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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung betreffend Ankauf der bisher von der Pferderegieanstalt in Thun gemietheten Realitäten.

(Vom 5. Juni 1886.)

Tit.

Im Jahre 1841 hatte die Burgergemeinde Thun die Verpflichtung übernommen, auf dortigem, seit 1818 für die eidgenössische Centralmilitärunterrichtsanstalt benutztem Platze eine gedeckte Reitbahn zu erstellen, wofür ihr anfänglich ein Miethzins von Fr. 280 a. W.

entrichtet werden mußte. Bald nach dem Uebergang der Allmend in Thun in das Eigenthum der Eidgenossenschaft (2 November/l. Dezember 184 1 ) machte sich auch d a s Bedürfniß längern Verhandlungen zwischen dem eidgenössischen Kriegsrathe und der Burgergemeinde Thun kamuntermm 5./18. November 1846 ein Uebereinkommen zu Stande, nach welchem die Gemeinde sich verpflichtete, Stauungen für 132 Pferde auf eigene Kosten zu erstellen und der Eidgenossenschaft vorläufig auf die Dauer von 15 Jahren gegen einen jährlichen Zins von Fr. 1300 a. W. in Miethe zu geben.

Seit diesem Zeitpunkte sind Reitbahn und Stallungen von der Eidgenossenschaft benutzt und in denselben nach Erbauung eigener Stallungen auf der Allmend vor circa 20 Jahren die Regieanstalt untergebracht worden. Nach dem gegenwärtig in Kraft bestehenden Miethvertrage vom 15. August 1872 werden von der genannten Anstalt benutzt die Reitbahn, zwei Stallgebäude und eine Scheune

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mit 132 Pferdeständeu. Der jährliehe Zins beträgt Fr. 3600 und für Benützung eines Brunnens Fr. 400, mit der weitern Verpflichtung, die Reparaturen der innern Theile der Gebäude, wie Raufen, Krippen, Stände, Riegel- und Holzwände etc. in eigenen Kosten zu besorgen.

Der Unterhalt der Außenseiten der Gebäude ist dagegen Sache der Eigenthümerin.

Die Gebäude selbst sind nicht massiv, sondern aus Rieg ausgeführt. Die Anlage entspricht auch in ihrer innern Bintheilung nicht ganz den Anforderungen, die zur Zeit an Militärstallungen gemacht werden, und hat überdies den Nachtheil, daß infolge ungenügenden Wasserabflusses und der langjährigen Benutzung die Stallböden und Umfassungen sanitarisch sehr zu wünschen übrig lassen und derart infizirt sind, daß sie trotz ängstlicher Reinhaltungvielfach zu gefährlichen ansteckenden Krankheiten Veranlassung geben.

Dieses letztern Umstandes wegen kann ein gründlicher Umbau nicht mehr lange Zeit aufgeschoben bleiben. Die Eigenthümerin erklärte jedodi, nicht in der Lage zu sein, vermehrte Opfer an dieses Etablissement zu verwenden, und es stand deßhalb die Militärverwaltung vor der Frage, in nächster Zeit einen Neubau in Aussicht zu nehmen oder durch Ankauf und Umbau des jetzigen Miethobjektes erträgliche Verhältnisse zu schaffen.

Während die Eegiedirektion eine gründliche Reparatur der bisherigen Einrichtungen bezw. die Beibehaltung des iu der Nähe der Bahnlinie gelegenen Emplacements befürwortet, wird dagegen von der Artillerie die Erstellung eines Neubaues in der Nähe der Kaserne empfohlen. Gemachte Untersuchungen haben jedoch ergeben, daß in der Nähe der letztern ohne neue theure Grunderwerbungen ein passendes Emplacement nicht zu finden ist, und daß in dieser Richtung, verglichen mit jetzt, sich wesentlich bessere Verhältnisse mit Bezug auf die Lage nicht erzielen lassen. Sodann sprechen auch Rücksichten der Billigkeit für den Erwerl) desjenigen Etablissements, das, wenn von der Eidgenossenschaft verlassen, für Thun nur noch den Abbrutihswerth der Gebäude und den Verkaufswerth des Terrains hätte.

Wir glaubten deßhalb der zweiten Alternative den Vorzug geben zu sollen und ließen vorerst durch das eidgenössische Oberbauinspektorat den Zustand der Objekte, sowie die sich aus einem Umbau ergebenden Kosten feststellen. Aus dem daherigen Berichte ergibt sich, daß
die Stallungen sich in einem mehr oder weniger baufälligen Zustande befinden, daß derjenige der Reitbahn etwas besser ist, immerhin aber verschiedene Instandstellungsarbeiten an Bundesblatt. 38. Jahrg.

