466

#ST#

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Preisbewerbung für die Errichtung eines Denkmals zur zur Errinnerung an die Gründung des Weltpostvereins.

Der Berner Postkongreß hat am 4. Juli 1900 beschlossen, zur Erinnerung an die Gründung des Weltpostvereins in Bern ein Denkmal zu errichten. Der schweizerische Bundesrat ist mit allen Maßnahmen zur Verwirklichung dieses Planes b.etraut worden.

In Ausführung des ihm gewordenen Auftrages eröffnet der Bundesrat eine Preisbewerbung, an welcher die Künstler aller Länder sich beteiligen können und deren Schluß auf den 15. September 1903 festgesetzt ist.

Das Programm der Preisbewerbung enthält folgende hauptsächlichste Bestimmungen : 1. Das Denkmal soll in Bern errichtet werden. Es soll auf : den Steinhauerplatz zu stehen kommen.

2. Das Denkmal soll deutlich an die Gründung des Weltpostvereins erinnern und sich dem ' gegebenen Platze gut anpassen. Dagegen ist den Künstlern die Wahl der Art des ' Denkmals und der zu verwendenden Materialien vollständig freigegeben.

3. Der Höchstbetrag für die vollständige, verbindliche Ausführung und Aufstellung des Denkmals soll, mit Inbegriff ; aller Kosten, 170,000 Franken nicht übersteigen.

4. Die rechtzeitig eingelangten Entwürfe werden durch ein elfgliedriges, internationales Preisgericht beurteilt.

Dasselbe verfügt über eine Summe von 15,000 Franken zur Austeilung von Preisen an die Einsender der besten Entwürfe.

467

Die Künstler, welche sich an der Preisbewerbung zu beteiligen wünschen, können sich das vollständige Programm für dieselbe nebst Beilagen -- Ansicht und Pläne des gewählten Platzes u. s. w. --· beim Post- und Eisenbahndepartement verschaffen, an welch letzteres auch die auf diese Preisbewerbung bezüglichen Auskunftsbegehren jeder Art zu richten sind.

B e r n , den 17. November 1902.

Schweiz. Post- und Eisenbahndepartement

Verpfändung einer Eisenbahn.

Die Direktion der GUrbetalbahn stellt das Gesuch, daß ihr bewilligt werde, ihre normalspurige Bahnlinie von Bern (Weyermannshausj durch das Gürbetal nach Thun (Baulänge zirka 30,7 km.J samt Betriebsmaterial und Zubehörden im Sinne des Art. 9 des Bundesgesetzes betreffend die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen vom 24. Juni 1874 im i. Range zu verpfänden behufs Sicherstellung eines Anleihens im Betrage von Fr. 1,000,000, ·welches zum Bau und zur betriebsfähigen Ausrüstung der Bahn verwendet wurde.

Gemäß gesetzlicher Vorschrift wird dieses Pfandbestellungsbegehren hiermit öffentlich bekannt gemacht und gleichzeitig eine mit dem 1. Dezember 1902 ablaufende Frist angesetzt, binnen welcher allfällige Einsprachen dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 18. November 1902.

Im Namen des Bundesrates: Die Bundeskanzlei.

Bekanntmachung.

Im Spital zu Guatemala ist am 1. Mai ein gewisser Fritz K u n s l y gestorben, der sich als Schweizer ausgab. Papiere, durch welche seine Herkunft festgestellt werden könnte, sind

468

nicht vorhanden. Wer hierüber Aufschluß geben kann, wird gebeten, dem eidgenössischen politischen Departement in Bern davon Mitteilung zu machen.

B e r n , den 11. November 1902.

Eidg. Politisches Departement.

Verkauf des Zolltarifgesetzes.

Der Druck des neuen Bundesgesetzes betreffend den schweizerischen Zolltarif vom 10. Oktober 1902 (Quartband von 157 Seiten, beziehungsweise 160 für den französischen Text) nebst alphabetischem Warenverzeichnis ist soweit gefördert, daß Exemplare dieses Imprimates schon in nächster Zeit an das Publikum abgegeben und bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf bezogen werden können.'

