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Bericht des

schweizerischen Bundesgerichts an die Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahre 1901 (Vom 28. Februar 1902.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren !

Wir haben die Ehre, Ihnen nach Vorschrift des Art. 47 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege über unsere Geschäftsführung im Jahre 1901 Bericht zu erstatten.

A. Allgemeines.

Zu unserm großen Bedauern hat sich Herr Bundesrichter Dr. Leo Weber durch Gesundheits- und Familienrücksichten veranlaßt gesehen, zu Ende Mai die hohe Wahlbehörde um Entlassung aus dem Bundesgerichte zu ersuchen. Die Entlassung ist ihm in der Junisession der Bundesversammlung in ehrenvoller Weise auf den 1. August erteilt, und es ist am 20. Juni an seine Stelle zum Mitgliede des Bundesgerichts gewählt worden: Herr Dr. Heinrich Honegger, von Zürich, bisheriger Bundesgerichtsschreiber. Zum Bundesgerichtsschreiber an Stelle des Herrn Honegger hat das Gericht sodann gewählt den Sekretär Herrn Dr. Theodor Weiß, von Zürich, und zum Sekretär Herrn Dr. jur.

Paul Piccard, von Lutry und Villars Ste. Croix.

Bundesblatt. 54. Jahrg. Bd. II.

24

370

la dem Berichtsjahre ist eine sehr erhebliche Zunahme der staatsrechtlichen Rekurse eingetreten. Während die Zahl der Eingänge im Jahre 1899 auf 269 und im Jahre 1900 auf 30« sich belief, hat sie sich im Jahre 1901 auf 338 erhöht. Die überwiegende Mehrzahl der Rekurse betrifft sogenannte Rechtsvorweigerungen und stützt sich auf die Behauptung, dass die angefochtenen Entscheide auf einer willkürlichen Würdigung der thatsächlichen Verhältnisse oder auf einer offensichtlich unzulässigen, Anwendung des Gesetzes beruhen und deshalb die durch Art. 4 der Bundesverfassung garantierte Rechtsgleichheit verletzen. Meistens erweist sich jedoch diese Begründung als bloßer Verwand, um auch in Gebieten, welche ausschließlich in die Kompetenz der kantonalen Behörden fallen, den Schutz dos Bundesgerichts gegenüber irgend welchen vermeintlich unrichtigen Entscheiden anrufen zu können. Zur Abwehr gegenüber derartigen Rekursen hat sich deshalb die II. Abteilung des Bundesgerichts genötigt gesehen, nicht bloß die bisherige Praxis betreffend Überbindung von Gerichtsgebühren zu verschärfen, sondern zugleich von der Befugnis disciplinarischer Ahndung wegen mißbräuchlicher Geltendmachung des Beschwerderechts sowohl gegen die Rekurrenten selbst als auch gegen die Verfasser der Rekursschriften in höherem Maße als bisanhin Gebrauch zu machen.

Zu der Vermehrung der Rekurse ist der weitere Übelstand hinzugetreten, daß die Rekurrenten immer häufiger es unterlassen, in ihren Rekursschriften die relevanten thatsächlichen Verhältnisse, sowie ihre Rechtsgründe gehörig; auseinanderzusetzen und ihren O O ~ Eingaben zugleich die Aktenstücke, auf welche sie sich berufen, und Ausfertigungen der angefochtenen Entscheide beizulegen, vielmehr sich damit begnügen, ganz allgemein auf die in den vorgängigen Verhandlungen aufgestellten Behauptungen und die hei den kantonalen Behörden eingelegten Akten zu verweisen, im übrigen es aber dem Bundesgerichte überlassen, das einschlägige Material zu beschaffen und zu sichten. Ein solches Verfahren ist nicht bloß geeignet, die Arbeit des Gerichtes erheblich zu erschweren, sondern dasselbe ist überhaupt mit einer richtigen und raschen Abwicklung der Geschäfte unverträglich. Nur danti, wenn schon in der Rekursschrift die. thatsächlichen und rechtlichen Ausführungen, auf welche sich eine Beschwerde stützt,
in vollständiger und verständlicher Fassung enthalten sind, wird e.s dem Gerichte möglich sein, im Sinne von Art. 184 des 0. G., unmittelbar nach Eingan a; des Rekurses sich darüber schlüssig zu

371

machen, ob die Beschwerde als offenbar unbegründet oder unzulässig ohne weiteres abzuweisen, oder ob zunächst noch ein Instruktionsverfahren anzuordnen sei. Die II. Abteilung des Gerichts hat deshalb beschlossen, es sei als ein wesentliches Erfordernis einer gülligen Beschwerde zu betrachten, daß der Rekursschrift zugleich die zur Begründung des Rekurses erforderlichen tbatsäcblichen und rechtlichen Ausführungen, sowie Ausfertigungen der angefochtenen Entscheide beigefügt werden, soweit wenigstens letztere von den Parteien selbst erbracht werden können, und es sei deshalb auf Rekurse, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, nicht einzutreten, sofern nicht noch rechtzeitig innert gesetzlicher Frist der Mangel gehoben werde.

ö Infolge eines vom Nationalrate in seiner Sitzung vom 15. Juni 1900 angenommenen Postulates, durch welches der Bundesrat eingeladen wurde, zu prüfen und Bericht zu erstatten, ob nicht das Bundesgesetz betreffend die Verpflichtung zur Abtretung von Priyatrechten revidiert werden sollte, hat uns das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement ersucht, uns in dieser Sache vernehmen zu lassen beziehungsweise unser schon am 31. Juli 1893 über die nämliche Frage erstattetes Gutachten im Hinblick auf die für das Postulat aufgestellte Begründung zu ergänzen. Wir haben das neue Gutachten im Juli '1901 dem De-.

parlemente eingereicht. Bei Prüfung dieser Revisionsfrage haben wir gefunden, daß, wenn einmal die Revision an die Hand genommen würde, es unthunlich wäre, dieselbe auf eine Modifikation verbesserungsbedürftiger Einzelbesthnmungen zu beschränken, daß vielmehr die Arbeit notwendigerweise zu einer Totalrevision sich ausgestalten müsse ; eine solche aber sei dermalen, wo die Unifikation und damit die Umgestaltung des Sachenrechts unmittelbar vor der Thüre stehe, nicht zeitgemäß, indem in verschiedenen Punkten, und zwar gerade auch in solchen, welche für eine Revision des Expropriationsgesetzes mit in Betracht fallen, zwischen dem Rechte der Expropriation und dem Sachenrechte ein enger, innerer Zusammenhang bestehe.

