706

#ST#

Bekanntmachungen von

Departement id andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Schweizerische Bundesbahnen.

Beschluss des Verwaltungsrates betreffend

Erteilung des Rechtes der Unterschrift an Oberbeamte, (Vom 22. März 1902.)

D e r V e r w a 11 u n g s r a t der schweizerischen Bundesbahnen, in Anwendung der Art. 27 und 50 der Vollziehungsverordnung vom 7. November 1899 zum Bundesgesetz betreffend die Erwerbung und den Betrieb von Eisenbahnen für Rechnung des Bundes und die Organisation der Verwaltung der schweizerischen Bundesbahnen vom 15. Oktober 1897, beschließt:

Das R e c h t der U n t e r s c h r i f t wird hiermit den nachstehend genannten Oberbeamten für folgende Geschäfteerteilt : 1. für die Ausstellung der Quittungen für Zahlungen an die Hauptkasse der Generaldirektion und für Entgegennahme von Wertschriften dem Hauptkassier oder dessen Stellvertreter ; 2. für die Ausstellung der Quittungen für Zahlungen an die Kassen der Kreisdirektionen und für die Entgegennahme von Wertschriften dem Kassier oder dessen Stellvertreter ;

707

3. für die Ausstellung oder Indossierung von Checks, von Bankmandaten und von Wechseln, überhaupt für alle wechselrechtlichen Verpflichtungen, mit Kollektivunterschrift zu zweien, dem Vorstand der Ausgabenkontrolle, dem 'Hauptbuchhalter und dem Hauptkassier bei der Generaldirektion -, 4. für die Erledigung von Rückvergütungen, die sich auf Bewilligungen der Generaldirektion stützen, sowie von Reklamationen wegen unrichtiger Anwendung der Tarife oder unrichtiger Instradierung, insofern der geforderte BetragFr. 300 im einzelnen Falle nicht übersteigt, dem Vorstand des Frachtreklamationsbureaus bei der Generaldirektion oder dessen Stellvertreter ; 5. für die Erledigung von Reklamationen aus dem Verkehr mit ausländischen Bahnen wegen Verlustes oder Beschädigung von Transportgütern oder wegen Verspätungen im Personen- und Güterverkehr, sofern die geforderte Entschädigung den Betrag von Fr. 100 im einzelnen Falle nicht übersteigt, dem Vorstand des Rechtsbureaus bei der Generaldirektion oder dessen Stellvertreter 5 6. für die Erledigung von Reklamationen aus dem internen und dem direkten schweizerischen Verkehr wegen Verlustes oder Beschädigung von Transportgütern und wegen Verspätungen im Personen- und Güterverkehr, insofern die geforderte Entschädigung den Betrag von Fr. 50 im einzelnen Falle nicht übersteigt, den Vorständen der Rechtsbureaux bei den Kreisdirektionen oder deren Stellvertretern.

B e r n , den 22. März 1902.

Namens des Verwaltungsrates der schweizerischen Bundesbahnen, Der Präsident:

Casimir TOÖ Arx.

Der Sekretär:

Mürset.

708

A.enderungeii iin

Bestände der Auswanderungsagenturen und ihrer Unteragenten während des L Quartals 1902.

Als Unteragenten sind a u s g e t r e t e n : Herr ,, ,, ,,

Von der Agentur H. Meiss in Zürich: Max Öttinger in Basel.

Jakob Roost in Schaff hausen.

Rudolf Friedrich Gysin in Basel.

Bernard-Henri Maire in Locle.

Von der Agentur Imobersteg & de. in Basel: Herr Oswald L. Leopold Keller in Basel.

Von der Agentur I. Levenberger & de. in Biel.

Herr Jakob Hofmann in Bern.

Von der Agentur Engen Bär in Lasern: Herr Adolf Bernoulli in Davos.

,, Nikolaus Tarnutzer in St. Moritz.

,, Bogdan Orum in Biel.

Von der Agentur Louis Kaiser in Basel: Herr Konrad Marti in Matt.

,, Seraphin Enzler in Solothurn.

Von der Agentur Zivilchenbart in Basel: Herr Karl Ludwig Kaiser in Zürich.

Von der Agentur Bommel <& de. in Basel: Herr Joh. Jak. Gottfried Schudel in Schaft'hausen.

709 Als Unteragenten sind a n g e s t e l l t worden: Von der Agentur Iniobersteg & de. in Basel: Herr E. Otto Schär in Basel.

,, Arnoldo Fiotti in Locamo.

Von der Agentur I. Leuenberger & de. in Biel: Herr Gottlieb Stettier in Bern.

