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Bundesratsbeschluß über

den Rekurs der Frau Lina Bloch, geb. Bloch, in Zürich, betreffend verweigerte Eintragung ins Handelsregister als Liegenschaftenhändlerin.

(Vom 14. November 1902.)

Der schweizerische Bundesrat hat über den Rekurs der Frau L i n a B l o c h geb. B l o c h in Zürich, gegen die Verfügung der Direktion der Volkswirtschaft des Kantons Zürich, vom 20. September 1902, betreffend Verweigerung der Eintragung des ,,An- und Verkaufs von Liegenschaften " als neuen Geschäftszweig in das Handelsregister; auf den Bericht des Justiz- und Polizeidepartements, folgenden Beschluß gefaßt:

A.

In tatsächlicher Beziehung wird festgestellt:

I.

Frau Lina Bloch, geb. Bloch Weinbergstraße 18 in Zürich I, Inhaberin der unterm 26. August 1902 im Handelsregister eingetragenen Firma, ,,L. Bloch, Agentur" hatte beim Handelsregister-Bureau Zürich das Begehren gestellt, es sei als weiterer Geschäftszweig ihrer Firma der ,,An- und Verkauf von Liegenschaften" in das Handelsregister einzutragen. Da sich der RegisterBundesblatt.

54. Jahrg. Bd. V.

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führer weigerte, diese Eintragung vorzunehmen, beschwerte sich Frau Bloch bei der kantonalen Aufsichtsbehörde, der Direktion der Volkswirtschaft des Kantons Zürich. Diese Behörde wies das Gesuch durch Verfügung vom 20. September 1902 als unbegründet ab, gestützt auf folgende Erwägungen : Das Registerbureau hat seit mehreren Jahren alle derartigen sehr zahlreichen Begehren konsequent abgewiesen ; auch im vorliegenden Fall besteht durchaus kein Anlaß, von der bisherigen Praxis abzuweichen und eine Ausnähme zu schaffen. Beim Liegenschaftenhandel durch Frauen fehlt regelmäßig das Moment der Gewerbsmäßigkeit; es. handelt sich vielmehr immer um spontane Einzeigeschafte und nicht um eine gewisse Regelmäßigkeit in der Reihe von Abschlüssen, wie sie dem kaufmännischen Verkehr eigen ist. Nun besitzt das Registerbureau kein Recht, durch Ermöglichung der Eintragung des beanstandeten Geschäftszweiges die Vorschrift des § .599 des zürcherischen privatrechtlichen Gesetzbuches illusorisch zu machen. Wenn Frauen persönliche Schulden eingehen wollen, so hat das Waisenamt nicht nur die Pflicht, sondern auch das Recht, derartige Geschäfte zu prüfen, und der Registerführer ist nicht befugt,, die gesetzlich vorgeschriebene Mitwirkung der Vormundschaftsbehörde bei solchen Rechtsgeschäften auszuschließen und eine Umgehung des Vormundsehaftsrechtes zu ermöglichen. Wenn sodann der Vertreter der Rekurrentin annimmt, daß es vollständig in das Belieben einer Frau gestellt sei, für welche Branche sie sich im tìtandelsregister wolle eintragen lassen, so ist darauf hinzuweisen, daß der Registerbeamte nur wirklich bestehende Geschäfte in das Firmenregister aufzunehmen verpflichtet ist. Es wird aber bestritten, daß Frau Bloch ein solches Geschäft gewerbsmäßig betreibe. Allerdings ist anzunehmen, daß sie den Abschluß solcher Geschäfte nicht ablehnen wird, wenn sich ihr Gelegenheit hierzu bietet : dies reicht aber noch keineswegs hin. um ihr die Stellung einer Geschäftsfrau auf dem Gebiete des Liegenschaftenhandels zugestehen zu müssen.

II.

Gegen diese Verfügung hat Frau Bloch mit Eingabe vom 23. September an den Bundesrat rekurriert mit dem Begehren, das Handelsregisterbureau Zürich sei anzuweisen, den Eintrag der Natur des Geschäftes der Petentin, ,,An- und Verkauf von Liegenschaften"1, in das Handelsregister vorzunehmen.