Bd. II.

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derselben erforderlich siüd. Die Grundsteue'Schätzung für die ganze Liegenschaft beträgt Fr. 103,170 uud der Flächeninhalt dos ganzen Grundstücks nach dem Kataster 5114 m 2 , nach der Vermessun»1 des Oberbauinspektorats circa 6500 m 2 . G-egen Brandschaden sind die Gebäude versichert: a. Reitbahn Fr. 26,900 b. Stallgebäude Nr. l . ,, 22,500 c.

,, ,, 2 .

.

. ,, 20,000 d. Scheune ,, 8,900 Total

Fr. 78,300

Den jetzigen Werth der Liegenschaft schätzt unsere Bauverwaltung auf Fr. 82,700, in welcher Schätzung 1) das circa 6500 m 3 haltende Grundstück zu Fr. 8 per ms d. h. mit Fr. 52,000 erscheint, während die Gebäulichkeiten in der Berechnung folgendermaßen in Aosßhlag gebracht sind : 2) Reitbahngebiiude aus Riegelmauerwerk, mit Ziegeln gedeckt ,, 10,000 3) Stallgebäude Nr. l aus Riegelmauerwerk, mit Ziegeln gedeckt ,, 11,000 4) Stallgebäude Nr. 2 aus Riegel manerverk , mit Ziegeln gedeckt ,, 9,500 5) Scheune aus Stein und Holz, mit Ziegeln gedeckt, Abbruchwerth ,, 200 ~Fr.~'82,7()() Diese Summe kann füglich auf Fr. 85,000 aufgerundet werden, indem die alte Scheune nicht abgebrochen zu werden braucht, sondern sich ihrer jetzigen Zweckbestimmung gemäß noch Jahre lang gut verwenden läßt.

Die Umbauarbeiteu werden nach dem bii den Akten liegenden Voranschläge, auf den wir z» verweisen erlauben, ssu Fr. 48,000 veranschlagt uud bestehen im Abbruch sLmmtlicher Slallräume, Ausgraben der jetzigen Stallböden, Erstellen neuer Umfassungen aus Cément und ähnlichem Bodenbeleg, wie solcher in neuem Anlagen sieh findet. An Stelle der jetzigen hölzernen Kaufen und Krippen treten solche aus Eisen, so daß mil Sicherheit darauf gerechnet werden darf, daß alle Innenbestandtheile entfernt werden, aus denen sich mit Grund weitere Ansteckungen folgern ließen.

659 Allerdings wäre eine etwelche Erhöhung der Dachräume behufs Platzgewinnung für die Vorräthe wünschenswerth, es bedarf aber diese Frage noch weiterer Prüfung. Immerhin ist so viel sicher, daß die Stallungen durch einen so projektirten Umbau sanitarisch sehr gewinnen und der künftige Unterhalt speziell weniger schwer auf dem Etablissemente lasten wird.

Zur Arrondirung der Liegenschaften hatten wir ursprünglich noch die Erwerbung der zwischen der Scheune der Regieanstalt und dem Stallgebäude Nr. 2 gelegenen, Privaten angehörenden zwei Scheunen in Aussicht genommen. Der Kaufpreis wurde jedoch derart gestellt, daß wir auf weitere Unterhandlungen zur Zeit verzichteten, zumal eine Vergrößerung nicht dringender Natur ist.

Inzwischen nahmen die Verhandlungen mit der Gemeinde Thun ihren Fortgang und führten schließlich zu einem Abkommen, nach welchem dieselbe sich zur Abtretung der mehrgenannten Realitäten zum Preise von Fr. 65,000, gleich circa 2/3 der GrundsteuerSchätzung, bereit erklärte. Diese Vereinbarungen wurden in Vertragsform gebracht, die wir hier folgen lassen.

Kaufvertrag.