Von der Agentur Louis Kaiser in Basel: Herr Jos. Gebhard Karst-Schutter in Chur.

,, Wilhelm Fankhauser in Basel.

Von der Agentur Corecco & Brivio in Bodio: Herr Celeste Sciaroni in Biasca.

Von der Agentur Eugen Bär in Lusern: Herr Ernst Oskar Paul Eichberg in Davos.

,, Peter Thöny in St. Moritz.

Von der Herr Jacques Glarner ,, Arthur Suter in ., Christian Stiffler r, Johann Haag in

Agentur H. Meiss in Zürich : in Grlarus.

Zürich.

in Davos.

Frauenfeld.

Von der Agentur Berta & da. in Giubiasco: Herr Luigi Bernasconi in Chiasso.

' Von der Agentur Zwilchenbart in Basel: Herr Anton Graf in Basel.

Von der Agentur Bommel & de. in Basel: Herr Albert Bollinger in Schaffhausen.

B e r n , den 1. April 1902.

Schweizerisches Politisches Departement, Abteilung Ausivanderungswesen.

710

Verpfändung einer Eisenbahn.

Der Verwaltungsrat der elektrischen Strassenbahn ZUrich IIIHöngg stellt das Gesuch, daß ihm bewilligt werde, die gesamte Bahnunternehmung, jedoch mit Ausschluß der Geleiseanlagen und Drahtleitungen, zur Sicherstellung eines Anleihens im Betrage von Fr. 150,000 im I. Rang zu verpfänden.

Gemäß gesetzlicher Vorschrift wird dieses Gesuch hiermit öffentlich bekannt gemacht und gleichzeitig eine mit dem 7. April 1902 ablaufende Frist angesetzt, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung schriftlich dem Bundesrat einzureichen sind.

B e r n , den 22. März 1902.

Im Namen des Bundesrates: Die Bundeskanzlei.

Bekanntmachung betreffend

die Zeit der Benutzung der Schweiz. Laiidesbibliothek in Bern.

Auf den Antrag der Bibliothekkommission hat das unterzeichnete Departement den Artikeln 5 und 11 der Ordnung der schweizerischen Landesbibliothek in Bern (vom 19. März 1900) folgende abgeänderte Fassung gegeben : Art. 5. Die Lesezimmer sind geöffnet von 10 bis 12 Uhr vormittags und von 2 bis 7 (Samstags und während zwei Wochen im Sommer 2 bis 5) Uhr nachmittags.

Art. 11. Das Ausleihezimmer ist für Abholung und Zurückstellung von Büchern geöffnet von 10 bis 12 Uhr vormittags und von 2 bis 4 Uhr nachmittags.

Diese neuen Bestimmungen treten in Kraft auf 1. April 1902.

B e r n , den 21. März 1902.

Eidg. Departement des Innern.

711

Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz.

Angesichts der stetsfort zahlreich eingehenden Reklamationen in Zollsachen, welche auf mangelhafte Kenntnis der Zollvorschriften zurückzuführen sind, sehen wir uns veranlaßt, dem Publikum, welches mit dem Zolldienst in Berührung kommt, dringend zu empfehlen, sich mit den Vorschriften des Zollgesetzes vom 28. Juni 1893 und insbesondere der Vollziehungsverordnung zu demselben, vom 12. Februar 1895, einläßlich vertraut zu machen.

Letztere enthält alle Vorschriften, welche in Bezug auf die schweizerische Zollbehandlung zu befolgen sind, und zerfällt in folgende Teile : I. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften.

II.

,, Verfahren bei der Zollabfertigung: A. Zolldeklaration und Berechnung der Gebühren.

B. Zollabfertigung und Zollscheine.

C. Zollamtliche Kontrolle und Warenrevision.

HI.

,, Die Abfertigung mit Geleitschein.

IV.

,, Eidgenössische Niederlagshäuser.

V.

Die Abfertigung mit Freipaß.

fl VI.

Ausnahmen von der Zollpflicht, Retourwaren.

n VII.

,, Landwirtschaftlicher Grenzverkehr.

VIII.

,, Allgemeine Schlußbestimmungen.

Anhang : Formulare.

Für jedermann, der mit dem Zolldienst zu verkehren hat und dem daran gelegen ist, Anstände wegen Nichtbeachtung der Zollvorschriften zu vermeiden, empfiehlt sich daher die Anschaffung gedachter Verordnung, welche zum Preise von 50 Cts. bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaff hausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf bezogen werden kann.

B e r n , den 18. Januar

1899.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1902

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

14

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

02.04.1902

Date Data Seite

706-711

Page Pagina Ref. No

10 020 011

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.