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Instruktion für

die Grenzthierärzte.

(Vom 24. Dezember 1886.)

Der schweizerische B u n d e s r ath, auf den Antrag seines Landwirthschaftsdepartements, beschließt: Artikel 1. Das schweizerische Landwirthschaftsdepartement wird ermächtigt, im Interesse der Vornahme der tierärztlichen Untersuchung des einzuführenden Viehes je nach Bedürfnis eine oder mehrere der vom Bundesrathe für die Einfuhr von Vieh bezeichneten Zollstätten vorübergehend zu schließen und wieder zu öffnen (Art. 109 der Verordnung vom 17. Dezember 1886).

Das genannte Departement bestimmt die Zeiten, Tage und Stunden, zu welchen diese Zollstätten für die Vieheinfuhr geöffnet sind, und sorgt dafür, daß auf jeder derselben die einzuführenden Thiere des Pferde-, Rindvieh-, Schaf-, Schweine- und Ziegengeschlechts von einem amtlich hiefür bezeichneten diplomirten Thierärzte untersucht werden. Der gleiche Thierarzt kann abwechselnd auf mehreren Zollstätten funktioniren.

Art. 2, Die Grenzthierärzte werden vom Bundesrathe auf den Vorschlag des schweizerischen Landwirthschafts-

1336 départements bezeichnet. Die nähern Verhältnisse betreffend Amtsdauer, Entschädigung etc. werden bei der Ernennung festgestellt.

Wenn Unregelmäßigkeiten in der Amtsführung der Grenzthierärzte vorkommen, so kann das schweizerische Landwirthschaftsdepartement Bußen im Betrage von Fr. 5 bis Fr. 100 verhängen. Schwere Widerhandlungen haben die sofortige Abberufung des Fehlbaren zur Folge.

Art. 3. Jeder Grenzthierarzt hat dem schweizerischen Landwirthschaftsdepartement einen Stellvertreter in der Person eines diplomirten Thierarztes, welcher ihn im Falle von Krankheit, Abwesenheit oder anderweitiger unvermeidlicher Verhinderung in seinen Funktionen und auf seine Kosten ersetzt, in Vorsehlag zu bringen.

Art. 4. Die Grenzthierärzte haben über alle ihren Dienst betreffenden Vorfälle direkt dem schweizerischen Landwirthschaftsdepartement Bericht zu erstatten; sie haben sich den Anordnungen dieser Behörde zu unterziehen und die von derselben ausgehenden Weisungen und Instruktionen genau /u befolgen.

Sie sind außerdem verpflichtet : a. an den Tagen und zu den Stunden, welche für das Einführen VOD zur Durchfuhr oder zum Importe bestimmtem Vieh festgesetzt worden sind, auf der betreffenden Zollstätte anwesend zu sein; b. einen Passii-schein nur dann auszufüllen und vom Talon abzutrennen, wenn die Thiere untersucht und frei von kontagiösen und infektiösen Krankheiten befunden worden sind; c. eine Desinfektionsflüssigkeit zur Ausführung der Vorschriften des Artikels 119 der Vollziehungsverordnung vom 17. Dezember 1886 auf ihre Kosten in genügender Menge stets in Bereitschaft zu halten; d. den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 8. Februar 1872, dessen Vollziehungsverordnung vom 17. De-

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Art. 5. Die Entschädigungen für die Grenzthierärzte werden vom Bundesrathe festgesetzt und in zweimonatlichen Raten durch das schweizerische Landwirthschaftsdepartement ausgerichtet.

Diese Entschädigungen können durch hundesräthlichen Entscheid reduzirt oder erhöht werden ; sie werden namentlich reduzirt, wenn eine oder mehrere Einfuhrstationen für kürzere oder längere Zeit für die Einfuhr von Vieh geschlossen werden.

Die Grenzthierärzte beziehen außer der vom Bundesrathe festgesetzten Entschädigung einen Zuschlag im Betrage von 5 Rp. von jedem ausgestellten Passirscheine. Dieser Betrag wird denselben sofort durch den Zolleinnehmer verabfolgt.

Art. 6. Die Hefte mit den Passirscheinen werden den Grenzthierärzten vom schweizerischen Landwirthschaftsdepartement verabfolgt (Art. 115 der Verordnung vom 17. Dezember 1886). Sobald der letzte Schein eines Heftes ausgegeben worden ist, sind die Talons zum Zwecke der Kontrole dem genannten Departement einzusenden.

Alle Rubriken der Formulare (Schein und Talon) sind sorgfältig und leserlich auszufüllen.

Art. 7. Bezüglich der Mitbenutzung der Zollbüreaux für die Ausfertigung der Passirscheine durch die Grrenzthierärzte wird Verständigung derselben mit den Zolleinnehmern vorbehalten. Wo diese Mitbenützung gewährt werden kann, soll es unentgeltlich geschehen.

Art. 8. Die vom Bundesrathe festgesetzte Taxe für die thierärztliche Untersuchung des zur Durchfuhr oder zur

1338 Enfuhr bestimmten Viehes (Art. 12), sowie die für den Passirschein zu entrichtende Taxe wird gleichzeitig mit der Zollgebühr vom Zolleinnehmer eingezogen.