Indern wir im übrigen auf die einläßlichen Ausführungen im Gutachten selber uns beziehen, fügen wir nur noch;.bei, daß wir uns grundsätzlich auf die Besprechung derjenigen Fragen beschränkt haben, welche seiner Zeit im Berichte der nationalrätlichen
Geschäftsprüfungskommission und in der Diskussion des Rates selber berührt worden sind. Kommt es aber einmal zur Revision, so werden für dieselbe noch verschiedene andere Punkte wesentlich in Betracht zu ziehen sein.

372

Die Gesamtzahl der anhängigen Geschäfte beträgt 1203.

Nebstdem sind zahlreiche Eingaben durch die Präsidien der Abteilungen auf dem Korrespondenzwege erledigt worden.

Auch im Berichtsjahre ist die Zuziehung von Ersatzmännern, hauptsächlich infolge lange andauernder Krankheit einzelner Mitglieder, des öftern notwendig geworden ; zwei Mitgliedern ist behufs Teilnahme an den Beratungen der Cmlrechtskommission ein dreiwöchentlicher Urlaub erteilt worden.

In dem Kanzloipersonal sind infolge von Erkrankungen namhafte Lücken, teilweise für längere Zeit, entstanden. Es sind dadurch sehr bedauerliche Verzögerungen in der Ausfertigung und Mitteilung der bundesgerichtlichen Urteile verursacht worden, und es erreichte die Zahl der Rückstände schließlich eine solche Höhe, daß dem Gerichte kein anderer Ausweg als die Anstellung von zwei außerordentlichen Sekretären (den Herren Dr. W. Börlin von Bubendorf und Fürsprech W. Renold von Baden) übrig blieb.

Die Ergebnisse der B e t r e i b u n g s s t a t i s t i k pro 1897 sind in den ersten Monaten des Jahres 1901 im Drucke erschienen, und unter anderm auch den Mitgliedern des Bundesrates und der Bundesversammlung mitgeteilt worden. Für das Jahr 1898 ist das Material derart zusammengestellt, daß die Anordnung der Publikation nur noch von der Durchführung der prozentualen Ausrechnungen abhängt. Letztere werden künftighin mit Rücksicht auf die anläßlich der ersten Publikation der statistischen Tabellen zu Tage getretene Geringfügigkeit der Zahlenergcbnisse einzelner Rubriken etwas eingeschränkt werden.

Neben den in den Tabellen aufgezählten Rekursen sind im Berichtsjahre 30 weitere Eingaben, darunter fünf Anfragen betreffend Gesetzesauslegung eingegangen, auf welche das Gericht gemäß seiner konstanten Praxis nicht eingetreten ist.

Dagegen wurde auf eine Anfrage der Oberaufsichtsbehürde des Kantons Neuenburg die Antwort erteilt, die Sehuldbetroibuugskammer sei damit einverstanden, daß die Betreibungsämter die in ihrem Besitze befindlichen, auf Betreibungen bezüglichen Papiere nicht länger als zehn Jahre seit Beendigung der betreffenden Betreibungen, und die Nummern des Handelsamtsblattes nicht länger als ein Jahr aufbewahren.

Im weitern wurde an den Bundesrat ein Gutachten betreffend eine bei demselben eingegangene Anregung auf Revision der Art. 143 und 329 des Gesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs erstattet.

373

Die Gesamtzahl der vom Bundesgerichte im Berichtsjahre abgehaltenen S i t z u n g e n beträgt 215, die sich in folgender Weise verteilen: Sitzungen des Gesamtgerichts 21, der I. Abteilung 79, der II. Abteilung 74, der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 38, des Kassationshofes 2, des Bundesstrafgerichts 1. Die in der L und II. Abteilung zahlreich vorgekommenen Nachmittagssitzungen sind dabei nicht besonders gerechnet. Die Thätigkeit des Assisenhofes und der Anklagekamrner ist nicht in Anspruch genommen worden.

Aus der R e c h t s s p r e c h u n g erwähnen wir lediglich folgendes: Der Kassationshof' hat anläßlich eines Falles betreffend Übertretung des Patenttaxengesetzes vom 24. Juni 1892 (welches bekanntlich keine besonderen Bestimmungen über Verjährung enthält) die in der Theorie streitige Frage, nach welchem Recht die Übertretungen von Bundesstrafgesetzen, die über die Verjährung schweigen, verjähren : ob nach dem betreffenden kantonalen Strafrechte, oder nach dem Bundesstrafrecht von 1853, zu gunsten der Anwendung dieses letztern Gesetzes entschieden. (Urteil vom 30. Dezember 1901 in Sachen Iff.)

Ferner hat derselbe Gerichtshof die dem Patcnttaxengeseta durch Cirkular des eidgenössischen Handels- und Industriedeparteinentes vom Februar 1898 gegebene Auslegung, wonach es auch dann einer Taxkarte bedarf, ,,wenn die angebotenen Waren nur zum Unterhalte der Produktionsmittel (z. B. Öl für Maschinen, Futter für Fuhrhaltereien etc.) dienen11, als dem Gesetze widersprechend erklärt. (Urteil vom 13. Dezember in Sachen Scheuermeier.)

Im übrigen verweisen wir auf die gedruckte amtliche Sammlung der Entscheidungen.

B. S p e c i e l l e r Teil.

I. Civilrechtspflege.

Eine Übersicht über die Civilsachen, mit denen das Bundesgericht im Jahre 1901 befaßt war, giebt die folgende Tabelle: Ad 1. Vom B u n d e s g e r i c h t als e i n z i g e I n s t a n z zu beurteilende Streitigkeiten.

Die 58 beim Bundesgericht als einzige Instanz anhängigen Fälle verteilen sich folgendermaßen :

374 1

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Natur der Streitsache.

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1. Erst- und letztinstauzlich zu beurteilende Civilsacheu 38 20 58 16 42 2. Rekurse in Expropriationssachen · 99 107 20(> 88 118 3. Berufungen gegen Urteile kantonaler Gerichte 27 288 315 286 29 -- 4 4 4. Revisionsbegehren . ...

3 i i 2 3 -- 5. Erläutcmngbbegehren 3 -- 1 1 . ,.

( i . Kassationsbegehren . . . .

1 2 1 1 7 . Moderationsbegehren . . . .