439 Zur Begründung wird im wesentlichen folgendes geltend gemacht: Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß nach der schweizerischen Gesetzgebung eine Ehefrau berechtigt ist, mit Einwilligung ihres Ehemannes ein Gewerbe zu betreiben und zwar selbständig und in ihrem Namen. Weder das eidgenössische noch das zürcherische Recht (§ 621 ff. des Priv. Gr. B.) enthalten nur irgend eine Beschränkung über die Art der Waren, mit denen eine solche Handelsfrau handeln darf.. Solange nun die Gesetze irgendwelche Schranken nicht aufstellen, muß gefolgert werden, daß eine Ehefrau jede Art von Geschäften betreiben darf, soweit dieselben nicht mit dem Strafgesetz oder mit andern gesetzlichen Vorschriften in Widerspruch stehen.

: Es besteht kein Grund und auch kein Recht, einer Handelsfrau den gewerbsmäßigen Handel mit Liegenschaften zu verbieten ; unsere Gesetze enthalten darüber nichts. Es kann auch nicht zweifelhaft sein, daß es im Handelsregister eingetragene Geschäftsleute gibt, die den Liegenschaftenhandel gewerbsmäßig betreiben. In Zürich sind solche Firmen sogar ziemlich häufig.

Die Behauptung der Vorinstanz, beim Liegenschaftenhandel fehle regelmäßig die Gewerbsmäßigkeit, bedarf keiner ernsthaften Widerlegung. Die Petentin behauptet ja gerade, sie wolle gewerbsmäßig den Liegenschaftshandel betreiben. Der Registerführer kann nicht zum voraus wissen, ob es sich um Einzelgesohäfte oder um häufige, gewerbsmäßige Abschlüsse handle.

Wie groß die Zahl der Geschäfte sein werde, das weiß bei Eröffnung des Geschäftes der Inhaber natürlich nicht, und darnach hat der Registerführer auch gar nicht zu fragen, solange es sich nicht um einen offenbaren Mißbrauch handelt, wovon im vorliegenden Fall keine Rede ist. Von einer Umgehung des § 599 des Priv. G. B. des Kantons Zürich kann nicht gesprochen werden. Die Bestimmungen dieses Paragraphen, daß zur Eingehung persönlicher Schulden seitens der Frau jederzeit die Zustimmung des Ehemannes und eines außerordentlichen Vormundes notwendig sei, gilt gerade für die Handelsfrauen nicht -- denn es ist ganz selbstverständlich, daß die Handelsfrauen sehr viele persönliche Schulden eingehen müssen -- und es ist noch nie jemandem eingefallen, daß die Handelsfrau, die z. B. Waren einkauft, die Zustimmung des Ehemannes einholen müsse. Die einmal erteilte Erlaubnis zum selbständigen Geschäftsbetrieb emanzipiert die Handelsffau von diesen Formalitäten vollständig, macht sie erwerbs- und veräußerungsfähig, berechtigt sie zur

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selbständigen Prozeßführung, und es ist eine selbstverständliche Konsequenz, daß sie auch Liegenschaften erwerben darf. Natürlich übernimmt sie damit auch Schulden; aber bei .der mit beweglichen Sachen handelnden Geschäftsfrau ist das ja auch der Fall. Es könnte sich höchstens fragen, ob zur Eröffnung eines Geschäftsbetriebes die Einwilligung des Ehemannes notwendig sei. Diese kann aber auch stillschweigend erteilt werden.

Die Forderung, daß ein Geschäft wirklich im Betrieb sein müsse, bevor es eingetragen werden könne, ist unbegreiflich.

Einmal muß doch der Anfang gemacht werden, und im vorliegenden Fall kann dieser Anfang nicht gemacht werden, bis die Eintragung erfolgl ist, weil die ziircherischen Notare sielt solange weigern, die abgeschlossenen Kaufverträge zu fertigen, bis die Eintragung erfolgt ist. Maßgebend ist nicht die Tatsache des Betriebes, sondern der Wille der Person, die sich eintragen lassen will. Nur wenn sich später herausstellen wird, daß dieser Wille nicht bestätigt wird, kann der Handelsregisterfiihrer die Firma wieder löschen.

Sobald nun feststeht, daß die Petentin das Kecht hat, ihre Firma eintragen zu lassen, und nachdem ferner festgestellt ist, daß keine gesetzlichen Hindernisse dieser Eintragung im Wege stehen, so ist das Handelsregisterbureau verpflichtet, den Eintrag im Handelsregister gemäß dem Begehren der Petentin vorzunehmen.

In seiner Doktordissertation hat übrigens der zürcherische Handelsregisterführer Dr. Streuli (Die Zürcher LiegenschaftenKrise) auf pag. 28 selbst zugeben müssen, daß der Entscheid des ziircherischen Obergerichts vom 5. März 1895, der feststellt, daß die vormundschaftliche Behandlung bei solchen Kaufsgeschäften nicht notwendig sei, in seinen rechtlichen Grundlagen nicht anfechtbar sei.

