung: 15. Oktober 1902.

Ablauf der Referendumsfrist : 13. Januar 1908.

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Bundesgesetz über den Geschäftsverkehr zwischen Nationalrat, Ständerat und Bundesrat, sowie über die Form des Erlasses und der Bekanntmachung von Gesetzen und Beschlüssen.

(Vom 9. Oktober 1902.)

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15.10.1902

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