2 --

168 421 589 398 191 i

8 Prozesse zwischen dem Bunde als Beklagten uud Privaten als Klägern; ' 23 Prozesse zwischen Kantonen einerseits und Privaten oder Korporationen anderseits ; l Bürgerrechtsstreitigkeit zwischen Gemeinden verschiedener Kantone; 1 Prozeß zwischen Eisenbahngesellschaften betreffend don Art. 30 des Bundesgesetzes über Bau und Betrieb der Eisenbahnen vom 23. Dezember 1872; 2 Prozesse aus Art. 39, Absatz 2, desselben Gesetzes ; 4 Klagen aus Art. 23 des Bundesgesetzes vom l. Mai 1850; l Prozeß aus Art. 47 desselben Gesetzes; l Prozeß betreffend Vcrbindungsgeleise (Bundesgesetz vorn 19. Dezember 1974); l Streitigkeit zwischen Privaten auf Grund des Art. J 2 des Bundesgesetzes betreffend die Krfindungspatente vom 29. Juni 1888; 15 durch Parteivereinbarung direkt vor das Bundesgericlit gebrachte Pro/esse; l Klage betreffend Heimatlosigkeit.

Die Erledigung dieser Geschäfte ist aus nachstehender Tabelle ersichtlich :

«·§5 X)

e

1. Prozesse Privater als Kläger gegen den Bund als Beklagten 2. Prozesse zwischen Kantonen . einerseits und Privaten oder Korporationen anderseits 3. Bürgerrechts - Streitigkeiten zwischen Gemeinden verschiedener Kantone .

4. Prozeß zwischen Eisenbahngesellschaften aus Art. 30 des Bundesgesetzes über Bau und Betrieb der Eisenbahn en, vom 23. Dezember 1872 .

5. Prozesse aus Art. 39^ Absatz 2, desselben Gesetzes . . .

6. Klagen aus Art. 23 des Bundesgesetzes vom 1. Mai 1850 über die Verbindlichkeit zur Abtretung von Privatrechten 7. Prozesse aus Art. 47 desselben Gesetzes . . . .

8. Prozeß betreffend Verbindungsgeleise (Bundesgesetz vom 19. Dezember 1874) .

9. Streitigkeit zwischen Privaten auf Grund des Art. 12 desBundesgesetzesbetreffend die Erfindungspatente vom 2 9 . Juni 1888 . . . .

10. Prozesse, in welchen das Buudesgericht als vereinbarter Gerichtsstand angerufen wurde 11. Klage betreffend Heimatlosigkeit Total

3 3

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1

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Inkompetenz 1 oder sonstiges 1 Nichteintreten. |

375

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1 1 4 42 58

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11 15

376

Die 3 erledigten P r o z e s s e g e g e n den B u n d betrafen : 2 gewerbliche Haftpflicht, und l Schadenersatz aus Delikt.

Von den 8 erledigten S t r e i t i g k e i t e n z w i s c h e n den K a n t o n e n einerseits u n d Pri v a t e n o d e r K o r p o r a t i o n e n a n d e r s e i t s betrafen: l Schadenersatz aus Delikt, 2 Fischereirechte, 3 Schadenersatz aus Amtshandlungen, l ungesetzliche Verhaftung, l Wasserrechtskonzession.

Die 4 im Berichtsjahre erledigten Fälle, in welchen das B u n d e s g e r i c h t als v e r e i n b a r t e r G e r i c h t s s t a n d a n g e r u f e n w o r d e n w a r , betrafen : 3 Werkvertrag, und l Haftung für Tiere ; sämtliche durch Vergleiche erledigt, welche wesentlich unter Vermittlung der betreffenden [nstruktionsrichter zu stände gekommen waren.

Unter die zwei Abteilungen verteilen sich die beim Bundesgerichte als einziger Instanz anhängig gemachten Civilsacheii folgendermaßen : 1. Abteilung. 2. Abteilung.

Von 1900 herüber genommene Prozesse 19 19 Im Jahre 1901 neu eingegangene 3 17

Total.

38 20

Total . .

22 6

36 10

58 16

Pendent geblieben

16

26

42

Im Berichtsjahre erledigt

Von den 42 nicht erledigten Fällen sind anhängig : l seit 1888, 2 seit 1897, 2 seit 1898, 7 seit 1899, 12 seit 1900, die übrigen 18 sind im Berichtsjahre eingegangen.

Der Fall aus dem Jahre 1888 ist der Prozeß der OronbahnAktionäre gegen den Kanton Freiburg. Die Erledigung, dieses sehr komplizierten Prozesses ist bisher durch eine Reihe widriger Umstände verhindert worden; zuerst die langwierige Krankheit und der Tod des Experten; dann kam im Sommer 1893 dio Reformerklärung des Kantons Freiburg, durch welche die zu Ende geführte Instruktion von der Rechtsantwort an aufgehoben und damit eine Prozeßperiode von fünf Jahren vernichtet wurde ; später folgte die Krankheit und der Tod des Instruktionsrichters ; nachher mußte aus anderem Grunde ein Wechsel in der Person des Instruktionsrichters eintreten, und überdies wurden zu verschiedenen Malen Vergleichsunterhaudlungen gepflogen, die aber nicht zum Ziele führten. Solche Verhandlungen sind auch jetzt wieder im Gange; sollten sie neuerdings resultatlos bleiben, so wird der Prozeß, wie wir bestimmt annehmen, im Laufe dieses

377

Jahres, und zwar wahrscheinlich noch vor den Gerichtsferien, durch Richterspruch seine Erledigung finden.

Auch die anderen, älteren Prozesse sind teils im laufenden Jahre bereits erledigt worden, teils steht ihre Erledigung nahe bevor.

Ad 2. R e k u r s e in E x p r o p r i a t i o n s s a c h e n .

Die Gesamtzahl der im Berichtsjahre anhängigen Rekurse gegen Entscheidungen eidgenössischer Schätzungskommissionen belief sich auf 206. Davon wurden 99 Fälle aus dem Vorjahre übernommen; 107 Fälle sind neu eingegangen.

