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Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Vollziehung des Artikels 44 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902 über die elektrischen Schwachund Starkstromanlagen.

(Vom 11. November 1902.)

Getreue, Hebe Eidgenossen !

Das Bundesgesetz betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen vom 24. Juni 1902, das am 1. Februar 1903 in Kraft tritt, bestimmt im Art. 44, daß Streitigkeiten über die Beseitigung der Baumäste, welche eine bestehende Leitung gefährden oder stören, endgültig von einer durch die Kantonsregierung zu bezeichnenden Lokalbehörde entschieden werden sollen. Aus dem Wortlaut des Gesetzes geht nicht hervor, ob die Bezeichnung dieser Lokalbehörde in jedem einzelnen Falle oder zum voraus ein für allemal zu erfolgen habe. Es muß aber aus den Verhandlungen, welche in den eidgenössischen Räten über diese Gesetzesbestimmung stattfanden, geschlossen werden, daß sich der Gesetzgeber unter der Lokalbehörde eine ständige Behörde denkt, welche nicht erst im Bedarfsfall, sondern ganz allgemein schon beim Inkrafttreten des Gesetzes als zur Entscheidung derartiger Streitigkeiten kompetent zu erklären ist.

Tritt dann ein Fall ein, welcher die Intervention dieser Lokalbehörde nötig macht, so sollen die Parteien nicht erst sich an die Regierung mit dem Gesuche um Bezeichnung der Behörde wenden müssen, sondern von Anfang an wissen, wer diese sei.

Beispielsweise wurden die Flurkommissionen genannt, welche fast in allen Kantonen bestehen.

372 Wir laden Sie nun ein, die Ihnen gemäß Art. 44 des Gesetzes vom 24. Juni 1902 zustehende Bezeichnung der Lokalbehörden vorzunehmen und in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen. Ihre Verfügung wollen Sie bis spätestens Ende Dezember 1902 dem eidgenössischen Eisenbahndepartement zur Kenntnis bringen, welches hierauf eine Zusammenstellung der für die einzelnen Kantone zuständigen Behörden im Bundesblatt veröffentlichen wird.

Wir benutzen auch diesen Anlaß, Sie, getreue liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 11. November

1902.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Zemp.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: , Eingier.

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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Vollziehung des Artikels 44 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902 über die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen. (Vom 11. November 1902.)

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Bundesblatt

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Jahr

1902

Année Anno Band

5

Volume Volume Heft

46

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

12.11.1902

Date Data Seite

371-372

Page Pagina Ref. No

10 020 303

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