H i e r m i t w i r d beurkundet, daß die Tit. Einwohnergemeinde Thun, vertreten durch den Gemeinde-

rath, der Tit. Schweizerischen Eidgenossenschaft verkauft hat: Eine Besitzung an der Grabenstraße, im Stadt- und Einwohnergemeindsbezirke Thun gelegen, welche bis dahin von der Käuferin als Pferderegieanstalt benutzt worden ist und folgende Bestandtheile in sich faßt: 1) ein Reitbahngebäude, in Rieg erbaut, mit Ziegeln gedeckt, und unter Nr. 32 für Fr. 26,900 brand versichert; 2) ein Gebäude, bestehend aus Pferdestallungen, in Rieg erbaut, mit Ziegeln gedeckt, und unter Nr. 32 a für Fr. 22,500 brand versichert; 3) ein gleiches Gebäude, in Rieg aufgeführt, mit Ziegeln gedeckt, und unter Nr. 32 b für Fr. 20,000 brand versichert; 4) eine Scheune, in Stein, Rieg und Holz erbaut, und unter Nr. 32 für Fr. 8,900 brand versichert;

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5) au Gebäudeplätzen, Hofraum und Umschwung, haltend nach dem Grundsteuerregister 56,822 oder 51 Aren und 14 m2.

D i e s e s I m m o b i l g r e n ss t : Morgens an die Scheune des Herrn Wilhelm Knechtenhofer, an diejenige des Herrn Gottlieb Spring - Zürcher, sowie au die Grabenstraße, Mittags an die mittlere Strasse Abends an das der Verkäuferin gehörende Trottoir längs der Bahnhofstraße, sowie an das Eigenthutn der Tit. Schwei/erischen Centralbahngesellschaft, uud Mitternachts wieder au letzteres Terrain, an das Eigeuthum (Gartenland) des Hrn. Buchschacher, sowie wieder an die Scheune des Hrn. Gottlieb Spring-Zürcher.

Zu dem laut dem Erwerbtitel Nr. l erworbenen Theil gehört die Zu- und Vonfahrt aus der mittelsten Straße und von der Grabenstraße über den Umschwung des Reithauses. Für diese Wegberechtigung ist in Folge Vereinigung des dienenden und berechtigten Grundstückes in einer Person der Erlöschungsgrund eingetreten. Die Tit. Fertigungsbehörde wird ersucht, diese Thatsache zu Protokoll zu nehmen, damit hierauf die Löschung in den Grundbüchern vorgenommen werden kann.

Im Kaufvertrag zwischen dem Spitalgute der Burgergemeinde Thun, als Verkäufer, und der Tit. Schweiz. Centralbahngesellschaft, als Käuferin, vom 20. Juli 1859 (Thun, Grundbuch Nr. 29, Fol. 248) sind wörtlich folgende Bestimmungen enthalten: ,,Art. 7. Für die beiden kleinen Abschnitte links von der untern Spitalmatte sollen Zufahrten erstellt werden, uud zwar für denjenigen bei der Reitschule auf die, ,,mittlere Straße" uud für denjenigen bei Wittwe Koch auf die Hauptzufahrtstraße beim Bahnhof.

,,Art. 8. Die Bahngesellschaft gestattet dein Spiralamte oder seinen Rechtsnachfolgern auf den Abschnitten links der Bahn bis an ihre Eigenthumsgrenze Gebäude zu erstellen und in diesem Falle das angemessene Zu- uud Vongangsrecht."

Im Erwerbstitel sub 3 heißt es : ,,Der Umschwung der Scheune auf der Mittag- und Abeudseite reicht so weit als das auf dieser Seite vorhandene Pflaster."

Erwerbung.

Die Verkäuferin hat erworben: 1. Das Reithaus und ein Stück Erdreich dabei von 848 Klaftern mit den darauf befindlichen Pferdestallungen laut Zu-

661 fertigungsansuchen vom 1. Januar 1860 und Fertigungszeugniß vom 18. Dezember 1860 (Thun, Grundbuch Nr. 29, Fol. 633).

2. Ein Stück Erdreich von 16,960 Q', laut Kaufvertrag mit dem Spitalgute der Burgergemeinde Thun vom 20. Mai 1864, gefertigt am 21. Oktober gleichen Jahres (Thun, Grundbuch Nr. 32, Fol. 323), um den Preis von Fr. 2120.

3. Die Scheune mit zudienendem Umschwung durch Kaufvertrag mit dem Waisengute der Burgergemeinde Thun vom 23. November 1864, gefertigt am 3. Dezember gleichen Jahres (Thun, Grundbuch Nr. 32, Fol. 371), urn Fr. 10,300.

Die Gundsteuerschätzung beträgt Fr. 103,170.

Weitere Bestimmungen.

1. Nutzen und Schaden nehmen ihren Anfang mit dem 30. Juni 1886, mit welchem Tag das zwischen den Kontrahenten um die Vertragssache bestehende Miethverhältniß aufhört.

2. Die gesetzliche Gewährspflicht wird aufgehoben.

3. Die Grenzlinien zur Vertragssache sind nach Mitgäbe eines aufgenommenen Verbais, welches als integrirender Bestandtheil des gegenwärtigen Vertrages erklärt wird, durch Marchsteine zu bezeichnen.

