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Schweizerisches Bundesblatt.

54. Jahrgang. IV.

Nr. 41.

8. Oktober 1902.

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Druck und Expedition der Buchdruckerei Stämpfli & de. in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Genehmigung des Berichtes des Verwaltungsrates der schweizerischen Bundesbahnen über die Geschäftsführung und die Rechnungen des Jahres 1901.

(Vom

4. Oktober 1902.)

Tit.

Gemäß Art. 13, lit. B, Ziffer 3 a, des Rückkaufsgesetzes vom 15. Oktober 1897 kommt dem Bundesrat zu, das Jahresbudget, die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht der Bundesbahnen bei den eidgenössischen Räten einzubringen.

Wir haben in unserem Berichte vom 12. Juni 1902 betreffend die Genehmigung des Budgets der Bundesbahnen ausgeführt, daß der Bundesrat nach unserer Auffassung sich nicht darauf zu beschränken habe, das Budget vom Verwaltungsrat der Bundesbahnen entgegenzunehmen und tale quale an die Bundesversammlung weiterzuleiten, sondern es werde dieser Weiterleitung jeweilen eine Prüfung und Antragstellung durch das Eisenbahndepartement vorausgehen, und der Bundesrat übernehme mit der Einbringung des Budgets auch die Vertretung desselben.

Das Gleiche wäre über die Einbringung des Geschäftsberichtes und der Jahresreehnung zu sagen. Mit Bezug auf die Bundesblatt. 54. Jahrg. Bd. IV.

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letztere kommt insbesondere noch in Betracht, daß die Bundesbahnen grundsätzlich dem Bundesgesetz über das Rechnungswesen der Eisenbahnen vom 27. März 1896 unterstehen, das in den Artikeln 2 und 15 dem Bundesrat die Prüfung der Rechnungen und Bilanzen der Bahnverwaltungen zuweist.

Wir haben daher den ,,Bericht des Verwaltungsrates der schweizerischen Bundesbahnen über die Geschäftsführung und die Rechnungen des Jahres 1901"', der uns am 30. Mai 1902 eingereicht wurde, zunächst durch das Eisenbahndepartement auf seine Übereinstimmung mit dem Rechnungsgesetz prüfen lassen und den Rechnungen und Bilanzen betreffend die Zentralverwaltung, die ehemalige Zentralbahn, die Aargauische Südbahn, die Linie Wohlen-Bremgarten, die ehemalige Nordostbahn und die Bötzbergbahn durch Beschluß vom 15. September abhin unter einigen Vorbehalten die Genehmigung erteilt. Dieser Beschluß befindet sich bei den Akten. Ein Gesuch der Generaldirektion um Wiedererwägung zweier Vorbehalte haben wir durch unsern Beschluß vom 29. September erledigt.

Da der Bahnverwaltung gemäß Art. 16, Lemma 2, des Rechnungsgesetzes das Recht des Rekurses an das B u n d e s g e r i c h t zusteht, so unterliegt keinem Zweifel, daß sich die B u n d e s v e r s a m m l u n g mit diesen Beschlüssen des Bundesrates nicht zu befassen hat. Wir können somit auch davon Umgang nehmen, die Vorbehalte, an welche wir die Genehmigung geknüpft haben, in dem Entwurf zu Ihrem Genehmigungsbeschlusse zu wiederholen. Immerhin wünschen wir zum voraus der Meinung zu begegnen, daß durch vorbehaltlose Genehmigung Ihrerseits unsere auf Grund des Rechnungsgesetzes gefaßten Beschlüsse aufgehoben seien; deshalb haben wir den Antrag des Verwaltungsrates durch Einschaltung einer neuen Ziffer 4 erweitert.

Es erübrigt uns noch, Sie daran zu erinnern, daß Sie uns durch Vormerk zu Protokoll, und zwar der Nationalrat unterm 19. Juni, der Ständerat unterm 28. gleichen Monats, die Er·mächtigung erteilt' haben, dem Personal der ehemaligen Zentralbahn aus dem Rechnungsüberschuß pro 1901 die bisher übliche Gratifikation im Betrage von Fr. 300,000 auszurichten. Laut Bericht der Generaldirektion hat die Ausrichtung der einzelnen Betreffnisse Ende Juli stattgefunden.

Zu weiteren Bemerkungen geben uns die Rechnungen nicht Anlaß.

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Die Prüfung des B e r i c h t e s ü b e r die G e s c h ä f t s f ü h r u n g hat nichts ergeben, das uns hindern könnte, dem Antrage des Verwaltungsrates auf Genehmigung desselben beizustimmen.

