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Bundesbeschluß betreffend

Erweiterung des Bundesbeschlusses vom 27. Juni 1890, Über die Errichtung eines schweizerischen Landesmuseums.

(Vom 21. Juni 1902.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, O

nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 1902, beschließt: Art. 1. Der Art. 8 des Bundesbeschlusses vom 27. Juni 1890 betreffend die Errichtung eines schweizerischen Landesmuseums (A. S. n. F. XI, 690) wird abgeändert wie folgt: ,,Die Verwaltung des Landesmuseums besorgt unter Oberaufsicht des Bundesrates eine Kommission von 7 Mitgliedern, von welchen 5 durch den Bundesrat und 2 durch die betreffende kantonale oder städtische Vollziehungsbehörde gewählt werden."

Unter dieser Kommission stehen folgende vom Bundesrat auf eine dreijährige Amtsperiode gewählte Beamte des Museums :

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Der Direktor eingeteilt in Besoldungsklasse I Der Vizedirektor ,, ,., II fl Erster Assistent .fl ,, ., III Zweiter Assistent ,n ,, ..

W l Buchhalter-Kassier ., ., ., IV Der Direktor ist ermächtigt, im Einverständnis mit der Kommission, das nötige Bureaupersonal (Bureaugehülfe, Packer und Ausläufer), unter Einreibung in Besoldungsklasse VII dauernd oder vorübergehend anzustellen.

Die Befugnisse und Obliegenheiten der Kommission und der unter ihr stehenden Beamten werden durch die bundesrätliche Vollziehungsverordnung festgestellt.

Art. 2. Der Art. 9 vorgenannten Beschlusses erhält folgende Fassung: Dio für den Betrieb des Museums erforderlichen Kredite sind alljährlich bei Beratung des Budgets zu bestimmen und in dasselbe einzustellen.

Werden die für Erhaltung und Erwerbung vaterländischer Altertümer jährlich einzusetzenden Kredite nicht aufgebraucht, so ist der übrig bleibende Betrag behufs späterer Verwendung einem besondorn Fonds (Museumsfonds) zuzuweisen.

In diesen Fonds und in Abweichung von den Bestimmungen der Art. 15 und 17 der Verordnung vom 26. November 1881 über die Führung der Inventarien bei den eidg. Verwaltungen fallen : «. Erlöse aus verkauften Altertümern (Doubletten oder sonstigen für die Sammlungen entbehrlichen Stücken).

Bei Veräußerung solcher Gegenstände ist den öffentlichen Altertumssammlungen in den Kantonen unter billigen, deren finanzielle Mittel berücksichtigenden Bedingungen ein Vorkaufsrecht einzuräumen.

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6. allfällige Bargcschenke, welche dem Museum zu freier Verwendung in laufender Rechnung übergeben werden ; c. der Ertrag der Eintrittsgelder, der Garderobentaxen und die Einnahme aus dem Verkauf des offiziellen Führers durch das Landesmuseum.

Eine Vollziehungsverordnung soll die verschiedenen bisher erlassenen Bestimmungen tunlichst zusammenfassen und bezüglich der Verfügung über den Museumsfonds die nötigen Anleitungen erteilen.

Art. 3. Allfällige Ersparnisse auf Extrakrediten zur Erwerbung bestimmter Objekte, Sammlungen etc. fallen nicht in den Museumsfonds, sondern in die Bundeskasse.

Art. 4. Die mit Art. l hiervor in Widerspruch stehenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 2. Juli 1897 betreffend die Besoldungen der eidgenössischen Beamten und Angestellten werden aufgehoben.

Art. 5. Der Bundesrat ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Bundesbeschlusses zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 5. Juni 1902.

Der Präsident: Dr. Iten.

Der Protokollführer: Bingier.

Also beschlossen vorn Ständerate, B e r n , den 21. Juni 1902.

Der Präsident: Casimir TOH Arx.

Der Protokollführer: Scliatzmaim.

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Der schweizerische Bundesrat beschließt: Der vorstehende Bundesbeschluß ist zu veröffentlichen.

B e r n , den 28. Juni 1902.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Zemp.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

Note.

Datum der Veröffentlichung: 2. Juli 1902.

Ablauf der Referendumsfrist: 30. September 1902.

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Bundesbeschluß betreffend Erweiterung des Bundesbeschlusses vom 27. Juni 1890, über die Errichtung eines schweizerischen Landesmuseums. (Vom 21. Juni 1902.)

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02.07.1902

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949-952

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