Diese 206 Fälle, von denen l ein Erläuterungsgesuch, l eine Beschwerde gegen die Schätzungskommission, und l ein Gesuch um Einberufung der Schätzungskomrnission war, verteilen sich folgendermaßen auf die Exproprianten : Bund (Zollgebäude) 2 Stadtgemeinde Luzern (Tramway Luzern) l Einwohnergemeinde Luzern (Straßenbahn) 2 Eisenbahngesellschaften : Centralbahn (Bundesbahnen) 37 Nordostbahn 2 Jura-Simplon-Bahü 9 Vereinigte Schweizerbahnen 14 Gotthardbahn 12 Bern-Neuenburg 15 Gûrbethalbahn 9 Lausanne-Ouchy 2 Rhätische Bahn 2 Erlenbach-Zweisimmen 39 Großherzoglich Badische Bahnen 20 Elektrische Bahn Chatel-Bulle-Montbovou 9 Vevey-Chexbres 10 Montreux-Montbovon 9 Sonnenbergbahn l Lausanne-Mondon 5 Ürikon-Bauma 3 Aarau-Schöftland 3 206

Die Art der Erledigung dieser Fälle ist aus folgender Tabelle ersichtlich :

378

Rückzug oder Gegenstandslosigkeit d e s .Rekurses . . .

Erledigung durch Vergleich Erledigung durch Annahme des Urteilsantrages der Instruktionskommission Erledigung durch Entscheidung des Bundesgerichtes im Sinne des Nichteintretens Erledigung durch Sachurteil des Bundesgerichts

14 5 57 i H 88 118

auf das Jahr ,H)02 übertragen

206

Von den im Jahre 1901 nicht erledigten Fällen stammen 10 aus dem Jahre 1899, 26 aus dem Jahre 1900, die übrigen 82 sind im Berichtsjahre eingegangen, und zwar zum grüßten Teile (54 Fälle) in der zweiten Hälfte des Jahres.

Der durch Kichteintreten erledigte P'all betraf eine Beschwerde gegen eine eidgenössische Schätzungskommission (elektrische Straßenbahn Aarau-Schöftland), welche Beschwerde ,,zur Zeit," abgewiesen wurde.

Von den 11 durch Urteil des Plenums des Bundesgerichts erledigten Fällen betraf l ein Erläuterungsgesuch (Jura-SirnplonBahn), das abgewiesen wurde; in den übrigen 10 Fällen hat das Bundesgericht den Antrag seiner Instruktionskommission unverändert zum Urteil erhoben.

Ad 3. B e r u f u n g e n gegen Ci v i lu r t e i l e k a n t o n a l e r Gerichte.

Von diesen 315 Streitsachen betrafen durch das eidgcnösj sischo Recht geregelte Materien : Ehescheidungen 17 Vermögensausscheidung i n Ehescheidungssachcu . . . .

l Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschiffahrtsunternehmungen 15 Haftpflicht aus Fabrik- und Gewerbebetrieb 27 Persönliche Handlungsfähigkeit 2 Obligationenrecht : Unerlaubte Handlungen 36 Schädigung durch Tiere l Ungerechtfertigte Bereicherung 2 Übertrag

39

<>2

379 Übertrag

39 62 3 3 8 2 5 6 2 34 12 3 6 12 2 13 .

3 2 13 l 3 l 4 4 2 l 6 3 5 ' l 3 l 10 213 Fabrik- und Handelsmarken 4 Erfindungspatente 5 Urheberrecht l Anfechtungsklage 12 Andere das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz betreffende Fälle 9 Konventionalstrafe Konkurrenzverbot Cession Schuldübernahme Eigentum Pfandrecht Retentionsrecht Kauf Miete Pacht Darlehen Dienstvertrug Agenturvertrag Werkvertrag ' .

Auftrag Mäklervertrag Bürgschaft Einrede des Spiels Einfache Gesellschaft Kollektivgesellschaft Kommanditgesellschaft Aktiengesellschaft Genossenschaftsrecht Kontokorrent Wechselrecht Firmenrecht Unfallversicherung Seeversicherung Verrechnung Frachtvertrag Sonstige Verträge und Forderungen

Übertrag

300

380

Übertrug geregelte

Durch das kantonale oder ausländische Recht Materien

30(> 9 315

Über die Art der Erledigung und die Herkunft der im Berichtsjahre behandelten Berufungen giebt die nachfolgende Tabelle Auskunft.

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1 -- Appenzell I.-Rh.

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-- Baselstadt . . . .

1 3 Bern (deutscher Teil) 2 5 ,, (franz. Teil) . .

3 -- Fr ei bürg 2 4 Genf 1 7 .--. -- Glarus Graubünden . . . .

2 2 2 6 Luzern i Neuenburg . . . .

1 Nidwaldcn . . . . -- -- Obwaldcn . . . .

3 --3 2 Schaffhausen -- -- Schwyz Solothurn . . ... -- 1 S t . Gallen . . . . 4 -- Tessin 2 -- Thurgau 1 4 -- -- Uri Waadt 2 5 -- -- Wallis Zug i Zürich

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29

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8 13 32 1 7 23 12 -- 3 10 2 9 8 9 9 2 22 6 2 53 315

381 Die Gründe, aus welchen das Bundesgericht in 52 Fällen auf die Berufung nicht eintreten konnte, waren folgende : In 24 Fällen war das Bundesgericht nicht kompetent, weil entweder (in 22 Fällen) kantonales oder (in zwei Fällen) ausländisches Recht anwendbar war.

In 5 Fällen war die angefochtene Entscheidung kein Haupturteil im Sinne des Organisationsgesetzes ; in 9 Fällen erreichte der Streitwert den gesetzlichen Betrag nicht; in 13 Fällen waren Form oder Frist des Rechtsmittels nicht gewahrt. In l Fall war die Beschwerde gegenstandslos geworden.

In 42 von diesen 52 Fällen ist ein Referent nicRt bestellt, sondern die Sache der betreffenden Abteilung direkt vom Präsidenten derselben vorgelegt worden.

Von den 48 Fällen, in welchen das kantonale Urteil ganz oder teilweise abgeändert wurde, betrafen : 2 Ehescheidung; 7 Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampi'schiffahrtsunternehmungen ; 5 Haftpflicht aus Fabrik- und Gewerbebetrieb ; 30 Obligationenrecht (unerlaubte Handlungen 6, Schädigung durch Tiere l, Eigentum 2, Pfandrecht 2, Kauf 4, Miete 2, Pacht l, Dienstvertrag. 2, Mandat l, Gesellschaft l, Kommanditgesellschaft 2, Wechselrecht l, Firmenrecht l, Urheberrecht l, Markenrecht l, Frachtvertrag l, andere Verträge 1) ; l Anfechtungsklage ; 3 andere, das Schuld betreibungs- und Konkursgesete betreffende Fälle.

