1072

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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bite.

Einnahmen der

Zollverwaltung in den Jahren 1901 und 1902.

1902.

Monate.

1902.

1901.

Fr.

Fr.

Mehreinnahme,

Mindereinnahme,

Fr.

Fr.

Januar . . .

2,822,754. 24 3,044,687. 87

221,933. 63

Februar . .

März . . .

April . . .

3,086,985. 87 3,415,279. 30 3,998,729. 18 4,166,44 1. 08

328,293. 43

--

167,714. 90 479.474. 47

--

August . . .

3,851,178. 50 3,942,288. 29 4,424,507. 84

i7

3,816,693. 54 4,296,168. 01 M a i . . . . 4,034,819. 88 Juni . . . . 3,849,587. 74 Juli . . . . 3,587,305. 93 September . .

Oktober . .

November . .

Dezember . .

--

--

4,026,559. 52 5,030,538. 02

Total 46.471,948. 55 Auf Ende April 13,725,162. 83 14,922,579. 20 1,197,416.43

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1073

Verpfändung einer Eisenbahn.

Die Compagnie des chemins de fer électriques veveysans stellt das Gesuch, daß ihr bewilligt werde, die ihr durch die Bundesversammlung unterm 28. Juni 1901 konzessionierten Linien mit einer Länge von 15,«o km. samt Rollmaterial und Zubehörden im Sinne des Art. 9 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1874 betreffend die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen im I. Rang zu verpfänden zur Sicherstellung eines Anleihens im Betrage von Fr. 600,000, welches zur Vollendung der Linie St. Légier-Chamby und St. Legier - Freiburgergrenze dienen wird.

Gemäß gesetzlicher Vorschrift wird dieses Gesuch hiermit öffentlich bekannt gemacht und gleichzeitig eine mit dem 20. Mai 1902 ablaufende Frist angesetzt, innerhalb welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 6. Mai 1902.

Im Namen des Bundesrates: Die Bundeskanzlei.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Die Gesellschaft der Lausanner Tramways stellt das Gesuch, daß ihr bewilligt werde, ihr Straßenbahnnetz, bestehend aus 14,278 km. Bahnlinien samt elektrischer Ausrüstung, nebst Rollmaterial, Wagenremisen, Depot und einem im Bau befindlichen Gebäude im Depot Prélaz, im I. Rang zu verpfänden zur Sicherstellung eines Anleihens im Betrage von Fr. 2,000,000, welches dazu bestimmt ist, die Anleihen A, B und C aus den Jahren 1896, 1897 und 1898 im Gesamtbetrage von Fr. 1,000,000 zuzückzuzahlen und das Baukapital für die durch Bundesbeschluß vom 20. Dezember 1901 konzessionierten neuen Linien zu beschaffen. Soweit die Bahnlinien in Frage kommen, ergreift das Pfandrecht nur den Oberbau, nicht dagegen den Straßenkörper, auf welchem die Linien liegen.

Gemäß gesetzlicher Vorschrift wird dieses Pfandbestellungsbegehren hiermit öffentlich bekannt gemacht und eine mit dem

1074

12. Mai 1902 ablaufende Frist angesetzt, innerhalb welcher allfällige Einsprachen schriftlich dem Bundesrat einzureichen sind.

B e r n , den 24. April 1902.

Im Namen des Bundesrates: Die Bundeskanzlei.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Die Direktion der elektrischen Straßenbahn BremgartenDietikon stellt das Gesuch, daß ihr bewilligt werde, ihre gesamte Bahnunternehmung, d. h. die cirka 10,9 km. lange Bahnlinie von Bremgarten (Oberthor) nach Dietikon samt elektrischer Ausrüstung mit Einschluß der Kraftanlage in der Bruggmühle mit Accumulatorengebäude und Kraftzuleitung, nebst Betriebsmaterial und Zubehörden im Sinne des Artikels 9 des Bundesgeset/es vom 24. Juni 1874 betreffend die Verpfändung und Zwangsliquidation der Eisenbahnen im I. Rang zu verpfänden, zur Sicherstellung eines Anleihens im Betrage von Fr. 200,000, welches zur Vollendung des Baues und Inbetriebsetzung der Bahn verwendet, werden soll.

Soweit die Bahn auf öffentlichen Straßen angelegt ist, ergreift das Pfandrecht nur den Oberbau, nicht aber auch den Straßengrund.

Gemäß gesetzlicher Vorschrift wird dieses Gesuch hiermit öffentlich bekannt gemacht und gleichzeitig eine mit dem 14. Mai 1902 ablaufende Frist angesetzt, innerhalb welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

Durch diese Publikation wird die im Bundesblatt Nr. 12 vom 29. März erlassene Bekanntmachung aufgehoben.

B e r n , den 24. April 1902.

Im Namen des Bundesrates: Die Bundeskanzlei.

1075

froisaiisschi-eifeuLKig-.