Um annähernd die Größe der Auflage bemessen zu können, werden die Interessenten ersucht, schon jetzt ihre Bestellung bei einer der obgenannten Direktionen eingeben zu wollen. Der Preis des neuen Zolltarifs ist auf 80 Centimes per Exemplar festgesetzt, welcher Betrag frankiert, sei es in bar, sei es in Postmarken, an die betreffende Zollgebietsdirektion einzusenden ist.

B e r n , den 20. Oktober 1902.

Schweiz. Oberzolldirektion.

BUrgerrechtserwerbung seitens deutscher Staatsangehöriger.

Reproduziert.

Der Umstand, daß Deutsche, welche sich um das schweizerische Bürgerrecht bewerben, eine Urkunde über ihre definitive Entlassung aus dem deutschen Staatsverbande beibringen, hat für den Fall, daß deren Bewerbung ohne Erfolg ist, für die Betreffenden folgende Nachteile: ; · !·

469

Eine einfache Zurücknahme der Entlassungsurkunde von Seiten der deutschen Behörden ist gesetzlich nicht zulässig, vielmehr hat jeder aus dem deutschen Staatsverbande entlassene Deutsche in G-emäßheit des deutschen Gesetzes über Erwerb und Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870, § 8, Ziffer 3 und 4, zum Behufe der Wiedererwerbung des ursprünglichen Indigenates nachzuweisen, daß er in Deutschland an dem Orte, wo er sich niederlassen will, eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen finde und an diesem Orte nach den daselbst bestehenden Verhältnissen .sich und seine Angehörigen zu ernähren im stände sei.

Anderseits hat der Betreffende, weil er nicht mehr im Besitze von Ausweisschriften ist, die Ausweisung aus der Schweiz durch die betreffenden kantonalen Behörden zu gewärtigen.

Künftige Bewerber um das schweizerische Bürgerrecht werden nun aufmerksam gemacht, daß der Bundesrat für die Erteilung der Bewilligung zum Erwerb eines schweizerischen Bürgerrechts nicht die Vorlage einer Urkunde über die Entlassung aus dem bisherigen Staatsverbande ( E n t l a s s u n g s u r k u n d e ) verlangt, sondern sich mit einer vorbehaltlosen Erklärung der zuständigen auswärtigen Behörde darüber, daß für den Fall der Erwerbung eines schweizerischen Bürgerrechts die Entlassung aus dem frühern Staatsverbande bewilligt werde (Entlassungszusicherung), begnügt.

B e r n , den 29. Februar

1884.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz.

Angesichts der stetsfort zahlreich eingehenden Reklamationen in Zollsachen, welche auf mangelhafte Kenntnis der Zollvorschriften zurückzuführen sind, sehen wir uns veranlaßt, dem Publikum, welches mit dem Zolldienst in Berührung kommt, dringend zu empfehlen, sich mit den Vorschriften des Zollgesetzes vom 28. Juni 1893 und insbesondere der Vollziehungsverordnuag zu demselben, vom 12. Februar 1895, einläßlich vertraut zu machen.

Letztere enthält alle Vorschriften, welche in Bezug auf die schweizerische Zollbehandlung zu befolgen sind, und zerfällt in folgende Teile : Bundesblatt. 54. Jahrg. Bd. V.

31

470

I. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften.

U.

,, Verfahren bei der Zollabfertigung: A. Zolldeklaration und Berechnung der Gebühren.

B. Zollabfertigung und Zollscheine.

C. Zollamtliche Kontrolle und Warenrevision.

III.

,., Die Abfertigung mit Geleitschein.

IV.

,, Eidgenössische Niederlagshäuser.

V.

,, Die Abfertigung mit Freipaß.

VI.

,, Ausnahmen von der Zollpflicht, Retourwaren.

VU.

,, Landwirtschaftlicher Grenzverkehr.

VIII.

,, Allgemeine Schlußbestimmungen.

Anhang : Formulare.

Für jedermann, der mit dem Zolldienst zu verkehren hat und dem daran gelegen ist, Anstände wegen Nichtbeachtung der Zollvorschriften zu vermeiden, empfiehlt sich daher die Anschaffung gedachter Verordnung, welche zum Preise von 50 Cts. bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf bezogen werden kann.

B e r n , den 18. Januarfl899.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1902

Année Anno Band

5

Volume Volume Heft

47

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.11.1902

Date Data Seite

466-470

Page Pagina Ref. No

10 020 320

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.