Eine besondere Bedeutung kommt diesem Berichte, insofern zu, als er der erste seiner Art ist und uns zeigt, wie der Verwaltungsapparat der Bundesbahnen zu funktionieren begann. Bedenkt man die Größe und das Ungewöhnliche der Aufgabe, die verschiedenen Verwaltungszweige zu organisieren und miteinander in Einklang zu bringen, so darf man mit dem Resultat dieses ersten Jahres zufrieden sein. Jedenfalls haben die Bundesbahnbehörden bewiesen, daß es ihnen nicht an gutem Willen fehlt, die Erwartungen, die allerorts auf die Durchführung der Verstaatlichung gesetzt werden, so viel als möglich in Erfüllung gehen zu lassen.

Indem wir Ihnen den nachstehenden Beschlussesentwurf zur Annahme empfehlen, benützen wir auch diesen Anlaß, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 4. Oktober 1902.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Zemp.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Eingier.

Beilagen : 1. Bericht des Verwaltungsrates vom 30. Mai 1902.

2. Rechnungen und Bilanzen für das Jahr 1901 (der heutigen Nummer separat beigelegt).

448 (Entwurf.)

Bundesbescïiluss betreffend

Genehmigung des Geschäftsberichtes und der Rechnungen der schweizerischen Bundesbahnen für das Jahr 1901.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. des Berichtes des Verwaltungsrates der schweizerischen Bundesbahnen über die Geschäftsführung und die Rechnungen des Jahres 1901, vom 30. Mai 1902, samt Beilagen; 2. einer Botschaft des Bundesrates, vom 4. Oktober 1902, beschließt: 1. Die Rechnung pro 1901 und die Bilanz auf 31. Dezember 1901 der Z e n t r a l v e r w a l t u n g der s c h w e i z e r i s c h e n B u n d e s b a h n e n werden genehmigt.

2. Die Rechnung pro 1901 und die Bilanz auf 31. Dezember 1901 betreffend die e h e m a l i g e C e n t r a l b a h n werden genehmigt; der Aktivsaldo der Gewinn- und Verlustrechnung im Betrage von Fr. 1,480,286. 24 wird, nach Entnahme eines Betrages von Fr. 300,000 zur Ausrichtung einer allgemeinen Gratifikation an das Personal der früheren Centralbahn, zu Abschreibungen auf dem Konto Kursverluste auf der Emission der 3Ya °/o Obligationen des Bundesanleihens von 1899 verwendet.

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3. Die Rechnung pro 1901 und die Bilanz auf 31. Dezember 1901 betreffend die e h e m a l i g e N o r d o s t b a h n werden genehmigt; der Aktivsaldo der Gewinn- und Verlustrechnung im Betrage von Fr. 228,070. 58 wird zu Abschreibungen auf dem Konto Kursverluste auf der Emission der 3J/a °/o Obligationen des Bundesbahnanleihens von 1899 verwendet.

4. Durch diese Genehmigungsbesohlüsse werden die Bundesratsbeschlüsse vom 15. und 29. September 1902 betreffend die Rechnungen und Bilanzen der schweizerischen Bundesbahnen nicht berührt.

5. Die Geschäftsführung der Verwaltung der schweizerischen Bundesbahnen im Jahr 1901 wird genehmigt.

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Bericht des

Verwaltungsrates der schweizerischen Bundesbahnen über die Geschäftsführung und die Rechnungen des Jahres 1901 an den schweizerischen Bundesrat zu Händen der Bundesversammlung.

(Tom 30. Mai 1902.)

Hochgeachteter Herr Bundespräsident!

Hochgeachtete Herren Bundesräte!

Die vom Bundesrate am 7. November 1899 erlassene Vollziehungsverordnung zum bundesgesetze betreffend die Erwerbung und den Betrieb von Bisenbahnen für Rechnung des Bundes und die Organisation der Verwaltung der schweizerischen Bundesbahnen vom 15. Oktober 1897 bestimmt, daß zur rechtzeitigen Vorbereitung der Übernahme des Betriebes der Bundesbahnen auf den 1. Mai 1903 der Verwaltungsrat auf den 1. Oktober 1900 und die Generaldirektion auf den 1. Juli 1901 in Funktion zu treten habe. Die erste Berichterstattung über die Geschäftsführung der Bundesbahnverwaltung, welche wir Ihnen gemäß Art. 13, A, 7, des genannten Bundesgesetzes hiermit vorzulegen die Ehre haben, muß daher zum Teil noch auf das Jahr 1900 zurückgreifen.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Genehmigung des Berichtes des Verwaltungsrates der schweizerischen Bundesbahnen über die Geschäftsführung und die Rechnungen des Jahres 1901. (Vom 4. Oktober 1902.)

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08.10.1902

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