Gemäß Beschluß des Bundesrates wird anmit unter den schweizerischen Künstlern ein Wettbewerb eröffnet für die Vollendung der Ausschmückung des Landesmuseums in Zürich (Außenseite gegen den Hof) mit Mosaïkbildern. Frist zur Einreichung der Entwürfe: 1. Januar 1903. Das Programm mit Beilagen ist beim unterzeichneten Departement' zu beziehen.

Bern, den 10. April 1902.

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Eidg. Departement des Innern.

Bekanntmachung betreffend

die Ausschiffungsbewilligung für Reisende nach Südafrika.

Gemäß einem Entscheide der britischen Regierung ist das britische Generalkonsulat in Zürich ebenfalls ermächtigt, an Personen, die sich nach Südafrika zu begeben wünschen, die nötige Bewilligung zur Ausschiffung zu erteilen. Diese Personen müssen nachweisen, daß sie sich im Besitze eines Geldbetrages von mindestens Fr. 2500 befinden oder in Afrika eine sichere, ihren dortigen Lebensunterhalt ermöglichende Anstellung haben, und daß sie nicht wegen Dürftigkeit ausgewiesen oder heimgeschafft worden sind.

Schweizerbürger, die sich in England oder überhaupt außerhalb der Schweiz befinden, oder die, wenn sie aus der Schweiz kommen, sich in London aufhalten möchten, hönnen sich immerhin an die schweizerische Gesandtschaft daselbst (25, Lexham Gardens, W., Crornwell Rpad) wenden, die ihnen eine Empfehlung zu Händen des zuständigen Amtes (Permits Office, 39, Victoria Street, S. W., London) ausstellen wird. Ebenso kann man sich an die britischen Konsulate in den Einschiffungshäfen wenden.

B e r n , den 28. April 1902.

Schweizerische Bundeskanzlei.

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Bekanntmachung betreffend

den RUckzug von österreichisch-ungarischen Staats- und Banknoten.

Gemäß Verordnung des österreichisch-ungarischen Finanzministeriums vom 10. August und 2. September 1901 sollen: 1. sämtliche Staatsnoten zu 5 Gulden und zu 50 Gulden Ö. W., erstere datiert vom 1. Januar 1881, letztere vom l. Januar 1884, beide ausgegeben von der königlichen und kaiserlichen Reichscentralkasse, 2. sämtliche Bauknoten zu 10 Gulden Ö. W. der österreichischungarischen Bank, datiert vom 1. Mai 1880, eingezogen werden.

Die in Österreich-Ungarn bestehende allgemeine Verpflichtung zur Annahme der unter Ziffer l bezeichneten Staatsnoten zu 5 und zu 50 fl. Ö. W. erlischt mit dem 28. Februar 1903.

Die königlich-kaiserlichen Staatskassen und -Ämter, sowie die königlichen und kaiserlichen gemeinsamen Kassen und Ämter dagegen sind verpflichtet, diese Noten noch bis zum 31. August 1908 an Zahlung anzunehmen, und die österreichisch-ungarische Bank (Hauptanstalt in Wien und Filialen in Österreich) und das königlich-kaiserliche Laudeszahlamt in Zara sind gehalten, dieselben auch noch nach diesem Tage bis zum 31. August 1907 gegen andere gesetzliche Zahlungsmittel auszuwechseln. Mit dem 31. August 1907 jedoch erlischt die Verpflichtung des Staates zur Einlösung dieser Staatsnoten völlig.

Die unter Ziffer 2 bezeichneten Noten der österreichischungarischen Bank à 10 fl. Ö. W. werden bis zum 28. Februar 1903 bei ihren Haupt- und Zweiganstalten an Zahlung und zur Auswechslung angenommen, vom 1. März bis 31. August 1903 hingegen findet die Annahme an Zahlung nur mehr bei den Hauptanstalten statt und die Zweiganstalten beschränken sich auf die einfache Auswechslung.

Vom 31. August 1903 an hört die Annahme an Zahlung auch bei den Hauptanstalten auf und können diese Noten somit nur mehr auf dem Wege der Auswechslung Verwertung finden.

1077 Nach dem 31. August 1909 ist die Bank überhaupt nicht mehr verpflichtet, solche Noten einzulösen, d. h. es hört auch jede Auswechslung auf.

B e r n , den 15. April 1902.

Eidg. Finanzdepartement.

Handbuch fUr die Civilstandsbeamten.

Von der deutschen Ausgabe des im Jahre 1881 erschienenen ,,Handbuches für die schweizerischen Civilstandsbeamten" ist ein unveränderter Neudruck notwendig geworden. Broschierte Exemplare dieses Neudruckes sind zu Fr. 4 zu beziehen durch das

Eidg. Justiz- und Polizeidepartement.

B e r n , im Juni 1901.

NB. Exemplare der französischen Ausgabe des ,,Handbuches" sind, wie bisher, bei der Buchdruckerei Stampili & Cie. in Bern broschiert zu Fr. 4 und solid gebunden zu Fr. 6 erhältlich.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Jahr

1902

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

19

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

07.05.1902

Date Data Seite

1072-1077

Page Pagina Ref. No

10 020 061

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