4. Der Kaufpreis wurde zwischen Parteien festgesetzt auf die Summe von Fr. 65,000, schreibe fünfundsechszig tausend Franken, welche sofort naeh der Fertigung dieses Vertrages, jedoch nicht vor dem 30. Juni künftig, abzubezahlen sind.

5. Die Verkäuferin gestattet die Fortexistenz der Düngerhaufen, wie bisher, wobei sieh jedoch die Käuferin verpflichtet, solche gegen die Straße zu in der Länge der Düngergrube durch eine Ladenvvand gehörig einzufrieden.

6. Die Kontrahenten verpflichten sich , über das bis dato von der Käuferin vom hiesigen Wasserwerk gemiethete Wasser auf Grundlage des in Kraft bestehenden Regulativs vom 28. Dezember 1883, sowie der Bedingungen des bisherigen Vertrags, einen neuen Miethvertrag zu errichten. Die vorhandenen Leitungen innerhalb der Grenzen der beschriebenen Besitzung werden als Zubehör derselben erklärt und ist der daherige Werth in der vorstipulirten Kaufsumme begriffen.

Die Unterhaltung dieser Einrichtung liegt inskünflig der neuen Eigenthümerin ob.

7. Die Vertreter der Kontrahenten behalten sieh zu diesem Vertrage die erforderlichen Ratifikationen vor.

662 Nach diesem Vertrage gelangt der Bund um den Preis von Fr. 65,000 in den Besitz von Liegenschaften, deren Jetztwerth vom Oberbauiuspektorat, wie erwähnt, auf Fr. 82,700 geschätzt wird.

Der Kaufpreis ist daher ein durchaus annehmbarer, und es wird selbst auch für den Fall, daß später eine Verlegung der Anstalt dennoch stattfinden sollte, der Bund aus dieser Erwerbung keine Einbuße erleiden, indem erst in jüngster Zeit anstoßendes Grundeigenthum mit Fr. 8. 25 per Quadratmeter bezahlt wurde.

Bisher bezahlte die Regieanstalt einen Miethzins von Fr. 3600, die der Anstalt auffallenden Unterhaltungskosten betrugen während der letzten sieben Jahre durchschnittlich IV. 600, somit die ganze Jahresausgabe, ohne die Fr. 400 Wasserzins, Fr. 4200, was der Verzinsung eines Kapitals à 4 °/o von Fr. 105,000 entspricht.

In der Folge und nach ausgeführtem Umbau wird allerdings wegen des ständigen Postens für den Gesammtunterhalt der Anlage eine etwelche Mehrbelastung der Anstalt eintreten, auf die auch gerechnet werden muß wegen zunehmender unterhaltungspflieht der jetzigen Gebäude, allein es wird diese Mehrausgabe durch den verminderten Abgang an Pferden infolge infektiöser Krankheiten jedenfalls mehr als ausgeglichen werden.

Den Umbau des Etablissements gedenken wir successive vorzunehmen und die dießfalls erforderlichen Kredite jeweilen durch das Jahresbüdget nachzusuchen; dagegen fügen wir dem stipulirten Kaufpreise noch eine Summe von Fr. 1000 bei, auf welche sich annähernd die Kosten der Handänderung und des allgemeinen Gebäudeunterhaltes im Rechnungsjahre belaufen werden.

Wir empfehlen Ihnen den nachstellenden Beschlußentwurf zur gefl. Annahme und benutzen diesen Anlaß, Sie, Tit., unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 5. Juni 1886.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B un d e sp r ä si d e u t : D euch er.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : ßingier.

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(Entwurf)

Bundesbeschluß betreffend

Erwerbung der bisher von der Pferderegieanstalt gemietheten Realitäten.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 5. Juni 1886, beschließt: 1. Der Bundesrath ist ermächtigt, dem zwischen dem Militärdeparternent und der Einwohnergemeinde Thun vereinbarten Vertrage über Ankauf der bisher von der Pferderegieanstalt miethweise benutzten Realitäten die vorbehaltene Genehmigung zu ertheilen.

2. Für die Bezahlung des Kaufpreises und die Kosten der Handänderung wird dem Bundesrathe ein Kredit von Fr. 66,000 eröffnet.

3. Dieser Beschluß tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung betreffend Ankauf der bisher von der Pferderegieanstalt in Thun gemietheten Realitäten. (Vom 5. Juni 1886.)

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1886

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12.06.1886

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