III.

Die Direktion der Volkswirtschaft des Kantons Zürich. hält in ihrer Rückäußerung vom 11. Oktober 1902 an ihrem Standpunkt fest und beantragt Abweisung des Rekurses, da Frau Bloch durch nichts beweise, daß sie tatsächlich Liegenschaftenhändlerin sei, da ferner, selbst wenn sie auch einzelne Abschlüsse nachzuweisen vermöchte, dem Unternehmen der Charakter der Gewerbsmäßigkeit mangle, und weil eine Frau auf dem Gebiete des Liegenschaftenverkehrs nicht selbständige Handelsfrau im Sinne des Gesetzes sein könne.

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B.

In rechtlicher Beziehung fällt in Betracht:

I.

Die Frage, ob die Rekurrentin den An- und Verkauf von Liegenschaften gewerbsmäßig betreibe (.die von der Vorinstanz verneint wird), ist hier gar nicht von Bedeutung. Sie würde bloß eine Rolle spielen, wenn darüber zu entscheiden wäre, ob jemand als Liegenschaftenhändler zur Eintragung verpflichtet sei, wie dies s. Z. in Sachen Rittermann der Fall war (Entscheid des Bundesrates vom 21. Juni 1900; ßundesbl. 1900, III, 497 ff.).

Wo sich jemand freiwillig als Liegenschaftenhändler will eintragen lassen, kann die Eintragung nicht mehr von der effektiven Gewerbsmäßigkeit des Liegenschaftenhandels abhängig gemacht werden, sofern nur tatsächlich Geschäfte über Liegenschaften abgeschlossen werden. Indessen muß immerhin beachtet werden, daß der Wille des Handelnden in erster Linie in Betracht gezogen werden muß; wo von vornherein die Absicht kund gegeben wird, nicht nur ein einzelnes oder vereinzelte Geschäfte einer bestimmten Art abzuschließen, sondern dies gewerbsmäßig zu tun, wird auch Gewerbsmäßigkeit angenommen werden müssen (vergi. Endemann, Handbuch, I, S. 137; Anschütz u. Völderndorff, Kommentar zum allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuch, S. 36; Goldschmidt, S. 354; u. a. m.).

II.

Es fragt sich bloß, ob die Rekurrentin, als Ehefrau, die Einwilligung seitens dritter nötig habe, wenn sie den Liegenschaftenhandel betreiben will und, wenn ja, wer diese dritten sind..

Wenn keinerlei Einwilligung notwendig ist oder wenn die nötige Zustimmung vorliegt, so können auch die Handelsregisterbehörden die anbegehrte Eintragung nicht verweigern.

Nun schafft Art. 35 O.-R. der Handelsfrau eine Ausnahmsstellung. Während Art. 34 für die unter V o r m u n d s c h a f t stehenden Personen zur Betreibung eines Berufes oder Gewerbes die Einwilligung des ,,gesetzlichen Vertreters" verlangt, macht Art. 35 den Betrieb eines Gewerbes oder Berufes durch die ,,Ehefrau", also die Erlangung der Eigenschaft einer H a n d e l s f r a u , von der Einwilligung des E h e m a n n e s abhängig.

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Angesichts der klaren Bestimmung des Art. 7 des Bundesgesetzes betreffend die persönliche Handlungsfähigkeit, welche die in Art. 35 O.-R. enthaltenen Bestimmungen betreffend.die Handelsfrau der Vorschrift gegenüber,1 daß die Handlungsfähigkeit; der Ehefrau während der Dauer der Ehe durch das k a n t o n a l e Recht bestimmt werde, ausdrücklich vorbehält, kann kein Zweifel darüber herrschen, wie die Bestimmungen des Art. 35 O.-R. auszulegen sind. Art. 7 des Handlungsfähigkeitsgesetzes erklärt die Vorschriften des k a n t o n a l e n R e c h t e s auf Handelsfrauen n i c h t a n w e n d b a r . Anwendbar sind auf dieselben bloß die Vorschriften des e i d g e n ö s s i s c h e n Rechtes, und diese verlangen bloß die Einwilligung des Ehemannes, keiner weiten; Instanz (vergi. Schneider u, Fick, Kommentar, Anmerkung 4 zu Art. 35 O.-R. ; Rössel, Manuel du droit fédéral des obligations, S. 80/81).