~48 Von den 6 an die Vorinstanz zurückgewiesenen Fällen betrafen.

l Kauf, l Werkvertrag, 2' Wechselrecht, l Verrechnung, l sonstige Verträge oder Forderungen.

Das s c h r i f t l i c h e V e r f a h r e n , das für Sachen, deren Streitwert Fr. 4000 nicht erreicht, vorgeschrieben ist, kam in 49 Fällen zur Anwendung.

382

Dio Berufungen verteilen sich auf die beiden Abteilungen des Bundesgerichts folgendermaßen : Erste Abteilung.

.Zweite Abteilung.

Total.

Aus dem Vorjahre herübergenomnicrie Fälle . . . . .

Neu eingegangene

'21 215

6 73

27 288

^ Total Im Berichtsjahre erledigt . . .

236 220

79 66

315 286

16

13

Pendent geblieben

29

Von den 29 Ende des Jahres anhängig geblichenen Berufungen sind 21 im Monat Dezember, 6 im Monat November eingegangen ; l stammt aus dem Monat September und 'l aus dem Monat August. Die einte derselben mußte wegen glek'h/.eitig anhängigen kantonalen Kassationsverfalirenb sistied, worden, die andere blieb wegen Schwebenden Vergleichsvorliandluugen u n erledigt.

Ad 4 und ;">. R é v i s i o n s - u n d E r i ä u t o r i i n g s hege li re n.

Von den 4 im Berichtsjahre anhängigen Revisionsbegehren in dvilrechtlichen Sachen waren 2 boi der L, 2 hei der II. Abteilung anhängig.

Von deu ersten 2 wurde J nls unbegründet abgewiesen, <üis andere als begründet erklärt. Von den bei der II. Abteilung anhängig gewesenen Revisionsgesuchen wurde l als unbegründet abgewiesen, das andere ist noch pendent.

Von den d r e i Erläuterungsbogchren waren l bei der ]., 2 bei dei' II. Abteilung anhängig. Aul' das ersten1 wurde wegen Unstattluiftigkeit nicht eingetreten. Von den beiden letztem wurde l als unbegründet abgewiesen, dus andere als begründet erklärt.

Ad (/. K a s s a t i o n s b e g e h r e n.

Auf das einzige anhängig gewesene Kassationsbogohron wurde als unstatthaft nicht ·eingetreten.

Ad 7. M o d e r a t i o n s b o g e h r o n.

Von den 2 Modorationsbegchren war l bei dur L, l bei der 11. Abteilung anhängig.

383

Das erstere wurde durch Vornahme der Moderation erledigt, das zweite ist noch hängig.

II. Strafrechtspflege.

a. B u n d e s s t r a f g e r i c h t .

Beim B u n d e s s t r a f g e r i c h t e sind im Berichtsjahre von der .Bundesanwaltschaft zwei Klagen, wegen Zolldefraudation eingereicht worden. Die eine derselben ist wieder zurückgezogen worden, die andere, gegen Ende November eingelangt, blieb pendent und ist im laufenden Jahre durch Urteil erledigt worden.

b. K a s s a t i o n s h o f .

Es sind 7 Beschwerden eingereicht und von denselben 6 erledigt worden ; eine wurde auf das Jahr 1902 übergetragen.

Von diesen Beschwerden betrafen 2 das Gesetz über Fabrik- und Handelsmarken, 2 den Schutz des litterarischen und künstlerischen Urheberrechts, 3 das Gesetz über die Patenttaxen der Handelsreisenden.

Ihrer Herkunft nach stammen : 3 Boschwerden aus dem Kanton Luzern, und je eine aus den Kantonen Zürich, Schwyz, Waadt und Neuenburg.

Durch materiellen Entscheid wurden 5 der Beschwerden erledigt, und zwar zwei als begründet (aus dein Kanton Luzern), drei (je eine aus den Kantonen Zürich, Luzern und Schwyz) als unbegründet erklärt. Auf die Beschwerde aus dem Kanton "Waadt wurde wegen Nichtbeachtung dei- für die Einlegung des Rechtsmittels vorgeschriebenen Form nicht eingetreten. Die Beschwerde aus dem Kanton Neuenburg ist diejenige, welche auf das laufende Jahr übertragen werden mußte.

Die übrigen S t r a f g e r i c h t s b e h ö r d e n des Bundes hatten während des Berichtsjahres nicht in Thätigkeit zu treten.

III. Staatsrechtliche Streitigkeiten.

Die im Jahre 1901 beim Bundesgerichte anhängigen staatsrechtlichen Streitigkeiten verteilen sich wie folgt:

Natur der Streitsache.

«·§ S1?

·E> £ EE 00

1. Streitigkeiten zwischen dem ßundesrate und Kantonen . .

2. Streitigkeiten zwischen Kantonen 3. Auslieferungen 4. Beschwerden von Privaten oder Korporationen 5. Einsprachen gegen Verzicht auf das Schweizerbürgerrecht .

6. Streitigkeiten zwischen dem Buudesrate und den Eisenbahngesellschaften betreffend das Rechnungswesen der letztem .

7 . Revisionsbegehren . . . .

--

6 1

49

2 2 7

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Neu -l eingegangen. :|

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2 4

1 3

1 1

58 338 396 323 73 Ad 1. S t r e i t i g k e i t e n z w i s c h e n dem . B u n d e s r a t e und Kantonen.

Die einzige erledigte Streitigkeit dieser Art war zwischen dem Kanton Zug und dem Bundesrat pendent und betraf die Beitragspflicht des Kantons Zug an die Kosten der vom Kanton Zürich verlangten Korrektion der Reuß. Dieselbe fand ihre Erledigung durch Rückzug des Rekurses des Regierungsrates des Kantons Zug.

Ad 2. S t r e i t i g k e i t e n z w i s c h e n K a n t o n e n .

Von denselben wurden 4 im Berichtsjahre erledigt. 2 davon betrafen Erbschaftssteuerstreitigkeiten, l einen Grenzstreit zwischen den Kantonen Schwyz und Zug und l die Anwendung des Bundesgesetzes betreffend Auslieferung von Verbrechern und Angeschuldigten von 1852.

Ad 3. A u s l i e f e r u n g e n .

Von den im Berichtsjahre beurteilten 8 Auslieferungsbegehren gingen 5 von Italien aus ; dieselben wurden sämtlich

; 385

bewilligt und betrafen: Mord l, Wechselfälschung 2, qualifizierter Diebstahl 1, Betrug 1.

