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Schweizerisches Bundesblatt.

54. Jahrgang. I.

Nr. 9.

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26. Februar 1902.

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Genehmigung des III. Nachtrages zu dem zwischen der Eisenbahn Bière-Apples-Morges und der Jura-SimplonBahn abgeschlossenen Betriebsvertrag.

(Vom

25. Februar 1902.)

Tit.

Durch Bundesbeschluß vom 26. März 1900 (E. A. S. XVI, 45) haben Sie dem Betriebsvertrag, den die Eisenbahn BièreApples-Morges am 15. August 1899 mit der Jura-Simplon-Bahn abgeschlossen hatte, sowie dem Nachtrage vom 18. Januar 1900 die Genehmigung erteilt. Durch diesen Nachtrag war der am 31. Dezember 1899 erloschene Betriebs v ertrag für die Dauer eines Jahres, d. h. bis 31. Dezember 1900, erneuert worden.

Durch Bundesbeschluß vom 29. März 1901 (E. A. S. XVII.

49) haben Sie sodann dem II. Nachtrage zum Betriebsvertrag der Eisenbahn Bière-Apples-Morges mit der Jura-Simplon-Bahn, wonach der Betriebsvertrag vom 15. August 1899 unter den gleichen Bedingungen für die Dauer des Jahres 1901 erneuert wurde, die Genehmigung erteilt.

Mittelst Eingabe vom 23. Dezember 1901 legte der Verwaltungsrat der Eisenbahn Biere-Apples-Morges einen III. NachBundesblatt. 54. Jahrg. Bd. I.

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trag, den er am 11. Oktober 1901 mit der Direktion der JuraSimplon-Bahn vereinbart hatte, zur Genehmigung vor. Danach übernimmt die letztgenannte Verwaltung den Betrieb der Eisenbahn Bieres-Apples-Morges zu den im Betriebsvertrag vom 15. August 1899 aufgestellten Bedingungen auch für die Dauer des Jahres 1902. Die zur Deckung des Betriebsdeficits zu leistende Barkaution wird auf Fr. 5000 festgesetzt und ist bis zum 15. Juni 1902 an die Jura-Simplon-Bahn abzuliefern. Für die Erfüllung dieser Verbindlichkeit haften die Mitglieder des Verwaltungsrates solidarisch.

In seiner Vernehmlassung vom 28. Januar dieses Jahres erklärte der Staatsrat des Kantons Waadt, daß ihm der Nachtrag zu keinen Einwendungen Anlaß gebe.

Weil auch für uns kein Grund vorliegt, die Genehmigung zu verweigern, so beehren wir uns, Ihnen den nachstehenden Beschlußentwurf, welcher die übliche Klausel betreffend dio Haftbarkeit der Bahneigentümerin enthält, zur Annahme zu empfehlen.

Wir benützen auch diesen Anlaß, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 25. Februar

1902.

Im Namen des Schweiz, ßundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Zemp.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Genehmigung des III. Nachtrages zu dem zwischen der Eisenbahn Bière-Apples-Morges und der Jura-SimplonBahn abgeschlossenen Betriebsvertrag.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe des Verwaltungsrates der Eisenbahngesellschaft Bière-Apples-Morges, vom 23. Dezember 1901, nebst Beilage ; 2. einer Botschaft des Bundesrates, vom 25. Februar 1902, beschließt: 1. Dem unterm 11. Oktober 1901 zwischen dem Verwaltungsrat der Eisenbahngesellschaft Bière-Apples-Morges und der Direktion der Jura-Simplon-Bahn abgeschlossenen III. Nachtrag zum Betriebs vertrag vom 15. August 1899 wird die Genehmigung mit dem Vorbehalte erteilt, daß für die Erfüllung der von der Betriebsgesellschaft übernommenen gesetzlichen und konzessionsmäßigen Pflichten im Sinne des Art. 28 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1872 über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft auch die Eisenbahngesellschaft Bière-Apples-Morges haftet.

2. Der Bundesrat ist mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

5-O-s?-

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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Initiative des Großen Rates des Kantons Tessin auf Abänderung der Art. 142 und 329 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs.

(Vom 25. Februar 1902.)

Tit.

I.

Mit Zuschrift vom 5. Juli 1901 teilte der Regierungsrat des Kantons Tessin dem Bundesrate mit, daß der Große Rat dieses Kantons eine von den Herren Großräten Bertoni und Gallachi gestellte Motion erheblich erklärt und den Regierungsrat beauftragt habe, dieselbe an die Bundesversammlung zu übermitteln, an deren Adresse sie gerichtet sei.

Die vom 18. Mai 1901 datierte Motion lautet: ,,1. Dem Art. 142 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 wird ein vierter Absatz mit folgendem Wortlaut beigefügt: Immerhin ist es den Kantonen freigestellt, sofern das Angebot einen bestimmten Minimalpreis nicht erreicht, zu bestimmen, daß die Liegenschaften dem Gläubiger unter Abzug des vierten Teiles des Schatzungswertes zugeschlagen werden.

2. Art. 329 des nämlichen Gesetzes ist in diesem Sinne abzuändern."

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Genehmigung des III.

Nachtrages zu dem zwischen der Eisenbahn Bière-Apples-Morges und der Jura-SimplonBahn abgeschlossenen Betriebsvertrag. (Vom 25. Februar 1902.)

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Jahr

1902

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

09

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.02.1902

Date Data Seite

729-732

Page Pagina Ref. No

10 019 959

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