Mit Rücksicht hierauf unterscheidet denn auch das zürcher risene privatrechtliche Gesetzbuch zwischen Schuldverpflichtungen der Frau im allgemeinen und solchen der Handelsfrau; ja, es kannte diesen Unterschied bereits vor dem Obligationenrecht.

Nach Art. 599 des privatrechtlichen Gesetzbuches für den Kanton Zürich ist ^zur Eingehung persönlicher Schulden der Frau jederzeit die Zustimmung des Ehemannes und eines außerordent-r liehen Vormundes notwendig"1. Dies bestimmte schon das alte privatrechtliche Gesetzbuch vom Jahre 1855 (Art. 146). Die Bestimmung wurde im revidierten Gesetz vom 19. April 1887 als R e g e l beibehalten. Allein schon das Gesetz von 1855 stellte dieser Regel die Ausnahmebestimmung entgegen (Art. 169): ,,jüamit die Ehefrau als Handelsfrau ein Handelsgeschäft auf eigenen Namen und Rechnung* betreibe, bedarf sie l e d i g l i c h der Zustimmung des Ehemannes".

Klarer kann man sich nicht wohl ausdrücken : Indem Art. 146 von der Zustimmung eines außerordentlichen Vormundes, Art. 169 dagegen von der Zustimmung l e d i g l i c h des M a n n e s spricht, läßt das Gesetz für die Berechtigung zur Führung eines Handels^ geschäftes die Bedingung der Zustimmung eines außerordentlichen Vormundes fallen. Schon das alte zürcherische Gesetz statuierte .also im Grunde das nämliche, was das Handlungsfähigkeitsgesetz in Art. 7 und das Bundesgesetz über das Obligationenrecht in Art. 35 tun. Es drückt sich mit
der Fassung, daß die Einwilligung des Ehemannes a l l e i n genüge, nur noch viel präziser aus als Art. 35 O.-R. und mit ihm. Art. 621 des neuen privatrechtlichen Gesetzbuches für den Kanton Zürich tut; der in wör.fr-

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Hoher Übereinstimmung mit Art. 35 O.-R. sagt: ,,Wenn eine Ehefrau mit ausdrucklicher oder stillschweigender Bewilligung ihres Ehemannes einen Beruf oder Gewerbe selbständig betreibt, so etc.".

Unter diesen Umständen dürfen die Registerbehörden auch einer zürcherischen Ehefrau nicht verweigern, sich als ,,Liegenschaftenhändlerin a in das Handelsregister einzutragen, wenn ihr E h e m a n n , und nur d i e s e r , seine Einwilligung dazu erteilt ; die Einwilligung einer weiteren Instanz ist nicht nötig.

III.

Dies ist auch von den zürcherischen Gerichtsbehörden bisher anerkannt worden (vergleiche z. B. das Urteil der Appellationskammer des zürcherischen Obergerichts vom 9. Januar 1894 in Sachen Honegger contra Frau Diamand. -- Schweizer. Blätter für handelsrechtliche Entscheidungen, Bd. XIIT, S. 80). Und auch in concreto ist die am 26. August 1902 erfolgte Eintragung der Rekurrentin in das Handelsregister als Inhaberin einer Agentur keineswegs von der Zustimmung eines außerordentlichen Vormundes und des Waisenamtes abhängig gemacht worden.

Es liegt daher auch kein Grund vor, ihr die Ausdehnung des Gewerbes auf den An- und Verkauf von Liegenschaften zu verweigern und sie zu verhindern, dies in das Handelsregister einzutragen, sofern ihr Ehemann seine Zustimmung dazu erteilt.

Daß diese Zustimmung vorliege, ist gar nicht in Frage gestellt worden. Und daß der Ehemann persönlich handlungsfähig ist, trotzdem er den Konkurs über sein Vermögen durchgemacht hat, daß er also seinerseits befähigt ist, die in Art. 35 O.-R. vorgesehene Ermächtigung zu erteilen, ist ebenfalls nicht bestritten.

IV.

Damit ist die Frage noch nicht entschieden, ob die Liegenschaftenkäufe, welche die Handelsfrau sodann abschließt, auch zivilrechtlich gültig seien, oder ob sie nicht von irgendwelcher legitimierter Seite auf dem P r o z e ß w e g e könnten ungültig erklärt werden. Im gegebenen Falle hätten aber hierüber nicht die Verwaltungsbehörden, sondern die G e r i c h t e zu entscheiden.