Die ersterwähnte dieser fünf Auslieferungen war diejenige des V i t t o r i o J ä f f e y aus Fabigno, verfolgt wegen Teilnahme an der Ermordung des Königs Umberto von Italien. Das Urteil des Bundesgerichts -vom 30. März 1901 ging dahin, daß die Auslieferung n i c h t s t a t t z u f i n d e n habe wegen Miturheberschaft oder Gehülfenschaft beim Verbrechen des Attentates auf das italienische Staatsoberhaupt (Art. 117 . des italienischen Strafgesetzbuches), und wegen komplottmäßiger Verabredung oder öffentlicher Aufreizung zur Begehung von Verbrechen gegen die Sicherheit des italienischen Staates (Art. 134 und 135 des italienischen Strafgesetzbuches); daß die Auslieferung dagegen s t a t t z u f i n d e n habe wegen Miturheberschaft oder Teilnahme an dem von Gaetano Bresci am 29. Juli 1900 in Monza an der Person des Königs begangenen Verbrechen des Mordes (Art. 364 und 3662 des italienischen Strafgesetzbuches). Das Urteil ist in italienischer und deutscher Sprache abgedruckt in der amtlichen Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheidungen, Band XXVII, I. Teil, Seite 52 ff. Jaffey ist dann aber bekanntlich in Italien der Teilnahme an dem Morde nicht schuldig erfunden und von den italienischen Behörden wieder freigelassen worden.

Von den übrigen drei, vom deutschen Reiche ausgegangenen, Auslieferungsbegehren wurden 2 bewilligt, das eine wegen betrüglichen Bankerotts, das andere wegen Betruges ; das dritte, wegen unzüchtiger Handlungen wurde abgewiesen.

Ad 4. B e s c h w e r d e n von P r i v a t e n o d e r Kor por a t i o n e n.

Nach der Natur der Bestimmungen, deren Verletzung der Rekurrent behauptete, verteilen sich die 370 im Jahre 1901 anhängigen Rekurse folgendermaßen :

Bundesblatt.

54. Jahrg. Bd. II.

25

386 -

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a. Verletzung der Bundesververfassung b. Verletzung von Bundesgesetzen c. Verletzung von Kantons Verfassungen d. Verletzung von Staatsverträgen

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321

370

305

65

a. Die 274 Rekurse wegen Verletzung der B u n d e s v e r f a s s u n g betrafen folgende Verfassungsbestimmungen: Art. 4 (Gleichheit vor dem Gesetze, Rechtsverweigerung) 215 ,, 31, 33 und 34 und Art. 5 der Übergangsbestimmungen (Handels- und Gewerbefreiheit, Freizügigkeit der 2 ·wissenschaftlichen Berufsaiien) l T, 43 (Freizügigkeit) (> ,, 45 (Niederlassung) ,, 46 (Doppelbesteuerung) 10 4 ,, 49 und 50 (konfessionelle Artikel) l ,, 53, Alinea 2 (ßegräbnisplätze) l ,, 54 (Recht zur Ehe) 7 55 (Preßfreiheit) fl ,, 58 (Gewährleistung des natürlichen Richters und Verbot von Ausnahmegerichten) 2 ,, 59, Alinea l (Gewährleistung des Gerichtsstandes des Wohnsitzes für persönliche Ansprachen und andere 2l Gerichtsstandsfragen) 60 (Gleichbehandlung aller Schweizerbürger mit den fl Angehörigen des eigenen Kantons) l ,, 61 (Vollziehung von Civilurteilen) ,, 2 der Übergangsbestimmungen (Bundesrecht bricht 1 Kantonalrecht) 274

387

b. Die 27 Rekurse wegen Verletzung von B u n d e s g e s e t z e n betrafen : Bundesgesetz betreffend Auslieferung von Verbrechern und Angeschuldigten 6 ,, ,.

Bau und Betrieb von Eisenbahnen 2 ,, .

,, Civilstand und Ehe l ,, persönliche Handlungsfähigkeit .

8 ,, ,, Schuldbetreibung und Konkurs .

5 ,, ,, civilrechtliche Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter 5 27

c. Was die (55) Rekurse wegen Verletzung von K a n t o n s ve r i ' a s s u n g e n betrifft, so kann das im vorjährigen Geschäftsbericht Gesagte bestätigt werden; namentlich war wiederum die Garantie des Eigentums diejenige, welche am häufigsten angerufen worden ist.

d. Von den 14 Rekursen wegen Verletzung von S t a a t s v e r t r a g e n betrafen: den Gerichtsstandsvertrag mit Frankreich 7 ,, ,, l T Auslieferungsvertrag ,, Niederlassungsvertrag ,, ,, l ·n ' ,1 ,, Italien .

l ( .

,, ,, ,, Österreich-Ungarn . . .

l ,, Staatsvertrag m i t Baden f ü r Fallimentsfälle . . . .

l das internationale Übereinkommen betreffend den Eisenbahnfrachtverkehr 2 14 Die H e r k u n f t und die Art der E r l e d i g u n g der 370 Rekurse von Privaten und Korporationen ergiebt sich aus folgender Tabelle:

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Apponzell A.-Kh.

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Abgewiesen.

Kantone.

Gutgehelssen.

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Rückzug oder Gegenstandslosigkeit.

388

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370

7

Von den 65 p e n d e n t g e b l i e b e n e n R e k u r s e n rührt einer aus dem Jahre 1899 (bezüglich dessen wir auf die bezügliche Bemerkung in unserm letztjährigen Geschäftsbericht verweisen), 2 aus dem Jahre 1900 her; die übrigen sind im Berichtsjahr eingegangen und zwar : l im Januar, 2 im Februar, l im Juni, 6 im Juli, 2 im August, 9 im September, 11 im Oktober, 9 im November und 21 im Dezember.

389 Die Gründe des N i c h t e i n t r e t e n s in 49 Fällen waren folgende: in 18 Fällen Inkompetenz des Gerichts, in 8 Fällen Verspätung, in 3 Fällen mangelnde Erschöpfung des Instanzenzuges, in 12 Fällen Nichtwahrung der erforderlichen Form, und in l Fall Unstatthaftigkeit der Beschwerde, in 7 Fällen wurde z u r Z e i t nicht eingetreten.

Von den 33 ganz oder teilweise als b e g r ü n d e t e r k l ä r t e n Rekursen waren l gegen einen Beschluß einer kantonalen gesetzgebenden Behörde, 10 gegen Beschlüsse der Vollziehungs- und Verwaltungsbehörden und 22 gegen Entscheide gerichtlicher Behörden gerichtet.

