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Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend Zustellung des dem Referendum unterliegenden Bundesgesetzes vom 4. Juni 1902 über die Nationalratswahlkreise an alle Stimmberechtigten.

(Vom 30. Juli 1902.)

Getreue, Hebe Eidgenossen !

Die Referendumsfrist für das Bundesgesetz vom 4. Juni 1902 betreffend die Nationalratswahlkreise läuft, wie Sie wissen, am 9. September ab. Es wäre möglich, daß dieses Gesetz der Volksabstimmung unterstellt werden müßte, und wir haben auch die Eventualität ins Auge zu fassen, daß das Volk es verwirft. Es entstünde dann die Frage, auf welcher Grundlage die verfassungsgemäß am 26. Oktober nächsthin vorzunehmenden Nationalratswahlen stattzufinden hätten. Damit nun die am 29. September zusammentretende Bundesversammlung sich eventuell mit dieser Frage befassen und die erforderlichen Vorkehren rechtzeitig treffen könne, ist es notwendig, daß die Volksabstimmung noch im Laufe des Monats September stattfinde. Dies würde aber nicht möglich sein, wenn wir mit den nötigen Vorbereitungen so lange zuwarteten,, bis die Referendumsfrist abgelaufen und das Ergebnis der Unterschriftensammlung festgestellt ist. Denn der Druck der Gesetzesvorlage allein erfordert zwei bis drei Wochen und nach Vorschrift des Art. 9, 2. Absatz, des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und

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Bundesbeschlüsse muß der Gesetzestext mindestens vier Wochen vor der Abstimmung in die Hände der Stimmberechtigten gelangen.

Um allen diesen Schwierigkeiten zu begegnen, haben wir beschlossen, den Druck des Wahlkreisgesetzes sofort anzuordnen, und die Bundeskanzlei angewiesen, Ihnen bis spätestens den 16. August die erforderliche Anzahl Exemplare in den drei Landessprachen zur Verfügung zu stellen, worauf Sie für ungesäumteVerteilung an die Stimmberechtigten Sorge zu tragen hätten.

Findet diese Verteilung irn Laufe der dritten Woche des MonatsAugust (16.--23. August) statt, so kann die Volksabstimmung auf einen Sonntag der zweiten Hälfte des Monats September angesetzt werden.

Indem wir Sie ersuchen, uns den Empfang dieses Kreisschreibens zu bestätigen, und dann über dessen Vollziehung Be^ rieht zu erstatten, benutzen wir diesen Anlaß, um Sie, getreue,, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen..

B e r n , den 30. Juli 1902.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Zemp.

Der Kanzler .der Eidgenossenschaft: Bingier.

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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend Zustellung des dem Referendum unterliegenden Bundesgesetzes vom 4. Juni 1902 über die Nationalratswahlkreise an alle Stimmberechtigten. (Vom 30. Juli 1902.)

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Jahr

1902

Année Anno Band

4

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31

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.07.1902

Date Data Seite

134-135

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10 020 188

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