Übrigens haben auch die Zürcher Gerichte in der zivilrechtlichen Seite der Sache keine andere Auffassung ; dei' Rechen-

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Schaftsbericht des zürcherischen Obergerichtes pro 1895 sagt hierüber unter Nr. 6 : ,,Eine Handelsfrau, die ein Baugeschäft betreibt, ist für dasselbe zum Erwerb, zur Verpfändung u. s. w. von Liegenschaften selbständig handlungsfähig, soweit es sich dabei, wie im Zweifel anzunehmen ist, um den regelmäßigen Betrieb oder Zweck des Baugeschäftes handelt.a Das zürcherische Obergericht stellte dies durch Entscheid vom 5. März 1895 in der Beschwerdesache gegen einen Notar fest, der sich geweigert hatte, die Fertigung eines Liegenschaftskaufes, welchen eine Firma abgeschlossen hatte, bei der eine Ehefrau als Kollektivgesellschafterin beteiligt war, vorzunehmen, wenn bei derselben nicht ein der Frau' bestellter außerordentlicher Vormund mitwirke. Das zürcherische Obergericht begründete seinen Entscheid folgendermaßen : ,,Die Vertragsfähigkeit einer Ehefrau, die Handelsfrau und speziell Kollektivgesellschafterin ist, ist in erster Linie nicht nach den Bestimmungen des kantonalen Privatrechtes zu beurteilen, sondern nach Art. 35 und 559--661 O.-R.

Die Kollektivgesellschaft kann nach Art. 599 unter ihrer Firma berechtigt und verpflichtet werden, namentlich auch Liegenschaften zu Eigentum erwerben, und nach Art. 560 kann die Vertretung der Gesellschaft durch jeden Gesellschafter ausgeübt werden -- auch die Ehefrauen nicht ausgeschlossen, die als Handelsfrauen in Kollektivgesellschaften eintreten. Die Befugnis zur Vertretung der Gesellschaft gilt nach Art. 561, wie selbstverständlich, nur für Geschäfte, die der Gesellschaftszweck mit sich bringen kann. Ob nun eine Handelsfrau für sich allein oder gemeinsam mit einem Kollektivgesellschafter ein ,,Baugeschäfta betreibe, so kann sie frei von den kantonalen Vorschriften über die Vertragsfähigkeit der Ehefrauen in gültiger Weise auch Liegenschaftenkaufverträge abschließen und Hypothekarschulden kontrahieren, sofern nur die bezüglichen Handlungen zum regelmäßigen Geschäftsbetrieb gehören, bezw. im Bereich des Gesellschaftszweckes liegen.

Entgegen der Auffassung der ersten Instanz ist nun zu sagen, daß der Ankauf und Verkauf von Liegenschaften (Baugrund) bei der heutigen Übung im sogenannten Baugeschäfte sehr oft zum ,,regelmäßigen Betriebe"1 desselben gehören. Der Grundbuchbeamte wird daher gemäß den vorstehenden Ausführungen von einer Ehefrau, die als selbständige Handels- und Gewerbefrau

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ein Baugeschäft betreibt und durch Liegenschaftenverträge persönliche Schulden eingehen will, die Beibringung einer vormundschaftlichen Zustimmung nicht verlangen können, außer es lägen bestimmte Anhaltspunkte dafür vor, daß die fraglichen Schuldverpflichtungen in keiner Beziehung zu dem Handels- oder Gewerbebetrieb der betreffenden Frau stehen."1 (Vergleiche Schweizer.

Blätter für handelsrechtliche Entscheidungen, Bd. XIV, S. 98.)

Was für die Inhaberin eines Baugeschäftes gilt, muß in erhöhtem Maße auch für eine Handelsfrau gelten, die sich den Handel mit Liegenschaften zum Geschäftszwecke nimmt.

Demgemäß wird beschlossen : Der Rekurs ist begründet; die angefochtene Verfügung der Direktion der Volkswirtschaft des Kantons Zürich wird demnach aufgehoben und die Rekurrentin für berechtigt erklärt, als weitere Natur ihres Geschäftes den ,,An- und Verkauf von Liegenschaften11 in das Handelsregister einzutragen.

B e r n , den 14. November 1902.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der ßundespräsid^nt: Zemp.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : ßingier.

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Bundesratsbeschluß über den Rekurs der Frau Lina Bloch, geb. Bloch, in Zürich, betreffend verweigerte Eintragung ins Handelsregister als Liegenschaftenhändlerin. (Vom 14. November 1902.)

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