Nach der N a l|u r der S t r e i t s a c h e bezogen sich diese Fälle : 14 auf Art. 4 der Bundesverfassung (Gleichheit vor dem Gesetze, Rechtsverweigerung) ; l auf Art. 46 der Bundesverfassung (Doppelbesteuerung) ; l ,, ,, 49 ,, ,, (Glaubens- und Kultusfreiheit) ; l Y, y, 55 ..

,, (Preßfreiheit); 4 fl ,, 59, Absatz l der Bundesverfassung (Gerichtsstandsfrage) ; l auf das Bundesgesetz betreffend Auslieferung von Verbrechern und Angeschuldigten ; l auf das Civilstands- und Ehegesetz; l auf das Bundesgesetz betreffend Schuldbetreibung und Konkurs; l ,, ,, ,, ,, civilrechtliche Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter ; 7 auf Verletzung der durch die Kantonsverfassungen gewährleisteten Rechte ; l auf den Staatsvertrag mit Baden über Fallimentsfälle.

In 16 Fällen, in welchen der Rekurs als unzulässig oder einer weitern Instruktion nicht bedürftig sich darstellte, wurde von der Bestellung eines Instruktionsrichters Umgang genommen und die Sache der II. Abteilung direkt durch ihren Präsidenten vorgelegt.

Beim Präsidenten der II. Abteilung gingen überdies 61 Gesuche um Erlaß vorsorglicher Verfügungen im Sinne des Art. 185 des Organisationsgesetzes ein. Davon wurden 13 bewilligt, 33 a&gewiesen und 15 fielen infolge Erledigung des Re-

390 kurses als gegenstandslos dahin, 2 davon betrafen Berui'ungsstreitigkeiten.

Ad 5. E i n s p r a c h e n gegen V e r z i c h t e auf das S c h w e i z e r b ü r g e r r e c h t.

Der (am 22. Mai) erledigte Fall betraf den Verzicht eines Tessiner Bürgers, welcher Verzicht auf Rekurs der Ehefrau als ungültig aufgehoben wurde, da letztere sich mit der Veraditserklärimg nicht einverstanden erklärt hatte.

Ad 6. S t r e i t i g k e i t e n z w i s c h e n d e m B u n d e s r a t e und den Eisenbahngesellschaften b e t r e f f e n d das Rechnungswesen der letztern.

Der Rekurs der Gotthardbahn betreffend die Grundsätze für Feststellung des Reingewinnes und der Anlagekosten ist am 25. Juni erledigt worden. Der gemeinsame Rekurs der l'ünf großen Eisen bahngcsellschaften betreffend die Festsetzung dei' Einlagen in den Erneuerungsfonds ist noch pendent.

Ad 7. R e v i s i o n s b e g e h r e u .

Von den drei erledigten Revisionsbegehrcn sind 2 zurückgezogen, l ist abgewiesen worden.

IV. Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen.

Die Gesamtzahl der im Berichtsjahre anhängigen Eekurse betrug 207 ; davon waren aus dem Vorjahre übernommen 18, im Laufe des Jahres eingegangen 189. Erledigt wurden im Berichtsjahre 189, so daß auf das Jahr 1902 übertragen wurden 18 Fallo.

Von den erledigten Beschwerden bezogen sich: 7 auf die Organisation der Betreibungs- und Konkursämter oder die Pflichten der betreffenden Beamten ; 3 auf die Kompetenzen der Aufsichtsbehörden ; 22 fl Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung ; 6 ,, die Art der Betreibung; 5 ,, den Ort der Betreibung; 3 ,, Betreibungen gegen Ehefrauen ; 4 ,, Zahlungsbefehle ; SO Übertrag.

«

391 50 Übertrag.

4 auf Zustellung der Betreibungsurkunden; 5 ,, Rechtsvorschlag; 2 ., Rechtsöffnung ; 2 .n Aufhebung der Betreibung; 3 ,, Fortsetzung der Betreibung; 1 ,, die gewöhnliche Konkursbetreibung; 33 .n Pfändung, Vollziehung derselben und unpfandbare Gegenstände ; 4 ,, Lohnpfändung ; 4 ,, Anschlußpfändung ; 3 ,, Retentionsrecht ; 10 ., Eigentums- oder Pfandrechtsansprachen im Pfändungsverfahren ; 2 ,, Verwertungsbegehren ; 10 ,, Verwertung beweglicher Sachen oder Forderungen; 9 ,, Verwertung von Liegenschaften ; 5 fl Kollokation und Verteilung im Pfandungsverfahren ; 2 ,, Konkurserkenntnisse ; 13 ,, Konkursverwaltung ; 7 ,, Verwertung der Konkursmasse; 5

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Kollokation und Verteilung im Konktirse ;

2 4 1 2 3 l l l

,n .fl ., ,, ,, ,, ., .(,

die Wirkungen des Konkurses; Arrest und dessen Vollziehung ; Nachlaßvertrag ; Verlustschein ; Betreibungs- und Konkurskosten; Betreibungsferien 5 Revision ; die Übergangsbestimmungen zum Betreibungs- und Konkursgesetz.

189

Über die V e r t e i l u n g der Geschäfte nach K a n t o n e n und über das S c h i c k s a l der B e s c h w e r d e n giebt die nachfolgende Tabelle Auskunft:

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Appenzell I.-Rh .Biisollaud Ruselstadt Kern (deutscher Teil) . .

Bern (französischer Teil) Freiburg Genf / Glarus Graubünden Luzern Neuenburg Nidwaiden Obwalden Schaffhausen Schwvz Solothurn . . .· ' .

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393 Die Gründe, aus welchen die Schuldbetreibungs- und Konkiirskammer in 20 Fällen auf die Beschwerde nicht eintrat, waren Inkompetenz der Kammer (weil es sich um Beschwerden gegen Entscheidungen von Gerichts- oder Nachlaßbehörden handelte), mangelnde Legitimation zur Beschwerdeführung und sonstige formelle Mängel (Nichteinhaltung des Instanzenzuges, ungenügende Substanzierung, verfrühte Beschwerdeerhebung u. s. w.).