Art. 9. Für Thiere, welche mit ansteckenden Krankheiten behaftet oder derselben verdächtig sind, und welche aus diesem Grunde zurückgewiesen werden, ist die Taxe für die tierärztliche Untersuchung zu entrichten. Das Gleiche gilt für Thiere, welche von unregelmäßigen oder durchgestrichene Stellen enthaltenden Gesundheitsscheinen begleitet sind.

Art. 10. Die Grenzthierärzte haben die aus Auftrag des schweizerischen Militärdepartements gekauften Remontepferde und die vom schweizerischen Landwirthschaf'tsdepartement importirten Zuchthengste ohne Untersuchung und ohne Passirscheine einführen zu lassen.

Art. 11. Zur Durchfuhr oder Einfuhr bestimmte Thiere haben die Grenze an den amtlich für die Zollstätten hiefür festgesetzten Zeiten zu passiren.

Immerhin können die Zollbeamten die Vieheinfuhr alle Tage, von sechs Uhr Morgens bis sechs Uhr Abends, gestatten. In diesem Falle hat der Eigenthümer der Thiere außer den für den Passirschein und für die Untersuchung amtlich festgesetzten Taxen eine mäßige Zuschlagstaxe zu entrichten, welche dem Grenzthierärzte verbleibt.

Art. 12. Die Taxen, welche für die thierärztliche Untersuchung der einzuführenden Thiere zu entrichten sind, werden folgendermaßen festgesetzt : Für jedes über l Jahr alte Pferd oder Maulthier Fr. 1. -- Für jeden Esel und jedes Fohlen unter l Jahr ,, --. 65 Für jedes Stück Rindvieh von 60 Kilogr. Gewicht und darüber .

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. --. 6 5 Für jedes Stück Rindvieh unter 60 Kilogr. Gewicht (Kälber) ,, --. 40 Für jedes Schwein von 25 Kilogr. Gewicht und darüber _ --.40

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jedes Schwein unter 25 Kilogr. Gewicht Fr. --. 15 jedes Schaf ,, --. 15 jede Ziege ,, --.15 frisches oder geräuchertes Fleisch (Art. 123 der Verordnung vom 17. Dezember 1886) pro 100 Kilogr 1. 50 " Für Quantitäten unter 100 Kilogr.

.

. ,, --. 50 Der Zolleinnehmer bezieht außerdem 25 Rp. für jeden ausgestellten Passirschein.

Art. 13. Damit die Untersuchung der einzuführenden Thiere in den an der Grenze gelegenen Bahnhöfen möglichst genau und rasch vor sich gehe, haben die Angestellten der Bahngesellschaften die Grenzthierärzte in der Ausübung ihrer Funktionen zu unterstützen.

Wenn in einem Eisenbahnwagen die einzuführenden Thiere zu zahlreich oder zu sehr eingepfercht sind, als daß die Untersuchung in ordnungsmäßiger Weise stattfinden könnte, so hat der Grenzthierarzt, sofern er über den Gesundheitszustand der Thiere im Ungewissen ist, zu verlangen, daß die zu untersuchenden Thiere sämmtlich oder zum Theil ausgeladen werden.

Kein mit Vieh beladener Eisenbahnwagen darf ohne die Bewilligung des Grenzthierarztes der Einfuhrstation in's Innere des Landes befördert werden.

Nichtbeachtung dieser Bestimmung ist telegraphisch dem schweizerischen Landwirthschaftsdepartement mitzutheilen.

Art. 14. Die Verwaltungen der Bahngesellschaften treffen die nothwendigen Maßnahmen, damit, die Viehtransporte in den Grenzbahnhöfen so lange verweilen, daß der Grenzthierarzt im Stande ist, die einzuführenden Thiere sorgfaltig zu untersuchen.

Art. 15. Im Einverständniss mit dem schweizerischen Landwirthschaftsdepartement können die kantonalen Behörden den Grenzthierärzten die Ueberwachung der Desinfektion

1340 der Eisenbahnwagen, Quai's, Kämpen und der zum Verladen und Ausladen des Viehes dienenden Plätze auf Bahnhöfen übertragen, welche in der Nähe der Grenze liegen.

Art. 16. Den Grenzthierärzten werden das vom schweizerischen Landwirthschaftsdepartement herausgegebene Viehseuchen bulletin, sowie die dieselben interessirenden Bulletins der Nachbarländer zugestellt werden.

Art. 17. Das schweizerische Landwirthschaftsdepartement wird ermächtigt, gutfindenden Falles spezielle Kommissäre zu dem Zwecke zu bezeichnen, auf einer mehr oder weniger ausgedehnten Grenzstrecke den Dienst der Grenzthierärzte zu überwachen und zu kontroliren.

B e r n , den 24. Dezember 1886.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Deucher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Instruktion für die Grenzthierärzte. (Vom 24. Dezember 1886.)

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30.12.1886

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