Die 36 für begründet erklärten Beschwerden betrafen folgende Gegenstände: 2 Zustellung der Betreibungsurkunden ; 3 Rückweisungen an die kantonale Aufsichtsbehörde zu erneuter Behandlung ; 2 Rechtsverweigemng und Rechtsverzögerung; 2 Ort der Betreibung; 2 Pfändung ; 1 Lohnpfändung; 2 Kompetenzstücke ; 1 Aufhebung der Pfändung wegen nicht geleistetem Kosten- ' Vorschuß ; 2 Fortsetzung der Betreibung ; l Betreibungskosten ; l Verwertung von Forderungen ; 3 Verwertung von Liegenschaften ; l Verwertungsfristen; l Eigentumsansprache im Pfändungsverfahren ; 3 Kollokation und Verteilung im Pfändungsverfahren ; 1 Kompetenz der Betreibungsbehörden ; 2 Konkursverwaltung ; 3 Verwertung der Konkursmasse ; l Kollokation und Verteilung im Konkurse; l Konkurskosten ; l Retentionsrecht.

36

T. Freiwillige Gerichtsbarkeit.

Die L i q u i d a t i o n der e l e k t r i s c h e n S t r a ß e n b a h n S t a n s s t a d - S t a n s konnte unter dem 22. Mai 1901 als geschlossen erklärt werden.

Ein Begehren um L i q u i d a t i o n der S t r a ß e n b a h n B e r n - M u r i - G ü m l i g e n - W o r b wurde vor Einleitung des

394 Liquidationsverfahrens wieder zurückgezogen und du rauf hin vom Bundesgerichte als durch Rückzug erledigt erklärt.

VI. Zusammenstellung und mittlere Dauer der Streitsachen.

Verteilung derselben nach den Nationalsprachen.

Folgende Tabelle giebt eine Übersicht über die beim Bundesgorichte im Berichtsjahre anhängigen und die von ihm erledigten Geschäfte unter Vergleichung mit dem vorhergehenden Jahre.

395 Gesamtzahl der Geschäfte.

Natur der Streitsache.

1900. 1901.

I. Civilsaclien : 1. Erst- und letztinstanziiche Geschäfte 2 . Expropriationen . . . .

3. Berufungen 4. Revisionsbegehren .

5. Erläuterungsbegehren .

6. Kassationsbegehren .

7. Moderationsbegehren II.

III.

Strafsachen: 1. Klagen beim Bundesstrafgeritfhte 2. Kassationsbeschwerden .

Staatsrechtliche Streitigkeiten: 1. Streitigkeiten zwischenBundes- und kantonalen Behörden . . . .

2. Streitigkeiten zwischen Kantonen 3 . Auslieferungen . . . .

4. Beschwerden von Privaten oder Korporationen .

5. Verzichte auf das Seh weizerbürgerrecht 6. Rechnungswesen der Eisenbahnen 7. Revisiorisbegehren .

IV. Beselmerden betreffend das Schuldbetreibunys- und KonJcursivesen .

V. Freiioillige Gerichtsbarkeit

.

Total

61 251 307 5 5 6 7

Erledigt.

1900.

1901.

23 58 206 152 315 280 4 5 4 3 1 5 2 5

16 88 286 3 3 1 1

2 8

1 6

2 8

2 7

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2

7 9

8 8

1 8

4 8

332

370

283

305

1

2

1

1

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2 4

3 --

1 3

204

207

186

189

1

2

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2

1203

966

919

1211

--

1

396 Die D a u e r dor StreitsucKen ergiebt sich aus nachfolgoiidor

Dauer bis

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Satnr der Streitsachen.

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I. Givilsachen.

1. Erst- und letztius tanzliche Prozesse 2 . Expropriationen . . . .

:·!. Berufungen 4. Revistonsbegehren . . .

5. Erliiuteruugsbegehren . .

6. Kassatiousbegehreu . . .

7 Moderationen II. Strafsachen.

1. Strafklagen 2. Kassationsbeschwerden III. Staatsrechtliche Streitigkeiten.

1. Zwischen dem Bund und 1 Kanton 2. /wischen 2 Kantoueu . .

3 . Auslieferungen . . . .

4. Beschwerden von Privaten und Korporationen . . .

5. Verzicht auf das Schweizerburgerrecht (i. Rechnungswesen der Eisenbahnen 7. Revisionsbegehreu . . .

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IV. Beschwerden betr. Schuldletreibung und Konkurs .

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56

30

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V. Freiwillige Gericlitsbarkeit

2

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1

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--

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Total

918

146

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Verhältnis

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5.00

A n m e r k u n g : Das grosse Mittel für die Zeit von Ausfüllung Verhältnissen her (Krankheit und Überlastung des Personals) ; eine ricntes noch nicht mitgeteilt.

397

Tabelle : zum Urteil.

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,68 Urteils bis zur Zustellung rührt ton bereits Seite 372 erwähnteu \iizahl Urteile waren zudem zur Zeit der Aufstellung dieses Be-

1 r'/io

Nach den N a t i o n a l s p r a c h e n verteilen sich die im Berichtsjahre anhängig gewesenen Fälle wie folgt: Deutsche Schweiz.

Französische Schweiz.

Italienische Schweiz.

Total.

j 1 1

I. Givilsaclien : 1. Erst- und letztinstanzliche Prozesse 2. Expropriationen .

3 . Berufungen . . . .

4. Andere Civiisaehen //. Strafsachen: \. Klagen beim Strafgericht 2. Kassationsbeschwerdeu .

j

40 = 68.97 % 146 = 70.87 % 215 = 68.25 % 6 = 60.00 %

14 = 59 == 90 = 4=

24.u% 28.64 % 28.57 % 40 %

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58 = 206 = 315 = 10 =

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2 = 100% ; 7 = 100% '.

%

2 = 100 % 2 = 28.57 °/o

III. Staatsrechtliche Streitigkeiten

265 = 66.92 %

95 = 23.99 %

36 =

IV. Bescluoerden betr. Sclmldbetreibungs- und Konkursivesen

141 = 68., o %

40 = 19.32 %

26 = 12.58 %

V. Freiivilliye Gerichtsbarkeit .

2 = 100 °/o

Total

820 = 68.10 %

5 = 71.43

i

9.09 %

396 = 100% !

207 = 100% !

· 2=

306 = 25.44 %

7 7 = 6.40%

100%

1203 =100%

399

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

L a u s a n n e , den 28. Februar 1902.

Im Namen des Schweiz. Bundesgerichts, Der Präsident: Winkler.

Der Gerichtsschreiber:

Th. Weiss.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des schweizerischen Bundesgerichts an die Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahre 1901. (Vom 28. Februar 1902.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1902

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

13

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.03.1902

Date Data Seite

369-399

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